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L504 2005759-1•BVwG L504 2005759-1
L504 2005759-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2015
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 23.07.2013, Zl. 046-Mag.Kurz/UK38/13, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs 1 u. 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang u. Sachverhalt
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als MB) in der Zeit vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 auf Grund der für die XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "bP" [beschwerdeführende Partei]) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 u. Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.
Die SGKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11, 30, 33, 35 Abs 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a und Abs 2 AlVG.
Die SGKK führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grund gelegten Sachverhalts begründend aus, dass im Zuge der Sozialversicherungs-Erhebung (Erhebungszeitraum 01.01.2012 bis 29.10.2012) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen bezüglich der MB festgestellt worden seien. MB sei in der im Spruch angeführten Zeit für die bP als Physiotherapeutin tätig gewesen und laut Homepage der bP auch weiterhin laufend als Teammitglied im Bereich "gehobene medizinische Dienste" mit Foto angeführt. MB sei bereits vom 14.02.2012 bis zum 31.03.2012 als geringfügig Beschäftigte sowie vom 01.04.2012 bis zum 07.05.2012 als vollversicherungspflichtige Dienstnehmerin angestellt gewesen. MB erbringe Leistungen im Bereich der Physiotherapie, im Speziellen Gruppentherapien wie z.B. Nordic Walking, Unterwasserheilgymnastik, medizinische Trainingstherapie, Ultraschall- und Elektrotherapie. Laut der zwischen MB und der bP am 14.05.2012 abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung sei der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Die Zuführung von Gästen an MB erfolge laut Vertrag durch Vermittlung der bP oder durch die im Betrieb tätigen Ärzte. Im von MB ausgefüllten Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht vom 17.09.2012 habe diese angegeben, zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet zu sein. Wenn sie einen Termin nicht wahrnehmen könne, falle dieser komplett aus oder sorge die Rezeption für Ersatz. Die Vertretung würde von der bP organisiert und auch entlohnt werden. Aufgrund dieses Umstandes gehe die bP davon aus (mail vom 18.10.2012), dass es sich hierbei um eine selbständige Tätigkeit handeln würde. Bei Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub habe eine Meldung an die bP zu erfolgen. In Erfüllung ihrer Tätigkeit sei MB an die ihr vorgegebenen Arbeitszeiten gebunden. Diese arbeite entweder von 08.00 bis 16.00 Uhr oder von 12.00 bis 16.00 Uhr. Weiters habe MB in ihrer Niederschrift vom 12.10.2012 angegeben, dass die Termine von der Rezeption der bP für sie ausgemacht werden würden. Honorarnoten stelle sie immer nur an bP, nie an die Patienten selber aus. Die für die von ihr durchgeführten Therapien benötigten medizinischen Instrumente sowie die Räumlichkeiten stelle die bP unentgeltlich zur Verfügung. An eigenen Betriebsmitteln besitze MB nur ihre Arbeitskleidung, die Nordic Walking-Ausrüstung sowie Pulsuhr und -gurt. MB habe selber angegeben, dass die Tätigkeit während der Zeit, in der sie bei der bP zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, und der Zeit danach, immer dieselbe gewesen sei und sich nicht verändert habe. Alleine der Umstand, dass MB bis zum 07.05.2012 als echte Dienstnehmerin gem. § 4 Abs. 2 ASVG gemeldet gewesen sei, lasse somit das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses evident erscheinen.
Beweiswürdigend legte die SGKK dar, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA, der Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, der zwischen MB und der bP abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 14.05.2012, dem ausgefüllten Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht vom 17.09.2012, der durch die SGKK aufgenommenen Niederschrift vom 12.10.2012, dem e-mail von Herrn XXXX vom 18.10.2012, den vorgelegten Honorarnoten der MB für Mai bis Oktober 2012, der Aktennotiz des Erhebungsvorgangs betreffend den Prüfablauf, der Beitragsabrechnung vom 18.12.2012, dem Prüfbericht vom 18.12.2012 sowie einem Auszug aus dem Firmenbuch beruhen würden.
Die Tatsache, dass MB auf der Homepage der bP als Mitglied des dort tätigen Teams angeführt sei, lasse nach außen hin den Schluss zu, dass sie Mitarbeiterin der bP sei. Es sei nicht zu erkennen, dass MB als Physiotherapeutin selbständig sei.
MB sei nach eigenen Aussagen zur persönlichen Verrichtung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Eine willkürliche Vertretung sei somit ausgeschlossen. Auch der Umstand, dass sie sich nicht selber um Ersatz kümmern müsse bzw. diesen auch nicht entlohnen müsste, spreche für ihre Eigenschaft als Dienstnehmerin, und nicht - wie die bP im e-mail vom 18.10.2012 annehme - für eine selbständige Tätigkeit.
Auch trage MB kein Unternehmerrisiko. Laut Kooperationsvertrag würden die Gäste/ Patienten lediglich durch Vermittlung der bP bzw. der im Betrieb tätigen Ärzte zugewiesen werden. Sie müsse sich nicht selber um "Kundschaft" bemühen und sei daher auch in Puncto Anzahl der Gäste/ Patienten von der bP abhängig. Auch werde die Terminkoordination allein von der Rezeption der bP durchgeführt. Somit liege eine Integration der MB in die betriebliche Organisation der bP vor.
Weiters stelle MB ihre Honorarnoten nur gegenüber der bP und nicht direkt an den Gast/ Patienten.
MB bekomme die wesentlichen Betriebsmittel für ihre Tätigkeit von der bP zur Verfügung gestellt. Die Betriebsmittel, die sie selber besitze (Arbeitskleidung, Nordic Walking-Ausrüstung sowie Pulsuhr und -gurt) würden im Gegensatz zu den von der bP unentgeltlich zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln (für Unterwasserheilgymnastik, medizinische Trainingstherapie und Elektrotherapie) lediglich einen untergeordneten Teil darstellen.
Die SGKK komme bei Beurteilung des Gesamtbildes des Beschäftigungsverhältnisses der MB zu dem Ergebnis, dass diese ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht habe und sei dadurch klar vom Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses auszugehen. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage, die in der rechtlichen Beurteilung zu erörtern sein werde.
Rechtlich führte die SGKK nach Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass nach ihrer Ansicht gegenständlich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS der einschlägigen Bestimmungen des ASVG vorliegen würde. Laut Aussage der MB habe sich diese nicht vertreten lassen können. Wenn sie verhindert sei, würde entweder der Termin ausfallen oder die bP würde sich um geeigneten Ersatz kümmern und diesen auch selbst entlohnen. Somit sei MB nicht berechtigt, jederzeit und nach Gutdünken, das heiße, ohne bestimmten Grund, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen und liege somit eine persönliche Arbeitspflicht der MB vor. Aufgrund der Zuführung der Gäste/ Patienten nur durch die bP bzw. die im Betrieb tätigen Ärzte sei MB auch von der bP abhängig und entfalte keine eigene unternehmerische Tätigkeit. Auch sei MB wirtschaftlich von der bP abhängig, da ihr die für ihre Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden würden. Das Vorbringen, wonach MB eine selbständige Tätigkeit ausüben würde, gehe gänzlich ins Leere, da eindeutig die Merkmale eines abhängigen Dienstverhältnisses gegeben seien.
2. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der SGKK vom 23.07.2013, GZ. 046-Mag.Kurz/UK39/13, festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungs-Erhebung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die bP als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 18.12.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 6.656,93 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 5,53, sohin einen Gesamtbetrag von € 6.662,46 an die SGKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung vom 18.12.2012 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 23.07.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nimmt.
3. Gegen diese beiden Bescheide hat die bP innerhalb offener Frist ein Rechtsmittel erhoben.
Dabei wurde nach Wiedergabe der wesentlichen Argumentationspunkte der SGKK hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstverhältnisses zugestanden, dass MB bis zum 07.05.2012 im Unternehmen der bP als Dienstnehmerin tätig gewesen sei. Allerdings sei von MB bereits bei Aufnahme des Dienstverhältnisses ausgesprochen worden, dass nach Vorliegen der berufsrechtlichen Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut ihrerseits die Ausübung dieser Tätigkeit auf selbständiger Basis erfolgen werde. Seitens der Unternehmensleitung sei bereits damals angesprochen worden, ob im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeit neben der Betreuung ihrer privaten Patienten auch die Betreuung von Patienten der bP möglich wäre. MB habe erklärt, dass sie sich eine weitere Tätigkeit für die bP im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die sich daraus ergebenden sachlichen Notwendigkeiten vorstellen könne. Nachdem MB mit Mai 2012 die Voraussetzungen für eine selbständige Ausübung erfüllt habe, sei daher eine Vereinbarung getroffen worden, die einerseits die Fähigkeiten der MB weiterhin dem Haus erhalten und andererseits Rücksicht auf ihre neue selbständige Berufstätigkeit genommen habe. Für die Beurteilung dieses Falles sei sicherlich auch von Bedeutung, dass MB mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gleichzeitig in ein Vertragsverhältnis mit der SGKK als selbständige Physiotherapeutin getreten sei und ihre eigenen Patienten auf Rezept behandelt habe. MB habe sich an ihrem Berufssitz in XXXX einen eigenen Behandlungsraum mit den entsprechenden Geräten und Ausstattungen eingerichtet. Derzeit nehme ihre auf Honorarbasis ausgeübte Tätigkeit für die bP nur mehr ca. 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch.
Wenn in der Bescheidbegründung behauptet werde, MB wäre zu einer persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, so entspreche dies weder der vertraglichen, noch der tatsächlichen Situation. Laut Kooperationsvertrag vom 14.05.2012 habe MB das Recht sich vertreten zu lassen. Es sei zutreffend, dass dieses Recht von MB nicht wahrgenommen worden sei. Es wäre ihr aber in der Realität jederzeit zugestanden und könne die Tatsache der Nichtausübung eines Rechts nicht dem Auftraggeber zum Vorwurf gemacht werden. Über die Motive der MB könne seitens der bP nur spekuliert werden. Wahrscheinlich sei es so gewesen, dass MB bei eigener Verantwortung lieber einen Ausweichtermin gesucht habe. Ein Motiv dafür seien wahrscheinlich auch die mit der Behandlung verbunden Einnahmen gewesen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass sich aus der Aussage von MB in dieser Niederschrift schlüssig ergebe, dass eine Verhinderung ihrerseits keine negativen Konsequenzen für das Vertragsverhältnis habe. Daraus ergebe sich, dass eine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung weder de jure noch de facto vorgelegen habe. Die Aussage der SGKK, dass MB nicht berechtigt wäre, sich vertreten zu lassen, sei daher falsch und aus den Unterlagen nicht belegbar.
Die Tatsache, dass sich Patient und zu Behandelnder zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einfinden müssen, um die Behandlung durchzuführen, liege in der Natur der Sache. Daraus eine Bindung an Arbeitszeit und Ort abzuleiten sei nicht zulässig. Diese Tatsache sei überall dort gegeben, wo Menschen in einen Interaktionsprozess eintreten (z.B. bei allen Therapien). Seitens des VwGH sei diese Rechtsansicht übrigens auch bereits in einigen jüngeren Entscheidungen vertreten.
Was die organisatorische Einbindung der MB in das Unternehmen betrifft, so dürfe hier auf die soeben getroffenen Ausführungen zur Bindung an die Arbeitszeit und den Arbeitsort verwiesen werden. Die Einbindung in das Unternehmen habe sich nur insoweit ergeben, als dies für die Auftragsabwicklung notwendig gewesen sei. Es sei eben erforderlich, dass bei Behandlungen Patient und Therapeut am selben Ort sein müssen. Diese Terminabstimmung sei praktischerweise durch die bP erledigt worden. Wenn seitens der SGKK auch noch auf die Homepage der bP verwiesen werde, so dürfe darauf hingewiesen werden, dass dies vor allem marketingtechnische Gründe gehabt habe. In Zeiten des Internet würden sich die Patienten meist schon vor Behandlungsantritt über die sie erwartenden Behandler informieren. Eine Nichtaufnahme könne dadurch zu unnötigen Fragen und erheblichem Erklärungsbedarf verbunden mit Behandlungszeitverlust führen. Dies habe man im Interesse der Patienten vermeiden wollen.
Bezüglich der wesentlichen eigenen Betriebsmittel werde - wie bereits in den einleitenden Ausführungen dargestellt - darauf verwiesen, dass MB an ihrem Berufssitz einen eigenen Behandlungsraum mit den nötigen Einrichtungen auf eigene Kosten ausgestattet habe. Im vorliegenden Fall würde es allerdings wirtschaftlich keinen Sinn ergeben, diese Ausstattung jedes Mal zu übersiedeln, wenn in der Rehabilitationsanstalt ohnehin alle notwendigen Einrichtungen vorhanden seien.
Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass MB sehr wohl über eigene Betriebsmittel verfügt habe, deren Einsatz aber im gegenständlichen Fall durch die Umstände bedingt nicht notwendig gewesen sei. Damit und mit der Betreuung eigener Patienten in erheblichem Ausmaß gehe auch das Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit ins Leere.
Beantragt wurde einerseits die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide und anderseits die Anerkennung der aufschiebenden Rechtswirkung dieses Rechtsmittels hinsichtlich des mit Bescheid der SGKK vom 23.07.2013, GZ. 046-Mag.Kurz/UK39/13, vorgeschriebenen Gesamtbetrages von € 6.662,46.
4. Weiters befinden sich im Akt unter anderem die Geburtsurkunde der MB, eine von der Regierung von Oberbayern am 04.10.2011 ausgestellte Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin, eine vom Bundesminister für Gesundheit am 15.02.2012 ausgestellte Bestätigung über die Zulassung zur Berufsausübung der MB als "Physiotherapeutin", eine von MB ausgefüllte Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, die Kooperationsvereinbarung zwischen der MB und der bP vom 14.05.2012, ein von MB ausgefüllter Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht vom 17.09.2012, eine mit MB am 12.10.2012 von der SGKK aufgenommene Niederschrift zur Feststellung der Versicherungspflicht, eine Stellungnahme der bP per e-mail vom 18.10.2012 und Honorarnoten der MB für die Zeit vom Mai bis Oktober 2012 sowie ein Auszug von der Homepage der bP.
5. Mit Vorlagebericht vom 13.01.2013 [richtig: 13.01.2014] legte die SGKK den angefochtenen Bescheid samt Unterlagen dem Landeshauptmann von Salzburg als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab.
In der Stellungnahme wurde zunächst ausgeführt, dass weder die Verrichtung einer selbständigen Tätigkeit, noch eine lediglich 25%ige wöchentliche Arbeitszeit für die bP ein Dienstverhältnis zur bP ausschließe.
Was die persönliche Arbeitsleistung bzw. eine fehlendes Vertretungsrecht betreffe, so sei ein generelles Vertretungsrecht de facto nicht gelebt worden. MB habe ausgesagt, dass, wenn sie einen Termin nicht wahrnehmen könne, dieser komplett ausfalle bzw. sich die bP um eine Vertretung kümmere. Im Übrigen würde eine Vertretung durch die bP entlohnt und nicht - wie bei einer selbständigen Tätigkeit üblich - durch den selbständig Tätigen. Bereits angesichts der Aussage der MB, wonach bei Verhinderung die bP eine Vertretung suche, könne die willkürliche Vertretungsmöglichkeit nicht gegeben sein. Weiters habe die bP angegeben (Punkt "organisatorische Einbindung in das Unternehmen"), dass sich die Patienten in Zeiten des Internets schon vor Behandlungsantritt über die sie erwartenden Behandler informieren. Eine Nichtaufnahme von MB auf die Homepage könne zu unnötigen Fragen und erheblichem Erklärungsbedarf führen. Allein dieser Umstand schließe eine freie Vertretung per se aus, da es der bP dem Anschein nach wichtig sei, dass sich der Patient im Vorhinein schon seinen Behandler im Internet quasi "betrachten" könne, was dann nicht möglich wäre, wenn MB von einem Vertretungsrecht Gebrauch machen würde.
Insoweit die bP angebe, dass sich die Arbeitszeit und -ort der MB aus der Natur der Sache ergeben und daher kein zulässiges Abgrenzungskriterium hinsichtlich eines Dienstverhältnisses darstellen würden, so habe MB selbst in ihrer Niederschrift angegeben, an die ihr vorgegebenen Arbeitszeiten von 08.00 bis 16.00 Uhr oder von 12.00 bis 16.00 Uhr gebunden gewesen zu sein. Sie habe sich nicht - wie bei einer selbständigen Tätigkeit üblich - aussuchen können nach 16.00 Uhr Therapien durchzuführen. Des Weiteren seien ihr die Termine von der Rezeption vorgegeben worden, MB habe selbst mit den Patienten keine Termine ausgemacht.
Zur organisatorischen Einbindung in das Unternehmen sei anzumerken, dass MB ihre Patienten ausschließlich von der bP bzw. von den bei der Dienstgeberin tätigen Ärzten zugewiesen erhalte und die Termine auch von der Rezeption der bP koordiniert werden würden. Im Falle der Verhinderung suche der Betrieb eine Vertretung bzw. falle der Termin aus. Eine allfällige Vertretung werde von der bP entlohnt, im Falle von Krankheit oder Urlaub müsse MB dies der bP melden. MB sei an die vorgegeben Arbeitszeiten der bP gebunden, die Honorarnoten würden von der bP an die Patienten gestellt und nicht durch MB selbst und die Räumlichkeiten sowie sämtliche wesentlichen Betriebsmittel würden von der bP zur Verfügung gestellt werden.
Weiters sei der Umstand, dass MB im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit, welche sie neben ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin ausführe, über Betriebsmittel verfüge, die für ihre selbständige Tätigkeit notwendig seien, für die Einstufung als Dienstnehmerin nicht von Relevanz. Im Dienstverhältnis zur bP habe sie ausschließlich die wesentlichen Betriebsmittel, die ihr (noch dazu) unentgeltlich von der bP zur Verfügung gestellt worden seien, verwendet und liege somit wirtschaftliche Abhängigkeit vor.
Letztlich sei aufgrund der Tatsache, dass die bP selber davon ausgegangen sei, dass MB ihre Tätigkeiten als Dienstnehmerin durchgeführt habe und sie daher vom 14.02.2012 bis zum 31.03.2012 sowie vom 01.04.2012 bis zum 07.05.2012 zur Sozialversicherung angemeldet habe, und sich ihre Tätigkeit danach auch nicht verändert habe, das Vorliegen eines Dienstverhältnisses evident.
Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
MB erbrachte zu der im Spruch angeführten Zeit im Betrieb der bP physiotherapeutische Leistungen für eine Entlohnung von € 40,-- pro Stunde. Die Zuführung der Gäste/ Patienten erfolgte durch die bP bzw. die im Betrieb der bP tätigen Ärzte. Die konkrete Terminvereinbarung wurde von der Rezeption der bP vorgenommen, wobei MB an die Einhaltung der Arbeitszeiten von 08.00 bis 16.00 bzw. 12. bis 16.00 Uhr gebunden war. MB hatte am Monatsende eine "Honorarnote" über die im betreffenden Monat geleisteten Stunden zu legen. Im Verhinderungsfall, etwa auch bei Krankheit oder Urlaub, hätte die Rezeption für eine Vertretung gesorgt bzw. wäre der Termin komplett ausgefallen. Abgesehen von ihrer Arbeitskleidung, einer Nordic Walking-Ausrüstung und einer Pulsuhr und -gurt wurden sämtliche Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Therapien von der bP zur Verfügung gestellt. MB war daher zu der im Spruch angeführten Zeit für die bP als Physiotherapeutin in einem abhängigen Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG tätig.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergibt.
Einsicht genommen wurde u. a. in die von der Regierung von Oberbayern am 04.10.2011 ausgestellte Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin, die vom Bundesminister für Gesundheit am 15.02.2012 ausgestellte Bestätigung über die Zulassung zur Berufsausübung der MB als "Physiotherapeutin", die von MB ausgefüllte Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, die Kooperationsvereinbarung zwischen der MB und der bP vom 14.05.2012, den von MB ausgefüllten Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht vom 17.09.2012, die mit MB am 12.10.2012 von der SGKK aufgenommene Niederschrift zur Feststellung der Versicherungspflicht, die Stellungnahme der bP per e-mail vom 18.10.2012, die Honorarnoten der MB für die Zeit vom Mai bis Oktober 2012, den verfahrensgegenständlichen Bescheid, die Beschwerde und den Vorlagebericht vom 13.01.2013 [richtig: 13.01.2014].
Die Art der Tätigkeit der MB bei der bP ergibt sich aus der von MB ausgefüllten Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, der Kooperationsvereinbarung zwischen der MB und der bP vom 14.05.2012, dem von MB ausgefüllten Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht vom 17.09.2012, der mit MB am 12.10.2012 von der SGKK aufgenommenen Niederschrift zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Stellungnahme der bP per e-mail vom 18.10.2012, wonach MB und die bP übereinstimmend erklärten, dass MB als Physiotherapeutin tätig war. Diese Tätigkeit an sich wurde seitens der bP auch im weiteren Verfahren nie bestritten.
Dass MB zu der im Spruch angeführten Zeit für die bP tätig war, wurde im Verfahren ebenfalls nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsort und zum arbeitsbezogenen Verhalten - sohin zur persönlichen Arbeitspflicht von MB -, zum tatsächlich gelebten Ausschluss der generellen Vertretungsbefugnis und zur Entlohnung stützen sich auf die von MB im Rahmen des von ihr ausgefüllten Fragebogens zur Klärung der Versicherungspflicht bzw. im Zuge ihrer Einvernahme getätigten Aussagen.
Strittig war im gegenständlichen Fall, ob die Tätigkeit als Physiotherapeutin eventuell als selbstständige Tätigkeit der MB zu qualifizieren war. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Soweit in der Beschwerde auf diverse jüngere Entscheidungen des VwGH zum Themenbereich Arbeitszeit und -ort verwiesen wird, ist zunächst festzuhalten, dass es die bP unterlassen hat, diese auch zu zitieren. Darüber hinaus ist aber zur Vollständigkeit anzumerken, dass es sich bei den Entscheidungen der Höchstgerichte ohnehin stets um einzelfallbezogene Beurteilungen auf Grund der konkreten Merkmale der Tätigkeit handelt, die nicht ausschließen, dass in anderen, im Einzelnen unterschiedlich gelagerten Fällen, abweichende Ergebnisse erzielt werden.
Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem Akt der SGKK zu entnehmen. Alle hinsichtlich der Beschwerde abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor der SGKK dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt zu ersehen. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus diesen Gründen unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, kommt dem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu, d.h. es ist davon auszugehen, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Soweit ein Vertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist er als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern dann sind die wahren Verhältnisse entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. z.B. VwGH vom 13. August 2003, Zl. 2000/08/0166, mwN).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, mwN).
1.2. § 539a ASVG (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
1.3. Gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG sind in der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmer versichert, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind.
2. Zur Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung desangestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007).
Die von MB vorgelegte Kooperationsvereinbarung vom 14.05.2012 wurde ab 01.05.2012 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu einem Monatsletzten schriftlich aufgekündigt werden. Ferner nennt die vertragliche Vereinbarung als "Auftragsgegenstand" die Erbringung von physiotherapeutischen Leistungen für die bP.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesem Vertragsinhalt eindeutig, dass die bP mit MB ein Dauerschuldverhältnis begründet hat. Das Vorliegen von Werkverträgen ist bereits aufgrund des vereinbarten "Auftragsgegenstandes" auszuschließen, der kein Werk im Sinne einer bereits im Vertrag konkretisierten geschlossenen Einheit darstellt. Auch die vertragliche Vereinbarung der Einsatzzeit zeigt, dass ein Dauerschuldverhältnis vereinbart werden sollte. Es ist kein Maßstab erkennbar, nach dem beurteilt werden könnte, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Es wurde somit ein Dauerschuldverhältnis vereinbart; das Vorliegen eines Werkvertrages ist auszuschließen.
2.2. Zur Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit:
2.2.1. Persönliche Arbeitspflicht
2.2.1.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, und vom 15. Juli 2013, Zl. 2013/08/0124).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).
Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht.
Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. VwGH 2010/08/0025 vom 25. Mai 2011).
2.2.1.2. Im konkreten Fall bringt die Beschwerde im Hinblick auf eine die persönliche Arbeitspflicht und damit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausschließende generelle Vertretungsbefugnis vor, MB habe laut Kooperationsvertrag vom 14.05.2012 das Recht sich vertreten zu lassen. Es sei zutreffend, dass dieses Recht von MB nicht wahrgenommen worden sei. Es wäre ihr aber in der Realität jederzeit zugestanden und könne die Tatsache der Nichtausübung eines Rechts nicht dem Auftraggeber zum Vorwurf gemacht werden. Über die Motive der MB könne seitens der bP nur spekuliert werden. Wahrscheinlich sei es so gewesen, dass MB bei eigener Verantwortung lieber einen Ausweichtermin gesucht habe. Ein Motiv dafür seien wahrscheinlich auch die mit der Behandlung verbunden Einnahmen gewesen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass sich aus der Aussage von MB in der Niederschrift schlüssig ergebe, dass eine Verhinderung ihrerseits keine negativen Konsequenzen für das Vertragsverhältnis habe. Daraus ergebe sich, dass eine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung weder de jure noch de facto vorgelegen habe. Die Aussage der SGKK, dass MB nicht berechtigt wäre, sich vertreten zu lassen, sei daher falsch und aus den Unterlagen nicht belegbar.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass MB nach dem Wortlaut der Kooperationsvereinbarung vom Mai 2012 zwar eine generelle Vertretungsbefugnis im Falle der Übernahme eines Behandlungsauftrages ausdrücklich eingeräumt wurde. MB gab jedoch im gegenständlichen Verfahren an, sie sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet (Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht, Seite 2) und bei Verhinderung, etwa im Falle von Urlaub oder Krankheit, falle der Termin komplett aus oder die Rezeption sorge für einen Ersatz, welcher von der bP bezahlt werden würde (Niederschrift vom 12.10.2012, Seite 2).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist in dieser Frage der Aussage der befragten Physiotherapeutin zu folgen, die das Bild einer Beschäftigung mit persönlicher Arbeitspflicht ergeben, zumal die Aussagen der Beschäftigten unbedenklich und lebensnahe erscheinen und MB auch bestätigte, dass sich ihre jetzige Tätigkeit nicht von der bislang für die bP ausgeübte Tätigkeit unterscheide. Die Behauptung der bP, es hätte die Möglichkeit einer beliebigen Vertretung bestanden, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang als Schutzbehauptung zu werten und daraus somit abzuleiten, dass im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit tatsächlich keine beliebige Vertretung stattgefunden hat. Die vertragliche Regelung hat somit nicht der tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigung entsprochen und ist insoweit als Scheinvereinbarung zu beurteilen.
Wesentlich zur Beurteilung ist vor allem aber auch, dass die schriftliche Vertretungsklausel, im gegenständlichen Fall in der Praxis nie gelebt wurde. Ebenso wenig rechneten die bP und MB bei Vertragsabschluss ernsthaft damit, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde, zumal MB als "Ein-Frau Betrieb" lediglich ihre eigene Arbeitskraft zur Verfügung hatte. MB war auf die Einkünfte der bP als "Auftraggeber" angewiesen und es war klar, dass zur Vermeidung finanzieller Einbußen die Tätigkeit persönlich erbracht werde. Entsprechende Überlegungen erwähnt die bP sogar selbst im Rechtsmittelschriftsatz.
2.2.1.3. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0193, und nochmals das vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268).
2.2.1.4. Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht im eben beschriebenen generellen Sinn ist hier weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden.
2.2.2. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.
2.2.3. Arbeitszeit/Arbeitsort:
2.2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2001/08/0053 vom 29.06.2005 festgestellt hat, kann die Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit als Kriterium für das Fehlen der Verfügbarkeit über die Arbeitskraft während der Arbeitszeit und durch die Arbeitsverpflichtung durch die Vorgabe zum Ausdruck kommen, sich zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten einzufinden. Sie kann aber auch in einer vorgegebenen Intensität der Bearbeitung eines bestimmten Gebietes bzw. Häufigkeit des Besuches zur kontinuierlichen Betreuung eines Kundestocks bestehen.
Eine bloße Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners bedeutet noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn. Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit jedoch ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so liegt dennoch ein Merkmal persönlicher Abhängigkeit vor (vgl. VwGH 2004/08/0066, vom 21.05.2005, 2004/08/0202 vom 21.12.2005).
2.2.3.2. Ein Punkt der vorgelegten Kooperationsvereinbarung lautet:
"Die Anzahl der Aufträge ist unregelmäßig und kann im Voraus nicht exakt bestimmt werden. Die Festlegung der Leistungstage für die beauftragten Leistungen erfolgt in Abstimmung zwischen den Vertragsparteien. Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Aufträgen besteht nicht."
Zur tatsächlichen Ausgestaltung der Arbeitszeit brachte MB vor, sie habe ihre Leistungen innerhalb von 08.00 bis 16.00 bzw. 12.00 bis 16.00 Uhr erbringen müssen, wobei die Termine für die von ihr gehaltenen Therapien von der Rezeption ausgemacht wurden.
Zur Arbeitszeit ist daher auszuführen, dass die Zeiten - der Zeitrahmen, die Dauer an einzelnen Tagen - bereits von der bP festgelegt wurden und von der MB einzuhalten waren. Dass MB allenfalls bei den Terminen für die Therapien Mitsprache hatte, ist kein Indiz für eine freie Zeiteinteilung. Sie war jedenfalls an die Vorgaben des Zeitrahmens gebunden. Ab der Vereinbarung des Termins, war MB jedenfalls daran gebunden und hatte zu diesen Terminen zu erscheinen. Als Betriebsstätte nannte MB die Einrichtung der bP. Der Arbeitsort befand sich daher am Standort der bP, MB hatte hierbei kein Mitspracherecht. Ab der Beschäftigungsannahme war sie an diesen vorgegebenen Arbeitsort gebunden. Insoweit hatte MB ihre Arbeit zu den von der bP vorgegebenen Zeit an dem von der bP vorgegebenen Ort zu verrichten.
Der Einwand der bP, wonach es in der Natur der Sache liege, dass sich Patient und Behandelnder zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zur Behandlung einfinden müssen und es deshalb nicht zulässig sei, hieraus eine Bindung an Arbeitszeit und -ort abzuleiten, geht aber ins Leere, zumal es zwar natürlich einer örtlichen und zeitlichen Terminvereinbarung zwischen Patient und Behandelnden bedarf, es für einen selbständigen Physiotherapeuten allerdings sehr wohl möglich ist, Arbeitszeit und -ort grundsätzlich völlig frei zu wählen, was im gegenständlichen Fall für MB eben nicht möglich war.
2.2.4. Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit:
2.2.4.1. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25. April 2007, VwSlg 17185 A/2007). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 30.10.2003, 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben.
Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis VwSlg 17185 A/2007).
Die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens unterbleibt in der Regel dann, wenn und sobald der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (VwGH 25.02.1988, 86/08/0242). In diesen Fällen äußert sich das Weisungsrecht in Form von Kontrollrechten ("stille Autorität des Arbeitgebers", vgl. VwGH 99/08/0102 vom 17.12.2002).
Das Fehlen von Weisungen fachlicher Art, wie sie für die Ausübung einer Tätigkeit, die in weitgehender Eigenverantwortung verrichtet werden muss, kennzeichnend ist, schließt das Vorliegen von Weisungsbindung nicht aus (vgl. VwGH 97/08/0169 vom 21.11.2001).
Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern (VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190, ebenso 90/08/0152, 17.09.1991).
Auch in einer vollständigen Einbindung des Beschäftigten in das betriebliche Formular- und Berichtswesen manifestiert sich eine gewisse Weisungsbindung in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten und eine sich darauf beziehende Kontrollmöglichkeit (vgl. VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005).
2.2.4.2. Zunächst ist auf die zwei folgenden Punkte der vorgelegten Kooperationsvereinbarung hinzuweisen: "Der Auftragnehmer ist bei Erfüllung des Auftrages hinsichtlich des Leistungsablaufes an keine Weisungen gebunden und erbringt die Leistungen eigenverantwortlich; er untersteht dem Auftraggeber weder in fachlicher noch in medizinischer Hinsicht und ist dem Patienten direkt verantwortlich. [...] Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der für die Tätigkeit als Physiotherapeut geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Insbesondere auf die allgemeinen sowie besonderen Berufspflichten nach dem "MTD-Gesetz" insbesondere auf die Dokumentationspflicht der gesetzten therapeutischen Maßnahmen nach § 11 a des MTD-Gesetzes wird ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere wird auf die geltende Anstaltsordnung sowie die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten hingewiesen."
Weiters ist festzuhalten, dass die bP im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes selbst eingestand, dass MB zur "Auftragsabwicklung" soweit als erforderlich in das Unternehmen der bP eingebunden war. Ausdrücklich wurde diesbezüglich beispielsweise auf die Terminabstimmung durch die bP verwiesen. Nicht in Abrede gestellt wurde hierbei auch die Anführung der MB auf der Homepage der bP, wobei diesbezüglich von Seiten der bP marketingtechnische Gründe in den Vordergrund gestellt wurden. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Patienten der MB ausschließlich durch die bP oder die im Betrieb der bP tätigen Ärzte zugewiesen wurden. Ferner bestand eine Meldepflicht der bP bei Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub, wobei in diesem Fall der Termin ausgefallen wäre oder die Rezeption einen Ersatz organisiert hätte, der von der bP bezahlt worden wäre. All dies deutet auf eine organisatorische Einbindung der MB in das Unternehmen der bP hin.
Daraus lässt sich nun ableiten, dass es sich bei den Arbeiten, die MB als Physiotherapeutin zu erbringen hatte, um höher qualifizierte Leistungen handelte, die anders als z.B. bei manuellen Hilfsarbeiten, die einfachen Sachzwängen unterliegen, an sich einen größeren Spielraum für verantwortliche Sachentscheidungen bieten, was grundsätzlich für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit spricht. Allerdings ist die Art und Weise der Durchführung der physiotherapeutischen Tätigkeit beim jeweiligen Patienten aus organisatorischen und medizinischen Gründen in derartigen Einrichtungen von den dort tätigen Ärzten ohnehin so detailliert vorgegeben, dass kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene "unternehmerische" Gestaltung der Tätigkeit verbleibt. Aus dem Einwand, dass MB weitgehend eigenverantwortlich gearbeitet hätte, ist daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang keine für dieses Verfahren wesentliche Aussage abzuleiten.
Aus den obigen Ausführungen und den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich jedenfalls, dass MB in Ausübung ihrer Tätigkeit zeitlich und örtlich weisungsgebunden war. Es kam dementsprechend auch nie zu einer eigenmächtigen Absage durch MB oder einer Leistungserbringung außerhalb der Betriebsstätte der bP. Ferner war MB verpflichtet, Aufzeichnungen über die von ihr geleisteten Stunden zu führen. Speziell diese von MB zu führenden Aufzeichnungen über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden iVm mit dem Umstand, wonach die einzelnen Termine von der Rezeption der bP für MB vereinbart wurden sowie die Dokumentationspflicht, erlaubten der bP eine Kontrolle der Einhaltung von Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten, weil sie dadurch in die Lage versetzt wurde, zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß die MB einzeln zugewiesenen Patienten von ihr behandelt wurden. Die Verwendung dieser Aufzeichnungen auch für Zwecke der Abrechnung ändert nichts an dieser Beurteilung. Zudem war MB der geltenden Anstaltsordnung unterworfen und kann nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer gewissen Kontrolle durch die Rückmeldungen der Patienten ausgegangen werden, zumal MB auch auf der Homepage der bP angeführt wurde. Dies lasse ein Mindestmaß an Weisungs- und Kontrollbefugnissen erkennen. In einer Gesamtschau ist daher ersichtlich, dass die Arbeitsleistung der MB auf den Bedarf der bP abgestimmt war und sie der Kontrolle der bP sehr wohl ausgesetzt war.
Ein Konkurrenzverbot wurde nicht vereinbart, was für sich betrachtet als ein (wenn auch grundsätzlich untergeordnetes) Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu werten ist.
Die Form des Entgelts hat für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit eines Beschäftigten im Allgemeinen nur untergeordnete Bedeutung (VwGH 18.02.2009, 2007/08/0041), kann aber dann, wenn andere wesentliche Merkmale der Beschäftigung schwach ausgeprägt sind (wie etwa bei einer Beschäftigung abseits einer festen Betriebsstätte) Bedeutung erlangen (vgl. VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005).
Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses liegt vor und wurde auch nicht bestritten. MB stellte ihre "Honorarnoten" lediglich an die bP aus. Pro geleistete Stunde erhielt sie € 40,--. Daraus muss nun auch abgeleitet werden, dass MB im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit nicht unternehmerisch disponieren konnte.
Aus dem bisher festgestellten ergibt sich zusammenfassend, dass im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber jenen einer selbständigen Tätigkeit klar überwogen.
2.2.7. Wirtschaftliche Abhängigkeit, Betriebsmittel:
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Sie findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Aus den bisher dargelegten Feststellungen ergibt sich, dass die vorliegenden Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wurden. Daraus ist zwingend auf wirtschaftliche Abhängigkeit zu schließen, wobei MB auch zu Protokoll gab, dass ihr die Einrichtungen und Räumlichkeiten der bP auf deren Kosten komplett zur Verfügung standen.
Der Einwand der bP MB habe an deren eigenem Betriebssitz als selbständige Physiotherapeutin auch über eigene Betriebsmittel verfügt, jedoch aus Gründen der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit die Einrichtungen der Rehabilitationsanstalt verwendet, vermag nicht zu überzeugen, da diese selbständige Tätigkeit und deren Betriebsmittel jedenfalls nicht der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung bei der bP zuzurechnen sind. Selbiges gilt für die Ausführungen in der Beschwerde, wonach MB neben der hier gegenständlichen Tätigkeit eigene Patienten auf Rezept betreut hat. MB war jedenfalls unbestritten im gesamten im Spruch angeführten Zeitraum in einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß mit der Betreuung von Patienten beschäftigt, die ihr die bP zugewiesen hatte, wenn die für die bP ausgeübte Tätigkeit mittlerweile auch nur mehr ca. 25 % der Arbeitszeit der MB in Anspruch nimmt.
Letztlich ist auch der Einwand der bP, MB hätte als selbständige Physiotherapeutin mit Berufssitz in XXXX auch ein Vertragsverhältnis mit der SGKK, nicht geeignet, die Beurteilung hinsichtlich der Dienstnehmereigenschaft der MB zu widerlegen, da eine Zulassung als Physiotherapeutin das Tätigwerden im Rahmen eines Dienstverhältnisses nicht ausschließt. Wenn die bP hierbei auch darauf hinweist, dass MB in erheblichem Ausmaß auch eigenen Patienten betreue bzw. für die Tätigkeit für die bP nur mehr 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit aufwende, ist anzumerken, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebens, gleichgesetzt werden darf. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2015), § 4 Rz 59). Insoweit fällt es unter Berücksichtigung dieses Wesentlichkeitskriteriums auch nicht ins Gewicht, dass MB ihre Arbeitskleidung, Nordic Walking-Ausrüstung und Pulsuhr und -gurt selbst beistellte, zumal sämtliche sonstigen Einrichtungen und Räumlichkeiten für Unterwasserheilgymnastik, Medizinische Trainingstherapie (MTT), Ultraschalltherapie (US) und Elektrotherapie von der bP zur Verfügung gestellt wurde.
2.2.8. Bei Beurteilung des Sachverhaltes gemäß der Grundsätze des § 539a ASVG ist somit resümierend festzuhalten, dass die SGKK über den belegten Zeitraum zu Recht vom Vorliegen eines Dienstvertrages gem. § 4 Abs 2 ASVG ausging, weil überwiegende Gründe gegeben sind, dass nach dem Gesamtbild die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. MB konnte im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit über ihre Arbeitszeit nicht frei verfügen. Sie war abgesehen vom fachlichen bzw. medizinischen Leistungsablauf weisungsgebunden, kontrollunterworfen und zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Sie wurden mit einem fixen Betrag pro geleistete Therapieeinheit entlohnt und konnte im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht unternehmerisch disponieren. Sie unterlag keinem Konkurrenzverbot. Selbst wenn nicht alle unterscheidungskräftigen Kriterien zutreffen, lässt das Gesamtbild der hier zu beurteilenden Beschäftigung keinen Zweifel daran, dass die Bestimmungsfreiheit der Therapeutin durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Unterstützt wird dieser Eindruck noch durch die bereits vor dem im Spruch angeführten Zeitraum erfolgte Beschäftigung der MB als unselbständige Physiotherapeutin im Unternehmen der bP. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der vorliegenden Beschäftigung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit klar gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwogen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die festgestellten Beschäftigungsmerkmale ergeben das Gesamtbild einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Der schriftliche Vertrag ist, soweit er mit der tatsächlichen Beschäftigung nicht im Einklang steht, als Scheinvertrag zu beurteilen.
Der SGKK ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass MB in der im Spruch angeführten Zeit als Dienstnehmerin der bP iSd § 4 Abs 1 u. Abs 2 ASVG der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die SGKK in ihrer Entscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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