BVwG G306 2103414-1

G306 2103414-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Gefährdungsprognose, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2103414-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2103414.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 90863901/150130462, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF, § 18 Abs. 3 BFA-VG sowie § 70 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX(rk XXXX) wurde der BF des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Strafgericht erkannte zu Recht:

"XXXX ist schuldig;

er hat mit bislang unbekannten Mittätern anderen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von € 3.000,00 übersteigend, durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar indem er zwischen XXXX.2013 und XXXX.2013 bei der Firma XXXX in XXXX ein Bürofenster aufzwängte, die Lagerräume durchsuchte, wobei die Tat mangels geeignetem Diebsgut beim Versuch geblieben ist, weiters bei der Firma XXXX ein Bürofenster aufzwängte, aus einem Werkzeugschrank einen Winkelschleifer entnahm und damit den Stahltresor aufschnitt und dabei € 5.000,00 Bargeld sowie eine Digitalkamera im Wert von

ca. € 250,00 erbeutete."

Der BF wurde bereits zuvor zwei Mal straffällig und vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX (rk XXXX) Zl. XXXX aufgrund des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teil räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wobei 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Vom Bezirksgericht XXXX wurde der BF am XXXX (rk XXXX) Zl. XXXX wegen Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.

2. Der BF wurde mit Schreiben vom 30.07.2014, Zl. XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verständigt und ihm zur Wahrung seines Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, zur Abgabe einer Stellungnahme, eingeräumt.

Am 12.08.2014 langte per Fax, dass mit 11.08.2014 datierte Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, ein. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde in der Stellungnahme angeführt, dass der BF seit 2007 im Bundesgebiet aufhältig und legal mit seinem Reisepass eingereist sei. Eine Schulbildung im Grundschulbereich erlangt habe und eine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen europäischen Staat nicht bestehe. Es bestünden keine persönliche Bindungen zum Heimatstaat und der BF staatenlos sei und sich sämtliche Bezugspersonen in Österreich aufhalten würden. Der BF würde nicht freiwillig die Republik Österreich verlassen.

Mit Schreiben des BFA vom 14.08.2014, Zl. 90863901 wurde der BF nochmals aufgefordert zu diversen Fragen, die seine Person betreffen, Stellung zu nehmen. Die neuerliche Stellungnahme langte per Fax am 27.08.2014 ein. Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass derzeit das Staatsbürgerschaftsverfahren vor dem Gericht in Frankreich, da er in Frankreich geboren sei, anhängig wäre. Der BF würde derzeit über keine aufrechten Aufenthaltstitel sowie Kranken - und Unfallversicherung verfügen. Es gäbe auch keinen Einkommensnachweis und kein letztes Beschäftigungsverhältnis. Der BF lebe seit 09.03.2014 bei seiner Lebensgefährtin. Zwischen der Mutter und den Geschwistern würde ein sehr inniges Verhältnis bestehen. In Rumänien hätte der BF keine Familienbande.

Mit Schreiben des BFA vom 28.10.2014, selbige Zahl wurde nunmehr der BF das dritte Mal aufgefordert zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben. Dem BF wurde im Schreiben mitgeteilt, dass sowohl seine Eltern als auch sein Bruder rumänische Staatsbürger wären, er bei An- und Abmeldungen nach dem Meldegesetz sowie bei der Verurteilung als rumänischer Staatsbürger geführt worden sei. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Am 13.11.2014 langte mittels Fax die Stellungnahme ein und wurde darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF keine rumänischen Papiere besitze und diesem auch nicht bekannt wäre, jemals rumänische Papiere inne gehabt zu haben. Der BF habe Anfang 2014 nach Rumänien einreisen wollen und sei an der Grenze zurückgewiesen worden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.02.2015, Zl. 90863901 vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 27.02.2015 übernommen, wurde über den BF gemäß

§ 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen des Aufenthaltsverbotes gemäß

§ 18 ABs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen, sein Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund des gezeigten Verhaltes habe der BF gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der bisherige Aufenthalt würde ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigen. Das Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Durch die wiederkehrende Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund der Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Der BF würde zwar eine schützenswertes privat- und Familienleben aufweisen - es habe jedoch festgestellt werden müssen, dass die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit den persönlichen Verhältnissen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde darin angeführt, dass es richtig sei, dass der BF in Österreich eine falsche Identität benutzt habe, nämlich jene eines rumänischen Staatsbürgers. Der BF bereue, dass er diese falsche Identität benutzt habe. Der BF sei in Frankreich geboren und habe dort auch einen Antrag auf Ausstellung der französischen Staatsbürgerschaft gestellt. Aufgrund dieses Hintergrundes würde sich der BF auch als Staatenloser bezeichnen. Zum Familienleben in Österreich sei auszuführen, dass der BF vor seiner Verhaftung mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die Lebensgefährtin würde auch ein Kind von ihm erwarten. Die Familie würde in Österreich leben und habe er in Rumänien keine Existenzgrundlage.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 17.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (Niederschrift OZ 5), an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wird als rumänischer Staatsangehöriger geführt und wurde am XXXX in XXXX, Frankreich, geboren. Der BF reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Unter seinem Alias - Namen "XXXX" war der BF ab dem XXXX.2012 nach dem Meldegesetz gemeldet. Mit seiner jetzigen Identität ist der BF seit dem XXXX.2014 gemeldet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX (rk XXXX) wurde der BF des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Strafgericht erkannte zu Recht:

"XXXX ist schuldig;

er hat mit bislang unbekannten Mittätern anderen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von € 3.000,00 übersteigend, durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar indem er zwischen XXXX.2013 und XXXX.2013 bei der Firma XXXX in XXXX ein Bürofenster aufzwängte, die Lagerräume durchsuchte, wobei die Tat mangels geeignetem Diebsgut beim Versuch geblieben ist, weiters bei der Firma XXXX ein Bürofenster aufzwängte, aus einem Werkzeugschrank einen Winkelschleifer entnahm und damit den Stahltresor aufschnitt und dabei € 5.000,00 Bargeld sowie eine Digitalkamera im Wert von

ca. € 250,00 erbeutete."

Der BF wurde bereits zuvor zwei Mal straffällig und vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX (rk XXXX) Zl. XXXX aufgrund des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teil räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wobei 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Vom Bezirksgericht XXXX wurde der BF am XXXX (rk XXXX) Zl. XXXX wegen Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.

Bei der Strafbemessung führte das Strafgericht das es teilweise beim Versuch geblieben war als mildernd und als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und die zweifache Tatbegehung an.

Im Bundesgebiet leben laut Angaben des BF seit ca. 3 Wochen wieder seine Eltern. Zuvor hätten sie sich in Schottland aufgehalten. Des Weiteren befindet sich im Bundesgebiet die Lebensgefährtin (rumänische Staatsangehörige) welche laut Angaben des BF im 4. oder 5. Monate schwanger sei. Aufgrund der Sippenzugehörigkeit leben laut eigenen Angaben des BF weitere zahlreiche Verwandte im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

"Mithilfe des Abstammungs- (ius sanguinis) und des Geburtsort-/Territorialprinzips (ius soli) wird versucht zu verhindern, dass eine Person in der EU den Status einer staatenlosen Person innehat.

Die beiden Regelungen werden nicht immer in dieser Form angewandt. Abgesehen davon, dass in einigen EU-Staaten die eine oder andere Regelung bevorzugt wird, gibt es unterschiedliche Formen und Kombinationen von ius soli und ius sanguinis. In der EU ist das Abstammungsprinzip am stärksten verbreitet. Alle 27 EU-Staaten haben eine ius-sanguinis-Bestimmung in ihren Staatsbürgerschaftsgesetzen verankert. In einigen EU-Staaten beschränken folgende Punkte das Abstammungsprinzip:

Die Mehrheit der EU-Länder (17: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Luxembourg, die Niederlande, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern) verzichtet jedoch auf solche Einschränkungen und Kinder erhalten automatisch die Staatsbürgerschaft ihrer Eltern, unabhängig von den genannten Faktoren."

Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung hinsichtlich der beruflichen Bindungen stützen sich auf den aktuellen Versicherungsdatenauszug. Feststellungen über Unterkunftnahme und Meldedaten stützen sich auf die aktuellen Auszüge aus dem Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.1. Da der BF, der aufgrund des Abstammungsprinzipes (ius sanguinis) rumänischen Staatsangehöriger ist, dieser in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt sind, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der näher angeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose war zu berücksichtigen, dass der BF im Jahr 2011, in Frankreich wegen Formen von schweren Diebstahls nach dem französischen Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt worden war (in diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Angaben des durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 2007 nicht der Wahrheit entsprechen können - da der BF zumindest sich im Jahr 2011 in Frankreich aufgehalten haben muss). Zu diesem Zeitpunkt war der BF gerade einmal 20 Jahre alt. In Österreich wurde der BF, wie bereits oben unter Punkt I. ausführlich ausgeführt, bereits drei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Dabei fällt auf, dass der BF in sehr kurzen Zeitabständen - XXXX und XXXX von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt wurde. Des Weiteren handelte es sich bei allen strafrechtlichen Handlungen, um Handlungen gegen fremdes Eigentum. Der BF beging die strafrechtlichen Handlungen gewerbsmäßig und daher in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung, sein Leben finanzieren. In der mündlichen Verhandlung wurde der BF auf sein strafrechtliches Verhalten hingewiesen und zeigte sich dieser überhaupt nicht einsichtig bzw. reumütig. Ganz im Gegenteil, gab der BF sogar an, die Sachen für die er verurteilt worden wäre, nicht gemacht zu haben. Insgesamt machte der BF in der Verhandlung einen ziemlich gleichgültigen Eindruck, war desinteressiert. Der BF wurde in recht kurzen Zeitabständen straffällig und fällt auf bzw. lässt sich daraus schließen, dass der BF finanzielle Probleme offensichtlich durch Begehung von Eigentumsdelikten kompensieren möchte. Aus dem Verhalten ist ersichtlich, dass der BF nicht dazu bereit ist, sich an Normen und Regeln der Gesellschaft zu halten und es auch in Kauf nahm, Hindernisse zu überwinden, um in Räumlichkeit einsteigen zu können. Einbruchsdiebstahl stelle ein besonderes verpöntes Verhalten dar und habe nicht zuletzt oft Betroffene schwer damit zu kämpfen. Dem BF scheint dies egal zu sein und gab in der mündlichen Verhandlung sogar an, unschuldig verurteilt worden zu sein.

§ 67 Abs. 1 FPG verlangt das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Annahme wird durch die dem gewerbsmäßigen Diebstahl (Einbruchdiebstähle) immanente Wiederholungsgefahr vor dem Hintergrund des Fehlens eines eigenen Einkommens verstärkt. Der BF wurde innerhalb von nur drei Jahren (inklusive Verurteilung in Frankreich im Jahr 2011) vier Mal straffällig und dafür auch rechtskräftig verurteilt. Der BF handelte immer auf die gleiche schändliche Weise und aus Gewinnsucht und wurde trotz vorhergehender Verurteilungen immer wieder rasch rückfällig. Es ist davon auszugehen, dass der BF eine besondere hohe Energie im kriminellen Bereich aufweist und daher zu heutigen Zeitpunkt, BF befindet sich nach wie vor in Haft, kein Wohlverhalten festgestellt werden konnte. Aus dem dargelegten konnte dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Der Begriff Familienleben umfasst alle rechtlich anerkannten Bande zwischen Personen aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Ehe. Zentrale Beziehungen des Familienlebens sind diejenigen zwischen Ehefrau und Ehemann und zwischen Eltern(teil) und Kind. Darüber hinaus fallen Bande zwischen Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern oder Onkel/Tante und Neffe/Nichte in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK. Auch rechtlich nicht anerkannte Bindungen können durch Artikel 8 EMRK geschützt werden. In diesen Fällen wendet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Anzahl von Kriterien (wie zum Beispiel die Dauer der Beziehung oder das Zusammenleben) an um festzustellen, ob eine Beziehung in den Schutzbereich des Familienlebens nach Artikel 8 EMRK fällt. Der BF gibt an, dass sich in Österreich (seit ca. 3 Wochen) seine Eltern aufhalten würden - mit einer rumänischen Staatsbürgerin, welche sich seit ca. 10 Jahren in Österreich aufhalten würde befreundet zu sein und im 4. Oder 5. Monat schwanger sei. Das erlassene Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein.

Vor diesem Hintergrund vermag der BF mit dem Verweis auf den sehr guten Kontakt zu seinen Eltern und Freundin aber keine entscheidungserhebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen aufzuzeigen und muss auch eine zeitlich befristete räumliche Trennung von seiner Lebensgefährtin, in Kauf nehmen. Bei der Lebensgefährtin handelt es sich auch um eine rumänische Staatsangehörige und wird daher ein regelmäßiger Besuch in Rumänien möglich sein. Der daraus entstandene Aufwand bzw. Mühen muss der BF im Interesse des großen öffentlichen Interessen in Kauf nehmen.

Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer seines Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese familiären und privaten Interessen - entgegen der Beschwerde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der BF durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen sowie am Schutz der Rechte anderer erheblich beeinträchtigt.

Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des BF erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse.

Abschließend wird der BF darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht kommen können.

3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.1.3. Der BF hat im Bundesgebiet zwar familiäre Bindungen und er hat daher persönliche Verhältnisse zu regeln die eine aufschiebende Wirkung bzw. einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würden. Jedoch erscheint die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich zumal der BF über keine finanzielle Mittel verfügt und sich der BF ohnehin noch mehrere Jahr in Haft befinden wird und er somit auch während dieser Zeit die Möglichkeit zur Verfügung gestellt bekommen, Vorbereitungen für die Zeit nach der Haftentlassung treffen zu können. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sind daher rechtens und erforderlich.

Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sowie

§ 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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