W148 1434380-1•BVwG W148 1434380-1
W148 1434380-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W148 1434380-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.1985, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zl. 12 15.064-BAE, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. 01.01.1985, gemäß §§ 3, 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 144/2013, Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 18.10.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit (dem Beschwerdeführer am 29.03.2013 durch Hinterlegung beim Postamt zugestelltem) Bescheid vom 27.03.2013, Zl. 12 15.064-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2013 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Der Beschwerdeschrift beigefügt war eine afghanische Heiratsurkunde im Original, in welcher von einem Mullah die Eheschließung von XXXX und XXXX, Tochter des XXXX, am 30.08.2010 in einer näher bezeichneten Moschee in Quetta (Pakistan) im Beisein von namentlich aufgeführten Zeugen dokumentiert wird.
4. Am 26.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie die jeweiligen Rechtsvertreter und eine Vertrauensperson der Ehefrau teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers mündlich verkündet. Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgte keine mündliche Verkündung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu W148 1428156-1, die er in Pakistan geheiratet hat. Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2015, GZ. W148 1428156-1/15E, stattgegeben und ihr den Status der Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verfahrensakten und den im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Zwar kommt der vorgelegten Heiratsurkunde mangels Überprüfbarkeit lediglich ein sehr eingeschränkter Beweiswert zu. Im konkreten Fall kann deren Inhalt jedoch aufgrund der eindeutigen Übereinstimmung mit den Aussagen beider Eheleute als Unterstützung dieser Aussagen gedeutet werden.
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2. 1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 idF BGBl. 144/2013 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 stellt zwar wörtlich auf das Bestehen der Familiengemeinschaft von Ehegatten bereits im "Herkunftsstaat" ab. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs bedeutet dies jedoch nicht, dass Personen, die ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben und dann während ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Heimatlandes heiraten, keine Familiengemeinschaft iSd zitierten Bestimmung besteht, da ein solches Ergebnis - verglichen mit anderen Fremden in einer vergleichbaren Situation - gleichheitswidrig wäre (siehe beispielswiese AsylGH C18 407.468-1/2009/10E, C18 406.207-1/2009/6E)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. 87/2012 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Abs. 3).
Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat (Abs. 4).
Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Abs. 5).
§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 87/2012 normiert, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 Z. 2 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.2. 2 Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsland. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 in der vorliegenden Fallkonstellation nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205); sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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