BVwG L502 2101424-1

L502 2101424-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Ehe, Einzelfallprüfung, ersatzlose Behebung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2101424-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2101424.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015, Zl. 366175702-140178654, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 09.05.2014 ersuchte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) um Abgabe einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 1

NAG.

Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 03.04.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" aufgrund der Heirat mit einer österreichischen Staatsangehörigen am 21.03.2014 gestellt habe, und wurde um Bekanntgabe ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung dieses Aufenthaltstitels bestünden.

Das Ermittlungsverfahren der Niederlassungsbehörde habe bis dato ergeben, dass der Lebensunterhalt des BF nicht gesichert sei, eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nicht bestehe sowie ein Verstoß des BF gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliege.

Diesbezüglich wurde ausgeführt, die Gattin des BF beziehe eine Waisenrente und würde (nur) als geringfügig Beschäftigte erwerbstätig sein. Der BF habe sein in Österreich aufgenommenes Studium im letzten Jahr nicht betrieben und sei überdies ohne entsprechende Bewilligung einer Beschäftigung nachgegangen. Ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt seien demnach nicht vorhanden. Bestätigt wurde demgegenüber, dass der BF erwerbstätig war und weiterhin Erwerbsabsicht vorläge, was durch eine Einstellungszusage belegt sei. Verwiesen wurde anhand eines Sozialversicherungsdatenauszuges des BF auf die bisherigen Beschäftigungen des BF im Bundesgebiet. Das Privat- und Familienleben des BF mit seiner Ehegattin sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF sohin seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein hätte müssen. Einem Bericht der LPD vom 08.05.2014 zufolge läge jedoch keine sogen. Aufenthaltsehe vor.

In rechtlicher Hinsicht wurde angemerkt, dass "eine starke Ausnutzung der Stillhalteklauseln iSd Assoziierungsabkommens EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) und somit die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997" eine wesentliche Rolle spielen würden und berücksichtigt werden müssten. Hingewiesen wurde auch auf Art. 8 EMRK und den in Österreich aufhältigen Bruder des BF.

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der BF zu Ausbildungszwecken nach Österreich gekommen sei. Er sei seinem Studium aber nicht ernsthaft nachgegangen und habe im Bewusstsein, dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels ohne Studienerfolg nicht möglich sei, eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Aus Sicht der Behörde stehe damit außer Frage, dass gg. ein Fall der Erschleichung eines Aufenthaltstitels vorliege.

2. Die Niederlassungsbehörde ersuchte in weiterer Folge das BFA mit Schreiben vom 01.07.2014 um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Vom BFA wurde mit Schreiben vom 11.08.2014 mitgeteilt, dass das Verfahren noch offen sei. Gleichzeitig wurde um Übermittlung des Verwaltungsaktes ersucht.

3. Mit Schreiben vom 18.11.2014 teilte das BFA der Niederlassungsbehörde mit, dass beabsichtigt sei ein Verfahren gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG den BF betreffend zu führen.

4. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.11.2014 wurde dem BF vom BFA mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn stattgefunden habe. Als Ergebnis der Beweisaufnahme wurde in einem Absatz auszugsweise der Inhalt des Schreibens der Niederlassungsbehörde vom 09.05.2014 wiedergegeben. Der BF wurde zugleich aufgefordert in seiner Stellungnahme einen konkreten Fragenkatalog des BFA zu beantworten.

5. Am 03.12.2014 langte beim BFA eine umfangreiche Stellungnahme des BF ein.

Darin wurde vorweg der Fragenkatalog des BFA beantwortet, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der BF aufgrund einer Mitversicherung bei seiner Ehegattin vollen Versicherungsschutz genieße und aus dem beigeschlossenen Mutter-Kind-Pass ersichtlich sei, dass der BF voraussichtlich im Juni Vater werde.

Rechtlich wurde - hier zusammengefasst dargestellt - im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF entgegen den Ausführungen der Behörde als Studierender legal arbeiten hätte dürfen und jedenfalls nunmehr nach seiner Eheschließung mit einer Österreicherin als türkischer Staatsangehöriger über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe der BF überdies bereits seit über 8 Jahren über einen Aufenthaltstitel verfügt und habe er in weiterer Folge von seinem Recht fristgerecht Gebrauch gemacht einen Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks zu stellen. Der BF unterliege im Übrigen auch aufgrund des Assoziierungsabkommens EU-Türkei der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80. Demgemäß sei der § 49 FrG 1997 anzuwenden, wonach Familienangehörige von Österreichern über Niederlassungsfreiheit verfügen würden, woraus auch ein freier Arbeitsmarktzugang folge. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EUGH wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF nur dann abgelehnt werden dürfe, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Diese Gefährdung iSd § 47 Abs. 2 FrG 1997 sei an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde geltenden Maßstäben zu messen, welcher § 67 Abs. 1 FPG entspreche. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG sei rechtlich unzulässig, alternativ wäre der Sachverhalt im Hinblick auf § 66 FPG zu prüfen. Die Schwelle einer "tatsächlichen, gegenwertigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht einmal im Ansatz erreicht.

Zusammenfassend wurde darauf verwiesen, dass kein Tatbestand verwirklicht worden sei, der eine Aufenthaltsbeendigung iSd 4. Abschnitts des 1. Hauptstücks des FPG erlaube. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei in Verkennung der Rechtslage durch das BFA rechtswidrig erfolgt.

Vorgelegt wurden ein Arbeitsvorvertrag zugunsten des BF sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes seiner Gattin.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 29.01.2015 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt (Spruchpunkt II).

Im Gefolge der bloßen Wiedergabe des Schreibens des Amtes der Wiener Landesregierung vom 09.05.2014 sowie der Stellungnahme des BF 03.12.2014 im Begründungsteil "A)Verfahrensgang", der Aufzählung der herangezogenen "B)Beweismittel" in Form der Stellungnahme des BF sowie des Akteninhalts stellte die Behörde unter "C)Feststellungen" fest:

"Ihre Identität steht fest, sie sind türkischer Staatsangehöriger. Sie leben seit 2006 durchgehend in Österreich und verfügten über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck Studierender, der mit 13.06.2014 seine Gültigkeit verlor. Sie waren im letzten Jahr nicht als Studierender inskribiert. Der letzte Studienerfolg liegt im Jahr 2010 zurück. Sie beendeten ihre Studientätigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Sie gingen einer selbständigen Tätigkeit in der Gastronomie nach. Sie waren bis zur Beendigung dieser Tätigkeit am 29.02.2012 sozialversichert. Sie waren von 01.08. bis 30.09.2013 und von 03.12.2013 bis 06.04.2014 unselbständig geringfügig beschäftigt. Ihr letzter Aufenthaltstitel hätte jedoch keine Beschäftigung erlaubt, sie sind somit einer illegalen unselbständigen Beschäftigung nachgegangen. Sie ehelichten am 21.03.2014 eine österr. Staatsbürgerin. Sie wußten, dass eine Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels ohne Studienerfolg nicht möglich sein wird. Sie brachten am 03.04.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck Familienangehöriger ein. Die Ehe wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, als ihnen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewußt war. Es ist als erwiesen anzusehen, dass sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und damit die Bestimmungen des FPG übertreten, dieses Verhalten stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Sie haben außer ihrer Gattin und ihrem Bruder keine Bindungen zu Österreich."

In "D)Beweiswürdigung" wurde lediglich summarisch auf den gg. Akteninhalt verwiesen.

Im Rahmen von "E) Rechtliche Beurteilung" verwies die Behörde auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige sowie die damit in Verbindung stehenden Bestimmungen der §§ 57 und 10 Abs. 2 AsylG und hielt diesbezüglich fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG an den BF nicht gegeben seien, dieser sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen sei, und im Hinblick auf die vom BF dargestellten Lebensverhältnisse auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK zu erteilen sei, zumal die öffentlichen Interessen insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen über die privaten Interessen des BF im Bundesgebiet zu stellen seien, wobei diesbezüglich auf die zuvor unter "C" getroffenen Feststellungen abgestellt wurde. Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Abschiebung iSd §§ 46 iVm 50 FPG sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Zuletzt sei in Anwendung des § 55 FPG eine entsprechende Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen gewesen.

7. Von der belangten Behörde wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2015 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

8. Gegen den am 04.02.2015 durch Hinterlegung beim Postamt an den BF zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2015, zur Post begeben am 16.02.2015, fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Ausgeführt wurde dort vorerst, dass dem BF zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer bis 13.06.2014 erteilt worden sei. Am 03.04.2014 habe der BF einen Zweckänderungsantrag aufgrund seiner zuvor erfolgten Heirat gestellt und habe er zusätzlich am 19.05.2014 einen Antrag auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels gestellt. Mit Schreiben vom 25.11.2014, zugestellt am 02.12.2014, sei von der zuständigen Niederlassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 1 NAG mitgeteilt worden, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 NAG nicht erfüllt seien und daher beabsichtigt sei ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren einzuleiten. Der BF habe mit Schriftsatz vom 15.12.2014 fristgerecht eine Stellungnahme eingebracht. Die belangte Behörde habe mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.11.2014 dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. Der BF habe dazu mit Schreiben vom 02.12.2014 Stellung genommen. Dennoch sei der angefochtene Bescheid erlassen worden.

Es sei anhand des Bescheidinhalts nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal sich der BF vielmehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF habe bis zum 13.06.2014 über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" verfügt und am 03.04.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" eingebracht. Zudem habe der BF am 19.05.2014 einen Antrag auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels gestellt. Es stehe somit zweifelsfrei fest, dass nach den Bestimmungen des NAG ein Antrag gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit vorliege. Da der BF die Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge am 03.04.2014 bzw. 19.05.2014 und somit vor Ablauf seiner mit bis zum 13.06.2014 gültigen Aufenthaltsbewilligung eingebracht habe, sei er gemäß § 24 Abs. 1 3. Satz NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sei demnach nicht erfüllt gewesen, da im gg. Fall ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt gar nicht vorliege.

Allenfalls käme in der vorliegenden Konstellation der § 52 Abs. 4 Z 4 FPG in Betracht, der die Komplementärregelung zum § 25 NAG darstelle. Diesbezüglich wurden im Einzelnen Ausführungen zugunsten des BF zu den Aspekten der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts, des aufrechten Krankenversicherungsschutzes sowie des behaupteten Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz getätigt und wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Beweismittel bereits der Niederlassungsbehörde vorgelegt worden seien. Es läge schon in Ansehung dessen keiner der Versagungsgründe des § 11 NAG vor.

Schließlich wurden Ausführungen zu einer unrichtigen Interessensabwägung der belangten Behörde iSd Art. 8 EMRK getätigt, auch wenn dies an sich entbehrlich sei, da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG nicht vorliegen würden.

Letztlich wurde unter Hinweis auf den Inhalt der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des BF und unter Darstellung umfassender rechtlicher Erwägungen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid über die schon dargelegte Rechtswidrigkeit hinaus auch noch dem aus dem Assoziationsrecht EWG-Türkei erfließenden Verschlechterungsverbot zugunsten des BF widerspreche.

Als Beweismittel vorgelegt wurden: ein Schreiben des AMS hinsichtlich der Bezüge der Gattin des BF, der Mutter-Kind-Pass der Gattin, ein Arbeitsvorvertrag zugunsten des BF, eine Bestätigung über die Mitversicherung des BF bei seiner Ehegattin.

9. Die Beschwerdevorlage langte mit 23.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.

10. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF und seine Gattin betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Identität des BF steht fest. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und hat am 21.03.2014 die eine österreichische Staatsangehörige türkischer Herkunft geheiratet, mit der er - als Untermieter seines aufenthaltsberechtigten Bruders - in einem gemeinsamen Haushalt lebt, die am 11.06.2015 die Geburt eines gemeinsamen Kindes erwartet und bei der er als Angehöriger krankenmitversichert ist. Er bestritt zuletzt, zumindest bis 24.04.2015, seinen Lebensunterhalt aus Leistungen des AMS zugunsten seiner Gattin sowie mit verwandtschaftlicher Unterstützung. Er war zwischen 01.01.2011 und 29.02.2012 gewerblich selbständig erwerbstätig, zwischen 01.08. und 30.09.2013 sowie 03.12.2013 und 06.04.2014 geringfügig unselbständig erwerbstätig. Er besitzt einen Arbeitsvorvertrag vom 26.11.2014 für eine Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter eines Gastronomiebedarfsunternehmens.

Der BF war seit 2006 zu Studienzwecken in Österreich legal aufhältig. Letztmalig wurde dem BF gemäß seinem Verlängerungsantrag vom 18.06.2013 eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender gültig bis 13.06.2014 erteilt.

Am 03.04.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels "Zweckänderung Niederlassungsbewilligung quotenfrei Familienangehöriger". Mit 23.06.2014 wurde dem BF auf dessen Antrag gemäß § 24 Abs. 1 NAG eine Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung, gültig für drei Monate, ausgestellt, die ihrerseits zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die Beschwerde des BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.

2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - aufgrund des in Kopie im Akt einliegenden türkischen Reisepasses feststellbar.

2.3. Die aktuellen persönlichen und familiären Lebensumstände des BF in Österreich sowie seine bisherigen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ergaben sich - in letztlich unstrittiger Weise - aus dem Verfahrensakt sowie einem aktuellen ZMR-Auszug. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergab sich ebenso aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauszug.

2.4. Der legale Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als Studierender zwischen 2006 und dem 13.06.2014 war zwischen den Parteien letztlich unstrittig, wobei sich im Akt als Indizien für diesen Sachverhalt - bis zum gg. Verlängerungsantrag samt Zweckänderung vom 03.04.2014 - bloß ein behördlicher Schriftverkehr über einen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie ein Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 18.06.2009 über einen Verlängerungsantrag des BF als Studierender fanden. Für das erkennende Gericht ergaben sich jedoch keine Hinweise auf das Nichtzutreffen dieser Feststellung des legalen Aufenthalts des BF schon bis Juni 2014.

Dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem IZR ließ sich der Antrag des BF vom 03.04.2014 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit der Zweckänderung "Familienangehöriger" entnehmen, der letztlich ebenso unstrittig war. Dass über diesen Antrag von der Niederlassungsbehörde nie entschieden wurde war anhand des Akteninhalts anzunehmen, stand doch die Niederlassungsbehörde im Weiteren sowohl mit dem BFA im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in Kontakt als auch mit dem BF im Hinblick auf die beabsichtigte Versagung des beantragten weiteren Aufenthaltstitels.

Dass dem BF auf dessen Antrag eine Bestätigung gemäß § 24 Abs. 1 NAG ausgestellt wurde, die von 23.06. bis 23.09.2014 gültig war, ergab sich ebenso aus dem eingeholten IZR-Auszug.

Soweit der BF darüber hinaus behauptete, mit 19.05.2014 einen (weiteren) Antrag auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels gestellt zu haben, war diesbezüglich dem eingeholten IZR-Auszug nichts zu entnehmen, traf auch die belangte Behörde diesbezüglich keine Feststellungen und legte der BF selbst diesbezüglich auch keine Beweise vor, weshalb diesem - letztlich auch nicht entscheidungswesentlichen - Vorbringen nicht gefolgt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1.1. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Kern auf die Feststellung, dass der BF, der vorerst von 2006 bis 13.06.2014 als Studierender legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig aufhältig war.

Unstrittiger Weise stellte der BF jedoch bereits am 03.04.2014 einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels "Zweckänderung Niederlassungsbewilligung quotenfrei Familienangehöriger". Mit 23.06.2014 wurde dem BF auf dessen Antrag hin gemäß § 24 Abs. 1 NAG auch eine Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung, gültig bis 23.09.2014, ausgestellt. Eine Entscheidung der Niederlassungsbehörde über den Antrag des BF vom 03.04.2015 wurde nicht aktenkundig.

1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG ist ein Verlängerungsantrag der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.

Hinsichtlich des Vorgehens der Behörden in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels hält § 25 Abs. 1 NAG fest, dass im Falle des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen hat, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hierzu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

1.3. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt war sohin - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - zu folgern, dass der BF entgegen der Kernfeststellung der belangten Behörde auch nach Ablauf des letzten ihm erteilten Aufenthaltstitels weiterhin legal im Bundesgebiet aufhältig war.

Zwar hatte die belangte Behörde schon in der Mitteilung vom 18.11.2014 an die Niederlassungsbehörde erklärt, dass von ihr gegen den BF ein Verfahren gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG geführt werde, zumal in dieser Bestimmung die Voraussetzungen für Rückkehrentscheidungen gegen Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet genannt werden. Dennoch hat die belangte Behörde ihre Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung gegen den BF letztlich, in Verkennung der Rechtslage, auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

2.1. Unstrittig war die Eheschließung des BF mit einer österr. Staatsbürgerin türkischer Herkunft am 21.03.2014, mit der er seit 02.04.2014 in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Unstrittig waren auch die oben genannten bisherigen Erwerbstätigkeiten des BF zwischen 2011 und 2014, seine weitere Erwerbsabsicht ergab sich schlüssig aus dem von ihm vorgelegten Arbeitsvorvertrag.

2.2. Wiewohl bereits im Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 09.05.2014 an das BFA - wenn auch in etwas missverständlich formulierter Weise - darauf hingewiesen wurde, dass im gg. Fall im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF die Bestimmungen der sogen. "Stillhalteklauseln iSd Assoziierungsabkommens EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) und somit die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997" maßgeblich sein könnten, ließ die belangte Behörde diese im Weiteren völlig außer Acht, worauf auch die Beschwerde des BF zutreffend hinwies.

2.3.1. Assoziationsabkommen EWR - Türkei:

Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation.

Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat.

In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

Art. 41 Abs. 1 ZP:

Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

Art. 9 ARB 1/80:

Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

Art. 13 ARB 1/80:

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 14 ARB 1/80:

(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.

2.3.2. Der EuGH hat im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., ausgeführt, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen.

Eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20. September 2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10).

In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden -, günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen.

Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (vgl. EuGH Urteil Tum und Dari). Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolgedessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (VwGH vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016).

2.3.3. Die Stillhalteklausel in der Zusammenschau mit dem österreichischen Fremdenrecht (Anwendung des mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 [FrG 1997]):

Die Rechtslage des NAG 2005 erwies sich somit gegenüber der früheren Rechtslage nach den Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach dem Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, Rs. Dereci ua, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Somit hat in diesen Fällen die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anhand der Bestimmungen des NAG bzw. der aktuellen Rechtslage, sondern anhand der Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu erfolgen (vgl. VwGH 15. 12.2011, 2007/18/0430).

Daraus folgte für den VwGH, dass die belangte Behörde im gg. Fall (auch) die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung nicht anhand der Bestimmungen des NAG und des anhand dieser Maßstäbe zu interpretierenden § 54 FPG (hier: Abs. 1 Z. 2, Ausweisung eines Fremden mit Aufenthaltstitel, weil im Zuge eines Verlängerungsverfahrens ein Versagungsgrund zu Tage getreten war), sondern anhand der (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bestimmungen des FrG - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen hatte.

So hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 29.05.2013, Zl. 2012/22/0234, im Fall eines türkischen Beschwerdeführers, der als Schüler zu seinem in Österreich lebenden und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater gezogen ist und Unterhalt von seinem Vater erhält, jedoch mangels Arbeitsbewilligung (noch) keiner Arbeit nachgeht, sich aber am Arbeitsmarkt integrieren möchte, festgestellt, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gegen ihn nicht anhand der Bestimmungen des NAG und des § 53 FPG, sondern anhand der für den Beschwerdeführer günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außerkrafttretens - zu beurteilen gehabt hätte (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15. Dezember 2011, 2007/18/0430).

Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 19.04.2012, Zl. 2008/18/0202 fest, dass mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG 1997 davon auszugehen ist, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates waren, Niederlassungsfreiheit.

Nach § 47 Abs. 3 Z 3 FrG 1997 galten als Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 Ehegatten, Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, sowie Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Personen galten, sofern das FrG nichts anders anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des FrG 1997.

Nach § 49 Abs 1 FrG 1997 waren - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie nunmehr § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterkunft und Unterhaltsmittel) festlegen, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln oder Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu beurteilen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd FrG 1997 - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. VwGH 31. Mai 2000, 99/18/0399) - vorlag, die es gerechtfertigt hat, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Des Weiteren durften die von § 49 Abs. 1 FrG 1997 erfassten Fremden jedenfalls - anders als es § 21 Abs. 1 NAG 2005 vorsieht - auch den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung über diesen Antrag hier abwarten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt.

2.3.4. In seiner Beschwerde beruft sich der BF zu Recht auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen und den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation.

Zwar ist iSd Entscheidung des VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0209, durch die Eheschließung des BF mit einer Österreicherin nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht für ihn entstanden.

Der BF unterliegt jedoch aufgrund seiner - insbesondere in Ansehung der bereits erfolgten Erwerbstätigkeiten und des vorgelegten Arbeitsvorvertrags - festzustellenden Arbeitswilligkeit (vgl. zur Absicht, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, auch das Urteil des EuGH vom 21.10.2003, C 317/01, Abatay) in Verbindung mit dem Umstand seiner Heirat als türkischer Staatsbürger mit einer österreichischen Staatsangehörigen dem Geltungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80.

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde - wie dies in der Beschwerde zu Recht moniert wurde - erkennen müssen, dass beim BF als einem mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen die Bestimmungen des FRG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung gelangen, soweit sie für ihn günstiger als jene des FPG 2005 für begünstigte Drittstaatsangehörige ausfallen.

2.3.5. In Anbetracht des seit 2006 rechtmäßigen und damit im Sinne des Assoziationsabkommens "ordnungsgemäßen" Aufenthalts des BF im Bundesgebiet wäre zu prüfen gewesen, ob es etwa durch eine Anwendung von § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG zu einer unzulässigen Verschärfung der Rechtslage im Sinne der sogenannten Stillhalteklausel in Gegenüberstellung zu den relevanten Bestimmungen des FrG 1997 käme.

Auf die §§ 34 bis 38 FrG 1997, BGBl. 75/1997 im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde mit rechtmäßigem Aufenthalt wird diesbezüglich verwiesen und werden §§ 34, 35 und 36 FrG 1997 nachfolgend auszugsweise zitiert.

Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder

2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder

3. der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

(2) Weiters sind Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid auszuweisen, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

(3) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen

1. eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor Ablauf von vier Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder

2. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

(4) Den Zeiten der erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 sind Zeiten

1. des Bezuges von Wochengeld oder Karenzgeld, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht ist, und

2. der Krankheit, des Arbeitsunfalles oder des Unglücksfalles, solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber oder ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht,

gleichzuhalten.

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung

§ 35. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, daß der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.

(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1 und 3 oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

2.3.6. In Ansehung dieser Bestimmungen wird die belangte Behörde in einem allfälligen weiteren Verfahren nicht nur die zutreffenden Bestimmungen auf den BF als rechtlich begünstigten Fremden anzuwenden haben, sondern im Zusammenhang damit auch zu prüfen haben, ob eine Rückkehrentscheidung gegen ihn bei Annahme eines achtjährigen Aufenthalts des BF gemäß § 35 Abs. 2 FrG nicht generell unzulässig wäre.

3. Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid in Anwendung des § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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