BVwG G305 2101287-1

G305 2101287-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2015

Regest

Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2101287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2101287.1.00

Spruch

G305 2101287-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 30.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 30.12.2015 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab dieser an, dass er in Serbien mit dem Umbringen bedroht worden sei. Seine ältere Tochter sei seit drei Jahren mit einem Mann zusammen, der zum Islam übergetreten sei. Dieser habe früher XXXX geheißen und nenne sich jetzt "XXXX". Er gehöre zu den radikalen Moslems und verbiete seiner Tochter jeglichen Kontakt zu ihm. Zwischen ihm und dem BF sei es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen, weshalb er diesen Mann mehrmals bei der Polizei in XXXX angezeigt habe. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass dieser Mann bereits unter Beobachtung stehe. Der BF habe Angst, dass der Freund seiner Tochter seine Morddrohungen gegen ihn wahrmacht und ihn später umbringen werde. Er habe aus Angst um sein Leben Serbien verlassen und sei nach Österreich geflohen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, dass er Angst vor radikalen Moslems habe.

Am 09.10.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Auf Befragung zu den Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sich unsicher fühle. Sein Leben sei in Gefahr. Er sei von der Polizei in Serbien nicht ordentlich geschützt worden. Jene Person, mit der er Probleme habe, sei unter polizeilicher Beobachtung, aber er, der BF, vermeine, dass die Polizei offenbar darauf warte, dass ihm etwas passiert, um diesen Mann einsperren zu können. Der Gegner sei ein Serbe, der zum Islam konvertiert sei. Er sei ein Wahhabit, welcher ihn telefonisch bedroht hätte. Er müsse die Wertkarten immer wieder ändern. Da ihn dieser Mann laufend belästige, habe er sich dazu entschieden, das Land zu verlassen. Darüber hinaus habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Die Auseinandersetzungen mit diesem Mann gingen sei drei Jahren. Auf die Frage, was der Auslöser dieser Auseinandersetzungen war, antwortete der BF, dass sich dieser Mann seiner Tochter als Mitarbeiter des serbischen Sicherheitsdienstes vorgestellt habe. Ihm sei das verdächtig vorgekommen, weshalb er sich an den Polizeiinspektor von XXXX gewendet habe. Dieser habe dem BF mitgeteilt, dass der Mann unter polizeilicher Beobachtung stehe und ein Krimineller sei. Bei der Polizei habe man gesagt, dass sie nichts machen könnten, da dieser unter Beobachtung stehende Mann entweder verrückt geworden sei, oder sich einer "wahnsinnigen Idee verkauft" habe. Die Tochter des BF lebe bei diesem Mann. Seit drei Jahren würden seine Leute den BF verfolgen und ihn ständig anrufen. Er wolle seine Tochter, die 22 Jahre alt sei, wieder zurück, was jedoch nicht leicht sei, da die Kinder gerichtlich seiner Frau gehören würden. Auf die Frage, ob es immer nur zu telefonischen Bedrohungsszenarien gekommen sei, antwortete der BF, dass es einmal - vor zwei Jahren - am Bahnhof eine Auseinandersetzung gegeben habe. Die Polizei habe nichts dagegen unternommen, jedoch räumte der BF ein, wegen dieses Vorfalles gar nicht bei der Polizei gewesen zu sein. Über nochmaliges Ersuchen des Vernehmungsbeamten, den Vorfall zu schildern, gab der BF an, dass es vor dem Gebäude, in dem seine Tochter wohne, zu einer Schlägerei zwischen ihm und dem Gegner gekommen sei. Der Gegner sei größer als der BF und Kampfsportler. Der Schlägerei sei vorausgegangen, dass er dort hingegangen sei und mit seiner Tochter sprechen wollte. Der Gegner sei allein gewesen und sei herunter gekommen, um mit ihm zu sprechen. Seine Tochter rede nicht mehr mit ihm. Sie habe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Sodann räumte der BF ein, dass er den Gegner geschlagen habe, während der Gegner ihn nicht geschlagen habe. Der Gegner habe ihn in der Folge dauernd angerufen. Er, der BF, halte diese nervliche Anspannung und die dauernden Telefonate nicht mehr aus.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der dem BF mittels RSb übermittelt wurde, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft ins Treffen führen konnte, um in der Fortsetzung er Begründung weiter auszuführen, dass der BF, weil er die von ihm nicht akzeptierte Beziehung seiner Tochter mit einem Moslem nicht habe zerstören können und auf Grund des Zerbrechens seiner Ehe die Heimat verlassen habe. Auch habe ihn die wirtschaftliche Lage dazu gezwungen (AS 137). Im Fall des BF hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für eine konkret gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlung ergeben bzw. hätte er eine solche auch nicht geltend gemacht. Da er auch keinerlei Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden, noch mit Dritten gehabt habe, konnte er eine aktuelle Verfolgung seiner Person nicht untermauern. Nach Ansicht der belangten Behörde liege im Fall des BF kein asylbegründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen konnte (AS 139).

Gegenständlich gäbe es keinerlei Anhaltspunkte, dass gegenständlich solche wirtschaftlichen Benachteiligungen vorliegen würden, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Auf Grund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Serbien ebenso gewährleistet sei, wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht. Für Abschiebungshindernisse lägen keine Anhaltspunkte vor. Der BF sei ein arbeitsfähiger Man und verfüge im Heimatland über "verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte", weshalb er "nach der Tradition der Volksgruppe der Roma bei einer Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfüge" (AS 143). Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass keine Gefährdungen für Rückgeführte nach Serbien bestünden.

Zur Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Österreich keine Verwandten habe. Es bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Gegen seinen ihn begleitenden Lebensgefährten und seine Kinder werde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen (AS 147). Ebenso gehe er in Österreich keiner Arbeit nach und spreche nicht Deutsch. In Österreich habe er keine privaten Bindungen und befinde er sich erst seit kurzer Zeit in Österreich. Eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen des BF auf Achtung des Familien- und Privatlebens und das Ziel einer demokratischen Gesellschaft, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu verfolgen, habe ergeben, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche, noch über private Kontakte in Österreich verfüge. Die Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände habe ergeben, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.

Ihre Entscheidung, einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abzuerkennen, begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den BF gegeben sei, weshalb ihm zugemutet werden könne, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2015 stellte das BFA, RD Niederösterreich, dem BF die XXXX gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite.

4. Mit seiner beim BFA eingelangten Eingabe vom 05.02.2015 erhob der durch die im Spruch näher bezeichnete Rechtsvertretung vertretene BF vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.01.2015, die er auf die Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen, die Angabe des BF, dass sein Schwiegersohn Angehöriger einer wahhabitischen, islamistischen Gruppe sei und von der Serbischen Polizei beobachtet werde, im Wege des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bei der in Serbien für Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörde überprüfen lassen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF gemäß § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien zukomme, in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei sowie festzustellen, dass eine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei.

Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nicht richtig sei, dass er der Aggressor gewesen sei. Vielmehr sei er von seinem Schwiegersohn zuerst angegriffen worden. Er habe sich lediglich gewehrt. Der BF werde durch eine wahhabitische, islamistische Gruppe bedroht und sei permanentem Telefonterror durch verschiedene Leute - Männer und Frauen - ausgesetzt gewesen. Ihm sei mit dem Umbringen gedroht worden, weil er ein Mitglied der Gruppe bei der Polizei angezeigt habe. Er stehe deshalb ganz oben auf der Liste dieser terroristischen Gruppe. Die serbische Polizei habe die terroristische Gruppe unter Beobachtung, aber noch keine Handhabe. Seine familiäre Verstrickung verdeutliche sein gesteigertes Interesse, dass sein Schwiegersohn als Mitglied einer terroristischen Gruppe von der serbischen Polizei gefasst wird. Er wolle seine Tochter vor einer Radikalisierung und Verstrickung in terroristische Aktivitäten schützen. Im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der BF aus, dass auf Grund seines Fluchtvorbringens davon auszugehen sei, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK drohe.

Mit seiner Beschwerde brachte er mehrere Zeitungsartikel unterschiedlicher Herausgeber in Vorlage mit Berichten zur Problematik des Islamismus auf dem Balkan.

6. Am 20.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorlegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2. 1 Zuständigkeit und anwendbares Recht:

2.1. 1 Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1. 2 Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.2. Zum Spruchteil A (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):

2.2. 1 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtsmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brachbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; VwGH vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; VwGH vom 38.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann nicht in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

2.2. 2 Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die Beschwerde rügt zutreffend, dass nach den Angaben des BF nicht er selbst als Aggressor in Erscheinung getreten sei, sondern dessen Schwiegersohn und dass die belangte Behörde entsprechende Ermittlungsschritte bei der Polizeiinspektion in XXXX (Serbien) unterlassen habe. Obwohl der BF als Fluchtgründe die ihm gegenüber ausgestoßenen Morddrohungen und die dadurch ausgelöste Furcht um sein Leben einerseits und die Untätigkeit der Polizei andererseits angegeben hatte, nahm die Behörde in aktenwidriger Weise davon abweichend als Fluchtgründe die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat des BF, die zerbrochene Ehe des BF und den Umstand an, dass es ihm nicht gelungen sei, die von ihm "nicht akzeptierte Beziehung seiner Tochter zu einem Moslem und die Machtlosigkeit, diese nicht zerstören zu können" (AS 137).

Im Hinblick auf das Vorbringen des BF hat es die belangte Behörde unterlassen, entsprechende Ermittlungen im Herkunftsstaat des BF anzustellen, so insbesondere zu den Fragestellungen,

von wem die behaupteten Angriffe ausgingen (vom BF, oder vom Schwiegersohn),

wer wen bei der Polizeiinspektion in XXXX angezeigt hat (der BF den Schwiegersohn, oder umgekehrt);

ob die serbische Polizei gegen diesen Schwiegersohn vorgegangen ist, bzw. wenn nicht, warum ein Vorgehen gegen den Schwiegersohn unterblieben ist;

ob der BF Morddrohungen gegen ihn zur Anzeige gebracht hat;

inwieweit allfällig unterbliebene Ermittlungen durch die serbische Polizei auf den Umstand zurückzuführen sind, dass ihr tatsächlich nur eine rechtliche Handhabe gefehlt hat bzw. ob generell ein Unwillen oder eine Unfähigkeit bestehen, dem BF zu helfen.

Die Behörde hätte das Vorbringen des BF vollumfänglich zu würdigen und im Hinblick auf dessen Plausibilität zu prüfen gehabt, was erkennbar nicht geschah.

Weiters hat die belangte Behörde die im Spruch angeführte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht bzw. nur unzureichend begründet. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der Behörde geführt haben, in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen sind. Die belangte Behörde hätte somit in der Begründung auch alle Umstände darzulegen gehabt, die zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geführt hatten. Diesem Erfordernis genügt die Begründung, dass für die belangte Behörde feststehe, dass für den BF nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat "keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist", nicht.

Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde grob mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde insoweit notwendige Ermittlungen gänzlich unterlassen und im angefochtenen Bescheid auch keine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung als maßgeblich betrachteten, von den Angaben des BF abweichenden Sachverhaltes angenommen hat (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die belangte Behörde wird daher zunächst alle zur Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Es hat sich gegenständlich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Feststellungen durch da Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die zu treffenden Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zu den Feststellungen durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2. 3 Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf die eben dargelegte Mangelhaftigkeit des Bescheides kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängel und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2. 4 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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