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W192 1429516-2•BVwG W192 1429516-2
W192 1429516-2Bundesverwaltungsgericht11.05.2015
Außerlandesbringung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Familienverfahren, Lagerbedingungen, medizinische Versorgung, real<br/>risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz, Versorgungslage
W192 1308402-4/2E
W192 1429515-2/2E
W192 1429516-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerden XXXX, alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 10.02.2015, 2.) 11.02.2015 und 3.) 07.02.2015, Zlen. 1.) 356022901/14894907, 2.) 820935402/14894940 und 3.) 820935500/14894958, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Armenien, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und suchten jeweils am 24.07.2012 um Asyl an. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern und gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2012 wurden diese Asylanträge gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in die Slowakei ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 02.10.2012 gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Antragsteller am 28.10.2012 in die Slowakei überstellt.
1.2. Am 20.08.2014 stellten die Beschwerdeführer die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Bezüglich des Erstbeschwerdeführers liegen drei EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich Asylantragstellungen vom 28.11.2005 und vom 15.11.2006 in Österreich sowie vom 29.06.2012 in der Slowakei vor.
Zu den Personen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer liegen jeweils drei EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich Asylantragstellungen vom 30.06. und vom 18.10.2012 in der Slowakei sowie vom 24.07.2012 in Österreich vor.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.08.2014 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Staat - abgesehen vom mitgereisten minderjährigen Sohn - keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.
Die Antragsteller seien im Herbst 2012 von Österreich in die Slowakei überstellt worden, wo sie von den örtlichen Behörden jedoch nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden und sogleich ins österreichische Bundesgebiet zurückgereist seien. Seit diesem Zeitpunkt seien sie in einer Flüchtlingsunterkunft einer NGO untergebracht gewesen, ohne behördlich gemeldet gewesen zu sein. Die Meldung sei erst am 05.06.2013 erfolgt. Die gegenständlichen Asylanträge hätten sie deshalb erst im August 2014 gestellt, weil sie Versorgung sowie medizinische Betreuung benötigen würden. Weiters hätten sie Angst gehabt, wieder in die Slowakei abgeschoben zu werden. In der Heimat oder außerhalb der Europäischen Union hätten sie sich zwischenzeitig nicht aufgehalten.
In die Slowakei würden sie nicht zurückkehren wollen, da die Lage dort sehr schlecht sei und sie überdies von den slowakischen Behörden abgewiesen worden seien. Zudem würden seit etwa zwei Monaten wieder Kämpfe in Armenien stattfinden, weshalb es für Armenier in der Slowakei ebenfalls sehr unsicher sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 07.10.2014 ein alle Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an die Slowakei. Mit Schreiben vom 15.10.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, lehnten die slowakischen Behörden dieses Ersuchen jedoch mit der Begründung, es würden keine Informationen über den Aufenthaltsort der Antragsteller seit 21.10.2012 vorliegen, ab. Sohin bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig für mehr als drei Monate verlassen hätten.
Am 28.10.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gaben die Antragsteller zu Protokoll, dass sie am selben Tag, als die Rückstellung in die Slowakei am 28.10.2012 durchgeführt worden sei, wieder nach Österreich zurückgekehrt seien. Ab diesem Zeitpunkt seien sie für etwa acht bis neun Monate in der Flüchtlingsunterkunft einer NGO untergebracht gewesen, bis sie schließlich eine eigene Wohnung erhalten hätten und eine behördliche Meldung erfolgt sei.
Am 29.10.2014 langte bei der Erstbehörde eine Bestätigung der genannten NGO ein, wonach die beschwerdeführenden Parteien seit mindestens Anfang November 2012 dort untergebracht gewesen seien. Seit Mai 2013 lebe die Familie in einer zur Flüchtlingsunterkunft gehörenden Wohnung.
Mit Schreiben vom 03.11.2014 übermittelte das BFA der slowakischen Dublin-Behörde diese Bestätigung zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Asylantragstellung in der Slowakei das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen und sich seit Oktober 2012 durchgehend in Österreich aufgehalten hätten. In weiterer Folge stimmte die Slowakei mit schriftlicher Benachrichtigung vom 07.11.2014, bei der Behörde am selben Tag eingelangt, schließlich einer Rücküberstellung aller drei Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 07.01.2015 fand eine weitere Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin statt. Die Antragsteller brachten vor, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen, da man ihnen dort keine Hilfe leisten würde. Bereits im Oktober 2012, als sie erstmals in die Slowakei überstellt worden seien, hätten sie die dortigen Behörden nach fünfstündiger Einvernahme "einfach auf die Straße gesetzt". Zudem besuche der Drittbeschwerdeführer in Österreich einen Kindergarten.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden den beschwerdeführenden Parteien seitens des BFA die Länderfeststellungen zur Slowakei ausgehändigt und ihnen gleichzeitig eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer bezugnehmenden Stellungnahme eingeräumt.
Eine solche Stellungnahme langte am 07.01.2015 bei der Erstbehörde ein. Darin führten die Antragsteller zusammengefasst aus, dass sie bereits seit über zwei Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig seien, weshalb nicht die Slowakei, sondern Österreich für die Prüfung ihrer Asylanträge gemäß Art. 13 Dublin III-VO zuständig sei. Weiters sei aufgrund der allgemeinen Situation von Flüchtlingen in der Slowakei und der Integration der Beschwerdeführer in Österreich das Asylverfahren im Bundesgebiet zuzulassen.
1.3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Slowakei wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
(...)
Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. 2013 wurden der Act on Residence of Aliens und der Act on Asylum geändert. So wurde u. a. die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Das Stellen eines Asylantrags ist nun nicht mehr an ein Zeitlimit gebunden und die Frist zur Verlängerung des Subschutzes wurde von 30 auf 90 Tage angehoben. Es gibt nunmehr für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (EU long term residence) zu bekommen (wenn sie 5 Jahre legal im Land leben) und der Subschutz wurde von einem auf zwei Jahre verlängert. (EMN 1.2014).
Das Asylgesetz 480/2002 ist seit seinem Bestehen einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am 1. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte (UN 7.4.2014).
Ein Asylantrag ist an der Grenze oder im Inland möglich. Das Migrationsamt führt und entscheidet das Asylverfahren. Während des Verfahrens wird der Antragsteller in einem Aufnahmezentrum untergebracht. In der Zulassungsphase gibt es ein Interview in einer dem AW verständlichen Sprache. Unbegleitete Minderjährige dürfen nur im Beisein ihres amtlich bestellten Vormunds einvernommen werden. Binnen 90 Tagen hat das Migrationsamt eine Entscheidung zu treffen. Diese Frist kann bei triftigen Gründen verlängert werden (EDAL 19.11.2013).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen negative Entscheidungen des Migrationsamtes ist binnen 30 Tagen (bei offensichtlich unbegründeten Fällen: 20 Tage, ohne aufschiebende Wirkung - außer das Gericht entscheidet anders) Beschwerde vor einem Gericht möglich (Regionalgericht Bratislava oder Košice). Das Zentrum für Rechtshilfe, eine staatliche Institution, versorgt Antragsteller mit kostenlosen Rechtsbeiständen für das Beschwerdeverfahren. NGOs dürfen seit Anfang 2013 die Vertretung eines Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr übernehmen. Das dürfen nun nur noch Anwälte. Das soll die Qualität der Verfahren erhöhen und Verzögerungen durch qualitativ schlechte Laien-Vertreter vermeiden. Das gilt aber nicht für das erstinstanzliche Asylverfahren. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung stützen oder zurückverweisen, nicht aber inhaltlich entscheiden. Das Gericht soll binnen 90 Tagen entscheiden. Es gibt als weitere Instanz noch das Oberste Gericht, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat (EDAL 19.11.2013; vgl. EMN 1.2014).
Quellen:
UN - United Nations Committee against Torture (7.4.2014):
Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure; Third periodic reports of States parties due in 2013; Slovakia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1398241954_g1442286.pdf, Zugriff 10.12.2014
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig.
Bei noch laufendem Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Erstaufnahmezentrum Humenné begeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z.B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden.
Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen.
Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Zentrum Humenné gebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizeibegleitung).
Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen. Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen. Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht. Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)
AW, die im Rahmen des Dublin-Regimes in die Slowakei zurückkehren, werden von den Behörden automatisch als Asylwerber betrachtet, wenn ihr Verfahren zuvor beendet wurde. Sie müssen dann nicht erneut um Asyl ansuchen, auch wenn sie inzwischen in einem anderen EU-Staat einen Antrag gestellt haben. Wenn aber das Verfahren vor Rückkehr in die Slowakei inhaltlich abschließend entschieden wurde, ist ein neuerlicher Antrag nötig. Es gibt keine Beschränkungen für Folgeanträge. Generell sind Dublin-Rückkehrer in die Slowakei vor Abschiebung in Drittstaaten geschützt (UNHCR 6.2013).
Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei. Rückkehrer, die in der Slowakei noch keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Antrag nicht inhaltlich entschieden wurde, werden automatisch als Antragsteller betrachtet. Gemäß slowakischer Gesetzgebung gibt es keine Einschränkungen für das Stellen von Folgeanträgen (SK 3.12.2014).
Es gibt keinen Unterschied zwischen Asylwerbern und Dublin-Fällen in Bezug auf Unterbringung, Krankenversorgung, Ernährung, Rechtshilfe usw. Jedoch haben Dublin-Rückkehrer kein Anrecht mehr auf ein Taschengeld, weil sie die Slowakei zuvor bereits widerrechtlich verlassen haben (DTP 11.2012).
Quellen:
VB des BM.I Slowakei (31.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es gab bei UMA 2013 keine Änderungen. Seit langem kümmern sich NGOs um Vulnerable und ergänzen damit das staatliche Angebot. Mehrere Projekte, finanziert durch Mittel des europäischen Flüchtlingsfonds, beschäftigen sich mit der Bereitstellung von Beratung für UMA und die Publikation einschlägiger Broschüren. Das Projekt Bakhita Plus konzentriert sich auf unbegleitete Minderjährige, die mit psychologischen Diensten (therapeutische, diagnostische, usw.) Sozialberatung, soziokulturelle Orientierung, sowie slowakischen Sprachunterricht versorgt werden. Bakhita Plus will durch erzieherische, psychologische und soziale Beratung zur optimalen psychosozialen Entwicklung und Anpassung der UMA beitragen. Ein anderes Projekt (Legal counselling on residence and citizenship 4) bietet Beratung für UMA an. Ein weiteres Projekt (Municipality of Rovné - Assistance to asylum seekers) kümmert sich um psychologische und medizinische Versorgung - zusätzlich zur amtlich bereitgestellten medizinischen Versorgung. Es bietet rechtliche und soziale Unterstützung, psychologische und medizinische Versorgung und Übersetzungen im Zentrum Humenne, in dem Vulnerable bevorzugt untergebracht werden. Vulnerable werden auch von den Projekten STEP und ASAP IV betreut (EMN 1.2014).
NGOs sehen die Maßnahmen zur Altersbestimmung bei vorgeblichen UMAs kritisch. Hauptsächlich werden Handwurzelröntgen eingesetzt, die von einigen NGOs als zu ungenau betrachtet werden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014
Non-Refoulement
Es werden keine Fälle von Refoulement berichtet, aber das Monitoring der Rückführungen ist lückenhaft. Die Regierung meint, NGOs würden diese überwachen, während letztere meinen, lediglich den Zugang zu Asyl zu überwachen (USDOS 27.2.2014).
Die Slowakei setzte verschiedene legislative Maßnahmen auf dem Gebiet des Non-Refoulement-Prinzips um, mit dem Ziel die Empfehlungen des UN-Antifolterkomitees zu erfüllen. Die Slowakei sieht das Prinzip durch die slowakischen Gesetze in der Praxis vollständig verwirklicht, vor allem durch die Änderung des Asylgesetzes von 2006. Das Asylgesetz 480/2002 ist seither einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am 1. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte. Das neue Gesetz änderte auch das Gesetz Act 404/2011 Coll. on the Residence of Aliens und zwar insofern, als dass eine Ausweisung eines Fremden in ein Land, in dem er Gefahr laufen könnte gewaltsam in ein anderes Land abgeschoben zu werden, in welchem sein Leben und seine Freiheit in Gefahr wäre, nicht erlaubt ist (UN 7.4.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014
Versorgung
Jeder AW muss sich einer medizinischen Erstuntersuchung unterziehen, welche die Behörde sofort nach Ankunft im Erstaufnahmezentrum veranlasst. Bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, muss der Antragsteller im Erstaufnahmezentrum bleiben. Danach wird der Antragsteller in ein offenes Unterbringungszentrum verlegt, das mit Erlaubnis der Behörde verlassen werden darf. Es gibt die Möglichkeit mit Erlaubnis der Behörde außerhalb der Einrichtung zu wohnen. Während des Aufenthalts im Erstaufnahme- oder Unterbringungszentrum werden AW kostenlos mit Unterkunft, Verpflegung, grundlegenden Hygieneprodukten usw. und Taschengeld versorgt. Antragsteller ohne Krankenversicherung erhalten von der Behörde finanzierte medizinische Nothilfe. In Fällen in denen spezielle Aufmerksamkeit nötig ist oder die medizinische Erstuntersuchung eines Antragstellers spezielle Bedürfnisse anzeigt, wird auch dies von der Behörde übernommen. Dasselbe gilt für UMA und Opfer von Missbrauch, Gewalt, Folter etc. Die Antragsteller erhalten ein entsprechendes Dokument, das ihnen diesen Zugang ermöglicht. In einem Unterbringungszentrum können die ASt. einen Slowakisch-Kurs besuchen. Bis zum Abschluss ihres Verfahrens dürfen ASt. nicht arbeiten, es sei denn, das Verfahren ist nach einem Jahr ab Antragstellung immer noch nicht abgeschlossen (EDAL 19.11.2013).
In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in Humenne, die Unterbringungszentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie die Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für UMA gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In Humenne finden die verpflichtenden medizinischen Erstuntersuchungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte über einen Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt (UNHCR 3.1.2012).
Das Projekt ¿Better quality of life for all V¿ zielt darauf ab, die Gesamtsituation und Lebensqualität der Asylwerber in Einrichtungen in der Westslowakei (Zentrum Rohovce) und im Polizeigefangenenhaus für Ausländer in Medvedov zu verbessern, indem sie mit grundlegenden, erweiterten und unterstützenden Diensten versorgt werden (Sozialarbeit und Beratung, medizinische und psychologische Betreuung, Rechtsberatung, Ausbildung, Sprachtraining, sowie materielle Unterstützung, Dolmetschen und Übersetzungen). Diese Leistungen werden auch Asylwerbern angeboten, die einer Beschäftigung nachgehen und außerhalb des Zentrums leben. Das Projekt -Municipality of Rovné - assistance to asylum seekers- hat zum Ziel, eine effiziente Aufnahme gemäß EU-Standards zu sichern. Dazu gehören die Erbringung von juristischen Dienstleistungen, soziale, psychologische und medizinische Versorgung, Übersetzungen und Dolmetschen und andere unterstützende Dienstleistungen und ergänzende materielle Unterstützung mit Fokus auf die Mittel-Slowakei (Zentrum in Opatovská Nová Ves) und Ost- Slowakei (Aufnahmezentrum in Humenné und die polizeiliche Haftanstalt für Ausländer in Secovce - ausschließlich Rechtsberatung für AW) (EMN 1.2014).
NGOs haben Zugang zu den AW in Einrichtungen des Innenministeriums und leisten dort soziale und unterstützende Dienste. Sie bieten auch rechtliche Hilfe und Vertretung für illegale Migranten und AW an(USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014
Schutzberechtigte
Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Fremden aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung nun auch wirklich abgedeckt ist (USDOS 27.2.2014).
Durch Gesetzesänderungen im Jahr 2013 brauchen Subsidiär Schutzberechtigte keine Arbeitserlaubnis mehr für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie sind auf diesem Gebiet nunmehr anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie ist in der Slowakei für Integration verantwortlich. Da das Konzept zur Integration Fremder bereits aus dem Jahr 2009 datierte, wurde 2013 an einem neuen Konzept gearbeitet. Die Harmonisierung der Rechtsstellung von Ausländern mit langfristiger Aufenthaltserlaubnis mit jener von slowakischen Bürgern war ein Ziel. Koordiniertes Vorgehen aller zuständigen Behörden und Einbeziehung lokaler Akteure in die Vorbereitung der Integrationspolitik ermöglicht das Einbeziehen regionaler Besonderheiten und erfolgreicher Beispiele. Die Integrationspolitik der Slowakischen Republik befasst sich mit Fragen zu Wohnraum, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung von Ausländern und Sozialschutz, sowie kultureller und sozialer Integration. Die neue Integrationspolitik der Slowakischen Republik wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 45 vom 29.1.2014 angenommen. Legal aufhältige Migranten haben denselben Zugang zu sozialen und Gesundheitsdienstleistungen wie slowakische Bürger. Hilfe für Personen mit internationalem Schutz wurde 2013 vor allem durch folgende Projekte umgesetzt: -ASAP-IV- umfasst die Bereitstellung von Sozialberatung und sozialer Hilfe und den verbesserten Zugang Schutzberechtigter zu sozialen Diensten. Diese Aktivitäten sollen auch das Rechtsbewusstsein der Betroffenen erhöhen, ihren Zugang zu Rechtsberatung sicherstellen, geeignete Unterkunft bieten, zu wirtschaftlicher Tätigkeit ermuntern und finanzielle Unabhängigkeit fördern. Weiters soll die soziokulturelle Integration in die Gesellschaft, das Bildungsniveau und Sprachkenntnisse gefördert werden. Finanzielle und materielle Unterstützung zur Verbesserung der Lebensqualität mit einem besonderen Schwerpunkt auf Personen mit besonderen Bedürfnissen, ist ebenso ein Ziel. Das Projekt konzentriert sich auf die West-Slowakei. Das Projekt -STEP-, das in der Mittel- und Ost-Slowakei umgesetzt wird, bietet Schutzberechtigten soziale, materielle, finanzielle, psychologische und rechtliche Hilfe. Die Hauptaktivitäten umfassen den Zugang zu sozialen Dienstleistungen, insbesondere durch Sozialberatung und -unterstützung, sicheren Zugang zu rechtlichen Leistungen und die Erhöhung des Rechtsbewusstseins, Erleichterung des Zugangs zu psychologischer Beratung, sowie sozioökonomische und soziokulturelle Integration (EMN 1.2014).
Auf regionaler Ebene wird die Integration von Schutzberechtigten von einem vom EFF finanzierten Projekt überwacht. Nationale Experten, staatliche Institutionen, NGOs, unabhängige Experten, etc. geben dabei Daten in ein Online-Programm ein (Zugang zur Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung usw.), die Daten werden ausgewertet und ein Bild zum Stand der Integration entworfen und Empfehlungen für Verbesserungen gegeben. Regierungsbeschluss Nr. 45 vom 29.1.2014 enthält auch ein Kapitel zur Integration von UMA. Es enthält bestimmte Maßnahmen, wie zum Beispiel die Entwicklung einer neuen Leitlinie zur Ermittlung des Kindswohls, zur Altersbestimmung, zur Bestimmung der Fluchtgründe, sowie zum Sprachtraining für unbegleitete Minderjährige und Kinder von Ausländern (EMN 1.2014).
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf Unterbringung für einen bestimmten Zeitraum. Nach der Zuerkennung des Status und dem Verlassen der Unterbringungszentren, können sie für sechs Monate im Integrationszentrum in Zvolen wohnen und bekommen danach, wenn verfügbar, eine Wohnung in Košice oder Bratislava angeboten. Subsidiär Schutzberechtigte kommen nicht in den Genuss dieser Behandlung. In ihrem Fall wird die Unterstützung von NGOs und ihren zahlreichen Projekten übernommen, finanziert vom EFF. Die Subschutzberechtigten werden bei den Grundbedürfnissen unterstützt und vor allem im ersten Jahr ab Zuerkennung des Subschutzes erhalten sie Geld für Mietzahlungen. In der Slowakei ist der Zugang zu billigem Wohnraum (Sozialwohnungen) begrenzt. Nur 3% der Wohnungen gehören dem Staat oder den Kommunen, die Wartelisten auf diese Wohnungen sind entsprechend lang. Manche Familien erhalten aufgrund ihrer finanziellen Situation für Mietzahlungen jahrelang soziale Beihilfen oder finanzielle Unterstützung von NGOs. Wenn einmal ein Arbeitsplatz gefunden ist, verbessern sich die Möglichkeiten eine gute Wohnung zu finden meist. Private Vermieter wollen aber oft nicht an Ausländer vermieten. Das Phänomen der Obdachlosigkeit bei Schutzberechtigten ist in der Slowakei marginal und betrifft eher isolierte Fälle. Unbegleitete Minderjährige werden in Kinderheimen untergebracht. Sie haben das Recht auf tolerierten Aufenthalt bis zum Alter von 18 Jahren. Danach können sie ihren Status verlängern lassen oder um eine andere Aufenthaltserlaubnis ansuchen. Minderjährige verlassen aber oft die Unterkunft und reisen weiter in den Westen. Stellen sie einen Asylantrag an, kommen die UMA vom Kinderheim in ein Unterbringungszentrum. Ihr Vormund kann die Unterbringung in einem Kinderheim beantragen (UNHCR 2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014"
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO die Slowakei für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Weiters würden alle drei Beschwerdeführer gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten.
Die Bescheide wurden den Antragstellern nachweislich am 20.02.2015 zugestellt.
1.4. Gegen die Bescheide richtet sich die am 26.02.2015 eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende, Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die behördlichen Entscheidungen vollinhaltlich anzufechten. Sie seien am 28.10.2012 auf Grundlage der Dublin-VO von Österreich in die Slowakei überstellt worden. Am selben Tag seien sie jedoch ins Bundesgebiet zurückgekehrt und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO liege daher eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Asylanträge vor, da sämtliche Fristen bereits abgelaufen seien. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer besondere Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in der Slowakei sprechen würden, glaubhaft gemacht. Es sei nicht sichergestellt, dass die Familie in der Slowakei mit einer sicheren und zumutbaren Unterkunft sowie ausreichenden Mitteln versorgt werden würde.
Am 24.03.2015 übermittelten die Antragsteller der Erstbehörde zum Beweis ihrer Integration in Österreich eine Bestätigung des Kindergartenbesuches des Drittbeschwerdeführers.
1.5. Aus einer Strafregisterauskunft vom 02.04.2015 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer mit Urteil vom 07.03.2014, rechtskräftig seit 11.03.2014, wegen strafbarer Handlungen nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen verurteilt wurde. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
1.6. Einem Bericht des BFA vom 21.04.2015 ist zu entnehmen, dass die Antragsteller am selben Tag auf dem Landweg in die Slowakei überstellt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten im Juni 2012 über die Slowakei, wo sie am 29. bzw. 30.06.2012 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. In weiterer Folge begaben sie sich nach Österreich und stellten jeweils am 24.07.2012 einen Asylantrag. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2012 wurden diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller in die Slowakei ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.10.2012 als unbegründet abgewiesen und die beschwerdeführenden Parteien am 28.10.2012 in die Slowakei überstellt.
Nach etwa fünfstündigem Aufenthalt kehrten sie am selben Tag ins österreichische Bundesgebiet zurück, suchten jedoch nicht um Asyl an, sondern begaben sich in eine Flüchtlingsunterkunft einer NGO, wo sie weitere neun Monate verbrachten, ohne behördlich gemeldet zu sein. Eine Meldung erfolgte am 05.06.2013, die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten die Beschwerdeführer am 20.08.2014.
Das BFA richtete am 07.10.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei, welches die slowakischen Behörden mit der Begründung, es würden keine Informationen über den Aufenthaltsort der Antragsteller seit 21.10.2012 vorliegen, zunächst ablehnten. Nach Übermittlung einer Bestätigung des Aufenthaltes in Österreich für den Zeitraum ab Anfang November 2012 stimmte die slowakische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch letztlich mit am 07.11.2014 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowakei an.
Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Antragsteller leiden an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil vom 07.03.2014, rechtskräftig seit 11.03.2014, wegen strafbarer Handlungen nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Die beschwerdeführenden Parteien wurden am 21.04.2015 in die Slowakei überstellt.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der Asylantragstellungen in der Slowakei und in Österreich im Jahr 2012 sowie das im selben Jahr im Bundesgebiet negativ abgeschlossene Asylverfahren mit anschließender Rückstellung in die Slowakei ergeben sich aus den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen sowie den Ausführungen der Erstbehörde in den angefochtenen Bescheiden.
Die nach der Abschiebung in die Slowakei erfolgte sofortige Rückkehr nach Österreich geht aus dem Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen hervor. Ihre Unterbringung in der Flüchtlingsunterkunft einer NGO ab Anfang November 2012 ist einer entsprechenden, am 29.10.2014 beim BFA eingelangten, Bestätigung seitens dieser Unterkunft zu entnehmen.
Die Feststellung bezüglich der - letztlich erfolgten - Zustimmung zur Wideraufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens der Slowakei leitet sich aus den durchgeführten Konsultationsverfahren - die diesbezüglichen Schriftwechsel liegen dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der slowakischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeschwerdeführers stützt sich auf eine Strafregisterauskunft vom 02.04.2015.
Die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien in die Slowakei steht im Einklang mit einem Bericht des BFA vom 21.04.2015.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden und Feststellung, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war:
3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem nicht feststellbaren Drittstaat kommend, die Staatsgrenze der Slowakei illegal überschritten haben und dort am 29. bzw. 30.06.2012 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten. Zudem stimmte die slowakische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO mit am 07.11.2014 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.
Sofern die Antragsteller in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2015 und in der Beschwerde geltend machen, aufgrund ihres bereits zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich sei die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO in der Zwischenzeit untergegangen, so ist dem Folgendes zu entgegnen: Nach dem sogenannten Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich, der zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vorgelegen ist. Maßgeblich ist daher grundsätzlich nicht der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einleitung eines Konsultationsverfahrens, sondern jener zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem Mitgliedstaat (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Art. 7). Eine solche erstmalige Antragstellung erfolgte im vorliegenden Fall in der Slowakei, weshalb deren Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge nach wie vor gegeben ist, was auch daran erkennbar ist, dass die Slowakei der Rücknahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich zustimmte. Ein Untergang dieser Zuständigkeit durch Zeitablauf, wie in der Beschwerde behauptet, ist nicht eingetreten.
Eine abweichende Beurteilung der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags des Erstbeschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dieser 2005 und 2006 bereits in Österreich einen Asylantrag und einen Folgeantrag gestellt hat, da er nach eigenen Angaben bei seiner Erstbefragung am 24.07.2012 im Jahr 2009 nach der Abweisung dieser Anträge in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und erst im Juli 2012 mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer illegal aus einem Drittstaat über die Slowakei wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, womit eine allfällige Verpflichtung Österreichs zur Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers jedenfalls gemäß Art. 16 Abs. 3 der Dublin II-VO erloschen ist.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum slowakischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in der Slowakei im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in der Slowakei jemals geltend machten. Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, wonach die Antragsteller besondere Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in der Slowakei sprechen würden, glaubhaft gemacht hätten, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Welche besonderen Gründe dies sein sollen, haben die Beschwerdeführer nämlich nicht dargetan.
Überdies geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass die Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Slowakei mangelnder Versorgung - wie von ihnen vorgebracht - ausgesetzt sind. Aus den Länderberichten des BFA geht nämlich hervor, dass Asylsuchende in örtlichen Unterbringungszentren aufgenommen werden oder die Möglichkeit besteht, auch außerhalb solcher Einrichtungen zu wohnen. Während ihres Aufenthaltes werden Asylwerber kostenlos mit Unterkunft, Verpflegung, grundlegenden Hygieneprodukten und Taschengeld versorgt.
Auch die sehr vage Behauptung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 20.08.2014, wonach es für Armenier in der Slowakei sehr unsicher sei, konnten sie nicht begründen. In diesem Zusammenhang besteht kein Anhaltspunkt, an der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der slowakischen Sicherheitskräfte zu zweifeln. Sollten die Antragsteller sohin Bedrohungen von dritter Seite ausgesetzt sein, können sie sich an örtliche Sicherheitsbehörden oder Menschenrechtsorganisationen wenden.
Wie festgestellt, leiden die Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. In der Stellungnahme vom 07.01.2015 wurde zwar vorgebracht, die Antragsteller seien im Bundesgebiet bereits integriert, auf welche Umstände oder Handlungen sich diese Integration jedoch stützen soll, wurde nicht dargetan. So nahmen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer weder an Deutschkursen teil, noch wurden sie beruflich oder ehrenamtlich tätig. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers liegt sogar eine strafgerichtliche Verurteilung vom März 2014 vor. Lediglich die Tatsache, dass der Drittbeschwerdeführer einen Kindergarten in Österreich besucht, vermag eine besondere Integration der gesamten Familie nicht zu begründen. Außerdem befindet sich der sechsjährige Drittbeschwerdeführer in einem sehr anpassungsfähigen Alter. Folglich würde eine Überstellung in die Slowakei weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen.
Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa zweieinhalb Jahren war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Da die beschwerdeführenden Parteien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
3.5.1. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.
Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG hegt, noch finden kann, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden ist.
3.5.2. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
3.5.3. Der VwGH geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Slowakei zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien und der Zulässigkeit ihrer Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei dargetan.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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