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W200 2003321-1•BVwG W200 2003321-1
W200 2003321-1Bundesverwaltungsgericht06.05.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigenbestellung
W200 2003321-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.11.2013, Passnummer:
7469356, betreffend den Antrag auf Aufstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zuletzt wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgrund des Antrages vom 20.04.2012 festgestellt, dass er die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 40 von Hundert nicht erfülle.
Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Antrag führte er als Gesundheitsschädigungen an "Herz, rechte Hand, Schwindel, Diabetes".
Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Befund eines Neurodiagnostischen Instituts
Neurologisch-psychiatrischer Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.09.2011
Befund einer Klinik für Innere Medizin II vom 01.08.2012
Befund einer Klinik für Innere Medizin III vom 01.08.2012
Befund der PVA vom 05.09.2012
Psychologischer Bericht vom 13.09.2012
Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht vom 20.09.2012 der PVA
ärztlicher Entlassungsbericht vom 24.09.2012 der PVA
Therapieübersicht vom 24.09.2012 der PVA
Befund eines Krankenhauses vom 07.02.2013
Bestätigung über eine "Holter-Untersuchung" in einem Internistischen Zentrum vom 11.02.2013 samt Holter-Bericht
Endbefund einer Gruppenpraxis für Medizinische und Chemische Labordiagnostik vom 12.02.2013
Befund einer Klinik für Neurologie vom 04.04.2013
Befund einer Klinik für Neurologie vom 13.06.2013 samt Rezept
Befund einer medizinischen Universität vom 28.06.2013
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.09.2013 eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und wie folgt ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen.
Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme ein.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.11.2013 des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, wurde der Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 von Hundert bemessen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt habe. Eine Stellungnahme sei im Rahmen des Parteiengehörs nicht eingelangt.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Ambulanzberichtes des AKH vom 24.09.2013, Klinische Abteilung für Sozialpsychiatrie, ausgeführt, dass sein psychisches Leiden zu gering eingestuft worden sei. Er befinde sich laufend in Therapie, seine zahlreichen bestehenden Erkrankungen würden ihn in einem Ausmaß belasten, wodurch die Depression verstärkt werde. Auch verwies er auf seine koronare Herzerkrankung und die bereits wiederholt aufgetretenen Myokardinfarkte. Zwischen dem Leiden Nummer eins und Nummer zwei bestehe eine wesentliche Leidenspotenzierung, die die Erhöhung des führenden Grades der Behinderung um eine Stufe rechtfertige. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Carpaltunnelsyndrom links neu hinzugekommen sei, welches ebenfalls richtsatzgemäß hätte eingestuft werden müssen. Beantragt wurde die Einholung eins internistischen sowie neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
Vorgelegt wurden insbesondere folgende Unterlagen:
Konsiliarbefund vom 13.01.2013
Befund einer Klinik für Neurologie vom 04.04.2013
Befund einer Klinik für Neurologie vom 13.06.2013
Elektroneurodiagnostischer Befund vom 17.07.2013
Befund einer Ambulanz für Neuroophtalmologie vom 30.09.2013
Patientenbrief vom 03.04.2014
Befundbericht eines Facharztes einer Neurologie und Psychiatrie vom 30.04.2014
Ambulanzbericht eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13.05.2014
Eingeholt wurde ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aufgrund der Untersuchung vom 24.07.2014. Im Wesentlichen wurde darin wie folgt festgestellt:
Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position MdE
01 Generalisierte Angststörung, Depression, Impulskontrollstörung mit Somatisierung 030601 30 %
Begründend wurde ausgeführt, die Bemessung sei eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz erfolgt, da soziale Integration gegeben sei und wegen Somatisierung heuer ein stationärer Aufenthalt notwendig gewesen sei.
In einem weiteren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten (Aktengutachten) vom 27.09.2014 wurde unter Berücksichtigung der Einschätzung zur psychischen Störung in Höhe von 30 % ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt und im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung des führenden Leidens 1 aufgrund einer zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 noch um eine Stufe erhöht werde. Die übrigen Leiden würden wegen der geringen funkt. Zusatzrelevanz nicht weiter erhöhen.
Am 13.11.2014 wurden folgende Dokumente übermittelt:
Befund einer Klinik für Innere Medizin über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 02.11.2014 bis 10.11.2014 samt Situationsbericht vom 10.11.2014 über die Entlassung
Konsiliarbefund vom 16.11.2014
Im Rahmen des Parteiengehörs zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten langte am 27.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der angegeben wurde, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der nach Erstellung des Gutachtens übermittelten Unterlagen eine aktenmäßige Stellungnahme, datiert mit 21.12.2014, von einem Arzt für Allgemeinmedizin ein. In dieser Stellungnahme wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt und wie folgt ausgeführt:
"Vorgeschichte und Sachverhalt:
Zweitinstanzlich wurden folgende Gesundheitsschädigungen erhoben:
Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach wiederholtem Herzinfarkt.
Generalisierte Angststörung.
Diabetes mellitus Typ II - orale Medikation.
Abducensparese rechts.
Polyarthralgien mit Befall mehrerer Gelenke rezidiv, geringe Funktionsstörung.
Gesamt-GdB zweitinstanzlich 50 v.H.
Die zweitinstanzliche aktenmäßige Begutachtung erfolgte am 27. Sept.2014.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor (AS 267/43 bis 267/53).
Laut diesen beigebrachten Befunden erfolgte am 10. Nov. 2014 nach einem einige Tage vorher neuerlich erlittenen Myokardinfarkt eine Ballondilatation d.mittl. LAD (Teil der linken Koronararterie ramus descendens), nachdem die Herzkatheterbefunduntersuchung am 2. Nov. 2014 einen Verschluss d. mittl. LAD- Gefäßbereich im Bereiche des bereits bestehenden Stentes festgestellt worden war.
Die ebenfalls im Rahmen dieses stationären Aufenthaltes durchgeführte Überprüfung der linksventrikulären Funktion ergab eine leichte Hypokinesie anterolateral. Eine relevante Einschränkung der linksventrikulären Funktion des Herzens ist nicht belegt (AS 267/46).
Sämtliche medizinischen Unterlagen von AS 267/43 bis 267/53 betreffen diesen stationären Aufenthalt und die Behandlungen, wobei AS 267/43 und 267/44 lediglich Laufzettel des AKH darstellen, aus welchem keine im Hinblick auf eine Einschätzung verwertbaren Daten abgelesen werden können.
AS 267/45 bis 267/51: Hierbei handelt es sich um die spitalsärztlichen Befundberichte, welche für die folgende Stellungnahme relevant sind.
AS 267/52 und 267/53 sind lediglich Kopien eines Situationsberichtes ohne die Bedeutung einer medizinischen Relevanz im Hinblick auf eine mögliche geänderte Einschätzung.
Stellungnahme:
Aus allgemeinmedizinischer Sicht hat sich auch nach dem zuletzt neuerlichen akuten Myokardinfarkt keine Änderung im Bereiche der kardialen Situation ergeben, welche eine neuerliche geänderte Einschätzung bedingen würde.
Das am 2. Nov. 2014 aufgetretene Infarktgeschehen konnte mit entsprechenden Interventionsmaßnahmen gut behandelt werden. Die kardiale Funktion ist laut den Unterlagen nicht relevent eingeschränkt. Es besteht eine lediglich eine Hypokinesie anterolateral und die Durchsicht der Befunde ergibt keinen Hinweis auf eine Einschränkung der linksventrikulären Funktion unter 50 %.
Somit ist trotz des zwischenzeitlich erlittenen erneuten Myokardinfarktes keine geänderte Einschätzung der Diagnose unter Punkt 1 gerechtfertigt.
Auch die in den Befunden aufgelisteten Medikamente ergeben keinen Hinweis auf eine verschlechterte kardiale Situation im Vergleich zum Zeitraum vor dem letzten Infarktereignis.
In den medizinischen Unterlagen AS 267/43 bis 267/53 finden sich auch keine Hinweise auf eine Änderung im Bereiche der sonstigen anerkannten Gesundheitsschädigungen.
Die Durchsicht der Aktenlage ergibt keine Notwendigkeit das Einschätzungskalkül zu ändern."
Der Beschwerdeführer nahm das Gutachten am 12.03.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zustimmend zur Kenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, er hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.09.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt. Wenn auch die Einstufung in diesem Gutachten irrtümlich nach der EVO erfolgt ist, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Einstufung das im erstinstanzlichen Verfahren unter ordnungsgemäßer Anwendung der RSVO erstatteten Gutachten zugrunde gelegt wurde, und die prozentuelle Einstufung diesem gleichlautend ist (vgl. Pkt. 1 und 3 bis 5).
Die Abweichung in der Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigungen (30% statt 20%) wurde im Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie entsprechend begründet (Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes im Jahr 2014 nach Erstellung des erstinstanzlichen Gutachtens). Die fälschlicherweise ergangene Einschätzung nach der EVO weicht im Ergebnis nicht von der ordnungsgemäß durchzuführenden Einschätzung nach der RSVO ab - d.h. die prozentuelle Einstufung ist gleichlautend.
Festgehalten wird, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ergibt.
Im Rahmen des Parteiengehörs zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten langte am 27.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, mit der das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen wurde und keine Einwendungen gegen den festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert erstattet wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der nach Erstellung der Gutachten übermittelten Unterlagen eine aktenmäßige Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dieser Stellungnahme vom 21.12.2014 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt.
Die angeführten - vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten - Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Aufgrund der weiteren vorgelegten ärztlichen Befunde wurde eine aktenmäßige Stellungnahme vom 21.12.2014 eingeholt und bestätigte diese den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.
Den Inhalt der aktenmäßigen Stellungnahme vom 21.12.2014 nahm der Beschwerdeführer zustimmend zur Kenntnis.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß
§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG).
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Es war somit im gegenständlichen Fall der beim Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.09.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt. Festgehalten wird, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ergibt.
Im Rahmen des Parteiengehörs zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten langte am 27.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, mit der das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen wurde und keine Einwendungen gegen den festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert erstattet wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der nach Erstellung der Gutachten übermittelten Unterlagen eine aktenmäßige Stellungnahme, datiert mit 21.12.2014, von einem Arzt für Allgemeinmedizin ein. In dieser Stellungnahme wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt und wie folgt ausgeführt:
Die angeführten - vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten - Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Aufgrund der weiteren vorgelegten ärztlichen Befunde wurde eine aktenmäßige Stellungnahme vom 21.12.2014 eingeholt und bestätigte diese den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.
Der Inhalt der aktenmäßigen Stellungnahme vom 21.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs ausdrücklich widerspruchslos zur Kenntnis genommen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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