I403 1437053-1•BVwG I403 1437053-1
I403 1437053-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>wirtschaftliche Gründe
I403 1437053-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zl. 11 08.990-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Sambia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 12.05.2016 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin aus Sambia, der Volksgruppe der Bemba zugehörig und christlichen Glaubens, stellte am 17.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie am 19.04.2009 von Sambia ausgereist sei und zu ihrem Dienstgeber, bei dem sie als Haushälterin arbeiteten würde, gefahren sei. Beim Dienstgeber würde es sich um Herrn XXXX handeln. Sie habe schon in Sambia für ihn gearbeitet. Der einzige Grund, warum sie in Österreich um Asyl ansuche, sei, dass sie auch in Österreich für ihn arbeiten wolle. Bei einer Rückkehr nach Sambia befürchte sie nichts.
Die Beschwerdeführerin legte allerdings bei der Ersteinvernahme auch ein Begleitschreiben zur Stellung des Asylantrages vor. Diesem ist zu entnehmen, dass sie, wie sie auch mündlich zu Protokoll gab, im April 2009 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und als private Hausangestellte eines Angestellten bei der XXXX arbeite. Sie verfüge über eine bis zum 01.10.2011 gültige Legitimationskarte von Österreich. Im Frühjahr 2009 habe sich ihr Gesundheitszustand dramatisch verschlechtert. Sie habe zunächst gedacht, sie sei an Malaria erkrankt und habe sich ins Krankenhaus begeben. Im Zuge der Untersuchungen sei festgestellt worden, dass AIDS bereits ausgebrochen sei. Zudem sei eine Pneumonie diagnostiziert worden. Es sei durch intensive therapeutische Maßnahmen und die Einleitung einer antiretroviralen Therapie gelungen, den Zustand zu stabilisieren. Derzeit müsse sie täglich vier verschiedene Medikamente einnehmen und einen genauen Zeitplan einhalten. Die genaue Einhaltung des Therapieplans sei auch notwendig, da die Beschwerdeführerin schwanger sei und dies notwendig sei, um eine Infektion des ungeborenen Kindes zu verhindern. In Sambia stehe keine ausreichende Verfügbarkeit von antiretroviralen Medikamenten zur Verfügung. Nur ein Bruchteil der HIV/AIDS-Patienten, die eine antiretrovirale Therapie benötigen würden, würde diese Therapie auch erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Sambia mit allergrößter Wahrscheinlichkeit die für sie lebensnotwendige antiretrovirale Kombinationstherapie nicht erhalten würde. Zudem würde sie es sich auch nicht leisten können, da sie über keinerlei Vermögen und keine Angehörigen in Sambia verfüge. In Sambia würden nur ihre Mutter und ihr acht Jahre alter Sohn, die finanziell von ihr abhängig seien, leben. Zudem würde in Sambia AIDS meistens als Folge von Hexerei oder als Strafe der Ahnen für einen schlechten Lebenswandel gesehen. Eine AIDS-Erkrankte würde stigmatisiert und von der Gesellschaft ausgeschlossen. Daher würde der Beschwerdeführerin in Sambia keine Existenzgrundlage mehr zur Verfügung stehen. Dies käme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gleich. Jede Abweichung vom vorgeschriebenen Therapieplan würde sich negativ auf den Krankheitsverlauf auswirken. Es würde zu einer dramatischen Verschlechterung des Immunstatus kommen. Im Falle einer Abschiebung nach Sambia wäre die Beschwerdeführerin dem realen Risiko ausgesetzt, die für sie lebensnotwendigen medizinischen Behandlungen und Therapien nicht zu erhalten. Ihr Gesundheitszustand würde sich rasant verschlechtern, ihr würde der baldige Tod drohen. Die Abschiebung nach Sambia würde damit gegen Artikel 3 EMRK verstoßen. Die Beschwerdeführerin legte zudem einen aktuellen Befund des AKH Wien der Abteilung für Geburtshilfe vor sowie einen Therapieplan betreffend ihrer HIV-Erkrankung. Ebenso wurde die Legitimationskarte vorgelegt.
2. Ihr Sohn XXXX wurde am XXXX geboren; ein Vater war in der Geburtsurkunde nicht angegeben.
3. Von der Caritas Wien wurde dem Bundesasylamt am 29.01.2013 ein Konsiliarbefund des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vorgelegt. Darin wurde vom behandelten Arzt ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin die erfolgreich eingeleitete und kostspielige Therapie unumgänglich sei. Eine Beendigung würde in kurzer Zeit zu einem Versagen der immunologischen Abwehr führen, sodass die Patientin in absehbarer Zeit an Infektionen versterben würde.
4. Von der Caritas wurde am 15.04.2013 ein Schreiben des AKH Wien vom XXXX vorgelegt, in dem auf die aktuelle Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und die Einstufung dieser als Risikoschwangerschaft hingewiesen wurde.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 30.04.2013 legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass und ihre Legitimationskarte vor. Sie erklärte, dass es ihr gesundheitlich gut gehe und dass sie in der 17. Woche schwanger sei. Diverse Befund wurden vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem, dass sie täglich die Medikamente Truvada, Reyataz und Novire einnehme. Diese Medikamente hätten zu einer Reduktion der Virenlast geführt, und seit September 2012 sei HIV im Blut nicht mehr nachweisbar. Sie benötige diese Medikamente ihr Leben lang, sonst aber keine weitere Therapie. Sie habe Österreich nach ihrer Einreise im Jahr 2009 noch einmal verlassen, und zwar habe sie sich vom April bis Juni 2010 in Sambia aufgehalten. Sie habe bei ihrer Mutter gelebt, diese sei krank gewesen. Seit Juni 2010 sei sie ununterbrochen in Österreich aufhältig. In ihrer Heimat habe sie noch ihre Mutter, Cousins und ihren Sohn, der am XXXX geboren sei. Es sei ihr von ihrem Arbeitgeber nicht erlaubt worden, ihren Sohn nach Österreich mitzunehmen. Sie telefoniere aber einmal im Monat mit ihm. Er gehe zur Schule, und er vermisse sie. Sie schicke ihrer Mutter und ihrem Sohn Geld. Bereits in ihrer Heimat habe sie für den gleichen Mann als Haushälterin gearbeitet. Jetzt würde sie aber nicht mehr für ihn arbeiten, er sei nach Sambia zurückgegangen. Sie habe aktuell keinen Kontakt mehr zu ihm oder seiner Familie. Bei einer Rückkehr könne sie nicht mehr für ihn arbeiten, weil er bereits jemanden anderen eingestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe vorgehabt, mit der Familie zurückzugehen und würde auch bereits ein Ticket besessen haben. Das Krankenhaus habe aber gemeint, dass sie nicht zurück könne, da sie in Behandlung sei. Letztes Jahr sei die Familie XXXX nach Österreich gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie jemanden anderen eingestellt haben würden. Sie habe in Sambia keinerlei Schwierigkeiten, sie müsse allerdings aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und der Medikamente in Österreich bleiben. Auch ihr Sohn XXXX sei in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin gab weiters zu Protokoll, dass sie ein wenig Deutsch spreche und einige Freunde in Österreich habe. Sie habe auch noch Kontakt zum Vater ihres Sohnes XXXX, er sei allerdings im Gefängnis. Sie würden kein gutes Verhältnis zueinander haben und er würde die Vaterschaft abstreiten. Zum Vater ihres noch ungeborenen Kindes habe sie keinen Kontakt, er sei in Deutschland.
6. Von Seiten der Caritas wurden am 13.05.2013 medizinische Unterlagen betreffend den Sohn XXXX und seine HIV-Exposition vorgelegt. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Verlassen ihres Heimatlandes keinen Kontakt zu ihren dort lebenden Cousins hatte und auch nicht wisse, wo sich diese aufhalten würden. Im Fall einer Rückkehr könne sie mit keiner Unterstützung von diesen rechnen.
7. Von Seiten des Bundesasylamtes wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, um festzustellen, ob es in Sambia ein Sozialhilfesystem geben würde, wo die Arzneimittel erhältlich seien, wer die Kosten für diese übernehmen könne und wie die Stellung von HIV-infizierten Frauen in der Gesellschaft aussehe bzw. wie es mit finanzieller Unterstützung alleinstehender Frauen mit Kindern aussehe. Mit Datum vom 13.06.2013 wurde eine Antwort der International Organization for Migration (IOM) zur Verfügung gestellt. Es wurde informiert, dass in LUSAKA prinzipiell medizinische Behandlung für HIV und AIDS erhältlich sei. Die aktuelle Kombinationstherapie sei: 1. Atritla, 2. Zidovudine und Lamivudine und Aluvia oder Truvada und Aluvia oder 3. Ritonavir. Reyataz sei in Sambia nicht erhältlich. Prinzipiell werde nur die erste Linie (Atritla) zur Verfügung gestellt, nur wenige Personen in Sambia hätten Zugang zur zweiten oder dritten Form der Medikation. In LUSAKA gebe es zwei Hauptspitäler und einige private Spitäler. Generell sei der Zugang zum Gesundheitssystem kostenlos. Allerdings gebe es Behandlungsbeiträge für Konsultationen. In vereinzelten Fällen würden gewisse Nachlässe von der Regierungsseite für einzelne Kosten gewährt werden. Vonseiten des Churches Health Association of Zambia und von World Vision würden HIV- und AIDS-Programme laufen. Es wurde allerdings in der Anfragebeantwortung weiter ausgeführt, dass es immer wieder Hindernisse geben würde, um staatliche Unterstützung zu erlangen. Erstens sei diese schwer und erst nach einem langen Procedere zu erlangen, zweitens sei HIV und AIDS in Sambia noch immer stigmatisiert und würde daher auch nicht offen angesprochen. Es wurde zudem nochmals darauf hingewiesen, dass in Sambia generell nur die Kombinationstherapie eins für die meisten Personen zugänglich sei.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Mit Spruch-punkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sambia abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sambia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage von
HIV-Patienten in Sambia gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin sei im Fall einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit sei auch ihr Lebensunterhalt, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau, gewährleistet. Sie könne zudem bei ihrer Mutter Unterschlupf finden. Weiters finden sich im angefochtenen Bescheid Auszüge aus der Anfragebeantwortung der IOM. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt:
"Dass die medizinische Versorgungslage gewährleistet ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung vom Juli 2013. In Ihrer Heimat existiert ein Gesundheits- und Sozialhilfesystem und ist der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem kostenfrei. Zudem gibt es staatliche Unterstützung für alleinstehende Mütter mit HIV, wenn sie nachweisen können, dass sie Hilfe benötigen. Die Medikamente Truvada und Novire sind in SAMBIA ebenfalls erhältlich, zusätzlich gibt es noch andere Medikamente, die in Ihrer Heimat gegen HIV und AIDS verwenden werden".
Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein asylbegründender Sachverhalt vorliege. Zu Spruchpunkt II. wurde auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen (EGMR 25.08.2008, N v. UK, Nr. 26565/05 und EGMR 25.11.2004, AMEGNIGAN gegen die Niederlande, Nr. 25629/04). Der EGMR habe festgehalten, dass die Genfer Flüchtlingskonvention trotz ihrer sozialen und wirtschaftlichen Integrationen im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schütze. Es sei nicht Aufgabe eines Mitgliedsstaates Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gelte auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursache und eine spezielle Behandlung erfordere, die im Herkunftsland nicht ohne Weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich sei. So habe der EGMR im Falle seines Urteiles vom 25.08.2008 keine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Fall einer Ausweisung gesehen, obwohl in Uganda nur die Hälfte jener Personen, die antiretrovirale Medikamente benötigen würden, diese auch bekommen würden. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Entscheidungszeitpunkt nicht todkrank gewesen und habe offensichtlich Familienmitglieder in Uganda gehabt. Bezüglich des Privat- und Familienlebens in Österreich stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Verwandte habe. Sie sei im Jahr 2009 nach Österreich eingereist. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie Kurse besuche oder sonstige Ausbildungen mache. Die Beschwerdeführerin beherrsche kaum die deutsche Sprache. Insgesamt betrachtet sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass im Fall der Ausweisung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Artikel 8 EMRK erfolge.
Der Bescheid wurde am 18.07.2013 zugestellt.
9. Dagegen wurde am 31.07.2013 Beschwerde erhoben und der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Dies wurde damit begründet, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinerlei Gelegenheit gegeben habe, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, diese seien ihr vor Bescheiderlassung nicht einmal zur Kenntnis gebracht worden. Ebenso sei ihr die Anfragebeantwortung der österreichischen Staatendokumentation vom 02.07.2013 nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesen entscheidungsrelevanten Ermittlungsergebnissen zu äußern. Die belangte Behörde habe sohin den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs gröblich verletzt. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich im Krankheitsstadium C2 nach CDC befinde, das bedeute, dass bei ihr bereits AIDS-definierende Krankheiten auftreten würden, AIDS sei somit bereits ausgebrochen. In diesem Krankheitsstadium sei es absolut notwendig, dass der Therapieplan genau eingehalten werde. Jede Abweichung würde sofort zu einer gesamten Verschlechterung des Immunstatus führen und zu einem erneuten Ausbruch von
AIDS-definierenden Krankheiten oder zum Auftreten bösartiger Tumore. Der Anfragebeantwortung sei zu entnehmen, dass in Sambia drei Arten der Kombinationstherapie Anwendung fänden. Die meisten Patienten würden die billigste der drei Therapien erhalten, welche kein einziges der drei Medikamente, die Bestandteil der der Beschwerdeführerin verschriebenen und auf ihren Krankheitsverlauf zugeschnittene Therapie bilden würden. Ebenso würde die zweite bzw. die dritte Form der Therapie jeweils nur ein Medikament enthalten, dass den Wirkstoff eines der der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente enthalte. Zudem sei davon auszugehen, dass Reyataz in Sambia nicht verfügbar sei. Es wäre der Beschwerdeführerin daher unmöglich in Sambia den auf sie zugeschnittenen Therapieplan auch nur annähernd einzuhalten. Dies würde zu einer rasanten massiven Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes und zu ihrem baldigen Tod führen. Abgesehen davon sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Sambia nicht einmal Zugang zur ersten Form der Therapie hätte. Wie den im Bescheid enthaltenen Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte etwa ein Drittel jener, die eine Kombinationstherapie benötigen würden, nicht einmal diese. Es würde zu wenig Medikamente geben und Hindernisse und bürokratische Hürden. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Jahre im Ausland gelebt und in Sambia, außer ihrer alten Mutter und ihrem kleinen Sohn, kein soziales Netzwerk mehr. Zu ihren Cousins habe sie aber seit vielen Jahren keinen Kontakt. Aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes würde die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt arbeiten können. Das Einkommen würde keinesfalls ausreichen, um den Lebensunterhalt für ihre alte Mutter, ihre drei kleinen Kinder und sich selbst zu finanzieren, geschweige denn, um die Kosten für zusätzliche Untersuchungen und Behandlungen, die vor allem bei Ausbruch von AIDS-definierenden Krankheiten erforderlich werden (und lt. Anfrage der Staatendokumentation von den Patienten selbst zu tragen sind) sowie für die Fahrten zu den Untersuchungen und Behandlungen aufzubringen. Der Beschwerdeführerin würde ein qualvoller Tod drohen und im Fall ihres Todes würden ihre Kinder keinerlei Existenzgrundlage mehr haben. Ihre Mutter sei alt und gesundheitlich angegriffen, sie könne nicht mehr arbeiten. Die Feststellung der Behörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer HIV-Infektion einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sei aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin diesen aufgrund ihrer AIDS-Erkrankung gestellt habe. Es mache einen wesentlichen Unterschied aus, ob eine Person bereits AIDS-definierende Krankheiten zu erdulden gehabt habe. Durch heutigen Stand der Wissenschaft sei AIDS nicht heilbar. Auch wenn sich ihr Gesundheitszustand durch die Einnahme der ihr verschriebenen Kombinationstherapie stabilisiert habe, sei sie dennoch an AIDS erkrankt. Ebenso sei die Feststellung der Behörde, dass die medizinische Versorgung von HIV-Patienten in Sambia gewährleistet sei, aktenwidrig, da sich aus den Länderberichten und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe, dass bis zu 30 % nicht einmal die billigste Form von Therapie erhalten würden. Auch habe die belangte Behörde keine Ermittlungen bezüglich der Feststellung einer Existenzgrundlage getroffen, sondern einfach nur die Vermutung geäußert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit den Lebensunterhalt verdienen könne. Dies sei aber nicht korrekt. Ebenso sei die Rechtsansicht der Behörde, die Beschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückkehr nach Sambia keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, verfehlt. Im Falle einer Rückkehr nach Sambia wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem realen Risiko ausgesetzt wäre, die für sie lebensnotwendige antiretrovirale Therapie, zumindest eine Zeit lang, nicht erhalten zu können. Dies wäre mit einem sofortigen Wiederanstieg der Viruslast und mit einer gesamten Verschlechterung des Immunstatus verbunden, und es würden innerhalb kürzester Zeit AIDS-definierende schwere Erkrankungen auftreten und innerhalb weniger Monate sei mit einem qualvollen Tod zu rechnen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Zugang zu einer Kombinationstherapie hätte, ist festzuhalten, dass diese nicht der ihr verschriebenen antiretroviralen Kombinationstherapie entsprechen würde. Eine medizinisch nicht-indizierte Umstellung der Therapie würde zu weiteren Resistenzen und damit ebenso zu einem sofortigen Ansteigen der Viruslast, zu einer gesamten Verschlechterung des Immunstatus führen. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt werde, in eventu die über sie verhängte Ausweisung zu beheben und jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
10. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 09.08.2013 vorgelegt.
11. Ihr Sohn XXXX wurde am XXXX geboren; ein Vater war in der Geburtsurkunde nicht angegeben.
12. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
13. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I403 per 24.03.2015 zur Behandlung zugewiesen.
14. Der Beschwerdeführerin wurden am 16.04.2015 Länderfeststellungen zu Sambia übermittelt und ihr Gelegenheit gewährt dazu Stellung zu nehmen sowie aktuelle Befunde vorzulegen.
15. Am 06.05.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin folgenden Inhaltes beim Bundesverwaltungsgericht ein (Hervorhebungen im Original): "Wie ich bereits in meinem Begleitschreiben zur Asylantragstellung festhielt und auch im Zuge meiner Einvernahme ausführte, reiste ich im April 2009 legal als private Hausangestellte eines XXXX-Angestellten in das österreichische Bundesgebiet ein. Bald darauf verschlechterte sich mein Gesundheitszustand ohne für mich erkennbaren Grund dramatisch. Ich dachte zunächst, ich wäre an Malaria erkrankt und begab mich sofort ins Krankenhaus. Im Zuge der dort durchgeführten Untersuchungen wurde ich positiv auf HIV getestet, AIDS (C2 nach CDC) war bereits ausgebrochen. An AIDS-definierten Erkrankungen wurde Pneumozystis jiroveci Pneumonie diagnostiziert. Da mein Immunsystem bereits sehr angegriffen war, wurde ich sofort stationär aufgenommen.
Durch intensive therapeutische Maßnahmen und die Einleitung einer antiretroviralen Therapie konnte mein Zustand stabilisiert werden.
Seit November 2011 befinde ich mich nun in medizinischer Betreuung der 4-Süd Ambulanz des AKH Wien, wo die, den medizinischen Erfordernissen angepasste, vom Otto
Wagner-Spital eingeleitete antiretrovirale Therapie mit Reyataz, Norvir und Truvada fortgesetzt wurde. Im Zuge dieser Therapie muss ich täglich 4 verschiedene Tabletten einnehmen und hierbei einen genauen Zeitplan einhalten. Durch diese jahrelange Therapie konnte die Viruslast stark gesenkt und unter der Nachweisbarkeitsgrenze gehalten werden.
Der Erfolg der antiretroviralen Therapie hängt jedoch maßgeblich von der Therapietreue ab, d.h. davon, dass der vorgeschriebene Therapieplan genau eingehalten und die Therapie nicht unterbrochen wird.
Die mir verschriebene Therapie ist konkret auf die medizinischen Erfordernisse abgestimmt und darf laut Auskunft meiner behandelnden Ärzte keinesfalls durch beliebige andere Therapien ersetzt werden. Jede auch noch so kurze Unterbrechung, jedes Abweichen von diesem Plan, etwa durch die medizinisch nicht indizierte Einnahme anderer als der im Plan vorgesehenen Medikamente bzw. durch eine medizinisch nicht indizierte Änderung der Wirkstoffzusammenstellung würde zu einem sofortigen Wiederanstieg der Viruslast und damit verbunden zu einer rasanten Verschlechterung des Immunstatus führen. In der Folge würde es zum neuerlichen Ausbruch der AIDS - definierenden Krankheiten (wie etwa einer schweren Lungenentzündung, Herzkreislauf-Erkrankungen, Nieren -oder Lebererkrankungen) und/oder zum Auftreten bösartiger Tumore kommen.
Wie sich auch aus den übermittelten Länderberichten ergibt, ist HIV/AIDS in Sambia ein großes Problem. Die Folgen dieser Krankheit, die gesellschaftlich noch immer tabuisiert wird, betreffen alle Lebens- und Wirtschaftsbereiche des Landes. Die medizinische Versorgung ist mangelhaft, es fehlt an Fachpersonal und erforderlichen technischen Geräten, die hygienischen Zustände sind ebenso wie die infrastrukturelle Verfügbarkeit hoch problematisch. Zudem gibt es gravierende Versorgungslücken bei Medikamenten, vor allem gibt es keine ausreichende Verfügbarkeit von antiretroviralen Medikamenten zur Behandlung einer HIV-Infektion.
In Sambia finden 3 Arten der Kombinationstherapie Anwendung.
Die meisten Patienten erhalten die billigste der 3 Therapien ("1st Line (Regimen)"). Diese Therapie beinhaltet kein einziges der 3 Medikamente, die Bestandteil der mir verschriebenen und auf meinen Krankheitsverlauf (bereits aufgetretene Begleiterkrankungen, vorhandene Resistenzen etc) zugeschnittenen Therapie sind. Sie besteht in der Einnahme des Medikaments "Atritla", das den Wirkstoff lediglich eines, der mir verschriebenen Medikamente enthält.
Die sog. "2nd Line (Regimen)"-Therapie beinhaltet lediglich eines der 3 mir verschriebenen Medikamente.
Die sog. "3rd Line (Regimen)"-Therapie sieht die Einnahme eines, mir nicht verschriebenen Medikaments vor, das den Wirkstoff eines der 3 mir verschriebenen Medikamente enthält.
Das Medikament "Reyataz" (Wirkstoff: Atazanavir), das einen unverzichtbaren Bestandteil meines Therapieplans bildet, ist in Sambia gar nicht verfügbar.
In Sambia wäre es mir daher unmöglich, den mir verschriebenen, auf meinen körperlichen Zustand und meinen Krankheitsverlauf (bereits aufgetretene Begleiterkrankungen, Resistenzen etc.) zugeschnittenen Therapieplan auch nur annähernd einzuhalten.
Alle in Sambia verfügbaren Kombinationstherapien sind für mich deutlich weniger effektiv als die Therapie, die ich seit Jahren erhalte. Ein medizinisch nicht indizierter Umstieg auf eine dieser Therapien würde zu einem rasanten Anstieg der Viruslast und damit zu einer massiven Verschlechterung meines gesundheitlichen Zustandes und zu meinem baldigen Tod führen.
Abgesehen davon ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ich in meinem Herkunftsstaat nicht einmal Zugang zur "1st Line (Regime)"-Therapie hätte.
In Sambia erhalten - wie auch aus den übermittelten Länderberichten zu entnehmen ist - bis zu 30 Prozent, also knapp ein Drittel (!!!) derjenigen, die eine Kombinationstherapie benötigen, nicht einmal diese, im Vergleich zu anderen Formen der Kombinationstherapie billige Therapie, weil es zu wenige Medikamente gibt und Hindernisse und bürokratische Hürden Menschen, die an HIV/AIDS erkrankt sind, den Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung und zu sozialen Unterstützungen erschweren oder gar unmöglich machen.
In Sambia leben nur noch mein nunmehr knapp 12-jähriger Sohn und meine 84 Jahre (!) alte Mutter XXXX.
Mein Vater ist bereits vor langer Zeit verstorben. Der ältere meiner beiden Brüder ist 1999 an AIDS gestorben. Der jüngere meiner Brüder war verheiratet, er ist 2001, seine Frau 2004 an AIDS gestorben. Meine Mutter und mein Sohn leben in einer kleinen Wohnung in Lusaka, XXXX near "pick n pay" (shop).
In dieser Wohnung leben auch die beiden Kinder meines jüngeren Bruders, die ungefähr im Alter meines Sohnes sind. Meine alte Mutter kümmert sich um die 3 Kinder, was für sie eine kaum mehr zu bewältigende Aufgabe darstellt. Gelegentlich bezahlen die Angehörigen meiner verstorbenen Schwägerin das Schulgeld für deren 2 Kinder, darüber hinaus kümmern sie sich aber kaum um die beiden.
Ich habe in Sambia außer meiner alten Mutter, meinem kleinen Sohn und den Kindern meines verstorbenen Bruders keine Familienangehörigen und kein soziales Netzwerk mehr.
Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass ich in Sambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die - für mich lebensnotwendige - antiretrovirale Kombinationstherapie nicht erhalten würde.
Aufgrund meines sich im Falle einer Rückkehr nach Sambia sohin mit Sicherheit schnell verschlechternden Gesundheitszustandes, der allgemein prekären Situation für Frauen, vor allem für alleinstehende Frauen und der Tatsache, dass ich in Sambia keine Familienangehörigen, die mich unterstützen könnten und keinerlei soziales Netzwerk mehr habe, wäre ich nicht in der Lage, für meinen Lebensunterhalt sowie für den Lebensunterhalt meiner 3 kleinen Kinder und meiner alten Mutter zu sorgen, geschweige denn um die Kosten für zusätzliche Untersuchungen und Behandlungen, die vor allem bei Ausbruch von
AIDS-definierenden Krankheiten erforderlich werden (und von den Patienten selbst zu tragen sind) sowie für die Fahrten zu den Untersuchungen und Behandlungen aufzubringen.
Meine Söhne und ich hätten in Sambia keinerlei Existenzgrundlage. Unsere Situation käme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gleich.
Ich lebe nunmehr seit 6 Jahren ununterbrochen in Österreich. Meine Söhne XXXX und XXXX wurden bereits in Österreich geboren und sind Dank der guten medizinischen Versorgung hier beide HIV-negativ und völlig gesund.
Ich bin unbescholten und spreche schon recht gut Deutsch. Wegen der Kinder war es mir zunächst leider nicht möglich, Deutschkurse zu besuchen und Prüfungen abzulegen um meine Kenntnisse nachzuweisen. In den letzten Jahren habe ich mir aber ein funktionierendes Unterstützungsnetzwerk aufgebaut, das es mir - vor allem auch durch regelmäßige stundenweise Beaufsichtigung meiner Kinder - ermöglicht, nunmehr einen Deutschkurs zu besuchen, meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die AIDS-Hilfe Wien weiterhin nachzugehen und im Haus St. Gabriel der Caritas, wo ich untergebracht bin, hin und wieder Putztätigkeiten zu übernehmen, um mir ein sog. therapeutisches Taschengeld zu verdienen, mit dem ich meine Mutter und meinen Sohn in Sambia etwas unterstützen kann. Ich habe in Österreich bereits Freunde gefunden und mir ein kleines soziales Netzwerk geschaffen."
Mit der Stellungnahme wurden nachstehende Urkunden vorgelegt:
Befundbericht (inkl. Therapieplan) der Ambulanz 4-Süd der Abteilung für Immundermatologie und infektiöse Hautkrankheiten des AKH Wien vom 29.04.2015
Schreiben des AKH betreffend XXXX
Schreiben des AKH betreffend XXXX
Schreiben von Mag. XXXX, Caritas, Haus St. Gabriel vom 24.04.2015
Schreiben von Fr. XXXX vom 28.04.2015
Schreiben von Fr. Wacker vom 27.04.2015
Schreiben der AIDS-Hilfe Wien vom 22.04.2015
Schreiben von Fr. XXXX vom 23.04.2015
schreiben des Otto Wagner Spitals vom 01.08.2011
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Sambia und somit Drittstaats-angehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
1.3. Die Beschwerdeführerin reiste 2009 legal als Hausangestellte in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am 17.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 negativ entschieden wurde.
1.4. Die Beschwerdeführerin leidet an AIDS und unterzieht sich seit Ausbruch der Krankheit einer antiretroviralen Therapie. AIDS-definierende Krankheiten waren bereits ausgebrochen, aufgrund der antiretroviralen Therapie konnte der Gesundheitszustand in den letzten Jahren stabil gehalten werden.
1.5. In Österreich wurden zwei Söhne der Beschwerdeführerin geboren und zwar am 09.01.2012 und am 13.09.2013. Die Beschwerdeführerin ist allein obsorgeberechtigt. Ihr am XXXX geborener Sohn lebt bei ihrer 84-jährigen Mutter in Sambia. Ihr Vater ist verstorben, ihre zwei Brüder sind an AIDS gestorben, ebenso ihre Schwägerin. Ihre Mutter betreut neben dem Sohn der Beschwerdeführerin auch die beiden Kinder des verstorbenen Bruders. Sonst verfügt die Beschwerdeführerin in Sambia über kein familiäres Netzwerk.
1.6. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und hat sich in Österreich gut integriert.
1.7. Die Beschwerdeführerin ist in Sambia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
1.8. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und des fehlenden familiären oder sonstigen sozialen Netzwerkes in Sambia ist aber davon auszugehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Sambia eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es wäre nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von drei Kindern, nur unterstützt durch ihre betagte Mutter, Zugang zu den für sie notwendigen Medikamenten hätte. Auch wenn man inzwischen davon ausgeht (siehe Länderbericht unten), dass etwa 70 bis 80% der Betroffenen eine antiretrovirale Therapie erhalten, ist gerade im Falle der Beschwerdeführerin von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen. Sie verfügt in Sambia über keine familiäre Unterstützung, trägt sie doch vielmehr zum Erhalt ihres minderjährigen Sohnes und ihrer betagten Mutter bei. Zudem wäre zu befürchten, dass sie, ehe sie Zugang zur medizinischen Versorgung gefunden hat, bereits wieder mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechnen müsste, gerade auch weil es bei ihr bereits zu einem Ausbruch von AIDS gekommen war. Zudem wäre auch nicht davon auszugehen, dass es ihr möglich sein sollte, den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder zu verdienen, zumal an AIDS-Erkrankte am Arbeitsmarkt Diskriminierung erfahren und sie als Rückkehrerin ohne Netzwerk weitere Nachteile zu befürchten hätte. Es wäre zu befürchten, dass ihr der Zugang zu einer medikamentösen Versorgung auch aufgrund des Fehlens finanzieller Mittel versagt würde. Es kann daher festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre zwei in Österreich geborenen Söhne im Falle einer Rückkehr nach Sambia der realen Gefahr ausgesetzt wären, dass die Beschwerdeführerin einen Tod unter qualvollen Umständen zu erleiden hätte und ihre Söhne ohne familiäre Unterstützung und Absicherung zurückgelassen würden.
1.9. Feststellungen zur aktuellen Situation in Sambia
Allgemeines und Politik
Sambia ist ein Binnenstaat im südlichen Afrika. Er grenzt an Angola, die Demokratische Republik Kongo, Tansania, Malawi, Mosambik, Simbabwe, Botswana und Namibia. Sambia ist zentralistisch organisiert. Da der Präsident zugleich Regierungschef ist, verfügt er über eine erhebliche Machtfülle. In der Verfassung ist ein Parlament mit zwei Kammern vorgesehen. Das "House of Chiefs" (traditionelle Stammesführer) wurde erst im November 2003 (wieder) eingerichtet. Die Oppositionspartei "Patriotic Front (PF)" gewann die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 20. September 2011. Der PF-Vorsitzende Michael Chilufya Sata wurde Staatspräsident, die Machtübergabe durch die zuvor 20 Jahre regierende MMD verlief friedlich und demokratisch. Staatspräsident Sata verstarb am 28. Oktober 2014. Bis zur Neuwahl des Staatspräsidenten übernahm Vizepräsident Scott als amtierender Präsident die Amtsgeschäfte. Die Präsidentschaftswahlen am 20. Januar 2015 gewann Edgar Lungu, ebenfalls von der Patriotic Front (PF).1
Sicherheitslage
Die politische Lage Sambias kann als relativ stabil bezeichnet werden. Größere Menschenansammlungen und Kundgebungen jeder Art können jedoch in Ausschreitung ausarten. Die Sicherheitslage in den Grenzgebieten zu Angola und zur Demokratischen Republik Kongo ist aufgrund der langjährigen Bürgerkriege in diesen Ländern den angrenzenden Gebieten etwas destabilisiert. Teile der Grenzlinie zu Angola sind vermint. Landminen sind auch an der Grenze zu Mosambik und zur Demokratischen Republik Kongo vorhanden und in einigen abgelegenen Gebieten in der Southern und Central Province.2
Todesstrafe
Sambia verhängt nach wie vor die Todesstrafe.3 Die Exekution der Todesstrafe erfolgte letztmalig im Jahr 1997.4
Menschenrechte
Verglichen mit vielen Nachbarländern in der Region wird die Lage der Menschenrechtssituation eher positiv bewertet.5 Allerdings sind in Sambia unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Versammlungs- und die Bewegungsfreiheit laut einem Bericht von Amnesty International eingeschränkt. Es gab auch weitere Berichte über Drohungen von Regierungsbeamten gegen regierungskritische Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen.6
Frauen
Gemäß UNDP Human Development Report (HDR) 2012 belegt Sambia im Gender Inequality Index Rang 131 von 187 Ländern. Die soziale und rechtliche Stellung der sambischen Frau bleibt - nicht nur in ländlichen Gebieten - von Stammestraditionen geprägt und stark beeinträchtigt. In den Ballungszentren findet sich gleichwohl eine zunehmende Zahl berufstätiger Frauen (vor allem im Dienstleistungsbereich), deren Stellung in der Regel akzeptiert wird. Trotz rechtlicher Gleichstellung von Männern und Frauen in der Verfassung und einer zunehmend aktiven Frauenlobby vollziehen sich Veränderungen hin zu einer vollen sozialen Gleichberechtigung nur sehr langsam. Ein großes Problem bleibt die weit verbreitete häusliche, auch sexuelle, Gewalt gegen Frauen. Die zunehmend stärkere Rolle der Frau in der sambischen Gesellschaft spiegelt sich auch in der Politik wider. Im Kabinett sind vier von 20 Ministern weiblich (Ressorts für Gemeindeentwicklung, Gesundheit von Mutter und Kind; Tourismus und Kunst; Gender und Kinder; Chiefs und Angelegenheiten der Tradition). Auch wenn sich die Zahl der weiblichen Abgeordneten bei den Parlamentswahlen im Jahr 2011 verringert hat, wurden ungeachtet dessen seit dem Jahr 2011 einige Schlüsselpositionen mit Frauen besetzt, so etwa der Vorsitz der sambischen Wahlkommission; das Präsidentenamt des "Auditor General Office" sowie der Vorsitz der Anti-Korruptions-Behörde. Auch bei der Ernennung von Richtern für den Obersten Gerichtshof und für das Berufungsgericht werden häufiger Frauen ausgewählt. Der ehemalige Präsident Sata besetzte darüber hinaus zunehmend Schlüsselpositionen bei Polizei und Sicherheit mit Frauen, so ist seit Februar 2012 erstmals eine Frau Generalinspekteurin der Polizei.7
Religionsfreiheit
Die Verfassung des Landes definiert Sambia per Verfassungsänderung 1996 als christliche Nation. Die Religion mit den meisten Anhängern ist das Christentum in vielen, auf unterschiedliche Missionstätigkeit zurückgehenden Denominationen. Gemäß Volkszählung 2010 sind rund 75% der Einwohner Protestanten und 20 % katholisch. Daneben bestehen Naturreligionen in Sambia, die sich oft mit den anderen Konfessionen überlappen. Daneben gibt es auch noch geringe Anzahl an Angehörige des Islams und des Hinduismus.8
Wirtschaft/Grundversorgung
Sambia ist ein politisch stabiles Land. Es verfügt über reiche Bodenschätze (vor allem Kupfer, Kobalt, Edelsteine) und große Wasserressourcen, ein insgesamt gemäßigtes Klima und ausgedehnte landwirtschaftlich nutzbare Flächen. Durch die Viktoriafälle, den Karibasee und mehrere Nationalparks mit hoher Wildtierdichte sowie anderer landschaftlich reizvoller Attraktionen verfügt das Land zudem über ein enormes touristisches Potenzial. Im Jahr 2013 betrug das wirtschaftliche Wachstum ca. 6 Prozent. Das Budgetdefizit der Zentralregierung betrug 2011 rund 3 Prozent des sambischen Bruttosozialprodukts. Für das Jahre 2012 wurde infolge umfangreicher staatlicher Investitionen ein Anstieg auf 4,3 Prozent erwartet. Wegen des gestiegenen Pro-Kopf-Einkommens, wird Sambia von der Weltbank nicht mehr als "low income country" (bis 1005 US-Dollar) klassifiziert, sondern als "lower middle income country" (1.006 - 3.975 US-Dollar). Die Inflationsrate ist in den letzten Jahren relativ stabil und betrug im Jahresdurchschnitt 2013 ca. 7,5 Prozent.9 Ein wichtiges Standbein der sambischen Wirtschaft ist der Agrarsektor. Er beschäftigt rund zwei Drittel der Bevölkerung und ist daher für die Armutsbekämpfung von großer Bedeutung. Die Produktivität der Landwirtschaft ist jedoch unterdurchschnittlich. Von den nutzbaren Flächen wird bislang nur ein geringer Teil bewirtschaftet. Es fehlt an staatlichen und privaten Investitionen. Bislang konzentriert sich der Staat auf ineffiziente Subventionsprogramme, etwa den Aufkauf von Mais. Nach Einschätzung von Experten könnte Sambia doppelt so viele Nahrungsmittel produzieren, wie die eigene Bevölkerung verbraucht. Während die makroökonomische Entwicklung in den letzten Jahren positiv verlief, ist bei der Armutsreduzierung noch kein Durchbruch zu verzeichnen.10
Gesundheitswesen
Sambia bietet seinen Bewohnern ein kostenloses Gesundheitswesen an. In Ermangelung an Fachpersonal, Medikamenten und der infrastrukturellen Verfügbarkeit ist diese für europäische Verhältnisse als niedrig einzustufen. Zudem ist die ist die medizinische Versorgung aufgrund technischer, apparativer und/oder hygienischer Mängel mit europäischem Standard nicht vergleichbar. Sambia bildet zwar genügend medizinische Fachkräfte aus, diese werden aber sehr schnell in andere Länder abgeworben.11 Neben den staatlichen medizinischen Einrichtungen gibt es auch noch jene die von Kirchen und Missionen bzw. von Bergbauunternehmen bzw. Minen unterhalten werden sowie private Krankeneinrichtungen. Private Krankeneinrichtungen befinden sich vor allem in Lusaka und den größeren Städten des Landes und bieten ihre Dienstleistungen Ausländern sowie wohlhabenden Sambiern an.12
HIV/Aids
HIV/AIDS ist im Lande ein großes Problem und eine große Gefahr für alle, die Infektionsrisiken eingehen. Mit einer Infektionsrate von rund 14 % aller Erwachsenen zwischen 15 und 49 Jahren hat Sambia eine der höchsten HIV/Aids-Infektionsraten der Welt. Wobei Frauen in Sambia mit 16,1 % eine höhere Infektionsrate aufweisen als Männer mit 12,3 %. Deutlich sichtbar ist die geografische und demografische Verbreitung von Aids in Sambia. In den Städten sowie entlang der Hauptverkehrsrouten ist die Infektionsrate am höchsten, am niedrigsten sie in den weniger dicht besiedelten, ländlichen Gegenden.13 Zu den Risikogruppen zählen vor allem Angehörige des Militärs, Sexarbeiter/Innen, Lkw-Fahrer und Personen die in der Fischindustrie beschäftigt sind.14 Erhöht ist auch eine Ansteckungsrisiko für Personen mit sensorischen, intellektuellen sowie psychischen und physischen Einschränkungen.15 Die letztmalige Umfrage des GARPR des sambesischen Gesundheitsministeriums vom März 2014 zeigt, dass die Verbreitung von HIV/Aids unter der Bevölkerung Sambias (Erwachsene zwischen 15 und 49 Jahren) in den letzten 15 Jahren stabil geblieben ist und sogar einen geringen Rückgang verzeichnete.16 Die Folgen der Krankheit betreffen alle Lebens- und Wirtschaftsbereiche Sambias. Denn gerade die ökonomisch aktivste Altersgruppe ist am stärksten betroffen und hinterlässt zudem eine Vielzahl von Aids-Waisen - Schätzungen zufolge etwa 750.000 Kinder. Die Regierung hat die Ausgaben für Soziales erhöht und bemüht sich mit Unterstützung der Geberländer aktiv um die Bekämpfung von HIV und Aids.17
Die öffentlichen Medien wie TV, Radio und Presse haben in den letzten Jahren zu einem gesteigerten Bewusstsein und Aufklärung der Bevölkerung beigetragen. Von den rund 1 Millionen infizierten Sambiern benötigen rund 200.000 Personen eine antiretrovirale Therapie (ART). Die Regierung Sambias stellte es sich als eine Hauptaufgabe die ART für all jene zur Verfügung zu stellen, die einer solchen Therapie bedürfen. Dem Erfolg und der Nachhaltigkeit der staatlichen Bemühungen stehen verschiedene Faktoren gegenüber die die Umsetzung hindern, wie z.B. zu wenig und oftmals unzureichend geschultes Aufklärungs-, Test- und Pflegepersonal, Versorgungslücken bei Medikamenten, Wertsteigerung der sambesischen Währung, Misstrauen und Vorbehalte sowie Fehlinformation in der Bevölkerung gegenüber ART, steigende Therapiekosten, etc.18 Trotzdem hat die Anzahl der Menschen, die in Sambia wegen HIV behandelt werden, zugenommen. Dem letzten UNAIDS-Bericht zufolge erhalten zwischen 70 und 80 Prozent derjenigen, die eine antiretrovirale Therapie benötigen, die Arzneimittel. Trotz allem ist Prävention noch immer ein wichtiges Thema - vor allem außerhalb großer Städte.1920
Ungeachtet der nach wie vor herrschenden gesellschaftlichen Stigmatisierung von Personen mit HIV/Aids bemüht sich der sambische Staat um eine Verhinderung von Diskriminierung von Personen mit HIV/Aids und haben zudem auch die meisten Arbeitgeber in Sambia Antidiskriminierungsregelungen am Arbeitsplatz eingeführt.21
Rückkehr nach Sambia
Für die Rückkehr stehen in Sambia stehen mehrere Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation Internationale Organisation für Migration (IOM)22 sowie die Centrum für internationale Migration und Entwicklung (CIM).23 Zudem unterstützt das deutsche Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) seit Anfang 2013 über ein multisektorales Programm die sambische Regierung bei der Bekämpfung der HIV-Epidemie im Land.24
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Integration in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, den schriftlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren sowie den vorgelegten Unterstützungsschreiben.
2.2.3. Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Befunden. Im vorgelegten Befund der Universitätsklinik für Dermatologie, AKH Wien, vom 29.04.2015 wird ausgeführt: "Frau C.C. befindet sich seit November 2011 aufgrund einer weit fortgeschrittenen HIV Infektion in medizinischer Betreuung XXXX. Aufgrund der beträchtlichen Immunsuppression sowie mehrmaliger Schwangerschaften bzw. des weiterhin bestehenden Schwangerschaftswunsches wurde eine Therapie mit Reyataz, Norvir und Truvada eingeleitet, worunter HIV stets unter der Nachweisbarkeitsgrenze gehalten werden konnte. Festzuhalten ist, dass dieses bewährte Therapieschema in Sambia nicht routinemäßig verfügbar ist und nicht sicher abzuschätzen ist, ob andere Therapien ebenso gut vertragen werden. Ein Therapiestopp würde zweifelsfrei zu einem Abfallen der CD4 Zellzahl und schließlich zum Voranschreiten zu AIDS führen."
2.2.6. Die Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Sambia ergeben sich aus ihren gleichbleibenden und glaubwürdigen Aussagen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im gegenständlichen Fall war zentral nur die Frage zu beurteilen, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sie der realen Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art 2 oder 3 EMRK aussetzen würde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an AIDS erkrankt ist, ist unbestritten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu A)
3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung von Asyl, übersieht aber, dass aus ihrer Krankheit nicht auf eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte in ihren Einvernahmen und Stellungnahmen auch nie eine konkrete, gegen sie gerichtete Verfolgung behauptet, sondern stets nur ihren Gesundheitszustand vorgebracht. So hatte sie etwa auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.04.2013 erklärt, sie habe in Sambia keinerlei Schwierigkeiten, sie müsse allerdings aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und der Medikamente in Österreich bleiben.
Es wird nicht verkannt, dass aufgrund der schlechten Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eine erhöhte Vulnerabilität besteht, die bereits bei Verfolgungshandlungen geringerer Intensität eine Asylrelevanz entfalten könnte. Allerdings ist auch im Fall der Beschwerdeführerin Voraussetzung der Asylgewährung, dass eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Verfolgungshandlungen wurden im Verfahren - weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren - aber nie vorgebracht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass etwa die Gruppe der AIDS-Kranken in Sambia generell einer Verfolgung (im Sinne einer Gruppenverfolgung) ausgesetzt wäre.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Sambia keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.4. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;
Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;
EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom; St. Kitts-Fall).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Im Falle der Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu den den Entscheidungen AMEGNIGAN gg. Niederlande bzw. NDANGOYA gg. Schweden zugrundeliegenden Sachverhalten bei ihr AIDS bereits ausgebrochen war und sie bereits an AIDS-definierenden Krankheiten gelitten hatte. Der EGMR hatte sich in diesen genannten Entscheidungen vor allem auf das Kriterium gestützt, dass AIDS noch nicht ausgebrochen war. Bei der Beschwerdeführerin kommt sohin im Vergleich erschwerend hinzu, dass bei ihr sofort nach Absetzen der medikamentösen Behandlung mit einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen wäre, der es ihr verunmöglichen würde, sich den Zugang zu den von ihr benötigten Medikamenten zu verschaffen.
Gegenständlich ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein zeitnaher Zugang zu einer medikamentösen Versorgung in Sambia verwehrt wäre. Sie verfügt über keine finanziellen Mittel, keine finanzielle Unterstützung und keinen stabilen Rückhalt; vielmehr ist sie selbst diejenige, welche ihren minderjährigen Sohn und ihre Mutter in Sambia sowie ihre zwei kleinen Söhne in Österreich unterstützt und versorgt. Das Fehlen jeglichen sozialen und familiären Netzwerkes, das der Beschwerdeführerin einen Zugang zu den nicht durchgängig für jedermann zur Verfügung stehenden Medikamenten erleichtern würde, erhöht die Gefahr wesentlich, dass die Beschwerdeführerin keine Therapie erhalten würde. Im von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Fall, in dem der EGMR am 25.08.2008 die Abschiebung nach Uganda für rechtmäßig erklärt hatte, obwohl nur die Hälfte der Betroffenen antiretrovirale Medikamente bekommen würden, war gerade mit dem Vorhandensein von Familie in Uganda argumentiert worden. Die Heranziehung dieses Urteiles scheitert daher am unterschiedlichen Sachverhalt.
Wenn die belangte Behörde zudem im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die medizinische Versorgungslage in Sambia gewährleistet sei, stellt dies eine unzulängliche Verkürzung der von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung von IOM dar; dort war die Rede davon, dass es zwar staatliche Unterstützung geben würde, dies aber schwer und erst nach einem langen Prozedere zu erlangen wäre. Die belangte Behörde unterlässt es darzulegen, wie die Beschwerdeführerin, deren Erkrankung schon weit fortgeschritten ist, in diesem Zeitraum überleben soll und - die ihr von der belangten Behörde zugeschriebene - Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten soll.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Sambia würde sie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der realen Gefahr aussetzen, bald nach ihrer Ankunft unter qualvollsten Umständen zu sterben. Im Urteil vom 2.5.1997, 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"] hatte der EGMR in einem ähnlich gelagerten Fall eine Abschiebung als Verletzung von Art. 3 EMRK beurteilt.
Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin ein derart schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen können, dass daher davon auszugehen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sambia einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zur Aufhebung der Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.