W221 1404737-1•BVwG W221 1404737-1
W221 1404737-1Bundesverwaltungsgericht11.05.2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W221 1404737-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Tschad, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, Zl. 07 05.419-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger des Tschad zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören.
Am 14.06.2007 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Anfang Mai 2007 habe er den Tschad verlassen und sei über ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er geflohen sei, weil er sonst von den Dschandschawid getötet worden wäre. Sein Vater sei 2004 von diesen umgebracht worden; ebenso sein Onkel, bei dem er gewohnt habe. Die Dschandschawid wollten Schwarzafrikaner umbringen, damit sie als Araber die einzige ethnische Gruppe sind. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer eine militärische Ausbildung mache, was er verweigert habe. Auf Vorhalt eines EURODAC-Treffers in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von 2003 bis 10.06.2007 dauerhaft in Toulouse/Frankreich befunden habe. Er habe in Frankreich einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden worden sei. Dann habe er mit gefälschten Dokumenten schwarz gearbeitet. Er wolle nicht nach Frankreich zurück, weil er von den Franzosen abgeschoben werden würde. Er befürchte im Tschad von den Dschandschawid umgebracht zu werden.
Am 26.06.2007 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief der XXXXvom XXXX vor, wonach er an einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Mit Schreiben vom 02.07.2007 stimmte Frankreich der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
Am 10.07.2007 wurde der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben falsch waren. Er habe bereits 2003 den Tschad verlassen und in Frankreich einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden worden sei. Im Tschad sei sein Vater vor seinen Augen getötet und er ins Gefängnis gebracht worden. Er habe aus dem Gefängnis flüchten können. Er wolle nicht nach Frankreich ausgewiesen werden, weil die französischen Behörden ihn in seine Heimat abschieben würden.
Am 23.07.2007 langte beim Bundesasylamt eine beauftragte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein, die ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung nicht nach Frankreich überstellt werden könne und eine Besserung nach entsprechender Therapie frühestens in sechs Monaten zu erwarten sei.
Mit Schreiben vom 24.08.2007 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass seinem Vater von den Behörden im Tschad eine Unterstützung der Rebellen vorgeworfen worden wäre. Der Onkel des Beschwerdeführers sei ein Jahr vor der Tötung des Vaters durch die Regierungsarmee getötet worden, weil er sich am Kampf der Rebellen beteiligt habe. Der Beschwerdeführer sei drei Monate lang in einem Gefängnis angehalten und Folter ausgesetzt worden, um Informationen aus ihm herauszupressen. Er sei in einer 4-5 m² großen Zelle mit einem kleinen Fenster festgehalten worden, in der auch nachts immer das Licht gebrannt habe.
Am 16.10.2007 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob er bei der Einvernahme in Frankreich bezüglich der Asylgründe die Wahrheit gesagt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dort nicht die ganze Wahrheit erzählt habe, weil er Angst gehabt habe. Er habe einen falschen Namen und falsche Gründe angegeben, weil ihm gesagt worden sei, dass es Spitzel gebe. Die Gründe seien schon wahr gewesen, er habe aber keine richtigen Details dazu gesagt. Er habe nicht beweisen können, dass er im Gefängnis gewesen sei. Auf die Aufforderung seine Fluchtgründe nunmehr detailliert zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verdächtigt worden sei, den Rebellen geholfen zu haben. Er sei auf einem Markt verhaftet worden. Einige Tage später sei auch der Beschwerdeführer verhaftet worden. Er sei während der Haft jeden Tag befragt und misshandelt worden. Sie hätten alles über seinen Vater wissen wollen. Nach ca. drei Wochen hätten sie ihn zu seinem Vater gebracht. Er habe ihn nicht einmal erkannt, weil er voller Blut gewesen sei. Sie hätten den Vater vor den Augen des Beschwerdeführers getötet. Er sei dann in Ohnmacht gefallen und erst wieder alleine in seiner Zelle aufgewacht. Er sei dann drei Monate in der Zelle geblieben bis ein Wächter Mitleid bekommen und gesagt habe, dass er ihm helfen werde, weil er genug Leute habe sterben sehen. Er habe dann eines Nachts die Zelle geöffnet und dem Beschwerdeführer gesagt, er solle so tun, als ob er Müll aufhebe, da in dieser Nacht der Müllwagen komme. Der Beschwerdeführer habe dann einige Müllsäcke in den Lastwagen geworfen und sich im Lastwagen versteckt. Der Chauffeur sei dann nach einigen Stunden stehengeblieben und habe ihn rausgelassen. Der Beschwerdeführer sei dann in sein Dorf zurückgekommen und zu Freunden seines Vaters gegangen, die er um Geld gebeten habe. In Frankreich habe dann ein Landsmann gesagt, er solle nicht die ganze Wahrheit sagen, weil es Spitzel geben würde. Er werde es sein ganzes Leben nicht vergessen, dass er gesehen habe, wie sein Vater erschossen wurde. Auf die Frage, wie oft geschossen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob geschossen worden sei. Der Vater sei voller Blut gewesen, sodass er dies vermutet habe. Sein Vater sei erhängt worden; er habe nicht einmal gewusst, ob er noch lebte. Er sei von Regierungsleuten, dem Militär, verhaftet worden. Das Gefängnis habe sich außerhalb von XXXX befunden. Er wisse nicht, um welche Rebellen es sich gehandelt habe, deren Zugehörigkeit er verdächtigt worden sei. Er habe in XXXX gelebt, sei jedoch wegen der Dschandschawid nach XXXX gezogen. Auch das habe mit seiner Flucht zu tun, sei aber nicht der stärkste Grund gewesen. Er sei nach seiner Flucht aus dem Gefängnis zwei oder drei Tage in seinem Heimatdorf geblieben. Sein Vater sei am Markt verhaftet worden und er Anfang XXXX zu Hause in der Nacht. Es seien ca. zehn Personen gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er von den Dschandschawids getötet werden sollte und diese auch den Vater XXXX umgebracht hätten, bestritt der Beschwerdeführer diese Angaben. Er habe auch handschriftlich seine Gründe niedergeschrieben; dieses Dokument habe er auch bei sich. Die Stellen mit dem blauen Kugelschreiber habe er vor der Einvernahme geschrieben und die Stellen mit dem schwarzen Kugelschreiber nachher.
Am 22.11.2007 langte beim Bundesasylamt die Übersetzung dieses handschriftlichen Schreibens ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer darin zuerst (mit blauem Kugelschreiber geschrieben) die Situation in seiner Provinz und die Bedrohung durch die Dschandschawids beschreibt. Der zweite Teil (mit schwarzem Kugelschreiber geschrieben) beinhaltet seine Daten, seinen Werdegang und seinen Aufenthalt in Frankreich. Sein Vater sei vor seinen Augen ermordet worden. Er sei im Gefängnis gewesen, um Europa zu erreichen. Er habe Angst abgeschoben zu werden, da man ihn töten wolle, weil er den Militärdienst verweigert habe.
Am 20.12.2007 langten die Unterlagen bezüglich des Asylansuchens des Beschwerdeführers in Frankreich ein. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Frankreich zwei verschiedene Identitäten (zwei andere als in Österreich) angegeben hat und am XXXX seinen Asylantrag gestellt hat. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er schon lange in der Politik tätig und Mitglied der Bewegung für Demokratie und Entwicklung (MDD) sei. Er habe Jugendlichen geholfen, die sich der Rebellion anschließen wollten. Im Zuge eines Zusammentreffens seien bewaffnete und maskierte Männer gegen Mitternacht zu ihm gekommen und hätten ihn sofort geschlagen. Er habe das Bewusstsein verloren und befand sich danach in einem Gefängnis, wo er tagtäglich gefoltert worden sei. Er sei am XXXX eingesperrt und Anfang März wieder entlassen worden. Er habe nicht nach Hause gehen können, weshalb er bei seiner Freundin geblieben sei. Auch seine Eltern seien in Gefahr geraten und die Polizei sei regelmäßig zu ihnen gekommen. Seine Eltern hätten daher keine andere Wahl gehabt als die Stadt zu verlassen. Auch er sei dann geflohen. Er sei zwei Jahre Mitglied der MDD gewesen und er sei freigelassen worden, weil seine Cousins Wächter bestochen hätten. Er sei dann durchs Fenster ins Freie gesprungen. Er könne eine Geburtsurkunde vorlegen. Aus den Unterlagen geht weiters hervor, dass die französischen Behörden ein aktives Mitglied der MDD als Sachverständigen herangezogen haben, der zum Schluss kam, dass die Angaben des Beschwerdeführers oberflächlich und ungenügend seien. Mit Bescheid vom 06.10.2003 wurde sein Ansuchen mangels Glaubwürdigkeit zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 10.06.2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben.
Am 02.04.2008 wurde der Beschwerdeführer zum dritten Mal vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden ihm die aktuell eingeholten Länderfeststellungen zum Tschad vorgehalten und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Auf Vorhalt der französischen Unterlagen gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Gründe gehabt habe zu lügen. In Österreich habe er aber immer die Wahrheit gesagt.
Am 16.04.2008 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass die Lage im Tschad sehr kritisch sei und es täglich Menschenrechtsverletzungen gebe. Der Beschwerdeführer leide noch immer unter einer schweren depressiven Störung und befinde sich in einer Gesprächstherapie.
Am 23.07.2008 langte beim Bundesasylamt ein von diesem beauftragtes psychiatrisches Gutachten ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung, nämlich gemischte Angst und Depressio mit Panikattacken und phobischer Symptomatik auf Basis einer Anpassungsstörung, leide, er jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung habe. Eine dauerhafte therapeutische Behandlung sei nicht vonnöten, da es sich um eine vorübergehende Krankheit handle. Der Beschwerdeführer sei aktuell von Suizidgedanken distanziert.
In der Gutachtensergänzung vom 10.11.2008 wird ausgeführt, dass von medizinischer Seite her kein kausaler Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Angaben und der vorhandenen psychischen Störung besteht.
Am 01.12.2008 wurde der Beschwerdeführer zum vierten Mal vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer das psychiatrische Gutachten vorgehalten. Auf Vorhalt, dass sich aus den französischen Unterlagen ergebe, dass seine Behauptung, er habe in Frankreich zwar dieselben Gründe angegeben, nur nicht so detailliert, nicht wahr sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits gesagt habe, warum er in Frankreich nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe sonst nichts mehr dazu zu sagen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, zugestellt am 10.02.2009, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Tschad und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei. Weiters wurde festgestellt, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im Tschad als nicht ausreichend angesehen werden kann, weshalb dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 24.02.2009 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sondern ihm nur aufgrund der Tatsache, dass er in Frankreich andere Fluchtgründe angegeben hat, die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Die Aussage, dass der Beschwerdeführer gesagt haben soll, dass er in Frankreich die gleichen Asylgründe, nur nicht so ausführlich, angegeben habe, beruhe auf einem Übersetzungsfehler. Darüber hinaus fehlen Länderrecherchen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 26.02.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Am 25.06.2013 langte beim Asylgerichtshof die Vollmachtsbekanntgabe der derzeitigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.
Mit 28.08.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Am 12.02.2015 langte die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Recherche ein. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX geht zusammengefasst hervor, dass es im April 2006, im November 2007 und im Februar 2008 zu Massenverhaftungen gekommen sei, während der Angehörige der ethnischen Gruppe der XXXX verhaftet und jahrelang geheim inhaftiert worden seien. Sie seien verdächtigt worden, der Vereinigten Front für Demokratischen Wandel (FUC), einer Koalition bewaffneter oppositioneller Gruppen anzugehören. Zuletzt sei es im Mai 2013 nach einem Putschversuch zu Verhaftungen gekommen. Der Anführer der FUC, der ebenfalls der XXXX angehöre, sei nach dem Friedensabkommen zwischen der Regierung und der FUC zum Verteidigungsminister ernannt worden. Aus einem Bericht aus dem Jahr 2014 gehe hervor, dass die Gesellschaft weiterhin stark in ethnische Gemeinschaften unterteilt sei. Rebellengruppen seien entlang derselben Linien geteilt, jedoch habe sich deren Einfluss aufgrund der militärischen Stärke des Tschad und des Friedensabkommens verringert. Im Jahr 2013 sei das Abkommen eingehalten worden und es sei zu keinen Rebellenangriffen mehr gekommen. Angriffe von Dschandschawid-Milizen hätten aufgehört. Aus einem weiteren Bericht gehe hervor, dass es Fälle von interethnischer Gewalt gegeben habe, es im Jahr 2013 jedoch weniger solcher Zwischenfälle gegeben habe als in den Jahren zuvor. Nahezu alle ethnischen Gruppen hätten gesellschaftliche Diskriminierungen praktiziert.
Mit Schreiben vom 20.03.2015 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage im Tschad sowie der ACCORD-Anfragebeantwortung geladen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die französische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er noch immer subsidiären Schutz habe; dieser sei vorläufig bis 2016 befristet. Er arbeite in Österreich in einer Spedition und habe eine Freundin. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er und sein Vater beschuldigt worden seien, Komplizen der Rebellen zu sein. Er könne jedoch kaum darüber sprechen, weil es ihm dabei schlecht gehe. Seine Fluchtgeschichte in Frankreich habe er erfunden, weil er kein Vertrauen gehabt habe und aus Hass nach seiner Festnahme. Er könne sich an die damals angegebenen Fluchtgründe nicht mehr erinnern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Tschad und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2003 aus dem Tschad aus, reiste illegal nach Frankreich ein, wo er am XXXX einen Asylantrag stellte, der negativ beschieden wurde, reiste in weiterer Folge im Juni 2007 illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit 2009 als subsidiär Schutzberechtigter.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Tschad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Tschad:
Aus der Anfragebeantwortung XXXX:
"Aktuelle Lage der Volksgruppe der XXXX? Gibt es eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX? Spielen die Dschandschawid dabei noch eine Rolle?
Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) schreibt in einem Bericht vom Oktober 2013, dass im April 2006 nach einem Angriff von oppositionellen bewaffneten Gruppen auf N'Djamena Massenverhaftungen begonnen hätten. Eine zweite Welle von Massenverhaftungen sei im November 2007 erfolgt, während der Angehörige der ethnischen Gruppe der XXXX verhaftet und jahrelang geheim inhaftiert worden seien. Einige dieser Angehörigen der XXXX seien verdächtigt worden, der Vereinigten Front für Demokratischen Wandel (Front Uni pour le Changement Démocratique, FUC), einer Koalition bewaffneter oppositioneller Gruppen, anzugehören. Eine dritte Welle von Verhaftungen sei im Februar 2008 nach Angriffen einer weiteren Koalition bewaffneter oppositioneller Gruppen erfolgt. Im Mai 2013 sei es erneut zu einer Welle von Verhaftungen gekommen, nachdem über einen von tschadischen Sicherheitskräften verhinderten mutmaßlichen Putschversuch berichtet worden sei.
AI schreibt weiters, dass am 30. November 2007, sieben Männer, die der ethnischen Gruppe der XXXX angehört hätten, in der Stadt Guéréda in der Region XXXX XXXX im Osten des Tschad verhaftet worden seien. Die Männer seien vom 8. Dezember 2007 bis zu ihrer Freilassung am 31. März 2011 dem "Verschwindenlassen" zum Opfer gefallen. Diese Männer seien weder eines Verbrechens angeklagt worden, noch seien sie vor einen Richter gestellt worden. Sie seien während ihrer Haft mutmaßlich gefoltert worden. Einige dieser Männer seien von den tschadischen Behörden verdächtigt worden, Mitglieder der FUC zu sein, die während dieser Zeit in der Region aktiv gewesen sei und sich hauptsächlich aus Angehörigen der XXXX zusammengesetzt habe. Der Anführer der Gruppe sei XXXX, der den XXXX angehöre, gewesen, der später nach einem Friedensabkommen zwischen der Regierung und der FUC von Präsident Deby zum Verteidigungsminister ernannt worden sei. Die Männer seien gemeinsam mit XXXX dem Sultan von XXXX XXXX, der im Mai 2008 freigelassen worden sei, verhaftet worden. Gegen XXXX sei keine Anklage erhoben worden, jedoch sei er seiner traditionellen Funktionen als Sultan von XXXX XXXX enthoben worden.
Die Minority Rights Group International (MRGI), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem undatierten Länderprofil zum Tschad, dass mehrere Rebellengruppen sich gegen Präsident Idriss Déby gestellt hätten. Eine der wichtigsten sei die United Front for Change (FUC) gewesen, deren Kämpfer aus der ethnischen Gruppe der XXXX stammen würden, die seit langem in Gegnerschaft zur ethnischen Gruppe der Zaghawa stehe. 2006 habe die FUC Déby beinahe gestürzt. Nach einem Friedensabkommen hätten ehemalige FUC-Kämpfer Ende 2007 erneut zu den Waffen gegriffen. Der Aufruhr im Osten des Landes sei durch die Beteiligung von Dschandschawid-Milizen, die von der sudanesischen Regierung unterstützt worden seien, weiter verkompliziert worden.
Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, schreibt in ihrem Länderbericht "Freedom in the World 2014" vom Jänner 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass trotz Rivalitäten innerhalb der im Nordosten beheimateten ethnischen Gruppe der Zaghawa, der auch der Präsident angehöre, Angehörige der Zaghawa und anderer im Norden beheimateter Gruppen weiterhin das politische und wirtschaftliche System des Tschad kontrolliert hätten. Dies habe zu Verstimmungen bei den über 200 anderen ethnischen Gruppen gesorgt.
Freedom House schreibt weiters, dass Zusammenstöße zwischen christlichen Bauern der verschiedenen ethnischen Gruppen im Süden und hauptsächlich im Norden lebenden muslimisch-arabischen Gruppen, weit verbreitet seien. Unruhen in Verbindung mit ethnischen und religiösen Unterschieden würden durch Rivalitäten zwischen Clans und externe Einmischungen entlang der unsicheren Grenzlinien verschlimmert. Spannungen auf Gemeinschaftsebene im östlichen Tschad hätten sich aufgrund der Verbreitung von Handfeuerwaffen und wegen Streitigkeiten hinsichtlich der Nutzung von Grundstücken und Wasserressourcen verschärft.
Die Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, erwähnt in ihrem im Jahr 2014 veröffentlichten Transformationsindex zum Tschad (Berichtszeitraum 2013), dass die Gesellschaft und die politische Elite weiterhin stark in ethnische und religiöse Gemeinschaften unterteilt sei. Rebellengruppen seien entlang derselben Linien geteilt, jedoch habe sich deren Einfluss im Berichtszeitraum aufgrund der militärischen Stärke des Tschad und eines Friedensabkommens zwischen dem Tschad und dem Sudan verringert. Zuvor hätten die beiden Länder in einem Stellvertreterkrieg ("proxy war") Rebellengruppen im jeweils anderen Land unterstützt. Das Abkommen sei eingehalten worden und im Berichtszeitraum sei es zu keinen Rebellenangriffen ausgehend von sudanesischem Territorium gekommen.
Die Regierung des Tschad (Government of Chad) schreibt in einem Bericht an den UNO-Menschenrechtsausschuss vom Jänner 2013, dass sich die Lage seit 2007 gebessert habe. Angriffe von Dschandschawid-Milizen und Kämpfe zwischen bewaffneten tschadischen Gruppen und Regierungsstreitkräften hätten aufgehört.
BBC erwähnt in ihrem Länderprofil zum Tschad vom Jänner 2014, dass Präsident Idriss Deby im Jänner 2012 die Tochter von Musa Hilal, dem mutmaßlichen Anführer der sudanesischen Dschandschawid-Miliz geheiratet habe.
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass es im Tschad etwa 200 ethnische Gruppen gebe, die großteils regional konzentriert seien und über 120 Sprachen und Dialekte sprechen würden. Der Großteil der ethnischen Gruppen gehöre einer der zwei regionalen und kulturellen Traditionen an: AraberInnen und MuslimInnen im Norden, Landesinneren und Osten sowie christliche oder animistische Gruppen im Süden. Interne Migrationsbewegungen aufgrund von Urbanisierung und Desertifikation hätten in einigen Gebieten zur Integration dieser Gruppen geführt. Es habe Fälle von interethnischer Gewalt gegeben und diese seien oftmals mit Streitigkeiten um kaum vorhandenes Ackerland in Verbindung gestanden. Im Berichtsjahr habe es allerdings weniger solche Zwischenfälle gegeben als in den Jahren zuvor. Nahezu alle ethnischen Gruppen hätten gesellschaftliche Diskriminierung praktiziert, die sich in Verhaltensmustern am Arbeitsmarkt gezeigt habe.
Nach dem Gesetz sei es der Regierung laut dem USDOS verboten, Diskriminierung auf Basis von Ethnizität auszuüben, jedoch habe Ethnizität Ernennungen zur Regierung und politische Allianzen beeinflusst. Politische Parteien und Gruppen beruhten im Allgemeinen auf leicht zu erkennenden regionalen oder ethnischen Grundlagen ("bases"). Insbesondere Mitglieder der ethnischen Gruppe der Zaghawa, darunter der Unterclan der Bideyat, dem der Präsident angehöre, seien in wichtigen Institutionen überrepräsentiert, darunter das Offizierskorps des Militärs, militärische Elite-Einheiten und der Mitarbeiterstab des Präsidenten. Das Kabinett und die Nationalversammlung hätten über RepräsentantInnen mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft verfügt.
Mitglieder der Gerichtspolizei, die innerhalb der nationalen Polizei angesiedelt sei und Verhaftungen vornehmen dürfe, hätten oftmals keine Gerichtsanordnungen gegen das Militär oder Mitglieder ihrer eigenen ethnischen Gruppe durchgesetzt, so das USDOS weiters.
Etwa 125.000 Binnenvertriebene würden laut dem USDOS in Lagern im Osten des Landes wohnen. Viele davon seien bei interethnischen Kämpfen im Jahr 2005 vertrieben worden. 2011 habe die Regierung erklärt, dass keine tschadischen StaatsbürgerInnen mehr als Binnenvertriebene eingestuft würden und Binnenvertriebenenlager einfach als Dörfer angesehen würden. Viele Binnenvertriebene hätten aufgrund von Sicherheitsbedenken, eingeschränkter Infrastruktur, eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Diensten und weil ihre Häuser von anderen bewohnt werden könnten, gezögert, in ihre ursprünglichen Häuser zurückzukehren. Das justizielle System habe keine konsistenten und vorhersehbaren Regressmöglichkeiten oder Rechtsschutz zur Verfügung stellen können. Traditionelle rechtliche Systeme seien ethnisch unterschiedlich gestaltet gewesen."
Allgemeine Länderfeststellungen:
Politische Lage
Nach der Verfassung vom 14. April 1996 und in Anlehnung an das französische Modell ist der Tschad eine präsidiale Republik mit einem Mehrparteiensystem, aber mit stark autokratischen Zügen. Per Referendum wurde die Verfassung mit 61,5% der Stimmen am 31. März 1996 vom Volk angenommen. (GIZ Juni 2012)
Es herrscht Gewaltenteilung; die Exekutive nimmt allerdings eine dominierende Stellung ein. Das Parlament, das zuletzt im Februar 2011 neu gewählt wurde, strebt weiter nach einer ebenbürtigen Rolle; die seit 1990 wachsende Zersplitterung der Parteienlandschaft erschwert es der Opposition aber, ihre Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive effektiv auszuüben. Das Parlament wird von der Partei des Präsidenten, dem "Mouvement Patriotique du Salut" (MPS) und den mit ihr verbundenen Parteien dominiert; auf sie entfallen 137 von 188 Abgeordnetensitzen. Die Präsidentenpartei verfügt über eine verfassungsändernde Mehrheit. Die über 100 Parteien der Opposition, von denen nur wenige den Sprung ins Parlament schafften, haben überwiegend ein schwaches Profil.
Nach mehreren von Bürgerkriegen und Umsturzversuchen geprägten Jahrzehnten hat Tschad seit 2008 zu politischer Stabilität zurückgefunden. Eine angebliche, im Mai 2013 aufgedeckte Verschwörung gegen den Staat, an der zahlreiche tschadische Militärs, Parlamentarier und hohe Funktionäre mit Verbindung zu Rebellen im Ausland beteiligt gewesen sein sollen, ist bis heute ungeklärt. Die Zusammenhänge und Hintergründe dieses Komplotts, auf das zahlreiche Verhaftungen folgten, sind unklar, haben aber zu Verunsicherungen in Oppositionskreisen geführt. (AA Mai 2014)
Quellen:
Sicherheitslage
Die Regierung des Tschads hat am 1.5.2013 eigenen Angaben zufolge einen Putschversuch vereitelt. Wie der Kommunikationsminister des zentralafrikanischen Staates in der Nacht auf Donnerstag mitteilte, habe "eine Gruppe von Einzelpersonen mit schlechten Absichten" versucht, mit einer nicht näher bezeichneten Aktion "die Institutionen der Republik zu destabilisieren". Der Armee ist es gelungen, die Aufständischen "zu neutralisieren" und sie "völlig unschädlich zu machen", hieß es in der Mitteilung weiter. Die Anführer der Rebellion seien festgenommen und der Justiz übergeben worden. Polizeikreisen zufolge sollen auch zahlreiche Zivilisten festgenommen worden sein, darunter auch der führende Oppositionspolitiker und Abgeordnete Saleh Makki. (DerStandard.at 2.5.2013, vlg. auch NAD 2.5.2013) Zwischen 4 und 8 Personen wurden bei diesen Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften im Osten von N¿Djamena getötet. Zwei Generäle der Armee wurden daraufhin verhaftet. Wie viele Personen an dem Aufstand beteiligt waren, wurde nicht näher genannt. (BBC 2.5.2013)
Die politische Lage im Tschad selbst ist stabil. Seit einem gescheiterten Putschversuch Anfang Februar 2008 ist es weder zu politischen Unruhen, noch zu politisch oder religiös motivierten Anschlägen gekommen. Entführungen oder Anschläge durch dschihadistische Terrorgruppen haben sich im Tschad bisher nicht ereignet.
Nach der Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Tschad und Sudan und der Annäherung im Jahre 2010 hat sich das politische Verhältnis zwischen beiden Ländern zwar entspannt, von Reisen in die Grenzregion zu Sudan wird aufgrund der dortigen Sicherheitslage jedoch dringend abgeraten. An den Grenzen zu Nigeria und Niger (Provinzen Lac und Kanem) sowie insbesondere im Gebiet um den Tschad-See muss mit der Präsenz von bewaffneten Personen gerechnet werden, die der nigerianischen islamistischen Terrororganisation "Boko Haram" oder anderen islamistischen Terrorgruppen zuzurechnen ist.
Seit dem 16.01.2015 sind tschadische Truppen in Kamerun, Nordost-Nigeria und Niger an der Bekämpfung von "Boko Haram" beteiligt; der Anführer der Terrororganisation hat dafür Vergeltungsschläge gegen tschadische Ziele angedroht.
Darüber hinaus halten sich seit Ausbruch der Krise in der Zentralafrikanischen Republik Ende 2013 rund 150.000 Flüchtlinge und Rückkehrer, im Süden des Tschad, insbesondere im Grenzbereich zur Zentralafrikanischen Republik und zum Sudan auf. Die Grenze zwischen Tschad und der Zentralafrikanischen Republik wurde am 13. Mai 2014 für den normalen Grenzverkehr zur Gänze geschlossen. Tschadische Truppen sichern zwar das Grenzgebiet, die hohe Zahl von Flüchtlingen verbunden mit einer ohnehin angespannten Versorgungslage kann jedoch zu Spannungen unter Flüchtlingen und/oder mit der angestammten Bevölkerung führen. (AA 05.05.2015)
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Rechtssystem des Tschad ist geprägt von der Koexistenz verschiedener Systeme, dem staatlichen, dem traditionellen, lokalen (von Ethnie zu Ethnie unterschiedlichen) und dem islamischen Recht.
Das staatliche tschadische Rechtssystem basiert auf französischem Kolonialrecht. Bis heute wird etwa das französische Zivilrecht von 1958 modifiziert angewandt, andere Rechtsgebiete, wie das Strafrecht, wurden durch eine nationale Gesetzgebung neu definiert. Über ein einheitliches Familienrecht wird seit Jahren hitzig debattiert, ohne zu einem einvernehmlichen Ergebnis gekommen zu sein.
Neben unzureichenden personeller und materieller Ressourcen ist das Justizsystem stark reformbedürftig. Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen und Verwaltungsebenen behindern Entwicklungsmöglichkeiten und Transformationsprozesse.
Das Gericht mit dem Cour Suprême ist formal die höchste rechtliche Instanz im Land. (GIZ Juni 2012)
Die Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Rechtsprechung vor, jedoch war die Justiz ineffektiv, unterfinanziert, überlastet und der Beeinflussung durch die Exekutive ausgesetzt. Einschüchterung und Gewalt gegen Justizbeamte waren Probleme, Mitglieder der Exekutive erhielten manchmal Todesdrohungen, wurden degradiert oder von ihren Positionen abgezogen, wenn sie sich dem Druck von höherer Stelle widersetzten. Eine Aufsichtskommission der Judikative hat die Macht, Untersuchungen bezüglich juristischer Entscheidungen durchzuführen und Fehlentscheidungen aufzuzeigen, jedoch ernannte der Präsident die Mitglieder der Kommission und verminderte dadurch die Autorität des höchsten Gremiums. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei, Gendarmerie, Armee, Garde Nationale et Nomade (GNNT) sind zuständig für die innere Sicherheit. Allerdings herrschen auch hier korrupte Strukturen vor und die meisten Sicherheitsposten sind von regierungsnahen Personen oder Mitgliedern aus dem Clan oder der Ethnie des Präsidenten besetzt. Den Sicherheitsdiensten werden immer wieder Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, Willkür, Folter, Verschwinden lassen und Vergewaltigungen vorgeworfen, wobei die Täter fast immer mit Straflosigkeit rechnen können.
Ein zentrales Problem besteht darin, dass Straftäter sehr häufig gerichtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden (impunité). (GIZ Juni 2012)
Mitglieder der Justizpolizei, eine Polizeieinheit innerhalb der Nationalen Polizei mit Haftbefugnis, führten Beschlüsse des Gerichtes gegenüber Mitglieder ihrer eigenen ethnischen Gruppe nicht aus. (USDOS 19.4.2013)
Oft sind Angehörige von Sicherheitskräften in die Straftaten involviert, wie auch bei den Zwangsräumungen und Zerstörungen von Häusern in N'Djaména, die seit den Rebellenangriffen im Februar 2008 immense Ausmaße angenommen haben. (GIZ Juni 2012)
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Jedoch gibt es Berichte wonach die Polizei, Gendarmerie und Mitglieder der National Security Agency (ANC) regelmäßig Verdächtige folterten - manchmal waren auch lokale Beamte der Verwaltungsbehörden involviert. (USDOS 19.4.2013, vgl. auch AI 2014/15)
Quellen:
Korruption
Das Gesetzt sieht für Korruption strafrechtliche Sanktionen vor - die Regierung setzte das Gesetzt jedoch nicht effektiv um. Der von der Welt Bank kürzlich veröffentlichte "Worldwide Governance Indicator" sieht die Korruption im Tschad als ernstzunehmendes Problem an. (USDOS 19.4.2013)
Der Tschad wurde von Transparency International im Jahr 2005 als korruptestes Land bewertet, seither haben sich die Einschätzungen kaum verändert (2010: Rang 171 von 178 untersuchten Staaten, 2011: Rang 168 von 183). Korruption, Schmiergelder und Vetternwirtschaft sind auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen an der Tagesordnung und gelten als strukturelles Problem. (GIZ Juni 2012)
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Anzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen war im Land aktiv und veröffentlichte auch ihre Berichte, jedoch waren Regierungsvertreter manchmal feindselig und uneinsichtig hinsichtlich ihrer Berichte. Menschenrechtsgruppen sprachen bei ihren Veröffentlichungen Misshandlungen direkt an, waren bei den Behörden jedoch nur gelegentlich erfolgreich. Die Regierung schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein. (USDOS 19.4.2013)
Die zivilgesellschaftlichen Akteure, also Vereinigungen, Kooperativen, die Presse, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NRO) sind im Tschad im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern nur wenig entwickelt. Nach den langanhaltenden politischen Unruhen bilden sich seit Mitte der 1990er Jahre langsam zivilgesellschaftliche Strukturen heraus. Inzwischen sind etliche nationale und internationale NROs im Tschad registriert, die aber alle unterschiedlich aktiv sind. Erschwerend auf die Arbeit aller NRO wirkt sich die schlechte Infrastruktur des Landes aus, die sich sowohl in den mangelhaften Verkehrs- und Kommunikationswegen, als auch in den hohen Defiziten im Gesundheits- und Bildungssektor manifestiert.
Die einheimischen NRO beschränken sich daher zumeist auf die urbanen Zentren, die ländlichen Gebiete bleiben unterversorgt. Da der tschadische Staat seinen zentralen sozialen Aufgaben in vielen Bereichen nicht nachkommt und nur über eingeschränkte Kapazitäten verfügt, sind in den letzten Jahren viele Selbsthilfeinitiativen entstanden. Ihnen mangelt es allerdings an finanziellen und personellen Ressourcen und sie können ohne Unterstützung und Beratung häufig wenig Wirkkraft entfalten. Um diese zu stärken werden oftmals Partnerschaften mit ausländischen NRO's, wie im Beispiel der APLFT (Vereinigung zur Förderung von Grundfreiheiten im Tschad), die als Partnerorganisation mit Swissaid zusammengearbeitet hat, geschlossen.
Vor allem Menschenrechtorganisationen wie die Association Tchadienne pour la Protection et la Défense des Droits de l'Homme (ATPDH) und Ligue tchadienne des droits de l'Homme (LTDH) und tschadische Nichtregierungsorganisationen, die im sensiblen Bereich der Erdölförderung und deren Auswirkungen arbeiten, sind vielfachen Einschüchterungsversuchen und Bedrohungen ausgesetzt.
Einen großen Anteil an Unterstützungsarbeit leisten die regionalen kirchlichen Organisationen wie z.B. Belacd in Lai und Secadev. Das überregional in großen Teilen Afrikas aktive Bildungsinstitut Inades führt v.a. Fortbildungen im Bereich ländlicher Entwicklung durch. Inter-réseaux versteht sich als Organisation zur Förderung der ländlichen Entwicklung v.a. in der Subsahara-Region. Die Université Populaire ist eine Bildungseinrichtung, die schon 1994 gegründet wurde und auf vielen Ebenen Fortbildungen für die Zivilgesellschaft anbietet und den Demokratisierungsprozess voranbringen will. (GIZ April 2013)
Quellen:
Wehrdienst
Wehrpflicht ab 20 Jahren, Wehrdienstzeit 3 Jahre, ab 18 Jahren für Freiwillige; mit Zustimmung eines Elternteils oder Vormundes keine Mindestgrenze beim Alter; für Frauen 1 Jahr Wehrpflicht oder gemeinnütziger Dienst mit 21 Jahren.
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt über 70 politische Parteien im Tschad, einige davon wurden jedoch von der Regierung gegründet um die Opposition zu spalten. Nur die regierende Partei MPS hat wesentlichen Einfluss. Im Kreise von Präsident Deby wuchert die Korruption. Undurchsichtiges Management begünstigt die Umleitung von Öleinnahmen über nationale Entwicklungsprojekte zu privaten Interessen und für militärische Zwecke. Laut Transparency International Index 2012 rangiert der Tschad von 176 Ländern auf dem 165 Platz.
Die Meinungsfreiheit wird stark eingeschränkt und Selbstzensur ist üblich. Radiostationen werden vom Staat kontrolliert. Die "High Council of Communication (HCC)" kontrolliert den meisten Inhalt der Berichte. Es gibt ungefähr ein Duzend private Radiostationen, sie müssen jedoch hohe Lizenzgebühren bezahlen und bei kritischen Berichten besteht die Gefahr, dass sie geschlossen werden. Trotz Verankerung im Gesetz ist die Versammlungsfreiheit durch Verbote der Regierung teilweise eingeschränkt, insbesondere bei Demonstrationen, die zu Kritik an der Regierung aufrufen.
Das Justizsystem bleibt durch großen Einfluss von politischen Führern an den Gerichten weiterhin schwach. Die Frauen im Tschad sind Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt. Genitalverstümmelung ist gesetzlich verboten, wird jedoch bei mehreren ethnischen Gruppen praktiziert. (FH 1.2013) Menschenrechte spielen in der kritischen einheimischen Berichterstattung eine wichtige Rolle. Es haben sich bereits mehrere couragierte einheimische Menschenrechtsorganisationen gebildet, darunter die ATPDH (Association tchadienne pour la promotion et la défense des droits de l'Homme) der Aktivistin Jaqueline Moudaina (Preisverleihung). Im September 2011 erhielt Moudaina den Alternativen Nobelpreis für ihre Menschenrechtsarbeit. (GIZ Juni 2012)
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
In der Verfassung ist das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit verankert, jedoch respektierte die Regierung diese Rechte nicht immer in der Praxis. Journalisten wurden eingeschüchtert und bedroht. Die Regierung betrieb den einzigen nationalen Fernsehsender. (USDOS 19.4.2013)
Um die Pressefreiheit im Tschad (Rang 103 von 179 Staaten im Jahr 2011/12) ist es in den letzten Jahren sehr schlecht bestellt gewesen. Nach einer zeitweiligen Öffnung bis Anfang 2000 sind Journalisten seitdem immer stärkeren Repressalien ausgesetzt, die 2005 zu einem Streik aller Vertreter der privaten Medien im Tschad führte. Schon bei kleinsten kritischen Äußerungen werden Radiostationen geschlossen und Berichterstatter bedroht. Seit den wiederholten Rebellenangriffen wird oftmals der Ausnahmezustand verhängt und in diesem Zuge auch die Pressefreiheit eingeschränkt. Im Jahr 2010 ist erstmals wieder eine positive Entwicklung zu erkennen. Das Radio ist das am weitesten verbreitete Medium - und vornehmlich unter staatlicher Kontrolle. Die Privatsender unterstehen einer strengen Prüfung durch die Behörden. Private Fernsehsender gibt es nicht.. (GIZ Juni 2012)
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Obwohl das Recht auf Versammlungsfreiheit in der Verfassung verankert ist, respektierte die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht durchgängig. Das Gesetz verlangt von Organisationen 5 Tage vor einer Demonstration die Behörden davon in Kenntnis zu setzen. (USDOS 19.4.2013) Mit der Einführung des Mehrparteiensystems haben sich dutzende Parteien gebildet. Ihre Wählerbasis beruht zumeist auf ethnischer Zugehörigkeit, die sich über die regionale Herkunft des jeweiligen Kandidaten definiert. Die wichtigste und beherrschende politische Kraft ist die vom Staatspräsidenten geführte Mouvement Patriotique du Salut (MPS), die derzeit mit 125 von 188 Abgeordneten im Parlament vertreten ist. (GIZ Juni 2012)
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind unmenschlich und viele Insassen sind ohne Anklage über Jahre hinweg inhaftiert. (FH 1.2013) Die Hafteinrichtungen waren überfüllt und die Häftlinge hatten häufig keinen Zugang zu adäquater medizinischer und anderer Grundversorgung. Viele Häftlinge waren krank und unterernährt. (AI 24.5.2012)
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Heute gliedert sich das Land in mehr als 200 ethnische Gruppierungen, die sowohl sprachlich als auch kulturell sehr heterogen sind. Die größte ethnische Gruppe bilden im Tschad die Sara mit 27,7 %, dann folgen die Araber mit 12,3 %, Mayo-Kebbi mit 11,5 %, Kanembou 9 %, Ouaddai 8,7 %, Hadjarai 6,7 %, Tandjile 6,5 % und Gorane mit 6,3 %, Masalit, Peul und viele andere. (GIZ Jänner 2013) Obwohl in der Verfassung das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse, Herkunft, Geschlecht, Religion, politischer Meinung oder gesellschaftlichem Status verankert ist, setzte die Regierung diese Bestimmung nicht effektiv um. (USDOS 19.4.2013) Diskriminierung gegenüber Minoritäten herrscht im Tschad besonders gegenüber den Peul, die trotz eines im Jahre 2006 angenommenen Antidiskriminierungsgesetzes von wichtigen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen werden. (GIZ Jänner 2013)
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Recht zur uneingeschränkten Bewegung innerhalb des Landes, Ausreise, Auswanderung und Rückkehr sind im Tschad gesetzlich vorgesehen, diese Rechte sind jedoch in der Praxis einigen Einschränkungen durch die Regierung unterworfen. Sicherheitsmängel wegen bewaffneter Banden im Osten des Landes hinderten gelegentlich humanitäre Organisation daran, Flüchtlingen Hilfsleistungen anzubieten. Mitarbeiter von NGOs wurden bei Fahrten zwischen den Camps manchmal Opfer von bewaffneten Überfällen, deren Anzahl jedoch in den letzten Jahren zurückging. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft des Tschads ist geprägt von der Landwirtschaft und der seit 2003 bestehenden Erdölförderung. Die Probleme der Wirtschaftsentwicklung lassen sich vor allem durch die Binnenlage, jahrzehntelange politische Instabilität und hohe Energiekosten erklären. Seit die Erdölförderung im Doba-Becken begonnen hat, wird die Wirtschaft mit etwa 47,8 % des BIP vom Industriesektor dominiert. Die Landwirtschaft trägt mit 21,5 % und der Dienstleistungssektor mit 30,6 % zum BIP bei.
Landwirtschaft: Rund 80 % der Arbeitskräfte sind nach wie vor in der Landwirtschaft tätig, wobei lediglich 3% der Landesfläche für den Ackerbau nutzbar sind. Allerdings deckt die überwiegend auf Subsistenz ausgerichtete Landwirtschaft nur in regenreichen Jahren die nationale Selbstversorgung. Da die Erntemengen infolge großer Variabilität der Niederschläge stark schwanken, ist die gesamtwirtschaftliche Situation ausgesprochen labil.
Die Entwicklung der Ernährungssituation im Tschad wird im Welthunger Index 2011 als negativ (von 37,7 1990 auf 29,9 2008 verbessert und 2011 auf 30,6 Punkte verschlechtert) bewertet, allerdings sind in diesen Statistiken nur teilweise die aktuellen Ereignisse, wie etwa die Nahrungsmittelkrise und die Finanzkrise mitberücksichtigt worden, die enorme Preissteigerungsraten mit sich brachten. Insgesamt rangiert der Tschad damit immer noch auf den letzten Plätzen und die Ernährungslage wird als ernst eingestuft. Wie bereits in den Vorjahren ist auch 2012 besonders der mittlere Westen des Tschad (Guera, Kanem, Bahr-el-Ghazal, Batha und Sila) von der extremen Dürre betroffen, was zur Folge hat, dass 75% der nomadisierenden Ethnien akut vom Hunger betroffen sind. (GIZ April 2013)
Die Arbeitslosigkeit im Tschad ist sehr hoch, wobei keine aussagekräftigen statistischen Daten existieren. Die meisten Menschen behelfen sich mit Gelegenheitsjobs und Kleinhandel und versuchen zudem durch Subsistenzwirtschaft ihren Lebensunterhalt zu sichern. Der informelle Sektor ist im Tschad von großer Bedeutung, da die staatlichen- wie auch die privatwirtschaftlichen Strukturen nur marginal ausgeprägt sind. Frauen erwirtschaften sogar zu 97% ihren Lebensunterhalt mit informeller Arbeit. Besonders erwähnenswert ist hierbei die Bili-Bili-Produktion (lokales Hirsebier), das ausschließlich von Frauen hergestellt wird. Jedoch sind die aus dem informellen Bereich erwirtschafteten Einkommen meist nur gering und der Zugang zu Produktionsmitteln und Krediten schwierig. (GIZ Jänner 2013)
Quellen:
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die für die Beurteilung der Aktualität herangezogenen Quellen wurden dem Beschwerdeführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Sie wurden ebenso in die Feststellungen aufgenommen, wie der vom Beschwerdeführer vorgelegte Jahresbericht von Amnesty International 2014/15.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die Alias-Namen ergeben sich aus den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Frankreich und Österreich. Die in Frankreich vorgelegte Geburtsurkunde wurde von den französischen Behörden nicht übermittelt. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht angeben, ob es sich bei dieser Urkunde um eine echte handelte.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:
Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates bei seiner Erstbefragung am 14.06.2007 zusammengefasst an, dass sein Vater 2004 von den Dschandschawid-Milizen umgebracht worden sei. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer eine militärische Ausbildung mache, er habe sich jedoch geweigert. Auf Vorhalt, dass sich aus einem EURODAC-Treffer ergebe, dass er sich seit 2003 in Frankreich befinde, gab der Beschwerdeführer an, dass er befürchte, im Tschad von den Dschandschawid-Milizen umgebracht zu werden.
Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2007 an, dass sein Vater verdächtigt worden sei, den Rebellen geholfen zu haben. Der Vater sei am Markt inhaftiert worden. Einige Tage später sei auch der Beschwerdeführer von den Regierungsleuten inhaftiert worden. Er sei misshandelt und zu seinem Vater befragt worden. Nach ca. drei Wochen hätten sie ihn zu seinem Vater gebracht und ihn vor seinen Augen getötet. Er habe dann drei weitere Monate in Haft bleiben müssen bis ihm ein Wächter aus Mitleid zur Flucht geholfen habe.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Beschwerdeführer nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden:
Wie bereits dargestellt hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine Bedrohung durch die Dschandschawid-Milizen behauptet, während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine Inhaftierung durch Regierungsleute als Fluchtgrund angab. Diese unterschiedlichen Angaben lassen sich auch nicht dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Frankreich verschleiern wollte, da er auch nach Vorhalt des EURODAC-Treffers angab, dass er nicht nach Frankreich zurückwolle, weil Frankreich ihn in den Tschad abschieben würde und er befürchte, dort von den Dschandschawid-Milizen umgebracht zu werden. Die politische Lage wegen den Dschandschawid-Milizen sei allgemein bekannt. Auch in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen wird die Bedrohung durch die Dschandschawid-Milizen angeführt, weshalb seine Behauptung beim Bundesasylamt am 16.10.2007, dass er das nie gesagt habe, nicht der Wahrheit entspricht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 blieben die Angaben des Beschwerdeführers vage und der Beschwerdeführer selbst sehr einsilbig. Er gab einerseits oft an nichts mehr zu wissen, weil es schon so lange her sei und andererseits, dass er sich nicht mehr erinnern wolle, weil es so schmerzhaft sei. Auch wenn nicht verkannt wird, dass seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Tschad mittlerweile 12 Jahre vergangen sind, kann doch erwartet werden, dass er sich an einige Details eines solch einschneidenden Erlebnisses, wie von ihm behauptet, noch erinnern kann. Der Beschwerdeführer wirkte in der Verhandlung eher unwillig und defensiv.
Er hat sich aber in den wenigen Angaben, die er machte, teilweise auch in Widersprüche verstrickt. Insbesondere gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Vater schon tot gewesen sei, als er ihm im Gefängnis gesehen hat. Beim Bundesasylamt brachte er demgegenüber noch eindeutig vor, dass der Vater vor seinen Augen umgebracht worden sei. Ein solches Erlebnis wird man wohl auch nach 12 Jahren nicht vergessen. Auch seine Flucht schilderte der Beschwerdeführer unterschiedlich: Während er vor dem Bundesasylamt angab, dass der Wächter ihn angewiesen habe, den Müll raus zu bringen, der Beschwerdeführer dann einige Müllsäcke in den Lastwagen geworfen und sich dann im Lastwagen versteckt habe, gab er davon abweichend in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich selbst in einem Mülleimer versteckt habe und damit rausgetragen worden sei.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers haben insbesondere auch seine gänzlich unterschiedlichen Angaben im französischen Asylverfahren gesprochen. In diesem Verfahren hat er angegeben, politisch tätig, wegen dieser politischen Tätigkeit für ca. 10 Tage inhaftiert gewesen zu sein und aus dem Gefängnis von seinen Cousins freigekauft worden zu sein. Seine Eltern seien deshalb auch belästigt worden und aus diesem Grund aus der Stadt weggezogen.
Der Beschwerdeführer hat vor Einholung der französischen Unterlagen beim Bundesasylamt am 16.10.2007 angegeben, dass die in Frankreich angegebenen Gründe schon wahr gewesen seien, er aber keine richtigen Details dazu gesagt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betonte er jedoch, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.
Wenn in der Beschwerde zu der Einvernahme beim Bundesasylamt Übersetzungsfehler geltend gemacht werden, ist dazu auszuführen, dass dem Beschwerdeführer die Einvernahme rückübersetzt wurde und er das Protokoll auch unterschrieben hat. Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.03.2011, 2009/07/0160 mwN). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205 mwN). Diesen Beweis hat der Beschwerdeführer mit dem oben angeführten Vorbringen nicht erbracht.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, warum er in Frankreich gelogen hat und verwies auf sein mangelndes Vertrauen und Hass auf die Behörden. Es kann jedoch von einer Person, die aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat flieht, erwartet werden, dass sie die Gelegenheit nutzt, vor einer europäischen Behörde ihre Fluchtgründe umfassend und wahrheitsgemäß darlegen zu können. Soweit der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angab, dass er Angst vor Spionen gehabt habe, erklärt dies beispielsweise nicht die Abweichung im Vorbringen, wonach er in Frankreich angab, dass seine Eltern belästigt worden seien und aus der Stadt fliehen haben müssen, während er in Österreich angab, dass seine Mutter gestorben sei, als er 5 Jahre alt war und sein Vater 2003 ermordet worden sei. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum es für den Fall, dass es in Frankreich Spione gäbe, besser wäre anzugeben, dass er Mitglied einer Oppositionspartei sei anstatt der Unterstützung von Rebellen verdächtigt zu werden.
Zu seinem immer wieder erwähnten und auch handschriftlich festgehaltenen Vorbringen, dass im Tschad die Dschandschawid-Milizen ihr Unwesen treiben und Menschen ermorden, ist auszuführen, dass sich aus der aktuellen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 11.02.2015 ergibt, dass es keine solchen Angriffe mehr gibt.
Schließlich ist der Vollständigkeit halber noch zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu sagen, dass eine solche alleine nach den aktuellen Berichten keinen Hinweis auf eine entsprechend maßgebliche Verfolgungsgefahr mit sich bringt; es gibt im Tschad kein Risiko der Verfolgung allein wegen der Volksgruppenzugehörigkeit. Eine solche Verfolgung hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch wenn zuletzt im Jahr 2013 Mitglieder der Volksgruppe der XXXX verhaftet worden sind, weil sie eines Putschversuches verdächtigt wurden, ist daraus keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten, weil er einerseits selbst angibt, nicht politisch tätig gewesen zu sein und andererseits seine Inhaftierung gänzlich unglaubwürdig war. Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt, ist nach dem Friedensabkommen der Anführer einer bewaffneten oppositionellen Gruppe und Angehöriger der XXXX auch Verteidigungsminister geworden.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.02.2009 zugestellt. Die Beschwerde ging am 24.02.2009, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage im Tschad sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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