W112 1438696-1•BVwG W112 1438696-1
W112 1438696-1Bundesverwaltungsgericht06.05.2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, familiäre Situation,<br/>gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Religion, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W112 1438696-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 1312884, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 04.09.2013 ins Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der polizeilichen Erstbefragung am 07.09.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Aserbaidschan geboren sei, aus Kasachstan komme, der armenischen Volksgruppe angehöre, gut russisch und armenisch spreche, 1992-2000 in Kasachstan die Schule absolviert habe und ledig sei. Sein Zwillingsbruder lebe in der Russischen Föderation, seine Eltern seien 2012 nach Österreich geflüchtet, er sei auf der Suche nach ihnen, weil sie schon älter und nicht mehr ganz gesund seien. Auch er sei 2012 aus Kasachstan geflüchtet und habe sich bis 2013 in der Russischen Föderation, in XXXX, aufgehalten. Er sei illegal ausgereist, sein alter russischer Inlandsreisepass sei abgelaufen und ihm von den Schleppern abgenommen worden. Er sei aus religiösen Gründen geflüchtet: Da sie Christen seien, seien sie in Kasachstan von Moslems immer wieder bedroht und angegriffen worden. Sein Bruder sei von Moslems mit einem Messer verletzt worden und man habe versucht, ihr Haus anzuzünden. Er sei aus diesen Gründen mit seinem Bruder aus Kasachstan geflohen. Sein Leben sei in Gefahr, im Falle der Rückkehr fürchte er, die Moslems könnten ihn umbringen. Außerdem könnte es sein, dass er in Kasachstan Probleme habe, weil dort die Korruption so hoch sei und die Polizei "mitmache"; sie könne ihm offiziell "ein Problem machen".
Das Verfahren wurde am 10.09.2013 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.10.2013 gab der Beschwerdeführer auf Russisch an, dass er gesund sei. Er habe bis 1992 in XXXX gelebt, dann sei er nach Kasachstan gezogen. Er habe keinen sowjetischen Pass gehabt und die letzten zwanzig Jahre in Kasachstan gelebt, wo er auch die Schule besucht habe. Sonst habe er nicht viel gemacht, weil er immer nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung gehabt habe. Er sei wie viele andere auch als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sein Vater habe eine vorläufige Anmeldung in XXXX gehabt, sie hätten aber in XXXX gelebt. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente, einen Auslandsreisepass habe er nie gehabt. Er habe Kasachstan zuvor nie verlassen. Er habe um die kasachische Staatsbürgerschaft angesucht, sie aber nicht erhalten und sei wie seine Eltern auch staatenlos.
Er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder der Polizei gehabt, aber die Polizei habe ihnen nicht geholfen, sie seien ihnen egal. Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig. Er sei wie seine Eltern Christ. In Kasachstan seien sie von Moslems immer schlecht behandelt, bedroht und angegriffen worden. Sein Bruder sei einmal sogar mit einem Messer im Zuge einer Rauferei verletzt worden. Er wolle zu seinen Eltern, die hier bereits um Asyl angesucht hätten. Sein Bruder sei in der Russischen Föderation geblieben, weil er noch nicht genug Geld für die Ausreise gespart habe. Er sei nicht gleich mit seinen Eltern ausgereist, weil die finanziellen Mittel dafür nicht gereicht hätten. Auf die Frage hin, welche konkreten Probleme er gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn dort nicht leben lassen hätten. Sie hätten Probleme mit den Leuten dort gehabt, die gegen Christen seien, aber auch mit der Polizei. Auf den Vorhalt, dass seine Eltern angegeben hätten, sie hätten Probleme mit kriminellen Jugendlichen gehabt, aber keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Polizei gehabt, legte der Beschwerdeführer dar, dass er meine, dass die Polizei wisse, dass sie nicht gemeldet gewesen seien und daher seien sie auch immer wieder von ihnen belästigt worden; es gebe viele Nationalisten in Kasachstan, sonst hätten sie keine Probleme mit den Behörden gehabt. Früher habe sein Vater eine Aufenthaltsberechtigung besessen, jetzt wollten alle von dort weg, es seien dort viele Südkasachen angesiedelt worden. Auf die Frage, welche Probleme er als Christ gehabt habe, erläuterte der Beschwerdeführer, dass sie gesagt hätten, dass sie keine Schweine halten dürften und dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürften. Auf der Straße seien er und sein Bruder öfter verprügelt worden. Er spreche schon auch kasachisch, aber besser spreche er russisch. Früher hätten die Kasachen auch russisch gesprochen. Auf den Vorhalt, dass es keine religiösen Probleme in Kasachstan gebe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sein ganzes Leben in Kasachstan verbracht habe und nur der Bescheid wisse, der dort gelebt habe. Auf die Frage, warum er sich erst jetzt zur Ausreise entschlossen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass anfangs alles in Ordnung gewesen sei. Die Situation habe sich aber verschlechtert, als die Russen und die Deutschen weggegangen seien. Er und sein Bruder hätten die Schule besucht und Sport getrieben, sie hätten sich auch gewehrt. Sie hätten gedacht, dass es wieder besser werden würde. Auf die Frage, ob er jemals Anzeige erstattet habe, erzählte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Anzeige erstattet habe, als er und sein Bruder 2000 von einem Auto angefahren worden seien, aber es sei niemand verhaftet oder verurteilt worden und nichts herausgekommen. Die Frage, ob es vor seiner Ausreise zu konkreten Problemen gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer, führte aber aus, dass er am XXXX Geburtstag feiern habe wollen und dass während der Feier ein Kasache einen Streit mit ihnen begonnen habe. Sein Bruder und sein Vater seien dabei verletzt worden. Er habe natürlich kasachische Freunde, aber nur wenige. Sein Vater habe das damals angezeigt, aber es sei nichts passiert. In den Jahren vor 2012 habe die Polizei sie geschlagen und wollte, dass sie irgendwelche Straftaten zugeben, aber sie hätten nichts unterschrieben, seien nie angezeigt und nie verurteilt worden. Nach dem März 2012 sei es zu keinen Vorfällen mehr mit der Polizei gekommen. Sein Vater sei Schuster gewesen und habe schon geschäftliche Beziehungen zu Kasachen gehabt und es seien nicht alle Kasachen so, aber es würden immer mehr. Weil sie Christen seien, seien sie in Kasachstan bedroht, die Bedrohung bestehe in ganz Kasachstan. Sie seien dort verhöhnt worden, auch von der Polizei. Sie seien auch 2003 oder 2004 einmal nach XXXX gezogen, aber auch dort hätten sie keine Ruhe gehabt. Sie seien nur ca. einen Monat geblieben und hätten Arbeit gesucht, aber die Kriminalität sei dort hoch gewesen und sie seien wieder nach Hause zurückgekehrt. Im Süden gebe es nur Nationalisten und im Westen das Landes auch Moslems, die sich für etwas Besseres halten würden. Auf die Frage, ob das alle seine Fluchtgründe seien, ergänzte der Beschwerdeführer, dass sie dort immer schon Probleme gehabt hätten. Auf die Länderberichte entgegnete der Beschwerdeführer, dass kein Staat zugebe, dass es systematische Christenverfolgung gebe. Er glaube, dass bald alle Christen das Land verlassen würden, wenn sie können. Im Falle der Rückkehr könne ihm alles drohen, von den Moslems und den Nationalisten. Er könne keine Beweismittel für sein Fluchtvorbringen vorlegen.
Er habe keine Angehörigen mehr in Kasachstan. In der Russischen Föderation habe er nicht bleiben können, weil man auch dort keine legale Anmeldung bekomme und am Bau nur ausgenutzt werde.
Mit Bescheid vom 22.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kasachstan ab und wies den Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststehe, staatenlos sei und als Herkunftsstaat Kasachstan festgestellt werde, wo er die letzten zwanzig Jahre lang gelebt habe. Er gehöre er armenischen Volksgruppe an und sei armenisch-gregorianischen Glaubens. Er spreche Russisch und Armenisch. Er sei gesund. Seine Eltern lebten als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer habe keine staatliche Verfolgung behauptet und asylrelevante Gründe nicht glaubhaft machen können. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Kasachstan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass ihm in Kasachstan die Existenzgrundlage völlig entzogen sei, eine gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor. Die Ausweisung aus Österreich und Abschiebung nach Kasachstan seien zulässig. Des Weiteren traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in Kasachstan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Lage überzeichnet dargestellt und keine Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe. Die Polizei sei auch gegenüber armenischen Volksgruppenangehörigen schutzwillig und -fähig. Auch auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergebe sich keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Wunsch nach Emigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht.
Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater beigegeben.
3. Mit Schriftsatz vom 04.11.2013 erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der er die Gewährung von Asyl, in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides, in eventu die Gewährung subsidiären Schutzes, allenfalls die Aufhebung der Ausweisung und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Als Begründung fügte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Brief in Armenisch bei.
Der Asylgerichtshof ließ dieses Schreiben amtswegig übersetzen. Der Beschwerdeführer ersucht darin um eine Überprüfung des Bescheides, da er nicht mit dessen Inhalt einverstanden sei. Er werde dort umgebracht oder hinter Gitter gebracht werden. Er habe das schon durchgemacht und Glück gehabt, dass er heil geblieben sei. Er und sein Bruder seien dort die ganze Zeit zusammengeschlagen, zur Polizei mitgenommen und gezwungen worden, alles Mögliche zuzugeben. Man habe sie so stark auf die Nieren geschlagen, dass sie Blut uriniert hätten. Sie seien die ganze Zeit von Kasachen verfolgt worden. Sie seien gekommen, hätten ein Messer an den Hals gesetzt und gesagt, dass sie das ganze Geld aus dem Haus holen sollten. Sein Bruder habe eine Schnittverletzung an der Brust erlitten. Die Polizisten seien Nazis gewesen. Früher, als sie dorthin gezogen seien, habe es so etwas nicht gegeben. Danach seien viele Deutsche und Russen weggezogen und die Diskriminierungen hätten begonnen. Seinem Vater sei eine Schnittverletzung am Bein zugefügt worden, als er das Haus verlassen habe um sie zu beschützen. Er und sein Bruder seien von einem Auto angefahren worden, man habe sie umbringen wollen. Sie hätten wollen, dass sie sich ihnen unterordneten. Er und sein Bruder hätten sich gewehrt, die Polizei habe ihnen nicht geholfen. Die Leute hätten gewusst, dass sie machen könnten, was sie wollten. Sie hätten gesagt, dass er nicht vergessen solle, auf welchem Gebiet er sich befinde und dass er hier ein Niemand sei. Er und sein Bruder seien nach XXXX gezogen. Sie hätten gedacht, dass es dort besser sei, aber es sei das Gleiche gewesen. Als sie bei Bekannten in XXXX gewesen seien, seien drei Autos gekommen, hätten alle eingekreist, in Autos verfrachtet und weggebracht. Sie seien in einem Keller in XXXX festgehalten, zusammengeschlagen und verhöhnt worden. Man habe Geld von ihnen gefordert. Sein Bruder sei so stark auf den Kopf geschlagen worden, dass er bis jetzt an Kopfschmerzen leide. Auch Russen seien bei ihnen gewesen. Er habe mit seinem Bruder und einem anderen Mann fliehen können. Später hätten sie erfahren, dass das ein ehemaliger Direktor der Sowchose XXXX gewesen sei, dessen Sohn XXXX sei mit ihm in XXXX gewesen. Als sie sich an die Polizei gewandt hätten, habe man ihnen gesagt, dass man kein Verfahren einleiten werde, weil man sie sowieso freilasse. Man könne nicht in Angst leben, dass jederzeit jemand zu Hause eindringen und alles mit einem machen könne. In Kasachstan erwarte sie nichts Gutes, man erkenne dort nur seine eigenen Leute an. Man habe dort auch ein Sprichwort, wonach oben Gott, unten das Öl und sie in der Mitte seien. Sein Bruder wolle auch nach Österreich kommen und vielleicht sei er im Stande, Beweise zu liefern. Kein Land gebe zu, dass auf seinem Territorium Schlechtes passiere. Man müsse in einem Land leben um zu wissen, wie es zugehe. Sie könnten nirgends hinfahren. Sie hätten weder Flagge noch Heimat. Er wolle hier bleiben, Bürger werden und ein normales Leben führen.
4. Mit 01.01.2014 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Am 07.04.2014 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung über die Deutschprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 vor, wonach der Beschwerdeführer diese am 21.03.2014 bestanden habe.
In der mündlichen Verhandlung am 07.01.2015, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen und am XXXX geboren sind. Ist das korrekt?
BF 3: Ja, eigentlich bin am XXXX. in der Nacht zur Welt gekommen, aber trotzdem wird es immer am XXXX. gefeiert.
R: D. h. Ihr richtiges Geburtsdatum ist "XXXX"?
BF 3. Ich glaube, dass ich nach Mitternacht geboren wurde, daher ist mein Geburtsdatum der "XXXX", das haben mir meine Eltern so gesagt.
R: Sie haben bisher im Verfahren kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt, weshalb Ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Können Sie heute einen Identitätsnachweis vorlegen?
BF 3: Nein.
R: Was ist Ihre Staatsangehörigkeit? Im Akt finden sich die Angaben "kasachisch" und "staatenlos"!
BF 3: Ich habe keine Staatsbürgerschaft, auch keine kasachische. Ich wurde in Aserbaidschan geboren. Dort haben meine Eltern gelebt.
R: Können Sie mir einen kurzen Lebenslauf von sich angeben! Wo haben Sie wann gelebt, mit wem? Welche Ausbildungen haben Sie gemacht und wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF 3: Ich habe mit meinen Eltern und meinen Bruder zusammengelebt und die Schule in XXXX besucht.
R: In welchem Alter sind Sie nach Kasachstan gezogen?
BF 3. Ich bin XXXX geboren und als wir dorthin gekommen sind, habe ich die 3. Klasse besucht, das war 1992.
R: Welche Schulbildung haben Sie dann in Kasachstan gemacht?
BF 2: Ich habe nur die Grundschule gemacht, aber ich habe sie nicht abgeschlossen.
R: Warum nicht?
BF 2: Ich habe kein Diplom bekommen. Im Jahre 2000 wurden ich und mein Bruder von einem Auto angefahren und wir wurden dann nicht zu den Prüfungen zugelassen.
R: Haben Sie dann bis zur Ihrer Ausreise in XXXX gelebt?
BF 3: Ich war auch in Russland. Ich bin von Russland hierhergekommen.
R: Wo und wann haben Sie nun genau gelebt und was haben Sie gemacht?
BF 3: Ich habe bis 2012 in Kasachstan gelebt und dann bin ich mit meinen Bruder nach Russland, XXXX, gefahren. Die Eltern sind nämlich ausgereist und wir haben auch das Land verlassen.
R: Haben Sie bis 2012 immer in XXXX gelebt?
BF 3: Ja, in Kasachstan, ich bin nirgends weggefahren.
R: Haben Sie immer in XXXX gelebt?
BF 3: Mein Bruder und ich sind auch nach XXXX gefahren. Wir haben dort Arbeit gesucht.
R: Von wann bis wann haben Sie XXXX gelebt?
BF 3: Ich habe dort nicht wirklich gelebt, ich war dort maximal 1 Monat.
R: Was haben Sie nach Ende Ihrer Schulzeit gemacht?
BF 3: Ich habe auf Baustellen Gelegenheitsjobs angenommen.
R: Waren Sie legal erwerbstätig?
BF 3: Nein. Ich war so zusagen "Schwarzarbeiter".
R: Waren Sie legal gemeldet?
BF 3: In Kasachstan? Nein, wir haben eine temporäre Bestätigung gehabt.
R: Was heißt das?
BF 3: Das war eine temporäre Bestätigung mit dem Vor- und Familiennamen und den Lichtbild. Meinen Vater hat man aber versprochen, dass man uns Pässe geben wird. Dann war die Bestätigung abgelaufen und nicht mehr gültig.
R: Wann ist die Bestätigung abgelaufen?
BF 3: Schon sehr lange her, vielleicht 2000 oder so. Mein Vater hatte früher einen Bekannten beim Passamt, der war Russe, der ihm versprochen hat, Pässe auszustellen. Ich weiß das Datum nicht
R: Können Sie Ihren Lichtbildausweis vorlegen?
BF 3: Kasachischen meinen Sie?
R: Ich meinen den Ausweis, von dem Sie gesprochen haben.
BF 3: Ich habe ihn nicht mit.
R: Heißt das, Sie waren seit 2000, volle 12 Jahre in Kasachstan nicht gemeldet?
BF 3: Wir hatten nur diese temporäre Bestätigung und man hat uns versprochen, dass wir mehr bekommen.
R: Diese "temporäre Bestätigung": Ist der Ausweis, der 2000 abgelaufen ist?
BF 3: Ich kann mich nicht genau erinnern, wann das war, aber ist schon echt lange her.
R: Was ist 2000 dann abgelaufen, ungefähr?
BF 3: Ich habe "ungefähr" gesagt 2000, ich weiß das nicht mehr.
R: Aber wir sprechen von dieser "temporären Bestätigung"?
BF 3: Sie ist abgelaufen und keiner hat sie sich mehr angeschaut.
R: Konnten Sie trotzdem die Schule besuchen?
BF 3: Ja.
R: Wenn Sie krank wurden, konnten Sie trotzdem ins Krankenhaus gehen?
BF 3: Die Krankenhäuser dort sind anders als hier. Dort muss man nur Geld zahlen.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Sie haben auch schon angegeben, dass nicht alles protokolliert wurde, was Sie gesagt haben, gab es sonst noch Probleme bei den Einvernahmen?
BF 3: Nein.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF 3: Ich habe immer das gesagt, was ich gewusst habe.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF 3: Ich glaube, dass die Lage in Kasachstan noch schlimmer geworden, jedenfalls ist sie nicht besser. Als man bei der ersten Einvernahme von mir Beweise gefordert hat, wusste ich nicht, dass ich so etwas wie Beweise mitnehmen sollte. Ich habe einen USB-Stick mitgenommen und habe etwas vom Internet runtergeladen. Das bestätigt die Willkür und die Korruption dort, dort machen die Leute, was sie wollen. Dort wird auch über die Polizei gesprochen. Ich glaube, dass eine Übersetzung notwendig ist, weil das auf Russisch ist.
R: Worum handelt es sich genau?
BF 3: Es sind private Ton- und Bildaufnahmen, die von Privaten ins Internet gestellt wurden.
R: Was genau hat der Stick mit Ihnen zu tun?
BF 3: Sie können dort sehen, wie die Polizei gegenüber den Leuten Willkür übt, wie sie sie zusammenschlägt und darauf wird auch gesprochen, dass in Kasachstan "Sklaventum" gibt. Ich glaube, dass es darauf einen Beitrag einer unabhängigen, österreichischen Organisation gibt. Diese sagt, dass es 30.000 - 50.000 Menschen gibt, die in Kasachstan als "Sklaven" leben, vielleicht hilft das als Beweis.
R: Nochmal konkret gefragt, sind auf dem Stick Berichte über Sie oder über Ihre Eltern?
BF 3: Nicht persönlich über mich, sondern über das Verhalten der Polizei in Kasachstan im Allgemeinen. Das haben Leute mit Handys oder Kameras aufgezeichnet.
R: Gibt es auf diesem Stick Berichte über die armenisch-apostolische Kirche in Kasachstan?
BF 3: [Nein.] Aber im Internet gibt es viele Videos über den Nationalismus in Kasachstan, ich konnte jedoch nicht alles runterladen. Viele Berichte gibt es auch auf Youtube.
R: Verfügen Sie über sonstige Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
BF 3: Ich konnte den Stick vorlegen, vielleicht schaffe ich später, etwas vorzulegen.
R: Ich setze Ihnen eine Frist von 2 Wochen zur Vorlage von weiteren Beweismitteln.
R: Was wollen Sie vorlegen?
BF 3: Ich kann alles Mögliche aus dem Internet herunterladen.
R: Ich frage nach Beweisen, die Sie selbst betreffen!
BF 3: Ich habe nicht gewusst, dass ich Beweise brauchen werde, die mich persönlich betreffen, daher habe ich nichts mitgenommen.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF 3: Ja, ich habe dort gebeten, meine Sache noch zu prüfen.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF 3: Ja.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF 3: Nein, ich fühle mich gut.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF 3: Nein.
R: Von wann bis wann haben Sie nach dem Aufenthalt in Kasachstan in Russland aufgehalten?
BF 3: Vom Sommer 2012 - 2013, bis Ende August und dann bin ich ausgereist.
R: Wie sind Sie ohne Reisepass nach Russland gereist?
BF 3: Illegal, da gibt es viele solche Möglichkeiten. Es gibt Stellen an der Grenze, wo die Leute z. B. mit Fleisch handeln und man kann das für den Grenzübertritt nutzen. Das ist XXXX. Ich glaube, dass die Ortschaft auf der kasachischen SeiteXXXX heißt.
R: Wie haben Sie dann in Russland gelebt?
BF 3: Wir sind nach XXXX gefahren und haben dann illegal gearbeitet. Wir haben in alten Waggons gelebt. Das war in dem gleichen Bezirk, wo wir gearbeitet haben, ich glaube, dass der Bezirk XXXX hieß. Wir haben die ganze Zeit dort gearbeitet und dort auch gelebt.
R: Waren Sie dort auch gemeldet?
BF 3: Dort gibt es auch eine sehr große Korruption. Unser Chef musste unsertwegen Geld bezahlen. Dort kann man sich auch illegal anmelden lassen.
R: Waren Sie illegal angemeldet?
BF 3: Ich weiß es nicht, ich glaube nicht, dass ich angemeldet war, aber ich glaube, dass der Chef für uns Geld bezahlt hat. Wir wurden mehrmals von der Polizei angehalten und mitgenommen. Unser Chef hat uns von dort abgeholt, er hat Schmiergeld für uns gezahlt.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates Verwandte?
BF 3: Nein, meine Eltern leben hier, aber mein Bruder ist in Russland, ich weiß nicht wo, vielleicht ist er dort geblieben und arbeitet noch dort.
R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Bruder?
BF 3: Nein, aber ich hoffe, dass er bald hierher kommt. [...]
R: Warum haben Sie Russland verlassen und Ihr Bruder ist dort geblieben?
BF 3: Weil für die Ausreise von uns beiden das Geld nicht gereicht hätte.
R: Haben Sie in Kasachstan noch Verwandte?
BF 3: Nein.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF 3: Nein.
R: Sind Sie aus familiären Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie mit ihren Eltern zusammenleben können?
BF 3: Nein. Ich habe eigene Gründe, ich konnte dort nicht bleiben.
R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?
BF 3: Seit September 2013.
R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
BF 3: Mit meinen Eltern.
R: Haben Sie sich zuvor bereits vor September 2013 einmal in Österreich aufgehalten?
BF 3: Nein.
R: Haben Sie in einem anderen Staat einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
BF 3: Nein.
R: Warum haben Sie in Russland nicht [um] Asyl angesucht?
BF 3: In Russland konnte ich auch nicht ohne Dokumente bleiben, ich war dort ein niemand. Gibt es in Russland die Möglichkeit einen Asylstatus zu beantragen?
R: Ja.
BF 3: Das wusste ich nicht einmal. Ich habe mich eigentlich nie dafür interessiert, wo man einen Antrag stellen kann und wo nicht. Ich wusste nicht einmal, was das Wort "Asyl" bedeutet
R: Wo haben Sie dann das erfahren? In Österreich haben Sie gleich einen Asylantrag gestellt!
BF 3: Ein Bekannter meines Vaters, der in Russland gelebt hat, hat mir das gesagt. Ich wusste, dass meine Eltern in Österreich sind und bin deswegen hierhergekommen.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF 3: Nein. Ich bin nur nach Graz gefahren, nach Villach und Feldkirchen.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF 3: Nein.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF 3: Ich habe nur Bekannten geholfen, hin und wieder. Ich habe mich dafür interessiert, aber man hat mir keine Arbeitsbewilligung gegeben. Ich wollte freiwillig arbeiten, um mich vollständig zu integrieren. Man hat mir gesagt, dass ich nicht einmal unentgeltlich arbeiten darf.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF 3: Ich bin bekomme Sozialhilfe jeden Monat.
R: Sprechen Sie Deutsch? Besuchen Sie Deutschkurse?
BF 3: Ein bisschen.
Auf Deutsch:
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
BF 3: Ja, ich habe einmal die Woche einen Deutschkurs besucht. Ich habe selbst mit dem Computer gelernt. Ich habe das A2-Diplom gemacht. Jetzt will in den B1-Kurs machen. In 3 - 4 Monaten, denke ich, werde ich das Diplom machen können. Sonst habe ich keinen Kurs besucht.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF 3: Manchmal gehe ich spazieren, aber ich lerne jeden Tag 2 - 3 Stunden am Tag. Sonst mache ich nichts. Ich treffe mich mit Kollegen oder Freunden. Ich habe die Deutschlehrerin um eine freiwillige Arbeit ersucht, z. B. im Altersheim, damit ich besser Deutsch lerne.
R: Machen Sie bereits freiwillige Arbeit im Altersheim?
BF 3: Noch nicht, aber ich möchte es probieren. Ich denke, wenn man täglich Deutsch spricht, lernt man es schneller.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen etc.)?
BF 3: Manchmal gehe mich meinen Eltern in die Kirche. Und zu Hause mach selbst Sport mit Hanteln, ich spiele auch Tischtennis in unserem Haus.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet? Bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF 3: Ich habe einen Freund, der kommt auch mit der Deutschlehrerin zusammen, er heißt XXXX, wir reden und treffen uns auch.
Auf Russisch:
R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?
BF 3: Mein Leben ist jetzt mit Österreich verbunden und ich bin froh, dass ich mich jetzt in Österreich befinde. Ich glaube auch, dass ich die Sprache schnell perfektionieren kann. Ich möchte schnell arbeiten und heiraten und möchte ein glücklicher Staatsbürger werden.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 3: Ja. In Kasachstan wollte man zwar, dass ich irgendetwas unterschreibe, aber das habe ich nicht gemacht, ich hatte immer Probleme dort, aber ich habe keine Straftaten verübt.
R: Sind Sie in Russland unbescholten?
BF 3: Ja.
R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF 3: Nein.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich und Kasachstan machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich äußern?
BF 3: Nein.
[...]
R: Haben Sie sich im Kasachstan oder der Russischen Föderation politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 3: Nein.
R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Kasachstan oder der Russischen Föderation?
BF 3: Ja.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF 3: Ich hatte nicht nur deswegen Probleme, auch weil ich Christ bin. Ich habe auch Probleme aus nationalen Gründen und Probleme mit den Behörden gehabt.
R: Schildern Sie bitte möglichst genau ihre Fluchtgründe! Der BF wird ausdrücklich aufgefordert, alle aus seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen 1. von sich aus und 2. möglichst präzise zu tätigen.
BF 3: In Kasachstan herrscht Diktatur. Dort ist die Macht in den Händen der Polizei. Dort ist der Nationalismus sehr stark entwickelt. Voriges Jahr wollte man Kasachstan umbenennen in Kasach-Eli, das bedeutet, das Land der Kasachen, das wollte der Präsident. Wir hatten immer Probleme mit der örtlichen Bevölkerung, mit den Kasachen. Man hat uns immer gefragt, ob wir wissen, in welchem Land wir uns befinden. Man hat uns aufgefordert, den dortigen Glauben anzunehmen und man hat mir gesagt, dass wir das Land verlassen müssen. Ich und mein Bruder hatten immer Probleme. Man hat uns geschlagen, ein geschüttert und von uns Geld verlangt. Wir haben uns auch an die Polizei gewandt, aber das hat nichts gebracht. Auf den von mir heute übergegeben Stick, befindet sich ein Beitrag, dass jemand eine Anzeige aufgegeben wollte und man hat sich geweigert, die Anzeige anzunehmen. Die Polizei ist immer ohne Zeugen der Amtshandlung (Anmerkung der D: das entspricht üblicher Weise nach russischen Recht zur Amtshandlung beigezogenen Dritten) gekommen und es wurden keine Protokoll erstellt. Wir wurden einfach zur Polizei mitgenommen, wir wurden dort zusammengeschlagen und eingeschüchtert; wir konnten nichts tun. Man wollte von mir, dass ich Geständnisse unterschreibe, obwohl ich diese Straftaten nicht begangen habe. Man hat mich ausgezogen und man hat die Verhöhnungen mit dem Telefon aufgenommen. Man hat mir auch einen Plastiksack über den Kopf gestülpt und mich gewürgt. Man hat mich so oft auf die Nieren geschlagen, dass ich mit Blut uriniert habe. Man hat uns immer gesagt, dass man das mit uns machen wird, was man mit uns machen will. Mein Vater hat uns oft gerettet, in dem er Geld bezahlt hat. Wir hatten auch Probleme mit der dortigen Bevölkerung. Man hat uns immer gedroht, dass man uns mit einem Messer umbringen wird, wenn wir das Geld nicht zahlen. Mann hat meinen Bruder auch Stichverletzungen zugefügt. Die Polizei hat uns unter anderem gedroht, dass man uns dort beschneiden wird. Mein Vater hat uns oft gerettet, mein Vater hat immer Geld zahlen müssen, damit wir freigelassen werden können. Es hat die ganz Zeit gedauert. Man hat uns grundlos so behandelt, man hat immer versucht uns etwas anzuhängen und hat uns eingeschüchtert, wir konnten nichts tun. In Kasachstan gibt es Leute, die Gruppen bilden. Es gibt. z. B. innerhalb der Kasachen Untergruppen, z. B. Adaren (Adajcy). Sie halten sich für höhergestellt als andere. Früher hat es so zu sagen, ein Kastensystem gegeben. Bestehens aus höherer Schicht, mittlere Schicht und unterer Schicht. Die haben sogar ein Sprichwort. Oben ist der Gott, unten ist das Erdöl und in der Mitte in die Adaren (Adajcy). In Kasachstan gibt es meiner Meinung nach nur Nationalisten. Früher, als es die Sowjetunion gegeben hat, hat das alles nicht gegeben. Aber jetzt sind alle Deutsche und Russen weggefahren. Die, die weggefahren konnten, sind bereits ausgereist. Wir haben viele Male Verfolgungen und Misshandlungen vor meinen Eltern verheimlicht und haben Kleidung versteckt, als wir zusammengeschlagen wurden. Das haben wir gemacht, um die Eltern nicht zu beunruhigen. Die Polizei hat uns immer wieder gedroht, dass man uns eingräbt und man uns nicht mehr findet. 2000 wurden wir auch von einem Auto angefahren. Wir konnten nichts beweisen und die Polizei hat die Sache geschlossen. Das hat ganze Zeit gedauert und ich wollte damit sagen, dass unser weiteres Leben dort unmöglich war. Entweder hätte man uns gleich umgebracht oder man hätte uns für 20 Jahre in ein Gefängnis gebracht. Deswegen mussten wir das Land verlassen, weil uns Lebensgefahr gedroht hat. Sogar unsere Freunde haben Angst gehabt, mit uns in Kontakt zu bleiben, weil wir Probleme hatten. Ich hatte z. B. von Kindheit an kasachische Freunde, die dann keinen Kontakt mit mir haben wollten. Die Polizei war immer auf der Seite der Kasachen und uns hat immer nur beschuldigt.
R: Gibt es noch Fluchtgründe, die Sie noch nicht erzählt haben?
BF 3: Ja. Man hat mir z. B. bei der Polizei gedroht, dass man mich einem Gummiknüppel anal vergewaltigt. Man hat uns z. B. die Schuhe dieser Leute zu küssen und das wurde auch aufgenommen. Man hat uns immer wieder umbringen wollen, wenn es zu Konflikten gekommen ist, aber wir konnten rechtzeitig flüchten. Man hat uns immer wieder aufgefordert, die dortige Religion anzunehmen. Man hat uns auch gesagt, dass wir 7 vorherigen Generationen unserer Ahnen kennen müssen, das ist bei den Moslems üblich, dass man das weiß, das hat man auch von uns verlangt. Wir haben auch Schweine gehalten, aber dann hat man das uns verboten, weil die Leute dort Moslems sind. In Kasachstan gibt es vollkommene Willkür. Die Polizei macht nur das, was sie machen will. Die Leute decken sich untereinander. Ich glaube aber nicht, dass es nicht einfach so geschieht, ich glaube dass eine "interne Order" gibt und dass es ein Einverständnis gibt, was unten passiert.
R: Haben Sie Ihre Fluchtgründe vollständig geschildert?
BF 3: Der Grund für meine Ausreise war, dass mir in Kasachstan der Tod drohte, man hat mich umbringen bzw. in Gefängnis bringen können und allein, dass ich hier um Asyl angesucht habe, wäre ein Grund, mich im Falle der Rückkehr ins Gefängnis zu bringen. Sie hätten mich als Verräter abgestempelt und mir irgendetwas angehängt. Um die Lage in Kasachstan wirklich zu verstehen, muss man dort gelebt haben. Ansonsten gibt kein Land zu, dass es dort Nationalismus gibt. Ich meine jetzt die Sowjetunion, nicht Europa und nicht Österreich.
R: Aus welchem Grund haben Sie die Russische Föderation verlassen?
BF 3: Weil ich dort keine Zukunft hatte und keine Dokumente besaß. Man hätte mich auch in Haft nehmen können. In Russland herrscht auch Willkür. Die Russen nennen die Kaukasier "Schwarzärsche". Abgesehen davon, habe ich erfahren, dass meine Eltern da sind und ich konnte sowieso nicht länger bleiben. Ich konnte auch nicht zurück nach Kasachstan.
R: Warum hätte man Sie in Russland in Haft nehmen können?
BF 3: Dort behandelt man die Armenier, Tadschiken und Usbeken so. Wenn jemand wie ich dort niemanden hat, der sich für einen einsetzt, hat man dort keine Rechte.
R: Gibt es etwas, was Sie nur einen Mann erzählen möchten?
BF 3: Wenn das möglich ist, möchte ich nicht darüber sprechen.
R: Machen Sie einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend?
BF 3: Ja, bei der Polizei.
R: Das haben Sie beim BFA noch nicht angegeben, ist das korrekt?
BF 3: Ja, weil das für mich so beschämend ist.
[...]
R: Nach Durschicht der rechtlichen Bestimmungen habe ich noch die folgende Frage: Sie haben angegeben, dass BAA bzw. die Polizei habe nicht alles protokolliert, was Sie angegeben haben. Haben Sie Ihr Vorbringen betreffend den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor dem BAA oder der Polizei behauptet und ist diese nicht protokolliert worden oder haben Sie diese Behauptung gar nicht aufgestellt?
BF 3: Nein, ich wollte nicht darüber sprechen.
R: D. h. korrekt, Sie haben dieses Vorbringen im gesamten bisherigen Verfahren nicht erstattet?
BF 3: Das ist korrekt.
R verliest § 20 Abs. 2 Asylgesetz. Sind Sie mit der weiteren Befragung durch eine weibliche Richterin einverstanden?
BF 3: Aber nicht zu diesem Thema.
R: Es gibt nur einen Richter für das gesamte Verfahren [...]. Ich führe das Verfahren auf Grund des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 2005 fort. Das bedeutet aber, dass sich die Mitwirkungspflicht auf alle Fragen erstreckt, Sie dürfen die Aussage nur in den Fällen des § 51 AVG iVm § 49 AVG iVm § 17 VwGVG verweigern. Wenn für ein Fluchtvorbringen kein Beweismittel vorgebracht [wird], die Aussage des Betreffenden das einzige Beweismittel, auf [Grund dessen] das Gericht entscheiden kann. Wird keine Aussage getätigt, kann das Gericht keine Entscheidung treffen.
BF 3: Wir das jemand erfahren oder bleibt das unter uns?
R: Die Öffentlichkeit (obwohl bis dato nicht anwesend) wird gemäß § 25 VwGVG ausgeschlossen. D. h. es darf jetzt niemand hereinkommen, an Ihrem Herkunftsstaat werden die Unterlagen ohnedies nicht weitergegeben. Ich habe die Niederschriften getrennt, Ihre Eltern bekommen Ihre Niederschrift nicht ausgehändigt und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird nur in anonymisierter Form veröffentlicht.
R: Sie haben angeführt immer Probleme gehabt zu haben, insbesondere auch Probleme mit der Polizei in Kasachstan, war das vor dem Autounfall oder danach?
BF 3: Das hat 1999 oder 2000 begonnen, es hat also nach dem Autovorfall stattgefunden.
R: Warum haben Sie nach dem Autounfall das Land nicht verlassen?
BF 3: Weil wir gedacht haben, das sich alles normalisieren wird.
R: Wann war der erste Polizeiübergriff nach diesem Autounfall?
BF 3: Soll ich ein Datum nennen?
R: Ungefähr?
BF 3: 2000 - 2001. Wir haben uns nach dem Unfall an die Polizei gewandt, aber man hat die Sache geschlossen.
R: Wann kam es zum ersten Übergriff durch die Polizei nach diesem Vorfall?
BF 3: Es gab ständig Vorfälle, man wurde auch von zu Hause mitgenommen und zusammengeschlagen. Die Kasachen haben alle einen Verwandten, der bei den Behörden arbeitet, entweder einen Bruder oder eine Schwester oder irgendjemanden.
R: Wann hatten Sie nach dem Unfall das erste Mal wieder mit der Polizei zu tun.
BF 3: Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern.
R: Können Sie sich etwas an das Jahr erinnern, Sie waren damals ungefähr 17 Jahre alt!
BF 3: Es war ungefähr 2001 oder 2002 gewesen sein.
R: Was ist da genau passiert, bei dem ersten Vorfall 2001 oder 2002?
BF 3: Wir wurden mitgenommen. Man hat uns gesagt, dass man uns verdächtigt, dass wir Telefon gestohlen haben.
R: Von wo hat man Sie mitgenommen?
BF 3: Von zu Hause.
R: Sie, dass sind Sie und Ihr Bruder?
BF 3: Ja.
R: Waren Ihre Eltern damals auch zu Hause?
BF 3: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ob sie zu Hause waren, aber sie haben das gewusst.
R: Wohin wurden Sie mitgenommen?
BF 3: In die Polizeistation.
R: Waren Sie damals schon volljährig?
BF 3: Ja.
R: Was passierte auf der Polizeistation?
BF 3: Man hat uns zwingen wollen, dass wir die Telefondiebstähle zugeben. Das war der erste Vorfall.
R: Wie hat man versucht Sie zu zwingen?
BF 3: Man hat uns gedroht, dass man uns einsperren wird. Man hat uns eingeschüchtert und es gesagt, dass es Zeuge dazu gibt, obwohl es keine Zeugen gegeben. An alle Details kann ich mich nicht genau erinnern.
R: Wie lange waren Sie auf der Polizeistation?
BF 3: Einige Stunden lang, dann wurde Geld für uns bezahlt.
R: Wer hat das Geld bezahlt?
BF 3: Mein Vater.
R: Wurden Sie danach wieder freigelassen?
BF 3: Ja.
R Hat es ein Strafverfahren gegen Sie gegeben?
BF 3: Nein, weil Schmiergelder bezahlt wurden.
R: Hat es ein Verfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gegen Sie gegeben?
BF 3: Ja, man hat uns ständig gesagt, dass wir keine Dokumente und keine Anmeldung haben, deshalb wurden wir immer wieder mitgenommen.
R: Haben Sie ein Strafe aus diesem Grund erhalten?
BF 3: Nein, die Strafe wurde "schwarz" bezahlt.
R: Was heißt das?
BF 3: Das Geld wurde bezahlt, damit wir freigelassen wurden.
R: Wurden Sie jemals offiziell bestraft wegen unrechtmäßigen Aufenthalts?
BF 3: Nein.
R: Wie oft wurden Sie wegen den unrechtmäßigen Aufenthalts mitgenommen?
BF 3: Ständig.
R: Wie oft ungefähr?
BF 3: Auf jeden Fall einmal im Monat.
R: Wie viel mussten Sie da immer zahlen?
BF 3: Unterschiedlich, mal 5.000, mal 10.000 in kasachischer Währung.
R: Haben diese Mitnahmen nur Sie und Ihren Bruder oder auch Ihre Eltern betroffen?
BF 3: Meine Eltern wurden eingeschüchtert, man hat ihnen gesagt, dass man uns ins Gefängnis bringen wird.
R: Sie oder Ihren Bruder und Sie?
BF 3: Uns beide, meinen Bruder und mich. Wir wurden immer wieder gemeinsam mitgenommen. Wir waren immer zusammen.
R: Gab es Übergriffe bei den Mitnahmen wegen dem unrechtmäßigen Aufenthalt?
BF 3: Bei der Polizeistation? Ja, immer. Wir wurden immer verhöhnt.
R: Wie wurden Sie verhöhnt?
BF 3: Wir wurden zusammengeschlagen und man hat uns Plastiksäcke über den Kopf gestülpt. Man hat mich z. B. gezwungen zuschauen, wie man meinen Bruder geschlagen hat.
R: Etwas derartiges passiertes bei jeder Mitnahme wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes einmal im Monat?
BF 3: Ja. Allerdings waren wir nicht immer lang dort, manchmal waren wir nur kurz dort und manchmal länger.
R: Wie lange waren Sie ungefähr dort?
BF 3: Manchmal 1 - 2 Stunden, manchmal 24 - 48 Stunden, aber das sind nur ungefähre Angaben.
R: Wer zahlte diese "schwarzen Strafen" wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, Sie oder Ihr Vater?
BF 3: Das war unterschiedlich. Manchmal hat das mein Vater bezahlt und manchmal war das so, dass einer von uns freigelassen wurde, dass er das Geld bringt und dann wurde der zweite freigelassen.
R: Das passierte 12 Jahre lang durch, einmal im Monat?
BF 3: Ich habe das nur ungefähr gesagt, manchmal war das einmal in 2 Monaten und manchmal dreimal in einem Monat.
R: War das nur XXXX gewohnt haben oder auch in XXXX?
BF 3: Vorwiegend in XXXX.
R: D. h. Sie wurden auch inXXXXwegen unrechtmäßigen Aufenthalts mitgenommen.
BF 3: Ja, ich war nur 1 Monat dort und es ist nur einmal passiert.
R: Wie groß ist XXXX, wie viele Einwohner hat das ungefähr?
BF 3: Ca. 10.000 Einwohner ungefähr.
R: Bei der Größe müssten Sie die Polizisten schon persönlich gekannt haben.
BF 3: Vom Sehen her schon, aber sie haben sich ja nicht vorgestellt.
R: Wurden Sie immer von denselben Polizisten mitgenommen?
BF 3: Vorwiegend schon, aber die Polizisten wurden immer wieder abgesetzt bzw. ausgetauscht und es sind neue gekommen. Für mich war das kein Unterschied, sie haben sich alle gleich benommen.
R: Gibt es in XXXX mehrere Personen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel dort aufhalten?
BF 3: Ich weiß nicht, wer dort über einen Aufenthaltstitel verfügt oder nicht, aber es gibt dort viele Obdachlose, die auf der Straße leben, das sind vorwiegend Alkoholiker.
R: Ungefähr, wie viele Armenier leben in XXXX?
BF 3: Früher hat es viele gegeben, die sind alle ausgereist. Dann ist nur einige Familie geblieben.
R: Wie viele ungefähr, geschätzt?
BF 3: 50, ich weiß es nicht, vielleicht weniger als 50.
R: Wie viele Christen gibt es ungefähr in XXXX?
BF 3: Sehr wenig, es hat früher viele Russen, Ukrainer und Deutsche gegeben. Die Deutschen sind aber ausgereist und nach Deutschland gefahren. Es gibt auch Russen dort, aber die, die wegfahren können, tun das auch.
R: Ungefähr, wie viele Christen leben in XXXX?
BF 3: Vielleicht 10 oder 20 %.
R: Haben die alle ähnliche Probleme durch Mitnahme durch die Polizei oder hat das nur Ihre Familie betroffen?
BF 3: Natürlich hat das nicht nur meine Familie betroffen, die Russen wurden dort auch beleidigt. Manche haben dort Bekannte gehabt, diese Leute haben dann weniger Probleme gehabt, aber das hat nicht jeder.
R: Wie wurden die Russen beleidigt?
BF 3: Auch so, man hat sie auch gezwungen in der kasachischen Sprache zu sprechen, sie wurden auch zusammengeschlagen.
R: Wurden Sie aus anderen Gründen, als die Sache mit den Telefonen und den unrechtmäßigen Aufenthalt zur Polizei mitgenommen?
BF 3: Man wollte mit unserer Hilfe alte Verfahren abschließen und wollte uns z. B. irgendwelche Morde anhängen.
R: War das anlässlich der Mitnahme wegen unrechtmäßigen Aufenthalts oder waren das andere Mitnahmen?
BF 3: Man hat uns immer wieder mitgenommen, auch wenn auf der Straße unterwegs waren. Man hat uns aufgelesen und uns einfach mitgenommen. Wenn die Polizisten z. B. das Auto tanken wollten, oder etwas zum Essen oder zum Trinken kaufen wollten, dann haben sie uns mitgenommen, dass wir ihnen Geld bezahlen würden und die Kosten beglichen sind. Dort ist alles anders, nicht so wie hier.
R: Haben Sie sich jemals versucht, durch Übersiedlung in einem anderem Landesteil zu entziehen?
BF 3: Im Süden von Kasachstan wollen den Kasachen nicht einmal mit dem Kasachen aus dem Norden reden, nicht zu reden von anderen Volksgruppenangehörigen. Die von der Gegend von Aktau gibt es auch viele Nationalisten. Diese Leute dort halten sich überhaupt für eine bessere Rasse und ist besser, man kommt dort nicht hin.
R: Wann war der Vorfall, [bei dem] Ihren ein Plastiksack über den Kopf übergestülpt wurde und Sie gewürgt wurden?
BF 3: Das war nicht einmal, das war 2012.
R: Was bedeutet das?
BF 3: Das letzte Mal, war das 2012, das ist ja öfters vorgekommen.
R: Ungefähr, wie oft und wann?
BF 3: Mir wurde nicht nur ein Plastiksack über den Kopf gestülpt ich wurde auch oft zusammengeschlagen.
R: Ich habe gefragt, wie oft Ihnen ein Plastiksack über den Kopf gestülpt wurde und wann das ungefähr war?
BF 3: Das war ungefähr im Jahr 2012 und es ist dreimal oder viermal passiert.
R: Alle 3, 4 Vorfälle waren im Jahr 2012.
BF 3: Ja.
R: Wann war der Vorfall, bei dem Sie ausgezogen und das mit dem Telefon aufgenommen wurde?
BF 3: Das war viele Male so.
R: Ungefähr wann und wie oft?
BF 3: Das war 2010, 2011 und 2012. Wir wurden immer wieder mit dem Telefon aufgenommen, vielleicht war das für die Leute eine Unterhaltung, ich weiß es nicht.
R: War es einmal, 2010, einmal 2011 und einmal 2012?
BF 3: Ich kann es nur ungefähr sagen, vielleicht irre ich mich auch.
R Wiederholt die Frage.
BF 3: Vielleicht auch öfters, ich kann mich nicht mehr erinnern, vielleicht war es auch dreimal 2011.
R: Wann war der Vorfall, an dem Sie auf die Nieren geschlagen wurden?
BF 3: Das war ständig, sie schlagen alle auf die Nieren.
R wiederholt die Frage.
BF 3: Nein.
R: Wann war das ungefähr?
BF 3: Das letzte Mal war 2012, da wurde ich sehr stark verprügelt.
R: Wie oft kam es vor, dass Sie so stark verprügelt wurden, dass Sie Blut uriniert haben?
BF 3: Das letzte Mal war Anfang des Sommers, Ende Mai 2012.
R: Wie oft kam das Vorfall oder kam das nur einmal vor?
BF 3: Dass ich mit Blut uriniert habe, weil ich geschlagen wurde?
R: Ja.
BF 3: Nur einmal.
R: Wann wurden Sie von der Polizei bedroht, dass man Sie beschneiden wird?
BF 3: Wann? Ich kann man ich an das Datum nicht erinnern, aber man wollte uns einschüchtern.
R: Kam das öfter vor oder nur einmal?
BF 3: Mir ist das einmal passiert.
R: Ist das Ihrem Bruder öfter passiert?
BF 3: Er wurde mehrmals eingeschüchtert, auch mit einem Messer bedroht.
R: D. h. Sie wurden nicht immer gemeinsam mitgenommen, sondern auch einzeln, ist das korrekt?
BF 3: Wir waren manchmal in verschiedenen Zellen untergebracht.
R: Heißt das, dass Sie prinzipiell gemeinsam mitgenommen wurden oder einzeln?
BF 3: Man hat uns auch manchmal getrennt mitgenommen, aber wir haben versucht, immer zusammen zu sein.
R: Sie haben gesagt, Ihr Vater hat Sie Ihnen oft mit Geld geholfen. Was war, wenn Ihr Vater nicht gezahlt hat?
BF 3: Er hat sich, wenn er kein Geld hatte, hat er sich bemüht, bei irgendjemand das Geld auszuborgen, wird sind jedenfalls immer so lange dort geblieben, bis er das Geld bezahlt hat.
R: Wann wurde Ihnen gedroht, dass man Sie eingräbt, bis man Sie nicht mehr findet?
BF 3: Das hat man mir ständig gesagt. Man wollte uns zum Ausdruck bringen, dass wir keine Rechte haben und [uns] niemand suchen wird.
R: Sie haben angegeben, im Falle der Rückkehr würde man Sie für 20 Jahren ins Gefängnis bringen, aus welchem Grund?
BF 3: Man wird schon einen Grund finden, um mich zu verhaften.
R: Warum sollte man das tun?
BF 3: Weil die Leute eine gewisse Anzahl von Verfahren abschließen müssen, ich weiß nicht genau, ob das 10 oder 15 Verfahren pro Monat sind. Man versucht diese Verfahren abzuschließen, egal wie.
R: Wann war der Fall, bei dem man Sie gedroht hat, Sie mit einem Gummiknüppel zu vergewaltigen?
BF 3: 2012.
R: Wann?
BF 3: Im Frühling.
R: Hat das auch Ihren Bruder betroffen?
BF 3: Man hat gesagt, dass man einen von uns vergewaltigen wird und dass der andere zuschauen muss.
R: Warum haben Sie nicht bereits, als diese Vorfälle begonnen haben, 2001 versucht auszureisen, und erst 11 Jahre gewartet?
BF 3: Ich konnte nicht alleine fahren, meine Eltern waren dort. Abgesehen davon, dachten wir, dass das alles vorbeigehen wird. Das war nicht einfach wegzufahren, wir hatten keine Dokumente und auch keine Anmeldung.
R: Sie haben gesagt, Sie haben versucht, Übergriffe vor Ihren Eltern zu verheimlichen. Wussten Ihre Eltern von den Mitnahmen durch die Polizei?
BF 3: Ja, von den Mitnahmen wussten sie, aber es kam manchmal auch zu tätlichen Übergriffen auf der Straße und das haben wir versucht, vor den Eltern zu verheimlichen.
R: Warum hat die Polizei ausgerechnet Sie mitgenommen und Ihren Bruder?
BF 3: Weil wir keinen Widerstand leisten konnten, was hätten wir sagen sollen?
BF 3: Was hat Ihr Vater ungefähr verdient in kasachischer Währung und was haben Sie verdient, ungefähr?
BF 3: Das hing vom Monat ab, manchmal 40.000, manchmal 50.000 es gab kein gleichbleibendes Einkommen.
R: D. h. Sie haben mehr als 1/10 Ihres Gehalts pro Monat an die Polizei gezahlt, ist das korrekt?
BF 3: Ja. Wie viel ist 1/10?
R: Sie haben angegeben, 5.000 - 10.000 gezahlt zu haben und 40.000 - 50.000 verdient zu haben.
BF 3: Das war mein Verdienst.
R: Was meinen Sie "die Polizei hat Sie mitgenommen, weil Sie sich nicht wehren konnten"?
BF 3: Die Polizisten wussten, dass wir keine Dokumente hatten und das war schon Grund genug, um uns mitzunehmen. Dort braucht man keinen Grund, um jemanden mitzunehmen.
R: Sie haben auch angegeben, es gab auch Probleme mit der Bevölkerung, welche Probleme gab es konkret?
BF 3: Die Leute haben uns gehasst.
R: Was ist konkret passiert?
BF 3: Konkret hat man uns aufgefordert das kasachische Territorium zu verlassen, weil Kasachstan das Land der Kasachen ist.
R: Wer war das? Waren das Nachbarn, waren das Leute, die Sie gekannt haben, waren das Arbeitskollegen?
BF 3: Wenn ich mit meinem Bruder spazieren gegangen bin, sind die Leute zu uns zugekommen und haben einen Grund gesucht, um eine tätliche Auseinandersetzung zu beginnen. Die Leute haben sich sehr sicher in ihrem Land gefühlt und haben keinen Grund gebraucht, um uns zu schlagen.
R: Sie sagen XXXX hat nur 10.000 Einwohner gehabt, haben Sie die Leute gekannt, waren das immer dieselben?
BF 3: Das betraf alle in XXXX. Man kann nicht sagen, dass man alle kennt. Es sind viele weggegangen und neue dazu gezogen. Es sind auch viele kasachische Umsiedler gekommen, sie sind aus Südkasachstan gekommen und wurden als "Aralman" gezeichnet. Ich habe versucht, keinen Kontakt mit diesen Leuten zu haben.
R: Wann haben diese Probleme angefangen?
BF 3: Ungefähr im Jahre 2000.
R: Was konkret ist Ihnen mit den Leuten auf der Straße zugestoßen?
BF 3: Sie haben gesagt, dass wir Christen sind und das Land verlassen sollen. Manchmal hat man z. B. eine Zigarette von uns gefordert und wenn wir gesagt haben, dass wir keine haben, hat man begonnen, auf uns einzuschlagen.
R: Welchen Bedrohungen seitens der Bevölkerung waren Sie noch ausgesetzt?
BF 3: Wir hatten Angst, dass man uns umbringen wird, weil die Bevölkerung genau gewusst hat, dass ihnen die Polizei nicht antun wird.
R: Es gab sonst keinen weiteren Bedrohungen, als dass Sie und Ihr Bruder auf der Straße angepöbelt und geschlagen wurden?
BF 3: Man hat von uns Geld gefordert und gesagt, dass sie uns mit dem Messer umbringen werden, wenn wir nicht sofort Geld aus dem Haus holen würden. Die Leute waren nicht alleine unterwegs, sie waren in Gruppen.
R: Dabei handelt es sich nicht um das Militär, sondern Leute aus der Bevölkerung?
BF 3: Das ist korrekt, das waren keine Militärangehörigen.
R: Ist Ihnen und Ihrer Familie sonst noch etwas zugestoßen?
BF 3: Was noch? Das war der Grund, warum wir ausgereist sind. Mein Vater wurde auch einmal verletzt, als er uns beschützt hat.
R: Was ist da passiert?
BF 3: Er wurde mit einem scharfen Gegenstand am Bein verletzt.
R: Schildern Sie den Vorfall genau!
BF 3. Das war in der Nacht. Mein Vater hat unsere Stimmen gehört, es kam nämlich zu einer Prügelei, er wollte uns zu Hilfe kommen und wurde mit einem scharfen Gegenstand verletzt.
R: Warum haben die unbekannten auf der Straße just Sie attackiert, aus welchen Gründen?
BF 3: Weil Sie gewusst haben, dass wir dort leben.
R: Das verstehe ich jetzt nicht, was bedeutet das?
BF 3: Die Mentalität ist eine andere, wenn man dort wohnt, weiß man, wovon ich spreche.
R: Sie müssen es mir erklären!
BF 3: Ich möchte sagen, dass die Leute, die hier leben und die Leute in Kasachstan eine ganz andere Denkweise haben.
R: Meine Frage [war]: Warum haben die Angreifer auf der Straße Sie und Ihren Bruder aufgesucht und nicht andere?
BF 3: Es haben auch andere Probleme mit der örtlichen Bevölkerung, aber wir haben sie sehr oft gehabt.
R: Warum just Sie?
BF 3: Weil wir Christen sind und man wusste, dass wir dort leben. Man hat keinen Grund gebraucht, um uns zu schaden. Man wusste, dass die Polizei die Augen verschließt.
R: Wussten die Leute, dass Sie armenische Christen sind oder ging es nur darum, dass Sie Christ sind?
BF 3: Ich glaube, dass die Leute gar nicht unterschieden, ob es sich armenische Christen oder russische Christen handelt. Es kommt nur darauf an, ob man Christ ist. Ich wurde auch von Moslems gefragt, ob ich Moslem bin. Ich habe gesagt: "Ich bin Christ". Das war schon oft Grund genug.
R: Ich habe mir Länderberichte zur Lage in Kasachstan angesehen, wonach 1/4 der Bevölkerung Kasachstans dem Christentum angehörigen und die Führer der russisch-orthodoxen Kirche angeben, dass es keine Probleme gibt.
BF 3: Ich habe heute schon gesagt, dass das nicht offiziell gesagt wird, im Internet gibt es eine Menge darüber, aber es ist nicht offizielle Seite. Es gibt auch Seiten, auf den man über den Nationalismus berichtet, allerdings werden diese von Kasachstan blockiert.
R: Vor der Polizei haben Sie auch angegeben, dass versucht wurde, Ihr Haus anzuzünden, heute haben Sie das nicht erwähnt.
BF 3: Das war nicht das Haus, das war das Wirtschaftsgebäude. Auch der Hund wurde vergiftet.
R: Wann wurde Ihr Bruder mit dem Messer verletzt?
BF 3: Das war zu unserem Geburtstag.
R: Können Sie mir diesen Vorfall ausführlich schildern?
BF 3: Wir haben Geburtstag gefeiert. Dann sind wir spazieren gegangen. Es ist eine Gruppe von Kasachen auf uns zugekommen. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung und er hat Messerstiche im Brustbereich erlitten. Ich glaube, dass das 2010 war, wenn ich mich nicht irre. Es ist schwer, sich an alle Daten zu erinnern.
R: D. h. er hat die Messerstiche nicht durch die Polizei erhalten, sondern durch Private, ist das korrekt?
BF 3: Ja.
R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, von der Polizei nur wegen der fehlenden Meldung belästigt worden zu sein, sonst hätten Sie kein Problem mit der Polizei gehabt. Heute geben Sie massive Probleme mit der Polizei an? Erklären Sie diesen Widerspruch?
BF 3: Ich habe bereits am Anfang der Einvernahme gesagt, dass man nicht alles protokolliert hat, der Mann, der mir Fragen gestellt hat, hat auch alles eingetippt, auch ein Dolmetscher war dabei. Der einvernehmende Beamte hat nicht alles aufgeschrieben, weil er gesagt, dass er mir das nicht glaubt und er mir das nicht niedergeschrieben wird. Deshalb habe ich zur heutigen Einvernahme einige Internetberichte mitgenommen.
R: Betrifft einer dieser Internetberichte Sie persönlich?
BF 3: Mich persönlich nicht, aber es bestätigt meine Angaben und es hat somit Sinn, diese Berichte sich anzuschauen. Wenn man das anschaut, kann man auch Schlüsse ziehen.
R: Sie haben nur angegeben, dass nur die Polizei alles notiert hätte, bezieht sich [das] auch auf die Einvernahme beim BAA?
BF 3: Ich habe die Frage nicht verstanden.
R wiederholt die Frage.
BF 3: Bei der Polizei wurde ich nur in Traiskirchen befragt, als ich um Asyl angesucht habe, dort wurden mir nur wenige Fragen gestellt. Ich habe mit diesem Vorbringen die Einvernahme in Graz gemeint. Gegen die Polizei habe ich nichts.
R: Können Sie den Vorfall in XXXX nochmals schildern?
BF 3: Wir sind hingefahren, um Arbeit zu suchen. Dort gab es einen Vorfall. Es kamen 3 Autos und sie haben den Hausbesitzer und uns mitgenommen. Man hat uns gewaltsam mitgenommen und festgehalten. Das war ein ehemaliger Direktor der Sowchose, er hieß XXXX. Das war der, der uns mitgenommen hat.
R: Warum wurden Sie mitgenommen?
BF 3: Entweder war das ein Zufall oder war das geplant, vielleicht wollte er noch jemanden mitnehmen. Dort waren viele Arbeiter, viele Tadschiken und Russen. Er hatte viel Vieh und er hat die Leute gezwungen, dort zu arbeiten.
R: Wurden Sie gezwungen, dort zu arbeiten?
BF 3: Er hat alle gezwungen dort zu arbeiten.
R: War das vor oder nach der Mitnahme?
BF 3: Das war danach, wir hatten ihn zuvor ja nicht gekannt.
R: Aus welchem Grund hat er sie mitgenommen?
BF 3. Ich weiß nicht, aus welchem Grund. Vielleicht hatte er Probleme mit anderen Leuten, vielleicht wollte er sie bestrafen, ich weiß es nicht. Jedenfalls hat er die Leute dort gezwungen "Sklavenarbeit" zu verrichten und von uns wollte Geld. Er wollte uns erst dann freilassen, wenn Geld für uns bezahlt wird.
R: Mussten Sie jetzt für diesen Sowchosendirektor arbeiten oder nicht?
BF 3: Wir haben Dünger wegräumen müssen und dann hat er uns eingesperrt.
R: Wie lange waren Sie eingesperrt?
BF 3: Nicht lange, weil wir von dort geflüchtet sind und dann sind wir nach Hause zurückgekehrt.
R: Wurde Geld für Sie bezahlt?
BF 3: Nein, wir sind einfach geflüchtet.
R: Haben Sie nach diesem Vorfall erwogen, das Land zu verlassen?
BF 3: Noch nicht.
R: Warum nicht?
BF 3: Ich weiß nicht. Ich konnte die Entscheidung nicht alleine treffen, meine Eltern hätten mitentscheiden müssen.
R: Haben Sie sich diesbezüglich an die Polizei gewandt?
BF 3: Ja, aber man hat gesagt, dass man kein Verfahren einleiten wird.
R: Haben Sie sich wegen der ständigen Übergriffe gegen Sie an die Polizei gewandt?
BF 3: Ja und das nicht einmal. Allerdings hat man gesagt, dass wir Schuld sind und wir die Prügeleien anzetteln.
R: Sie bringen einerseits vor, einmal pro Monat von der Polizei verhöhnt, geschlagen und misshandelte worden zu sein, aber sich betreffend der Übergriffe durch Private dennoch freiwillig an die Polizei gewandt zu haben. Ist das korrekt?
BF 3: Wir haben uns am Anfang bei der Polizei beschwert, aber als wir dann gesehen, dass das keinen Sinn hat, haben wir das nicht mehr gemacht.
R: Wann haben Sie aufgehört, sich an die Polizei zu wenden?
BF 3: Das ist schon lange her. Das war 2005 oder 2006, vielleicht habe ich mich noch einmal oder zweimal an die Polizei gewandt hat. Vielleicht hat sich mein Vater danach noch an die Polizei gewandt.
R: Wann war der Vorfall an dem Ihr Wirtschaftsgebäude angezündet wurde?
BF 3: Das war 2012. Es wurde in Brand gesetzt.
R: Haben Sie sich oder Ihre Eltern dabei an die Polizei gewandt?
BF 3. Ich habe mich nicht an die Polizei gewandt, aber ich glaube, dass sich mein Vater an die Polizei gewandt hat.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan konkret erwarten?
BF 3: Entweder würde ich dort im Gefängnis landen oder man wird mich irgendwo erstechen oder keiner wird mich finden.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 3: Konkret kann ich das nicht sagen, ich weiß nicht, wer mir das antun wird, vielleicht jemand von der Polizei. Man kann z. B. mir Drogen anhängen und ein Verfahren gegen mich einleiten. Ich möchte überhaupt nicht zurück.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in Kasachstan zurückkehren müssten?
BF 3: Da wird das Gleiche passieren, weil die Korruption überall gleich ist.
R: Was würde passieren, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren würden?
BF 3: Das ist für mich ein fremdes Land, dort wartet niemand auf mich. Ich weiß nicht, was mich dort erwartet. Ich würde gerne mit meinen Eltern hierbleiben.
R: Gibt es etwas, das Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF 3: Nein. Vielleicht habe ich etwas vergessen, aber ich glaube nicht, ich glaube, dass ich genug Gründe genannt habe.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF 3: Ja.
R händigt das LIB Kasachstan Stand 01.04.2014 sowie den USDOS Kazakhstan 2013 International Religious Freedom Report aus und erteilt eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.
R: Möchten Sie den Memory Stick [zum Akt nehmen lassen} oder möchten Sie [ihn] wieder ausgehändigt bekommen?
BF 3: Bitte nehmen Sie [ihn] zum Akt.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF 3: Ich möchte sagen, dass ich froh bin, dass ich mich in Ihrem Land befinde und ich möchte Sie um die Chance bitten, mich hier vollständig zu integrieren. Ich werde hier eine Arbeit finden und ein Leben führen, wie die Leute hier.
R fragt den BF 3, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]
R: Wurde alles richtig protokolliert, was Sie angegeben haben?
BF 3: Ja"
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben des Quartiergebers und von vier Nachbarn nebst einem Memory-Stick vor, auf dem sich diverse, aus dem Internet heruntergeladene Videos insb. betreffend die kasachische Polizei befinden, die jedoch keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer haben.
Am 18.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Ermittlungsergebnis und betreffend die Lage staatenloser Flüchtlinge und die Maßnahmen der Polizei ihnen gegenüber sowie zur Schutzfähigkeit des Staates gegenüber Christen übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Angehöriger der armenischen Volksgruppe und armenisch-gregorianischen Glaubens, wenn auch russisch-orthodox getauft, und lebte seinen Glauben in Kasachstan im Rahmen der russisch-orthodoxen Kirche. Seine Identität steht nicht fest. Er verfügte über eine - mittlerweile ungültige - sowjetische vorläufige Identitätsbestätigung und ist staatenlos. Er hat bis zur Ausreise aus Kasachstan 2012 mit seinen Eltern zusammengelebt, bis 1992 in XXXX, danach kurz in Armenien und anschließend in Kasachstan, wo seine Eltern aber nur über temporäre Anmeldungen verfügten - und dies nur solange deren sowjetischen Inlandsreisepässe gültig waren. Dem Beschwerdeführer wurde weder der Status als Staatenloser noch die kasachische Staatsbürgerschaft verliehen. Er lebte 2012-2013 nach illegaler Einreise illegal in der Russischen Föderation und ging dort einer nicht offiziellen Beschäftigung nach.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben seit 2012 in Österreich, sein Bruder ebenso wie ein Onkel in der Russischen Föderation; darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über keine Angehörigen. Seinen Eltern wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt. Dass der Freundes- und Bekanntenkreis der Eltern des Beschwerdeführers in Kasachstan, der aus deutschen und russischen Volksgruppenangehörigen bestand, weiterhin besteht, kann nicht festgestellt werden, da seine Eltern glaubhaft darlegen, dass diese nach Deutschland bzw. in die Russische Föderation ausgesiedelt sind. Der Beschwerdeführer verfügt über einige wenige Freunde in Kasachstan, darunter auch ethnische Kasachen.
Der Beschwerdeführer spricht kasachisch, aber besser russisch und armenisch. Er hat in Kasachstan die Grundschule besucht, diese aber in Folge des Autounfalls 2000 abgebrochen. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit in der Landwirtschaft und am Bau; zudem betrieben seine Eltern eine Landwirtschaft, die sie zur Finanzierung ihrer Ausreise verkauften. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre.
Der unbescholtene Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2, hat hierüber auch die Prüfung des ÖIF abgelegt, und besucht derzeit Sprachkurse auf dem Niveau B1. Er hat um die Erteilung einer Arbeitsberechtigung angesucht, eine solche aber nicht erhalten. Er hat sich für die ehrenamtliche Arbeit in einem Altersheim. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, aber in seiner Kirchengemeinde integriert und hat sich mit Hilfe seiner Deutschlehrerin einen Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut. Er lebt mit seinen betagten Eltern, insb. seiner krebskranken Mutter, im gemeinsamen Haushalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat erniedrigenden Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die allgemeine Lage in Kasachstan stellt sich laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdendwesen und Asyl vom 01.04.2014 wie folgt dar:
Politische Lage
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 3.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 3.2014). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80 Prozent der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5 Prozent und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 3.2014a).
Sicherheitslage
Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 3.2014a).
Rechtsschutz/Justizwesen
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 3.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 18.6.2013). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Sicherheitsbehörden
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Bezüglich dieser Vorwürfe kam es bislang zu keinen effektiven Ermittlungen. Im Jahr 2013 wurden mehrere Polizisten wegen der Anwendung von Folter verurteilt und im Juli verabschiedeten die Behörden ein Gesetz über einen nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter. Dennoch berichtete die Anti-Folter-Koalition (eine Allianz der Zivilgesellschaft) allein in der ersten Jahreshälfte 2013 von 201 Beschwerden bezüglich Folter und Misshandlung (HRW 21.1.2014).
Korruption
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 3.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption war in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 3.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchen in Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch der Belästigung und der Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit gilt eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 3.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan in den letzten Jahren zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. Seit November 2012 geht der Staat mit noch größerer Härte gegen unliebsame Medien vor. Im Laufe des Jahres 2013 war sogar noch eine Verschärfung zu verzeichnen (GIZ 3.2014a).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 3.2014a).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewährt den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Todesstrafe
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert (AA 3.2014a).
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen gewährleistet (AA 3.2014a). Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat, welcher Religionsfreiheit wie die Gleichberechtigung der Religionen garantiert. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 3.2014b). Religionsfreiheit wird per Verfassung und Gesetz garantiert und die Regierung respektiert dies im Generellen auch in der Praxis; andere Gesetze schränken allerdings die Religionsfreiheit ein, die Regierung setzt auch Restriktionen bei religiösen Minderheiten und nicht registrierte Gruppen um. Es gibt Belästigungen von Minderheitengruppen, z.B. durch häufige Steuerprüfungen, Verzögerungen bei oder Ablehnungen von Genehmigungen zur Errichtung von Glaubensstätten, überlanger Prüfung von religiösen Materialen, Hausdurchsuchungen und Strafen. Im Allgemeinen tragen die jedoch freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Religionen zur Religionsfreiheit bei. Das Land ist multiethnisch, mit einer langen Tradition von Toleranz und Säkularisierung. Insbesondere muslimische, russisch-orthodoxe, römisch-katholische und jüdische Religionsführer berichten über eine große Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 20.5.2013). Der Islam von der Führung für das "State- und Nationbuilding" verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 3.2014b).
Ethnische Minderheiten
Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 3.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).
Frauen/Kinder
Knapp 52 % der Bevölkerung Kasachstans sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 3.2014b).
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Es gibt 20 Krisenzentren, die Frauen unterstützen und zwei Krisenzentren für Männer. Sechs dieser Zentren bieten auch Unterkunft für Gewaltopfer an. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014).
Bewegungsfreiheit und Flüchtlinge
Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014).
Unter Missachtung einer Entscheidung des UN-Ausschusses gegen Folter und in Verletzung seiner Verpflichtungen nach den internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsabkommen nahm Kasachstan weiterhin Personen fest, um sie an Länder wie Usbekistan auszuliefern, wo ihnen Folter und andere Misshandlungen drohten (AI 23.5.2013).
Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nazarbayev ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)
Grundversorgung/Wirtschaft
Kasachstan gehört mit einem BIP pro Kopf von 14.343 USD und einem Wirtschaftswachstum von 5,2% in 2014 zu den wirtschaftlich erfolgreichsten Transformationsstaaten (AA 3.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor. In den ersten Monaten des Jahres 2013 fanden entsprechende institutionelle und personelle Veränderungen statt und weitreichende ökonomische Reformen werden diskutiert (GIZ 3.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines einigen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag Ende 2013 offiziell bei 5,2%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt. Trotz vieler Verbesserungen ist auch die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 3.2014b).
Medizinische Versorgung
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 31.3.2014).
Ende 2008 gab es 2.860 Polikliniken, davon 1.989 staatliche und 871 private. Zudem waren 198 Spezialpolikliniken registriert. Das Netz der Polikliniken wird weiter ausgebaut. Für den Bau von Tuberkuloseeinrichtungen und Krankenhäusern in den Gebieten Atyrau, Kysylorda, Westkasachstan, Shambyl und Südkasachstan wurden insgesamt 2,32 Milliarden Tenge bereitgestellt. Verwirklicht wird das Programm "100 Schulen und 100 Krankenhäuser". Gebaut wurden 26 regionale und fünfzehn republikanische Zentralkrankenhäuser, 34 Polikliniken, neun Blutzentren, vier Universitätskrankenhäuser und sieben Antituberkuloseeinrichtungen. Eine große Rolle bei der Umsetzung der Gesundheitsreform spielen internationale Organisationen. Mit der Weltgesundheitsorganisation und UNICEF arbeitete Kasachstan in Fragen des Immunitätsprogramms für Kinder, bei der Bekämpfung von Tuberkulose und bei der Reform des Gesundheitswesens eng zusammen. So wurden beispielsweise zwei Kontrollprojekte der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung von Tuberkulose in den Gebieten Almaty und Atyrau realisiert. Insgesamt konnten mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation über 20.000 kasachstanische Fachleute aus- und weitergebildet werden, darunter rund 6.000 in der Tuberkulosebekämpfung. Im Mai 2010 hat das Ministerium für Gesundheit das staatliche Programm der Reform des Gesundheitswesens für 2011 bis 2015 vorgelegt. Weiter setzt man auf die Verstärkung der Vorbeugemaßnahmen, die Verbesserung der Diagnostik, der Behandlung und Rehabilitation der gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten. Dazu zählen heute Diabetes, Anämie und onkologische Krankheiten. Auch die Arbeit des Sanitärhygienischen Dienstes soll nach den Plänen der Regierung verbessert werden. Geplant sind zudem Optimierungen in der Organisation, Verwaltung und Finanzierung der medizinischen Hilfe im Einheitlichen Nationalen Gesundheitssystem sowie der medizinischen und pharmazeutischen Ausbildung. Verstärkt sollen innovative Technologien in der Medizin eingesetzt werden. Die Qualität der Arznei- und Heilmittel soll gesteigert werden. Die Liste der kostenlosen medizinischen Dienstleistungen wird erweitert. Für die Umsetzung dieses neuen Reformprogrammes im Gesundheitswesen werden für den Zeitraum 2011 bis 2015 449,3 Milliarden Tenge aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Ende 2009 kümmerten sich 60.656 Ärzte um die Gesundheit der Patienten. In den medizinischen Einrichtungen arbeiteten 138.610 Pflegekräfte. Es gibt 1041 Krankenhäuser, mit insgesamt 121.246 Betten. Die Ausstattung der medizinischen Einrichtungen wird kontinuierlich verbessert. Im Rahmen des Programms zur Reform und Entwicklung des Gesundheitswesens erhalten Kinder bis zum Alter von fünf Jahren auch weiterhin kostenlos Medikamente. Schwangere werden unentgeltlich mit Eisen- und Jodpräparaten versorgt. Geplant ist ein neues Gesetz über die Krankenversicherung, nach dem die Versicherten eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten (Botschaft der Republik Kasachstan 2011).
Die Reform des Gesundheitswesens wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. 2010 wurden nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe Tuberkuloserate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 3.2014b)
Behandlung nach Rückkehr / Migration
Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen. Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 3.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Laut dem International Religious Freedom Report des US Department of State 2013 gab es in Kasachstan Diskriminierung in der Bevölkerung auf Grund der Religionszugehörigkeit, Glauben oder Glaubensausübung, wobei die Religionsführer von Muslimen, russisch-orthodoxen, römisch-katholischen und evangelischen Christen sowie Juden von hoher Akzeptanz in der Bevölkerung berichten. Russisch-Orthodoxe Christen stellen 25% der Bevölkerung dar. Die von der Regierung gesetzten Einschränkungen betreffen hingegen vorwiegend nicht-traditionelle Glaubensgemeinschaften wie etwa evangelikale Christen, Zeugen Jehovas oder muslimische Gemeinschaften, die nicht der SAMK angehören. Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung auf Grund von Religionszugehörigkeit, Glauben oder Glaubensausübung und Beobachter stellten Diskriminierung von religiösen Minderheiten fest, insb. durch die "Sektenbekämpfungsstellen", insb. Scientology habe Diskriminierungen behauptet. Die Oberhäupter der fünf von der Regierung als "traditionelle Kirchen" angerkannten Religionsgemeinschaften (Sunnitischer Hanafi Islam, vertreten durch die SAMK, russische Orthodoxie, Katholizismus, Evangelische Kirche und Judentum) berichten von genereller Akzeptanz und Toleranz, die anderen religiösen Gruppen verwehrt bleibe.
Die Lage der Staatenlosen in Kasachstan stellt sich laut der Anfragebeantwortung a9027-2 vom 21.01.2015 wie folgt dar:
"Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass Schätzungen zur Anzahl von staatenlosen Personen variieren würden. Laut Regierungsstatistiken seien 6.900 offiziell anerkannte staatenlose Personen in Kasachstan wohnhaft. Das Justizministerium schätze die Anzahl der staatenlosen Personen auf 21.000. Bei einer Volkszählung im Jahr 2009 hätten sich 57.000 Personen selbst als staatenlos bezeichnet. Staatenlose Personen seien im Allgemeinen Inhaber eines sowjetischen Reisepasses gewesen, die ihre Dokumente nach der Unabhängigkeit nicht erneuert hätten, ethnisch kasachische RückkererInnen ("repatriates") und WanderarbeiterInnen. Obwohl ihnen die gleichen Rechte wie Personen mit Aufenthaltsgenehmigungen zugestanden würden, hätten staatenlose Personen über Schwierigkeiten bei der Suche nach legalen Arbeitsplätzen berichtet und hätten nur eingeschränkt Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung gehabt. Das UNO-Flüchtlingskommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) habe weiterhin mit RegierungsbeamtInnen und ParlamentarierInnen zusammengearbeitet, um verlässliche Daten über staatenlose Personen zu erhalten und das Staatsbürgerschaftsrecht des Landes zu verbessern. Laut dem Staatsbürgerschaftsgesetz könnten alle Personen die Staatsbürgerschaft erhalten. Ein vereinfachtes Verfahren existiere für ethnische KasachInnen, für jene, die nahe Verwandte in Kasachstan hätten, und für StaatsbürgerInnen der Ukraine, Belarus, Russlands und Kirgisistans. Mit diesen Ländern habe Kasachstan Vereinbarungen getroffen. Dem Gesetz zufolge würden der Regierung sechs Monate zugestanden, um einen Staatsbürgerschaftsantrag zu behandeln. Einige AntragstellerInnen hätten sich beschwert, dass aufgrund des langwierigen bürokratischen Prozesses der Erhalt der Staatsbürgerschaft oftmals erst nach Jahren erfolgt sei.
Die Kommission zu Menschenrechten unter dem Präsidenten der Republik Kasachstan (Commission on Human Rights under the President of the Republic of Kazakhstan) schreibt in einem Bericht vom Juni 2012, dass staatenlose Personen über unterschiedliche Behandlung durch die Behörden berichtet hätten. Personen, die in Kasachstan als staatenlos registriert seien, hätten keine Diskriminierung oder Misshandlung seitens der Exekutive erwähnt. Staatenlose Personen ohne ordnungsgemäße Dokumente, darunter Inhaber von Reisepässen der ehemaligen UdSSR, hätten über Ängste hinsichtlich möglicher Verfolgung durch die Exekutive aufgrund fehlender gültiger Dokumente berichtet. Es habe keine Berichte darüber gegeben, dass staatenlose Personen Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit oder Sklaverei geworden seien, jedoch werde das kasachische Innenministerium dieses Thema unter Beteiligung von Behörden und NGOs noch gründlicher prüfen.
UNHCR schreibt in einem undatierten Eintrag zu den Aktivitäten der Organisation im Jahr 2014 auf seiner Website, dass etwa 7.000 Personen offiziell als Staatenlose registriert seien. 2014 habe UNHCR gemeinsam mit der Regierung eine Informationskampagne gestartet, um staatenlose Personen zu identifizieren und zu registrieren und um Lösungen für ihre Lage zu finden.
UNHCR schreibt in seinem Bericht an den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom März 2014, dass der rechtliche Status von offiziell anerkannten staatenlosen Personen der von Personen mit einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis sei, wobei der dauerhafte Aufenthalt für zehn Jahre genehmigt sei. Laut dem Staatsbürgerschaftsgesetz hätten staatenlose Personen nach einem fünfjährigen Aufenthalt im Land die Möglichkeit, um die kasachische Staatsbürgerschaft anzusuchen. Kinder von offiziell anerkannten staatenlosen Personen, die in Kasachstan geboren worden seien, würden als kasachische StaatsbürgerInnen anerkannt. Personen, denen der Status als staatenlose Person entzogen oder verweigert worden sei, könnten gegen die negative Entscheidung vor der nächsthöheren administrativen Instanz, der Abteilung der Migrationspolizei in Astana und innerhalb des Gerichtssystems berufen.
Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Die Angaben zu seinem Familienstand ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, ebenso wie die Angaben zu seinen Wohnsitzen.
Der Beschwerdeführer ist ehemalige Sowjet-Bürger, wurde im Dorf XXXX, geboren und lebte dort bis 1992. Daher erwarb der Beschwerdeführer gemäß Art. 4 Abs. 1 aserbaidschanisches Staatsbürgerschaftsgesetz vom 26.06.1990 ex lege die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, die er aber gemäß Art. 5 Abs. 1 aserbaidschanisches Staatsbürgerschaftsgesetz vom 30.08.1998 mit 01.01.1999 verlor (vgl. Gutachten Dr. Lammich). Der Beschwerdeführer erwarben die armenische Staatsangehörigkeit nicht, weil er am 16.11.1995 seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr in Armenien hatten (vgl. Gutachten Dr. Lammich); er erwarb auch nicht die kasachische Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 kasachisches Staatsbürgerschaftsgesetz ex lege, weil er am 01.03.1992 keinen ständigen Wohnsitz in Kasachstan hatten (vgl. Bergmann/Ferid). Er legen glaubwürdig dar, dass ihm die kasachische Staatsbürgerschaft auch nicht verliehen wurde. Er ist somit staatenlos.
Die Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie zu seiner bisherigen Erwerbstätigkeit, seiner Schulbildung und seinen allgemeinen Lebensumständen in Österreich, in Kasachstan und in der Russischen Föderation ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Glaubwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer vor der Polizei nach der Einreise angibt, auf der Suche nach seinen Eltern zu sein. Glaubwürdig ist weiters, dass die Lebensbedingungen für Staatenlose in Kasachstan - wie ebenfalls in den Länderberichten dokumentiert - schwierig sind und dass es auf Grund der Auswanderung der nicht kaukasischen Nationalitäten und der Zuwanderung der "Oralman" und der diesbezüglichen Unterstützungsprogramme zu einer Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung und zu Spannungen kam.
Der Autounfall 2000, die Rauferei 2010, im Zuge derer der Vater und sein Bruder verletzt worden seien (wobei auffällt, dass es sich laut der Schilderung des Vaters um zwei Vorfälle, eine Rauferei 2010, bei der die Verletzungen passiert seien, und eine Rauferei am Geburtstag des Beschwerdeführers am XXXX handelte, während dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge die Verletzungen bei einer Rauferei an seinem Geburtstag am XXXX passierten und es sich um einen Vorfall handelt), und die behauptete Arbeit unter sklavenähnlichen Bedingungen 2003 bzw. 2004 stellen ungeachtet der Fragen der Glaubwürdigkeit, der Intentionalität und der Zurechnung zu staatlichen Akteuren weder eine aktuelle Verfolgung dar, noch waren sie den Angaben des Beschwerdeführers zufolge für dessen Ausreise 2012 ausreisekausal.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist unglaubwürdig:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Seine Mutter gab in der polizeilichen Erstbefragung zunächst an, Kasachstan aus religiösen Gründen verlassen zu haben und weil sie keine Staatsbürgerschaft erhalten habe. Sein Vater gab vor dem Bundesamt an, seine Gattin habe wie er religiöse Probleme, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Mutter selbst führte vor dem Bundesamt zusammengefasst aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und selbst keine Probleme gehabt habe. Ihre Söhne hätten Probleme gehabt. Sie hätten keine Probleme mit der Polizei oder anderen stellen gehabt, nur mit jugendlichen Rowdies. Im Falle der Rückkehr habe sie von Seiten des Staates nichts zu befürchten, sie hätten nur Angst vor den Jugendlichen.
Der Vater gab in der polizeilichen Erstbefragung an, nur religiöse Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gehabt zu haben. Sie seien immer wieder belästigt, sogar geschlagen und misshandelt worden. Zum Schluss habe er Angst um sein Leben gehabt. Sie hätten keine Staatsbürgerschaft bekommen und seien gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Vor dem Bundesamt machte der Vater Ausführungen zu dem Verkehrsunfall im Jahr 2000 (sohin 12 Jahre vor der Ausreise), der den Beschwerdeführer und seinen Zwillingsbruder betraf, eine Auseinandersetzung, die den Beschwerdeführer und seinen Zwillingsbruder betraf und im Zuge derer auch sein Vater beim Versuch zu schlichten verletzt wurde, im Jahr 2010 (sohin zwei Jahre vor der Ausreise) und die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers und seines Bruder im März 2012, sohin drei Monate vor der Ausreise. Im Falle der Rückkehr habe er von staatlicher Seite nichts zu befürchten, aber er wolle nicht nach Kasachstan zurück, weil er Angst habe.
Mit diesem Vorbringen machen die Eltern des Beschwerdeführers weder Verfolgung durch den Staat geltend, zumal sie eine solche ausdrücklich verneinen, noch eine gegen sie gerichtete Verfolgung durch Private, da sich die behaupteten Verfolgungshandlungen durch Private (der Autounfall 2000, die Rauferei 2010 und die Rauferei 2012) nur auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder beziehen.
Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte keine Einschränkung des Beschwerdeführers und seiner Eltern in der Ausübung ihres Glaubens - abgesehen davon, dass sie ihren Glauben in Ermangelung einer armenisch-orthodoxen Kirche wie auch in Österreich im Rahmen einer anderen christlichen Kirche, in Kasachstan im Rahmen der russisch-orthodoxen Kirche, ausübten - ermittelt werden. Wenn seine Eltern behaupten, Kasachstan aus religiösen Gründen verlassen haben zu müssen, meinen sie - ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zufolge - offenbar, dass die "jugendlichen Rowdies" dem Beschwerdeführer und seinem Bruder deswegen nachstellen würden, weil sie nicht Muslime sind.
Soweit die Eltern des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen insofern steigerten, als sie nun auch eine Bedrohung durch staatliche Organe behaupteten, ist dies unglaubwürdig und widerspricht auch dem Vorbringen der Eltern vor dem Bundesamt, wo sie eine Gefährdung durch den Staat ausdrücklich verneinten. Soweit der Vater behauptet, sein Fluchtvorbringen sei vom Bundesasylamt nicht protokolliert worden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschrift nicht greifen kann, wenn die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte (vgl. dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Zudem ist das Vorbringen, er werde staatlicherseits bedroht, nicht - wie der Vater vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt - nicht protokolliert worden, sondern der Erstbeschwerdeführer hat ausdrücklich anderes angegeben. Hinzu kommt, dass der Vater des Beschwerdeführers auch in seiner handschriftlichen Beschwerdeergänzung eine Verfolgung durch Behörden nicht erwähnt.
Das in der mündlichen Verhandlung gesteigerte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers ist überdies auch auf Grund der Widersprüche zwischen dem Vater und der Mutter unglaubwürdig: So behauptet der Vater, keine Anzeige wegen des Stallbrandes bzw. der Tötung des Hundes erstattet zu haben, während die Mutter angibt, er habe Anzeige erstattet und sei im Zuge dessen von den Behördenvertretern bedroht worden. Nach den Angaben der Mutter wurde ihr Hund nach dem Brand vergiftet, nach dem Vorbringen des Vaters davor und war der Grund dafür, dass die Brandstifter auf ihr Grundstück vordringen konnten. Der Vater gibt an, vom Licht des Feuers muntergeworden zu sein, die Mutter gibt an, der Nachbar habe sie geweckt, sonst hätten sie den Brand nicht gemerkt. Während der Beschwerdeführer und sein Bruder laut dem Vorbringen des Vaters auch zu Hause festgenommen wurden, wurden sie laut der Mutter von Dritten aus dem Haus gelockt und unterwegs festgenommen. Während der Vater in der Beschwerdeergänzung ausführte, die Rauferei seiner Söhne, die Tötung des Hundes und der Stallbrand hätten am selben Tag, dem Geburtstag seiner Söhne am XXXX stattgefunden, war der Hund laut seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bereits vor der Schlägerei am XXXX tot.
Augenfällig ist, dass weder der Beschwerdeführer, noch seine Eltern in deren Verfahren bis zur Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Oktober 2013 staatliche Verfolgung behaupteten. Auch der Beschwerdeführer behauptete in der polizeilichen Erstbefragung lediglich eine Verfolgung durch Muslime, die ihn und seinen Bruder bedroht und angegriffen hätten, wobei sein Bruder mit einem Messer verletzt worden sei und man versucht habe, ihr Haus anzuzünden. Nur im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtung gab er an, dass es sein könne, dass er Probleme haben werde, weil die Korruption so hoch sei und die Polizei "mitmache", die könnte ihm offiziell ein Problem machen.
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt widersprüchlich einerseits an, dass er keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Polizei gehabt habe, aber die Polizei habe ihnen nicht geholfen, sie seien ihr egal, und andererseits, dass sie auch Probleme mit der Polizei gehabt hätten, weil diese wisse, dass sie nicht gemeldet gewesen seien und sie seien auch immer wieder von ihnen belästigt worden; es gebe viele Nationalitäten in Kasachstan, sonst hätten sie keine Probleme mit den Behörden gehabt. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer aber an, die Polizei habe ihn und seinen Bruder in den Jahren vor 2012 geschlagen und sie zwingen wollen, Geständnisse zu unterschreiben, was der Beschwerdeführer und sein Bruder aber nicht getan hätten. Sie seien auch von der Polizei verhöhnt worden. Im Falle der Rückkehr fürchtete der Beschwerdeführer aber nicht, wiederum Probleme mit der Polizei zu haben, sondern Moslems und Nationalisten, die ihm alles antun könnten. Dieses Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer in der Beschwerde insofern weiter, als er nunmehr angab, die Polizisten seien Nazis gewesen und hätten ihn die ganz Zeit mitgenommen und gezwungen, alles Mögliche zuzugeben, wobei er sogar so stark auf die Nieren geschlagen worden sei, dass er Blut uriniert habe. In der mündlichen Verhandlung steigerte er das Vorbringen noch weiter, als er nun angibt, von der Polizei auch mit einem Sack über dem Kopf gewürgt und sexuell belästigt worden zu sein. Einer der beiden Brüder sei jeweils dazu gezwungen worden, bei der Demütigung des anderen zuzusehen und alles sei mit dem Handy gefilmt worden.
Über die Steigerung des Fluchtvorbringens hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch wegen Widersprüchen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern unglaubwürdig, weil er behauptet einmal pro Monat bzw. einmal alle zwei bis drei Monate zur Polizei mitgenommen worden zu sein, woraufhin sein Vater ihn und seinen Bruder durch die Bezahlung von Bestechungsgeld freigekauft habe, während dies den Angaben seines Vaters zufolge 2-3 Mal pro Monat war. Wenn der Vater relativierend angibt, seine Kinder hätten auch manchmal Geld von anderen geborgt, nicht immer habe er für die Freilassung bezahlt, verschärft dies den Widerspruch noch. Während der Beschwerdeführer angab, trotz der zumindest quartalsweisen Mitnahmen die Polizisten nur vom Sehen gekannt zu haben, aber es seien immer wieder neue dazugekommen, gab der Vater des Beschwerdeführers an, es seien im Wesentlichen immer dieselben gewesen und nannte auch deren Position und Rang. Während der Beschwerdeführer wie sein Vater schildert, wie der Beschwerdeführer und sein Bruder von zuhause mitgenommen wurden, gibt seine Mutter an, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder jeweils auf der Straße von der Polizei aufgegriffen worden sei; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wussten aber beide Eltern von der Abholung zuhause. Schließlich endete die behauptete Verfolgung durch die Behörden dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zufolge bereits vor dem Ausreisejahr 2012, während seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge die schwersten Übergriffe im Ausreisejahr 2012 stattfanden, sowohl das angebliche Würgen mit einem Plastiksack über dem Kopf als auch die sexuelle Belästigung und die angedrohte Vergewaltigung. Auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, das vage, detailarm und oberflächlich war und emotionslos vorgetragen wurde, wies auffällige Lücken auf, wie etwa die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Nierenverletzung auf Grund der Schläge vorbringt, aber nur angibt, dass sein Vater wegen der Stichverletzung im Spital behandelt wurde, nicht aber auch er, und war nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig erscheinen zu lassen.
Davon abgesehen ist es völlig unplausibel, wenn der Beschwerdeführer angibt, seit 2000 oder 2001 ein Mal pro Monat bis ein Mal pro Quartal von der Polizei schwer misshandelt und sexuell belästigt worden zu sein, aber elf bis zwölf Jahre lang trotzdem nicht ausgereist zu sein, weil seine Eltern in Kasachstan gewesen seien und er gedacht habe, dass das schon vorübergehen werde, während er ausreist, nachdem seinen Angaben zufolge die Misshandlungen bereits geendet haben. Weiters ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich hilfesuchend an die Polizei gewandt haben will, von der er gleichzeitig angibt, regelmäßig misshandelt zu werden. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zu seinen Eltern gezogen ist und ein Fluchtvorbringen um die im Internet gefunden Youtube-Videos konstruierte.
Auf Grund der völligen Unglaubwürdigkeit der Angaben zu seinem Fluchtvorbringen kann auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers durch Private in asylrelevanter Intensität festgestellt werden. Selbst wenn es zu Übergriffen durch andere Jugendliche gekommen wäre, kann nicht festgestellt werden, dass er sich solchen nicht durch Umzug in andere Landesteile, insb. in eine Großstadt, wo den Länderberichten zufolge die Religionszugehörigkeit kein Thema ist, entziehen hätte können. Dass die Polizei Christen gegenüber nicht schutzfähig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden; vielmehr ergibt sich aus allen Berichten, dass russisch orthodoxe Christen, die auch nach den Auswanderungsbewegungen noch ein Viertel der Bevölkerung ausmachen - und seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer russisch-orthodox getauft, lebte seinen Glauben im Rahmen dieser Glaubensgemeinschaft und machten die Kasachen seinen Angaben zufolge keinen Unterschied zwischen armenisch-gregorianischen und russisch-orthodoxen Christen -, ihren Obleuten zufolge gesellschaftlich anerkannt sind und akzeptiert werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus ethnischen oder religiösen Gründen die Staatsbürgerschaft nicht erhalten hätte: Der Beschwerdeführer gibt an, dass sich sein Vater darum gekümmert habe. Dieser gab vor dem Bundesamt an, er habe nie um die kasachische Staatsbürgerschaft angesucht. Wenn er nun in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er habe mehrfach die Erteilung der Staatsbürgerschaft beantragt, sie aber nicht bekommen, weil alle Stellen im öffentlichen Dienst mit ethnischen Kasachen besetzt worden seien und diese ihm die Staatsbürgerschaft nicht erteilen hätten wollen, ist dies wiederum eine unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens, die er (im Hinblick auf sein Vorbringen, das Bundesamt hätte nicht alles protokolliert) auch in seiner handschriftlichen Beschwerdeergänzung nicht erwähnt. Wenn er angibt, dass er bereits 1994 um die kasachische Staatsbürgerschaft angesucht habe, widerspricht dies überdies seinem Vorbringen, er habe, bevor ihm 2001 die Ausreise mit seinem sowjetischen Inlandsreisepass verweigert worden sei, nicht gewusst, dass dieser nicht mehr gültig sei und habe sich bis dahin nicht darum gekümmert.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt war.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde: Laut dem aktuellen Staatsbürgerschaftsgesetz können alle Personen die Staatsbürgerschaft erhalten und Kasachstan arbeitet mit dem UNHCR zusammen, um die Lage zu verbessern. In der Zwischenzeit können die Beschwerdeführer den Status einer staatenlosen Person beantragen, die ein Aufenthaltsrecht einräumt.
3.1. Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 20 Abs. 2 ist die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur von einem Einzelrichter desselben Geschlechts durchzuführen, wenn der Asylwerber den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat, wobei dieses Verlangen spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen ist. Da der Beschwerdeführer die Verhandlung vor einem männlichen Richter in der Beschwerde nicht beantragt hat und das Vorbringen betreffend den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung erwähnte, war das Verfahren von der zuständigen Gerichtsabteilung zu führen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
3.2.2. Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 bei staatenlosen Personen der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.
Sollte die Prüfung der Asylbehörde ergeben, dass der Asylwerber tatsächlich keine Staatsangehörigkeit besitzt und somit staatenlos ist, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 22.10.2002, 2001/01/0089, zu klären, in welchem Staat er am Beginn seiner Flucht den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 1 Z 4 letzter Halbsatz AsylG 1997 hatte. Diese gesetzliche Definition erfolgte in Anlehnung an Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv. ("...oder
wer staatenlos ist, sich ... außerhalb des Landes seines
gewöhnlichen Aufenthalts befindet ..."). Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei [wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f] auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin [Hinweis Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 158, und ihm folgend das VwGH 22. 10. 2002, 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1]. Eine solche Beziehung liegt jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vor (vgl. Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129).
Der Beschwerdeführer reiste 2012 illegal in die Russische Föderation und hielt sich dort ein Jahr lang im Verborgenen auf, lebte in einem Waggon mit seinem Bruder und arbeitete dort ohne Bewilligung. Bei diesem Aufenthalt handelt es sich um keine "fest Bindung" iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Auch die zwanzig Jahre zuvor lebte der Beschwerdeführer die meiste Zeit ohne Meldung in Kasachstan. Auf Grund der extrem langen Dauer des Aufenthalts, der dort erfolgten Schulbildung und Sozialisierung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern zumindest solange ihre sowjetischen Pässe noch gültig waren zumindest temporär in Kasachstan gemeldet waren, ist Kasachstan als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
3.2.3. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen hat sich (wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt) in seiner Gesamtheit als unglaubhaft erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
In Zusammenschau mit den Feststellungen zur Lage in Kasachstan kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Es gibt auch keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr m Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre; dies trifft angesichts der Länderberichte auch für die Behauptung, er würde im Falle der Rückkehr wegen seiner Asylantragstellung in Österreich als Verräter verfolgt werden, zu.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Kasachstan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Kasachstan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Kasachstan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 bzw. § 8 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm jegliche Existenzgrundlage fehlen würde: Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeit in der Baubranche und in der Landwirtschaft bestritten und dabei gut verdient hat. Er war somit jedenfalls vor seiner Ausreise in die Russische Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Er ist im Gegensatz zu seinen Eltern jung, gesund und arbeitsfähig.
Für Kasachstan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Kasachstan sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis ist daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4.2. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde subsidiärer Schutz gewährt. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits dreißig Jahre alt war, ist er kein Familienangehöriger seiner Eltern iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und kommt eine Schutzgewährung im Rahmen des § 34 AsylG 2005 an ihn nicht in Betracht.
3.5. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung
3.5.1. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.5.2. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua, Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.5.3. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im gegenständlichen Fall liegt ein schützenswertes Zusammenleben des volljährigen, unbescholtenen Beschwerdeführers mit seinen in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte lebenden Eltern vor: Der Beschwerdeführer lebte außer einem Jahr sein gesamtes Leben mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft und diese besteht auch in Österreich fort. Insbesondere vor dem Hintergrund der Krebserkrankung seiner Mutter ist von einem Abhängigkeitsverhältnis der Eltern des Beschwerdeführers von diesem auszugehen, dies insbesondere auch deshalb, weil beide Elternteile bereits betagt und kränklich sind.
Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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