BVwG W224 2002641-1

W224 2002641-1Bundesverwaltungsgericht11.05.2015

Regest

Aufsichtsbehörde, Hochschülerschaft, Kontrollkommission,<br/>Landesverwaltungsgericht, Seltenheitswert, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2002641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2002641.1.00

Spruch

W224 2002641-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 04.10.2012, Zl. BMWF-52.500/0008-I/6b/2012, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.10.2012 wurde die Berufung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid der Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (im Folgenden: Kontrollkommission) vom 05.03.2012, mit dem "das Anbringen abgelehnt wurde, eine Dienstvertragsanpassung für alle Angestellten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität XXXX, nämlich eine Gehaltserhöhung um 4,8 % zu genehmigen", als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom 30.01.2014, 2012/10/0227, mit näherer Begründung, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Kontrollkommission zurückgewiesen wurde, mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastete und hob den angefochtenen (Zurückweisungs)Bescheid der belangten Behörde auf.

3. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2014, 2012/10/0227, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2015 ohne Übermittlung eines Verwaltungsakts zugestellt. Beim Bundesverwaltungsgericht liegt hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Vollmachtserteilung in Bezug auf eine rechtsfreundliche Vertretung vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht leitete das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2014, 2012/10/0227, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG mit Verfügung vom 10.03.2014 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weiter.

5. Das Verwaltungsgericht Wien leitete das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2014, 2012/10/0227, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG mit Verfügung vom 07.04.2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

6. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 18.02.2015, Ko 2015/03/0001, fest, dass ungeachtet der durch die subsidiäre sinngemäße Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle, die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann, durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGVG weiterzuleiten, jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form zu treffen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt, soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß den Erläuterungen (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15) zu dieser Bestimmung knüpft die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt.

Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, und wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren (Hervorhebungen nicht im Original).

Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind (Hervorhebungen nicht im Original; vgl. dazu auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:

Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29, sowie Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 29 [38 ff]).

1.2. Für den eigenen Wirkungsbereich eines nichtterritorialen Selbstverwaltungskörpers gilt daher, dass die weisungsfreie Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben durch die binnendemokratisch legitimierten Organe eines solchen Rechtsträgers nicht als Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung gewertet werden kann. Dies gilt auch für jene nichtterritorialen Selbstverwaltungskörper, die unmittelbar von Bundesbehörden, d.h. vom jeweils zuständigen Bundesminister, beaufsichtigt werden (vgl. dazu auch jüngst VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039, wonach das Aufsichtsrecht iSd Art. 120b Abs. 2 B-VG nur verwaltungsbehördliche Maßnahmen seitens der Gebietskörperschaften Bund bzw. Land gegenüber der Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen erfasst).

Darüber hinaus kann gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG durch (einfaches) Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder in sonstigen Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, eine Zuständigkeit "der Verwaltungsgerichte des Bundes" (auf Grund von Art. 131 Abs. 3 B-VG wohl des Bundesverwaltungsgerichts) vorgesehen werden.

1.3. Die gegenständliche Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist daher wie folgt begründet:

1.4. Wie soeben dargestellt, ist auf Grund der Abgrenzung nach dem Merkmal der "unmittelbaren Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG)" (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 15) der eigene Wirkungsbereich eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers eine Angelegenheit, in der eine Beschwerde nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder fällt.

Anhand der Genesis der ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 87/2013 leitet das Bundesverwaltungsgericht ab, dass im vorliegenden Fall der Beschwerde gegen einen Bescheid der Kontrollkommission als Aufsichtsbehörde die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Anwendung kommt und somit die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig sind.

Gemäß § 448 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009, unterliegen die Versicherungsträger und der Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen der Aufsicht des Bundes (nunmehr Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Gesundheit). Mit BGBl. I Nr. 87/2013 wurde § 452a ASVG eingefügt, welcher besagt, dass gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Die Erläuterungen (RV 2195 BlgNR 24. GP, 3) zu dieser Bestimmung nehmen darauf Bezug, dass "[a]uf Grund der Verfassungsrechtslage [...] ab 1. Jänner 2014 in Verwaltungssachen in der Sozialversicherung die Landesverwaltungsgerichte zuständig [wären]. Aus Gründen einer einheitlichen Rechtsprechung soll jedoch das Bundesverwaltungsgericht zuständig gemacht werden." Dazu werde die Zustimmung der Länder zur Kundmachung nach Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG benötigt. Was unter dem Begriff "Verwaltungssachen in der Sozialversicherung", für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht nur mit Zustimmung der Länder eingerichtet werden kann, zu verstehen ist, legen die Erläuterungen insofern fest, als das Bundesverwaltungsgericht fortan über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen und gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheiden soll (Hervorhebungen nicht im Original; RV 2195 BlgNR 24. GP, 4). Die Sozialversicherung ist - so wiederum die zitierten Erläuterungen - nach Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Sie wird von den Sozialversicherungsträgern vollzogen. In Aufsichtsangelegenheiten und bei Kompetenzkonflikten entscheidet der jeweils nach § 448 ASVG zuständige Bundesminister.

Vor dem Hintergrund der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bereich Sozialversicherung wird das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung von Bescheiden in Verwaltungssachen und Aufsichtsangelegenheiten zuständig gemacht (Hervorhebungen nicht im Original; RV 2195 BlgNR 24. GP, 5).

Der einfache Gesetzgeber (des ASVG) legt somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Verfassungsbestimmungen des Art. 131 Abs. 1 B-VG (Generalklausel zugunsten der Verwaltungsgerichte der Länder) und des Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG (Zustimmungserfordernis der Länder, wenn für sonstige Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, eine Zuständigkeit "der Verwaltungsgerichte des Bundes" festgelegt wird) so aus, dass die Zustimmung der Länder zur Kundmachung auch für die in § 452a ASVG geschaffene Regelung, dass gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, obwohl der zuständige Bundesminister als Organ der (unmittelbaren) Bundesverwaltung zuständige Aufsichtsbehörde ist, verfassungsrechtlich bedungen ist. Nach Auffassung des einfachen Gesetzgebers des § 452a ASVG hängt die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Bescheide im eigenen Wirkungsbereich der nichtterritorialen Selbstverwaltung also nicht davon ab, ob ein Organ der (unmittelbaren) Bundesverwaltung "Bundesrecht" (vgl. den Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) vollzieht (vgl. Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG:

"Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden"), sondern davon, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der nichtterritorialen Selbstverwaltung im aufsichtsbehördlichen Weg abgesprochen wird. Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für Beschwerden in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der nichtterritorialen Selbstverwaltung (somit die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG) gibt sohin auch den Ausschlag dafür, welches Verwaltungsgericht auch für Beschwerden über im aufsichtsbehördlichen Wege ergangene Bescheide zuständig ist (vgl. dazu RV 1618 BlgNR 24. GP, 15, wonach alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren sind).

Die Kompetenz des Selbstverwaltungskörpers zur autonomen Aufgabenbesorgung, die nie einen Unterfall der unmittelbaren Bundesverwaltung darstellen kann, gibt somit letztlich (sogar) den Ausschlag dafür, dass von einer Kompetenz der Verwaltungsgerichte der Länder auch hinsichtlich Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Entscheidungen auszugehen ist (vgl. Janko, Bundesfinanzgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Landesverwaltungsgerichte?, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 47 [69 f] sowie Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeits-reform - Zuständigkeiten von A bis Z [2013] 30 f).

1.5. Gemäß § 3 Abs. 1 HSG 1998 sind die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen des HSG 1998 selbst. Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern (Abs. 4 leg.cit.). Es handelt sich daher (unzweifelhaft) um nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper (vgl. RV 1470 BlgNR 20. GP; vgl. dazu auch Funk, Organisatorische Reformen in der Sozialversicherung, in: Zum Recht der Wirtschaft, FS-Krejci [2001], 1897, [1902], wonach manche Formen der Selbstverwaltung als historisch überkommende und vom B-VG im Jahr 1920 bereits "vorgefundene" Einrichtungen bekannt und stillschweigend anerkannt sind), wobei die Besonderheit besteht, dass diese ausschließlich über einen eigenen Wirkungsbereich verfügen (vgl. Stöger, Universitäten und Hochschülerschaften, in: Österreichische Verwaltungswissenschaftliche Gesellschaft [Hrsg.], Selbstverwaltung in Österreich [2009], 227).

Für den eigenen Wirkungsbereich eines nichtterritorialen Selbstverwaltungskörpers gilt daher, dass die weisungsfreie Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben durch die binnendemokratisch legitimierten Organe eines solchen Rechtsträgers nicht als Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung gewertet werden kann (vgl. zB § 67 Abs. 3 und 4 HSG 1998, wonach eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen Bescheide der Universitätsvertretungen bzw. der Wahlkommissionen vorgesehen ist).

1.6. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/10/0227, ausführt, handelt es sich bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien gemäß (nunmehr) § 3 Abs. 1 HSG 1998 um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen des HSG 1998 selbst verwaltet und der Aufsicht des Bundesministers (für Wissenschaft und Forschung) unterliegt (nunmehr § 63 Abs. 1 HSG 1998; vor der Novelle BGBl. I Nr. 45/2014 § 51 Abs. 1 HSG 1998). Im Bereich der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wird die Aufsicht durch die Kontrollkommission (nunmehr § 64 HSG 1998; vor der Novelle BGBl. I Nr. 45/2014 § 52 HSG 1998) ausgeübt.

Bei der Kontrollkommission handelt es sich - so der Verwaltungsgerichtshof - nicht um ein Organ der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, sondern um ein Organ der staatlichen Aufsicht.

Die Kontrollkommission übt somit die staatliche Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers, nämlich die Gebarung, welche im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet ist, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden (vgl. VfSlg. 8215/1977), aus. In diesem Sinne handelt es sich bei der Kontrollkommission - wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt - funktionell um eine im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung tätige Behörde, gegen deren Bescheide bis zum 31. Dezember 2013 ein Instanzenzug im Zweifel bis zum zuständigen Bundesminister reichte (angemerkt sei an dieser Stelle, dass die Erläuterungen RV 136 BlgNR

25. GP, 12, zu § 64 HSG 1998, BGBl. I Nr. 45/2014, nunmehr "klarstellen", dass es sich bei der Kontrollkommission um einen Beirat des Bundesministers - und somit um keine Behörde - handelt).

1.7. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ergibt sich ausschließlich kumulativ in den Angelegenheiten der 1. Vollziehung des Bundes (also in Angelegenheiten der Vollziehung von Bundesverwaltungsaufgaben), die 2. unmittelbar von Bundesbehörden (vgl. dazu auch B. Raschauer, in Korinek/Holoubek, Art. 102 B-VG) bzw. von bundesnahen Organen innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl. VfGH 4.3.2015, E 923/2014) besorgt werden (Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG). Der eigene Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers "Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität XXXX" stellt jedenfalls keine Vollziehung von Bundesverwaltungsaufgaben dar. Die durch die Kontrollkommission ausgeübte Aufsicht stellt in weiterer Folge ebenfalls keine Vollziehung von Bundesverwaltungsaufgaben dar. Nichts anderes würde an dieser Stelle gelten, würde der jeweilige Bundesminister die Gebarungsaufsicht selbst ausüben (vgl. § 452a ASVG), weil auch in diesem Fall keine Vollziehung von Bundesverwaltungsaufgaben gegeben wäre. Die Betrachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit hat vorliegend aus dem Blickwinkel der Materie "eigener Wirkungsbereich des nichtterritorialen Selbstverwaltungskörpers Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität XXXX" zu erfolgen und die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Bescheide hängt in weiterer Folge akzessorisch mit der Materie "eigener Wirkungsbereich" zusammen. Denn der Zweck der (Staats)Aufsicht über einen Selbstverwaltungskörper liegt in der Beaufsichtigung bzw. Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung eines Selbstverwaltungskörpers, wodurch die Sicherung einer gesetzeskonformen Führung der Selbstverwaltungsgeschäfte - also des eigenen Wirkungsbereiches - gewährleistet sein soll (vgl. dazu Stolzlechner, Der Gedanke der Selbstverwaltung in der Bundesverfassung, FS 75 Jahre Bundesverfassung, 1995, 361, 377).

Da im HSG 1998 keine - beispielweise der Bestimmung des § 452a ASVG ähnlich ausgestaltete - einfachgesetzliche, mit Zustimmung der Länder gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG erzeugte, Regelung enthalten ist, wonach eine Beschwerde über im aufsichtsbehördlichen Wege ergangene Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht zu richten wäre, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Bescheide der Kontrollkommission auf Grund der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich nicht vor.

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