W228 1427855-1•BVwG W228 1427855-1
W228 1427855-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2015
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,<br/>Parteienvernehmung
W228 1427855-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).
Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er nicht genau angeben könne, wann er aus Afghanistan ausgereist sei. Er habe ca. eineinhalb Monate gebraucht, bis er den Iran erreicht habe, sei dann sechs Monate lang im Iran aufhältig gewesen und schließlich über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. Nach dem Tod seines Vaters habe der BF von der Regierung Geld bekommen. Die Taliban hätten vermutet, dass der BF ein Spion der Regierung sei und dafür bezahlt werde. Sie hätten den BF deshalb töten wollen. Aus diesem Grund sei der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus seinem Heimatdorf XXXX in der Provinz Kapisa nach Kabul gefahren, wo er sich in der Folge ein paar Monate lang aufgehalten habe, bevor er das Land schließlich verlassen habe. Die Lage in Afghanistan sei zudem sehr unsicher. Auch das sei ein Grund für seine Flucht gewesen. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von den Taliban getötet zu werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 12.06.2012 führte der BF aus, dass er in Afghanistan zuletzt mit seiner Mutter und seinen Brüdern in Kabul gelebt habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Befragt, wann der BF sein Heimatdorf verlassen habe, gab er an, dass das vor einem Jahr und ein paar Monaten gewesen sei. Wann er die Stadt Kabul und in der Folge Afghanistan verlassen habe, wisse er nicht genau. Der BF führe weiters aus, dass seine Mutter und seine Geschwister mittlerweile nicht mehr in Kabul leben würden, sondern in ihr Heimatdorf im Distrikt Tagab, Provinz Kapisa zurückgekehrt seien. Befragt, aus welchem Grund der BF Kabul verlassen habe, führte er aus, dass die Miete sehr hoch gewesen sei und er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Näher nachgefragt, gab der BF an, dass die Taliban ihre Leute auch in Kabul hätten und einen überall finden würden. Übergriffe gegen die Person des BF oder persönlichen Kontakt mit den Taliban habe es in Kabul nicht gegeben. In Tagab jedoch seien die Taliban zum BF nachhause gekommen und hätten Essen verlangt. Übergriffe habe es keine gegeben, aber die Taliban hätten den BF verdächtigt. Auf die Frage, woher der BF wisse, dass er verdächtigt worden sei, gab er an, dass die Amerikaner die Taliban eine Stunde, nachdem sie zum Essen bei der Familie des BF gewesen seien, angegriffen hätten. Deshalb vermute der BF, dass die Taliban der Meinung seien, er habe sie an die Amerikaner verraten. Ca. zehn Tage nach dem Angriff habe der BF sein Dorf verlassen.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 27.06.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. Der Sachverhalt sei vage geschildert worden und sei der BF nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Der BF habe aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen sowie widersprüchlichen Aussagen keinen Bezug zu seiner Person herzustellen vermocht. Wenn der BF die allgemeine Sicherheitslage in Kabul als Rückkehrhindernis anführe, sei dazu auszuführen, dass er Angehörige in Kabul habe und er vor seiner Ausreise selbst dort gelebt habe. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF sei ein arbeitsfähiger Mann, dem es zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Es bestehe für den BF in Afghanistan ein ausreichendes soziales Netzwerk, in dem er in einem vertrauten Umfeld genügend versorgt werden würde. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
3. Mit dem am 11.07.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 09.07.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Die belangte Behörde weise die Anträge des BF aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgung ab. Die vorgehaltenen Gründe seien jedoch lediglich vermeintliche und könnten in Anbetracht des konkreten Vorbringens nicht schlüssig zu diesem Ergebnis führen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, erforderliche weitere Ermittlungsschritte vorzunehmen. Die getroffenen Länderfeststellungen seien ebenfalls mangel- und lückenhaft. In einer Gesamtschau wäre dem BF Asyl, zumindest jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 13.07.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Am 20.11.2012 langte beim Asylgerichthof eine Beschwerdeergänzung (ohne Datum) ein. Darin wurde ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Zunächst habe es die belangte Behörde unterlassen, die beunruhigende Sicherheitslage in Afghanistan festzustellen und ordentlich auszuwerten und habe es verabsäumt, die konkrete Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Kapisa zu ermitteln. Des Weiteren habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation des BF im Falle der Rückkehr getroffen. Die Begründung des Bescheides sei nicht nachvollziehbar und einer Überprüfung nicht zugänglich. Der BF sei weiters in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zumal er keine Möglichkeit gehabt habe, der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung entgegenzutreten. Die belangte Behörde weise den Antrag des BF ab, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Begründet werde dieses Vorgehen mit der Tatsache, dass das Vorbringen zur Gänze unglaubwürdig sei; es seien allerdings weder Widersprüche noch Mängel in seinen Einvernahmen, die zur Untermauerung seiner angeblichen Unglaubwürdigkeit dienen könnten, angeführt worden. Die belangte Behörde beurteile die Glaubwürdigkeit des Vorbringens äußerst selektiv und gewichte die einzelnen Punkte umgekehrt, je nach Eignung zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. So erachte sie Kapisa als Herkunftsort als unglaubwürdig, Kabul als Aufenthaltsort des BF hingegen als glaubwürdig, obwohl beide Wohnorte vom BF gleichermaßen angegeben worden seien. Die floskelhafte Scheinbegründung nehme auf die Angaben des BF keinen konkreten Bezug und vermöge einer schlüssigen Beweiswürdigung nicht standzuhalten. Zur rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. werde ausgeführt, dass der BF Flüchtling im Sinne der GFK sei, zumal er von den Taliban verfolgt worden sei und der afghanische Staat nicht willens bzw. fähig sei, den BF zu schützen. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangels entsprechender Länderfeststellungen nicht im Stande gewesen sei, die Situation in Afghanistan zu beurteilen. Die rechtliche Beurteilung sei daher nicht nur inhaltlich falsch, sie sei vollkommen willkürlich, da sie sich auf keinen Sachverhalt beziehe. In einer Gesamtschau hätten die belangte Behörde dem BF Asyl, zumindest jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
5. Mit der am 03.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF ein Diplom (A2 Grundstufe Deutsch 2) vom 15.05.2014.
6. Am 20.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung zweier vom BF vorgelegter griechischer Schriftstücke ein.
7. Mit der am 24.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde eine Arbeitsbestätigung von "Floberry" vom 18.03.2015 übermittelt.
8. Am 30.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der vom BF vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde ein.
9. Mit der am 20.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde ein Bescheid des AMS Kufstein vom 14.04.2015 (Beschäftigungsbewilligung für den BF) übermittelt.
10. Mit der am 05.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde nochmals das Diplom (A2 Grundstufe Deutsch 2) vom 15.05.2014 vorgelegt, sowie eine Unzahl weitere Deutschkursbestätigungen und Teilnahmebescheinigungen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.07.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 13.07.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum Einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum Anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Wie in der gegenständlichen Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
So ist dem BF beizupflichten, wenn er vorbringt, dass ihm von der belangten Behörde nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Es ist festzuhalten, dass sich die Einvernahme des BF vor dem BAG äußerst kurz gestaltete und der BF keineswegs ausreichend und detailliert genug zu seinen Fluchtgründen bzw. zu jenen Vorfällen, welche ihn schließlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten, befragt worden ist. So beschränkt sich in der Einvernahme vor dem BAG die Befragung des BF zu seinem eigentlichen Fluchtgrund auf lediglich ca. eine Seite der Niederschrift. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen, so ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde es ihrerseits unterlassen hat, durch konkretes Nachfragen, Details der Fluchtgeschichte zu klären und den BF zur Konkretisierung seiner Angaben aufzufordern. Vertiefungsfragen oder Aufforderungen, einzelne Geschehnisse genauer zu schildern oder zu präzisieren, erfolgten nicht in ausreichendem Maße.
Es ist auch dem weiteren Einwand des BF zu folgen, wonach sich die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung als mangelhaft erweist. So kann im gegenständlichen Fall eine Würdigung des Vorbringens des BF nicht ausreichend erkannt werden. Die belangte Behörde setzt sich unzureichend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF auseinander und wurde seitens der belangten Behörde im Zuge der Beweiswürdigung die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF nicht ausreichend begründet. So beschränkte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, die Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAG zu vergleichen und stützte sich in ihrer Beweiswürdigung hauptsächlich auf sich daraus ergebende Unstimmigkeiten. Es ist allerdings zu bemerken, dass Widersprüche, die sich aus unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde ergeben, nicht geeignet sind, dem BF ausschließlich aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen, zumal sich die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Abgesehen davon, hat es die belangte Behörde zudem unterlassen, dem BF diese unterschiedlichen Angaben, auf welche sie die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens stützt, vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, diesen Unstimmigkeiten entgegenzutreten. Die belangte Behörde hat durch dieses Vorgehen das Recht des BF auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Mit dem vom BF in der Einvernahme vor dem BAG erstatteten Fluchtvorbingen setzte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht auseinander. Sie beschränkte sich auf die pauschale Feststellung, dass das Vorbringen des BF vage und allgemein gehalten sei und führte aus, dass der BF auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben sein Vorbringen nicht glaubhaft machen habe können. Sie führte jedoch im Zuge ihrer Beweiswürdigung - abgesehen von den unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAG - keinen einzigen Widerspruch, der sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würde, konkret an und wurden dem BF auch im Zuge der Einvernahmen keine dahingehenden Vorhalte gemacht.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage im behaupteten Heimatgebiet des BF wurde von Seiten des Bundesasylamtes verabsäumt. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Kapisa völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage in der Zentralregion des Landes (Bescheid Seite 14), wo sie die Provinz Kapisa in der Überschrift zwar anführte, jedoch keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Wie der BF in der Beschwerdeergänzung zu Recht vorgebracht hat, kann es keineswegs nachvollzogen werden, aus welchem Grund die belangte Behörde ausführte, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF aus der Provinz Kapisa stamme (Bescheid S.10). Sie begründete überhaupt nicht, warum sie den diesbezüglichen Angaben des BF zu seiner Herkunftsregion keinen Glauben schenkte, sie den Angaben des BF, wonach er sich in Afghanistan zuletzt in der Stadt Kabul aufgehalten habe, hingegen sehr wohl folgte und die Feststellung traf, dass der BF in Kabul gelebt habe. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt ist, dass die Familienmitglieder des BF in Kabul leben würden. So hat der BF in der Einvernahme vor dem BAG angegeben, dass seine Mutter und seine Geschwister nach Tagab zurückgekehrt seien und auch seine Onkel und Tanten in Tagab leben würden. Dass der BF Angehörige in Kabul habe, geht aus seinen Angaben keineswegs hervor.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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