BVwG W198 2009969-1

W198 2009969-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2015

Regest

Einheitswert, Fördervereinbarung, Landschaftspflege,<br/>Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 2009969-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2009969.1.00

Spruch

W198 2009969-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt), XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX (im Folgenden Vertreter der Beschwerdeführerin genannt), XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, vom 06.05.2014, Ordnungsbegriff XXXX, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG iVm § 182 BSVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, (kurz: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 06.05.2014, Ordnungsbegriff XXXX, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bzw. vom 01.04.2011 bis 31.12.2012 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.), sie in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach den im Bescheid näher bezeichneten Beitragsgrundlagen beitragspflichtig sei (Spruchpunkt 2.), sie verpflichtet sei, den aushaftenden Betrag in der Höhe von € 743,73 zu entrichten (Spruchpunkt 3.). Sie sei weiters verpflichtet, für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 133,32 zu entrichten (Spruchpunkt 4.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass laut Einheitswertbescheid AZ.: XXXX des Finanzamtes XXXX vom 11.01.2007 zum 01.01.2007 die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte je zur Hälfte Eigentümer von 0.8990 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen, 0,0150 ha forstwirtschaftlich und 1,0135 ha weinbaumäßig genutzter Flächen mit einem Einheitswert von € 4000 seien. Dieser landwirtschaftliche Betrieb werde von der Beschwerdeführerin ab 01.01.2006 auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 09.12.2009 hätte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sämtliche Grundstücke, die sich im gemeinsamen Eigentum von ihr und ihren Ehegatten befänden, ab 01.01.2010 brach lägen, und dass für die brachliegenden Flächen keine Förderungen bezogen würden. In der Folge sei die Pflichtversicherung in der bäuerlichen Kranken-, Pension-und Unfallversicherung ab 1.1.2010 beendet worden. Im Zuge der ab dem Jahr 2013 gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlung von der Agrarmarkt Austria an die belangte Behörde sei bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin unter der Betriebsnummer XXXX Förderungen für die Grundstücke Nr. 727/3 und 728 KG Winden bzw. Nr. 3255 3443 KG Jois beantragt und erhalten hätte. Für die Jahre 2011 und 2012 sei ihr jeweils eine Betriebsprämie in der Höhe von €

213,40 ausbezahlt worden. Voraussetzung für Gewährung dieser Prämie sei laut Merkblatt der Agrarmarkt Austria betreffend "Einheitliche Betriebsprämie" unter anderem die Flächen unter "Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten". Entsprechend den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes sei die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, der landwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten. Durch diesen Förderbezug läge somit ein versicherungspflichtiger Tatbestand vor.

Erhebungen beim Finanzamt XXXX hätten ergeben, dass die o.a. Grundstücke im Einheitswertbescheid AZ.: XXXX vom 11.1.2007 als weinbaumäßig genutzte Flächen bewertet seien. Diese Flächen seien daher bei der Berechnung des Einheitswerts des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin als solche zu berücksichtigen.

Am 02.02.2011 sei der genannte Einheitswertbescheid vom Finanzamt XXXX abgeändert worden. In diesem Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung) seien die o.a. Grundstücke als landwirtschaftlich genutzte Flächen bewertet. Da es sich bei dieser Änderung um eine "sonstige Flächenänderung" im Sinne von § 23 Abs. 5 BSVG handelte, werde diese sozialversicherungsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, der der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde folgt. Im Fall der Beschwerdeführerin sei dies mit 01.04.2011 der Fall gewesen.

Hinsichtlich des für die Zwecke der Beitragsbemessung und Feststellung der Pflichtversicherung heranzuziehenden Flächenausmaßes und dem daraus resultierende Einheitswert im Sinne des € 23 BSVG wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf den Bescheid der belangten Behörde verwiesen. Da der Einheitswert der Grundstücke für die ein Förderbezug vorläge die jeweiligen Pflichtversicherungsgrenzen von € 150,00 bzw. € 1500,00 übersteige, läge eine Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung vom 01.04.2011 bis 31.12.2012 und in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 vor.

Da der Förderung erst mit 04.11.2013 gemeldet worden sei, wäre gemäß § 34 Abs. 1 BSVG ein Beitragszuschlag in der im Bescheid genannten Höhe zu verhängen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch den eingangs genannten Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 30.05.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass das Verfahren der belangten Behörde mit Verfahrensmängeln behaftet sei, da das gegenständliche Verfahren ausschließlich schriftlich ohne nähere Überprüfung der vorgebrachten Fakten geführt worden sei. Insbesondere sei dem Akt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals mitgeteilt hätte, dass eine Rodung stattgefunden hätte, dieses auch dem Finanzamt mitgeteilt worden sei und lediglich eine falsche Widmung des Finanzamtes zu dem auferlegten Betrag geführt hätte. Die Behörde hätte dies in einer Art von Willkür ignoriert, keine Erhebungen zum tatsächlichen Stand durchgeführt und auch die Beschwerdeführerin als Partei nicht mündlich einvernommen. Es werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Vernehmung als Partei beantragt. Es werde weiters eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert, da der gegenständliche Bescheid sich im Wesentlichen darauf gründet, dass die Beschwerdeführerin einerseits die Förderungen erhalten hätte, diese seien aber storniert worden, andererseits auf eine Auskunft des Finanzamtes, dass bereits lang gerodeten Flächen als weinbaumäßig genutzte Flächen (Weingärten) aufschienen. Dies sei eine Fehlauskunft und hätte die Beschwerdeführerin die Behörde darauf hingewiesen. Sämtliche Tatsachenfeststellungen beruhten auf unrichtigen Angaben, sie seien weder hinsichtlich ihrer Einwände geprüft, noch in einem Verfahren, dass dem Art. 6 MRK entspräche, geprüft worden. Die Einwände seien ohne eine mündliche Verhandlung ignoriert worden, sodass auch ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum urgiert werde, dies sei ein verfassungsmäßig geschütztes Recht und rechtfertige allenfalls die Anrufung des Verfassungsgerichthofes.

3. Mit Schreiben vom 17.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit 22.07.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der zuständigen Gerichtabteilung zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin von Flächen in der Katastralgemeinde Jois und Winden, welche finanzrechtlich im Einheitswertbescheid als landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 0,8990 ha, als forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 0,0150 ha und weinbaumäßig genutzte Flächen im Ausmaß von 1,0135 ha bewertet sind. Der mit Bescheid vom 01.01.2007 des damaligen Finanzamtes XXXX rechtskräftig festgestellte Einheitswert, der sozialversicherungsrechtlich ab 01.04.2007 wirksam wurde, dieser Flächen beträgt € 4.000,00.

Dieser Einheitswertbescheid wurde am 02.02.2011 vom Finanzamt XXXX abgeändert. Im genannten Einheitswertbescheid scheinen landwirtschaftlich genutzte Flächen bewertet mit einem Einheitswert von € 2.400,00 auf.

Die Einheitswertbescheide vom 29.10.2012 und 20.11.2012 weisen ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Flächen der Beschwerdeführerin - einmal bewertet mit einem Einheitswert von € 3.400, einmal mit einem Einheitswert von € 1.900 - aus.

Dieser landwirtschaftliche Betrieb wurde von der Beschwerdeführerin ab 01.01.2006 auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt.

Die Beschwerdeführerin hat aktenkundig in den Jahren 2011 (Aktenzeichen XXXX) und 2012 (Aktenzeichen XXXX) eine bescheidmäßig festgestellte Betriebsprämie in Höhe von je € 213,40 pro Kalenderjahr für jeweils eine Fläche von 0,9900 ha beantragt und ausbezahlt erhalten.

Dies wurde der belangten Behörde aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlung von der Agrarmarkt Austria mitgeteilt.

Vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.04.2014 verständigt, und wurde ihr auch schon davor am 07.10.2013 von Seiten der belangten Behörde Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. Im letztgenannten Schreiben wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert sich dahingehend zu äußern, weshalb der Betrieb auf der einen Seite bei der belangten Behörde ab 01.01.2010 als brachliegend gemeldet wurde, weshalb die Pflichtversicherung nach dem BSVG beendet/nicht festgestellt wurde, sie aber auf der anderen Seite als Bewirtschafterin von land (forst) wirtschaftlichen Flächen öffentliche Förderungen beantragt hat.

Für das Kalenderjahr 2013 hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Förderung aus öffentlichen Mitteln ("Mehrfachantrag-Flächen 2013") storniert, weshalb die bereits gewährte einheitliche Betriebsprämien 2013 seitens der Agrarmarkt Austria wieder rückgefordert wurde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Es wurde im auch Einsicht genommen in den Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2014, in die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.05.2014, in den Vorlagebericht vom 17.07.2014, in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.04.2014, in die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 (Aktenzeichen XXXX) bzw. 28.12.2012 (Aktenzeichen XXXX), Einsichtnahme in das Merkblatt mit ausgefüllt Anleitung der Agrarmarkt Austria "Einheitliche Betriebsprämie", insbesondere die dort angeführten Punkte 1.3. Zahlungsansprüche für gerodete Weinflächen ab 2010, 1.5.5 Mindestpflegemaßnahmen, in die dem Akt angeschlossenen Einheitswertbescheide, in die Datenübermittlung der Agrarmarkt Austria an die belangte Behörde, in die Korrespondenz zwischen der Agrarmarkt Austria und der belangten Behörde aufgrund des Rechtshilfeersuchens gemäß § 182 BSVG seitens der belangten Behörde.

Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend. Das Bundesverwaltungsgericht erblickt auch überhaupt keinen Grund den von der Finanzverwaltung ausgestellten Einheitswertbescheiden - wie in der Beschwerde vorgebracht - nicht zu folgen.

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes vor allem auf die obigen Unterlagen gestützt.

Dass die Beschwerdeführerin Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die in ihrem Hälfteeigentum stehenden - im Bescheid sowohl der belangten Behörde als auch den Bescheiden der Agrarmarkt Austria - genannten Flächen in den Jahren 2011 und 2012 bezogen hat, wird von dieser nicht bestritten.

Dies ist auch durch die übermittelten Daten der Agrarmarkt Austria an die belangte Behörde, welches diese aufgrund eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens der belangten Behörde übermittelt hat, bestätigt (0Z 119, 144, 145, 145a, b).

Förderziel für die Förderung aus öffentlichen Mitteln "Einheitliche Betriebsprämie" ist unter anderem die Flächen unter "Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten".

Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Beweisverfahrens steht daher fest, dass die von der Beschwerdeführerin bezogenen öffentlichen Förderungsmitteln der Pflege ökologisch wertvoller Flächen dienen sollen und in direktem Zusammenhang mit der Kulturlandschaftspflege stehen

Dass die Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2013 ihren zuvor bereits gestellten Antrag auf Förderung aus öffentlichen Mitteln (Mehrfachantrag-Flächen 2013) storniert hat, weshalb die bereits gewährte einheitliche Betriebsprämien 2013 seitens der Agrarmarkt Austria wieder rückgefordert wurde, ergibt sich aus einem Mail der Agrarmarkt Austria vom 25.03.2014 (OZ 148).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 182 BSVG iVm 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG ist § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden und somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) jeweils idgF lauten:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, idF. BGBl. I Nr. 2/2015, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürlich Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 leg.cit. sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt für 2011

bei Einheitswerten bis EUR 5.000,-- 16,84518%

Der Hundertsatz beträgt für 2012

bei Einheitswerten bis EUR 5.000,-- 16,94625%.

Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG werden Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 1, 24a und 24d BSVG in der damals gültigen Fassung haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% sowie als Zusatzbeitrag 0,5% sowie als Ergänzungsbeitrag 0,1% der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG in der damals gültigen Fassung haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag ab 01.01.2011 15,25% der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 32 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am

15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.

Gemäß § 30. Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

§ 34 Abs. 1 BSVG lautet:

Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG, idF. BGBl. I Nr. 160/2004, sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die zu Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.

4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

4.1. Voraussetzung für die Versicherungspflicht (nach dem BSVG) ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. VwGH 16.03.11, 2007/08/0307).

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG ist der land- und forstwirtschaftlichen Produktion die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege gleichzuhalten, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin von land-, forst- und weinwirtschaftlich genutzten Flächen mit den in den Feststellungen (Punkt II. 1.) genannten Einheitswerten und bezieht in den Jahren 2011 und 2012 Förderungen der Agrarmarkt Austria (EBP), die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienen und deren zugrundeliegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

Da nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege einer land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist, wenn dafür eine Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird und deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt, kann der Auffassung der belangte Behörde, dass eine landwirtschaftliche Produktion im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gegeben ist und somit die Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensions- und Unfallversicherung der Bauern - jeweils in den im Bescheid genannten Zeiträumen - pflichtversichert ist, sohin nicht entgegen getreten werden.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die die Förderungen storniert worden seien kann sich das Gericht aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht anschließen. Diese Stornierung betrifft ausschließlich den Förderantrag für das Kalenderjahr 2013, während sich die festgestellte Pflichtversicherung auf die Jahre (Zeiträume) 2011 und 2012 erstreckt, in denen die Förderungen beantragt und ausgezahlt wurden.

Auch dem Einwand, dass die Auskunft des Finanzamtes unrichtig sei, da bereits lang gerodete Flächen dort als weinbaumäßig genutzte Flächen (Weingärten) aufscheinen, kann aus dem diesbezüglich eindeutigen Einkommensteuerbescheiden (OZ 110, 115, 117) nicht abgeleitet werden. In diesen sind landwirtschaftlich und weinbaumäßig genutzte Flächen mit einem Einheitswert über der Versicherungsgrenze ausgewiesen.

Einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum -wie in der Beschwerde moniert - vermag das Bundesverwaltungsgericht aufgrund gegebener Sach- und Rechtslage nicht zu erblicken.

Die Beschwerdeführerin hätte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits vor Antragstellung auf öffentliche Förderungen bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt zu erkundigen gehabt, ob sich dadurch Änderungen in ihrem Versicherungsverhältnis ergeben könnten.

Zur Frage der Beitragspflicht in den einzelnen Pflichtversicherungszweigen, den Beitragsgrundlagen in den im Bescheid genannten Zeiträumen und den Beitragssätzen sowie hinsichtlich der Verhängung eines Beitragszuschlages wird auf nachvollziehbare Begründung des Bescheides der belangten Behörde verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und somit den Bescheid der belangten Behörde auch in diesen Punkten (dies betrifft die Spruchpunkte 2., 3. , 4. des Bescheides ) bestätigt.

4.2. Zum Antrag in der Beschwerde auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf Punkt 3.4 verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.03.11, 2007/08/0307; VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080) geht hervor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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