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L513 2106642-1•BVwG L513 2106642-1
L513 2106642-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2015
Anrechnung, Ehe, Einkommen, gemeinsamer Haushalt, Notstandshilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch RA Dr. Elfgund ABEL-FRISCHENSCHLAGER, 4020 Linz, Marienstraße 13, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 07.04.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000182-RM, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Notstandshilfe vom 03.01.2015 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF in Verbindung mit §§ 2 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 02.01.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Notstandshilfe.
In der vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 10.02.2015 erklärte die BF, dass sich seit ihrer Hochzeit an ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation nichts geändert hätte. Ihr Gatte wäre nach wie vor in Deutschland beschäftigt und wohne auch dort. Als Wohnsitz wird XXXX, angegeben. Der Gatte würde den von ihrem Vater begonnenen Hausbau sanieren und wäre nicht einzugsbereit. Der Gatte hätte nur alle 14 Tage Zeit. Der Gatte bezahle auch halbjährlich den Kredit iHv EUR 1.417,29 für die Sanierung.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2015 wurde dem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 02.01.2015 gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) mangels Notlage keine Folge gegeben. In der Begründung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des AlVG und der NH-VO. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen des Ehegatten übersteige trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe.
3. Am 02.03.2015 langte bei der belangten Behörde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein. Darin brachte die BF vor, dass sie seit längerer Zeit im Bezug von Notstandshilfe stehe. Sie habe am 14.06.2013 in Chemnitz ihren Lebensgefährten geheiratet. Da dieser jedoch in Österreich keine Arbeitsstelle erhalten habe, wäre sie alleine nach Österreich zurückgekehrt. Der Ehegatte wohne weiterhin in seiner Wohnung in Deutschland. Sie wohne alleine in der Wohnung der Mutter in Gmunden. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Gatten hätte nie bestanden und bestehe auch jetzt nicht. Bereits am 20.08.2013 hätte das AMS mit inhaltsgleicher Begründung sie zur Rückzahlung von Notstandshilfe verpflichtet, der Berufung wurde jedoch durch die Landesgeschäftsstelle stattgegeben.
In nunmehrigen Bescheid wird wiederum angeführt, dass das anrechenbare Einkommen des Gatten trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Dazu wäre festzuhalten, dass nach wie vor kein gemeinsamer Haushalt bestehe und auch ein solcher nie bestanden habe.
Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder dahingehend abzuändern, dass die Notstandshilfe weiterhin gewährt wird und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
4. Mit Bescheid vom 07.04.2015 erließ die belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde vom 02.03.2015 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde seitens der belangten Behörde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die BF beantragte am 02.01.2015 die Gewährung von Notstandshilfe beim AMS Gmunden. Sie wäre verheiratet, lebe jedoch getrennt. Ihr Gatte sei in Deutschland wohnhaft und auch dort beschäftigt. Der Gatte habe laut Lohnbescheinigung seiner Firma im Oktober 2014 ein Bruttoeinkommen von EUR 2.426,71 abzgl. 788,75, im November 2014 ein Einkommen von 2.366,17 abzgl. 763,43 und im Dezember 2014 ein Einkommen von 2.435,59 abzgl. 803,18 erzielt. Das monatliche Durchschnittseinkommen betrage somit EUR 1.624,37. Die BF brachte an Rückzahlungsverpflichtungen für die Sanierung ihres Wohnhauses monatlich iHv EUR 236,22 zur Vorlage.
Die belangte Behörde legte zu den Anrechnungsvoraussetzungen eines gemeinsamen Haushaltes zwischen Ehegatten dar, dass der VwGH im Erkenntnis vom 15.11.2000, Zl. 95/08/0294, ausführe, dass die Behörden vor dem Hintergrund des § 90 ABGB, wonach Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft sowie (u.a.) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet sind, grundsätzlich vom typischen Bild einer aufrechten Ehe ausgehen dürfen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderliche Beweismittel benennen oder beibringen. In weiterer Folge wird auch auf § 1353 Abs 1 BGB verwiesen. Im ggstl. Fall wäre im Bezug auf zwei Wohnsitze nicht von einem Zustand "getrennt lebend" und einer nicht gewollten Scheidung auszugehen, sondern mit den besonders berufsbedingten äußeren Umständen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit wäre der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Bei Beurteilung der Notlage der BF wäre daher das durchschnittliche Nettoeinkommen des Gatten heranzuziehen.
Die belangte Behörde führte unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Ehegatten der BF folgende Einkommensanrechnung durch:
Gleichbleibendes Nettoeinkommen des Ehegatten
EUR 1.624,37
Abzüglich Werbungskostenpauschale
Abzüglich Freigrenze für Ehegatten
Abzüglich Freigrenzenerhöhung
Ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
EUR 748,27
gerundet
EUR 748,00
Ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
EUR 24,59
Täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung
EUR 21,45
Täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
EUR 0
Die belangte Behörde stellte fest, dass Notlage im Sinne des Gesetzes nicht vorliege, da der tägliche Anrechnungsbetrag rein rechnerisch den täglichen Anspruch auf Notstandshilfe der BF übersteige.
5. Mit Schreiben vom 21.04.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.04.2015, stellte die BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte aus. So würde kein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten bestehen und habe auch nie einer bestanden. Es wird nochmals darauf verwiesen, dass im Berufungsverfahren bereits einmal vom AMS dieser Umstand berücksichtigt worden wäre. Im Besonderen wird von der BF auf das VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2006, 2005/08/0145, hingewiesen, wonach bei Vorliegen objektiver sonstiger Gründe, dass kein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde, die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 letzter Satz der Notstandshilfe-VO nicht erfüllt wären. Im vorliegenden Fall würden nur objektive Gründe vorliegen, warum kein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde. Verweise auf ABGB und BGB würden ins Leere gehen, da die Ehegatten anderes vereinbaren können.
Es wird beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass keine Anrechnung des Einkommens des Gatten erfolge. Weiters wird die EV des Gatten beantragt.
6. Am 30.04.2015 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und lebt in Gmunden. Ihr Ehegatte XXXX hat seinen Hauptwohnsitz in der BRD. Dieser kommt alle 14 Tage nach Österreich, um das Haus des Vaters der BF zu sanieren.
Die BF bezog bereits in den Jahren 2013 und 2014 Notstandshilfe.
Die BF besucht einen Kurs "Chance 2014".
Das Nettoeinkommen des Ehegatten der BF beträgt pro Monat EUR 1.624,37.
Die der BF täglich gebührende Notstandshilfe beträgt nach Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und bei Gewährung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenze EUR 0,00.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung hinsichtlich des Nettoeinkommens des Ehegatten der BF beruht auf den Angaben der BF und ist unbestrittener Akteninhalt.
Die Angaben zum Notstandshilfebezug beruhen auf den im Akt aufliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.
Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen
Im gegenständlichen Fall ist vom erkennenden Gericht Folgendes festzustellen:
Die BF hat sich am 14.06.2013 in Deutschland verheiratet. Der Gatte der BF hat in Deutschland einen Arbeitsplatz sowie einen Wohnsitz. Die BF erklärte anlässlich ihrer Einvernahmen vor dem AMS, dass ihr Gatte seit ihrer Heirat nach wie vor seinen Wohnsitz in Deutschland hätte und kein gemeinsamer Haushalt in Österreich eingerichtet worden wäre. Dem ist jedoch durch das erkennende Gericht entgegen zu halten, dass eine behördliche Abfrage beim Zentralen Melderegister (Stand: 07.05.2015, Prot. ZMR-Zl000370884864) ergeben hat, dass der Gatte der BF seit 12.02.2015 in 4575 Roßleithen, Pichl Nr. 284, polizeilich gemeldet ist. Als Unterkunftgeber wird die BF angeführt. Für den erkennenden Richter ergibt sich in Zusammenschau aus diesem Ermittlungsergebnis sowie den Angaben der BF, dass im zu sanierenden Haus bereits zwei Zimmer saniert worden wären, dass nunmehr an genannter Adresse ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten (zumindest 14-tägig) eingerichtet wurde. In diesem Fall schadet auch die ergänzende Angabe der BF, dass die Sanierung wahrscheinlich noch ein Jahr in Anspruch nehme, für einen gemeinsamen Haushalt nicht, bestehen doch bereits bewohnbare Räumlichkeiten an genannter Adresse. Auch eine vorübergehende Abwesenheit (Arbeitsverrichtung sowie weiterer Wohnsitz des Gatten der BF) ist in diesem Fall nicht zu beachten, ist doch aufgrund der Erkenntnislage davon auszugehen, dass die Hausgemeinschaft zwischen den Ehegatten weiterhin besteht. Dies ist den Ehegatten auch durch die Aussage der BF zu unterstellen, dass ihr Gatte alle 14 Tage an oa. Adresse anwesend ist. Somit kann auch dem Beschwerdevorbringen der BF vom 21.04.2015 nicht nachvollzogen werden, dass es keinen Hinweis auf einen gemeinsamen Wohnsitz geben würde. Gerade die Meldeadresse des Gatten (Unterkunftgeber die BF) sowie die teilweise Fertigstellung des zu sanierenden Hauses in Österreich sprechen eindeutig dafür, dass die Ehegatten diese Unterkunft - zumindest 14-tägig - gemeinsam bewohnen.
Es kann daher der BF, dass bis heute kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Gatten vorliegen würde, nicht gefolgt werden, zumal die oben angeführten, gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen würden.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anrechnung des Ehegatteneinkommens vorgenommen und auf dieser Grundlage den Notstandshilfeanspruch der BF berechnet.
Die konkrete Berechnung wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden.
Die beantragte Einvernahme des Gatten der BF erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes als nicht notwendig, ist doch aufgrund der objektiven Feststellung (ZMR) sowie der Angaben der BF eine entscheidungsfähige Grundlage gegeben.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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