BVwG G306 2016790-1

G306 2016790-1Bundesverwaltungsgericht08.05.2015

Regest

Gefährdungsprognose, Kostenersatz, Kostenersatz - Antrag, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2016790-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2016790.1.00

Spruch

G306 2016790-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Polen, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zl. 556972406-14033219, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der mit der Beschwerde in einem erhobene Antrag auf Kostenersatz wird gemäß

§§ 17 VwGVG iVm. 74 AVG als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damaligen Bundespolizeidirektion XXXX, am 16.08.2010, Zl. XXXX, gemäß §§ 86 Abs. 1 iVm. 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf vier Verurteilungen in den Jahren 2004 bis 2010 des BF zu teils bedingten, teils unbedingten Geld und Freiheitsstrafen wegen 83 Abs. 1 StGB, §§ 15, 127 StGB, §§ 83 und 125 StGB, sowie §§ 297 Abs. 1 1. Fall, 288 Abs. 1, 288 Abs. 4, 269 Abs. 1 w. Fall, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, §§ 125, 88 Abs. 1 und 88 Abs. 4 1. Fall StGB sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, erlassen. Die seitens des BF dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für Wien am 16.05.2011, Zl. UVS-FRG/46/8626/2010 abgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot sohin in Rechtskraft.

2. Mit Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 10.11.2011, wurde das oberwähnte unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund einer Gesetzesnovelle des FPG 2005 (BGBl. I Nr. 38/2011), gem. §§ 67 Abs. 3 FPG iVm § 68 Abs. 2 AVG, angesichts der für den vom BF verwirklichten Sachverhalt damit erfolgten Beschränkung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes, auf zehn Jahre reduziert. Die seitens des BF dagegen erhobene Berufung wurde vom UVS Wien, Zl:

UVS-FRG/V/46/14328/2011, am 12.01.2012 als unzulässig gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen und erwuchs das auf 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot sohin in Rechtskraft.

3. Mit bei der Landespolizeidirektion XXXX am 22.11.2012 eingegangenem mit 16.11.2012 datierten Schreiben stellte der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) XXXX, einen Antrag auf Aufhebung des oberwähnten Aufenthaltsverbotes.

Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem BF seinerzeit attestierte, durch dessen schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung bedungene, geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades, durch die vom BF in Haft vorgenommenen Therapien eine Besserung erfahren habe, was im vorgelegten SV-Gutachten ersichtlich sei.

Da der BF während seiner Unterbringung im Maßnahmenvollzug keine Gefahr darstellen könne, und der Maßnahmenvollzug auf die Gefährlichkeit des BF abstelle, könne davon ausgegangen werden, dass im Falle der Entlassung des BF, von ihm keine Gefahr mehr ausgehe.

Darüber hinaus erweise sich der BF als hinreichend integriert, zumal er sich seit bereits 11 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und seine Mutter sowie seine Geschwister ebenfalls in Österreich wohnhaft seien. So auch seine die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Adoptiveltern. Zudem sei der BF im Bundesgebiet verheiratet gewesen und durch seine langjährige Berufstätigkeit voll integriert.

4. Mit Schreiben vom 14.01.2013 wurde dem BF, unter Hinweis darauf, dass beabsichtigt sei seinen gegenständlichen Antrag abzuweisen, seitens der Landespolizeidirektion XXXX zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit der Stellungnahme sowie des Vorbringens aller dem entgegenstehender Sachverhalte eingeräumt.

5. Mit Eingabe vom 31.01.2013 nahm der BF mittels seines RV Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass aufgrund der zweijährigen Anhaltung des BF in der Maßnahme und der seither absolvierten Therapien dem BF nunmehr eine günstige Zukunftsprognose zu attestieren sei, weshalb auch angesichts der vorliegenden Integration des BF das in Rede stehende Aufenthaltsverbot aufzuheben sei.

6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom 18.11.2014, dem RV des BF zugestellt am 27.11.2014, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des in Rede stehenden gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass angesichts der weiterhin aufrecht erhaltenen Maßnahmenunterbringung des BF und des auf eine Gefährlichkeit des BF im Falle seines Verbleibes in Österreich nicht eingehenden in Vorlage gebrachten Gutachtens, vor dem Hintergrund der noch aufrechten Therapien, keine positive Zukunftsprognose, welche zum Wegfall der fremdenrechtlichen Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führen könnte, getroffen werden könne.

Sohin sei davon auszugehen, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, auch im Hinblick auf Art 8 EMRK, sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei.

7. Mit per Post am 11.12.2014 eingebrachter Eingabe erhob der BF mittels seines RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, der Zuerkennung von Kostenersatz und der Beiziehung eines Gutachters, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Zurückweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.

Die Beschwerde begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Nichteinhaltung ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes sowie des Eingehens auf die ins Verfahren eingebrachten Beweismittel und Vorbringen, schuldig gemacht.

So habe sich der BF zahlreichen Therapien unterworfen und könne angesichts der seither verstrichenen Zeit, auf keine Gefährlichkeit des BF mehr geschlossen werden. Ein dazu vorgelegtes Gutachten des XXXX sowie den vom BF getätigten Vorbringen seien seitens der belangten Behörde genauso wenig Beachtung geschenkt worden wie dem vom BF gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Nicht nur seien die zur damaligen Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt habenden Umstände weggefallen, sondern liege im Falle des seit 15 Jahren im Bundesgebiet aufhältigen und arbeitsamen BF, dessen Kernfamilie und Verwandten ebenfalls in Österreich aufhältig seien, ein der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes entgegenstehendes, schützenswertes Privat- und Familienleben vor.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 07.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Polen, wurde am XXXX geboren und ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF ist seit Ende 2006 von seiner damaligen Ehegattin geschieden und kinderlos.

Der BF war im Jahr 2002 als Saisonier auf einer "Kartbahn" im XXXX, in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einmonatig als Bauerarbeiter und in den Jahren 2005 und 2006 kurzfristig bei verschiedenen Firmen als Arbeiter tätig. Seit XXXX - bis zu seiner Inhaftierung - bezog der BF jedoch Notstandshilfe und ging kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr ein.

1.2. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf:

BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB: zu einer auf drei Jahre nachgesehenen Geldstrafe in Höhe 30 Tagsätzen zu je EUR 15,-

BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 127, 15, 127 StGB: Geldstrafe in Höhe 20 Tagsätzen zu je EUR 5,-.

BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen § 83 Abs. 1 und § 125: auf drei Jahre bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten.

LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen § 297Abs. 1

1. Fall, 288 Abs. 1, 288 Abss. 4 und 269 Abs. 1 w. Fall StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, §§ 125, 88 Abs. 1 und 88 Abs. 4 1. Fall StGB: unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr.

1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF aufgrund der Begehung strafbarer Handlungen unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, angesichts der Gefahr unter diesem Einfluss eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen zu begehen, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Gegen den BF musste von Organen des Polizeikommissariat XXXX, zu den GZ: XXXX und XXXX, jeweils am XXXX sowie XXXX eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG, wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Ehegattin ausgesprochen werden.

1.4. Mit Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die seitens des BF dagegen erhobene Berufung wurde vom UVS Wien, Zl: UVS-FRG/V/46/14328/2011, am 12.01.2012 als unzulässig gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen und erwuchs dieses sohin in Rechtskraft.

1.5. Der BF weist seit dem XXXX, mit einer einmaligen 8 monatigen Unterbrechung im Zeitraum XXXX, durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und wird seit XXXX durchgehend im Maßnahmenvollzug in den XXXX angehalten.

Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form seiner Familie. Von seiner damaligen, am XXXX geehelichten Frau ist der BF seit Ende 2006 geschieden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) Staatsangehörigkeit, zum Familienstand und zur Kinderlosigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen, den strafgerichtlichen Verurteilungen und den Anhaltungen im Maßnahmenvollzug ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das ZMR und das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung zur Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ergibt sich aus einer im Akt einliegenden bezughabenden Urteilsausfertigung des LG XXXX und beruhen die festgestellten Wegweisungen und Betretungsverbote auf im Gerichtakt einliegender diesbezüglicher Polizeiakten.

Das Bestehen von familiären Bezügen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF sowie dem Gerichtsakt.

Die Feststellungen zur beruflichen Integration beruhen auf den Angaben des BF im seinerzeitigen Berufungsverfahren vor dem UVS Wien und den vom UVS Wien getroffenen, auf Sozialversicherungsauszügen beruhenden, Feststellungen in seinem Erkenntnis vom 16.05.2011, Zl. UVS-FRG/46/8626/2010.

2.3. Zum Vorbringen des BF:

Insofern der BF die Nichtbeachtung eines von ihm vorgelegten Gutachtens seitens der belangten Behörde moniert, ist zu entgegnen, dass dem nicht beigetreten werden kann, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das Gutachten eingegangen ist, indem es diesem, aufgrund lediglichen Abstellens auf einen mit der Rückkehr des BF in dessen Herkunftsstaat bezugnehmenden Sachverhalt, keinen Beweiswert hinsichtlich der Gefährlichkeit des BF im Falle seines Verbleibes im Bundesgebiet beimisst. Auch fand die vom BF vorgebrachte Absolvierung von Therapien in der Entscheidung der belangten Behörde Beachtung, wobei dem BF jedoch dessen gegenwärtig noch andauernde Anhaltung im Maßnahmenvollzug entgegengehalten wurde.

Sohin kann eine Verletzung der der belangten Behörde auferlegten Pflichten seitens dieser nicht erkannt werden. Vielmehr wurde unter Wahrung des Parteiengehörs und unter Beachtung der vom BF vorgebrachten Einwendungen eine hinreichende Ermittlung des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde bewirkt.

Die Beiziehung eines Sachverständigen, wie in der Beschwerde verlangt, konnte gegenständlich - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - mangels gegenständlicher Notwendigkeit unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

3.2.1. Gemäß § 125 Abs. 25 FPG idgF, bleiben vor Inkraftreten des BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:

3.2.2.1. Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.2.2. Selbst unter Beachtung der vom BF ins Treffen geführten Argumente, aufgrund der bisher absolvierten Therapien keine Gefährlichkeit in fremdenrechtlicher Hinsicht mehr aufzuweisen, kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Vielmehr befindet sich der BF weiterhin im Maßnahmenvollzug, was auf dessen aufrechte Therapiebedürftigkeit hinweist und ist somit davon auszugehen, dass ein vollständiger Abbau der dem BF attestierten Gefährlichkeit noch nicht erfolgt ist. Jedoch auch eine Entlassung aus der Maßnahmenunterbringung allein, kann eine die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bedingende Änderung der seinerzeit zur Verhängung dieser geführt habenden Umstände nicht herbeiführen. Gemäß §§ 47 Abs. 1 iVm 48 Abs. 2 StGB kann eine Entlassung aus der Maßnahme lediglich bedingt unter der Setzung einer Probezeit von zumindest 5 Jahren erfolgen, woran ersichtlich ist, dass - auch - aus strafrechtlicher Sicht der Delinquent sein Wohlverhalten auch außerhalb des Strafvollzuges unter Beweis zu stellen hat. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) Mit Blick auf die gesetzlich geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der den BF betreffenden erfolgten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, muss dies umso mehr für den BF gelten, welcher nach erfolgter Entlassung aus der Maßnahme dessen behaupteten Wegfall seiner Gefährlichkeit unter Beweis stellen wird müssen.

Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft/Maßnahmenvollzug vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen/Untergebrachten mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit und der unter Beweisstellung nicht nur der Achtung der österreichischen Rechtsnormen sondern auch des Wegfalles seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit iSd. § 21 StGB.

Mit Blick auf das die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes begründende Verhalten des BF, darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser trotz der seinerzeit erfahrenen strafrechtlichen Sanktionen und Benefizien der bedingten Strafnachsichten nicht von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden konnte. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF sich teilweise durch wiederholt einschlägige Delinquenz auszeichnete, sondern sich sein strafrechtliches Verhalten auch gegen Organwalter der staatlichen Hoheitsverwaltung gerichtet hat. Auch musste gegenüber dem BF in Vergangenheit bereits wiederholt wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Frau von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Sohin vermochte der BF zum einen sein kriminelles Potential sowie seinen grundsätzlich nachhaltigen, auf Tatwiederholung gerichteten, Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze sowie Rechter anderer und zum anderen seine fehlende Achtung vor der, das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Gesellschaft bedingenden, staatlichen Hoheitsgewalt eindrucksvoll unter Beweis zu stellen.

Angesichts seines wiederholten - strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden - Verhaltens ist, insbesondere in Zusammenschau mit der dem BF seinerzeit attestierten geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, von dessen Neigung zur Kriminalität und von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Die - wie bereits ausgeführt - ledigliche Beteuerung sich, aufgrund erfolgter Therapien zukünftig wohl zu verhalten vermag eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. Der BF hätte jedenfalls nach seiner ersten Verurteilung erkennen müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel ausgewiesen wurde und der Verbleib bzw. die Rückkehr in derartige Verhaltensmuster zu schwerwiegenden Konsequenzen führen muss. Dessen unbeeindruckt und Reue seitens des BF ausschließend, kehrte der BF in sein strafrechtlich relevantes Verhalten zurück und setze letztlich ein das erkennende Strafgericht zur Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher veranlassende Straftat. Mit Blick auf die gesetzlich geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der erfolgten Einweisung, ist von einer grundsätzlich im Charakter des BF verankerten kriminellen Labilität dieses auszugehen, welche angesichts der oben erwähnten noch nicht erfolgten Unterbeweisstellung des Wohlverhaltens in Freiheit außerhalb des Bundesgebietes, keinen Schluss auf den Wegfall seiner die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bedungenen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässt.

Mit Verweis auf die obzitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr haben die familiären und privaten Beziehungen des BF sowie seine bereits vor seiner Inhaftierung nur eingeschränkte berufliche Integration aufgrund seiner nunmehrig langjährigen Anhaltung im Maßnahmenvollzug eine - weitere - entscheidungsrelevante Relativierung hinnehmen müssen, zumal die Anhaltung im Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, naturgemäß einer Intensivierung bzw. intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, aber auch der Integration an sich, welche schon aufgrund der strafbaren Handlungen des BF zu relativieren ist, entgegensteht.

Im Ergebnis kann in Anbetracht aller relevanten Momente, der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht.

3.2.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandel bzw. Wegfalles seiner Gefährlichkeit seitens des BF, war die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung des Kostenersatzantrages):

3.3.1. Der gemäß § 17 VwGVG gegenständlich anwendbare mit Kosten der Beteiligten betitelte § 74 AVG lautet wie folgt:

(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen seitens der unterliegenden Partei.

Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kostenselbsttragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iSd. §§ 17 VwGVG iVm. 74 AVG und fehlender - selbst in den zur Anwendung gelangten Materiengesetzen nicht zu findender - anderslautender Normen in Bezug auf das - verfahrensgegenständliche - Beschwerdeverfahren gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde (hier BFA) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, war der Antrag des BF auf Kostenersatz, mangels Rechtsanspruches auf Ersatz seiner im gegenständlichen Verfahren erwachsenen Kosten, abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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