BVwG W158 1432666-1

W158 1432666-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W158 1432666-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.1432666.1.00

Spruch

W158 1432666-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehöriger Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 13 00.815-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2015

A)

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 20.01.2013 illegal von Italien mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am XXXX geboren zu sein. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 22.01.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost gab er an, er habe Nigeria im Juni oder Juli 2009 verlassen und sei von XXXX in den Tschad, von dort weiter nach Libyen und weiter in die Türkei und Griechenland gereist, danach sei er illegal weiter nach Italien und folglich nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er Nigeria verlassen habe, da er vom Kult der Odo geistig verfolgt werden würde. Sein Vater sei Odo gewesen und er habe nach dessen Tod seine Stellung übernehmen sollen. Sein Vater sei im Jahr 2000 verstorben. Seine Mutter habe ihm zur Flucht geraten. Weitere Fluchtgründe gäbe es keine.

Am 23.01.2013 wurde das Verfahren zugelassen und gab der Beschwerdeführer bei der am selben Tag stattfindenden niederschriftlichen Befragung an, der Volksgruppe der Ibo anzugehören, und in XXXX gelebt zu haben. Er sei vier Jahre in XXXX in die Schule gegangen. Nach XXXX sei er 2004 umgezogen, um eine Lehre zu absolvieren. Seine Familie sei in XXXX geblieben. Er sei niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen. 2010 habe er das letzte Mal von Griechenland aus zu seiner Mutter Kontakt gehabt.

Zum Kult Odo gab er an, dass es sich um einen Schrein handle. Sein Vater habe zu diesem Schrein gehört. Es handle sich um eine Art Orakel, wo ein Gott namens Odo angebetet werden würde. Sein Vater sei Anhänger dieses Orakels gewesen. Als er noch jung gewesen sei, habe ihn sein Vater dort eingegliedert. Während dieser Zeremonie habe man ihm einige Merkmale am Körper gemacht. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er fünf Narben am rechten Oberarm und vier am linken Oberarm bekommen habe. Es seien Schnittwunden von ca. 3 cm Länge. Diese neun Schnittwunden seien ein Zeichen für die Anhänger Odos. Er sei 13 Jahre alt gewesen, als sein Vater 2000 verstarb. Nach seinem Umzug nach XXXX im Jahr 2004 sei es schwer gewesen dort wirtschaftlich zu überleben. Im Dezember 2008 habe er einen Anruf erhalten, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass jemand einen Brief für ihn habe. Wegen dieses Briefs sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe diesen Brief erhalten, welcher von einigen Mitgliedern des Odo-Orakels geschrieben worden sei. In diesem Brief sei er an seine Eingliederung durch seinen Vater in den Odo-Kult erinnert worden. Seit dem Brief habe er Albträume gehabt, in welchen ihn Leute verfolgten und umbringen hätten wollen. Er habe das Gefühl gehabt, geistig verfolgt zu werden. Es gäbe eine Frist, der zu Folge er das Land vor Ablauf der Frist im Jahr 2009 habe verlassen können. Befragt nach der Zeremonie gibt der Beschwerdeführer an, damals erst ein Jahr alt gewesen zu sein. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe ihm eine Dorfälteste davon erzählt. Von dem Brief sei er überrascht gewesen, weil man ihm darin zur Kenntnis gebracht habe, dass er die Stelle seines Vaters im Kult übernehmen müsse. Die Mitglieder des Kults hätten ihn bis in die Türkei verfolgt, wo er an Albträumen gelitten und einen Unfall gehabt habe. Auch in Griechenland habe er diese geistige Verfolgung gespürt und sei dieser erst durch Gebete entkommen. Erst nach acht bis neun Jahren würde man als Nachfolger nach dem Tod des Vorgängers einberufen werden. Zu dem Kult würden sehr wichtige Leute gehören. Seine Mutter, die wie er christlichen Glaubens sei, habe ihm zur Flucht geraten. Seine Geschwister seien davon nicht betroffen da Frauen das nichts angehe. Sein Vater habe sich bemüht, den Kult vor ihm geheim zu halten. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie die Aufnahmezeremonie nicht habe verhindern können. Vor dem Brief habe es keinen Kontakt zu den Leuten des Kults gegeben. Genauer zum Brief befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass man ihm dort geschrieben habe, dass sein Vater ein Mitglied der Gruppe gewesen sei und geschworen habe, dass er seinen Sohn nach seinem Tod an seine Stelle setzen würde und der Beschwerdeführer an seinem Körper neun Zeichen habe. In dem Brief sei auch ein Vorstelldatum genannt worden, an welchem er sich unbedingt beim Odo-Kult einfinden habe sollen. In dem Brief habe sozusagen ein letzter Tag der Frist gestanden. Dokumente könne er keine vorlegen. In anderen Teilen seiner Heimat würde er ebenfalls Probleme haben, da der Geist ihn überall hin verfolgen würde. In Österreich fühle er sich sicher. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

Am 24.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid, Zl. 13 00.815-BAT zugestellt. In diesem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gleichzeitig der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen nigerianischen Staatsangehörigen handle und dieser volljährig sei. Seine Identität stünde nicht fest. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten leide.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und der Situation im Falle seiner Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, dass man dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er von Mitgliedern des Kultes Odo verfolgt worden sei, keinen Glauben schenken könne. Dieses Vorbringen sei in keinster Weise und zu keinem Zeitpunkt glaubhaft gewesen. Zu seinem Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass es keine derartigen Bindungen im Inland gäbe.

Durch fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom Beschwerdeführer im vollen Umfang angefochten. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde mangelhaft ermittelt worden sei. Die belangte Behörde habe sich nicht näher mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Nigeria beschäftigt. Man habe ihm allfällige Unschlüssigkeiten bzw. Widersprüche nicht vorgehalten, wodurch sein Recht auf Parteiengehör gravierend verletzt worden sei. Zum Vorhalt der Länderfeststellungen habe man ihm keine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Zwischen seinem Asylantrag und der Entscheidung der Behörde seien lediglich vier Tage gelegen, wobei insofern nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde in dieser kurzen Zeit ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt haben könnte. Der Beschwerdeführer befürchte, die Kultmitglieder würden ihn wegen seines christlichen Glaubens töten. Lokale Behörden seien nicht willens, ihn vor Verfolgung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es nicht, da ihm dieselbe Verfolgung in allen Teilen Nigerias drohe. Er sei zurückgekehrt, um den Brief abzuholen, da es für ihn in XXXX wirtschaftlich sehr schwer gewesen sei zu überleben. Er sei erst nach neun Jahren aufgefordert worden, den Platz seines Vaters einzunehmen, da dieses Neunerzeichen für die Nachfolge von Bedeutung sei.

Am 12.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme zugestellt. Am 06.10.2014 langte diese in Verbindung mit einer Vertreterbekanntgabe und Urkundenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein. In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Länderbericht nicht auf die Vielzahl der Ebolafälle eingegangen werden würde. Daher beantrage er die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die von ihm geschilderten Probleme erlitten habe bzw. dass dieser ein weiteres Fortkommen nicht finden könne, und dass auf Grund der sich häufenden Fälle an Ebolaerkrankungen die Situation in Nigeria nicht unter Kontrolle sei. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer bemüht, sich zu integrieren, habe Deutschkurse besucht und einen Freundes- und Bekanntenkreis, der aus Österreichern bestünde, erworben. Er arbeite als Mesner bei der XXXX und lege ein Schreiben des Pastors vor. Auch durch die zunehmende Macht von Boku Haram, habe sich die Situation in Nigeria verschlechtert. Dies auch im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation und die öffentliche Versorgung. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf einen aktuellen Bericht von Open Doors. Beigefügt sind der Stellungnahme ein Empfehlungsschreiben des Pastors der XXXX, eine Bestätigung über einen Intensivdeutschkurs, Grundstufe 1. Und ein Empfehlungsschreiben eines näher bezeichneten Freundes.

Am 09.10.2014 langte ein ergänzender Schriftsatz und Beweisantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden abermals die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers hervorgetan, insbesondere seine Bemühungen die deutsche Sprache zu erlernen und auf Basis einer künftigen Arbeitsbewilligung mit Hilfe seines Freundeskreises einen Arbeitsplatz finden zu wollen. Es wurde abermals der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt und auf die prekäre Situation Nigerias im Hinblick auf Terror durch moslemische Gruppen und die prekäre gesundheitliche Situation auf Grund der Ebola und dem Hemorakscha-Fieber hingewiesen. Beigelegt wurde ein Artikel aus dem Standard mit dem Titel "Muslime verurteilen Entführung" vom 14.05.2014.

Am 24.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

Mit dem BFV wird erörtert der Antrag auf Bestellung eines SV. Die R legt dar, dass die gewünschten Klärungspunkte in den Länderfeststellungen behandelt werden, und somit für sie ausreichend geklärt sind. Dem BFV wird vorgelegt, ein Exkurs der Länderfeststellungen zu Ebola (Stand 14.11.2014) und zu Odo (Stand 01.08.2008).

Dem BF wird dies zur Kenntnis gebracht.

ER: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ich besuche die Kirche "XXXX". Ich bin dort tätig als Kirchendiener. Man hat mir auch ein Zimmer gegeben, wo ich bleiben kann. Dort ist auch ein Mann namens XXXX, seit 3 Jahren. Ich gehe manchmal hin, wenn er Hilfe braucht. Ich reinige das Haus, er gibt mir Essen. Es gibt auch einen anderen Freund namens XXXX. Sein Vater ist aus Ö seine Mutter aus der Türkei. Er ist Maler und Anstreicher. Er ruft mich an, und ich helfe ihm manchmal aus. Ich verteile oft die Zeitschrift "XXXX". Ich kenne auch eine Frau namens XXXX, sie hilft mir auch. Ich besuche sie manchmal in ihrem Haus. Sie gibt mir Nahrung, Geld und auch zu essen.

ER: Wie steht es um Ihre Deutschkenntnisse?

BF: August/September 2013 besuchte ich einen Deutschkurs und zwar bei der Organisation XXXX und weiters besuchte ich einen Deutschkurs in Burgenland. In zwei Monaten beginne ich mit einem weiteren Kurs bei XXXX.

ER: Sie haben bis jetzt nur ein Prüfungszeugnis betreffend den Intensivkurs bei XXXX vorgelegt.

BF: Ja, im Burgenland machte ich einen Kurs, aber es gab kein Zeugnis.

R: Haben Sie eine Kursbesuchsbestätigung?

BF: Man sagte mir, ich würde das bekommen, bevor ich nach XXXX umziehen würde. Ich habe aber keine bekommen.

ER: Haben Sie danach gefragt?

VBF: Ich fragte den Lehrer. Er antwortete mir, ja später.

In dieser Verhandlung zog der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Am 31.03.2015 langte eine Kopie des "XXXX"-Ausweises des Beschwerdeführers sowie ein Empfehlungsschreiben einer näher bezeichneten Bekannten des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Per Email vom 28.04.2015 langte eine Beschäftigungsbestätigung des Vertriebsleiters von XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers ein, der zufolge dieser von Mai bis Dezember 2013 und erneut ab März 2015 als Zeitungsverkäufer für diese tätig war. Am 06.05.2015 langte eine Deutschkursbestätigung der XXXX für den Zeitraum Jänner 2013 bis Februar 2015 ein.

Beweis wurde erhoben, indem der Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sowie das Strafregister der Republik Österreich und folgende, dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandte Unterlagen eingesehen wurden:

• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 14.11.2014)

  • ein Exkurs der Länderfeststellungen zu Ebola (Stand 14.11.2014) und zu Odo (Stand 01.08.2008)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers und sein Geburtsdatum stehen nicht fest. Soweit ihm ein Name zugeordnet wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei. Sein Herkunftsland ist Nigeria. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20.01.2013 im österreichischen Bundesgebiet, zu seinen Verwandten in Nigeria pflegt er sporadisch Kontakt.

1.2. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über freundschaftliche Beziehungen und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte; er ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft und hat Freundschaften zu Österreichern aufgebaut. Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.3. Der rechtsvertretene Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, steht, dass er Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung der Art. 3 EMRK zur Folge hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beweisstücken und seinem Vorbringen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellung hinsichtlich des Herkunftsstaates Nigeria wurde bereits von der belangten Behörde aufgrund der Sprachkenntnisse und des Wissensstandes des Beschwerdeführers über den Herkunftsstaat getroffen und gab es für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dies in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellung der vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Beschwerdeführers anzuerkennen.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers resultieren aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu I.)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu II.)

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der Beschwerdeführer legte seinen Integrationswillen durch positive soziale Kontakte und seine aktive Mitarbeit in seiner Kirchengemeinde, dem Besuch von Deutschkursen, seiner generellen Arbeitsmotivation, die im Austragen von Zeitungen zum Ausdruck kommt und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit dar. Schließlich ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gerade noch überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Belegt wird dieser nachhaltige Integrationswille des Beschwerdeführers weiters durch dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegte Empfehlungsschreiben.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Eine Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich ist für den Beschwerdeführer daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.

Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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