BVwG W194 1424547-1

W194 1424547-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 1424547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.1424547.1.00

Spruch

W194 1424547-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 19.06.2013, Zl. 11 01.972-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005). Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass in Afghanistan Krieg herrschen würde und von ihm verlangt worden sei, dass er mit den "Taliban" in den Krieg ziehen solle.

2. Am 03.03.2011 und 04.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen und gab als Fluchtgrund jeweils im Wesentlichen an, dass er von den Taliban rekrutiert worden sei, 15 Tage in einem Taliban-Camp gewesen und aus diesem geflohen sei und nunmehr eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban befürchte.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

III. Sie werden gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen."

Begründend wurde im Rahmen der Feststellungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Tadschiken und dem moslemisch/sunnitischen Glauben angehöre und aus der Provinz XXXX stamme ("Sie [...] stammen aus der Provinz XXXX"). Seine Identität stehe nicht fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban rekrutiert worden sei, 15 Tage in einem Taliban-Camp gewesen sei, flüchten können habe und in Afghanistan deswegen einer Verfolgung unterliege. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder politisch aktiv noch Mitglied einer Partei gewesen sei und weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion mit den Behörde Probleme gehabt habe. Auch aus sonstigen Umständen habe eine Verfolgung in Afghanistan nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet sei.

Ausdrücklich wurde festgehalten: "Sie sind ein gesunder junger Mann, dessen Familie in Afghanistan lebt und die Sie schon vor Ihrer Ausreise unterstützt hat. Auch könnten Sie Ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten, zudem wäre es Ihnen auch zumutbar wenn auch vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten." Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen, konkret zur allgemeinen Lage (auch zur Sicherheitslage in XXXX), zum Rechtsschutz, zu NGOs, zu Blutrache/Blutfehde, zu Menschenrechten, zum Militär, zu Minderheiten, zu Religion, sozialen Gruppen, zu innerstaatlichen Fluchtalternativen und Rückkehrfragen.

Beweiswürdigend wurde ua ausgeführt, dass es aufgrund der Sprache des Beschwerdeführers schlüssig sei, dass er afghanischer Staatsangehöriger und ein sunnitischer Tadschike sei. "Aufgrund Ihrer Angaben zu Ihrer Heimatgegend, XXXX, ist Ihre Herkunft glaubwürdig." Weiters wurde festgehalten, dass den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werden könne, da die Angaben "widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar" gewesen seien. Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht ausgeführt habe, dass ihm eine existentielle Notlage drohen würde, sondern sich auf die Bedrohung durch die Taliban berufen habe, welches Vorbringen "keinesfalls glaubwürdig" gewesen sei. "Selbst wenn, entgegen den ho. Feststellungen und der Beweiswürdigung, festgestellt würde, dass Sie aus XXXX stammen", könne jedoch vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden, dass Zivilpersonen tatsächlich Gefahr laufen würden, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

In der rechtlichen Würdigung wurde dargelegt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt des Vorbringens zur Zwangsrekrutierung sei festzuhalten, dass eine solche Gefahr ausschließlich aus dem Geschlecht und Alter des Beschwerdeführers resultiere und deshalb nicht unter den Flüchtlingsbegriff des § 3 AsylG 2005 falle. Weiters seien im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK begründet.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere wegen "erheblicher" Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und ein faires Verfahren, "wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung" geltend gemacht werden. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Am 27.10.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 06.08.2014 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 08.08.2014 bis 31.10.2014 erhalten habe. Außerdem habe er den österreichischen Führerschein gemacht.

7. Am 17.11.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 17.11.2014 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 17.11.2014 bis 16.02.2018 erhalten habe (Lehrling Systemgastronomiefachmann).

8. Am 23.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines länderkundigen Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreterin teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie sowie seinen Integrationsbemühungen in Österreich (hierzu legte er auch ein Schreiben in Bezug auf seine Lehre vor) Stellung. Weiters legte er seine Fluchtgründe dar und führte aus, dass er aufgrund seiner Flucht von einem Stützpunkt der Taliban Verfolgung durch diese befürchte.

Weiters erstattete der Sachverständige im Rahmen der Verhandlung ein Gutachten insbesondere zu folgenden Fragestellungen: Situation mit den Taliban im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers im Jahr 2010 und aktuell; aktuelle Sicherheitslage in der Provinz XXXX sowie im Heimatdistrikt; Zwangsrekrutierungen im Herkunftsdistrikt; Versorgungslage in der Provinz XXXX und speziell im Heimatdistrikt für Rückkehrer (zur Familie).

9. Am selben Tag wurde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen und des Weiteren Folgendes festzustellen:

1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise durchgehend gelebt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet; er hat keine Kinder. Seine Frau lebt in der Provinz XXXX. Vor ca. einem Jahr ist sie gemeinsam mit den Eltern des Beschwerdeführers zu dessen Schwester in die - mit dem Auto ca. 45 Minuten entfernte - Stadt XXXX gezogen, da sie sich im Heimatdorf des Beschwerdeführers, wo sie bis dahin lebten, nicht mehr sicher gefühlt haben. Weiterhin im Heimatdorf leben die Schwiegereltern des Beschwerdeführers und dessen Onkel väterlicherseits. Aktuell hat der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Vater.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nicht die Schule besucht. Er hat dort auch keinen Beruf erlernt. In Österreich macht er nun eine Lehre als Koch und arbeitet täglich acht Stunden. Er hat für die Zeit vom 17.11.2014 bis 16.02.2018 eine Beschäftigungsbewilligung erhalten (Lehrling Systemgastronomiefachmann). In seiner Freizeit versucht der Beschwerdeführer, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Außerdem trifft er sich mit seinen Freunden und macht Sport (zB Fußball).

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.

1.3. Über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten im Jahr 2010 haben die Taliban versucht, den Beschwerdeführer für ihre Anliegen zu gewinnen. Die Taliban sind dazu viermal zum Wohnhaus des Beschwerdeführers gekommen und haben dreimal mit seinem Vater gesprochen. Beim vierten Mal - im Oktober/November 2010 - hat der Beschwerdeführer selbst die Türe geöffnet. Hierauf ist er von den Männern in ein Fahrzeug "geworfen" und zum Stützpunkt der Taliban gebracht worden. Konkret hat der Beschwerdeführer, als er die Türe aufgemacht hat, bewaffnete Männer gesehen, welche ihn an den Armen gepackt haben und ihm sagten, dass der Kommandant ihn verlangt habe. Insgesamt waren es sechs Männer. Vier saßen mit dem Beschwerdeführer im Auto; zwei weitere fuhren hinter dem Auto auf dem Motorrad. Der Beschwerdeführer hatte große Angst; er befürchtete, von den Taliban umgebracht zu werden.

Der Stützpunkt der Taliban, zu dem der Beschwerdeführer gebracht wurde, befand sich im Heimatdorf des Beschwerdeführers, jedoch weit entfernt von dessen Wohnhaus. Am Stützpunkt stieß der Beschwerdeführer zu einer Gruppe von sieben anderen "rekrutierten" jungen Männer hinzu. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer bestand die Gruppe aus drei Tadschiken, einem Usbeken und vier Paschtunen. Die Gruppe war gemeinsam in einem Zimmer untergebracht, die Taliban lebten in den weiters vorhandenen zwei Räumen. Die Gruppe wurde ständig bewacht.

Der Beschwerdeführer hat ca. zwei Wochen am Stützpunkt verbracht. In dieser Zeit wurde keine körperliche Gewalt von den Taliban gegenüber der Gruppe angewendet. Die Taliban sprachen sehr viel und sehr aggressiv mit der Gruppe. Es wurde ihnen zB immer wieder gesagt, dass die Amerikaner gewaltsam das Land eingenommen haben und es die Pflicht der Gruppe ist, auch zu den Waffen zu greifen und am Jihad teilzunehmen. Die Gruppe wurde unter Drohungen gezwungen, fünf Mal am Tag zu beten und in kurzer Zeit zB den Umgang mit einer Kalaschnikow zu lernen sowie wie Stellungen der Amerikaner anzugreifen sind. Nach Auffassung des Beschwerdeführers versuchten die Taliban der Gruppe eine "Gehirnwäsche" zu verpassen, da ihnen - bei Tötung eines Ausländers - gleichermaßen das "Paradies" versprochen wurde.

Nach ca. zwei Wochen wurde der Stützpunkt von den internationalen Streitkräften und der afghanischen Nationalarmee angegriffen. Bei den Kämpfen sind zwei Männer aus der Gruppe ums Leben gekommen. Die Kämpfe wurden etwas entfernt vom Stützpunkt geführt. Dem Beschwerdeführer gelang währenddessen die Flucht zu seinem Heimathaus. Der Vater des Beschwerdeführers hat daraufhin beschlossen, dem Beschwerdeführer zur Flucht zu verhelfen. Dazu wurde der Beschwerdeführer noch in der Nacht seiner Rückkehr aus dem Stützpunkt in die Stadt XXXX gebracht. Dort übernachtete er einmal. Am nächsten Tag ist er nach Kabul weitergereist, wo die weitere Flucht organisiert wurde. Ca. ein Monat danach - im November/Dezember 2010 - hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Flucht vom Stützpunkt von den Taliban verfolgt wird.

1.4. Feststellungen zum Herkunftsstaat

1.4.1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundes¬regierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4)

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.

(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.

(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

1.4.2. Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Check¬points, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

1.4.3. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vor-jahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

1.4.4. Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

1.4.5. Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

-Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

-Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

-Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

-Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

-Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

-Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

-Frauen

-Kinder

-Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

-lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

-Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

-an Blutfehden beteiligte Personen

-Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

-die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

-Zwangsrekrutierung

-die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

-steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

-die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

-die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

1.5. Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (Auszüge):

1.5.1. Situation mit den Taliban im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers (im Jahr 2010 und aktuell) sowie die aktuelle Sicherheitslage in der Provinz XXXX und im Heimatdistrikt:

Das Taliban-Regime wurde im November 2001 gestürzt und bis 2007 hat in Afghanistan relativer Frieden geherrscht. Ab 2007 sind die Taliban in ganz Afghanistan, besonders wo die Paschtunen gewohnt haben, wieder aktiv. In der Provinz XXXX wohnen mehrheitlich Paschtunen und Usbeken, aber es gibt dort auch Tadschiken und Araber. Die Taliban sind in den paschtunischen Gebieten aktiv und von dort greifen sie verschiede Gebiete bzw. verschiedene Regierungskonvois und Einrichtungen an. Im Distrikt XXXX wohnen mehrheitlich Paschtunen, aber es befinden sich dort auch Usbeken und Tadschiken. Es wird ständig - schon seit 2007, verstärkt seit 2010 - von kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Taliban und der Regierungstruppen gemeinsam mit den deutschen Truppen, berichtet.

Die Situation in der Provinz XXXX einschließlich im Distrikt XXXX ist derzeit sehr prekär, und es kommen täglich auch Zivilisten bei Angriffen der Taliban oder bei den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen ums Leben. Kürzlich haben die Taliban einen deutschen Entwicklungshelfer in XXXX entführt. Die Situation in XXXX ist derzeit so gefährlich geworden, dass der Vizegouverneur von XXXX am 22.04.2015 eine Warnung ausgesprochen hat, dass die Provinz XXXX in die Hände der Taliban fallen könnte. Die meisten Distrikte der Provinz XXXX werden direkt oder indirekt von den Taliban kontrolliert. Direkt heißt, dass sie die meisten Dörfer unter ihrer Kontrolle haben, während die Regierung nur das Zentrum der Distrikte (Bazare) kontrolliert. Mit der indirekten Kontrolle meine ich, dass die Taliban imstande sind, diese Distrikte anzugreifen und die Sicherheitskräfte herauszufordern. Ich habe selbst im Jahre 2014 in XXXX diese bedrohliche Situation beobachten können, als ich auf einer Forschungsreise in Afghanistan war. Ich möchte gleichzeitig ausführen, dass derzeit die Sicherheitslage in den meisten Provinzen Afghanistans prekär ist und die Taliban eine Frühlingsoffensive begonnen haben. Hierzu möchte ich auf verschiedene Quellen hinweisen, die Angriffe der Taliban in XXXX, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Badakhshan, Paktia und Khost verdeutlichen.

1.5.2. Zwangsrekrutierungen im Herkunftsdistrikt:

Die Taliban führen einen Guerillakrieg, und sie befinden sich in Nordafghanistan, wie der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung gesagt hat, nicht immer an derselben Stelle. Daher ist eine Zwangsrekrutierung von Personen, die nicht vertrauenswürdig sind, nicht realistisch. Wenn die Taliban Soldaten brauchen, oder Personen für Selbstmordanschläge erziehen wollen, rekrutieren sie zuerst aus der Reihe der paschtunischen Ethnie. Die paschtunischen Gemeinschaften gelten als die Rückzugsgebiete der Taliban. Die Paschtunen müssen aus den Gründen der Paschtunwali, dem Stammeskodex der Paschtunen, den Taliban Schutz bieten, wenn sie sich dorthin zurückziehen. In diesen Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass die Paschtunen genügend Mitkämpfer den Taliban zur Verfügung stellen.

1.5.3. Versorgungslage in der Provinz XXXX und speziell im Heimatdistrikt für Rückkehrer (zur Familie):

Nicht nur die Sicherheitslage in Afghanistan ist prekär, sondern auch die Versorgungslage wird immer schlechter. Nach meiner Schätzung sind ca. 60% der jungen Menschen in Afghanistan arbeitslos. Die meisten Jugendlichen werden weiterhin von ihren Familien versorgt, sodass in den internationalen Statistiken der Anteil der Arbeitslosigkeit der Jugendlichen mit ca. 23% geschätzt wird. In der Provinz XXXX ist die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen, besonders unter den Rückkehrern, über 60%. Diese Situation hat dazu geführt, dass tausende Jugendliche sich bei der Nationalarmee gemeldet haben, weil sie dort etwas verdienen können. Sie wissen auch, welche Konsequenzen die Tätigkeit in der Armee bedeutet. Jedes Mal, wenn ich am Kabuler Flughafen in Mazar-e Sahrif und XXXX lande, werden auch Dutzende Särge aus den Flugzeugen ausgeladen, von Menschen, die an den Fronten im Süden Afghanistans von den Taliban getötet worden sind. Auch die Taliban zahlen ihren Soldaten, das animiert viele Jugendliche, mit den Taliban zusammen zu arbeiten. Diese Zusammenarbeit erfüllt ihren Wunsch etwas zu verdienen, aber auch ihren "jugendlichen Wunsch", sich zu behaupten; in diesem Falle, dass sie Waffen in die Hand bekommen und kämpfen. Die Rückkehrer aus dem Ausland, wenn sie keinen familiären Rückhalt haben, der auch ihr Überleben in Afghanistan sichert, können sich sehr schwer in ihrer Heimatregion oder auch in den Großstädten integrieren. Ich habe in Kabul, Mazar-e Sharif, XXXX und Bamiyan beobachten und feststellen können, dass zurückgekehrte Jugendliche von ihren Familien, wenn sie überhaupt eine haben, nicht aufgenommen worden sind. Sie behausen die Parkanlagen, Abbruchhäuser und verbringen ihren Alltag mit Drogenkonsum. Diese Personen geraten im Laufe der Zeit auch in die Kriminalität und in die Fänge der Drogenmafia. Ein Teil der Rückkehrer versucht, das Land wieder zu verlassen. Ein Drittel der Rückkehrer kann sich ihren Familien wieder anschließen und ein halbwegs menschenwürdiges Leben führen. Nur Fachkräfte können sich wieder in ihren Heimatregionen oder auch in Großstädten integrieren, wenn die Sicherheitslage dort für die Reintegration günstig ist. Jugendliche wie der Beschwerdeführer, der für längere Zeit aus Afghanistan weg war, werden es nicht leicht haben, sich in ihrer Heimatregion niederzulassen und ein normales Leben aufzubauen und auch im Dienste ihrer Familienmitgliedern zu stehen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, die Beschwerde, die ergänzenden Stellungnahmen inklusive vorgelegter Unterlagen, in das in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich erstattete Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan XXXX (II.1.5.) sowie in die in die dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde (gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung sowie in der Verhandlung) ausgehändigten Feststellungen zum Herkunftsstaat (II.1.4.).

2.1. Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu dessen Familie, Herkunft und Bildung sowie seinen Tätigkeiten in Österreich gründen sich auf seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen untermauert werden. Es ist im Verfahren auch nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 28.04.2015.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen, welche aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks als zur Gänze glaubwürdig erachtet werden. So vermochte der Beschwerdeführer ein in sich stimmiges, nachvollziehbares und mit seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde übereinstimmendes Bild der Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Gefangennahme durch die Taliban zu zeichnen. Insbesondere beantwortete er alle Fragen ohne Zögern und verzichtete auf ausschweifende - nicht den Kern der Fragen treffende - Erläuterungen. Der Beschwerdeführer schilderte die Umstände seiner Gefangennahme, die Zeit im Stützpunkt sowie seine Flucht von diesem Stützpunkt völlig widerspruchsfrei (auch bei Nachfragen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in der Verhandlung), detailliert und zeitlich präzise. Den Ausführungen des Beschwerdeführers war insoweit im konkreten Fall entscheidende Bedeutung beizumessen.

Die Angaben des Beschwerdeführers sind außerdem vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.1.4.) plausibel und nachvollziehbar und können auch mit den Ausführungen des Sachverständigen (II.1.5.) weitgehend in Einklang gebracht werden.

2.4. Betreffend die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen durch den Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

2.5. Die infolge der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen (II.1.5.) sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Zur Person des Sachverständigen ist festzuhalten, dass dieser selbst afghanischer Herkunft ist, über eine langjährige Praxis als Gutachter zu Fragen zur Situation Afghanistans verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c Z 1 B-VG (aufhoben durch BGBl. I Nr. 51/2012) zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen zu erkennen.

§ 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, lautet: "Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen." Das vorliegende Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Zur behördlichen Zuständigkeit in Asylsachen: Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Dieses wurde mit 01.01.2014 eingerichtet und ist Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. §§ 8 und 9 BFA-G). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend daher vor diesem Hintergrund das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das AsylG 2005 nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.5. Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis zusammengefasst vor, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban, von denen er bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund seiner Flucht vom Stützpunkt der Taliban, wo er für ca. zwei Wochen zu Zwecken der Ausbildung für die Taliban gefangen gehalten wurde, befürchte.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsrekrutierung ergibt sich insbesondere Folgendes: "Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird" (VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0090).

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. etwa VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871).

In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. zB VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103), wird unter anderem festgehalten, dass regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet haben, dass sie die Regierung (vermeintlich) unterstützten. Ebenso ist diesen zu entnehmen, dass eine Zwangsrekrutierung Verfolgung bedeuten kann (II.1.4.5.). Schon diese Ausführungen zeigen, dass angenommen werden muss, dass die Taliban Zivilisten, die auch nur vermeintlich - nämlich dadurch, dass sie nicht bereit sind, sich den Taliban anzuschließen - die Regierung unterstützen, eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und diese Personen aus diesem Grund als Feinde verfolgen.

Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Sachverständigen festhalten (II.1.5.), dass es im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers seit 2010 verstärkt zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der Regierung bzw. den internationalen Streitkräften kommt. Und auch aktuell ist die Situation dort - wie generell in der Provinz XXXX - sehr prekär. So kommen täglich auch Zivilisten bei Angriffen der Taliban oder bei den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen ums Leben. Die meisten Distrikte der Provinz XXXX werden direkt oder indirekt von den Taliban kontrolliert.

Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass davon ausgegangen werden muss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht vom Stützpunkt der Taliban, wo er für ca. zwei Wochen zu Zwecken der Ausbildung für die Taliban gefangen gehalten wurde von den Taliban eine gegen ihre Interessen gerichtete politische Tätigkeit unterstellt wird; auch wenn - bzw. gerade weil - ihm die Flucht nur infolge eines Angriffs der internationalen Streitkräfte und der Regierungstruppen gelungen ist. So muss nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer von den Taliban vorgeworfen wird, dass er sich nicht auf deren Seiten an den Kämpfen gegen die afghanische Nationalarmee und die internationalen Streitkräfte beteiligt hat, zumal er dafür in der Zeit seiner Gefangennahme auch "ausgebildet" wurde (vgl. II.1.3.), sondern stattdessen geflohen ist. Für den Beschwerdeführer besteht in Afghanistan insoweit das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung durch die Taliban (aus Gründen der politischen Gesinnung), wogegen er (wie im Folgenden gezeigt wird; II.3.6. und II.3.7.) vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Zusätzlich lässt sich aus dem Umstand der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ein hinreichend deutliches Desinteresse, sich auf die Seite der Taliban zu stellen, ableiten. Der Beschwerdeführer hat letztlich auch durch dieses Verhalten - aus dem Blickwinkel der Taliban betrachtet - deutlich gezeigt, dass er mit der Wertehaltung der Taliban nicht übereinstimmt und sohin eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht hat.

3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.7. Angesichts der getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und vor allem zu dessen Herkunftsprovinz (siehe hier insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen unter II.1.5., wonach die meisten Distrikte direkt oder indirekt von den Taliban kontrolliert werden) muss davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Ausdrücklich hält der Sachverständige fest, dass die Situation in der Provinz XXXX derzeit so gefährlich geworden ist, dass der Vizegouverneur von XXXX am 22.04.2015 eine Warnung ausgesprochen hat, dass die Provinz XXXX in die Hände der Taliban fallen könnte (siehe wiederum II.1.5.) Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen auch nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf die ihm von den Taliban unterstellte oppositionelle politische Gesinnung zu bedienen.

Hinzu tritt, dass die geltend gemachten Fluchtgründe auch die für eine Asylrelevanz erforderliche erhebliche Intensität (vgl. zu dieser Begrifflichkeit bereits II.3.4.) erreichen, da über die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates hinaus, nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers sondern auch ein Leben gemäß seiner politischen (nicht mit den Vorstellungen der Taliban einhergehenden) Gesinnung gefährdet ist, zumal er bereits einmal einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt war (vgl. II.1.3.).

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.8. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

3.8.1. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

Im gesamten Beschwerdeverfahren ist - schon angesichts des landesweit umspannenden Netzes der Taliban - nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer insoweit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, als er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher wäre. Hierbei war im Sinne der zitierten Judikatur auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen (außerhalb der Provinz XXXX) keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte hat und deswegen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er ohne soziales Netz in eine aussichtslose - seine Existenzgrundlage gefährdende - Lage gerät (vgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Situation von Rückkehrern unter II.1.5.).

3.8.2. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Speziell ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu verweisen.

3.9. Dem Beschwerdeführer war folglich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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