L510 2005584-1•BVwG L510 2005584-1
L510 2005584-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.02.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 12.01.2012 zwischen 09:50 und 11:40 Uhr wurde durch Kontrollorgane der Finanzpolizei an der Betriebsstätte (XXXX) der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, XXXXXXXX, eine Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt, wobei das rumänische Ehepaar,XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. am XXXX, arbeitend angetroffen wurde. Herr und Frau B. waren mit dem Ausmissten von Einstellboxen für Pferde beschäftigt. Die bP gab niederschriftlich befragt an, dass die beiden Arbeitnehmer die Urlaubsvertretung für den legal beschäftigten XXXX seien. Die Entlohnung würde analog zu der des XXXX erfolgen, die Unterkunft werde unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Da die angetroffenen Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, erfolgten seitens der Finanzpolizei entsprechend Strafanträge an die zuständige BH und an die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK").
2. Mit Bescheid der GKK vom 23.03.2012, GZ: 046-113(2) - 35/12, wurde gegen die bP aufgrund der Meldepflichtverletzung das o. a. Ehepaar betreffend gem. §§ 113 Abs. 2, 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG, ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben.
Im dagegen durch die bP eingebrachten Einspruch wurde nur die Beschäftigung und der Meldeverstoß hinsichtlich Frau B. bestritten, da diese ihren Mann lediglich begleitet habe und ihm im Zuge der ehelichen Beistandspflicht zur Hand gegangen wäre.
3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 04.09.2012, Zahl: 20305-V/15.020/4-2012, wurde der Einspruch der bP als unbegründet abgewiesen. Die Dienstnehmereigenschaft von Frau B. gegenüber der bP als Dienstgeberin wurde als Vorfrage festgestellt. Ein Zustellnachweis bzw. ein Nachweis über die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die GKK gegen die bP aufgrund von Meldepflichtverletzungen, die zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von € 170,07 führten, gem. § 113 Abs. 1 Z. 2-4 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von € 79,41 vorgeschrieben. Die Verpflichtung nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 26.02.2013, welche einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilde.
Nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die GKK aus, dass im gegenständlichen Fall der Kasse für die amtswegige Erledigung ein Mehraufwand, inkl. der sonst anfallenden Verzugszinsen in der Höhe von € 79,41, entstanden wäre, nachdem die bP trotz mehrmaliger Aufforderung ihrer Auskunftspflicht gem. § 42 Abs. 1 ASVG nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen sei und dadurch das Prüfungs-/Erhebungsverfahren unnötig verzögert worden sei.
Dem Akt enthalten sind der Strafantrag und das Schreiben der Finanzpolizei an die GKK vom 13.02.2012 samt der mit der bP am 12.01.2012 aufgenommen Niederschrift, die o. a. Bescheide, die Beitragsvorschreibung vom 26.02.2013, die Aufstellung der Beitragsdifferenzen, das Beiblatt über die Erhebung des Mehraufwandes und Daten zum Beitragskonto.
Einen Nachweis über die erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides enthält der Akt nicht.
5. Mit Schreiben vom 18.03.2013 (Eingangsstempel 19. und 20.03.2013) erhob die bP jedenfalls innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen diesen Bescheid. Sie legte dar, dass zu Frau B. nie ein Dienstverhältnis bestanden habe. Es habe diesbezüglich auch eine Verhandlung beim UVS gegeben, ein Urteil habe sie noch nicht erhalten. Sie erwarte sich jedoch die Bestätigung, dass Frau B. nicht bei ihr beschäftigt gewesen sei und der Einspruch somit zu Recht erfolgt wäre. Außerdem habe sie in dieser Angelegenheit bereits eine Strafe vorgeschrieben erhalten und diese bezahlt. Sie beantrage für diesen kleinen Betrag die aufschiebende Wirkung.
6. Mit Schreiben vom 07.05.2013 legte die GKK den Verwaltungsakt samt Stellungnahme in Form eines Vorlagerberichts der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Ergänzend wurde darin nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufs ausgeführt, dass aufgrund der Abweisung des Einspruchs der bP in Bezug auf den Beitragspflichtbescheid durch die Landeshauptfrau vom 04.09.2012, Frau B. für den entsprechenden Zeitraum nachversichert wurde und der bP als Dienstgeberin die sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden sind. Aufgrund der im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei getätigten Aussagen sowie aufgrund des Bescheides der Landeshauptfrau für Salzburg sei nicht glaubhaft, dass kein Dienstverhältnis zu Frau B. bestanden habe.
7. Der Vorlagebericht wurde durch die Landeshauptfrau der bP zu Gehör gebracht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass die bP eine Stellungnahme abgegeben hat.
8. Der Verwaltungsakt langte in der Folge aufgrund der geänderten Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L510 zugeteilt.
9. Seitens der zuständigen Gerichtsabteilung (GA) wurde ermittelt, dass mit Bescheid des UVS Salzburg vom 02.09.2013, Zahlen:
UVS-11/11479/15-2013 (Übertretung des AuslBG), UVS-38/10480/15-2013 (Übertretung des ASVG) den Berufungen der bP dem Inhalt nach nicht stattgegeben wurde.
Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurde auf entsprechende Anfrage der zuständigen GA durch die GKK mitgeteilt, dass der Bescheid der LH von Salzburg vom 04.09.2012, Zahl: 20305-V/15.020/4-2012, mangels Erhebung eines Rechtsmittels seitens der bP in Rechtskraft erwachsen ist.
10. Mit Schreiben der zuständigen GA vom 04.02.2015 wurde der bP Parteiengehör gewährt und erging die Anfrage, ob diese ihre Beschwerde noch aufrecht hält, da sie sich darin im Wesentlichen auf den Ausgang des Verfahrens vor dem UVS bezog.
Eine Stellungnahme wurde durch die bP nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 04.09.2012, Zahl:
20305-V/15.020/4-2012, wurde die Dienstnehmereigenschaft von Frau B. gegenüber der bP als Dienstgeberin im Sinne einer Vorfrage rechtskräftig festgestellt. Frau B. wurde durch die GKK für den entsprechenden Zeitraum nachversichert und wurden der bP als Dienstgeberin die sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 170,07 vorgeschrieben.
Für die amtswegige Erledigung dieses Verfahren entstand der GKK ein Mehraufwand inkl. der sonst anfallenden Verzugszinsen in der Höhe von € 79,41, da die bP trotz mehrmaliger Aufforderung ihrer Auskunftspflicht gem. § 42 Abs. 1 ASVG nicht ausreichend nachgekommen ist und dadurch das Prüfungs- bzw. Erhebungsverfahren unnötig verzögert wurde.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des gegenständlichen Verfahrensaktes und der erfolgten Erhebungen durch die zuständige
GA.
Die rechtskräftige Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von Frau B. gegenüber der bP als Dienstgeberin im Sinne einer Vorfrage durch Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 04.09.2012, Zahl:
20305-V/15.020/4-2012, wurde durch die GKK in ihrem Schreiben an das BVwG vom 04.05.2015 bestätigt.
Die Nachversicherung von Frau B. für den entsprechenden Zeitraum und die sich für die bP als Dienstgeberin daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 170,07, ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und dem Akteninhalt.
Die Feststellungen für den entstandenen Mehraufwand der GKK inkl. der sonst anfallenden Verzugszinsen in der Höhe von € 79,41 ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK in Zusammenhang mit den im Akt aufliegenden diesbezüglichen Berechnungen und der Beitragsvorschreibung vom 26.02.2013. Die bP trat diesen Feststellungen in ihrer Beschwerde nicht entgegen und sind diese somit unbestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
§ 59 ASVG
(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
[...]
2. Der Beitragszuschlag stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwands und des Zinsentgangs infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH 2006/08/0227, SVSlg 57.785 = SVSlg 58.753; 2002/08/0114, SVSlg 50.809).
Voraussetzung für eine dem G entsprechende Bemessung des Beitragszuschlags nach Z 2-4 ist, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge zumindest iSe vorfragewiesen Beurteilung oder als Hauptfragenentscheidung festgestellt wird; die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar (VwGH 2003/08/0262, SVSlg
53. 053 = SVSlg 53.139; 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0021,
SVSlg 47.962 = SVSlg 48.220 uva.). Für die Vorschreibung nicht
erforderlich ist ein bescheidmäßiger Abspruch über Beitragspflicht und Beitragshöhe (VwGH 89/08/0360, ARD 4408/14/92).
Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG haben die Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte nach § 35 (3) ASVG jede von ihnen beschäftigte voll- und teil versicherte Person, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Weiters haben die Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Beitragsgrundlage innerhalb der vorgesehenen Frist dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Die Meldungen der Sonderzahlungen sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger binnen 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Sonderzahlung fällig geworden ist, zu erstatten und die anfallenden Beiträge abzuführen.
Wird die Beitragsabrechnung im Lohnsummenverfahren (§ 58 (4) ASVG) durchgeführt, so hat der Dienstgeber, bzw. dessen Bevollmächtigter (§ 34 (2) ASVG) nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme aller gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte, incl. der Sonderzahlungen mittels Beitragsnachweisung bis 15. des Folgemonats dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen/satzungsmäßigen Melde- und Abrechnungsbestimmungen gemäß § 113 (1) Z 2-4 ASVG können den in § 111 ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge bis zum Doppelten der im Rahmen der Prüfung / Erhebung festgestellten Beitragsnachverrechnung vorgeschrieben werden.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der sonst anfallenden Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Dienstnehmereigenschaft von Frau B. gegenüber der bP als Dienstgeberin wurde bereits im vorangegangenen Beitragszuschlagsverfahren (Bescheid der LH vom 04.09.2012) rechtskräftig festgestellt. Aufgrund von Meldepflichtverletzungen kam es seitens der GKK deshalb in weiterer Folge zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von € 170,07. Da die bP in diesem Verfahren trotz mehrmaliger Aufforderung ihrer Auskunftspflicht gemäß § 42 Absatz 1 ASVG nicht ausreichend nachgekommen ist, wurde das Prüfungs- bzw. Erhebungsverfahren unnötig verzögert und entstand der GKK für die amtswegige Erledigung ein Mehraufwand incl. der sonst anfallenden Verzugszinsen in der Höhe von € 79,41, wie sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen und Berechnungen ergibt.
Seitens der bP wurde weder bestritten, dass sie ihrer Auskunftspflicht nicht entsprechend nachgekommen ist, noch wurde die Höhe des Beitragszuschlages bestritten. Die bP führte im Verfahren vielmehr aus, dass zu Frau B. nie ein Dienstverhältnis bestanden habe. Sie erwarte sich diesbezüglich eine entsprechende Bestätigung durch den UVS, wo auch bereits eine Verhandlung stattgefunden habe.
Zu dieser Beschwerdeangabe ist festzustellen, dass wie bereits oben ausgeführt das Dienstverhältnis zu Frau B. mit Bescheid der LH von Salzburg vom 04.09.2012, Zahl: 20305-V/15.020/4-2012, rechtskräftig festgestellt wurde, womit die Beschwerdeangabe ins Leere geht. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch das durch die bP angesprochene UVS Verfahren inhaltlich zu keinem anderen Ergebnis führte.
Auch die, überdies nicht angefochtene, Höhe des verhängten Beitragszuschlages ist am unteren Ende bemessen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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