W122 2004645-1•BVwG W122 2004645-1
W122 2004645-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2015
Erholungsurlaub - Nichtverbrauch, Richter des Ruhestandes,<br/>Urlaubsersatzleistung
W122 2004645-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX des Obersten Gerichtshofs im Ruhestand, in XXXX, vom 24.02.2014 gegen einen Bescheid des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.2014 betreffend Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e Gehaltsgesetz 1956, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.01.2014 auf Gewährung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG für den nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 und 2012 stattgegeben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stand bis zu dem mit 31.12.2012 nach Erreichen des 65. Lebensjahres bewirkten Übertritt in den Ruhestand als Senatsvorsitzender und Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zu diesem Zeitpunkt hatte er Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 und 2012 im Ausmaß von 60 Tagen nicht verbraucht. Aus dienstlichen Gründen hatte er keinen Antrag auf Bewilligung von Erholungsurlaub gestellt.
Mit Antrag vom 14.01.2014 begehrte der Beschwerdeführer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG für den nicht verbrauchten Erholungsurlaub.
I.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies der Präsident des Obersten Gerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG mit Bescheid vom 19.02.2014 ab.
In der Begründung ging der Präsident des Obersten Gerichtshofes zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Verbrauches des Erholungsurlaubes deshalb selbst zu vertreten habe, weil er keine aktiven Schritte in Richtung der Inanspruchnahme des in Rede stehenden Erholungsurlaubes gesetzt habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde sodann vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
I.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2014, W122 2004645-1/2E, wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 13e GehG bestätigt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das offene Urlaubskontingent des Beschwerdeführers aus seiner Dienstbeflissenheit und nicht aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen resultiere. Es habe weder direkte noch indirekte Forderungen des Dienstgebers gegeben, auf den Urlaub zu verzichten. Die Übertragung von - wenn auch zahlreichen - Einzelaufgaben per se sei nicht geeignet, die Verfügungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers über seinen Urlaubsanspruch einzuschränken.
Gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zugelassen.
I.4. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erhob daraufhin innerhalb offener Frist ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, bekämpfte das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Gänze und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
I.5. Mit Erkenntnis vom 18.02.2015, Zl. Ro 2014/12/0043-8, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Nach ausführlicher Darlegung der Rechtslage gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu folgendem Ergebnis:
"Aus all diesen Erwägungen hatte der Revisionswerber vorliegendenfalls das Unterbleiben des Verbrauches seines Erholungsurlaubes nicht schon deshalb im Verständnis des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG zu vertreten, weil er es unterließ, initiativ auf eine datumsmäßige Festlegung seines für die Jahre 2011 und 2012 gebührenden Erholungsurlaubes hinzuwirken. Diese Unterlassung begründete der Revisionswerber mit dienstlichen Interessen.
Dass die hier vertretene Auslegung zu ähnlichen Ergebnissen gelangt wie die zivilrechtliche Rechtsprechung zu § 10 UrlG für den Urlaubsersatzanspruch privater Arbeitnehmer (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juli 2009, Zl. 8ObA81/08g), sei hier ergänzend festgehalten.
Dass die hier vertretene Auslegung zu ähnlichen Ergebnissen gelangt wie die zivilrechtliche Rechtsprechung zu § 10 UrlG für den Urlaubsersatzanspruch privater Arbeitnehmer (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juli 2009, Zl. 8ObA81/08g), sei hier ergänzend festgehalten. [...]
Für Beamte im Bereich der weisungsgebundenen Verwaltung gilt, dass eine Festlegung ‚dienstlicher Interessen' im Verständnis des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 durch die Beurteilung des Vorgesetzten, wonach solche dienstlichen Interessen gegen eine Urlaubsinanspruchnahme durch den Beamten sprechen, erfolgen kann. Dies gilt für ‚dienstliche Interessen' an der Nichtinanspruchnahme von Erholungsurlaub durch einen Richter im Verständnis des § 73 zweiter Satz RStDG dann, wenn sie aus einer ihm mit seinem Einverständnis übertragenen Tätigkeit im Bereich der monokratischen Justizverwaltung resultieren.
Die Festlegung ‚dienstlicher Interessen' im Verständnis des § 73 zweiter Satz RStDG, welche aus der Rechtsprechungstätigkeit des Richters resultieren, obliegt - entsprechend den obigen Ausführungen zur Auslegung des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG - dem Richter selbst und unterliegt - jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht - keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde. Auf solche aus der Rechtsprechungstätigkeit abgeleitete dienstliche Interessen hat sich der Revisionswerber schon im Verwaltungsverfahren berufen; ihr Vorliegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Schon gar nicht wurde die diesbezügliche Beurteilung des Revisionswerbers als geradezu willkürlich angesehen. Vor diesem Hintergrund stand aber vorliegendenfalls der Annahme, die Urlaubsansprüche des Revisionswerbers aus dem Jahr 2011 seien verfallen, der zweite Satz des § 73 RStDG entgegen."
Damit gelangte das Verfahren in das Stadium der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer versah bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand mit 31.12.2012 als Richter des Obersten Gerichtshofes Dienst. Zu diesem Zeitpunkt hatte er Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 und 2012 im Ausmaß von 60 Tagen nicht verbraucht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer 60 Tage Resturlaub hat. Das Ausmaß ist unbestritten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015), sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014 befindet sich das Verfahren wieder im Stadium der offenen Beschwerde.
Mit der Dienstrechtsnovelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, wurde jener unionsrechtliche Standard umgesetzt, zu dem die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verpflichtet. Die im Gehaltsgesetz 1958, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung des BGBl. I Nr. 210/2013 neu eingefügte Bestimmung des § 13e GehG normiert den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand.
§ 13e GehG lautet:
"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,
2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,
3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
...
(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."
Legt man diese Bestimmung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde, so folgt daraus, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung für nicht konsumierten Urlaub im Ausmaß des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, nicht schon dem Grunde nach verneint werden darf, sofern die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
Die strittige Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Verbrauches des Erholungsurlaubes schon deshalb im Verständnis des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG "zu vertreten" hatte, weil sie keine Initiative in Richtung einer Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes gesetzt habe, hat der Verwaltungsgerichtshof aus den im oben zitierten Erkenntnis ausführlich dargelegten Gründen verneint. Demnach obliegt die Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des § 73 zweiter Satz RStDG, welche aus der Rechtsprechungstätigkeit des Richters resultieren, dem Richter selbst und unterliegt - jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht - keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde.
Der Beschwerdeführer hatte das Unterbleiben des Verbrauches des (restlichen) Erholungsurlaubes aus den Jahren 2011 und 2012 nicht schon deshalb zu vertreten, weil er es unterlassen hatte, initiativ auf eine datumsmäßige Festlegung seines gebührenden Erholungsurlaubes hinzuwirken, sondern konnte diese Unterlassung mit dienstlichen Interessen, welche im Bereich der Rechtsprechungstätigkeiten lagen, begründen. Die Festlegung eben dieser dienstlichen Interessen nahm der Beschwerdeführer in Wahrnehmung seiner richterlichen Unabhängigkeit vor. Eine nachprüfende Kontrolle der in Ausübung des Richteramtes vorgenommenen Festlegung der dienstlichen Interessen kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG für den nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 und 2012 stattgegeben wird.
Die belangte Behörde wird in weiterer Folge die betragsmäßige Höhe der Urlaubsersatzleistung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13e Abs. 3 bis 6 GehG zu bemessen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil über die grundsätzliche Bedeutung der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen vom Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 18.02.2015 zu den Zahlen Ro 2014/12/0053-5 und Ro 2014/12/0043-7 entschieden wurde. In Bindung an die dort festgelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war im Beschwerdefall mit Stattgebung der Beschwerde vorzugehen.
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