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W128 1432771-1•BVwG W128 1432771-1
W128 1432771-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung, unterstellte<br/>politische Gesinnung, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht,<br/>Zwangsrekrutierung
W128 1432771-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 09.719-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2012 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Bahnhof Wien Meidling ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte im Zuge dieser Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 30.07.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei 24 Jahre alt, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei traditionell verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Seine Ehegattin, seine drei Kinder, seine Eltern und sechs Geschwister (vier Brüder und zwei Schwestern) würden noch in Afghanistan in der Provinz Kunar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX leben. Der Beschwerdeführer sei in Peshawar (Pakistan) geboren, wo er bis zu seinem 14. Lebensjahr gelebt habe. Danach sei seine Familie nach Afghanistan in die Provinz Kunar gezogen. Die letzte Zeit habe er in Jalalabad gelebt, da er dort gearbeitet habe.
Vor ca. zweieinhalb Monaten sei der Beschwerdeführer von Jalalabad aus über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gefahren, wo er ca. zwei Monate lang in Athen geblieben sei. Vor ca. vier Tagen sei er schlepperunterstützt versteckt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gebracht worden, wo er mit einem Bus zu einem Bahnhof gefahren und in der Folge von der Polizei kontrolliert worden sei.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm seine Frau, die gleichzeitig seine Cousine väterlicherseits sei, bereits als Kind "versprochen" worden sei. Ihr Vater (sohin der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers) sei ein Taleb und habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass dieser, wenn er erwachsen sei, mit ihm arbeite und ebenfalls ein Taleb werde. Erst dann würde er seine Tochter mit dem Beschwerdeführer verheiraten. Vor ca. fünf Jahren sei dieser Onkel bei einem Kampf mit den Amerikanern, bei dem sieben oder acht Amerikaner getötet worden seien, festgenommen und inhaftiert worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer seine Cousine geheiratet und auch den Onkel (bzw. Schwiegervater) im Gefängnis besucht. Vor ca. zweieinhalb Monaten - der Beschwerdeführer habe sich gerade in Jalalabad aufgehalten - sei der Onkel freigekommen und habe die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers zu sich nach Hause gebracht. Vom Beschwerdeführer habe er verlangt, dass er zurück nach Korangal komme und mit ihm gemeinsam arbeite. Da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe, habe er Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Schwiegervater (bzw. Onkel). Mit den afghanischen Behörden habe er keine Probleme gehabt.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 28.01.2013 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welchem der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er keine psychischen oder physischen Probleme habe und auch keine Krankheiten bestünden.
Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zu seiner Person sowie zu seinen Familienangehörigen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Afghanistan als Holzhändler gearbeitet. Seine Familie lebe in den Bergen, betreibe eine Landwirtschaft und verkaufe auch Holz. Im Jahr 2007 habe er traditionell geheiratet; eine Heiratsurkunde gebe es nicht. Seine Familie lebe nach wie vor im Dorf Korangal; er habe jedoch seit ca. drei Monaten keinen Kontakt mehr zu ihnen. Seine Frau und seine Kinder würden derzeit bei seinen Schwiegereltern leben. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer nur in Korangal gelebt. Er kenne sich nur in der dortigen Umgebung aus. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan geboren und habe dort bis zum Jahr 2002 gelebt. Von 2002 bis 2012 habe er in Afghanistan gelebt.
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine jetzige Frau, die seine Cousine sei, bereits seit der Kindheit "versprochen" gewesen sei. Sein nunmehriger Schwiegervater (= sein Onkel väterlicherseits) habe gewollt, dass er sich den Taliban anschließe, was der Beschwerdeführer jedoch nicht gewollt und sohin auf die Ehe verzichtet habe. Im Jahr 2006 sei sein Schwiegervater, der selbst ein Taleb sei, während eines Kampfes mit den Amerikanern festgenommen worden. Nachdem dieser in Haft gewesen sei, habe der Beschwerdeführer dessen Tochter (= seine Cousine) im Jahr 2007 geheiratet. Allerdings sei die Lage immer schlechter geworden und er habe auch Angst vor seinem Schwiegervater gehabt. Von der Heirat habe der Schwiegervater erst später erfahren. Ca. im Jahr 2010 habe ihn der Beschwerdeführer im Gefängnis besucht und habe ihm sein Schwiegervater gesagt, wenn sich der Beschwerdeführer den Taliban anschließe, würde er die Heirat akzeptieren. Weiters habe er ihm gesagt, er solle die Ehre der Familie wahren und sich den Taliban anschließen, ansonsten würde er ihn töten. In der Verwandtschaft seien Viele bei den Taliban. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht den Taliban anschließen wollen, da Lebensgefahr für ihn bestanden hätte. Als sein Schwiegervater im Jahr 2012 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei der Beschwerdeführer geflohen. Auch ein Cousin seines Vaters sei von den Taliban verfolgt und getötet worden. Das Einzige, was der Beschwerdeführer gegen die Drohungen seines Schwiegervaters habe unternehmen können, sei das Land zu verlassen. An die Behörden oder Schlichtungsstellen habe er sich nicht gewandt. Die Angelegenheit sei auch nicht vor einen Ältestenrat gebracht worden.
Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan nicht vorbestraft und auch niemals inhaftiert gewesen. Er werde von keiner Behörde gesucht und habe niemals Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt. Ferner sei er kein Mitglied einer politischen Gruppierung bzw. Partei und sei auch von staatlicher Seite niemals verfolgt worden. Er habe auch wegen seiner Volksgruppe niemals Probleme mit der Regierung oder mit den Behörden gehabt. Es habe keine Übergriffe gegeben, er sei niemals misshandelt worden und auch kein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban.
In Österreich lebe er in einer Flüchtlingsunterkunft und besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Er habe hier keine Verwandten und auch keine sonstigen nahen Bindungen zu Österreich. In seiner Freizeit betreibe er etwas Sport.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seine Tazkira (= Geburtsurkunde) und eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vor.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei und aus der Provinz Kunar stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide. Es habe keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Nicht festgestellt werde, dass er von der afghanischen Regierung verfolgt, bedroht oder gesucht werde. Es habe ebenfalls nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zwangsrekrutiert oder verfolgt worden sei. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Somit habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden sei oder Probleme in seinem Heimatland gehabt habe. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine so extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und im erwerbsfähigen Alter sei, sodass davon auszugehen sei, dass er sich im Heimatland ein ausreichendes Auskommen sichern könne. Weiters verfüge er über ein soziales Netz in seiner Heimat. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege. In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich werde somit festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privatleben vorliege. Es würden keine Umstände vorliegen, die seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstünden.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten15 bis 55 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person glaubhaft sei. Aufgrund seiner Angaben sei es auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer weder psychisch noch physisch beeinträchtigt sei. Es werde ihm auch geglaubt, dass er von staatlicher Seite in seiner Heimat nicht verfolgt worden sei. Mit näherer Begründung wurde in der Folge ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine Verfolgungsgefahr nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe. Es sei der Eindruck erweckt worden, dass er die geschilderten Ereignisse nicht erlebt habe. Seine Schilderungen seien total vage geblieben. Auch hätten keine Umstände festgestellt werden können, die glaubhaft darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit persönlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert wäre. Es könne auch nicht erkannt werden, dass die Rückverbringung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung aussetzen würde. Zudem verfüge er in seiner Heimatprovinz über familiäre Anknüpfungspunkte. Auch vor seiner Ausreise sei er in der Lage gewesen, aus Eigenem für die Deckung seiner grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz Kunar realistischerweise nicht mit über anfängliche Schwierigkeiten bei der Wiederansiedelung hinausgehenden Problemen konfrontiert wäre. Gerade die vorgebrachten familiären Verhältnisse und der Verbleib seiner Angehörigen in Afghanistan würden zeigen, dass die Annahme einer generellen Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Seine Angaben zu seinem Familien- bzw. Privatleben seien glaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung ausdrücklich verneint habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche, wäre es nicht asylrelevant, da es sich nämlich um Privatpersonen und nicht um eine staatliche Angelegenheit handle. Seine bloße Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr Verfolgung durch seinen Onkel drohen könnte, reiche für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung nicht aus. Maßgebliche Anhaltspunkte, dass die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem scheine im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Afghanistans ebenso wenig ausgeschlossen wie die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen zu wenden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe der Taliban würden somit keinen Bezug zu den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen aufweisen. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen würden. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gebe als solche noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass trotz der als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr in Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers auch als zumutbar erscheine. Die Provinz Kunar sei von Kabul aus in ca. dreieinhalb Stunden zu erreichen. Im Fall des Beschwerdeführers könne nicht erkannt werden, dass ihn die Rückverbringung nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung aussetzen würde. Er sei mit den örtlichen Gegebenheiten in seiner Heimatprovinz vertraut, verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, sei erwachsen, gesund und verfüge über Berufserfahrung als Holzhändler, wodurch er schon vor der Ausreise in der Lage gewesen sei, aus Eigenem für die Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse aufzukommen. In einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in der Provinz Kunar im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich sei und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung begründen könne. Jedenfalls könne er sich auch in Kabul niederlassen. Es könne somit nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer als erwerbsfähigen, erwachsenen, gesunden Mann im Fall der Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde. Letztlich könne auch davon ausgegangen werden, dass es den Verwandten des Beschwerdeführers möglich wäre, ihm in Afghanistan finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Es seien keine Umstände im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers bekannt geworden, die ihn nach Rückkehr nach Afghanistan in einer derartige "unmenschliche Lage" versetzen würden, sodass sein Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3.1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.02.2013 fristgerecht Beschwerde.
3.2. In einer Beschwerdeergänzung vom 20.02.2013 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers begründend ausgeführt, dass er immer nur in Frieden habe leben und daher nicht als Mitglied der Taliban Angst und Schrecken verbreiten habe wollen. Sein Schwiegervater habe ihm im Gefängnis gedroht, wenn er sich nicht den Taliban anschließe, werde er ihn töten, sobald er aus dem Gefängnis entlassen werde. Im Jahr 2010 sei bereits ein Cousin seines Vaters von den Taliban getötet worden, weil er sich ihnen nicht habe anschließen wollen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass ihm - spätestens wenn sein Schwiegervater aus dem Gefängnis entlassen würde - das gleiche passieren werde, wenn er sich den Taliban nicht anschließe. Als sein Schwiegervater im Jahr 2012 entlassen worden sei, habe er sich sohin entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe nicht warten wollen, bis er von seinem Schwiegervater angegriffen und getötet werde. In Afghanistan sei nicht wichtig zu wissen, wann genau etwas passiert sei. Daher habe der Beschwerdeführer kein genaues Datum genannt. Er wisse nur, dass die Drohung des Onkels, er werde ihn töten, wenn er sich nicht den Taliban anschließe, im Jahr 2010 bei einem Gefängnisbesuch ausgesprochen worden sei. Eine solche Aussage von einem Taleb sei absolut ausreichend, um zu wissen, dass er es ernst meine und man um sein Leben fürchten müsse. Auch eine Verfolgung, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe, sei asylrelevant. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei den Taliban um nichtstaatliche Akteure handle, die immer noch in ganz Afghanistan tätig seien. Das Leben des Beschwerdeführers sei von seinem Schwiegervater, einem Taleb, bedroht worden, da er sich nicht den Taliban habe anschließen wollen. Dadurch habe er eine von seinem Schwiegervater abweichende politische Gesinnung gezeigt und dessen Familienehre verletzt. Würde er nach Afghanistan zurückkehren, würde es nicht lange dauern, bis sein Schwiegervater aufgrund der Vernetzung der Taliban davon erfahren und ihn töten würde. Ferner sei auch die Gefahr sehr hoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Abwesenheit von den Taliban als Spion der Regierung gesehen und getötet werde. Da er ausschließlich in seinem Heimatdorf gelebt und woanders keine Verwandte oder Bekannte habe, sei es ihm auch nicht möglich, sich an einem anderen Ort niederzulassen.
Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Situation im Fall der Rückkehr sei zu entgegnen, dass die österreichischen Behörden bis vor kurzem fast jedem Antragsteller mit afghanischer Herkunft aufgrund der prekären Sicherheits- und sonstigen Lage zumindest subsidiären Schutz gewährt hätten. Unter Verweis bzw. wörtlicher Zitierung von Berichten zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein soziales Netzwerk an sicheren Orten habe. In Kabul hätten die Mieten und Lebenserhaltungskosten westliche Höhen erreicht und sei es mit der Ausführung von Hilfsarbeiten unmöglich, die anfallenden Kosten abzudecken. Soziale Absicherung gebe es außerhalb des Familienverbandes nicht.
4. Weiters legte der Beschwerdeführer mit Urkundenvorlagen vom 05.07.2013, vom 09.10.2013, vom 14.03.2014 und vom 22.05.2014 diverse Bestätigungen und Nachweise über seine erfolgte Integration in Österreich bzw. über sein Integrationsbemühungen (Deutschkursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben von Bekannten, Diplome über bestandene Deutschprüfungen etc.) vor.
5. Am 25.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit Schreiben vom 13.03.2015 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt. Seine Daten seien richtig; er habe nie einen anderen Namen geführt. Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zu seinem Familienstand bracht er vor, dass er afghanischer Staatsbürger sowie Pashtune und Sunnit sei. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt.
Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass es kein Geheimnis sei, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Tag zu Tag schlechter werde. In den Provinzen, in denen Pashtunen leben würden, sei es noch schlimmer. Nicht einmal in Kabul sei es sicher.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2002 im Alter von 14 Jahren mit seiner Familie nach Afghanistan gezogen sei. Seine Eltern und Geschwister würden immer noch im Elternhaus wohnen. Seine Frau und seine Kinder würden beim Schwiegervater leben. Der Beschwerdeführer habe ca. seit Jänner 2012 drei bis vier Monate in Jalalabad gewohnt und gearbeitet. Woanders in Afghanistan habe er nicht gelebt. Vor vier bis fünf Monaten habe der Beschwerdeführer mit einem Onkel telefoniert, der ihm gesagt habe, dass es seiner ganzen Familie - auch seiner Frau und seinen Kindern - gut gehe.
Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Deutsch spreche und verschiedene Tätigkeiten in Tirol verrichte, wie z.B. Gartenarbeit oder Bauarbeiten für die Schule oder die Gemeinde. Er besuche Deutschkurse und einen Fitnessclub. Ferner habe er österreichische Freunde, mit denen er Fußball spiele oder Schi fahre. In Österreich gefalle es ihm sehr gut. Betreffend seine Integration in Österreich legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung einige Unterlagen (mehrere Empfehlungsschreiben, Teilnahmebestätigung zum Vorbereitungskurs für die B1-Prüfung) sowie weitere Nachweise (Foto, Medaille, Urkunde) in Zusammenhang mit seiner sportlichen Betätigung vor.
Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass die meisten Bewohner seines Dorfes - wie auch sein Onkel bzw. Schwiegervater - bei den Taliban seien. Sein Onkel sei ein Kommandant der Taliban, ein Cousin seines Vaters sei Gouverneur der Taliban in der Provinz Kunar. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er dessen Tochter nicht zur Frau bekomme, wenn er sich den Taliban nicht anschließe. Diese Zurückziehung der Heiratserlaubnis stelle eine Verletzung der Ehre dar, wodurch man in der Dorfgemeinschaft das Gesicht verliere. Die Gleichaltrigen hätten ihm gesagt, er sei ein "feiger Afghane", wenn er nicht gegen die Amerikaner kämpfe. Wenn man sich den Taliban anschließe, habe man Probleme mit den Amerikanern und umgekehrt. Ein Cousin seines Vaters sei indirekt ein Mitarbeiter der Amerikaner gewesen und von den Taliban umgebracht worden. Dessen Bruder sei vor den Augen seiner Frau die Kehle durchgeschnitten und dessen Vater sei trotz Umzugs in ein anderes Dorf von den Taliban umgebracht worden. Als sein Onkel von den Amerikanern inhaftiert worden sei, seien die Führer der Taliban zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie bereit seien, dem Beschwerdeführer seine Frau (sohin die Tochter des Onkels) zu übergeben. Die Bedingungen seien allerdings gewesen, dass der Beschwerdeführer ins Haus des Schwiegervaters ziehe, sich um die Familie kümmere und somit indirekt Mitarbeiter der Taliban werde. Daraufhin habe er geheiratet. Auf Ersuchen seiner Schwiegermutter habe er seinen Schwiegervater im Gefängnis aufgesucht, der gewusst habe, dass der Beschwerdeführer seine Tochter geheiratet habe. Er habe ihm gesagt, er dürfe den Ruf der Familie nicht zerstören und müsse mit den Taliban zusammenarbeiten. Wenn er dies nicht mache, würde ihn dasselbe Schicksal erwarten wie die, die sie bereits getötet hätten. In seinem Dorf habe es ständig Kampfhandlungen gegeben. Ein Freund habe ihm im Jahr 2012 Arbeit in Jalalabad besorgt, wo er dann drei bis vier Monate gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er seine Familie zweimal in Kunar besucht. Als ihm von einem Freund ausgerichtet worden sei, dass sein Schwiegervater aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er beschlossen, nicht mehr zurück in sein Heimatdorf zu gehen. Sein Schwiegervater wisse, dass er kein Mitarbeiter der Taliban sei und sei sich der Beschwerdeführer sicher, dass er ihn deshalb töten wolle. Es wäre dem Schwiegervater auch völlig egal gewesen, wenn er seine Tochter zur Witwe und seine Enkel zu Halbwaisen gemacht hätte. Er führe seinen Heiligen Krieg und gehe dabei über Leichen. Der Beschwerdeführer wolle kein Taleb sein, da ihm sein Gewissen nicht erlaube, jemanden umzubringen und zwar weder einen Amerikaner noch einen Taleb. Er teile die Ideale der Taliban nicht und könne diesen auch nichts abgewinnen. Durch seine Flucht nach Europa habe er zudem seine westliche Orientierung und seine Einstellung gegen die Taliban auch nach außen hin dokumentiert. Sein Leben wäre überall in Gefahr, auch in Kabul.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde in Peshawar (Pakistan) geboren und lebte dort bis zu seinem 14. Lebensjahr. Im Jahr 2002 zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) nach Afghanistan in das Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunar, wo er bis Anfang 2012 lebte. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Seine Frau und seine Kinder befinden sich ebenso wie seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Afghanistan.
Die nunmehrige Frau des Beschwerdeführers, die seine Cousine ist, war dem Beschwerdeführer bereits im Kindesalter versprochen worden. Ihr Vater (sohin der nunmehrige Schwiegervater und Onkel des Beschwerdeführers) ist ein Kommandant der Taliban und verlangte vom Beschwerdeführer als Bedingung für die Eheschließung, dass sich dieser im Erwachsenenalter ebenfalls den Taliban anschließt. Obwohl die Zurückziehung einer Heiratserlaubnis in der pashtunischen Gesellschaft eine Ehrverletzung darstellt, schloss sich der Beschwerdeführer den Taliban nicht an, sondern verzichtete zunächst auf die Heirat. Im Jahr 2006 wurde der Onkel (und nunmehrige Schwiegervater) des Beschwerdeführers im Zuge von Kampfhandlungen mit amerikanischen Truppen festgenommen und inhaftiert, sodass der Beschwerdeführer in der Folge im Jahr 2007 seine Cousine heiraten konnte. Auf Ersuchen seiner Schwiegermutter besuchte der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater ca. im Jahr 2010 im Gefängnis, der zu diesem Zeitpunkt bereits über die Eheschließung informiert war. Während dieses Besuchs drohte der Schwiegervater dem Beschwerdeführer dahingehend, dass er sich - um die Ehre der Familie, aus der viele Männer den Taliban beigetreten waren, nicht zu verletzten - nunmehr den Taliban anschließen muss, anderenfalls er ihn töten wird. Da bereits im Jahr 2010 ein Cousin seines Vaters, der sich den Taliban nicht anschließen wollte, von den Taliban getötet wurde, nahm der Beschwerdeführer die Drohung seines Schwiegervaters sehr ernst. Der Beschwerdeführer teilt die politischen Ansichten der Taliban nicht und lehnt deren Gewaltbereitschaft aus innerer Überzeugung ab, was auch ein Grund für seine Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, war.
Anfang 2012 ging der Beschwerdeführer für einige Monate nach Jalalabad, um dort zu arbeiten. Als er in Jalalabad erfahren hat, dass sein Schwiegervater aus dem Gefängnis entlassen worden war, kehrte er aus Angst um sein Leben nicht mehr in sein Heimatdorf zurück, sondern verließ Afghanistan und reiste über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich ca. zwei Monate lang aufhielt. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 28.07.2012 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Bahnhof Wien Meidling ohne gültiges Reisedokument betreten wurde und im Zuge dieser Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer, der sich entgegen der Aufforderung bzw. entgegen des Befehls seines Schwiegervaters (und Onkels), einem Kommandanten der Taliban, über einen längeren Zeitraum hinweg geweigert hat, sich den Taliban anzuschließen, und dem eine gegen die Interessen der Taliban gerichtete, politische (unter Umständen sogar pro-westliche) Einstellung unterstellt wird, jedenfalls ins Blickfeld der Taliban geraten ist. Aufgrund dieser (unterstellten) politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichen intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
In Österreich verrichtet der Beschwerdeführer, der schon gut Deutsch spricht und auch einige Deutschkurse besucht hat, gemeinnützige Tätigkeiten. Er hat einige österreichische Freunde sowie Bekannte und ist auch in sportlicher Hinsicht sehr aktiv. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Darüber hinaus ist er in Österreich nicht straffällig geworden.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft bzw. zu seiner Geburt und seinem Leben in Pakistan, zu seinem Umzug nach Afghanistan, zu seinen Familienangehörigen sowie zu seinem Familienstand, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus den in diesem Zusammenhang im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen (Kursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben etc.). Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2015 eingeholten Strafregisterauszug.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser von seinem Onkel (der in der Folge auch sein Schwiegervater wurde) schon vor der Eheschließung mit dessen Tochter bedrängt wurde, sich den Taliban anzuschließen. Zunächst drohte der Onkel, der ein Kommandant der Taliban ist, lediglich damit, seine Zustimmung zur Eheschließung zu widerrufen, sodass der Beschwerdeführer zunächst auf die Heirat verzichtete. Als der Onkel im Zuge von Kampfhandlungen mit den amerikanischen Truppen inhaftiert wurde, konnte der Beschwerdeführer dessen Tochter (seine Cousine) heiraten, wovon der Onkel im Gefängnis erfuhr und den Beschwerdeführer anlässlich eines Besuches im Gefängnis nunmehr dahingehend bedrohte, wenn er sich nicht den Taliban anschließe, würde er ihn töten. Als der Onkel bzw. Schwiegervater des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis entlassen wurde, verließ er aus Angst von seinem Onkel bzw. Schwiegervater getötet zu werden, Afghanistan. Die Angst des Beschwerdeführers wurde auch dadurch verstärkt, dass ein Cousin seines Vaters, der sich ebenfalls weigerte, den Taliban beizutreten, bereits getötet worden war.
Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der - ganz offensichtlich bereits vor seiner Eheschließung in Blickfeld der Taliban (hier sind diese vertreten durch seinen Onkel bzw. seinen Schwiegervater) geratene - Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sehr wahrscheinlich mit weiteren Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) oder auch einer Entführung durch die Taliban zu rechnen hat. Dass gezielt der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban geraten ist, zeigt sich eindeutig darin, dass der Onkel bereits sehr früh ("als Kind") vom Beschwerdeführer verlangt hat, dass sich dieser den Taliban anschließe, wenn er erwachsen sei (vgl. hierzu AS 30) bzw. der Onkel diesen Beitritt zu den Taliban auch zur Bedingung für die Eheschließung machte. Da der Onkel in der Folge inhaftiert und der Beschwerdeführer dessen Tochter "trotzdem" geheiratet hat, verstärkte sich der Druck des Onkels auf den Beschwerdeführer, den Taliban beizutreten, da dieser nunmehr, "um die Familienehre zu wahren", sich den Taliban (aus Sicht des Onkels) jedenfalls anschließen muss, andernfalls er vom Onkel getötet wird (vgl. AS 101). Nachdem der Onkel nunmehr aus dem Gefängnis entlassen wurde, hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, den Taliban beizutreten, die nicht unberechtigte Angst, dass der Onkel seine Drohungen wahrmacht und ihn tötet bzw. töten lässt. Der Onkel bzw. Schwiegervater des Beschwerdeführers ist dessen Angaben zufolge ein Kommandant der Taliban, was bedeutet, dass der Onkel aufgrund seiner Führungsposition auf eine stattliche Anzahl an Taliban, die unter seinem Kommando stehen, zurückgreifen könnte, um den Beschwerdeführer gefügig (im Sinne einer Zwangsrekrutierung) zu machen oder diesen - bei weiterer Weigerung - auch zu töten. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung von Seiten der Taliban) - das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.
Es ist nach Lage des Falls weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbericht einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage insbesondere auch in der Provinz Kunar eher theoretischer Natur. Hinzu kommt, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Kunar, zu den unsichersten Provinzen Afghanistans zu zählen ist bzw. auch schon in der Vergangenheit zu zählen war. Beispielsweise wird im aktuellen ANSO-Bericht Kunar als "extremely insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt, was auch durch die Angaben des Beschwerdeführers, der im Laufe des Verfahrens wiederholt von immer wieder stattfindenden Kampfhandlungen berichtet hat, bestätigt wird. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen, sodass von der Möglichkeit einer effektiven Inanspruchnahme staatlichen Schutzes keinesfalls ausgegangen werden kann. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban bzw. denen angehörenden Onkel bzw. Schwiegervater) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, glaubhaft angegeben, dass er sich aus Überzeugung nicht den Taliban anschließen habe wollen (vgl. z.B. Verhandlungsschrift Seite 14:
"Mein Gewissen erlaubt es mir nicht, jemanden umzubringen, weder einen Amerikaner noch einen Taliban. Ich teile die Ideale der Taliban nicht und kann ihnen nichts abgewinnen. Ich möchte in Frieden leben, das ist dort nicht möglich."). Durch seine offenkundige Ablehnung der Taliban bzw. seine wiederholte Weigerung, sich diesen anzuschließen hat der Beschwerdeführer - aus Sicht der Taliban - deutlich gezeigt, dass er mit ihrer Wertehaltung nicht übereinstimmt bzw. diese sogar ablehnt. Sohin hat er eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würden (was aber hier ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.
3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als seiner Heimatprovinz Kunar nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban bzw. jener Talibangruppierung, in der sein Onkel bzw. sein Schwiegervater Kommandant ist, nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer zog erst im Alter von ca. 14 Jahren von Pakistan nach Afghanistan und hat (abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in Jalalabad zum Arbeiten Anfang 2012) sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in seinem Heimatdorf in der Provinz Kunar verbracht. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Jalalabad über ein nennenswertes soziales Netz verfügt sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Auf die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, in der sich die Stadt Jalalabad befindet, wird an dieser Stelle verwiesen; auch Nangarhar wird im aktuellen ANSO-Bericht als "extremely insecure" geführt. Daher ist dem Beschwerdeführer ein Leben in Afghanistan alleine außerhalb seiner vertrauten Umgebung nicht zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans, unter anderem auch in der Hauptstadt Kabul, keine sozialen Beziehungen hat.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.
3.2.5. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung, die zu einer Verfolgung durch die Taliban geführt hat, Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund der, seiner Ansicht nach durch die Flucht nach Europa nach außen dokumentierte "westliche Orientierung".
3.2.6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.2.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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