BVwG W185 2106110-2

W185 2106110-2Bundesverwaltungsgericht07.05.2015

Regest

Fristen, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 2106110-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2106110.2.00

Spruch

W185 2106110-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl. 1032515806- 140042256 EAST Ost, beschlossen:

A)

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs 4 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu: A:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, hat am 06.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde festgestellt, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber am 08.09.2014 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat.

Das Bundesamt richtete am 29.10.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien. Mit einem am 04.12.2014 eingelangten Schreiben erklärte sich Bulgarien schließlich ausdrücklich bereit, den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber gemäß Artikel 20 Abs. 5 Dublin III-VO wieder aufzunehmen.

Am 26.12.2014 langte eine mit 22.12.2014 datierte Vollmacht (inkl Zustellvollmacht) für den MigrantInnenverein St. Marx und zugleich für dessen Obmann, RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, Zl: 1032515806-140042256 EAST Ost, wurde der Antrag des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Artikel 20 Abs. 5 Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 16.01.2015 eigenhändig zugestellt (AS211). Dem gewillkürten Vertreter wurde der zurückweisende Bescheid nachweislich am 19.01.2015 zugestellt (AS 187).

Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 22 Abs 12 AsylG 2005 keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs der zurückweisende Bescheid am 27.01.2015 in Rechtskraft.

Am 09.02.2015 langte ein Wiederaufnahmeantrag des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers, verfasst durch die Rechtsberatung Verein Menschenrechte Österreich, ein. Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vorgebracht, dass ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei und neue Beweismittel hervorgekommen seien. Es handle sich hiebei um eine am 09.02.2015 von der Afghanischen Botschaft in Österreich ausgestellte "Tazkira", aus welcher hervorgehe, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber minderjährig sei. Im Vorfeld hätte sich die afghanische Vertretungsbehörde vehement geweigert, die Tazkira auszustellen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zl. 1032515806-140042256, dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber eigenhändig zugestellt am 03.03.2015 und der gewillkürten Vertretung nachweislich zugestellt am 04.03.2015 (AS 241), wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.01.2015 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG 1991 idgF abgewiesen. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber habe im gegenständlichen Verfahren keine (glaubhaften) neuen Bescheinigungs- oder Beweismittel in Vorlage gebracht, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. Die Kopie einer Tazkira könne aufgrund der Nichtüberprüfbarkeit dieses Dokuments nicht als Beweis des Alters herangezogen werden. Erstens handle es sich lediglich um eine Kopie und zweitens seien echte afghanische Dokumente mit falschem Inhalt oder gefälschte Dokumente in Afghanistan weit verbreitet.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 03.03.2015 eigenhändig zugestellt (AS237). Dem gewillkürten Vertreter wurde der abweisende Bescheid nachweislich am 04.03.2015 zugestellt (AS 241).

Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs der abweisende Bescheid am 19.03.2015 in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 brachte der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx bzw RA Dr. Lennart Binder, auf dem Faxwege einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2015 ein. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber brachte zusammengefasst vor, dass die binnen offener Frist gefaxte Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2015, zugestellt am 04.03.2015 (Anm: gemeint gegen den Bescheid vom 12.01.2015, zugestellt am 19.01.2015) nicht übersendet worden sei und in der Folge der genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Mit einem am 04.03.2015 zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2015 wurde der - nicht vom gewillkürten Vertreter verfasste - Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. Erst durch die Zustellung des genannten Bescheides an den gewillkürten Vertreter am 04.03.2015 sei hervorgekommen, dass die gefaxte Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 12.01.2015 nicht ordentlich übersendet gewesen wäre. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2015 (Anm: gemeint vom 12.01.2015), zugestellt am 04.03.2015 (Anm: gemeint am 19.01.2015), sei rechtzeitig binnen offener Frist die Beschwerde gefaxt worden. Das Faxen sei jedoch fehlgeschlagen. Dadurch sei der nunmehrige Beschwerdeführer unvorhergesehen und unabwendbar darin gehindert gewesen, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben. Dieser Umstand sei erst am 04.03.2015 bekannt geworden, als dem gewillkürten Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers der abweisende Bescheid gegen den Wiederaufnahmeantrag zugestellt worden sei. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.03.2015 sei somit rechtzeitig. Dem Schriftsatz angeschlossen war eine Kopie der Sendebestätigung vom 22.01.2015, aus welcher sich Folgendes ergibt:

Datum: 23. Jan; Zeit: 18:35; Ergebnis: K. Antw.; Wahlwiederholungen fehlges.

In der unter einem eingebrachten Beschwerde (gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2015) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber minderjährig sei. Zum Beweis seiner Minderjährigkeit habe der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber eine eingeschweißte Mitgliedskarte der XXXX Afghanistans vorgelegt. Die Behörde habe jedoch Ermittlungen im Hinblick darauf unterlassen. Demgegenüber gehe die Behörde aufgrund eines Handwurzelröntgens von dessen Volljährigkeit aus. Nach Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 12.01.2015 sei es dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber gelungen, eine Tazkira/Geburtsurkunde, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien, zu erlangen, welche dessen Minderjährigkeit bestätigen würde. Dieser Beweis sei erst nach Rechtskraft des genannten Bescheides existent geworden. Es liege eine Prüfzuständigkeit Österreichs vor, da der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber minderjährig sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl. 1032515806-140042256 EAST Ost, dem gewillkürten Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers nachweislich zugestellt am 31.03.2015, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG 1991 idgF abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der zurückweisende Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2015 dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 16.01.2015 und dessen rechtsfreundlichem Vertreter am 19.01.2015 rechtswirksam zugestellt worden sei. Da keine Beschwerde eingelangt sei, sei der genannte Bescheid am 27.01.2015 in Rechtskraft erwachsen. Der am 09.02.2015 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2015 abgewiesen worden. Dieser abweisende Bescheid sei dem gewillkürten Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers am 04.03.2015 rechtswirksam zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 sei der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden. Der Rechtsvertreter mache geltend, dass erst mit Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 20.02.2015 am 04.03.2015 bekannt geworden sei, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2015 nicht ordentlich übermittelt (gefaxt) worden wäre. Dadurch wäre der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber unvorhergesehen und unabwendbar daran gehindert gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Hiezu sei jedoch festzuhalten, dass daraus kein Sachverhalt zu entnehmen sei, welcher es dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber unmöglich gemacht hätte, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben. Die nicht erfolgte Sendung der Beschwerde sei nicht als unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, dass der rechtsfreundliche Vertreter bei sorgfältiger Prüfung der Faxbestätigung leicht erkennen hätte können und müssen, dass die Übermittlung der Beschwerde fehlgeschlagen sei. Es sei von einem auffallend sorglosen Verhalten der Rechtsvertretung und nicht von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis zu sprechen. Die Fristversäumung sei dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber persönlich zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung komme nach dem Gesagten nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2015, dem gewillkürten Vertreter nachweislich zugestellt am 31.03.2015, erhob der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber fristgerecht die vorliegende verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom "Erstvertreter" binnen offener Frist am 22.01.2015 gefaxte Beschwerde nicht übersendet worden sei, sodass der zurückweisende Bescheid vom 12.01.2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Nichtübersenden der Beschwerde sei nicht aufgefallen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2015, zugestellt am 04.03.2015, sei der durch den "Zweitvertreter" gestellte Wiederaufnahmeantrag abgewiesen worden. Erst mit Zustellung dieses Bescheides am 04.03.2014 habe der "Erstvertreter" davon Kenntnis erlangt, dass die am 22.01.2015 gefaxte Beschwerde offenbar nicht ordentlich gesendet worden sei. Fristgerecht am 18.03.2015 sei ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Beschwerde hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 12.01.2015 nachgeholt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2015 sei der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden. Das Nichtübersenden der Beschwerde sei jedoch, entgegen der Ansicht der Behörde, nicht als grober Sorgfaltsverstoß anzusehen. Der "Erstvertreter" sei bekannt für seine Sorgfalt und sei die Beschwerde sorgfältig binnen offener Frist gefaxt worden. Dennoch sei das Nichtversenden der Beschwerde nicht aufgefallen. Es habe somit ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen, welches zur Fristversäumung geführt habe. Den "Erstvertreter" treffe lediglich ein Versehen minderen Grades, da die Beschwerde von einem ansonsten verlässlichen Mitarbeiter gefaxt worden sei und diesem das Nichtversenden der Beschwerde nicht aufgefallen sei. Es liege somit ein Fehler vor, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zurückweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, Zl. 1032515806-140042256 EAST Ost, wurde dem gewillkürten Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers (Anm: Vollmacht erteilt am 22.12.2014) nachweislich und rechtswirksam am 19.01.2015 zugestellt (AS 187 des Verwaltungsaktes).

Die gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit grundsätzlich mit Ablauf des 26.01.2015.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist langte keine Beschwerde ein, sodass der genannte Bescheid am 27.01.2015 in Rechtskraft erwuchs.

Am 09.02.2015 stellte der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber, unterstützt durch die Rechtsberatung, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Behörde ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zl 1032515806-140042256, dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber eigenhändig zugestellt am 03.03.2015 und der gewillkürten Vertretung nachweislich zugestellt am 04.03.2015 (AS 241), wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.01.2015 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG 1991 idgF abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 03.03.2015 eigenhändig zugestellt (AS237). Dem gewillkürten Vertreter wurde der abweisende Bescheid nachweislich am 04.03.2015 zugestellt (AS 241). Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs der abweisende Bescheid am 19.03.2015 in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 brachte der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx bzw RA Dr. Lennart Binder, auf dem Faxwege beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2015 ein.

Aus der, dem Wiedereinsetzungsantrag angeschlossenen, Kopie der Sendebestätigung, datiert mit 22.01.2015, ergibt sich Folgendes:

Datum: 23. Jan; Zeit: 18:35; Ergebnis: K. Antw.; Wahlwiederholungen fehlges.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl 1032515806-140042256 EAST Ost, dem gewillkürten Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers nachweislich zugestellt am 31.03.2015, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG 1991 idgF abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2015, dem gewillkürten Vertreter nachweislich zugestellt am 31.03.2015, erhob der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber fristgerecht die vorliegende verfahrensgegenständliche Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 - 5 sowie des § IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die rechtswirksame Zustellung des zurückweisenden Bescheides vom 12.01.2015 an den gewillkürten und zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers erfolgte am 19.01.2015. Die mit einer Woche festgesetzte Beschwerdefrist hat sohin mit Ablauf des 26.01.2015 geendet. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Nach dieser Bestimmung iVm § 22 Abs 12 AsylG 2005 war sohin der letzte Tag der Frist zur Einbringung der Beschwerde der 26.01.2015. Innerhalb der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeeinbringung wurde keine Beschwerde eingebracht. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat somit die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 brachte der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber, vertreten durch seinen gewillkürten Vertreter, einen an das Bundesamt gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Der Wiedereinsetzungsantrag richtete sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde. Als "Wiedereinsetzungsgrund" wurde seitens des Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers angeführt, dass die Beschwerde fristgerecht gefaxt worden sei, die Übersendung jedoch fehlgeschlagen sei. Dieser Umstand sei dem Rechtsvertreter jedoch erst durch Zustellung des Bescheides des Bundesamtes (hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages) vom 20.02.2015 am 04.03.2015 zur Kenntnis gelangt. Dadurch sei der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben. Aus der, dem Wiedereinsetzungsantrag angeschlossenen, Kopie der Sendebestätigung, datiert mit 22.01.2015, ergibt sich Folgendes: Datum: 23. Jan; Zeit: 18:35; Ergebnis: K. Antw.; Wahlwiederholungen fehlges.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl. 1032515806-140042256 EAST Ost, dem gewillkürten Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers nachweislich zugestellt am 31.03.2015, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG 1991 idgF abgewiesen.

Dagegen erhob der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber fristgerecht die vorliegende verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom "Erstvertreter" binnen offener Frist am 22.01.2015 gefaxte Beschwerde nicht übersendet worden sei. Das Nichtübersenden der Beschwerde sei nicht aufgefallen. Erst mit Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 20.02.2015 am 04.03.2014 habe der "Erstvertreter" davon Kenntnis erlangt, dass die am 22.01.2015 gefaxte Beschwerde offenbar nicht ordentlich gesendet worden sei. Das Nichtübersenden der Beschwerde sei, entgegen der Ansicht der Behörde, nicht als grober Sorgfaltsverstoß anzusehen. Der "Erstvertreter" sei bekannt für seine Sorgfalt und sei die Beschwerde sorgfältig binnen offener Frist gefaxt worden. Dennoch sei das Nichtversenden der Beschwerde nicht aufgefallen. Es habe somit ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen, welches zur Fristversäumung geführt habe. Den "Erstvertreter" treffe lediglich ein Versehen minderen Grades, da die Beschwerde von einem ansonsten verlässlichen Mitarbeiter gefaxt worden sei und diesem das Nichtversenden der Beschwerde nicht aufgefallen sei. Es liege somit ein Fehler vor, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe.

Hiezu ist Folgendes anzumerken:

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: eine Woche) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - Unkenntnis von Rechtsvorschriften - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind:

Im Wiedereinsetzungsantrag bzw in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2015 brachte der Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers ausschließlich vor, dass die vom "Erstvertreter" binnen offener Frist am 22.01.2015 gefaxte Beschwerde nicht übersendet worden sei. Das Nichtübersenden der Beschwerde sei nicht aufgefallen. Erst mit Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 20.02.2015 am 04.03.2014 habe der "Erstvertreter" davon Kenntnis erlangt, dass die am 22.01.2015 gefaxte Beschwerde offenbar nicht ordentlich gesendet worden sei. Der "Erstvertreter" sei bekannt für seine Sorgfalt und sei die Beschwerde sorgfältig gefaxt worden. Dennoch sei das Nichtversenden der Beschwerde nicht aufgefallen. Es habe somit ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen, welches zur Fristversäumung geführt habe. Den "Erstvertreter" treffe lediglich ein Versehen minderen Grades, da die Beschwerde von einem ansonsten verlässlichen Mitarbeiter gefaxt worden sei und diesem das Nichtversenden der Beschwerde nicht aufgefallen sei. Es liege somit ein Fehler vor, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe.

Zunächst ist zu klären, ob das maßgebliche Ereignis, das zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG darstellt. Hiebei kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Nach den Angaben des Vertreters des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers wurde die Beschwerde von einem ansonsten verlässlichen Mitarbeiter fristgerecht gefaxt; die Übermittlung sei jedoch fehlgeschlagen. Dies sei dem Mitarbeiter des Rechtsvertreters jedoch nicht aufgefallen. Das Fehlschlagen der Faxübermittlung hätte - entgegen der Ansicht des Vertreters des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers - dem Mitarbeiter sehr wohl auffallen können und auch müssen. Aus der Kopie der Sendebestätigung, datiert mit 22.01.2015, ergibt sich unzweifelhaft, dass die Übermittlung der Beschwerde fehlgeschlagen ist (arg: K. Antw.; Wahlwiederholungen fehlges.). Eine einfache Überprüfung des Sendeberichtes hätte genügt, um zu erkennen, dass die Beschwerde den Empfänger nicht erreicht hat. Die Nichtübermittlung der Beschwerde hätte nach dem Gesagten auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv verhindert werden können. Von einem minderen Gerad des Versehens kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden. Der gewillkürte Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers hat es offensichtlich unterlassen, bei dem genannten Mitarbeiter Rückfrage zu halten, ob die Beschwerde ordentlich übermittelt wurde. Er hat dies nicht weiter hinterfragt. Jedenfalls ist festzustellen, dass es sich nach dem Gesagten keinesfalls um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG handelt. Es kommt hiebei nämlich auf die objektive Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht verhindert werden kann. Davon ist nach dem Gesagten jedoch nicht auszugehen. Das Ereignis, das zur Fristversäumnis geführt hat, ist grundsätzlich nicht als Ereignis zu qualifizieren, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können. Das "Ereignis" hätte verhindert werden könne, indem der Vertreter seinen Mitarbeiter konkret gefragt hätte, ob die Beschwerde erfolgreich gefaxt wurde. Auch, falls es sich um einen "Fehler" des an sich sorgfältigen Mitarbeiters des gewillkürten Vertreters gehandelt haben sollte, wäre für den Wiedereinsetzungswerber nichts gewonnen, da sich der gewillkürte Vertreter das Handeln seiner Mitarbeiter zurechnen lassen muss - ebenso wie der Wiedereinsetzungswerber auch das Handeln seines gewillkürten (Rechts)Vertreters.

In weiterer Folge ist daher zu klären, ob der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Der Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers ist nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2015 fristgerecht gefaxt wurde. Insofern wurde das maßgebliche Ereignis vom gewillkürten Vertreter tatsächlich nicht einberechnet. Zusätzlich dazu, und zwar als kumulative Voraussetzung, muss dieses Ereignis von der betreffenden Partei jedoch auf Grund zumutbarer Vorsicht nicht vorherzusehen gewesen sein. Es ist daher zu klären, ob den Vertreter im Hinblick auf sein Verhalten, welches zu dem beschriebenen unvorhergesehenen Ereignis geführt hat, bloß ein minderer Grad des Versehens trifft. Nur in diesem Fall kann einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden. Wie im Folgenden auseinandergesetzt wird, ist ein bloß minderer Grad des Versehens des Vertreters gegenständlich jedoch nicht gegeben:

Nach eigenen Angaben habe der ansonsten zuverlässige Mitarbeiter des Vertreters die Beschwerde fristgerecht gefaxt. Vom Fehlschlagen der Übermittlung habe der Vertreter erst durch Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem ein Wiederaufnahmeantrag abgewiesen worden sei, erfahren. Abgesehen davon, dass es der Vertreter unterlassen hat, einen "aussichtsreichen" Nachweis zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens vorzulegen, konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass der Vertreter bezüglich der Beschwerdeübermittlung etwa Rücksprache mit seinem Mitarbeiter gehalten hätte. Der Vertreter hat es dabei bewenden lassen von einer fristgerechten Einbringung der Beschwerde auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch explizit auf den erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines rechtskundigen Parteienvertreters hinzuweisen (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136 u.a.).

All diese, im Bereich des Vertreters liegenden Umstände, vermögen einen bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG nicht darzutun. Ganz im Gegenteil: Im Sinne der gebotenen gehörigen Aufmerksamkeit und der erforderlichen Sorgfalt im Umgang mit Behörden und Fristen, ist zu erwarten und zu verlangen, dass genaue Erkundigungen zur tatsächlichen fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gesetzt werden. Dies hat der Vertreter jedoch unterlassen. Es bleibt hiezu festzuhalten, dass diese Vorgehensweise des Vertreters nicht auf eine besondere Sorgfalt hindeutet.

Dafür, dass der Vertreter den Themen "Übermittlung der Beschwerde" und "Fristen" in Wahrheit keine allzu große Bedeutung beigemessen hat, spricht bereits, dass er es dabei bewenden ließ, von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Der gewillkürte Vertreter hat nachdem Gesagten die gebotene und ihm auch zumutbare Sorgfalt jedoch zweifelsfrei außer Acht gelassen.

Überträgt man die vom VwGH ausgesprochene Grundsätze auf den konkreten Fall, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass der Vertreter ein, einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes, Verschulden an der Fristversäumung trifft.

Conclusio:

Das dargestellte Verhalten des gewillkürten Vertreters ist nicht geeignet, diesem einen bloß minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) anzulasten, welcher jedoch Voraussetzung für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre. Der Behörde ist kein Vorwurf zu machen und war die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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