BVwG W222 1437016-1

W222 1437016-1Bundesverwaltungsgericht06.05.2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W222 1437016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W222.1437016.1.00

Spruch

W222 1437016-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013, Zl. 13 08.701-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 24.06.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion XXXX, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie verheiratet sei und die Grundschule von 1993 bis 1999 besucht habe. Des Weiteren habe sie die AHS von 1999 bis 2003 besucht. Zuletzt sei sie als selbständige Fleischverkäuferin tätig gewesen. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an: "Grundsätzlich bin ich hier, um in Österreich zu arbeiten. Mein Ehemann und ich verkauften auf einem Markt in XXXX Schweinefleisch. Im April 2013 wurden alle Verkaufsständebesitzer von der bevorstehenden Enteignung in Kenntnis gesetzt. Die angebotene Entschädigung war viel zu niedrig, weshalb wir uns an die zuständige Behörde gewandt haben. Da ich dort einem Polizisten mit einer Holzstange in den Nacken geschlagen habe, soll ich nun ins Gefängnis. Um mich dieser Strafverfolgung zu entziehen, habe ich das Land verlassen." Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie eine Strafe im Gefängnis verbüßen müsste.

Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 01.07.2013, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt habe und all ihre Fluchtgründe genannt habe. Diese seien ihr rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Sie sei am 05.07.1986 in der Stadt XXXX geboren worden. Sie habe keine Geschwister. Ihre Eltern hätten auch zuletzt in XXXX gelebt. Sie habe insgesamt 9 Jahre die Schule besucht. Sie sei seit 2006 verheiratet und habe ein Kind, einen Sohn. Sie sei Atheistin und Han Chinesin. Da sie keinen regelmäßigen Kontakt zu irgendwelchen Personen im Heimatland habe, wisse niemand, dass sie in Österreich sei. In ihrem Heimatland habe sie mit Fleisch gehandelt, gemeinsam mit ihrem Mann. Davon hätten sie halbwegs gut leben können. Bis zu ihrer Flucht habe sie ständig in der Stadt XXXX gelebt. Am 18.06.2013 habe sie China verlassen und sei in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Auf die Frage, ob sie jemals Probleme mit ihren Heimatbehörden gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Leute verletzt habe. Sie sei kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen. Auf die Frage, warum sie China verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Im April 2013 haben wir gehört, dass der Gemüsemarkt, wo wir unseren Fleischstand seit einigen Jahren betrieben, abgerissen werden sollte. Den Stand haben wir aber gekauft und sollten uns die Behörden unserer Meinung nach eine Entschädigung zahlen. Über die Höhe konnten wir uns nicht einigen. Deshalb haben wir Standbetreiber uns bei den Behörden beschwert. Mein Mann war eine Art Anführer. Bei der Beschwerde ging es relativ heftig zu und die Polizei musste kommen. Die Polizei wollte meinen Mann offensichtlich festnehmen. Um dies zu verhindern, habe ich zu einem Prügel gegriffen und einem Polizisten damit in den Nacken geschlagen. Dieser erlitt eine starke Verletzung. Danach lernte ich einen gewissen Wang kennen, der mich außer Landes brachte. Vor April 2013 hatten wir keine Schwierigkeiten. Wir waren nicht die einzigen, sondern waren auch andere Standbetreiber davon betroffen. Wir haben unseren Stand um 50.000,-- RMB gekauft, die Behörden wollten uns 70.000,-- RMB zahlen. Dies war uns zu wenig, wir wollten 150.000,-- RMB Entschädigung haben, da wir der Meinung waren, dass der Markt sehr zentral liegt und daher der Stadt mehr wert ist als diese 70.000,-- RMB." Die Unterredung habe vor dem Bezirksamt statt gefunden. Sie seien viele gewesen. Es sei dann die Polizei gekommen und dann sei dieser Vorfall passiert, Ende April/Anfang Mai 2013. Es sei zu einer Diskussion mit Behördenvertretern gekommen, da uns die Polizei schon am Eintritt ins Gebäude gehindert habe. Sie könne gar nicht genau erklären, was alles vorgefallen sei, und wolle auch nicht mehr daran denken. Sie haben schon sehr viel erzählt. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus: "Die Behörden waren schon vor diesem Tag bei uns und setzten uns eine Frist. Als der Termin der Zwangsräumung immer näher rückte, an den Termin kann ich mich aber nicht erinnern, gingen wir zum Bezirksamt. Mein Mann war der Anführer. Ein Fleischstand ist nämlich wertvoller als ein Gemüsestand, es waren viele Menschen da. Wir wollten ins Gebäude, die Polizei hinderte meinen Mann daran. Es kam zu Handgreiflichkeiten, die Polizisten wollten meinen Mann festnehmen, ich war sehr aufgeregt, nahm daher einen Knüppel und schlug einem Polizisten in den Nacken. Danach lief ich weg und lief zu einer Freundin. Ich habe dann gehört, dass mich die Polizei sucht, da der Polizist durch meinen Schlag eine schwere Verletzung erlitt. Ich habe nur einmal hingeschlagen, meinte es war kein harter Schlag, habe aber eben erfahren, dass es ein folgenschwerer Schlag war. Es war ein Durcheinander und ich konnte davonlaufen. Bei dieser Freundin hielt ich mich ca. einen Monat auf. Befragt gebe ich an, dass ich in diesem Monat keinen Kontakt zu anderen Personen hatte. Diese Freundin war meine Botin und Informantin. Sie hat Sachen für mich ausgetauscht und in Erfahrung gebracht, welche Verletzung der Polizist erlitten hat. Er erlitt eine Wirbelsäulenverletzung und könnte eine Lähmung auslösen." Sie habe keinen Kontakt zu den Angehörigen. Sie sei davongelaufen und zu ihrer Freundin geflüchtet. Nur einmal habe sie kurz Kontakt zu ihrem Vater gehabt, nämlich bei der Ausreise. Sie habe mit ihrem Vater telefoniert, damit er das Geld für die Flucht bereitstellen könne. Auf die Frage, was mit ihrem Mann geworden sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich vermute, dass mein Mann bei der Polizei ist, also festgenommen wurde. Genau weiß ich es aber nicht." Auf Vorhalt, warum sie nicht versucht habe, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen und in Erfahrung zu bringen, was mit ihrem Mann passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht getraut habe. Nicht einmal die Freundin habe dies gewagt zu machen. Sie habe sich nicht getraut, ihrer Familie zu erzählen, was sie getan habe. Sie glaube, dass sich ihr Sohn bei ihren Eltern aufhalte. Sie sei nicht dazu gekommen, sich von ihrem Sohn zu verabschieden. Sie habe ihre Freundin gebeten, ihren Sohn zu besuchen. Auf folgenden Vorhalt:

"Zumeist bezahlen die Behörden bei Enteignungen viel weniger als der tatsächliche Wert, in ihrem Fall hätten sie sogar mehr bekommen, als sie für den Stand bezahlten. Das ist ungewöhnlich?", gab die Beschwerdeführerin an: "Wir Standbetreiber waren alle der Meinung, dass durch einen Neubau sehr viel Gewinn erwirtschaftet wird und daran wollten wir uns beteiligen, die Behörden waren dagegen, daher dieser Streit." Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin weder angeben könne, welche Verletzungen dieser Polizist davongetragen habe, noch wo sich ihr Sohn bzw. ihr Mann aufhalte, obwohl sie doch einen Monat nach diesem Vorfall in der Stadt geblieben sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass das stimme. Die Information, dass der Polizist eine heftige Verletzung durch einen Schlag erlitten habe, dies wisse sie von ihrer Freundin. Ende Mai 2013 habe sie den Entschluss gefasst, China zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, festgenommen zu werden und auch die persönliche Rache der Familie des Polizisten. In der Wiese seien Bäume gestanden und sind gestützt worden, sie habe den Prügel herausgerissen und auf den Polizisten eingeschlagen. Sie seien ca. 20 Standbetreiber gewesen und 3 oder 4 Polizisten, es seien danach noch andere hinzugekommen, da sei sie aber schon weggewesen. Der Abrisstermin sei irgendwann zwischen April und Mai 2013 gewesen. Auf Vorhalt, dass sie vorhin erwähnt habe, der Abrisstermin wäre näher gerückt und sie jetzt angebe, dass sie nicht wissen, wann abgerissen werden sollte, gab die Beschwerdeführerin an: "Es stimmt, aber ich weiß trotzdem nicht, wann abgerissen werden sollte. Ich glaube, jetzt ist schon alles abgerissen, es war einmal von einer Wartefrist von einem Monat die Rede, solange ich in China war, also bis Ende Mai wurde noch nicht abgerissen." Sie sei gesund und nehme auch nicht regelmäßig Medikamente.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.07.2013, Zl. 13 08.701-BAT, den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status einer Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig deren Ausweisung in ihr Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bracht die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein, wobei gerügt wurde, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Weiters wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mit näherer Begründung bestritten und auf die schlechte allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in China hingewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"VR: Wie heißen Sie? Wann und wo wurden Sie geboren?

BF: Ich heiße XXXX. Ich bin am XXXX in der Stadt XXXX, Provinz XXXX geboren.

VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland?

BF: Meine Eltern und ein Kind.

VR: Wie heißen Ihre Eltern? Wie alt ist das Kind? Wie heißt das Kind?

BF: XXXX heißt mein Vater. Er ist XXXX Jahre alt. Meine Mutter heißt XXXX, sie ist XXXX Jahre alt. Mein Sohn heißt XXXX, er ist XXXXJahre alt.

VR: Wissen Sie das genaue Geburtsdatum Ihres Sohnes?

BF: Am XXXX ist er geboren.

VR: Wo und bei wem lebt Ihr Sohn?

BF: Er lebte bei meinen Eltern in der Provinz XXXX. Ich glaube, dass er auch jetzt bei meinen Eltern lebt.

VR: Sind Sie verheiratet? Waren Sie jemals verheiratet?

BF: Ja, ich bin verheiratet.

VR: Wo lebt Ihr Mann?

BF: Er lebt auch in dieser Stadt. Ich habe den Kontakt zur Familie verloren.

VR: Warum geben Sie auf die Frage nach Ihren Familienangehörigen bloß die Eltern und das Kind an und nicht den Ehemann?

BF: Habe ich das nicht erwähnt? Das tut mir leid.

VR: Wie heißt Ihr Mann? Wann ist er geboren?

BF: XXXX. Er ist am XXXXgeboren.

VR: Sind Sie in die Schule gegangen?

BF: Ja.

VR: Von wann bis wann und wo?

BF: Von 1993 bis 1999 ging ich in die Grundschule in XXXX. 1999 bis 2002 ging ich in die Unterstufe der Mittelschule in XXXX.

VR: Warum steht beim Schreiben der LPD XXXX vom XXXX, dass Sie geschieden seien?

BF: Das stimmt nicht. Dort wollte ich die Wahrheit nicht angeben. Ich denke, es zieme sich nicht.

VR: Bitte schildern Sie ausführlich und konkret, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verlassen haben.

BF: Im April 2013 haben mein Mann und ich auf einem Markt für landwirtschaftliche Produkte Schweinefleisch verkauft. Dieser Markt sollte dann ausgesiedelt werden. Die Entschädigung, die wir für die Markstände erhalten sollten, entsprach nicht unserem Wunsch. Viele Leute von uns waren unzufrieden mit dieser Vorgangsweise. Wir hätten für unseren Stand eine Entschädigung in Höhe von 100.000 Yuan erhalten sollen. Man wollte uns mit 20.000 Yuan abfinden. Viele von uns gingen daraufhin zur Regierungsstelle für diese Angelegenheit. Wir haben protestiert. Es hatte schon sehr viele Konflikte gegeben. Der Leiter dort wollte nicht einmal die Tür aufmachen. Die Sicherheitskräfte konnten der Lage nicht Herr werden. Das heißt die Leute von dort haben die Polizei verständigt. Mein Ehemann war jemand, der ein Hitzkopf war. Er war immer an vorderster Stelle. Er hat dann Auseinandersetzungen verursacht. Es war dann sehr chaotisch. Ich wollte auch nicht, dass mein Mann benachteiligt wird. Ich habe diesen chaotischen Zustand ausgenutzt. Ich habe den Polizisten, der meinen Mann erwischt hat, angegriffen und ihn beim Hals verletzt.

VR: Bitte erzählen Sie weiter.

BF: Mein Mann wurde festgenommen und mitgenommen. Ich habe Angst bekommen. Ich bin dann geflüchtet.

VR: Wann und wie haben Sie erfahren, dass der Markt umgesiedelt werden sollte?

BF: Ich glaube im Februar 2013 vor dem Vorfall. Dazwischen kam es zu Besprechungen zwischen der Behörde und den Anrainern.

VR: Wie und von wem haben Sie erfahren, dass der Markt umgesiedelt werden sollte?

BF: In China gibt es nichts Schriftliches. Die Marktleitung dort hat es uns allen mitgeteilt.

VR: Bitte erzählen Sie chronologisch, was weiter passiert ist, nachdem Ihnen die Marktleitung im Februar 2013 mitgeteilt hat, dass der Markt ausgesiedelt wird.

BF: Es ging nach dieser Zeit immer darum, dass die Marktleitung uns nahe legen wollte, dass sie 20.000 Yuan als Entschädigungssumme anbieten wollten und wissen wollten, ob wir das akzeptieren. Wir waren schon länger dort. Am Anfang haben wir ca. 10.000 Yuan für den Marktstand bezahlt. Wir haben alle den Wert unseres Marktstandes gewusst. Wir wussten alle, dass dieser mehr wert war. Die Leitung wollte uns nahe legen, dass der Stand nicht mehr wert sei.

VR: Hat die Marktleitung jedem Standbesitzer die 20.000 Yuan angeboten oder nur Ihnen?

BF: Ich habe mich um die Marktstände beim Schweinefleisch gekümmert. Unser Markt war sehr groß. Den Standbesitzern betreffend Schweinefleisch wurden etwas mehr als 20.000 Yuan angeboten.

VR: Als Sie im Februar davon erfuhren, haben Sie etwas gemacht oder nichts gemacht?

BF: Es gab damals keine Konflikte, nur Verhandlungen und Lösungsversuche.

VR: Wann ist es dann zu einem Konflikt gekommen?

BF: Im April.

VR: Schildern Sie, warum es zu dem Konflikt im April gekommen ist?

BF: Alle Schweinefleischstandbesitzer waren unzufrieden mit dem Angebot. Sie sind daraufhin zu der Stelle gegangen und diese Stelle hatte uns dann verwiesen und gemeint, dass der Staat nur bereit ist, so viel zu zahlen und dass wir zur vorgesetzten Behörde gehen sollten. Daher sind wir dann alle zur vorgesetzten Behörde gegangen.

VR: Bitte schildern Sie ganz konkret, was dort passiert ist?

BF: Man wollte uns das Tor nicht öffnen. Das war ein Tor, wo man den Knopf aufdrücken musste. Dann öffnete sich die Tür. Es standen Sicherheitskräfte dort, welche uns nicht aufhalten konnten. Irgendwie haben dann die Sicherheitskräfte die Polizei verständigt. Ich kann nicht genau sagen, wann die Polizisten kamen. Wir waren dort ca. 30-45 Minuten. Man wollte uns das Tor nicht öffnen. Ich weiß nicht, wann das war.

VR: Wie viele Polizisten kamen? Was ist dann passiert?

BF: Ca. zehn Polizisten kamen. Die Polizisten wollten uns aufhalten. Sie wollten uns dazu überreden, nach Hause zu gehen. Mein Mann war hitzköpfig und ein bisschen aggressiv. Er benahm sich nicht nur so hitzköpfig, sondern auch alle anderen Leute, die sich beschwert haben. Dann ist der Konflikt passiert.

VR: Bitte erzählen Sie ausführlich und konkret über den Vorfall.

BF: Sie fingen an, sich mit der Polizei zu schlagen.

VR: Können Sie angeben, wer zuerst geschlagen hat, ist jemand verhaftet worden, womit haben Sie zugeschlagen usw.?

BF: Wir gingen dort. Die Sicherheitskräfte wollten uns aufhalten und nicht hineinlassen. Wir haben zuerst angefangen, handgreiflich zu werden. Daraufhin ist eine Schlägerei entstanden. Die Differenz zwischen dem Angebot und unserem Wunsch war einfach zu groß.

VR: Bitte bleiben Sie bei der Schlägerei. Haben Sie auch zugeschlagen? Wer wurde verhaftet usw.?

BF: Mein Mann war unter den Verhafteten. Bei der Schlägerei war ich auch handgreiflich. Da ich geflüchtet war, konnte man mich nicht mehr festnehmen. Alle Männer, die in die Schlägerei verwickelt waren, wurden verhaftet. Das waren ca. 6-7 Männer. Ich wollte nicht, dass mein Mann benachteiligt wird. Daher habe ich den Polizisten angegriffen. Danach bin ich geflüchtet.

VR: Wie haben Sie den Polizisten angegriffen?

BF: Wir standen vor dem Tor. Dort standen auch Bäume. Es gab Holzstämme, die die Bäume gestützt haben. Ich habe so ein Stück genommen. Ich habe damit den Polizisten geschlagen.

VR: Was ist weiter passiert?

BF: Es waren sehr viele Menschen involviert. Er war damals mit anderen Menschen beschäftigt. Es waren so viele Menschen dabei. Ich bin sofort geflüchtet.

VR: Der Polizist hat sich nicht umgedreht und versucht, Sie festzuhalten?

BF: Ich bin geflüchtet. Ich warf dann diese Stange weg. Ich ahnte nichts Gutes, daher bin ich geflüchtet.

VR: Wie viele Personen waren bei dieser Schlägerei beteiligt? Wie viele Personen standen vor dem Tor, als die Schlägerei begann?

BF: 30-40 Personen.

VR: Es sind nur 6-7 Männer verhaftet worden?

BF: Viele Menschen haben dann das Weite gesucht, als sie gesehen haben, dass die Anderen verhaftet wurden.

VR: Haben Sie gesehen, wie Ihr Mann und die anderen Männer verhaftet wurden?

BF: Ja.

VR: Sitzt Ihr Mann derzeit noch im Gefängnis? Wissen Sie das?

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe seit meiner Ausreise meine Familie nicht mehr kontaktiert.

VR: Sie werden doch wohl Ihre Eltern kontaktiert haben, wo Ihr Sohn noch bei Ihren Eltern lebt?

BF: Ich habe sie noch nie kontaktiert.

VR: Warum nicht? Interessiert es Sie nicht, was aus Ihrem Mann geworden ist und wie es Ihrem Sohn geht?

BF: Natürlich liegen sie mir am Herzen. Ich wollte ihnen keine unnötigen Schwierigkeiten machen. Ich möchte nicht, dass jemand auf meine Spur kommt. Ich möchte unauffindbar für sie sein.

VR: Sie sind geflüchtet. Wohin sind Sie geflüchtet? Wann sind Sie ausgereist?

BF: Ich bin auf das Land zu einer Freundin geflüchtet. Im Mai 2013 wollte ich ausreisen. Es hat ein bisschen gedauert, bis ich jemanden gefunden habe, der für mich die Ausreise organisierte. Am 18. Juni 2013 bin ich ausgereist.

VR: Nach diesem Vorfall, als Sie geflüchtet sind, haben Sie die ganze Zeit bis zur Ausreise bei dieser Freundin gewohnt?

BF: Ja, auf dem Land, es war ziemlich abgelegen.

VR: Wann waren dieser Vorfall und die Schlägerei genau?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: War es Anfang, Mitte oder Ende des Monats?

BF: Es war Mitte April. Um den 10. April herum.

VR: Stand ein Abrisstermin fest für den Markt?

BF: Nein.

VR: Die Behörden haben Ihnen noch nicht mitgeteilt gehabt, wann dieser Markt abgerissen werden sollte?

BF: Nein, weil wir uns über die Entschädigung noch nicht geeignet haben.

VR: Wissen Sie, ob Sie diesen Polizisten verletzt haben oder ob es nur ein leichter Schlag war?

BF: Er ist verletzt worden. Bei meiner Freundin hat er heimlich Erkundigungen für mich eingezogen. Ich habe erfahren, dass er in das Krankenhaus eingeliefert wurde. Welche Art Verletzung das war, weiß ich nicht.

VR: Von wem hatten Sie das Geld für die Ausreise?

BF: Ich habe das Geld von dieser Freundin ausgeborgt.

VR: Hatten Sie, nachdem Sie zu Ihrer Freundin geflüchtet sind, noch Kontakt zu Ihrer Familie gehabt?

BF: Ja, ich habe einige Male telefoniert.

VR: Wissen Sie, ob die Polizei nach Ihnen sucht?

BF: Das jedenfalls.

VR: Von wem wissen Sie, dass die Polizei nach Ihnen sucht?

BF: Mein Mann ist schon festgenommen worden. Man muss meinen Mann auch gefragt haben. Man muss auch den verletzten Polizisten gefragt haben, wer ihn verletzt hat.

VR: Das vermuten Sie nur? Es ist ein Unterschied, ob man das weiß oder vermutet.

BF: Ich habe jedenfalls Angst.

VR: Wissen oder vermuten Sie es?

BF: Ich nehme an, dass die Polizei nach mir sucht.

VR: Ist dieser Markt abgerissen worden, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: Nein, damals noch nicht.

VR: Erst nach Ihrer Flucht ist der Markt abgerissen worden?

BF: Ja. Vor meiner Ausreise nicht.

VR: Ihre heutigen Angaben stehen im groben Widerspruch zu Ihren Angaben vom 01.07.2013. Zunächst haben Sie eine komplett andere Entschädigungssumme genannt, eine andere Anzahl von Personen bzw. Polizisten, die in den Vorfall verwickelt waren. Weiters gaben Sie an, dass Sie nicht wüssten, ob Ihr Mann verhaftet worden sei oder nicht. Weiters gaben Sie an, dass es schon einen Abrisstermin gegeben hätte bzw. gaben Sie an, dass der Markt, solange Sie in China waren, noch nicht abgerissen worden sei und auch das Datum, wann die Marktbehörde über den Abriss mitgeteilt habe, stimmt nicht. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Ich soll noch erklären, was dieser Widerspruch war.

VR: Ihre heutigen Angaben stehen in grobem Widerspruch zu Ihren Angaben vor dem BAA. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Ich kenne das Protokoll. Es ist mir auch übersetzt worden. Das Protokoll ist bei meinem Rechtsanwalt. Ich habe es nicht bekommen.

VR: Ihre heutigen Angaben sind nicht glaubhaft, da es sehr viele Widersprüche gibt. Zum Beispiel vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie wüssten nicht, ob Ihr Mann festgenommen worden sei oder nicht. Sie vermuten das nur. In der heutigen Verhandlung haben Sie angegeben, Sie haben mit eigenen Augen gesehen, dass Ihr Mann verhaftet wurde. Das ist ein kompletter Widerspruch.

BF (schweigt).

VR: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente? Sind Sie gesund?

BF: Ich bin gesund. Ich stehe in keiner ärztlichen Behandlung.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

VR: Was können Sie auf Deutsch sagen? Sprechen Sie ein bisschen Deutsch mit mir.

BF: Wie alt bist du? Wie heißen Sie? Woher kommen Sie? Unsere Arbeit beschränkt sich auf diese 3 Sätze.

VR: Gehen Sie einer legalen Arbeit nach, wenn ja, seit wann?

BF: Muss ich Ihnen das zeigen?

BF legt vor: Ausweis gem. §2 BGBl 314/1974 (Prostitutionsverordnung). Dieser wird in Kopie zum Akt genommen.

VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

BF: Nein.

VR: Haben Sie österreichische Freunde oder Freundinnen?

BF: Nein. Ich kann nur die 3 Sätze.

VR: Gehen Sie in einen Verein? Gehen Sie in eine soziale Einrichtung, wo Sie mithelfen?

BF: Nein. Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China und hat 6 Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht. Ihr Ehemann, ihr Sohn und ihre Eltern leben in ihrem Heimatland.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin die VR China aus den von ihr genannten Gründen verlassen hat.

Zur aktuellen Lage in China werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.10.2014 zugrunde gelegt:

" 2. Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.36 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2014) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km2 (CIA 22.6.2014). Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesischbritischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 3.2014a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 23.1.2014). Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 27.2.2014). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 3.2014a, vgl. USDOS

An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 3.2014a).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 23.1.2014). Gemäß der Verfassung ist der NVK formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 3.2014a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 23.1.2014). Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 3.2014a). Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 3.2014a, vgl. FH 23.1.2014).

Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 3.2014a).

3. Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).

Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).

5. Sicherheitsbehörden

Zivile Behörden haben im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS

Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 3.2014a).

Für die innere Sicherheit sind zuständig:

Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;

Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;

Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).

Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).

Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen

1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014).

Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten an Offenheit gewonnen. Seitdem haben sich die Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 3.2014a).

Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u.a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt - allerdings wie alle Rechte in der chinesischen Verfassung für den Bürger nicht einklagbar. Bereits seit 2010 gelten strengere Bestimmungen zum Ausschluss von Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden sind. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.

Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a; vgl. HRW 21.1.2014).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte.

Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014; vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black j ail") eingewiesen (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a; HRW 21.1.2014). Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und der Ruf nach Reformen immer lauter (HRW 21.1.2014).

16. Grundversorgung/ Wirtschaft

2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).

Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).

Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

17. Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA

.

Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).

18. Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:

der Weltverband der Uiguren,

die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,

der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und

das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans

Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014). Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013)."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin einschließlich ihrer Herkunft und ihres familiären Umfeldes stützen sich auf ihre insoweit glaubwürdigen Angaben.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in China zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten.

Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem völlig richtigen Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihre Fluchtgründe durchgehend gleichlautend zu schildern, sodass ihr die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.

Bereits die zentralen Punkte ihrer Fluchtgeschichte schilderte die Beschwerdeführerin grob widersprüchlich. So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, dass sie ihren Stand um 50.000,-RMB gekauft hätten und die Behörden lediglich 70.000,-RMB bezahlen hätten wollen. In der Beschwerdeverhandlung hingegen gab sie an, dass sie den Stand um 10.000,-RMB gekauft und die Behörden ihnen 20.000,-RMB als Entschädigungssumme angeboten hätten. Während sie weiter vor dem Bundesasylamt angab, dass sie nur vermute, dass ihr Ehemann festgenommen worden sei, gab diese in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie selbst gesehen habe, wie ihr Ehemann verhaftet worden sei. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht widerspruchsfrei angeben, wann sie davon erfahren habe, dass der Markt umgesiedelt werden sollte. Vor dem Bundesasylamt sprach sie von April 2013, hingegen in der Beschwerdeverhandlung von Februar 2013. Sie war auch nicht in der Lage widerspruchsfrei anzugeben, wieviele Personen in die Schlägerei verwickelt waren. Vor dem Bundesasylamt sprach sie von 20 Standbetreibern und drei oder vier Polizisten, in der Beschwerdeverhandlung hingegen von 10 Polizisten und 30 bis 40 Standbetreibern. Die Beschwerdeführerin gab auch vor dem Bundesasylamt an, dass es bereits einen Abrisstermin gegeben habe, wogegen sie vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass es keinen Abrisstermin gegeben habe, weil sie sich noch nicht über die Entschädigung geeinigt gehabt hätten. Während sie weiter vor dem Bundesasylamt angab, dass der Polizist eine Wirbelsäulenverletzung erlitten habe, welche Lähmungen auslösen könne, gab sie in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie nicht wisse, welche Art von Verletzungen der Polizist erlitten habe. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche in der Beschwerdeverhandlung schwieg die Beschwerdeführerin lediglich.

Insgesamt betrachtet lassen die in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten einzig und allein den Schluss zu, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete sie selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dafür, dass die Beschwerdeführerin aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Da die Beschwerdeführerin sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die knapp 29 jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die zusätzlich in ihrer Heimat über soziale Anknüpfungspunkte verfügt - ihr Ehemann, ihr Sohn und ihre Eltern leben in ihrem Heimatland-, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, denn in der VR China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

II.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit einer ihr nahe stehenden Person zusammenlebt. Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die laut eigenen Angaben am 20.06.2013 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale (welche jedoch bislang nicht vorgebracht wurden) eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu ihren privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.2.2010, Zl. 2009/21/0142).

Da sohin keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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