W105 1432180-1•BVwG W105 1432180-1
W105 1432180-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, vage<br/>Mutmaßungen
Zl. W105 1432180-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX,StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 11 15.504-BAT zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 23.12.2011 die Gewährung Internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX vom 23.12.2011 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, in Mogadischu geboren zu sein, jedoch gleich nach der Geburt seine Heimat verlassen und in Saudi-Arabien gelebt zu haben. Saudi-Arabien habe er im August 2011 über Jordanien und Syrien verlassen. Inhaltlich zu seinen Antragsmotiven gab der Antragsteller zu Protokoll, dass er seinen Aufenthaltstitel in Saudi-Arabien durch seinen Vater bekommen habe. Als sein Vater verstorben sei, habe er gewusst, dass sein Aufenthaltstitel in Saudi-Arabien nicht mehr verlängert werde. Als arabisch-sprechender Somali werde man in seiner Heimat in entführt und gezwungen, unfreiwillige Arbeiten für Parteien zu verrichten. Weiters spreche er kaum Somali und habe niemanden mehr in seiner Heimat. Er habe Angst, schlecht und als Außenseiter behandelt zu werden. Weiters gab der Antragsteller zu Protokoll, dass nach dem Tod des Vaters, seine ganze Familie nach Somali abgeschoben worden sei und sei er von seinem Onkel in Riad-Saudi-Arabien bis zu seiner illegalen Ausreise versteckt gewesen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 09.02.2012 gab der Antragsteller an, er sei in Saudi-Arabien abhängig von der "Bürgschaft" seines Vaters gewesen. Nach dessen Tod habe der Bürge sie erpressen wollen und habe er sehr viel Geld verlangt, um die Bürgschaft zu übertragen. Dort (gemeint: in Saudi-Arabien) gebe es keine Arbeit. Und habe vorher der Vater die Familie ernährt. Er verstehe Somali und könne auch etwas sprechen, jedoch nicht gut. Nach der Beerdigung des Vaters habe es ein Gespräch zwischen dem Bürgen und der Familie wegen der Bürgschaft gegeben und habe dieser sehr viel Geld verlangt. Am 28.10.2010 seien seine Schwestern, sein Bruder und seine Mutter festgenommen und in Schubhaft gensteckt worden. Er sei der einzige gewesen, der noch in Freiheit verblieben sei. Er habe alles versucht die Bürgschaft durch Zahlungen eines Geldbetrages zu erneuern, jedoch habe er das Geld hiefür nicht aufgetrieben. Als klar war, dass er in Saudi-Arabien gesucht werde, habe er das Land im August 2010 verlassen. Die Frage nach gehegten Befürchtungen betreffend Somalia gab der Antragsteller an, dass sein Stamm dort mit Verachtung angesehen werde und sei dieser Stamm relativ klein. Zudem würden alle Leute, die Arabisch sprechen gesucht werden. Sein Bruder in Somalia sei verschwunden und habe seine Schwester dort einen Mann heiraten müssen und habe man nicht die Chance gehabt, diese Ehe abzulehnen. Außerdem habe er das Land nie erlebt oder gesehen. Sein Stamm gehöre zum Clan der Reer Hamer.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Antragsteller einer Analyse seines muttersprachlichen Niveaus unterzogen. Zusammengefasst wurde durch das herangezogene XXXX Sprachinstitut XXXX nach Durchführung eines ca. 18 minütigen Gespräches mit dem Antragsteller festgestellt, dass laut dortiger Einschätzung der sprachliche Hintergrund des Sprechers (also des Antragstellers) mit sehr hohem Sicherheitsgrad im nordwestlichen Somalia oder Dschibuti liegt. Die Aussage des Antragstellers wonach sein sprachlicher Hintergrund im südlichen Somalia bzw. in der Region um Mogadischu liege, wurde als "sehr gering" qualifiziert. Das Sprachniveau des Antragstellers in der Sprache Somali wurde als muttersprachlich qualifiziert, sowie wurden in der Folge phonologische, morphologische und lexikalische Aspekte zentral berücksichtigt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 30.08.2012 gab der Antragsteller auf Vorhalt des Ergebnisses der durchgeführten Sprachanalyse und der daraus gezogenen Schlüsse an, er habe sein Heimatland verlassen, als er ein Jahr alt gewesen sei und wo er in Saudi-Arabien gelebt habe, sei nur seine Familie gewesen. Als er dann aufgewachsen sei und arbeiten konnte, habe er mit Leuten zusammengearbeitet, die Somalisch sprachen. Von ihnen habe er die Sprache angenommen, die er jetzt spreche und sei das die Erklärung dafür. Jeder spricht den Dialekt, wo er gelebt habe. Die somalische Sprache habe er in Saudi-Arabien kennengelernt. Seine Mutter sei die Einzige gewesen, die bei ihm zu Hause Somali gesprochen habe. Sein Vater habe auch ab und zu mit ihm Somali gesprochen, aber auch Arabisch. In Hinblick auf eine seitens des Antragstellers während des erstinstanzlichen Verfahrens angestrebte Eheschließung in Österreich und dem Vorhalt, dass er im Verfahren angegeben habe verheiratet zu sein, gab der Antragsteller an, er habe sie (gemeint: die Ehefrau in Saudi-Arabien) geheiratet bevor er Somalia verlassen habe. Als er unterwegs nach Europa gewesen sei, habe sie ihn angerufen und verlangt, dass er sich scheiden lasse und habe er das aber nicht gewollt. Nach islamischem Recht könne sich eine Frau scheiden lassen, wenn der Mann 4 Monate keinen Kontakt mit ihr habe. Das habe sie gemacht und habe sie sich so von ihm scheiden lassen und wohne sie jetzt im Jemen. Er habe diese Frau im Jahr 2008 in Saudi-Arabien geheiratet. Ein Verwandter habe ihm ein Scheidungspapier im Original geschickt und habe dies bei der XXXX abgegeben. Auf Befragen zur Herkunft seiner beiden Elternteile gab der Antragsteller an, dass er es nicht so genau wisse und kämen sie aus Mogadischu bzw. habe ihm sein Vater vor dessen Tod erzählt, dass er in einem Dorf in der Nähe von Mogadischu geboren und aufgewachsen sei, wie auch die Mutter des Antragstellers. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde dem Antragsteller ein Länderprofil zur aktuellen Lageentwicklung in Somalia vorgehalten. Im Weiteren legte der Antragsteller einen "Ehevertrag" vom 06.10.2012, ausgestellt vom XXXX XXXX, vor, in welchem
bestätigt wird, dass hinsichtlich beider Seiten keine Hindernisse zur Schließung der Ehe vorliegen würden und sei die Ehe somit nach islamischem Recht gültig und rechtskräftig.
Der Behörde wurde weiters vorgelegt ein in englischer Sprache gehaltenes Schreiben der Demokratischen Republik Somalia vom 05.03.2012, wonach die Ehe zwischen dem Antragsteller und seiner zum vormaligen Zeitpunkt in Saudi-Arabien geehelichten Ehegattin aufgelöst sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 14.12.2013 erteilt.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid enthält folgende Feststellungen sowie Beweiswürdigung:
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Sie sind gesund.
Festgestellt wird, dass Ihre Herkunftsregion Somaliland ist.
Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie von Ihrer Gattin, XXXX, die Sie während Ihres Aufenthaltes in Saudi Arabien heirateten, geschieden sind.
Sie haben in Österreich eine weitere Frau namens XXXX, geboren am XXXX, StA: Somalia, Aktenzahl 11 15.503-BAT, nach moslemischem Ritus geheiratet. Im Asylverfahren wird diese Frau als Ihre Lebensgefährtin angesehen.
Sie verließen Somalia mit Ihren Eltern, als Sie noch ein Baby waren, lebten in Folge in Saudi Arabien und kehrten nicht mehr nach Somalia zurück. Sie waren in Somalia keiner Verfolgung ausgesetzt. Nicht festgestellt werden konnte eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Fall einer Rückkehr nach Somaliland.
Aufgrund der allgemeinen Lage ist in Ihrem Fall jedoch für Somaliland ein Abschiebungshindernis festzustellen.
Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland, das sich 1991 für unabhängig erklärte, und dem Rest des Landes ist problematisch. Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung in Nordwestsomalia herzustellen.
(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 11.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2012)
Die Republik Somaliland betrachtet sich als unabhängig. Sie hat eine eigene Verfassung und ein Zweikammer-Parlament, einen gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten. Aus den letzten Präsidentschaftswahlen (Juni 2010) ging der bisherige Oppositionsführer Ahmed Mohamed Mahamoud "Silanyo" als Sieger hervor. Die neue Regierung bemüht sich, zuletzt vernachlässigte Reformen der wesentlichen öffentlichen Sektoren (v.a. Haushalt, Justiz, Infrastruktur, Sicherheit) voranzubringen.
In dem von Somaliland beanspruchten Gebiet wurden (im Vergleich zu Rest-Somalia) einigermaßen funktionierende Verwaltungsstrukturen aufgebaut. 2001 stimmten in einem Referendum 97 % der Wähler für die Unabhängigkeit. Allerdings hat Somaliland trotz eines entsprechenden Antrags bei der Afrikanischen Union die angestrebte Anerkennung als unabhängiger Staat bislang nicht erreichen können und wird auch sonst auf internationaler Ebene nicht als Staat anerkannt.
Nur in Somaliland ist es den dort faktisch herrschenden Autoritäten gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Die somaliländische Verfassung beinhaltet das Recht auf einen friedlichen Regierungswechsel. Die Bürger konnten von diesem Recht bei regelmäßigen, freien und fairen Wahlen Gebrauch machen.
Die Behörden haben funktionierende administrative Institutionen in fast dem ganzen beanspruchten Territorium aufgebaut. Die Wahlen wurden am 26. Juni 2010 abgehalten und von Beobachtern als generell frei und fair eingestuft.
Anfang Februar sind einige Tausend Personen aus der Stadt Buuhoodle und nahen Dörfern vertrieben worden, nachdem Gefechte zwischen der somaliländischen Armee und Milizen des neu ausgerufenen Khatumo State ausgetragen wurden.
Das Gebiet ist zwischen Somaliland und Puntland umstritten.
Der Khatumo State wurde am 12.1. von Clans des Gebietes gegründet, welche bei Somalia verbleiben wollen.
Der Fischereiminister von Somaliland, Abdillahi Jama Geeljire, sagte, dass Somaliland nicht mit den Kämpfen begonnen habe. Die Regierung werde alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um den Konflikt durch Dialog beizulegen.
(Integrated Regional Information Networks: Somalia - Fighting displaces thousands in Somaliland, 9.2.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f3502762.html, Zugriff 3.5.2012)
Puntland und Somaliland erfüllen generelle Sicherheitsbedürfnisse, die von der Übergangsregierung nicht erfüllt werden können.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Grundversorgung Somaliland
Gemäß UN OCHA Somalia ist die generelle Dürresituation in Somaliland verglichen mit der Trockenperiode des letzten Jahres [2011] relativ weniger akut. Damals musste Wasser in nahezu alle Regionen Somalilands mit dem LKW verbracht werden.
(Integrated Regional Information Networks: Drought affecting thousands in Somaliland, 30.3.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f7adca22.html, Zugriff 12.4.2012)
Die Nahrungsmittelhilfe im Dezember 2011 erreichte in Somaliland
239. 361 Personen und damit 95 Prozent der Zielgruppe. Im Zuge der Dürre von 2011, während welcher sich Teile der Regionen Sool und Sanaag in einer humanitären Notsituation befanden, ermöglichte der Common Humanitarian Fund den Hilfsorganisationen DRC, CARE und Horn Relief die Umsetzung von Notinterventionen. Damit wurde die Stufe der Versorgungssicherheit dort im Februar 2012 von "humanitarian emergency" auf "crisis" herabgestuft.
(UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA):
Somaliland - Fact Sheet, 2.2012, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ochadocId=1325144, Zugriff 12.4.2012)
Die Arbeitslosigkeit bei Jugendlichen beträgt 75 Prozent und ist damit viel höher als der Durchschnitt. Nach inoffiziellen Schätzungen beträgt der Anteil der unter Dreißigjährigen an der Gesamtbevölkerung von 3,5 Millionen mindestens 65-70 Prozent.
Gemäß Angaben des Somaliland National Development Programme, das im Oktober gestartet worden ist - beträgt die Quote der Arbeitenden (Selbstständigkeit und Anstellung) bei der ökonomisch aktiven Bevölkerung schätzungsweise 38,5 Prozent in städtischen und 59,3 Prozent in ländlichen und nomadischen Gebieten. Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung beträgt damit landesweit ca. 52,6 Prozent.
(Integrated Regional Information Network: Unemployment fuels youth exodus from Somaliland, 22.11.2011, https://www.ecoi.net/local_link/206020/325731_de.html, Zugriff 13.4.2012)
Aufbauend auf unsere langfristige Arbeit in Puntland und Somaliland umfasst unsere Nothilfe die Rehabilitation von Wasserstrukturen und die Unterstützung von Existenzerhaltenden Maßnahmen durch Geld-für-Arbeit-Programme und finanzieller Hilfe für die am meisten gefährdeten Haushalte. Damit werden sowohl die ansässige Bevölkerung als auch IDPs erreicht. Bis zum heutigen Datum hat CARE in Somalia 116.000 Personen geholfen.
(CARE: CARE's Response in the Horn of Africa, 17.10.2011, http://reliefweb.int/node/453314, Zugriff 13.4.2012)
Die U.S. African Development Foundation hat 1,4 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag soll 1.600 Jugendlichen im Alter von 18-35 Jahren in Somaliland, Puntland und Süd-/Zentralsomalia eine Berufsausbildung, Arbeit und die Gründung von Kleinunternehmen ermöglichen.
Eines der größten Probleme für Somalia ist die instabile Situation für die Jugendlichen. In vielen Teilen des Landes sind 70 Prozent der Bevölkerung unter 35 Jahre alt.
Diese jungen Menschen werden durch mangelnde Ausbildung und fehlenden Zugang zu Arbeit marginalisiert. Es ist die Jugend, welcher die USADF mit sechs Berufsausbildungsprogrammen helfen will. Dabei handelt es sich um abwechselnde theoretische und praktische Ausbildung. Nach Beendigung dieser Ausbildung werden die Absolventen entweder eine permanente Arbeit erhalten, oder Werkzeug und Kleinkredite erhalten, um einen eigenen Kleinbetrieb zu eröffnen.
(U.S. Government: USADF Projects Provide Hope, Growth and Goodwill for Somalia Youth, 27.10.2011, http://reliefweb.int/node/455725, Zugriff 13.4.2012)
Somaliland/Puntland
Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete.
In Somaliland und Puntland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR durchgeführt werden. Mit Hilfe dieser Programme sind zwischen 1991 und 2007 ca. eine Million Menschen nach Somaliland und Puntland zurückgekehrt. Da Doppelzählungen und/oder mehrfache Ein- und Ausreisen kaum ausgeschlossen werden können, sind diese Angaben jedoch nicht gesichert.
Eine freiwillige Rückkehr von Somaliern nach Somaliland und Puntland ist möglich.
Von Nairobi, Dschibuti und Addis Abeba gibt es Linienflüge u.a. nach Hargeisa in Somaliland, sowie ebenfalls von Dschibuti nach Bossaso in Puntland. Darüber hinaus bestehen Flugverbindungen von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Somaliland und Puntland. Auf dem Seeweg kann Somaliland über Berbera, Nordostsomalia über Bossaso erreicht werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)
Große Teile von Nordsomalia - Somaliland und Puntland - sind generell sicher, unabhängig von der Clanmitgliedschaft.
(U.K. Home Office: Operational Guidance Note: Somalia, 10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e92dbc32.html, Zugriff 9.7.2012)
Wie aus den Quellen hervorgeht, sind gegen in Somaliland ansässige Clans (auch bezüglich ansässiger Ashraf und Dulbahante) keine Verfolgungshandlungen bekannt.
Rückkehrende Asylwerber, welche aus Somaliland oder Puntland stammen, oder Personen, die zu einem Clan oder Subclan in diesen Regionen eine Beziehung haben, sind keinem tatsächlichen Risiko ausgesetzt, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, egal ob sie im Vorhinein Clanschutz organisiert haben, oder nicht. Voraussetzung ist, dass die Personen direkt in diese Gebiete gebracht werden, und nicht via Mogadischu.
(U.K. Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber): AMM and others (conflict; humanitarian crisis; returnees; FGM) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, CG [2011] UKUT 00445 (IAC), 25.11.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4ed37a692.html, Zugriff 9.7.2012)
Bandhabow
Die Bandhabow sind Teil der Reer Hamar und damit der Gruppe der Benadiri.
Die Benadiri sind eine urbane, gebildete Gruppe, die fast ausschließlich in wirtschaftlichen Berufen tätig ist. Einige sind Ärzte, Händler, Banker, Ingenieure oder Ökonomen. Sie zählten zu den reichsten Menschen Somalias, was Neid hervorrief und weswegen sie in den frühen Jahren des Bürgerkriegs auch Angriffen und Plünderungen ausgesetzt waren. Viele Frauen der Benadiri wurden vergewaltigt oder in die Zwangsehe gezwungen.
Sie sind nicht mehr Opfer von gezielter Gewalt.
Dies bedeutet nicht, dass es keine Diskriminierung mehr gibt, vielmehr gibt es abschwächende Faktoren, wie etwa politische Positionen in der Übergangsregierung oder den Regionalverwaltungen des Benadir und Mogadischus, die von Benadiri bekleidet werden.
Einige haben durch Eheschließungen Beziehungen zu "noblen" Clans aufgebaut, wie etwa zu den Hawiye Abgaal und den Habr Gedir.
Die Reer Hamar leben in Hamar Weyne und Shangani, wo sie Immobilien besitzen. Es kann für sie aber schwierig sein, in andere Teile Somalias zu ziehen, dort Immobilien zu erwerben oder Clanschutz zu erhalten. Wirtschaftstreibende der Reer Hamar in Mogadischu können bewaffneten Schutz erwerben - so wie auch alle anderen somalischen Wirtschaftstreibenden.
Für die große Mehrheit der Somalis ist der Clans-Status selbst kein Grund für ein höheres Risiko der Misshandlung. Einige Angehörige von Minderheitengruppen, wie den Benadiri, können in manchen Gebieten den Schutz von größeren Clans erlangen. Die Benadiri sind nicht mehr gezielter Gewalt ausgesetzt, unter der sie früher litten.
Auch wenn es heute noch zu einiger Diskriminierung kommt, spielen die Benadiri eine Rolle in der Politik. Sie haben auch Beziehungen zu dominanten Clans hergestellt, sind Mischehen eingegangen und betätigen sich in der Wirtschaft. Allerdings gibt es für die Benadiri kaum eine IFA, auch wenn dies vom individuellen Umstand abhängt.
(U.K. Home Office Border Agency: Operational Guidance Note - Somalia, 15.12.2011,
https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1325067830_somaliaogn.pdf, Zugriff 7.5.2012 - Teil der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.07.2012)
Die Benadiri haben keinerlei Tradition bezüglich Landwirtschaft. Traditionell betätigen sie sich im Wirtschaftssektor. Sie sind sehr professionell (Ingenieure, Doktoren), Banker, Wirtschaftstreibende, Händler, Geschäftsinhaber, Handwerker (Metall, Silber- und Goldschmiede, Weber, Teppichknüpfer, Bauarbeiter, Schneider, Fischer).
Ihr (angenommener) Reichtum war auch der Grund, weswegen sie nach dem Fall von Siad Barre 1991 verfolgt und misshandelt wurden.
Die Benadiri sind generell besser gebildet als die nomadischen Somalis. Vor allem die Männer sprechen oft mehrere Sprachen (Italienisch, Arabisch, Englisch) und haben oft einen Sekundarschulabschluss. Die Frauen haben oftmals eine geringere Ausbildung.
(Immigratie -en Naturalisatiedienst/SDIS/Bureau Land Taal (NL):
Themarapport Somalië - De Benadiri, 1.2010 - Teil der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.07.2012)
Der Ausdruck Benadiri wird erst seit 1991 verwendet. Davor war er ausschließlich ein geographischer Begriff für die südsomalische Küste.
Einige Lineages der Benadiri geben eine auswärtige Herkunft an (Jemen, Persion, Spanien, etc.) während die Moorshe sich als Abkommen der Ajuraan sehen. Gemäß den gegenwärtigen mündlichen Überlieferungen haben fünf der acht Subgruppen der Bandhabow nomadische Wurzeln.
Gemäß unterschiedlichen Quellen aus den Reihen der Reer Hamar gibt es vier Hauptclans der Reer Hamar: Die Moorshe, Iskashato, Dhabarweyne und die Bandhabow. Zusätzlich gibt es noch andere, kleinere Gruppen. Andere Quellen geben eine unterschiedliche Zahl von Gruppen an.
(Landinfo: Response Somalia - Reer Hamar, 17.12.2009, http://www.landinfo.no/asset/1091/1/1091_1.pdf, Zugriff 7.9.2011) - Teil der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.09.2011 zum Thema "Bandabow")
Die Bandabow waren ursprünglich ein Nomadenvolk, die im Bereich des Benadir vor vielen hundert Jahren entstanden sind. Bandabow trat den Rer Hamer bei und ist heute die zweitgrößte Gruppe bei selbigen.
(Udlændingestyrelsen: Sikkerheds- og beskyttelsesforhold for minoritetsbefolkninger, kvinder og børn i Somalia. Rapport fra fact-finding mission til Nairobi og Eldoret, Kenya 11. - 25. januar 2003, 3.2003,
http://www.migrationsverket.se/include/lifos/dokument/www/06121490.pdf, Zugriff 7.9.2011
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ihre Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) konnte auf Grund fehlender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zu Ihrer Identität getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung Ihrer Person im Asylverfahren.
Aufgrund des vorliegenden Sprachanalysegutachtens des XXXX Instituts XXXX ist festzustellen, dass Sie sprachlich gesehen nicht aus Südsomalia / Mogadishu stammen. Die von Ihnen verwendete Variante des Somalischen ist vielmehr dem Nordwesten Somalias oder Dschibuti zuzuordnen. Die Analyse wurde von einem Analytiker durchgeführt, welcher 1968 in Mogadishu geboren wurde und seit 1990 in XXXX lebt. Kenntnisse der Sprache, die in Mogadishu gesprochen wird, sind daher gegeben und waren von der Behörde auch nicht anzuzweifeln. Der Analytiker ist als Dolmetscher für XXXX Behörden tätig und ist seit
Dezember 2008 als Analytiker für XXXX tätig. Er ist daher qualifiziert, festzustellen, ob eine Person sprachlich gesehen aus Mogadishu bzw. eher dem Süden Somalias kommt, oder nicht. Das Institut XXXX erstellt seit Jahren Sprachgutachten für das Bundesasylamt, und wird in vielen Fällen auch festgestellt, dass Personen aus Mogadishu, bzw. Südsomalia stammen, was in Ihrem Fall jedoch nicht zur Feststellung kam.
Das Bundesasylamt konnte sich in der Bewertung Ihrer Herkunft nur auf das Sprachgutachten verlassen, da Sie lediglich als Baby in Somalia lebten und somit keine Kenntnisse über Ihre Heimat haben, außer jene, die Sie sich später im Ausland angeeignet haben.
Auch wenn Sie über Jahre hinweg im Ausland lebten, so wurden Sie doch innerhalb Ihrer Familie sozialisiert und erlernten so die somalische Sprache, dh. es bildet doch Ihre Familie die Grundlage für Ihre Sprachkenntnisse, weshalb daraus geschlossen werden kann, dass Ihre Familie aus Somaliland stammt, und Sie aus diesem Grund den Dialekt dieses Teiles des Landes sprechen.
Zu Ihrem Familienstand ist auszuführen, dass die Behörde Ihr Vorbringen, dass Sie in Saudi Arabien eine Frau namens XXXX ehelichten, für glaubwürdig befindet. Ihr Aufenthalt in Saudi Arabien war aufgrund des Ergebnisses der Recherche der Staatendokumentation für glaubwürdig zu befinden, weshalb auch an diesem Detail kein Zweifel besteht. Zweifel bestehen allerdings an der angeblichen Scheidung von dieser Frau, die Sie damit zu beweisen versuchten, dass Sie eine Kopie einer "Scheidungsurkunde", ausgestellt am 05.03.2012 in Mogadishu, vorlegten. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass Somalia über keinen funktionierenden Behördenapparat verfügt und Verwaltungsstrukturen nicht vorhanden sind, weshalb anzuzweifeln ist, dass echte, von autorisierter Stelle ausgestellte Dokumente in Vorlage gebracht werden können. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, gibt es lediglich in Somaliland eine einigermaßen funktionierende Verwaltung, die auch Dokumente ausstellt. Dieses "Scheidungsdokument" wurde auch vom Standesamt als nicht ausreichend empfunden, weshalb Sie Ihre nunmehrige Lebensgefährtin nicht standesamtlich heiraten konnten.
Nachdem nicht Sie selbst Ihre Ausreise aus Somalia beschlossen haben, sondern Ihre Eltern mit Ihnen ausreisten, als Sie noch ein Baby waren, liegen keine "Ausreisegründe" vor, die einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu Grunde gelegt werden könnten.
Was allerdings Ihre Situation im Fall einer theoretischen jetzigen Rückkehr betrifft, so ist Ihr Vorbringen, dass Sie dort Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit befürchten, nicht glaubhaft, zumal die Bandhabow (auch Benadiri) weder in Somaliland noch in Südsomalia noch einer Verfolgung ausgesetzt sind. Offenbar versuchen Sie mangels Vorliegen einer tatsächlichen, unmittelbar Sie selbst betreffenden Bedrohung, durch diese globale Aussage eine Gefährdungslage für sich zu konstruieren, was Ihnen allerdings nicht gelang. Es ist nicht glaubhaft, dass Ihnen im Fall einer Rückkehr nach Somaliland eine Verfolgung droht. Sie haben, abgesehen von Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, auch keinerlei andere konkrete Punkte ins Treffen geführt, aus denen Sie eine Verfolgungsgefahr für Ihre Person ableiten.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Gegen Spruchpunkt I, des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierzu zentral ausgeführt: Das Bundesasylamt erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Saudi-Arabien (nach Durchführung einer Anfrage an die Staatendokumentation) als auch zu seinem Familienstand als glaubhaft, gehe aber davon aus, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers Somaliland und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht Südsomalia (Nähe bzw. Vorort von) Mogadischu sei. Dabei stütze sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Bestimmung der Herkunftsregion allein auf den durch das Institut XXXX durchgeführten Sprachanalyse-Bericht, welcher ergeben habe, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Variante des Somalischen dem Nordwesten Somalias oder Dschibuti zuzuordnen wäre. Der Sprachanalyse-Bericht sei jedoch - ohne die Kompetenz bzw. Qualität der Gutachten des Institutes XXXX im Allgemeinen zu bezweifeln - im gegenständlichen Verfahren aus den nachstehenden Gründen als nicht fundiert und ausführlich genug zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, Südsomalia sei nicht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012, wonach die Sprachkompetenz in Hinblick auf seine Biographie (ethnische Zugehörigkeit, Herkunft der Familie, Ausbildung und ausgeübter Beruf, etc.) evaluiert werden müsse. So sei der Sprachanalyse-Bericht in keinster Weise auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers eingegangen; die Tatsache, dass dieser nicht in Somalia sozialisiert worden sei und dessen Sprachgebrauch durch den somalischen Familienkreis bzw. im sozialen somalisch-sprachigen Umfeld geprägt worden sei, werde vollkommen außer Acht gelassen. Der vorliegende Sprachanalyse-Bericht sei jedenfalls nicht geeignet eine fundierte Grundlage für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu bilden. So habe der Antragsteller zu seinem Spracherwerb bzw. seiner sprachlichen Sozialisation schlüssig vorgebracht, die somalische Sprache auch von Arbeitskollegen in Saudi-Arabien angenommen zu haben und werde dies im Analysebericht in keinster Weise beachtet, auch kann keinesfalls aufgrund der Verwendung von in Nordwest-Somalia bzw. Dschibuti gebräuchlichen Begriffen vor dem Hintergrund der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, er würde aus Somaliland stammen. Des Weiteren habe der Antragsteller bei seiner Erstbefragung in arabischer Sprache auch Arabisch als seine Muttersprache angegeben, sowie weiters ausgeführt, dass er die Sprache Somali "schlecht" spreche. Das Bundesasylamt hat in einer in arabischer Sprache durchgeführten Einvernahme vom 29.02.2012 einen regelmäßig bei den Asylbehörden herangezogenen Dolmetsch für die Sprache Somali herangezogen bzw. telefonischen Kontakt hergestellt und wurde im Einvernahme-Protokoll hiezu vermerkt, dass der Antragsteller laut dem Dolmetsch sehr schlecht Somali spreche. Die Sprachanalyse selbst wiederum liefere mit Ausnahme der Bezeichnung von Somalisch als Muttersprache keinerlei Hinweis darauf, auf welchem Niveau der Beschwerdeführer die somalische Sprache überhaupt spreche. Im Weiteren sei von der ausgegangenen Herkunft aus Somalia seitens des Bundesasylamtes nicht schlüssig begründet, da diese die angegebene Zugehörigkeit zur Minderheit der Bandhabow nicht in Frage gestellt habe und ziehe die Behörde verschieden Feststellungen zur Situation heran, die nicht den Schluss zuließen, dass die Minderheit der Bandhabow in Somaliland ansässig wäre. Vielmehr gehe das Bundesasylamt richtigerweise davon aus, dass diese Volksgruppe als Teil der Reer Hamar in Teilen Mogadischus lebe. Diese Einschätzung der örtlichen Verbreitung der Bandhabow in Süd- bzw. Zentralsomalia hätte weiters aufgrund vorliegender Länderberichte berücksichtigt werden müssen. Ausgehend davon, dass entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers ihm gegenüber noch keine Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat stattgefunden hätten, hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob die vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit bzw. als unfreiwilliger Rückkehrer arabischer Prägung und erkennbaren sprachlichen Abweichungen entführt oder zu Zwangsarbeit gezwungen zu werden, geeignet seien, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters sei zu bedenken, dass sich der Antragsteller abgesehen von einigen wenigen Monaten von Geburt nie im Staat Somalia aufgehalten habe und sohin er dort auch über kein ausreichendes soziales Netzwerk verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe der Midgo. Die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten Umstände, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können mangels hinreichender Gewissheit bzw. Nachvollziehbarkeit nicht als erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert.
Den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im bekämpften Bescheid ist insofern nicht entgegenzutreten, als im Bescheid richtiger Weise festgestellt wird, dass die Angaben des Antragstellers zu zentralen dramatischen Ereignissen im Herkunftsstaat keinerlei Anzeichen tatsächlichen Eigenerlebens aufweisen. So schilderte der Antragsteller verschiedene Sachverhaltsteile, ohne eine höchstpersönliche Involvierung und ein tatsächliches Eigenerleben aufzeigen oder nachvollziehbar machen zu können. So lassen die Angaben des Antragstellers jede Innensicht oder Eigenerlebnissicht vermissen. Der Antragsteller argumentierte gleichsam aus der Sicht eines unbeteiligten dritten Beobachters die dramatischen Ereignisse, welche seine engsten Familienangehörige betreffen.
Ungeachtet der beweiswürdigenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven ist festzuhalten, dass der Antragsteller zum Themenkreis der Ermordung des Vaters und der Halbgeschwister nicht eindeutig aufzuzeigen vermochte, dass die erfolgten Übergriffe aufgrund der Stammes- bzw. Clanzugehörigkeit oder zum Zwecke einer Zwangsrekrutierung für die Al Shabaab erfolgt seien. Aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass er von unbekannten Personen angerufen und bedroht worden sei, kann nicht auf eine massive Bedrohungssituation für seine Person geschlossen werden. Die Tatsache der erfolgten Übergriffe, gegen Familienangehörige und eine allenfalls erfolgte Nachsuche seiner Person, ist vielmehr der vormalig herrschenden politischen und Bürgerkriegssitutation in Somalia bzw. Mogadischu zuzuordnen. Gehörte es zum vormaligen Zeitpunkt während der Machtergreifung der radikal-islamistischen Al Shabaab Milizen doch typischerweise zur allgemeinen Vorgehensweise, gegenüber jedermann Drohungen auszusprechen bzw. willkürlich Terrorakte und Tötungen zu vollziehen. Das Vorbringen des Antragstellers, ist sohin vor dem Hintergrund der vormaligen Gesamtsituation in Somalia nicht einer Individualgefährdung aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassenden Grunde zurechenbar, sondern vielmehr dem Tatbestand der allgemein herrschenden Verhältnisse bzw. der politischen Situation der willkürlichen Gewaltausübung durch Al Shabaab Milizen zum vormaligen Zeitpunkt.
Der allgemeinen Situationen zum vormaligen Zeitpunkt bzw. zur gegenwärtigen und prognostizierten zukünftigen Situationen in Mogadischu bzw. Somali generell wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes vollinhaltlich Rechnung getragen.
Insgesamt betrachtet ist dem Vorbringen sohin kein Merkmal einer sich zielgerichtet gegen den Antragsteller gerichteten Verfolgungs- oder Gefährdungssituation erkennbar. Dem Antragsteller ist es sohin nicht gelungen, im Verfahren Umstände glaubhaft aufzuzeigen, dass eine bestimmte Gruppierung oder eine bestimmte Personengruppe oder Einzelpersonen ein faktisches Interesse an einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person hätte. Letztlich war dem Vorbringen des Antragstellers glaubhaft entnehmbar, dass er seinen Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen Ereignisse - allenfalls auf Grund der tragischen Ereignisse seine Familienangehörigen betreffend - verlassen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit einer sich gegen seine Person richtenden Verfolgung aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde ausgeliefert war. Die Ereignisse, die der Antragsteller im Verfahren geschildert hat - ungeachtet deren beweiswürdigender Einschätzung - ist entnehmbar, dass er jedenfalls nicht auf Grund einer politischen Gesinnung oder einer ihm allenfalls unterstellten politischen Gesinnung oder er wegen seiner religiösen, ethnischen oder rassischen Zugehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung zu befürchten hatte. Dem Antragsteller ist sohin keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zusinnbar. Den allgemeinen Ereignissen im Herkunftsstaat bzw. der herrschenden latenten Bürgerkriegssituation in Somalia und allenfalls damit einhergehenden Ereignissen, von welchen auch der Antragsteller bzw. dessen Familie betroffen war, wurde bereits hinreichend durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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