BVwG W145 2105795-1

W145 2105795-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2015

Regest

Pensionsversicherung, Pflege, Pflichtversicherung, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache, Revision zulässig, Selbstversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2105795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2105795.1.00

Spruch

W145 2105795-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.11.2014, GZ. XXXX betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird betreffend den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 22.10.1988 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.1988 bis 22.10.1988 auf "Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache" und hinsichtlich des Zeitraumes vom 23.10.1988 bis 30.06.1995 auf "Ablehnung" zu lauten hat.

II.

Die Beschwerde wird betreffend den Zeitraum vom 23.10.1988 bis 30.06.1995 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm §§ 18a und 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (vormals: Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte) vom 22.10.1988 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.05.1988 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG abgelehnt.

Begründend wurde neben der Angabe der materiell-rechtlichen Bestimmung ausgeführt, dass ärztlicherseits festgestellt wurde, dass das Kind der Beschwerdeführerin nicht ständig der persönlichen Hilfe und Wartung bedarf.

2. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 18.09.2013 einlangendem Antrag vom 17.09.2013 hat die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Sohn: XXXX, geboren am XXXX) rückwirkend für den Zeitraum 01.01.1988 bis 30.06.1985 gestellt. Als Erkrankung des Kindes wurde eine Lippen-Kiefer-Gaumenspalte im Formalantrag geltend gemacht.

3. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.11.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.09.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt.

Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes XXXX nicht gänzlich beansprucht werde. Bei XXXX sei ab Geburt eine doppelseitige Lippen-Kiefer-Gaumenspalte vorgelegen, die operativ saniert worden sei. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (ärztliches Zeugnis vom 31.08.1988, ärztlicher Befundbericht vom 10.05.2001) sei ableitbar, dass ein Mehraufwand in Vergleich zu einem gesunden Kind vor allem in der Zeit bis 1989 bestanden habe. Mit Bescheid aus dem Jahre 1988 sei der Anspruch gemäß § 18a ASVG bereits abgelehnt worden. Abschließend seien einmal wöchentlich Untersuchungen im Krankenhaus sowie mehrere Jahre logopädische Behandlungen notwendig gewesen. Eine rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG sei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht begründbar. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin mit am 05.12.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Schriftsatz fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das verwaltungsbehördliche Verfahren wegen Einschränkung des Rechtes auf Parteiengehör mangelhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Erkrankung ihres Sohnes bis ins Jahr 1995 ständig um diesen kümmern müssen; so sei dieser auf die persönliche Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen und besonders pflegebedürftig gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Ermittlungsverfahren nunmehr ein Neurologe für eine Untersuchung des mittlerweile volljährigen Kindes beigezogen werden hätte sollen, weil nicht der derzeitige Gesundheitszustandes des Sohnes, sondern jener der Jahre 1983 bis 1995 maßgebend sei. Zudem sei die Pensionsversicherungsanstalt im gegenständlichen Verfahren ihrer Manuduktionsverpflichtung nicht nachgekommen und sei die Maßnahme einen Volljährigen einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen überschießend und für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Weiters habe die Pensionsversicherungsanstalt den Sachverhalt rechtlich vollkommen falsch beurteilt, denn diese hätte zumindest bezüglich des Zeitraumes zwischen dem Bescheid aus dem Jahr 1988 bis 31.12.1989 feststellen müssen, dass hier die Voraussetzungen nach § 18a ASVG vorgelegen seien.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten (Beitragsakt und chefärztlicher Teilakt) wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 13.04.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.10.1988 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.05.1988 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 18a ASVG abgelehnt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die in Salzburg wohnhafte Beschwerdeführerin stellte am 17.09.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen neuerlichen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG rückwirkend für den Zeitraum 01.01.1988 bis 30.06.1985. Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensrelevanten Zeitraum mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt gelebt und erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG bezogen. Pflegegeld wurde für XXXX nicht bezogen; auch war er weder bettlägrig noch von der Schulpflicht befreit.

Im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin scheinen von November 1984 bis Mai 1989, von August 1989 bis Mai 1990, im Juli und August 1990, im November und Dezember 1990, und von Februar 1991 bis Juni 1996 keine Versicherungszeiten auf. Seit Juli 1996 unterliegt die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014:

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) und (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

[...]"

3.5. Zu A) I.: Abweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich 01.01.1988 bis 22.10.1988:

Aus Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der Verfassungsgerichtshof festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014, Zl. G5/2014; RdW 2014/548): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.01.2010, Zl. 2009/05/0097; 28.06.1994, Zl. 92/05/0063)".

Explizit betont der Verfassungsgerichtshof, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014, Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".

Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 05.11.2014 durch die Pensionsversicherungsanstalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitraumes vom 01.01.1988 bis 22.10.1988 hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den (neuerlichen) Antrag der Beschwerdeführerin für die Zeit von 01.01.1988 bis 22.10.1988 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Sobald einmal über eine Sache rechtskräftig entschieden worden ist, soll eine fortwährende Auseinandersetzung (ein so genannter regressus ad infinitum) vermieden werden. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG liegt eine s.g. res judicata stets dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH 21.05.2001, Zl. 2000/17/0217).

Der erste Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.05.1988 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.10.1988 gemäß § 18a ASVG abgelehnt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.11.2014 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den am 18.09.2013 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG ab. Maßstab für die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen "entschiedener Sache" auszugehen ist, ist daher der Sachverhalt, über den die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 22.10.1988 rechtskräftig entschiedenen hat, im Verhältnis zu jenem Sachverhalt, der sich im nunmehrigen Verfahren ergeben hat. Im Gegenstandsfalle ist die maßgebende Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Ablehnung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG jedenfalls für den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 22.10.1988 unverändert geblieben. Dies deckt sich auch mit der Ausführung ("... Sohin hätte zumindest bezüglich des Zeitraumes zwischen dem Bescheid aus dem Jahr 1988 bis 31.12.1989 durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt werden müssen, ...") im Beschwerdevorbringen.

Für die Zeit ab 23.10.1988 geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings einerseits aufgrund der fortlaufenden durch die seit Geburt bestehende Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bedingten Krankengeschichte (beispielsweise basiert auch der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.11.2014 auf einem ärztlichen Befundbericht jüngeren Datums (10.05.2001)) des Sohnes der Beschwerdeführerin und andererseits aufgrund der Einführung des § 669 Abs. 3 ASVG (BGBl. I. Nr. 3/2013) von einer geänderten Sach- und Rechtslage aus, weshalb res judicata nur für den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 22.10.1988 vorliegt.

Die Beschwerde war daher betreffend den Zeitraum 01.01.1988 bis 22.10.1988 abzuweisen.

3.6. Zu A) II.: Abweisung der Beschwerde hinsichtlich 23.10.1988 bis 30.06.1995:

Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich (BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014) beansprucht wird, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Im vorliegenden Fall wurde mit Schreiben vom 17.09.2013 von der Beschwerdeführerin die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG für den Zeitraum 01.01.1988 bis 30.06.1995 beantragt.

Die Wortfolge des § 669 Abs. 3 ASVG "..., und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. ..." stellt den Beginn der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Eine rückwirkende Anerkennung des Anspruchs ist daher längstens für einen 120 Monate vor dem der Antragstellung liegenden Zeitraum zulässig.

Da die Beschwerdeführerin in den letzten 120 Monaten (18.09.2003) vor Antragstellung am 18.09.2013 aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit durchgehend seit 07/1996 nach GSVG pflichtversichert ist/war, sind die Voraussetzung für §§ 18a iVm 669 Abs. 3 ASVG nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Monate der Jahre 1988 bis 1995 liegen für die Inanspruchnahme der begünstigenden Regelung des § 669 Abs. 3 ASVG zu weit zurück.

Auf die strittige Frage, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes vom 23.10.1988 bis Juni 1995 gänzlich (BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014) beansprucht wurde oder, ob es der Beschwerdeführerin möglich gewesen ist, ohne Nachteil für ihren Sohn einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, war im Hinblick auf den im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Anweisungsgrund (= Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 669 Abs. 3 ASVG) nicht einzugehen.

Die Beschwerde war daher auch betreffend den Zeitraum 23.10.1988 bis 30.06.1995 abzuweisen.

3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.8. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung zu Spruchpunkt A) II. von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 669 Abs. 3 ASVG.

Wie unter Punkt 3.5. ausgeführt ist der Wortlaut des § 669 Abs. 3 ASVG nach Auffassung der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig, da dieser den Zeitraum für die Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung auf alle oder einzelne Monate - längstens jedoch für 120 Monate - beschränkt.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2000 der Beilagen XXIV. GP, ist allerdings zu entnehmen, dass bis zu der in Rede stehenden Novelle des ASVG (BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG nur für 12 Monate rückwirkend erworben werden konnten. Viele Berechtigte hätten ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.

Die Regierungsparteien hätten vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu 10 Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.

Weiters wird ausgeführt, dass mit der vorliegenden Änderung es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden soll, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden.

Va der letzte Absatz könnte - im Gegensatz zum Gesetzeswortlaut - dahingehend ausgelegt werden, dass dem gesamten Zeitraum vom 01.01.1988 bis zum jeweiligen Antragsdatum für die Gewährung einer Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG im maximalen Ausmaß von 120 Monaten Beachtung zu schenken ist. Eine Beschränkung auf die letzten 120 Monate vor Antragstellung findet sich - entgegen dem Gesetzeswortlaut - in den Erläuternden Bemerkungen nicht.

Da eine unterschiedliche Interpretation der Bestimmung des § 669 Abs. 3 ASVG zu einer in sich inkonsistenten Rechtsprechung zu führen vermag, war die Revision zuzulassen.

Betreffend der gegenständlichen Entscheidung zu Spruchpunkt A) I. ist darauf hinzuweisen, dass diese weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes abweicht (vgl. die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere des Verfassungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. G5/2014) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die diesbezüglich vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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