BVwG W129 2000667-1

W129 2000667-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2015

Regest

Abtretung, Einbringungsstelle, ordentliche Revision, Postlauf,<br/>Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2000667-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2000667.1.00

Spruch

W129 2000667-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die ordentliche Revision des ao. XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E, beschlossen:

Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 4 VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG stattgegeben und der Antrag vom 04.06.2013 auf bescheidmäßige Entscheidung über die Besetzung der Planstelle der im Jahr 2008 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität XXXX ausgeschriebenen Professur für "XXXX" gem. § 17 VwGVG iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

Am 04.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2015 Zl. Ro 2015/10/0026-2, mit der die Revision der revisionswerbenden Partei ao.XXXX übermittelt wurde, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. 2.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.

Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Zl. E 1172/2014-9, mit dem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, wurde am 17.03.2015 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei hinterlegt. Gemäß § 14a VfGG iVm § 89d Abs. 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Angesichts der Hinterlegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes mittels ERV am 17.03.2015 erweist sich die am 29.04.2015 (und damit am letzten Tag der Frist) mittels ERV eingebrachte, jedoch an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).

Die Revision war daher gemäß § 30 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

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