BVwG W222 1428816-1

W222 1428816-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W222 1428816-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W222.1428816.1.00

Spruch

W222 1428816-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 11 10.855-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.05.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 20.09.2011 im Reisezug einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und festgenommen. Bei der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX, am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wann und zu welchem Zweck er nach Österreich eingereist sei, an: "Ich bin mit meiner Familie aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Da sich die Situation für afghanische Flüchtlinge im Iran verschlechterte (sie durften z.B. nicht mehr in der Stadt arbeiten) beschloss ich, meine Flucht nach Europa fortzusetzen. Vor etwa acht Monaten fuhr ich mit Schlepperhilfe aus dem Iran nach Griechenland. In Griechenland musste ich feststellen, dass dort sehr schlechte Umstände für Asylwerber vorliegen. Ich wollte einen Asylantrag stellen, welcher nicht einmal entgegengenommen wurde. Aus diesem Grund beschloss ich, in ein Land weiterzufahren, in dem ich einmal für die Zukunft sicher leben konnte. In Italien wurde ich von der Polizei kontrolliert und zwei Nächte angehalten, wobei ich nichts zu essen bekam. Nach einigen Tagen in Italien beschloss ich nach Österreich weiterzureisen, um hier einen Asylantrag zu stellen."

Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab dieser an, er sei am 01.01.1994 in Isfahan im Iran geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Als Fluchtgrund gab dieser an:

"Im Iran ging es meiner Familie ziemlich schlecht. Als Afghane durften wir in der Stadt nicht arbeiten. Mein Vater ist mittlerweile alt und kann daher außerhalb der Stadt Isfahan nicht mehr seiner schweren Arbeit nachgehen, um mich und meine Familie zu ernähren. Meine Mutter ist herzkrank. Afghanen dürfen sich in der Stadt nicht bewegen. Wenn sie von der Polizei aufgegriffen werden, werden diejenigen, die eine Karte besitzen, eine sogenannte Aufenthaltsgenehmigung, die pro Jahr ca. 200,-- Euro kostet, eine Woche eingesperrt und dann wieder freigelassen. Jene die keine Karten haben, werden nach Afghanistan abgeschoben. Wir hatten für die ganze Familie eine solche Aufenthaltsgenehmigung, welche wir aber aus finanziellen Gründen nicht mehr verlängern konnten. Ich durfte in Isfahan auch nicht in die Schule gehen als Flüchtling."

Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Die Probleme, die ich im Iran hatte, werden wieder auftreten. Ich habe auch Angst davor, dort im Iran von der Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben zu werden." Es gebe keine konkreten Hinweise seinerseits auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe. Er fürchte nur, dass er nach einer Abschiebung nach Afghanistan sich kein neues Leben aufbauen könne.

Am 26.09.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er am 10.06.1996 in Isfahan im Iran zur Welt gekommen sei. Seine Eltern, seine Schwestern und sein Bruder würden im Iran leben. Er habe von 2004 bis 2007 in Isfahan die Grundschule besucht. Weiters gab er an, dass er sein Geburtsdatum korrigieren möchte. Er sei am 10.06.1996 geboren. Er sei das 1. Mal im Ausland. Seine Angehörigen würden alle im Iran leben. Er sei im Iran geboren worden, sei jedoch afghanischer Staatsangehöriger. Er habe seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Isfahan gelebt. Seine Eltern hätten für ihn gesorgt, sein Vater sei schon alt und könne nicht mehr für die Familie sorgen. Nach Vorhalt der Fluchtgründe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe angeben möchte, an:

"Nein, das war mein einziger Fluchtgrund. Ich bin aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, da mein Vater nicht mehr für uns sorgen konnte und wir deshalb nicht genug Geld für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hatten. Da die Situation im Iran sehr schlecht ist, wollte ich im Ausland arbeiten, um meine Familie zu unterstützen." In seiner Heimat habe er nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Außer den geschilderten Problemen habe er keine anderen Probleme gehabt. Er sei etwas über 15 Jahre alt. Es gebe keine Dokumente von ihm.

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei den Einvernahmen vom 20.09.2011 und 26.09.2011 die Wahrheit gesagt habe, jedoch die Befragungen nur kurz gewesen seien. Seine bisherigen Angaben halte er aufrecht. Er sei in Isfahan geboren und habe immer in Isfahan gelebt. Er sei niemals in Afghanistan gewesen. Er habe drei Jahre lang die afghanische Schule besucht, welche eigentlich für sechs Jahr gewesen wäre. Danach sei er die meiste Zeit zu Hause gewesen. Auf die Frage, warum er nach drei Jahren die Schule beendet habe, gab der Beschwerdeführer an:

"Die Schule wurde vom iranischen Staat geschlossen." Es sei keine staatliche Schule gewesen. Es sei eine afghanische Schule gewesen und nur ein Lehrer sei dort gewesen. Es habe keine Zeugnisse gegeben. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich kam nach Österreich, weil ich Österreich schon seit längerem mag. Den Iran verließ ich, weil wir Probleme wegen dem Geschäft meines Vaters hatten. Mein Vater verkaufte nicht nur Bekleidung, sondern auch CDs und Videos. Wir hatten einen Angestellten im Geschäft, der aus der Kassa Geld gestohlen hatte, wenn mein Vater außerhalb des Geschäfts war. Mein Vater merkte das Fehlen des Geldes in der Kassa, sagt aber vorerst nicht. Beim zweiten Mal, als Geld fehlte, sagte mein Vater auch nichts. Beim dritten Mal wurde dieser Angestellte gekündigt und stellte mein Vater einen anderen Afghanen bei ihm ein. Der erste Angestellte fühlte sich durch die Kündigung beleidigt. Er lieh sich dann eines Tages eine DVD aus, als mein Vater nicht im Geschäft war, sondern nur der neue Angestellte. Nach zwei Tagen brachte er jedoch nicht die alte DVD zurück, sondern eine Porno-DVD. Er zeigte dann bei der Polizei an, dass bei uns im Geschäft Porno-DVDs verkauft werden. Daraufhin kam die Polizei und fragte den Angestellten nach der Adresse meines Vaters bzw. meiner Familie. Der Mitarbeiter sagte, dass er unsere Adresse nicht wisse. Der Mitarbeiter rief mich an und erzählte mir davon. Ich rief dann meinen Vater an. Mein Vater sagte, dass er nicht mehr nach Isfahan kommen sondern gleich nach Mashad fahren werde bzw. dass ich auf mich aufpassen soll. An jenem Tag, als die Polizei zu uns ins Geschäft kam, wurde auch unser Geschäft polizeilich geschlossen. Meine Mutter sagte zu mir, dass ich nach Teheran gehen soll, wo ihr Bruder lebt. Mit seiner Hilfe beauftragten wir einen Anwalt. Dieser konnte erreichen, dass wir das Geschäft für einen Tag aufsperren und die dortigen Waren verkaufen konnten. Nach diesem einen Tag mussten wir das Geschäft wieder zusperren. Derjenige, der gekündigt wurde, hatte von mir auch Fotos, auf denen ich mit meiner afghanischen Freundin zu sehen bin. Er brachte diese Fotos zum Vater meiner Freundin. Er erzählte ihm auch, was mir im Geschäft verkauften und die Polizei unser Geschäft zusperrte bzw. wir einen schlechten Ruf hätten. Ich war noch immer in Teheran und telefonierte mit meiner Mutter. Sie sagte mir, dass der Vater dieses Mädchens sich in seiner Ehre gekränkt fühlt. Dieser Vater des Mädchens ist ein Achund, hiebei handelt es sich um streng religiöse Menschen. Er sprach Drohungen aus, dass ich die gesamte Familie dieses Mädchens in den Schmutz gezogen hätte. Meine Mutter sagte mir, dass ich mich in Sicherheit bringen soll. Nach Afghanistan konnte ich nicht, weil die Familie des Mädchens auch Familienangehörige in Afghanistan hat. Aus diesem Grund reiste ich dann nach Europa. Ich möchte noch angeben, dass mein Vater von Mashad nach Afghanistan reiste wegen seinem kranken Vater. Mein Vater brachte seinen Vater in das Krankenhaus nach Kabul. Er wollte dann Medikamente für ihn aus der Apotheke holen. Auf dem Weg dorthin verschwand mein Vater und hörte ich seit damals nichts mehr von ihm. Mein Großvater bekam keine Medikamente und verstarb in weiterer Folge." Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er weder in Afghanistan noch im Iran jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei. Sein Vater habe fünf Jahre lang das Bekleidungsgeschäft geführt. Er habe iranische Filme, indische Filme und amerikanische Filme verkauft. Der Verkauf dieser CDs und Videos sei nicht legal gewesen. Legal sei nur der Verkauf von Bekleidung gewesen. Nur dafür habe es die Genehmigung gegeben. Das Geschäft sei auf einen Iraner gelaufen, zumal man als Afghane kein Eigentum besitzen dürfe. Der Angestellte, der gekündigt worden sei, habe XXXX geheißen. Sein Vater habe ihn wegen des Diebstahls angezeigt. Er habe ihn nur gekündigt. Die Kündigung sei vier oder fünf Monate vor seiner Ausreise gewesen. Er selbst habe im Geschäft des Vaters nicht gearbeitet. Er sei dort nur ein- und ausgegangen und habe sich dort aufgehalten. Er selbst könne nicht rechnen, weshalb er nur zu Besuch war. Der neue Angestellte habe nicht bemerkt, dass eine Porno-DVD zurückgegeben worden sei, sondern habe er es erst bemerkt, als die Polizei gekommen sei. Dem neuen Angestellten sei nichts passiert, da er unter 18 Jahre alt gewesen sei und weil er nur der Angestellte im Geschäft gewesen wäre. Etwa zwei Stunden nachdem die Polizei im Geschäft gewesen sei, habe er den Angestellten angerufen. Sein Vater hätte sich in Mashad verstecken wollen. Dort habe sein Vater immer die Ware gekauft. Zwei Wochen vor seiner Ausreise sei die Polizei in das Geschäft gekommen. Er wisse nicht, wie der Anwalt heiße, den sein Onkel beauftragt habe. Sein Onkel arbeite auf einer Baustelle. Er ist Bauarbeiter. Sein Vater habe ihm geraten, dass er auf sich aufpassen solle. Auf die Frage, ob er mit dieser afghanischen Freundin eine Beziehung gehabt habe oder ob diese nur eine normale Freundin gewesen sei, gab dieser an, dass sie sich geliebt hätten. Der Vater der Freundin habe erst später davon erfahren, durch das Foto. Vorher nicht, weil er sehr streng religiös sei. Auf die Frage:

"Seit wann kennen Sie die Freundin?" gab der Beschwerdeführer an:

"Etwa eineinhalb vor meiner Ausreise." Er habe sich mit dieser Freundin im Geschäft getroffen. Sie sei zu ihm einkaufen gekommen. Sie hätten auch gelogen, dass sie z.B. zur Schule gehen würden und sich dann heimlich getroffen haben. Sie haben sich im Park heimlich getroffen. Der Vater von dem Mädchen sei so etwas wie ein Mullah. Er habe über den Islam z.B. in Moscheen gepredigt. Etwa einmal wöchentlich habe er sich mit dieser Freundin außerhalb des Geschäftes getroffen. Manchmal sei sie allein in das Geschäft einkaufen gekommen, nur manchmal habe sie ihren jüngeren Bruder mitgenommen. Diese Freundin sei auch im Iran geboren worden. Sie sei 15 Jahre alt. Die Freundin habe vier Brüder und eine Schwester. Auf die Frage, wer die Fotos, auf denen er mit seiner Freundin zu sehen sei, gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es derjenige gewesen sei, der gekündigt worden sei. Auf die Frage, warum er sich mit der Freundin habe fotografieren lassen, gab Beschwerdeführer an, dass er nicht damit gerechnet habe, dass er so schlimme Absichten gehabt habe. Sein Vater sei auf dem Weg zur Apotheke verschwunden. Er kenne den Vater von dieser Freundin, und zwar von religiösen Feiern. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Vater von diesem Mädchen, wenn er tatsächlich so konservativ gewesen sei, seine Tochter hätte alleine einkaufen gehen lassen, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Vertrauen zu ihr hatte, sie haben mit einem Tschador das Haus verlassen dürfen. Er habe niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht oder den Behörden gehabt. Im Iran hatte er einen Ausweis für afghanische Flüchtlinge, die immer für sechs Monate gültig war, gehabt. Gegen Gebühr sei dann der neue Ausweis ausgestellt worden. Die Familie dieses Mädchens halte sich in Afghanistan und zwar in XXXX auf. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Kabul spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er besitze keine Geburtsurkunde. Er habe keine Ahnung von den afghanischen Sitten bzw. der afghanischen Kultur. Er kenne seinen Großvater väterlicherseits sehr wenig. Auf die Frage, ob er den Grund für die Reise seiner Eltern von Afghanistan in den Iran kenne, gab der Beschwerdeführer an: "Soweit ich von meinen Eltern erfuhr, flüchteten sie vor allem wegen des Krieges und der Taliban. Vor allem in XXXX sind die Taliban noch immer präsent." Auf Vorhalt, dass seine heutigen Angaben zum Ausreisegrund sich überhaupt nicht mit jenen vom 20.09.2011 decken, gab der Beschwerdeführer an: "Mir wurde damals gesagt, dass ich mich kurz fassen soll. Ich sagte nur die Probleme, die dort tagtäglich passieren. Mir wurde nicht die Gelegenheit gegeben, mehr zu schildern."

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 11 10.855-BAE, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt unter anderem aus: "Bezüglich Ihrer Beweggründe, aufgrund derer Sie den Iran verlassen hätten, ist zu bemerken, dass es sich bei diesem Staat nicht um Ihren Herkunftsstaat im Sinne des Asylgesetzes handelt, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht näher eingegangen werden müsste. Beim Herkunftsstaat handelt es sich nämlich um den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Bei Ihrer Einvernahme am 16.05.2012 führten Sie jedoch Gründe für das Verlassen vom Iran aus, die auch ein Hindernis für eine Rückkehr nach Afghanistan wären, weshalb nachfolgend ausgeführt wird, weshalb Ihren Ausreise- bzw. Asylgründen nicht Glaubwürdigkeit versagt wird. Die Behauptung, dass Sie im Iran einer Bedrohung durch die Polizei bzw. die Familie Ihrer Freundin XXXX ausgesetzt gewesen wären, weil angeblich Porno-DVDs im Bekleidungsgeschäft Ihres Vaters verkauft worden wären, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Hinzu tritt, dass Ihr Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten aufweist. Trotz Vorhalt konnten Sie diesen nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten. Gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Asylgründe spricht vor allem, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung am 20.09.2011 mit keinem Wort erwähnten, dass Ihnen bzw. Ihrem Vater vorgeworfen wurde bzw. werde, Porno-DVDs im Bekleidungsgeschäft verkauft zu haben. Ihr Asylgrund vom 20.09.2011 stützte sich lediglich auf wirtschaftliche Gründe. Es mag vielleicht sein, dass Ihnen damals gesagt wurde, dass Sie sich kurz fassen sollen, jedoch hätten Sie auch Ihren angeblich wahren Ausreisegrund kurz schildern können. Abgesehen davon hatten Sie zudem am 26.09.2011 eine Einvernahme und erwähnten Sie auch damals mit keinem Wort jene Asylgründe vom 16.05.2012. Sie führten vielmehr an, als Ihnen die Frage gestellt wurde, ob Ihre Angaben vom 20.09.2011 der Wahrheit entsprechen bzw. ob Sie Korrekturen oder Ergänzungen anführen möchten, dass Sie alle Fragen richtig beantworteten und lediglich Ihr Geburtsdatum nicht korrekt ist. Die Frage, ob Sie weitere Fluchtgründe angeben möchten, verneinten Sie ebenfalls und wären die Angaben vom 20.09.2011 Ihre einzigen Fluchtgründe. Sie wären aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Zudem verneinten Sie auch die Frage nach etwaigen Problemen mit staatlichen Behörden. Es bestehen somit berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Ausreise- bzw. Asylgründe vom 16.05.2012. Das Bundeasylamt ist vielmehr der Ansicht, dass es zu einer Änderung Ihrer Asylgründe kam, weil Sie offensichtlich bis zum 16.05.2012 auf irgendeine Art und Weise, vielleicht im Zuge eines Gesprächs mit anderen Asylwerbern oder NGOs, erfahren haben, dass wirtschaftliche Gründe nicht zur Asylgewährung führen und Sie daher diese Fluchtgeschichte konstruierten. Ihnen wurde auch am 16.05.2012 aufgetragen sich innerhalb von vier Wochen Ihren iranischen Ausweis schicken zu lassen und dem Bundesasylamt vorzulegen. Diesem Auftrag kamen Sie bis dato nicht nach. Dass dies nicht möglich wäre, weil Ihre Mutter von Isfahan nach Mashad aufgrund der Probleme mit dem Geschäft Ihres Vaters gezogen wäre, ist nicht glaubhaft, zumal Ihren Ausreisegründen vom 16.05.2012 nämlich die Glaubwürdigkeit aufgrund vorangeführter Gründe zu versagen war. Es bestehen somit auch berechtigte Zweifel an der von Ihnen angegebenen Identität bzw. dass Sie sich tatsächlich seit Ihrer Geburt im Iran aufhielten. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Vater dieser XXXX diese ohne männliche Begleitung in das Geschäft gehen lässt, wenn er tatsächlich ein streng religiöser Moslem ist. Daran ändert auch nichts Ihre Aussage, dass der Fußweg nur zehn Minuten gewesen wäre bzw. XXXX einen Tschador getragen hätte.

Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren, persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt waren beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären, nicht festgestellt werden konnten."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Das Bundesasylamt habe die behauptete Unglaubwürdigkeit nicht näher begründet. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, unter Heranziehung von Beweismitteln das tatsächliche Bestehen und Ausmaß dieser Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan zu prüfen, um das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würdigen und auf Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention prüfen zu können. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens komme das in § 40 AsylG geregelte Neuerungsverbot der Beschwerden eine Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 AsylG im gegenständlichen Sachverhalt nicht zum tragen. Weiters sei der Beschwerdeführer mit dem österreichischen Asylrecht nicht vertraut gewesen, weshalb es ihm anlässlich dieser Befragungen nicht möglich war zu beurteilen, welche Aspekte seiner Flucht bei einer Kurzfassung seiner Geschichte die relevantesten seien. Somit vermöge dies die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu schmälern. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen anlässlich der Einvernahme am 16.05.2012 stelle vielmehr eine Konkretisierung seiner davor getätigten Aussage dar. Weiters würde die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr für Leib und Leben nach Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer bedeuten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"R: Sind Sie gesund, wie geht es Ihnen?

BF: Ich bin gesund, ich nehme keine Medikamente und bin auch nicht in ärztlicher Behandlung

R: Haben Sie Familienangehörige in Afghanistan, wenn "ja", welche?

BF: Ich hatte meinen Großvater in Afghanistan, der ist 2011 verstorben, außerdem hatte ich niemanden in Afghanistan.

R: Wann ist Ihr Großvater genau verstorben?

BF: Genau weiß ich es nicht, ich weiß, dass er im 11. Monat des Jahre 2011 verstorben ist.

R: Wann sind Sie ausgereist?

BF: Ich war nie in Afghanistan. Ich bin im Iran geboren und auch dort aufgewachsen.

R: Wann sind Sie aus dem Iran ausgereist?

BF: Ich weiß es nicht mehr genau, entweder 2009 oder 2010.

R: Wieso können Sie nicht genau angeben, wann Sie aus dem Iran ausgereist sind?

BF: Es ist sehr lange her, ich hatte sehr viele Strapazen hinter mir, ich musste durch verschiedene Länder reisen.

R: Hat Ihr Großvater noch gelebt, als Sie ausgereist sind?

BF: Ja.

R: Haben Sie Familienangehörige im Iran noch?

BF: Ja, dort leben meine Mutter, meine 3 Schwestern und mein Bruder.

R: Was ist mit Ihrem Vater?

BF: Als mein Vater meinen Großvater nach Afghanistan brachte, ist er verschollen, seitdem wissen wir nichts mehr von ihm.

R: Wo hat Ihr Großvater gelebt?

BF: In XXXX, in XXXX.

R: Ihr Großvater hatte demnach in Afghanistan gelebt, warum sollte Ihr Vater Ihren Großvater nach Afghanistan bringen?

BF: Damit meinte ich, dass, als mein Großvater krank war, mein Vater aus dem Iran nach Afghanistan gegangen ist. Er hat ihn ins Spital gebracht und dort ist er verstorben.

R: In welches Spital hat Ihr Vater Ihren Großvater gebracht und wann verstarb dieser?

BF: Ich weiß nur, dass dieses Krankenhaus in Kabul und dass er im Jahr 2011 dort verstorben ist. Näheres weiß ich nicht dazu, ich war selbst nicht dort.

R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Großvater verstarb?

BF: Meiner Mutter.

R: War das vor Ihrer Ausreise, als Ihre Mutter Ihnen das mitgeteilt hat oder waren Sie schon in Österreich?

BF: Ich war damals in Österreich, als sie mir das erzählt hat.

R: Und Sie haben nicht nachgefragt, woran Ihr Großvater verstarb?

BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass der Großvater keine Medikamente hatte.

R: Wann wurden Sie geboren und wo?

BF: Ich bin am XXXX in Isfahan im Iran geboren.

R: In Ihrem Verfahren haben Sie unterschiedliche Geburtsdaten angegeben. Einerseits denXXXX. Nehmen Sie dazu bitte Stellung!

BF: Ich habe damals meinen Vater nicht bei mir gehabt. Ich wusste mein Geburtsdatum nicht auswendig, daher habe ich Fehler gemacht. Inzwischen habe ich meine Karte auch bei mir.

R an D: Was ist das für eine Karte?

D: Flüchtlingskarte aus dem Iran.

D:

"Islamische Republik Iran, Ministerium für Inneres, Büro für Angelegenheiten der Flüchtlinge und Fremden

Befristete Aufenthaltskarte

An Alle Sicherheitsorgane:

Der Inhaber dieser Karte XXXX, Sohn des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, darf sich bis zum XXXX in der Stadt Isfahan aufhalten.

(Es gibt kein Ausstellungsdatum)

Unterschrift"

R: Warum gaben Sie in der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.09.2011 an, dass Sie am "XXXX" geboren worden wären!

BF: Vielleicht ist mir ein Fehler passiert.

R: Haben Sie eine Schule besucht?

BF: Ja, 3 Jahre im Iran. Es war eine afghanische Schule in Isfahan.

R: Warum sind Sie nicht weiter in die Schule gegangen?

BF: Ich durfte als afghanischer Flüchtlinge keine öffentliche iranische Schule besuchen.

R: Und diese afghanische Schule hat nur 3 Jahre gedauert?

BF: Die Schule konnte man weiter besuchen, aber es hätte nichts gebracht, es wurde immer dasselbe unterrichtet.

R: Wie viele Jahre hätten Sie in diese afghanische Schule noch in die Schule gehen können?

BF: Ich weiß es nicht genau, ich glaube, man hätte diese Schule insgesamt 5 Jahre besuchen können.

R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie selbst beschlossen haben, nicht mehr in die Schule zu gehen?

BF: Ja, es hätte auch nichts gebracht.

R: Was haben Sie danach gemacht, haben Sie dann gearbeitet?

BF: Ich war bei meinem Vater im Geschäft. Mein Vater verkaufte Kleider, ich bin zu ihm gegangen, ich habe dort nichts gemacht. Ich habe dort nur die Zeit verbracht.

R: D. h. Sie haben nicht gearbeitet?

BF: Nein, ich war damals jung.

R: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme (nE) vom 20.09.2011 gaben Sie an, dass Sie 4 Jahre lang die Grundschule besucht hätten, nehmen Sie bitte dazu Stellung!

BF: Nein, ich habe die Schule 3 Jahre besucht.

R: Im Protokoll vom 20.09.2011 steht "4 Jahre Grundschule"!

BF: Ich weiß, ich habe damals auch gesagt, dass ich 3 Jahre die Schule besucht habe.

R: Weiters gaben Sie in Ihrer nE vom 16.05.2012 an, dass die afghanische Schule eigentlich für 6 Jahre gewesen wäre und Sie auf die Frage: "Warum beendeten Sie nach 3 Jahren die Schule?", angaben:

"Die Schule wurde vom iranischen Staat geschlossen." Nehmen Sie dazu bitte Stellung!

BF: Es ist nicht so ein großer Unterschied, ich habe vorhin gesagt, dass ich es nicht genau weiß, 5 oder 6 Jahre war ich in dieser afghanischen Schule. Es kann sein, dass ich damals gesagt habe, dass die die afghanische geschlossen haben, ich habe es vergessen gehabt.

R: Wie können Sie vergessen, ob die Schule geschlossen wurde und Sie daher nicht weitergehe konnten oder ob Sie einfach selbst beschlossen haben, nicht mehr zur Schule zu gehen, da der Schulbesuch Ihnen nichts mehr "bringt"!

BF: Es tut mir leid, ich habe das vergessen.

BF: Welche Aussage von Ihnen stimmt jetzt?

BF: Meine Angaben vor dem BAA, wonach die Schule durch den Staat geschlossen wurde, stimmt.

R: In Ihrer nE vom 26.09.2011 gaben Sie als Fluchtgrund an: "Ich bin aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, da mein Vater für uns nicht mehr sorgen konnte und wir deshalb nicht genug Geld für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hatten. Da die Situation im Iran sehr schlecht ist, wollte ich im Ausland arbeiten, um meine Familie zu unterstützen."!

BF: Es war bei der Ersteinvernahme, mir wurde gesagt, dass ich dort kurz die Fluchtgründe nenne und meine weiteren Fluchtgründe vor dem BAA angeben kann.

R: Das war die Einvernahme in der Erstaufnahmestelle XXXX. Sie wurden ausdrücklich gefragt, ob Sie noch weitere Fluchtgründe haben, dies haben Sie verneint. Weiters wurden Sie auch gefragt, ob Sie außer den geschilderten Problemen, jemals andere Probleme gehabt haben. Sie gaben daraufhin an: "Nein, ich habe keine weiteren Probleme." Sie hatten sohin ausreichend Gelegenheit und wurde Ihnen diesbezüglich Fragen gestellt, Ihre Fluchtgründe bzw. etwaige andere Probleme zu schildern.

BF: Ich war damals müde, ich habe Strapazen hinter mir gesagt, ich habe das kurz gesagt und dachte, dass ich bei den weiteren Einvernahmen meine Probleme erzählen kann.

R: Ihre Ersteinvernahme war am 20.09.2011, hier gaben Sie auch an, dass es im Iran Ihrer Familie sehr schlecht gegangen seien, dass Sie als Afghane nicht in der Stadt arbeiten hätten können und Ihr Vater seine Familie nicht mehr ernähren könne!

BF: Das habe ich gesagt, ich habe auch dort angeben, dass die iranischen Behörden meinem Vater das Geschäft weggenommen haben und praktisch nichts mehr besaßen.

R: Das haben Sie nicht angegeben! Sie haben in der Einvernahme vom 20.09.2011 weder im Polizeianhaltezentrum XXXX noch bei der Bundespolizeidirektion XXXX dies angegeben und auch nicht in der Einvernahme vom 26.09.2011.

R erinnert den BF an die Wahrheit.

BF: Ich wurde einmal von der Polizei und einmal in XXXX interviewt. Bei der ersten Einvernahme habe ich Kurzangaben, bei der zweiten Einvernahme habe ich schon davon gesprochen.

R: Aus welchem Grund haben Ihre Eltern Afghanistan verlassen?

BF: Damals herrschten Krieg und die Taliban und meine Eltern sind auf Grund der allgemeinen, schlechten Verhältnisse aus Afghanistan geflüchtet.

R: Wann war das?

BF: Ich weiß nicht, ich war damals noch nicht auf der Welt.

R: Haben Sie Ihre Eltern danach gefragt, wann diese geflüchtet sind?

BF: Ich weiß es nicht mehr.

R: Warum haben Sie den Iran verlassen?

BF: Wegen Schwierigkeiten mit der Familie eine Mädchens, sowie ich, als auch mein Vater hatte Probleme.

R: Schildern Sie mir bitte ganz konkret, was, wann, wo, vorgefallen ist!

BF: Ich war mit einem Mädchen befreundet, dessen Vater ein Mullah war. Der hat von unserer Freundschaft erfahren. Ich wurde von ihm bedroht, er drohte mich umzubringen, wenn er mich mit ihr noch einmal erwischen würde, deshalb bin ich nach Europa gekommen.

R: Wann haben Sie dieses Mädchen kennengelernt? Wie hat dieses Mädchen geheißen? Wann wurden Sie von dessen Vater bedroht und wo?

BF: Das Mädchen war ca. 14 Jahre alt. Sie hieß XXXX, sie ist auch im Iran geboren. Ich habe sie in Isfahan kennengelernt. Bedroht wurde ich im Jahr 2010, darauf musste den Iran verlassen.

R: Wann und wo haben Sie das Mädchen kennengelernt?

BF: Ich kannte sie zu Zeit meiner Kindheit. Als wir beide 14 Jahre alt wurden, wurde unsere Freundschaft intensiviert.

R: In welchem Jahr war das?

BF: Ich glaube es war 2007, genau weiß ich es nicht.

R: Wann haben Sie den Iran verlassen?

BF: 2009 oder 2010, ich weiß es nicht mehr.

R: Wie oft haben Sie dieses Mädchen getroffen und wo?

BF: Das Mädchen habe ich meistens im Geschäft gesehen, weil sie immer einkaufen kam. Draußen haben wir uns einmal in der Woche getroffen.

R: Was verstehen Sie unter "draußen"?

BF: In einer Parkanlage, wo wir spazieren waren.

R: Wie oft kam dieses Mädchen in das Geschäft einkaufen?

BF: Zwei- bis dreimal in der Woche.

R: Wann und welcher Form wurden Sie dann von dem Vater dieses Mädchens bedroht?

BF: Es hat ein Arbeiter, der bei uns im Geschäft gearbeitet hat, uns fotografiert und dieser hat es dem Vater des Mädchens übergeben. Daraufhin wurde ich bedroht.

R: In welcher Form wurden Sie bedroht und von wem?

BF: Ich wurde von dem Vater des Mädchens nicht direkt bedroht. Das Mädchen hat mir erzählt, dass ihr Vater mich bedroht hätte, das habe auch von einer dritten Person erfahren.

R: Wer ist diese "dritte Person"?

BF: Meine Mutter hat das später erfahren.

R: Führen Sie das bitte näher aus! Wann hat Ihre Mutter Ihnen das erzählt? Von wem hat Ihre Mutter erfahren, dass Sie bedroht worden sind?

BF: Als der Vater des Mädchens die Drohung ausgesprochen hat, hat auch meine Familie davon erfahren, von wem, weiß ich nicht. Meine Mutter sagte mir, dann dass ich für ein paar Tage nicht aus dem Haus gehen soll.

R: Und wann hat Ihnen das Mädchen Ihnen mitgeteilt, dass der Vater Sie bedroht hätte und was genau hat sie Ihnen gesagt?

BF: Als das Foto von uns an Ihrem Vater weitergeben wurde, am selben Tag habe ich von ihr einen Anruf bekommen, sie sagte mir, dass ihr Vater nach mir sucht. "Wir haben zu viel unternommen gemeinsam, und gemeinsames gemacht". Hätte ihr Vater mich erwischt, könnte er mir große Schwierigkeiten machen.

R: Was hat sie gemein mit "große Schwierigkeiten"?

BF: Er hätte mich gesteinigt.

R: Dies hat der Vater des Mädchens zum Mädchen gesagt?

BF: Ihr Vater sagte zu ihr, dass er mich umbringen würde. Normalerweise gibt es für solche Taten im Iran (damit meine ich: wir hatten miteinander Geschlechtsverkehr) die Todesstrafe. Iran ist ein islamisches Land.

R erinnert den BF nochmal an die Wahrheit.

BF: Das ist die Wahrheit.

R: Mit wem war Ihre Freundin immer unterwegs, als sie zu Ihnen in das Geschäft einkaufen kam?

BF: Manchmal kam sie mit ihrem jüngeren Bruder und manchmal allein.

R: Wie oft hatten Sie Geschlechtsverkehr und wo?

BF: Ein- oder zweimal haben wir das gemacht und das war im Haus meines Onkels mütterlicherseits. Er war auf Besuch irgendwo und war nicht im Haus.

R: Wie heißt dieser Onkel und wo ist dieses Haus?

BF: Mein Onkel heißt XXXX, das Haus war auch in Isfahan in XXXX.

R: Ihre Angaben sind nicht nachvollziehbar und zudem widersprüchlich! Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Mädchens, wenn er so streng religiös ist seine Tochter alleine einkaufen und im Park spazieren gehen lässt. Weiters haben Sie bei der nE vom 16.05.2012 auf die Frage: "Seit wann kennen Sie die Freundin?" angegeben: "Etwa 1 1/2 Jahre vor meiner Ausreise." Nehmen Sie bitte dazu Stellung!

BF: Das Mädchen ist mit einem Tschador gekommen, sie war damals sehr jung und ihr Vater hat Vertrauen zu ihr. Ich habe vorher gesagt, dass wir uns seit unserer Kindheit kannten, als wir 14 Jahre alt waren, wurde unserer Freundschaft intensiviert, wir sind verliebt gewesen.

R erklärt den BF den Vorhalt:

BF: Das weiß ich nicht, diese 1 1/2 Jahre stimmen, ich habe es aber nicht verstanden.

R: Was meinen Sie jetzt mit "1 1/2 Jahren stimmen"?

BF: Ich meine, dass wir in den 1 1/2 Jahren sehr verliebt waren und miteinander verkehrten.

R: Sie haben ausdrücklich vor dem BAA angegeben haben, dass Sie das Mädchen erst 1 1/2 Jahre vor Ihrer Ausreise kennengelernt haben! Weiters haben Sie auch nicht vor dem BAA erwähnt, dass Sie Geschlechtsverkehrt mit diesem Mädchen gehabt hätten!

BF: Das habe ich dort nicht gesagt, dass ich irgendwelche Probleme mit ihrem Vater bekommen habe, vom Geschlechtsverkehr habe ich nicht erzählt. Ich kannte dieses Mädchen seit meiner Kindheit.

R: Haben Sie das mitbekommen, dass diese Fotos gemacht wurden und wer hat diese Fotos gemacht.

BF: Wir haben nicht mitbekommen, dass wir fotografiert wurden. Das hat ein ehemaliger Arbeiter von unserem Geschäft gemacht, er heißt

XXXX.

R: In der Einvernahme vor dem BAA gaben Sie hingegen auf die Frage:

"Warum ließen Sie sich mit XXXX fotografieren?" an: "Ich rechnete nicht damit, dass er so schlimme Absichten hat." Nach diesen Angaben haben Sie sehr wohl gewusst, dass Sie zusammen mit Ihrer Freundin fotografiert wurden. Nehmen Sie dazu Stellung?

BF: Das stimmt nicht. Er hat ohne unser Wissen uns fotografiert.

R erläutert noch einmal den Vorhalt.

BF: Das weiß nicht.

R: Was wissen Sie nicht mehr?

BF: Wie ich schon gesagt habe, wir wurden ohne unser Wissen fotografiert, als wir "draußen" waren.

R: Was bedeutet "draußen"?

BF: Vor dem Geschäft.

R: Kannten Sie den Vater dieses Mädchens persönlich?

BF: Ja. Er hat als Mullah unterrichtet und war bei diversen Veranstaltungen dabei.

R: Wie lange hat der Mitarbeiter XXXX für Ihren Vater in diesem Geschäft gearbeitet?

BF: 2 oder 3 Jahre.

R: Warum sollte dieser Mitarbeiter Fotos von Ihnen und Ihrer Freundin machen?

BF: Er wollte uns schaden, weil mein Vater ihn gekündigt hat.

R: Führen Sie das bitte näher aus!

BF: Er wurde ca. 4 Monate, bevor ich den Iran verließ, gekündigt. Er hat Porno-DVDs ins Geschäft gebracht. Er hat auch die Polizei verständigt und dadurch hatten wir auch Probleme.

R: Machen Sie bitte ganz konkrete Angaben?

BF: XXXX entwendete von der Kassa Geld. Mein Vater hatte ihm beim ersten und zweiten Mal verziehen, beim dritten Mal, als er erwischt wurde, hat er ihn gekündigt. Dies war 4 Monate vor meiner Ausreise.

R: Fahren Sie bitte fort, wieviel Geld hat er entwendet? In welchen Abständen hat er das Geld entwendet?

BF: Ich habe nicht so viel Information darüber, ich habe von meinem Vater erfahren, dass dieser Geld gestohlen, er hat mir nicht genau erzählt, wie viel und in welchen Intervallen.

R: Gehörte Ihrem Vater das Geschäft und was wurde in diesem Geschäft verkauft?

BF: Mein Vater hatte das Geschäft ca. 5 Jahre lang und hat Kleidung verkauft.

R: Sonst hat Ihr Vater nichts verkauft?

BF: Und DVDs.

R: Kleidung und DVDs?

BF: Ja.

R: Hatte er auch einen Angestellten vor diesen?

BF: Nein.

R. Gehörte Ihrem Vater das Geschäft?

BF: Nein, das Geschäft gehörte einem Iran, mein Vater mietete.

R: Warum wartet Ihr Vater dreimal zu, bevor er diesen Angestellten kündigt?

BF: Ich weiß es nicht, vielleicht hat er meinen Vater leidgetan, ich weiß es nicht.

R: Wurde dann ein neuer Angestellter aufgenommen, wenn "ja", wie hieß dieser?

BF: Mein Vater stellte einen neuen Mitarbeiter ein, er heiß XXXX, wie lange nach dem alten Mitarbeiter eingestellt wurde, weiß ich nicht, ich habe es vergessen.

R: Sie müssen doch angeben können, wann dieser neue Mitarbeiter eingestellt wurde?

BF: Ich glaube ca. 2 Wochen später.

R: Wann ist dieser Vorfall mit dieser Porno-DVD passiert?

BF: Das passierte 4 oder 5 Monate vor meiner Ausreise, als dann die Polizei kam etc.

R: Wie lange nachdem der neue Mitarbeiter eingestellt wurde, ist dieser Vorfall mit der Porno-DVD passiert?

BF: Ca. 2 Wochen nach seiner Anstellung.

R: Was ist genau passiert?

BF: Dann kam die Polizei und hat das Geschäft zugesperrt. Sie teilten uns mit, dass wir das Geschäft nicht mehr weiterführen können. Mein Vater war nicht da. Sie haben gesagt, dass mein Vater sich bei der Polizei melden soll.

R: Was ist vorgefallen, warum ist die Polizei gekommen?

BF: XXXX hat die Polizei verständigt, dass im Geschäft meines Vaters "verbotene DVDs", Porno-DVDs verkauft werden. Daraufhin kam die Polizei ins Geschäft, die haben die CDs und DVDs durchgeschaut. Die haben die Porno-DVDs gefunden.

R: Hat es sich um eine oder mehrere Porno-DVDs gehandelt?

BF: Es war mehr als eine, meine Mutter sagte mir das. Ich habe einen Anruf von XXXX, vom Angestellten bekommen, er hat mir mitgeteilt, dass die Polizei gekommen sei und einige Porno-DVDs gefunden hätten. Daraufhin habe ich meinen Vater angerufen und ihn verständigt.

R: Wenn ich Sie richtig verstehe, hat XXXX Sie verständigt, dass es mehrere Porno-DVDs gibt.

BF: Ja.

R: Warum sagen Sie, dass die Mutter Ihnen dies auch mitgeteilt hätte?

BF: Meine Mutter hat mir das nicht mitgeteilt, sondern nur der neue Angestellte.

R: In Ihrer nE vom 16.05.2012 sprachen Sie davon, dass es sich nur um "eine Porno-DVD" gehandelt hätte.

BF: Ich weiß es jetzt nicht mehr, es ist lange her und ich seither sehr viel erlebt.

R: Warum geben Sie auch in der Beschwerdeverhandlung auf meine

Frage: "Hat es sich um eine oder mehrere Porno-DVDs gehandelt hat" an, dass es um mehrere gehandelt hat?

BF: Ich habe es mir eingebildet, es ist lange her, ich habe es vergessen.

R: Wann haben Sie den Anruf erhalten von dem neuen Angestellten?

BF: An dem Tag, als das geschehen ist.

R: Wann genau?

BF: Ich weiß es nicht mehr.

R: Sie müssen doch angeben, wenn Sie mit dem XXXX telefoniert haben, ob dieser zu Ihnen gesagt hat, dass die Polizei jetzt gerade da war oder ob die Polizei vor ein paar Stunden im Geschäft war!

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich weiß nur, dass das am gleichen Tag war.

R: Fahren Sie bitte fort!

Der BFV, XXXX, betritt um 10.55 Uhr den Verhandlungssaal.

BF: Er hat mir mitgeteilt, dass die Polizisten das Geschäft zumachten und ihm mitgeteilt haben, dass mein Vater, als Besitzer des Geschäftes, sich bei der Polizei melden soll. Daraufhin habe ich meinen Vater angerufen, er war damals an der Grenze, in Mashad, er ist von dort nicht zurückgekommen. Ich habe dann mit meinem Onkel mütterlicherseits gesprochen und habe ihm gesagt, ob wir nicht einen Anwalt nehmen sollten und die Ware vom Geschäft "herausholen" und irgendwo verkaufen. Ich weiß nicht, ob mein Onkel das gemacht hat.

R: Warum wissen Sie das nicht, ob Ihr Onkel das gemacht, das Geschäft aufsperren und die Ware "herausholen" und verkaufen?

BF: Ich war damals jung, ich habe mich in diesen Angelegenheiten nicht gut ausgekannt. Ich weiß nicht, was mein Onkel erreicht hat.

R: Wahrheitserinnerung. In Ihrer nE vom 16.05.2012 gaben Sie an:

"Dieser konnte erreichen das wir das Geschäft für einen Tag aufsperren und die dortige Ware verkaufen konnten. Nach diesem, einem Tag, mussten wir das Geschäft wieder zusperren". Nehmen Sie dazu Stellung!

BF: Ich weiß, dass wir einen Anwalt haben wollten, um die Ware verkaufen zu können. Vielleicht hat mein Onkel das gemacht, aber ich weiß es nicht, weil es lange her ist. Ich habe es vergessen.

R: Das kann man nicht vergessen. Wenn Sie das vor dem BAA angegeben, dass das gemacht wurde und in der heutigen Verhandlung können Sie das nicht mehr angeben, weil Sie das nicht mehr wissen!

BF: Diese Aussagen habe ich vor ca. 3 oder 4 Jahren gemacht, das ist eine lange Zeit, man vergisst. Man kann sich nicht an alles erinnern.

R: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie Freunde oder eine Freundin?

BF: Freunde habe ich (Österreicher, Türken), wo ich wohne, darüber hinaus, keine. Beim Fußballspielen habe ich diese Freunde kennengelernt.

R: Spielen Sie in einem Verein oder ist das nur hobbymäßig?

BF: Ich habe in einem Verein in XXXX gespielt. Ich bin nach XXXX verlegt worden und konnte daher nicht mehr in diesem Verein spielen. Ich war auch bei der Freiwilligen Feuerwehr in XXXX. Natürlich würde ich auch in XXXX, wenn ich die Möglichkeit habe, in einem Fußball verein zu spielen bzw. bei der Freiwilligen Feuerwehr mitzuhelfen, dies tun.

R: Wie lange haben Sie in diesem Fußballverein gespielt?

BF: 1 1/2 Jahre.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ja.

R: Haben Sie Deutschkurs absolviert und wenn "ja", wann?

BF (auf Deutsch): Ich habe Deutschkurs absolviert und mache jetzt meinen Hauptschulabschluss.

R: Wo machen Sie den Hauptschulabschluss nach?

BF: In Eisenstadt.

BF legt ein paar Bestätigungen vor, die in Kopie zum Akt genommen werden.

R: Was machen Sie so in Ihrer Freizeit?

BF (auf Deutsch): Ich gehe in die Schule und lerne für meine Prüfungen.

BFV an BF: Was möchten Sie machen, wenn Sie die Schule abgeschlossen haben?

BF: In der Landwirtschaft würde ich gerne arbeiten.

R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF: Ja."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, hat jedoch nie in Afghanistan gelebt. Er wuchs im Iran, wo er auch geboren wurde, auf. Seine Eltern sind auf Grund der allgemein schlechten Verhältnisse aus Afghanistan in den Iran geflüchtet.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den Iran aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 zugrunde gelegt:

"2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).

Zur Person Ashraf Ghani

Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

3. Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).

Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).

Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).

Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).

23. Medizinische Versorgung

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).

Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)

Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden

5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).

Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

23. Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014)."

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität, dem Geburtsort und seinem Aufenthalt im Iran sowie den Ausreisegrund seiner Eltern konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den Iran aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Schon das Bundesasylamt kam in seiner Beweiswürdigung - wie oben dargelegt - zu dem völlig richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Fluchtgründe durchgehend gleichlautend zu schildern, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.

Zunächst ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Geburtsdatum nicht in der Lage war widerspruchsfreie Angaben zu machen. So gab er bei der Ersteinvernahme an, am XXXX geboren worden zu sein, hingegen in der Einvernahme vom XXXX gab er an, dass sein Geburtsdatum nicht korrekt sei und er am XXXX geboren worden sei. In der Beschwerdeverhandlung nannte er den XXXX als Geburtsdatum. Auf Vorhalt dieser Widersprüche gab der Beschwerdeführer lapidar an, dass er sein Geburtsdatum nicht auswendig gewusst habe und ihm vielleicht ein Fehler passiert sei. Auch in Bezug auf seine Schulbildung verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Bei der Einvernahme am 20.09.2011 gab er zu Beginn an, 4 Jahre die Grundschule besucht zu haben, jedoch in weiterer Folge gab dieser an, dass er als Flüchtling in Isfahan nicht in die Schule hat gehen dürfen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab dieser wiederum an, dass er 3 Jahre lang eine Schule besucht habe. Der iranische Staat habe die Schule geschlossen und deswegen habe er die Schule nicht mehr weiter besuchen können. In der Beschwerdeverhandlung gab dieser wiederum an, dass er die Schule hätte weiterbesuchen können, aber es nichts gebracht hätte, da immer dasselbe unterrichtet worden sei. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass dies nicht so ein großer Unterschied sei und er es vergessen habe.

Vor dem Bundesasylamt nannte der Beschwerdeführer gänzlich andere Fluchtgründe als bei den Ersteinvernahmen. So gab der Beschwerdeführer bei den ersten drei Befragungen an, aus wirtschaftlichen Gründe geflüchtet zu sein (vgl. EV vom 26.09.2011:

"Nach Vorhalt der Fluchtgründe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe angeben möchte, an: "Nein, das war mein einziger Fluchtgrund. Ich bin aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, da mein Vater nicht mehr für uns sorgen konnte und wir deshalb nicht genug Geld für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hatten. Da die Situation im Iran sehr schlecht ist, wollte ich im Ausland arbeiten, um meine Familie zu unterstützen."). Weiters gab dieser ausdrücklich an, außer den geschilderten Problemen, keine anderen Probleme gehabt zu haben. Vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, hingegen schilderte er einen gänzlich anderen Fluchtgrund. So habe sein Vater einen Angestellten kündigen müssen, da dieser Geld gestohlen habe, dieser habe dann aus Rache eine Porno-DVD im Geschäft versteckt und dies der Polizei mitgeteilt sowie ein Photo vom Beschwerdeführer und dessen Freundin gemacht und dies dem strenggläubigen Vater des Mädchens gezeigt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass ihm bei den Ersteinvernahmen gesagt worden sei, dass er sich kurz fassen solle und er seine weiteren Fluchtgründe vor dem BAA angeben könne, vermag nicht zu überzeugen, da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer von sich aus derartiges darbringt, wenn er nach seiner Fluchtgeschichte gefragt wird, zumal es sich um wesentliche Details der Fluchtgeschichte handelt, er noch dazu ausdrücklich gefragt wurde, ob er außer den geschilderten Problemen jemals andere Probleme gehabt habe und er dies jedoch verneinte (" Nein, ich hatte solche Probleme nicht.").

Aber auch die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer erstmalig vor dem Bundesasylamt angab, schilderte der Beschwerdeführer grob widersprüchlich. So konnte der Beschwerdeführer nicht einmal widerspruchsfrei angeben, seit wann er seine Freundin kennt. So gab er vor dem Bundesasylamt an, dass er die Freundin eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise (ca. Ende 2010) kennengelernt habe, hingegen vor dem Bundesverwaltungsgericht gab dieser an, dass er sie seit seiner Kindheit kenne und sich im Jahre 2007 die Freundschaft intensiviert habe. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches konnte der Beschwerdeführer keine schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen geben. In der Beschwerdeverhandlung steigerte der Beschwerdeführe sein Vorbringen weiter dahingehend, dass er mit der Freundin Geschlechtsverkehr gehabt habe, ohne jedoch in der Lage zu sein anzugeben, wie oft er dies mit seiner Freundin getan habe (vgl. " ein- oder zweimal haben wir das gemacht..."). Der Beschwerdeführer versucht sohin durch Steigerung des Vorbringens einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, obwohl ein solcher in Wahrheit nie stattgefunden hat. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Vater seine Tochter ohne männliche Begleitung in das Geschäft gehen lässt, wenn er tatsächlich ein streng religiöser Moslem ist.

Während der Beschwerdeführer weiter vor dem Bundesasylamt angab, dass er sich von dem Angestellten mit seiner Freundin habe fotografieren lassen, da er nicht damit gerechnet habe, dass dieser schlimme Absichten haben könnte, gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er nicht gewusst habe, dass sie fotografiert werden. Auch hier konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches keine schlüssig nachvollziehbare Erklärung geben.

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass der ehemalige Angestellte eine Porno-DVD im Geschäft versteckt habe (vgl. "Er lieh sich eines Tages eine DVD aus. Nach zwei Tagen brachte er jedoch nicht die alte DVD, sondern eine Porno-DVD zurück."), in der Beschwerdeverhandlung hingegen gab dieser an, dass es mehrere Porno-DVDs gewesen seien. Während er vor dem Bundesasylamt noch angab, dass sie mit Hilfe eines Anwaltes erreichen konnten, dass sie das Geschäft für einen Tag wieder aufsperren konnten um die Waren zu verkaufen, konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung daran nicht mehr erinnern.

Das erkennende Gericht geht angesichts der gravierenden Widersprüche und der zahlreichen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten und der Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behaupteten Bedrohungen für den Beschwerdeführer nicht bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Afghanistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Probleme im Iran bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe für das Verlassen des Iran nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs 1 Z 17 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gelebt hat (er wurde im Iran geboren und wuchs auch dort auf). Da der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine sozialen oder familiären Netzwerke verfügt (seine Familie hält sich im Iran auf, auch sonst haben sich keinerlei soziale Anknüpfungspunkte ergeben), wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Maßgeblich ist hiebei, dass der Beschwerdeführer noch nie in in Afghanistan gelebt hat, sich hingegen jahrelang im Iran aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer verfügt weder dort noch anderswo in Afghanistan über familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (außerhalb seiner Heimatprovinz) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 MRK. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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