BVwG W194 2008054-1

W194 2008054-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Bekanntgabepflicht, Einstellung,<br/>Ermahnung, Fahrlässigkeit, falsche Angaben, Frist, Grundsatz der<br/>Transparenz, Informationspflicht, Kassation, Kognitionsbefugnis,<br/>Kontrolle, Kontrollsystem, Mängelbehebung, Medien, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Mitteilung, Nachfrist,<br/>Offensichtlichkeit, Plausibilität, Prüfungsumfang, Sorgfaltspflicht,<br/>Strafbemessung, Transparenz, Übermittlung, Ungehorsamsdelikt,<br/>Unvollständigkeit, Verbesserungsauftrag, Verfahrenseinstellung,<br/>Verschulden, Werbung, zumutbare Sorgfalt, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 2008054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2008054.1.00

Spruch

W194 2008054-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX als Geschäftsführerin der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 10. April 2014, KOA 13.500/14-052, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. November 2014 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 5 Abs. 2 MedKF-TG stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2014, KOA 13.500/14-052, entschied die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers zu verantworten habe, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die belangte Behörde auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik "Name des Mediums"

"am 09.04.2013 durch die Eingabe der Bezeichnungen

1. Adcloud

2. De Persgroep Adv Dig

3. eMarketer

4. e-pixler

5. Ligatus

6. Ligatus Österreich

7. Performance Advertis

8. Plista

9. TOP KOMBI MAG. DNES

sowie am 11.07.2013 durch die Eingabe der Bezeichnungen

1. Adcloud

2. AdTaily

3. Advertise me

4. Centrumholdings

5. Clear Channel

6. Click District

7. Digi Touch

8. Grape Media Network

9. Impression Media

10. Ligatus

11. Ligatus Österreich

12. PayPer

13. Performance Advertis

14. Plista

15. Specific Media

16. The Digital House

17. TOP KOMBI MAG. DNES

18. Travel Audience

19. Travora

20. Twyn Group"

Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um die Bezeichnungen von Medien handle.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 5 Abs. 2 2. Fall iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Es werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Zum objektiven Tatbestand: Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die XXXX von den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG betroffen sei und zu den in den Feststellungen sowie im Spruch genannten Zeitpunkten die angeführten Eingaben veranlasst worden seien.

Das Tatbild nach § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG bestehe in der Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe. Der Bericht des Verfassungsausschusses zum MedKF-TG habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG der KommAustria die Möglichkeit eröffnen solle, bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung erweitere somit die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolge (vgl. AB 1607 BlgNR 24. GP zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG).

Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute "offensichtlich", dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei die Bekanntgabe bzw. Meldung dann, wenn sie einerseits falsche Zahlen enthalte, die gemeldeten Geldbeträge also nicht den - letztlich für die Veröffentlichungen in den jeweiligen Medien - geleisteten Summen entsprechen würden. Unrichtig sei die Meldung jedoch auch dann, wenn einer oder mehrere der gemeldeten Geldbeträge nicht dem Medium zugeordnet worden seien, in dem die Veröffentlichung jeweils vorgenommen worden sei. Ebenso unrichtig sei schließlich eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle.

Im Lichte der bisherigen Ausführungen zu § 2 Abs. 1 MedKF-TG sind die durch die Beschuldigte veranlassten Bekanntgaben unrichtig im Sinne des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG, da sie einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweisen, bei der es sich um kein Medium handle. Die Unrichtigkeit der Meldung sei aber auch offensichtlich. Im Sinne dieser Wortbedeutung sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei den im Spruch angeführten Bezeichnungen nicht um die Namen von Medien im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle.

In diesem Zusammenhang sei seitens der Beschuldigten vorgebracht worden, dass es zwar zutreffend sei, dass in den betreffenden Fällen Online-Vermarkter bekannt gegeben worden seien. Jedoch handle es sich nach Rechtsansicht der Beschuldigten bei den genannten Vermarktern selbst um Medien bzw. seien sie als mediengleich anzusehen. Dem sei die Legaldefinition des Mediums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG entgegen zu halten, der zufolge ein Medium ein "Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild" darstelle. Unter Zugrundelegung dieser Definition des Mediums könne nach Ansicht der belangten Behörde von der Beschuldigten nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die betreffenden Eingaben in der Webschnittstelle keine Medien darstellen würden, bezeichneten sie doch teils Unternehmen, teils juristische Personen. Dass aber eine GmbH oder eine Vermögensgesamtheit (nichts anderes ist ein Unternehmen) selbst kein Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt sein könne, sei evident. Ein Online-Vermarkter könne allenfalls Medieninhaber, Verleger oder technischer Betreiber eines Onlinemediums (Website) sein. Dadurch sei jedoch für die Beschuldigte aus rechtlicher Sicht nichts zu gewinnen, als § 2 Abs. 1 MedKF-TG ausdrücklich die Nennung des Mediennamens und nicht des Medieninhabers fordere.

Irrelevant sei aus Sicht der Bekanntgabeverpflichtung nach § 2 MedKF-TG schließlich auch, ob zwischen dem Werbetreibenden und dem Medieninhaber der konkreten Website ein Vertragsverhältnis bestehe oder ob die Schaltung über Vermittlung eines Vermarkters, einer Agentur oder eines sonstigen Dritten erfolge. Der Gesetzgeber habe die Konstellation, dass ein Auftrag nicht unmittelbar an den Medieninhaber erteilt werde vorausgesehen und daher in die Meldeverpflichtung nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG auch jeden unter Zwischenschaltung einer Medienagentur (oder eines anderen Dritten) erteilten Auftrag miteinbezogen. Dies gelte sogar dann, wenn die Auswahl des Medieninhabers der beauftragt werde und des Mediums, in welchem geschaltet werde, einer Agentur (bzw. einem Dritten) nach eigenem Ermessen obliege. Auch die Schaltung durch den Dritten im eigenen Namen schade der Zurechnung an den ursprünglichen Auftraggeber (Rechtsträger) nicht (vgl. dazu ErlRV 1276 BlgNR 24. GP zu § 2 MedKF-TG). Somit handle es sich zwar vielleicht um keine Inseratenschaltung im "klassischen" Sinn, wohl aber um einen vom MedKF-TG erfassten Sachverhalt.

Ferner sei es für die Anwendung der in § 1 MedienG enthaltenen Begriffsbestimmungen (Medium, Medieninhaber, Medienunternehmen, periodisches Medium usw.) unerheblich, ob es sich um ein Medium eines inländischen oder ausländischen Medienunternehmens handle. Vielmehr seien kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung Medien ausländischer Medienunternehmen jedenfalls als Medien im Sinne des MedienG zu qualifizieren, egal in welcher Weise sie nach ausländischem Recht zu qualifizieren wären. Daher sei der Einwand der Beschuldigten nicht nachvollziehbar, dem zufolge bei ausländischen Medien die Qualifizierung als Medium in rechtlicher Hinsicht besonders kompliziert und mit Rechtsunsicherheiten verbunden wäre. Weil auch ausländische Medien vom nationalen Medienbegriff umfasst seien, sei davon auszugehen, dass, mangels entsprechender Ausnahme im MedKF-TG, auch Werbeaufträge in ausländischen Medien in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (vgl. dazu auch Feher/Otto/Steindl, Medientransparenzgesetz², 2013). Soweit die Beschuldigte zum telos des MedKF-TG ausführe, dieser bestehe darin, eine politische Einflussnahme auf die österreichische Bevölkerung durch Werbeschaltungen mit öffentlichen Mitteln hintanzuhalten, verkenne sie die in den Materialien zum Gesetz unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers. Demnach "soll die umfassende Transparenz bei der Vergabe von "Werbe"aufträgen und von Förderungen "öffentlicher" Stellen gewährleistet werden" (ErlRV 1276 BlgNR 24. GP).

Da somit Bekanntgaben gemäß § 2 MedKF-TG veranlasst worden seien, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG erfüllt.

2.3. Im Hinblick auf § 9 VStG wurde festgehalten, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Geschäftsführerin der XXXX und damit zur Vertretung nach außen berufen sei. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Demnach sei die Beschuldigte für die Einhaltung der Verpflichtungen der XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen.

2.4. Was die subjektive Tatseite betreffe, sei festzuhalten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es dazu etwa der Darlegung bedürfe, dass der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe.

Das Bestehen eines solchen Kontrollsystems sei von der Beschuldigten behauptet worden. Insbesondere sei der Beschuldigten, auch in Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, zuzugestehen, dass ihr die persönliche Überprüfung jeder einzelnen entgeltlichen Veröffentlichung in Hinblick auf ihre Rechtsmäßigkeit tatsächlich nicht zumutbar wäre. Jedoch sei es jedenfalls Aufgabe der Beschuldigten die Einhaltung der sie treffenden Verpflichtungen durch ein hinreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von Aufsichtsorganen sicherzustellen (vgl. z.B. VwGH 20.11.2008, Zl. 2007/09/0023). In diesem Zusammenhang sei es der Beschuldigten oblegen, die konkrete Aufbau- und Ablauforganisation im Unternehmen darzulegen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0023). Wie bereits dargelegt, reiche eine abstrakte Beschreibung nicht aus.

Zum Vorbringen der Beschuldigten, die XXXX habe trotz Nachfrage bei den Online-Vermarktern keine Auskunft über die von diesen durchgeführten Aufträgen erhalten, sei Folgendes auszuführen: Soweit das Vorbringen der Beschuldigten im gegebenen Zusammenhang auf die vorgebliche Unzumutbarkeit des normentsprechenden Verhaltens und damit einen Entschuldigungsgrund gemäß § 5 VStG abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Normadressat alles ihm tatsächlich wie rechtlich Mögliche und Zumutbare zu unternehmen habe, den ihn treffenden Verpflichtungen zu entsprechen. Bloße Unzumutbarkeit genüge nicht zur Entschuldigung nach § 5 Abs. 1 VStG (VwGH 24.04.1990, 89/07/0193). In diesem Sinne könne er verhalten sein, zwecks Erfüllung dieser Verpflichtungen Widerstand Dritter erforderlichenfalls im Rechtswege zu brechen oder sich Informationen zu verschaffen (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.) VStG, 163 mwN). Dass seitens der Beschuldigten entsprechende Maßnahmen gegenüber den vorgeblich auskunftsunwilligen Online-Vermarktern gesetzt worden seien, sei von der Beschuldigten jedoch nicht einmal behauptet worden.

Das Vorbringen der Beschuldigten sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Die Beschuldigte habe jedenfalls fahrlässig die spruchmäßig festgestellte Verwaltungsübertretung begangen.

2.5. Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ab. Sie hielt jedoch fest, dass der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich erscheine, um die Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden. Darüber hinaus habe auch die umfangreiche Anleitung durch die Behörde, wie sie etwa in Form eines mehrseitigen Informationsschreibens in Zusammenhang mit der der Übermittlung der Zugangsdaten für die Webschnittstelle geleistet worden sei, die Gesetzmäßigkeit der Bekanntgaben nicht gewährleisten können.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte,

"a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und die beantragten Zeugen, XXXX und XXXX und die Beschwerdeführerin als Partei alle per Adresse XXXX zu laden,

b) den bekämpften Bescheid der KommAustria ersatzlos aufzuheben, und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und auszusprechen, dass die Meldung von Online-Vermarktern der Meldung eines konkreten Mediums gleichgestellt sei, insbesondere wenn es dem Auftraggeber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat unmöglich ist, das konkrete Medium zu nennen,

c) dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der durch das gegenständliche Verfahren entstandenen Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin auferlegen."

Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und dazu wurde insbesondere ausgeführt:

3.1. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin es verabsäumt habe, alles ihr tatsächlich wie rechtlich Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um ihren Bekanntgabepflichten nachzukommen, beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und sei mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar. Habe der Verpflichtete freilich alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, scheitere dieses Bemühen aber trotzdem, so scheide eine Bestrafung aus (VwGH 24.02.1999, Zl. 98/05/0039; 25.01.2000, Zl. 96/05/0007). Die XXXX habe nach Verständigung der belangten Behörde alle Online-Vermarkter um eine Aufschlüsselung der konkreten Medien und auch der auf sie entfallenden Beträge ersucht. Wie die von der XXXX vorgelegten Antwortschreiben der Online-Vermarkter belegen würden, könnten diese die Beträge bzw. Medien aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht aufschlüsseln. Wenn die belangte Behörde anführe, dass ein etwaiger Widerstand Dritter erforderlichenfalls im Rechtsweg zu brechen sei, so sei dies unverhältnismäßig bzw. aus Kosten- und Zeitgründen schlicht unmöglich. In der Regierungsvorlage zum MedKF-TG werde für die Sammlung, Überprüfung und Übermittlung der Daten ein Zeitaufwand von zwei Stunden pro Halbjahr sowie Gesamtkosten von 360 Euro pro Unternehmen veranschlagt. Die Kostenschätzungen des Gesetzgebers dürften als Indikator für den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab gesehen werden. Angesichts dessen dürfe kein allzu hoher Maßstab an ein funktionierendes Kontrollsystem gelegt werden. Angemerkt sei, dass die XXXX seit Einführung des MedKF-TG rund 70.000 Euro p.a. für das Kontrollsystem aufwenden habe müssen.

Es sei der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen unmöglich, das konkrete Medium bekanntzugeben: die XXXX beauftrage nicht die Schaltung eines Inserats in einem konkreten Medium, die Online-Vermarkter würden diese Information aus datenschutzrechtlichen sowie Kostengründen nicht mitteilen, die XXXX habe keinen Anspruch auf Nennung der konkreten Beträge bzw. Medien. Es bestehe hier keine Möglichkeit eines straffreien rechtmäßigen Alternativverhaltens. Soweit die Meldung eines Online-Vermarkters aus Sicht der belangten Behörde eine offenkundig falsche Meldung darstelle und auch das völlige Unterbleiben einer Meldung pönalisiert sei, liege die einzige Möglichkeit rechtmäßigen Handelns im Unterbleiben des Inseratenauftrages, was jedoch nicht im Sinne des Gesetzes sein könne. Da die XXXX aber kein konkretes Medium beauftrage und das Gesetz eine Meldepflicht der beauftragten Online-Vermarkter nicht vorsehe, mangle es bereits an der Tatbestandsmäßigkeit. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung widerspreche den Gepflogenheiten des modernen Wirtschaftslebens und beruhe auf einer Anwendung unrichtiger Erfahrungssätze. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Bekanntgabe des Online-Vermarkters nicht nur die einzige sondern auch die beste Möglichkeit, dem Transparenzgebot zu entsprechen.

Die belangte Behörde habe "fälschlicherweise" eine Ermahnung entgegen den Gesetzesmaterialien zu MedKF-TG ausgesprochen. Nach diesen solle die belangte Behörde in erster Linie Fälle der Nicht-Bekanntgabe verfolgen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolge durch die Behörde nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes. Es fehle somit an der Strafwürdigkeit.

Ausländische Medien seien an die Definitionen des MedKF-TG oder des Mediengesetzes nicht gebunden. Folglich könne ein ausländisches Online-Vermarktungsunternehmen mangels einschlägiger Definitionen in dem jeweiligen Auslandsstaat einem anderen Regulativ unterliegen, welches nicht zwischen redaktionellen und nicht-redaktionellen Medien unterscheide. Eine Anwendung der österreichischen Definitionen auf ausländische Unternehmen stelle eine schwierige Prüfung dar, die zeitraubend sei und nicht immer zu einem eindeutigen Ergebnis führe, weswegen das Kriterium der Offensichtlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 MedKF-TG nicht erfüllt werde.

3.2. Zur unrichtigen Sachverhaltsfeststellung:

Im Zuge der Rechtfertigung vor der belangten Behörde vom 25.10.2013 habe die Beschwerdeführerin die Richtlinie der XXXX vorgelegt, welche eine detaillierte Aufgaben- und Kontrollverteilung beinhalte. So seien die jeweiligen Bereichsleiter für die zeitgerechte und korrekte Eingabe der Daten zuständig. Quartalsweise ergehe ein Reminder für die Dateneingabe. Sodann kontrolliere der jeweilige Büroleiter die eingegebenen Daten bis spätestens zum 11. des auf ein Quartal folgenden Monats. Nach sorgfältiger Überprüfung der Datenkorrektheit gebe dieser seine schriftliche Freigabe zum Export der Daten, welche spätestens bis zum 15. des auf ein Quartal folgenden Monats vorschriftsgemäß der belangten Behörde übermittelt würden. Es seien auch eigene "Support-Einrichtungen" für fachliche und IT-relevante Fragen sowie Fragen zur Eingabe der Daten erstellt worden. Eine Mehrzahl von Projektverantwortlichen im In- und Ausland sei mit der Koordination der Informationsbeschaffung und der Vornahme der Meldungen betraut. Deren Eingaben in das interne System würden vonXXXX in rechtlicher und XXXX in faktischer Hinsicht überprüft.

Hingewiesen werde noch auf widersprüchliche Vorkorrespondenz der belangten Behörde. So habe diese am 13.06.2013 eine E-Mail an die XXXX versandt, der zufolge diese Fehler bei der Meldung nach dem MedKF-TG gemacht habe. Am selben Tag habe XXXX jedoch eine an ihn persönlich adressiere E-Mail erhalten, wonach das zuvor gesendete Schreiben ein "Missverständnis" gewesen sei, weil es sich um ein reines Informationsschreiben und nicht um einen Vorhalt von Fehlern gehandelt habe. Diese Schreiben seien insofern irreführend, missverständlich und widersprüchlich gewesen, als sie den Anschein erweckt hätten, dass die bisher getätigten Eingaben doch rechtskonform erfolgt seien und daher keine Notwendigkeit bestanden habe, die Handhabe der Bekanntgaben zu ändern. Folglich sei die XXXX davon ausgegangen, dass sie nichts falsch gemacht habe.

3.3. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

In der Rechtfertigung vom 25.10.2013 sei die Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX beantragt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2013, zu der XXXX im Beisein seines Rechtsvertreters erschienen sei, habe der Vertreter der belangten Behörde "zur Überraschung der Anwesenden" mitgeteilt, dass eine Vernehmung von Parteien und Zeugen wegen der bereits erfolgten schriftlichen Rechtfertigung nicht erforderlich sei. Die Verhandlung habe daher nach wenigen Minuten geendet. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass der Sachverhalt aus Sicht der belangten Behörde restlos geklärt gewesen sei. Eine Erörterung, dass der Behörde Informationen zur tatsächlichen Implementierung des Kontrollsystems fehlen würden, habe ebenfalls nicht stattgefunden. Jedenfalls dürfe die Behörde in einer mündlichen Verhandlung ihr wesentlich erscheinende Umstände nicht unerörtert lassen und die Beschuldigte in ihrer Entscheidung mit einer aufgrund des Verhandlungsverlaufs nicht vorhersehbaren Rechtsauffassung überraschen.

4. Mit Beschwerdevorlage vom 20.05.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2014 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten sowie eine Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde, konkret zum geltend gemachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl. zuvor I.3.3.), und führte dazu im Wesentlichen wie folgt aus:

Mit Schreiben vom 23.09.2013 sei die Beschuldigte gemäß § 42 VStG über die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen sie gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25.10.2013 habe die Beschuldigte schriftlich zu den mitgeteilten Vorwürfen Stellung genommen. Im Rahmen dieser Stellungnahme seien ua. Zeugenbeweise angeboten worden. Eine behördliche Ladung zu einer Vernehmung gemäß § 43 VStG sei im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Tatsächlich sei der Rechtsvertreter der Beschuldigten am 28.10.2013 vor der Behörde erschienen. Auf den Hinweis, die Behörde hätte angesichts der schriftlichen Stellungnahme nicht mit einem persönlichen Erscheinen gerechnet, habe der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass man auf das Recht der mündlichen Einvernahme nicht verzichtet habe. Man habe in der Stellungnahme eine Zeugeneinvernahme als Beweis angeboten, diese Zeugen könne man nun vernehmen. Auf die Erklärung der belangten Behörde, dass ein weiteres mündliches Vorbringen zwar durchaus angehört würde, dies aber für das Verfahren nicht unbedingt erforderlich sei, da ja eine schriftliche Stellungnahme vorliege, hätten die Anwesenden erklärt, dass eine mündliche Einvernahme aus ihrer Sicht nicht unbedingt notwendig sei, und sich verabschiedet.

Entgegen der Behauptung in der Beschwerde habe am 28.10.2013 keine "Verhandlung" stattgefunden, wobei sich die Beschwerdeführerin mangels Ausschreibung einer Verhandlung gemäß § 43 VStG wohl auf die Einvernahme nach § 40 VStG beziehe. Wie aus der Aufforderung zur Stellungnahme unzweideutig hervorgehe, sei für diesen Tag die Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme gemäß § 40 VStG eingeräumt worden. Eine entsprechende Stellungnahme sei jedoch schriftlich mit Schreiben vom 25.10.2013 abgegeben worden.

Zum einen sei aus dem Wortlaut des § 40 VStG und nicht zuletzt aus dem entsprechenden Verwaltungsformular 36 der VwFormV klar erkennbar, dass eine Stellungnahme "schriftlich oder mündlich" abgegeben werden könne. Zum anderen sei es auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der erkennenden Behörde überlassen, für den Fall, dass ein Beschuldigter von der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme Gebrauch mache, von einer zusätzlichen Vernehmung des Beschuldigten Abstand zu nehmen (VwGH 25.02.1987, Zl. 86/03/0199).

Im Rahmen ihrer Rechtfertigung habe die Beschuldigte auf Guidelines verwiesen, welche die internen Maßnahmen in der Organisation der Beschuldigten festlegen würden. Diese Guidelines seien der schriftlichen Stellungnahme beigelegt worden. Welche Maßnahmen gesetzt würden, die über die reine Erstellung von Richtlinien hinausgehen würden, seien von der Beschuldigten jedoch in ihrer Stellungnahme (und auch der Bescheidbeschwerde) nicht dargetan worden.

Diese Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur verfahrensgegenständlichen Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.

5. Am 16.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung vom 12.06.2014, worin insbesondere ausgeführt wurde, dass der Tourismusausschuss des Nationalrates am 12.06.2014 einen Allparteienantrag gestellt habe, demzufolge die Bundesregierung die Anwendbarkeit des MedKF-TG auf Tourismusmarketingorganisationen überprüfen und überdenken und dem Nationalrat eine entsprechende Regierungsvorlage zur Änderung bzw. Anpassung des MedKF-TG vorlegen möge. Der Entschließungsantrag war der Beschwerdeergänzung beigeschlossen. Vor diesem Hintergrund könne der Beschwerdeführerin - selbst wenn man wie die belangte Behörde einen objektiven Verstoß im Einzelfall bejahe - kein Verschulden zur Last gelegt werden, weswegen die Beschwerdeanträge wiederholt würden.

Diese Beschwerdeergänzung wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte nicht ein.

6. Am 19.09.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung vom 16.09.2014, wiederholte die Beschwerdeanträge und legte insbesondere dar, dass die Geschäftsführung der XXXX die XXXX im Rahmen der internen Revision mit der Prüfung ihres internen Kontrollsystems (IKS) bei der Erstellung der Meldungen nach dem MedKF-TG im Zeitraum Mai bis Juli 2014 beauftragt habe. Ziel sei es gewesen, das Überprüfen der Wirksamkeit des IKS der XXXX, Fehler bei der Erstellung der Meldungen nach dem MedKF-TG mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit bei Einhaltung der internen Vorgaben der XXXX zu vermeiden. In dem der Beschwerde beiliegenden Bericht sei festgestellt worden, dass die XXXX über ein funktionierendes IKS verfüge. Stichprobenartig sei das Einhalten der internen Vorgaben kontrolliert und festgestellt worden. Auch werde festgehalten, dass selbst bei Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt und aller interner Vorgaben, fehlerhafte Eingaben nicht zur Gänze ausgeschlossen werden könnten und in diesem Zusammenhang auch kritisiert, dass keine Möglichkeiten geschaffen worden seien, Fehleingaben nachträglich zu korrigieren.

Die Beschwerdeergänzung vom 16.09.2014 wurde der belangten Behörde gemeinsam mit der Ladung zur verfahrensgegenständlichen Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.

7. Am 24.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden auch XXXX und XXXX, beide Mitarbeiter der XXXX, als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung wurden insbesondere die Modalitäten der verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben, die Vorgehensweise der XXXX, soweit Online-Werbung beauftragt wird, sowie das Bekanntgabe- und Kontrollsystem der XXXX erörtert.

8. Am 30.12.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung im Hinblick auf die Novellierung des § 2 Abs. 2 MedKF-TG und führte dazu insbesondere aus, dass der Wille des Gesetzgebers, den Verwaltungsaufwand der österreichischen Tourismuswerbung zu reduzieren, daher auch bei der Beurteilung eines funktionierenden Kontrollsystems Niederschlag zu finden habe. Aufgrund der Novellierung und der niedrigen Zeit- und Kostenschätzung dürfe kein allzu hoher Maßstab an ein funktionierendes Kontrollsystem gelegt werden. Die Beschwerdeanträge blieben daher aufrecht.

Diese Beschwerdeergänzung wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2015 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Bekanntgabe am 09.04.2013:

Am 09.04.2013 wurde für die XXXX im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde unter der Rubrik "Name des Mediums" ua. die Eingabe folgender Bezeichnungen vorgenommen.

1. Adcloud

2. De Persgroep Adv Dig

3. eMarketer

4. e-pixler

5. Ligatus

6. Ligatus Österreich

7. Performance Advertis

8. Plista

9. TOP KOMBI MAG. DNES

Bei den Bezeichnungen 1. sowie 3. bis 8. handelt es sich um die Namen von Online-Werbenetzwerken. Bei der Bezeichnung 2. handelt es sich um ein Verlagshaus und bei der Bezeichnung 9. um eine Kombination aus vier Magazinen.

Zum Zeitpunkt der Eingabe in die Webschnittstelle der belangten Behörde war der XXXX noch nicht bekannt, dass es sich bei 9. um eine derartige Kombination handelt. Hinsichtlich des Verlagshauses (2.) brachte die XXXX erst nach dem Zeitpunkt der Eingabe den Namen des dahinter stehenden Mediums in Erfahrung. Der XXXX war zum Zeitpunkt der Eingabe auch infolge "sprachlicher Barrieren" nicht bekannt, dass es sich hierbei um den Namen eines Verlagshauses handelt. Ebenso wenig war der XXXX zu diesem Zeitpunkt bekannt, welche konkreten Medien hinter der Bezeichnung 9. stehen. Angesichts des Wortes "DNES" wurde angenommen, dass die Bezeichnung 9. der Name eines Mediums ist.

Zum Zeitpunkt dieser Bekanntgabe gingen die für die Kontrolle der Bekanntgaben der XXXX verantwortlichen Personen davon aus, dass - bei Beauftragung von Online-Werbenetzwerken - die Namen der Online-Werbenetzwerke gegenüber der belangten Behörde zu melden sind (vgl. dazu auch II.1.3.).

1.2. Zur Bekanntgabe am 11.07.2013:

Am 11.07.2013 wurde für die XXXX im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde unter der Rubrik "Name des Mediums" ua. die Eingabe folgender Bezeichnungen vorgenommen.

1. Adcloud

2. AdTaily

3. Advertise me

4. Centrumholdings

5. Clear Channel

6. Click District

7. Digi Touch

8. Grape Media Network

9. Impression Media

10. Ligatus

11. Ligatus Österreich

12. PayPer

13. Performance Advertis

14. Plista

15. Specific Media

16. The Digital House

17. TOP KOMBI MAG. DNES

18. Travel Audience

19. Travora

20. Twyn Group"

Bei den Bezeichnungen 1. bis 4., 6. bis 16. sowie 18. bis 20. handelt es sich um die Namen von Online-Werbenetzwerken. Bei der Bezeichnung 5. handelt es sich um eine Agentur für Außenwerbung und bei der Bezeichnung 17. um eine Kombination aus vier Magazinen (siehe zu Letzterer auch bereits II.1.1.).

Zum Zeitpunkt der Eingabe in die Webschnittstelle der belangten Behörde war der XXXX noch nicht bekannt, dass es sich bei 17. um eine derartige Kombination handelt. Hinsichtlich 5. brachte die XXXX erst nach dem Zeitpunkt der Eingabe in Erfahrung, dass es sich hierbei um eine Agentur für Plakatwerbung handelt. Der XXXX war zum Zeitpunkt der Eingabe auch infolge "sprachlicher Barrieren" nicht bekannt, welche konkreten Medien hinter der Bezeichnung 17. stehen. Angesichts des Wortes "DNES" wurde angenommen, dass die Bezeichnung

17. der Name eines Mediums ist.

Zum Zeitpunkt dieser Bekanntgabe gingen die für die Kontrolle der Bekanntgaben der XXXX verantwortlichen Personen davon aus, dass - bei Beauftragung von Online-Werbenetzwerken - die Namen der Online-Werbenetzwerke gegenüber der belangten Behörde zu melden sind (vgl. dazu auch II.1.3.).

1.3. Zur Beauftragung von Online-Werbung durch die XXXX:

Soweit die XXXX Online-Werbung beauftragt, wählt sie eine der folgenden Alternativen: Sie wendet sich entweder direkt an das betreffende Medium oder einen Agenten, oder sie beauftragt einen Online-Werbevermarkter (= ein Online-Werbenetzwerk).

Im Falle der Beauftragung eines Online-Werbevermarkters erhält die XXXX nach der Werbeschaltung folgende Informationen, welche von Vermarkter zu Vermarkter unterschiedlich sind: Einige Online-Werbevermarkter übermitteln die Namen der Websites, auf denen Werbung geschaltet wurde. Einige Vermarkter ergänzen diese Informationen um Besuchszahlen. Einige Vermarkter liefern nur die Besuchszahlen. Einen Nachweis darüber, welches Entgelt vom Online-Werbevermarkter an das jeweilige Medium geleistet wurde, erhält die XXXX jedoch in keinem Fall.

Bei der Beauftragung eines Online-Werbevermarkters werden die entsprechenden Verträge mit dem Vermarkter geschlossen und nicht mit dem konkreten Medium, weswegen diesfalls auch kein direktes Vertragsverhältnis zwischen der XXXX und den einzelnen Medien besteht. Die XXXX zahlt einen Pauschalbetrag an den Vermarkter und hat keinen Einfluss darauf, in welchen Medien Werbung geschalten wird.

In Bezug auf die durch Online-Werbevermarkter beauftragte Werbung hat sich die XXXX vor diesem Hintergrund dafür entschieden, die Namen der Online-Werbevermarkter gegenüber der belangten Behörde zu melden (und nicht eine Nichtmeldung vorzunehmen), da in diesen Fällen der XXXX keine Informationen vorliegen, welches Entgelt den konkreten Medien zufließt bzw. zugeflossen ist.

Soweit hingegen die Werbeaufträge über einen Agenten geschalten werden, erhält die XXXX die Informationen über das Medium, in dem die Werbung erscheint, weswegen die XXXX hier auch die entsprechenden Informationen für eine Bekanntgabe nach dem MedKF-TG hat.

1.4. Zum Bekanntgabe- und Kontrollsystem der XXXX:

Die XXXX verfügt über ca. 21 Organisationen bzw. Märkte im Ausland, welche alle in den Meldeprozess involviert sind. Die rechtliche Verantwortung in diesem Prozess obliegt dem Zeugen XXXX, welcher auch Stellvertreter der Beschwerdeführerin ist. Die faktische Durchführung nimmt der Zeuge XXXX vor. Die Letztverantwortung liegt bei der Beschwerdeführerin. Den Auslandsorganisationen wurde ein sogenannter Quick Guide als verbindliche Anleitungshilfe zur Verfügung gestellt. Dieser wurde im Jahr 2012 implementiert und wird aufgrund von Praxiserfahrungen laufend adaptiert.

Jeder Mitarbeiter, welcher eine konkrete Werbemaßnahme veranlasst hat, nimmt auch die Eingabe in das interne System ("XXXX") vor. Die Verantwortung dafür trägt der jeweilige Büro- bzw. Bereichsleiter. Wenn ein Mitarbeiter ein neues Medium in das interne System "einmelden" möchte, benötigt er dazu die Freigabe der IT in Österreich.

Die in das System eingegebenen Daten werden hinsichtlich Plausibilität vom Zeugen XXXX und seinem Team kontrolliert. Bei Unklarheiten werden Rückfragen in den Märkten gestellt. Das interne System ermöglicht es, in Wien alle Meldungen dahingehend anzusehen, wann Werbemaßnahmen geschalten wurden, in welchem finanziellen Umfang und in welchen Medien - mit Ausnahme von Werbeschaltungen über Online-Werbenetzwerke (vgl. dazu zuvor II.1.3.). Konkret sieht der Zeuge XXXX die Liste aller Angaben, bevor diese der belangten Behörde übermittelt werden. Diese Liste inkludiert auch die nicht meldepflichtigen Aufträge unter 5.000 Euro. Daraus werden von ihm die Informationen gezogen, welche tatsächlich der belangten Behörde zu übermitteln sind. Bei der konkreten Bekanntgabe an die belangte Behörde - wie auch in den verfahrensgegenständlichen Fällen - ist der Zeuge XXXX anwesend.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Bekanntgabe am 09.04.2013:

Die Beschwerdeführerin bestreitet in keiner Weise die Eingabe der unter II.1.1. angeführten Bezeichnungen in der Webschnittstelle der belangten Behörde. Ausdrücklich wird die Vornahme dieser Eingabe auch durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die Feststellungen zu den einzelnen bekanntgegebenen Bezeichnungen sowie zum Informationsstand der XXXX zum Zeitpunkt der Eingabe beruhen auf den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung. Ebenso beruht die Feststellung, dass die für die Kontrolle der Bekanntgaben der XXXX verantwortlichen Personen davon ausgingen, dass - soweit solche beauftragt wurden - die Namen der Online-Werbenetzwerke gegenüber der belangten Behörde zu melden sind, auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung. Die Anwendung dieses Kontrollmaßstabs wurde auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie vom Zeugen XXXX bestätigt.

2.2. Zur Bekanntgabe am 11.07.2013:

Die Beschwerdeführerin bestreitet in keiner Weise die Eingabe der unter II.1.2. angeführten Bezeichnungen in der Webschnittstelle der belangten Behörde. Ausdrücklich wird die Vornahme dieser Eingabe auch durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die Feststellungen zu den einzelnen bekanntgegebenen Bezeichnungen sowie zum Informationsstand der XXXX zum Zeitpunkt der Eingabe beruhen auf den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung. Ebenso beruht die Feststellung, dass die für die Kontrolle der Bekanntgaben der XXXX verantwortlichen Personen davon ausgingen, dass - soweit solche beauftragt wurden - die Namen der Online-Werbenetzwerke gegenüber der belangten Behörde zu melden sind, auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung. Die Anwendung dieses Kontrollmaßstabs wurde auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie vom Zeugen XXXX bestätigt.

2.3. Zur Beauftragung von Online-Werbung durch die XXXX:

Die Feststellungen zu den Alternativen der XXXX in Bezug auf die Beauftragung von Online-Werbung stützen sich ebenso wie die Feststellungen zu den Informationen, welche sie bei Beauftragung eines Online-Werbevermarkters erhält, auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung, welche durch die Angaben des Zeugen XXXX bestätigt werden.

Insbesondere beruhen die Feststellungen dahingehend, dass die XXXX keinen Nachweis darüber erhält, welches Entgelt vom Online-Werbevermarkter an das jeweilige Medium geleistet wurde, auf den übereinstimmenden Zeugenaussagen des XXXX und des XXXX

Die Feststellung, dass die Begrifflichkeiten Online-Werbevermarkter und Online-Werbenetzwerk übereinstimmende Bedeutung haben, ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Ebenfalls ergeben sich die Feststellungen zur Vertragsgestaltung mit Online-Werbevermarktern aus den glaubhaften Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, welche überdies mit den Ausführungen des Zeugen XXXX in Einklang stehen.

Die Feststellungen in Bezug auf die Überlegungen der XXXX im Hinblick auf die Bekanntgaben bei der belangten Behörde betreffend die durch Online-Werbevermarkter beauftragte Werbung gründen sich auf die glaubhaften Ausführungen des Zeugen XXXX, welche auch mit den Angaben des Zeugen XXXX zu dem in diesen Fällen angelegten Kontrollmaßstab übereinstimmen (vgl. zuvor II.2.1. und II.2.2.).

Die Feststellungen zu über einen Agenten geschalteten Werbeaufträgen beruhen auf den glaubhaften Darlegungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Schilderungen des Zeugen XXXX in Einklang stehen.

2.4. Zum Bekanntgabe- und Kontrollsystem der XXXX:

Die Feststellungen zum Bekanntgabe- und Kontrollsystem stützen sich auf die übereinstimmenden und schlüssigen Ausführungen der beiden Zeugen XXXX sowie des Rechtsvertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).

§ 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die §§ 1, 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) lauten in der Stammfassung BGBl. I Nr. 125/2011:

"Zielbestimmung

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,

2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie

4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.

(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."

Mit BGBl. I Nr. 6/2015 wurde § 2 Abs. 2 MedKF-TG novelliert und lautet seit 01.01.2015 (§ 7 Abs. 3 MedKF-TG):

"(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck

1. die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder

2. die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist."

3.5. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG sowie zum mit BGBl. I Nr. 6/2015 novellierten § 2 Abs. 2 MedKF-TG halten fest:

Zu § 5 MedKF-TG: "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes" (vgl. RV 1276 BlgNR XXIV. GP).

Zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG: "Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können" (AB 1607 BlgNR XXIV. GP).

Zu § 2 Abs. 2 MedKF-TG: "In Verfolgung der vom Nationalrat einstimmig angenommenen Entschließung 24/E XXV. GP vom 12. Juni 2014 betreffend Auswirkungen des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes auf Tourismusmarketingorganisationen soll die Änderung in § 2 Abs. 2 mit der Anfügung einer neuen Z 2 für den Bereich der Tourismuswerbung eine entscheidende Entlastung herbeiführen. Diese Vereinfachung kann - ohne die Zielsetzung des Gesetzes (vgl. GP XXIV RV 1276) nach einer Transparenz der Vergabe von Werbeaufträgen generell in Frage zu stellen - am besten dadurch erreicht werden, dass der genau definierte Bereich der an ausländisches Zielpublikum gerichteten, in ausländischen periodischen Medien erscheinende Werbung von der Bekanntgabepflicht ausgenommen wird. Diese Ausnahme findet in der Ermächtigung des § 1 Abs. 4 BVG Medienkooperation und Medienförderung, BVG MedKF-TG) ("Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht") Deckung" (AB 431 BlgNR XXV. GP).

3.6. Zweck des MedKF-TG (vgl. generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines § 1 die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.

3.7. Gegenständlich ist unbestritten, dass für die XXXX im Rahmen der Bekanntgaben nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde am 09.04.2013 und am 11.07.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" die Eingabe der unter II.1.1. und II.1.2. angeführten Bezeichnungen vorgenommen wurde (vgl. auch II.2.1. und II.1.2.).

Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde macht als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend (vgl. I.3.).

Gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

3.7.1. Zu den Tatbestandsmerkmalen "Unvollständigkeit" bzw. "Unrichtigkeit":

In einem ersten Schritt ist gegenständlich zu prüfen, ob durch die Eingabe der verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen unter der Rubrik "Name des Mediums" in der Webschnittstelle der belangten Behörde unvollständige oder unrichtige Bekanntgaben im Sinne des § 5 Abs. 2 MedKF-TG veranlasst worden sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG umfassen die Bekanntgabepflichten ausdrücklich "den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem [...] Veröffentlichungen vorgenommen wurden". Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP) führen dazu aus, dass die Bekanntgabe vom Auftraggeber "nach Name des Mediums (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln" ist. "Die relevanten Daten über das betreffende Medium und die Höhe des Gesamtentgelts sind von den Auftraggebern (Rechtsträgern) selbständig im Wege eines elektronischen Meldesystems (Web-Interfaces) zur Verfügung zu stellen". Ebenso eindeutig legt § 2 Abs. 3 MedKF-TG fest, dass die "Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium" durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen hat.

Vor dem Hintergrund dieser klaren Anordnungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG sich neben dem Auftraggeber und der Entgelthöhe auch auf den Namen des konkreten periodischen Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, erstrecken (vgl. auch VwGH 24.03.2015, Zl. Ra 2015/03/0006). Wird also eine Bekanntgabe veranlasst, mittels derer ein Entgeltbetrag nicht dem Namen eines Mediums sondern einem anderen Namen zugeordnet wird, handelt es sich dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls - je nach konkreter Sachverhaltskonstellation - um eine unrichtig bzw. unvollständige Bekanntgabe.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich bei am 09.04.2013 und 11.07.2013 eingetragenen verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen nicht um die Namen von Medien handelt. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.

3.7.2. Zum Tatbestandsmerkmal "offensichtlich":

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.03.2015, Zl. Ra 2015/03/0006):

"Nicht jede Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Bekanntgabe führt [...] zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung; eine solche tritt nur dann ein, wenn die veranlasste Bekanntgabe offensichtlich unvollständig oder unrichtig war. Das Gesetz sieht somit ein Fehlerkalkül vor, das die Strafbarkeit nur bei qualifizierter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eintreten lässt (vgl in diesem Sinn auch die [...] Gesetzesmaterialien). [...] In welchen Fällen von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Bekanntgabe auszugehen ist, wurde im Gesetz nicht näher umschrieben, ist auch nicht eindeutig und bedarf daher [...] der interpretativen Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof. [...] Dazu ist vorweg zu beachten, dass in der Regierungsvorlage zum MedKF-TG lediglich die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der Unterlassung einer Bekanntgabe vorgesehen war und der in Rede stehende Tatbestand des § 5 Abs 2 MedKF-TG erst über einen Abänderungsantrag im Verfassungsausschuss in den Gesetzestext aufgenommen wurde, um die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf qualifizierte Verstöße gegen die Bekanntgabepflicht zu erweitern. Angesichts dieses Gesetzwerdungsprozesses liegt es nahe, den hinzugekommenen Straftatbestand des § 5 Abs 2 leg cit auf Fälle zu beschränken, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs 1 leg cit nahe kommen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass auch die Strafbestimmungen (präventiv) dazu beitragen sollen, das Ziel des MedKF-TG zu unterstützen, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. In diesem Sinne wird von einer Strafbarkeit nach § 5 MedKF-TG dann auszugehen sein, wenn das Verhalten des Verantwortlichen diesem Ziel zuwider läuft, und zwar entweder dadurch, dass die Bekanntgabe der Zahlungsflüsse einschließlich der sie empfangenden Medien unterbleibt oder so fehlerhaft bzw unvollständig ist, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen wird. [...] Für das richtige Verständnis des § 5 Abs 2 MedKF-TG ist überdies von Bedeutung, dass im Falle des Unterbleibens einer Bekanntgabe die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 leg cit nur dann eintritt, wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der KommAustria nach § 3 Abs 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Den Verantwortlichen eines Rechtsträgers droht die Bestrafung daher nicht schon, wenn sie ihre in § 2 Abs 3 MedKF-TG festgelegte Pflicht zur - näher determinierten - fristgerechten Bekanntgabe verletzen. Erst und nur dann, wenn zusätzlich auch der behördlich gesetzten Nachfrist nicht entsprochen worden ist, wird die Pflichtverletzung als so gravierend betrachtet, dass daran die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion geknüpft ist. Um Wertungswidersprüche zu Verstößen gegen § 5 Abs 1 MedKF-TG zu vermeiden, muss § 5 Abs 2 leg cit im Falle unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgaben daher entsprechend einschränkend gelesen werden. Um eine ‚offensichtliche' Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Bekanntgabe annehmen zu können, müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstatteten Bekanntgabe vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die Bekanntgabe unrichtig oder unvollständig ist (vgl dazu die hg Rechtsprechung zu ‚offensichtlich' unbegründeten Anträgen, etwa VwGH vom 22. Dezember 2005, 2003/20/0205, mwN). Davon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen haben oder gleichartige Fehler, nach Beanstandung früherer Bekanntgaben durch die Behörde, neuerlich begehen. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend vom zuvor Gesagten vorzunehmen."

In Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis entwickelten Grundsätze lässt sich eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben nicht bejahen. Zwar waren diese - wie unter II.3.7.1.1. aufgezeigt - objektiv unrichtig; dass diese Unrichtigkeiten aber offensichtlich gewesen wären, etwa weil einem vorherigen Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht entsprochen worden wäre oder besondere Umstände vorliegen, die von vornherein klar erkennen ließen, dass mit den Bekanntgaben dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwider gehandelt worden ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.8. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG mangels Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale mit Beschluss (VwGH 30.09.2014, Zl. Ra 2014/02/0045) einzustellen.

Im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz (vgl. I.3.) bleibt festzuhalten, dass mangels Verhängung einer Strafe durch die belangte Behörde die Kostenregelungen des § 52 VwGVG nicht zum Tragen kommen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere VwGH 24.03.2015, Zl. Ra 2015/03/0006).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.