BVwG L515 2103346-1

L515 2103346-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Gesamtbetrachtung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 2103346-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.2103346.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 770055105-3045305, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2015, zu Recht erkannt:

A) Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 770055301-3045327, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2015, zu Recht erkannt:

A) Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 34

AsylG 2005 BGBl. I 100/2005, § 9 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 770055508-3045343, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2015, zu Recht erkannt:

A) Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 770055410-30453335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2015, zu Recht erkannt:

A) Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1 Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP4 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.1.2007 bei der belangten Behörde (bB) einen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern von bP3 und bP4.

bP3 war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und ist nunmehr seit 21.7.2012 mit einem armenischen Staatsbürger verheiratet, welcher sich im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte befindet. bP3 lebt bei ihrem Gatten.

Die minderjährige bP4 ist das gemeinsame Kind von bP1 und bP2 und lebt bei den Eltern.

Die bB führte nach Antragstellung Konsultationen gem. der Dublin II VO mit Schweden und Frankreich, welche negativ verliefen.

I.2.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden in weiterer Folge mit Bescheiden der belangten Behörde vom 5.9.2007 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.2. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.05.2008 wurden in Erledigung der Beschwerden der bP 1 - 4 die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AsylG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

I.2.3.1. Nach der Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden neuerlich Bescheiden der bB vom 25.11.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

1.2.3.2. Nach fristgerechter der Einbringung einer Beschwerde wurden die Akte dem AsylGH vorgelegt.

1.2.3.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011 wurden den bP aktuelle Länderfeststellungen übermittelt. Unter einem wurden sie aufgefordert, etwaige Änderungen im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben sowie noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Dokumente oder Bescheinigungsmittel vorzulegen.

1.2.3.4. Mit Urkundenvorlage vom 09.01.2012 wurden Unterstützungsschreiben mehrerer Personen, Bestätigungen zum Schulbesuch sowie sportlichen Aktivitäten der bP 4 sowie ein Befundbericht betreffen die bP 2 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 07.02.2012 wurde eine Bestätigung über die Teilnahme der bP 1 an einem Deutschtest vorgelegt.

1.2.3.5. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 19.04.2012 wurde mitgeteilt, dass die bP 1 und 2 im Jahr 1990, noch zu Zeiten der Sowjetunion nach Weißrussland übersiedelt und dort bis 1993 durchgängig aufhältig gewesen wären. Beide Asylwerber seien niemals in der Republik Armenien aufhältig gewesen und hätten demzufolge Kraft armenischen Staatsbürgerschaftsrechts keine armenische Staatsbürgerschaft.

1.2.3.6. Im folgenden Verfahrensverlauf wurden weitere Bescheinigungsmittel vorgelegt.

1.2.3.7. Den bP 1 - 4 wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014 aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht.

1.2.3.8. Am 30.04.2014 führte das erkennende Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch.

1.2.3.9.1. Mi1 ho. Erkenntnissen vom 10.7.2014 wurden die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.2.3.9.2. Mit oa. Erkenntnissen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP Staatsbürger der Republik Armenien sind und in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten haben.

1.2.3.9.3. Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2.3.9.4. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG wurde das Verfahren nach Durchführung einer Grobprüfung im Rahmen des Prüfungsumfanges des § 10 AsylG aF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

I.3. Im weiteren Verfahren wurde den bP die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich ihre mittlerweile im Bundesgebiet vorhandenen privaten und familiären Bindungen bekannt zu geben.

I.4. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 10 (3) AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 1 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.5. Gegen die oa. Bescheide wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging und die privaten und familiären Bindungen der bP zu wenig berücksichtigte.

I.6. Am 4.5.2015 führe das ho. Gericht ein Beschwerdeverhandlung durch. Deren wesentlicher Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RI: Was hat sich an Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich seit der Erlassung der ho. Erkenntnisse vom 10.07.2014 geändert?

P1: ... (Frage wird wiederholt und konkretisiert) Ich suchte einen

Job, wollte arbeiten gehen. Jeder, der meine Asylkarte gesehen hat, hat gesagt, ich darf nicht arbeiten. Ich suche manchmal die Firma auf, wo mein Sohn arbeitet. Der Chef der Firma schickte mich zum AMS um eine Arbeitsbewilligung zu beantragen, dort wurde mir aber gesagt, dass ich bei dieser Firma nicht arbeiten darf. Ich wollte den Führerschein machen, habe es bei einigen Stellen schon probiert, aber ich darf nicht.

P2: Nein, bei mir hat sich nichts geändert. Ich bin zu Hause.

P1: Meine Frau nimmt viele Medikamente ein.

P3: Ich war Schnuppern von der Schule aus. Ich dürfte zwar in der Gastronomie arbeiten, aber was ich arbeiten möchte, darf ich mit der Asylkarte nicht.

P4: Ich bin auch auf Arbeitssuche, wegen meines Aufenthaltsstatus finde ich aber keine Arbeit. Ich habe am 21.06.2011 geheiratet.

...

RI: Besaßen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P1 bis P4: Nein.

RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P1, P2 und P3: Wir leben zusammen.

P4: Ich lebe mit meinem Mann zusammen.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte, als jene die Sie bereits angegeben haben?

P1 bis P4: Nein.

RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P1 bis P4: Nein.

RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie seinerzeit illegal nach Österreich einreisten?

P1 bis P4: Ja.

Befragung der P1:

RI: Schildern Sie Ihre Abschiebung von Schweden nach Armenien.

P: Das war sehr überraschend. Die Sozialbehörden haben mir damals gesagt, dass ich Asyl bekomme und gratulierten mir auch. Ich hatte ein paar Nachbarn, die abgeschoben werden sollten mit dem Flugzeug. Es war kein ziviler Flughafen, überall waren Soldaten und Militär. Ohne Vorwarnung wurden wir mitgenommen. Die Schweden haben weiße Zettel an uns verteilt, wir sind damit am Flughafen gesessen. Die Schweden, die uns begleiteten haben mit der Grenzkontrolle gesprochen, dann wurde die Gruppe ausgelassen. Ob die weißen Zettel kontrolliert wurden, weiß ich nicht mehr. Die Schweden fragten mich, ob ich eine Unterkunft habe, sie haben sogar das Taxi bezahlt, weil uns ein gewisser XXXX mitgenommen hat.

Welche Sprachen beherrschen Sie?

P: Meine Muttersprache ist Jesidisch. Sonst spreche ich noch Armenisch, ein wenig Schwedisch, Russisch, Deutsch und Serbokroatisch.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Es gibt Arbeit, ich möchte arbeiten gehen. Ich habe versucht, eine Arbeit zu finden. Solange ich arbeiten gehen kann, möchte ich meine Familie unterstützen und mich um sie kümmern. (P schildert Vorsprache wegen eines Kredites bei einer Bank). Wir möchten auch einen Familienbetrieb gründen.

RI: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten, als Sie nach Armenien abgeschoben wurden?

P: XXXX hat uns mitgenommen. Wir haben ein kleines Haus zur Verfügung gestellt bekommen. Wir haben in der Landwirtschaft bei einem Bekannten von XXXX gearbeitet.

RI: Welche weiteren Ausbildungen haben Sie seit Juli 2014 in Österreich absolviert?

P: Keine.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Ich gehe oft in die Kirche in XXXX. Ich fühle mich seelisch wohl, wenn ich in die Kirche gehe.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

P: Ich glaube, dass wir eine gute Zukunft haben werden. Meine Kinder werden studieren und ich werde arbeiten gehen.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Nein.

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P: Nein.

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

Befragung der P2:

RI: (Ohne Öffentlichkeit) Wollen Sie heute irgendetwas angeben, was Ihre Familie nicht wissen soll?

P: Nein.

RI: Schildern Sie Ihre Ankunft anlässlich der Abschiebung von Schweden nach Armenien.

P: Ich kann mich nicht genau daran erinnern. Mit dem Flugzeug wurden wir nach Armenien gebracht. Mit uns war ein armenischer junger Mann, er hat uns mit zu seiner Wohnung gebracht.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P auf Armenisch: Nein, ich kann nicht sprechen.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Wenn ich gesund werde, dann werde ich arbeiten gehen.

RI: Haben Sie weitere Ausbildungen seit Juli 2014 in Österreich absolviert?

P: Nein.

RI: Nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Ja, ich gehe in die Kirche.

RI: Sind Sie Jezidin oder Christin?

P: Ich bin Jezidin, aber nachdem es hier in Österreich keine jezidische Kirche gibt, gehe ich in die christliche Kirche.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

P: Es wäre gut, wenn ich hier bleiben darf.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Nein.

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P: Nein.

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

Befragung der P4:

RI: (Ohne Öffentlichkeit) Wollen Sie heute irgendetwas angeben, was Ihre Familie nicht wissen soll?

P: Nein.

RI: Schildern Sie Ihre Ankunft anlässlich der Abschiebung von Schweden nach Armenien.

P: (Schildert Vorgang in Schweden) Wir wurden mit dem Flugzeug abgeschoben, sind dann mit einem Freund von meinem Vater zu einem Bekannten gebracht. Während der Abschiebung waren wir von unseren Eltern getrennt.

RI: Welche Sprachen beherrschen Sie?

P: Meine Muttersprache Kurdisch Kurmanci, Deutsch, ein bisschen Russisch spreche ich auch. Armenisch spreche ich schlecht.

RI: Kennen Sie die armenische Schrift?

P: Ich kenne sie, aber ich kann sie nicht lesen.

RI: Wie kann ich mir Ihre Sprachkenntnisse vorstellen in Armenisch?

P: Eine einfache Konversation könnte ich nicht betreiben.

RI: Wie haben Sie sich nach der Abschiebung in Armenien verständigt?

P: Ich war immer zu Hause. Ich bin nicht in die Schule gegangen. Ich habe in Schweden und in Österreich die Schule besucht.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Mein Mann geht arbeiten und davon leben wir.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie seit Juli 2014 in Österreich absolviert?

P: Ich möchte eine Ausbildung zur Modekauffrau machen, aber ohne Papiere geht es nicht.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Ich habe bei XXXX und bei XXXXVeranstaltungen zur Besserung der beruflichen Qualifikation besucht. (P legt verschiedene Bescheinigungen vor, diese werden als Kopie zum Akt genommen).

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

P: Ich möchte einen Beruf erlernen und arbeiten gehen.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Nein.

RI: Wo sind Sie geboren?

P: In Weißrussland.

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P: Ja, einmal. Ich wurde von ein paar Jugendlichen gezwungen, dass ich einen Diebstahl begehe. Das Verfahren endete mit einer Diversion. Das ist schon länger aus, ca. 5 Jahre.

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

RI: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihr Gatte?

P: Er besitzt die Rot-Weiß-Rot Karte und einen Fremdenpass.

RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihr Gatte?

P: Er ist Jezide, armenischer Staatsbürger.

RI: Wieviel verdient Ihr Gatte monatlich?

P: Ca. 1400 Euro. Er macht jetzt auch zusätzlich am Wochenende Securitydienste.

RI: Wann hat Ihr Gatte Armenien verlassen?

P: Er war 2004 schon in Österreich.

RI: Wann war Ihr Gatte das letzte Mal in Armenien?

P: Nein, er darf nicht.

RI: Warum darf er nicht?

P: Am Fremdenpass steht, dass er in allen Staaten gilt, außer in Armenien.

RI: Seit wann kennen Sie Ihren Gatten?

P: Seit 2010.

RI: Wann haben Sie sich zur Hochzeit entschlossen?

P: 2010 war die Verlobung, dann hat es gedauert, bis wir die Papiere bekommen haben.

RI: Spricht Ihr Gatte Armenisch?

P: Ich habe noch nicht gesehen, dass er Armenisch spricht.

RI: Was spricht gegen eine gemeinsame Lebensführung mit Ihrem Gatten in Armenien?

P: Ich kann kaum Armenisch sprechen, mein Gatte genau so wenig. Wir haben einen Großteil unseres Lebens in Österreich verbracht.

Befragung der P3 in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung:

RI: Welche Sprachen beherrschen Sie?

P: Englisch, Deutsch, ein bisschen Russisch. Meine Muttersprache ist Kurdisch Kurmanci. Armenisch spreche ich überhaupt nicht.

RI: Wie haben Sie sich in Armenien nach Ihrer Abschiebung verständigt?

P: Ich war ein Kind, habe nicht viel mitbekommen.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Ich würde arbeiten gehen. Ich möchte eine Familie gründen.

RI: Welche Arbeit würden Sie machen?

P: Ich möchte als Einrichtungsberater arbeiten.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie seit Juli 2014 in Österreich absolviert?

P: Ich gehe zur Schule.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Ich betreibe Sport, bin bei einem Boxverein. Ich spiele Fußball und schwimme.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Nein.

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P: Ja. Ich hatte Streit mit einem Jungen. Der Vorfall wurde als Notwehr qualifiziert.

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

Keine Fragen der RV.

RV legt für P3 Empfehlungsschreiben vor.

Befragung aller P

RI: Das ho. Gericht geht davon aus, dass die in den genannten ho. Erkenntnissen, mit denen Ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, getroffene Länderfeststellungen noch aktuell sind (dies ergibt sich auch aus dem aktuellen im Akt aufliegenden Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, des Menschenrechtsbericht von HRW 2015 und die Ausführungen des dt. Auswärtigen Amtes auf dessen Homepage zur aktuellen politischen Situation in Armenien).

In der aktuellen Berichtslage wird die Lage der Jeziden in menschenrechtlicher Sicht nicht nennenswert thematisiert.

P1: Wir sind keine Kurden. Im Irak haben die Kurden für die Jeziden alles abgeschlossen, sodass die Jeziden umgebracht wurden. Die allgemeinen Berichte stimmen nicht, im wirklichen Leben ist es anders.

P3: ISIS haben gesagt, sie werden alle Jeziden schlachten.

RI: Die belangte Behörde traf in den angefochtenen Bescheiden Ausführungen, warum sie davon ausgeht, dass Sie Staatsbürger der Republik Armenien sind. Wollen Sie sich dazu äußern?

P1: Nein, das stimmt nicht. Wir sind nach dem Zerfall der Sowjetunion nach Weißrussland gegangen, wir sind keine armenischen Staatsbürger.

RV: Wann sind Sie nach Weißrussland gegangen?

P1: 1990.

RI erörtert die wesentlichen relevanten Bestimmungen des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P1: Uns droht Gefahr in Armenien, ich will nicht meine Frau verlieren. Ich glaube für mich wäre es besser, dass ich sterbe, bevor ich zurück in dieses Land fahre.

RI: Gibt es weitere Gründe, als jene die sie bereits im Rahmen der Begründung des Antrages auf internationalen Schutz und jenen im nunmehrigen Verfahren hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bereits vorbrachten, die gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen?

P1: Wir wollen nicht zurück. Die Jeziden sind auf der ganzen Welt in einer schweren Lage.

...

P1: Ich lege die Rot-Weiß-Rot Karte meines Sohnes vor, auf der als

StA: Staatenlos vermerkt ist.

..."

Seitens der Vertretung der bP wurde am Ende der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um armenische Staatsbürger, welche den Jeziden angehören.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

In Bezug auf die privaten und familiären Bindungen wird auf den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Sachverhalt verwiesen.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Zur von den bP bestrittenen armenischen Staatsbürgerschaft ist auf die in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des ho. Gerichts zu verweisen. Im Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise und wurde seitens der bP kein derartiges Vorbringen auch nur ansatzweise erstattet, woraus sich ableiten ließe, dass die bP nach dem Verlassen der Armenischen SSR zu Sowjetzeiten, der Übersiedelung in die Belarussische SSR und dem Zerfall der UdSSR die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hätten. Vor diesem Hintergrund zitiert die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise die entsprechenden Stellen des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien (insbes. die Art. 10 [Anm. insbes. Z 3 in Bezug auf bP1 und bP2] und Art 11 [in Bezug auf bP3 und bP4]), und zog ebenso nachvollziehbare Schlüsse woraus sich ergibt, dass die bP Staatsbürger der Republik Armenien sind. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass gerade der Umstand, dass sich die Republik Armenien gegenüber Schweden bereiterklärte die bP im Rahmen einer Abschiebung zu übernehmen und ihnen in weiterer Folge tatsächlich die Einreise auf das Territorium der Republik Armenien gestattet, ein gewichtiges Indiz für die armenische Staatsbürgerschaft darstelle. Es wäre nämlich davon auszugehen, dass der armenische Staat diese Bereitschaft nicht gezeigt hätte, wenn die bP keine armenischen Staatsbürger wären. Es sei hier auch auf den Umstand verwiesen, dass der armenische Staat gegen die bP nach deren Einreise sichtlich keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen setzte, was naheliegend gewesen wäre, wenn die bP nicht die armenische Staatsbürgerschaft besäßen.

Zu den vorgelegten Bescheinigungen der armenischen Botschaft in Wien, wonach die bP in Armenien nicht registriert wären und keinen Reisepass besäßen ist festzuhalten, dass diese Bescheinigungen eben Auskunft über die fehlende Registrierung und die nicht erfolgte Ausstellung eines Reisepasses, nicht jedoch über eine allfällige fehlende armenische Staatsbürgerschaft erteilen. Der Quellenlage, insbesondere dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz ist kein Hinweis entnehmbar, dass die Registrierung bzw. Passausstellung konstitutive Tatbestandsmerkmale zur Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft darstellen würden. Im gegenständlichen Fall ist viel mehr davon auszugehen, dass die bP es nach ihrer Rückkehr nach Armenien unterließen, eine ordnungsgemäße Registrierung durchzuführen.

Wenn in Bezug auf einen Sohn der bP1 und bP2 eine Rot-Weiß-Rot-Karte vorgelegt wird, wo die Staatenlosigkeit des Inhabers festgestellt wurde, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Feststellung der ausstellenden Behörde aufgrund deren Wissenstandes zum Zeitpunkt der Ausstellung handelt, welche keine Bindungswirkung auf das gegenständliche Verfahren entfaltet.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG waren alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

II.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG lautet

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ...

(3) ...

(4) ..."

§ 10 AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(2) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 52 FPG lautet:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) ...

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

(11) ..."

§ 55 FPG lautet:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ...

(5) ..."

Art. 8 EMRK lautet:

"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.5. Einzelfallspezifische Überlegungen

II.3.5.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die bP1, bP2 und bP4 haben in Österreich über die Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits über 8 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, konnten ihren Aufenthalt nur vorübergehend aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz legalisieren und halten sich seit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Der Gatte der bP3 und ein erheblicher Teil dessen Verwandtschaft halten sich legal in Österreich auf. Die bP3 wohnt bei ihrem Gatten und kommt dieser für ihren Unterhalt auf.

Die weiteren privaten Anknüpfungspunkte ergeben sich aus dem in der Verhandlung erörterten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt.

Der angefochtene Bescheid stellt keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und im Anschluss die Missachtung der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet erreicht werden konnte, relativiert wird.

Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass sich die bP nunmehr mehr als 8 Jahre im Bundesgebiet aufhalten. Die bP stellten einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz und waren im Verfahren keine auffallend komplexen Sach- und Rechtsfragen zu lösen, welche eine dermaßen lange Verfahrensdauer von Nöten gemacht hätten. Hier ist insbesondere auf die in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP überdurchschnittlich hohe und detaillierte Berichtslage, sowie entsprechende Recherchemöglichkeiten vor Ort zu verweisen, welche entsprechende einzelfallspezifische Feststellungen in angemessener Zeit ermöglichen. Ebenso kann den seitens der bP wiederholt vorgelegten Unterlagen und ergänzenden Stellungnahmen nicht per se eine dermaßen qualifizierte Verzögerungsabsicht unterstellt werden, dass sich hieraus eine dermaßen lange Verfahrensdauer zwingend ergeben hätte. Viel mehr wurden die beschriebenen Vorlagen erst durch die lange Verfahrensdauer ermöglicht.

Mit Ausnahme der bP2, welche -wenn überhaupt- nur über äußerst rudimentär vorhandene Deutschkenntnisse verfügt, stellten sich die Kenntnisse hinsichtlich der deutschen Sprache so gut dar, dass eine problemlose Konversation mit den bP möglich war und der Beiziehung eines Dolmetschers nur mehr untergeordnete Notwendigkeit zukam.

Auch kann nicht gesagt werden, dass sich die bP in Bezug auf ihre sonstigen Integrationsbemühungen passiv verhalten hätten und ergibt sich aus der Aktenlage und hier insbesondere aus den unwiderlegten Vorbringen der bP, sowie den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, dass die bP -mit Ausnahme von bP2 und in Bezug auf bP3 ebenfalls mit gewissen Einschränkungen-, insbesondere bP3 und bP4 sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten sichtlich bemüht zeigen, sich zu bilden und ihre Qualifikation für den heimischen Arbeitsmarkt sukzessive zu erhöhen. Auch zeigt sich aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, dass die bP über eine gewisse, nicht unbeachtliche soziale Vernetzung verfügen, mag es auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des ho. Gerichts im Rahmen der Entscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG nicht die denkbar bestmöglich sein, und im Falle der Erlangung eines Aufenthaltsrechts mit deren Selbsterhaltungsfähigkeit zu rechnen ist, soweit diese in Bezug auf bP3 nicht ohnehin schon gegeben ist.

Für die bP und deren persönliche Glaubwürdigkeit spricht auch, dass sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung durchaus auch die Bereitschaft zeigten, einen Sachverhalt vorzubringen, welcher sich nicht unbedingt zu ihrem Vorteil, sondern eher zu ihrem Nachteil auswirken könnte. Sie waren offensichtlich bereit, umfassend mit dem ho. Gericht zu kooperieren. Eine solche Kooperationsbereitschaft mit den Behörden des Aufenthaltsstaates ist nach ho. Ansicht im Bereiche der Integration jedenfalls positiv zu berücksichtigen.

Die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige bP3 ist inzwischen mit einem armenischen Staatsbürger verheiratet, welcher -von der bP3 glaubhaft und im Verfahren bisher unwiderlegtvorbrachte, dieser Verfüge über eine Rot-Weiß-Rot-Karte und über einen österreichischen Fremdenpass, dessen Gültigkeit für die Republik Armenien ausgeschlossen wurde. Die Ausstellung eines solchen Fremdenpasses setzt voraus, dass der Gatte der bP3 nicht in der Lage ist, ein armenisches Reisedokument zu erlangen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Fortsetzung des Familienlebens in Armenien zumindest auf erhebliche administrative Hindernisse stoßen würde, deren Ausgang hier nicht festgestellt werden kann.

Wenn bP3 ein einmaliges Fehlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht, welches durch Diversion erledigt wurde eingesteht, ist zwar festzuhalten, dass ein derartige Sachverhalt aus fremdenrechtlicher Sicht relevant sein kann, umgekehrt ist auch festzuhalten, dass ihm schon die belangte Behörde im Rahmen der Interessensabwägung keine maßgebliche Bedeutung zumaß und ist auch das zwischenzeitige Wohlverhalten der bP3 entsprechend zu berücksichtigen.

In Bezug auf die bP3 und bP4 fällt auch noch ins Gewicht, dass sie -unwiderlegt vorgetragen- bereits außerhalb der Republik Armenien geboren sind, ihre Muttersprache nicht mit der Amtssprache ihres Herkunftsstaates ident ist und sie diese schlecht sprechen. Auch kennen sie ihren Herkunftsstaat nur sehr eingeschränkt aus dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum nach ihrer Abschiebung aus Schweden. Es wird aber auch anzumerken sein, dass der Umstand, dass die minderjährigen bP, soweit sie während des Aufenthaltes in Armenien schulpflichtig waren, ihrer Schulpflicht nicht nachkamen, nunmehr nicht zu Gunsten der bP ausgelegt werden kann, zumal kein Umstand rechtskräftig festgestellt wurde, welche die genannten bP an der Entsprechung der Schulpflicht gehindert hätte.

Auch sind die bP3 und bP4 jenem Alter entwachsen, in welchem man von einer erhöhten Anpassungsfähigkeit ausgehen kann (vgl Erk. d. VfGH vom 7.4.2014 U2459/2012 mwN oder auch VfSlg 19357/2010).

Das Gegenteil der oa. Ausführungen kam im Ermittlungsverfahren und insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, etwa durch ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen eines anwesenden und umfassend informierten Behördenvertreters --zumal ein solcher nicht anwesend war- nicht hervor. Das zum Privat- und Familienleben schlüssig wirkende Vorbringen der bP blieb im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unwiderlegt.

Grundsätzlich kann auch dem ho. Gericht nicht entgegen getreten werden, wenn es in seiner damaligen Grobprüfung im Lichte der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG zu einer anderen Einschätzung kam, der Gesetzgeber ordnete jedoch auch ausdrücklich an, dass diese Entscheidung für nachfolgende Verfahren nicht bindend [woraus erschließbar ist, dass dem Verfahren nach der Behebung das eigentliche Schwergewicht zukommt] ist und hat das ho. Gericht nunmehr aufgrund des zum Entscheidungszeitpunktes vorliegen, sich etwas weniger als 1 Jahr nach der hebenden Entscheidung durch das ho. Gericht vorliegenden Sachverhalts seine meritorische Entscheidung zu treffen.

Im Rahmen der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht in diesem nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall im Rahmen einer individuellen Fallprüfung davon aus, dass es sich hier in Bezug auf bP1, sowie bP3 und bP4 um Grenzfälle handelt, letztlich jedoch in dubio eine zu Gunsten der genannten bP vorzunehmende Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK in dem Sinne zu treffen ist, als das festzustellen ist, dass die privaten Interessen der genannten bP überwiegen.

Die oa. Ausführungen gelten nicht in Bezug auf bP2, welche sich in der Beschwerdeverhandlung vor dem Hintergrund des langjährigen Aufenthaltes als auffällig schlecht integriert zeigte. Insbesondere zeigten sich ihre Deutschkenntnisse als praktisch nicht existent. Auch wenn die fehlende Integration zumindest zum Teil mit dem offenkundig dominanten Auftreten von bP1 und einem sichtlich patriarchalisch geprägten Familienbild in einem gewissen Kausalzusammenhang steht, kann das Faktum der praktisch fehlenden Integration im Verfahren nicht ignoriert werden. Im Rahmen eines in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung der Kernfamilie angehörigen bP zu führenden Familienverfahrens kann sie jedoch aufgrund des § 34 AsylG ebenfalls eine für sie günstige Entscheidung erwirken.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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