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L504 2005827-1•BVwG L504 2005827-1
L504 2005827-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2015
Behebung der Entscheidung, Beitragszuschlag, Dienstverhältnis,<br/>Meldepflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 28.01.2010, Zl. 046-113(2)-71/10, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit gegenständlichem Bescheid vom 28.01.2010 ausgesprochen, dass die XXXX (im Folgenden kurz beichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) auf Grund einer Meldepflichtverletzung iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 2300 Euro an die XXXXGKK zu entrichten habe.
Die XXXXGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 14.11.2009 festgestellt worden sei, dass die bP als Dienstgeber hinsichtlich der XXXX (JZ), XXXX (MZ) und des XXXX (PB), gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2010 wurde durch den Rechtsfreund der bP dagegen innerhalb offener Frist Einspruch an den Landeshauptmann erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit den angeführten Personen ein Werkvertrag über ein klar abgegrenztes Werk geschlossen worden sei und es sich um keine Dienstnehmer handle. Folglich habe auch keine Verpflichtung zur Anmeldung bestanden.
Im Vorlagebericht vom 28.05.2010 wandte die XXXX Gebietskrankenkasse ein, dass die 3 Personen Verlegungsarbeiten gemeinsam im Verbund mit anderen Angestellten der Beschwerde führenden Partei durchgeführt hätten. Die Dauer der Tätigkeit sowie die Regelmäßigkeit der Anwesenheit, der Arbeitsfortschritt seien von der beschwerdeführenden Partei kontrolliert worden, auch habe sie Weisungen an die betretenden Personen erteilt und deren Ausführung kontrolliert. Es sei ganz klar eine persönliche Leistungspflicht gegeben. Weiters seien die Betriebsmittel seitens der Einspruchswerberin zur Verfügung gestellt worden.
Der Landeshauptmann hat den Vorlagebericht der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 05.07.2010 wandte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ein, dass auf die Rechtfertigung im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft St. Johann verwiesen werde und dieser Schriftsatz im gegenständlichen Verfahren heranzuziehen sei. Die Schlussfolgerung, die drei slowakischen Staatsangehörigen hätten mit den anderen Arbeitern im Verbund gearbeitet und wären deshalb Arbeitnehmer, sei lebensfremd und stehe auch mit den Verfahrensergebnissen in Widerspruch, es sei auf jeder Baustelle so, dass hier verschiedene Professionalisten zugleich arbeiten würden, um effizient und zeitsparend arbeiten zu können; die drei slowakischen Staatsangehörigen hätten aber keine fixen Arbeitszeiten, sondern würden sich ihre Arbeitszeit selbst einteilen. Weder habe sie eine persönliche Leistungspflicht getroffenen noch Benzingeld oder wesentliche Arbeitsmittel der Einspruchswerberin erhalten.
Mit Bescheid vom 11.10.2010 hat der Landeshauptmann das gegenständliche Verfahren zur Klärung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
2. Mit Bescheid vom 09.12.2013 hat die XXXX Gebietskrankenkasse im Spruch festgestellt, dass die angeführten Personen im Zeitraum vom 02.11.2009 bis 14.11.2009 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll) Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Absatz 2 ASVG, § 1 Absatz 1 lit a und Absatz 2 AlVG unterliegen würden.
3. Einem dagegen an den Landeshauptmann erhobenen Einspruch [nunmehr Beschwerde] hat nach Übergang der Rechtssache auf das Bundesverwaltungsgericht dieses mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl L504 2005827-1, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der SGKK ersatzlos behoben. Begründet wurde dies damit, dass von keiner für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit, die der Pflicht(voll) Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Absatz 2 ASVG, § 1 Absatz 1 lit a und Absatz 2 AlVG unterliegen würde, sondern vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die slowakischen Staatsangehörigen XXXX (JZ), XXXX (MZ) und XXXX (PB) wurden anlässlich einer am 14.11.2009 durch das Finanzamt durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle bei Fliesenverlegearbeiten, welche sie für die bP im Rahmen eines Werkvertrages tätigten, angetroffen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der XXXXGKK.
Dass die slowakischen Staatsangehörigen im Rahmen eines Werkvertrages und nicht wie von der XXXXGKK angenommenen Dienstvertrages für die bP tätig wurden, ergibt sich aus dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Zudem liegt auch kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. Von der SGKK wurde argumentiert, dass es sich bei den 3 slowakischen Fliesenlegern um Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG handelte und die bP daher verpflichtet gewesen wäre sie als ihre Dienstnehmer gem. § 33 Abs 1 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Im zitierten Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde nunmehr festgestellt, dass diese auf Grund eines Werkvertrages für die bP tätig wurden. Gemäß § 33 Abs 1 ASVG hätte die bP nur dann die Verpflichtung zur Anmeldung dieser Personen beim Krankenversicherungsträger getroffen, wenn es sich um ihre Dienstnehmer handeln würde. Da sie aber auf Grund eines Werkvertrages für sie tätig wurden, traf die bP auch keine Verpflichtung zur Anmeldung nach der zitierten Vorschrift.
Somit erfolgte auch die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 nicht zu Recht, da auf Grund des Werkvertrages für die bP auch vor deren Arbeitsantritt keine Verpflichtung zur Anmeldung gem. § 33 Abs 1 ASVG bestand.
Es war sohin der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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