W219 1437594-1•BVwG W219 1437594-1
W219 1437594-1Bundesverwaltungsgericht06.05.2015
außerehelicher Geschlechtsverkehr, Begründungsmangel,<br/>Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation, Schlüssigkeit
W219 1437594-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.08.2013, Zl. 12 15.742-BAI, beschlossen:
A.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 30.10.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Dari.
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX und sei 23 Jahre alt, kenne sein genaues Geburtsdatum jedoch nicht. Er sei in XXXX, Provinz Kunduz, Afghanistan, geboren. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei ledig. Er habe insgesamt 12 Jahre lang in seinem Geburtsort die Grundschule und die Oberstufe absolviert und bis vor einem Monat in Kunduz die Universität besucht. Sein Vater sei vor ca. 2 Jahren verstorben. Seine Mutter lebe noch in XXXX, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise bei ihr gewohnt. Vor ca. einem Monat sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt zunächst per Flugzeug vom Flughafen Kabul aus in Richtung Türkei ausgereist. Nach ca. einer Woche Aufenthalt in einer unbekannten türkischen Stadt sei der Beschwerdeführer in mehreren Etappen auf dem Landweg auf unbekannter Route weitergereist. Das Reiseziel Österreich sei vom Schlepper ausgewählt worden.
Seinen Fluchtgrund betreffend gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat verlassen müssen, weil er eine geschlechtliche Beziehung zu seiner Cousine mütterlicherseits namens XXXX gehabt und diese heiraten habe wollen. Der Vater der Geliebten sei jedoch gegen diese Beziehung gewesen und habe gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Diese Drohung habe der Beschwerdeführer sehr ernst genommen, weil der Vater der Geliebten schon einen seiner Schwiegersöhne getötet habe. Der Onkel habe den Beschwerdeführer wegen der geschlechtlichen Beziehung zu seiner Tochter auch bei der Polizei angezeigt; "bis Kabul" sei der Beschwerdeführer polizeilich verfolgt worden.
Durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG am 03.11.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu.
2. In der Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt am 12.03.2013 unter Beteiligung eines Dolmetsch der Sprache Dari und eines Rechtsanwalts als gewillkürter Vertreter gab der Beschwerdeführer an, sämtliche Personaldaten habe er bisher falsch angegeben, tatsächlich heiße er XXXX und sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren. Auch die früheren Angaben zum Fluchtweg seien falsch gewesen, die bisherigen Angaben zum Fluchtgrund jedoch korrekt. Er habe Afghanistan legal mit dem Flugzeug verlassen aufgrund eines Visums, das von der österreichischen Botschaft in Islamabad in Pakistan ausgestellt worden sei. Nach seiner Einreise in Wien Schwechat habe der Beschwerdeführer zunächst bei seiner Schwester und seinem Vater in Wien in der Wohnung seiner Schwester gelebt. "Eines Tages" habe er einen Asylantrag gestellt. Der Vater des Beschwerdeführers habe viele Jahre bei der afghanischen Armee gearbeitet, auch unter der Najibullah-Regierung, und sei als Oberst in Pension gegangen. Er habe viele Feinde und sei bei der kommunistischen Partei gewesen. Eine der Schwestern des Beschwerdeführers habe Rechtswissenschaften studiert, sei dann vom Außenministerium angestellt worden und habe seit drei Jahren eine Arbeitsstelle bei der afghanischen Botschaft in Wien. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor drei Jahren legal nach Österreich gekommen und lebe noch immer hier. Der Beschwerdeführer habe nach Absolvierung der Grundschule, der Hauptschule und einer höheren Schule von April 2012 bis August 2012 an der Universität in XXXX Englische Literatur studiert. Er habe keinen Beruf erlernt und auch nie gearbeitet.
Den Fluchtgrund betreffend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben bei der Erstbefragung. Der Vater seiner Geliebten sei ein Onkel seiner Mutter mütterlicherseits und heiße XXXX. Zwischen diesem und der Mutter des Beschwerdeführers würden seit vielen Jahren Grundstücksstreitigkeiten bestehen. Wegen dieses Streits habe die Familie der Geliebten die Heiratsanträge der Familie des Beschwerdeführers abgelehnt. Während der Zeit seines Studiums habe der Beschwerdeführer die Geliebte oft getroffen, und sie habe ihm erzählt, ihr Vater setze sie unter Druck, jemand anderen zu heiraten. Im Sommer 2012 habe der Vater der Geliebten den Beschwerdeführer bei einem Besuch bei der Geliebten in ihrem Elternhaus überrascht. Der Vater der Geliebten habe den Beschwerdeführer massiv geschlagen und den Eindruck erweckt, ihn umbringen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe zunächst nach Kabul fliehen können. Auch sein Bruder habe den Beschwerdeführer beschimpft, weil er die Ehre der Familie beschmutzt habe. Dann sei er für ca. eineinhalb Monate nach Pakistan gereist, um einen Visumsantrag zu stellen, nachdem eine Einladung der Schwester des Beschwerdeführers eingelangt war. Dann sei der Beschwerdeführer von Kabul nach Wien geflogen. Neben diesem aktuellen Ausreisegrund habe die Familie des Beschwerdeführers seit vielen Jahren Probleme mit den konservativen Islamisten. Aufgrund der Vergangenheit seines Vaters und weil dieser für die kommunistische Partei gearbeitet habe, sei die Familie ständig bedroht worden. Auch der Beschwerdeführer persönlich habe mehrere Drohanrufe bekommen.
3. Mit Schreiben vom 12.03.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan und Kabul sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.04.2010 zum Thema "Liegen Berichte über Verfolgungshandlungen gegen Angehörige oder ehemalige Angehörige der Volksdemokratischen Partei Afghanistans oder deren Familienangehörige vor?" zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Mit Schreiben vom 02.04.2013 nahm der Beschwerdeführer die Länderberichte zur Kenntnis, merkte jedoch an, dass diese allgemeinen Berichte keine taugliche Grundlage für die Beurteilung seiner konkreten Verfolgungssituation bildeten. Er beantragte die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die geltend gemachten Beschwerdegründe richtig sind und tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe. Außerdem beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Schwester und seines Vaters und legte eine Kopie der Tasqira des Beschwerdeführers, aus der sich die bei der Einvernahme am 12.03.2013 angegebenen persönlichen Daten ergeben, vor.
Am 10.05.2013 legte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Reisepass im Original vor.
4. Mit (dem Beschwerdeführer am 12.08.2013 zugestelltem) Bescheid vom 05.08.2013, Zl. 12 15.742-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Identität, seine legale Einreise mit einem Visum am 16.10.2012 und die Tatsache, dass er am 30.10.2012 unter falschen Personaldaten einen Asylantrag gestellt hat, fest. Der zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Sachverhalt (außereheliche geschlechtliche Beziehung zu einer Frau, Diskriminierung, weil der Vater der kommunistischen Partei angehörte) habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. In Österreich lebten noch die Schwester als Mitarbeiterin der afghanischen Botschaft in Wien und der Vater des Beschwerdeführers, mit denen jedoch kein Familienbezug bestehe. Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, die Personendaten und die Nationalität seien aufgrund der vorgelegten Dokumente als glaubwürdig anzusehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund seien unglaubwürdig "wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität". Nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie des Beschwerdeführers einen Heiratsantrag an eine Familie gestellt haben soll, mit der seit vielen Jahren große Probleme bestehen sollen, ebenso, dass der Beschwerdeführer sich im Haus des bekanntermaßen "brutalen Onkels" aufgehalten haben soll, und das allein mit der Tochter. Mit einer Frau, mit der man nicht verheiratet ist, alleine in einem Haus zu sein, geschweige denn in einem Zimmer, sei in Afghanistan undenkbar, und dann sofort Sex gehabt zu haben, sei vollkommen realitätsfremd. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aktuell Probleme haben sollte, weil sein Vater in den 80-er Jahren ein Kommunist gewesen sei, denn "das würde heißen, dass Sie Probleme hätten und all ihre restlichen Familienangehörigen keine". Dem Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens sei aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens im Zusammenhang mit der Berichtsdichte Afghanistan betreffend nicht stattzugeben. Dem Antrag, Zeugen zu befragen, sei ebenso nicht zu entsprechen gewesen, da der Vater und die Schwester Afghanistan vor ca. 3 Jahren verlassen haben sollen und der außereheliche Geschlechtsverkehr erst im Jahr 2012 stattgefunden haben solle.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, eine konkrete und aktuelle oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht glaubhaft zu machen. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach Kabul für den Beschwerdeführer nicht erreichbar und sicher wäre. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan aufgewachsen, kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten, spreche die Landessprache und könne sich daher wieder in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, jedenfalls aber die Ausweisung für unzulässig erklärt wird, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Die Beschwerde tritt insbesondere der Annahme der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass seine Beweisanträge unberücksichtigt geblieben seien, entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und die Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu erwarten hätte und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.
Was zum einen die angebliche sexuelle Beziehung des Beschwerdeführers und die Bedrohung durch die Familie der Geliebten anbelangt, hat das Bundesasylamt zwar eine Beweiswürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese erweist sich jedoch als unschlüssig: Das Bundesasylamt hat sich in keiner Weise mit der Situation von Personen in Afghanistan bzw. der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die außereheliche sexuelle Beziehungen eingegangen sind, auseinander gesetzt. Die Gefahr, als jemand, der eine außereheliche sexuelle Beziehung eingegangen sein könnte, einer - auch asylrechtlich relevanten - Verfolgung ausgesetzt zu sein, kann auf Basis der vorliegenden Informationen, die keine Aussagen zu außerehelichen Beziehungen enthalten, nicht beurteilt werden. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesem Themenkreis keinerlei Informationen. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr darauf, in der Beweiswürdigung der Schilderungen des Beschwerdeführers über eine außereheliche Beziehung festzuhalten, die Angaben seien vollkommen unglaubwürdig, wenn man die (eben nicht näher erhobenen) Verhältnisse in Afghanistan bedenke. Mit einer Frau, mit der man nicht verheiratet ist, alleine in einem Haus, geschweige denn in einem Zimmer zu sein, sei undenkbar; in Afghanistan ein Mädchen zu besuchen und dann sofort Sex zu haben, sei vollkommen realitätsfremd (bek. Besch. S 78). Damit werden die Aussagen des Beschwerdeführers über eine sexuelle Beziehung nicht widerlegt, sondern eher sogar mitunter verhängnisvolle "Moralvorstellungen" in Afghanistan in den Raum gestellt, ohne im Verfahren erhoben worden zu sein. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen über den Umgang mit außerehelichen Beziehungen in Afghanistan unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu diesem Themenkreis beurteilt werden kann.
Was zum anderen die Person des Beschwerdeführers und seine Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, hat das Bundesasylamt in seiner Entscheidung nicht einmal eindeutig festgestellt, aus welcher Provinz der Beschwerdeführer stammt. Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die Heimatregion des Beschwerdeführers festzustellen und umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und Heimatstadt des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region). Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich in Kabul problemlos niederlassen könne, ließ sie außer Acht, dass keinesfalls gesichert ist, dass der Beschwerdeführer speziell in Kabul über ausreichende familiäre Beziehungen verfügt. So wurde zwar festgestellt, zwei Geschwister des Beschwerdeführers seien in Afghanistan verblieben, aber deren Aufenthaltsort wurde nicht festgestellt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung in Kabul wäre somit neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde.
Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und insbesondere hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Heimatprovinz und Heimatregion des Beschwerdeführers, auf den Umgang mit außerehelichen Beziehungen, auf das Vorhandensein und die Effizienz eines familiären Netzes in seinem Heimatort und in Kabul, die Versorgungs- und Sicherheitslage in dieser Region und deren Erreichbarkeit die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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