BVwG L502 2102475-1

L502 2102475-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2015

Regest

familiäre Situation, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2102475-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2102475.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015, Zl. 1028342202-14876062, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner nicht rechtmäßigen Einreise nach Österreich am 12.08.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.08.2014 gab der BF in türkischer Sprache an, er sei türkischer Staatsangehöriger, Kurde, Alevite und ledig. In Österreich würden zwei Brüder von ihm leben, ein weiterer Bruder halte sich in Deutschland auf. Er habe von 2002 bis 2010 die Grundschule in XXXX und von 2010 bis 2013 die AHS in XXXX besucht, wohin er mit seiner Herkunftsfamilie an genannte Adresse verzogen war und wo aktuell weiterhin seine Eltern leben würden. Zuletzt sei er als Damenfriseur erwerbstätig gewesen. Sein letzter Wohnsitz vor der Ausreise habe sich in Istanbul an genannter Adresse befunden, von wo ausgehend er am 09.08.2014 schlepperunterstützt versteckt in einem LKW die Türkei verlassen habe.

Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, er sei am 15.02.2014 von XXXX nach Istanbul zu einem Cousin gezogen. In Istanbul sei er am 30.06.2014 gemeinsam mit Anderen am Heimweg von der Arbeit von sechs Polizisten angegriffen und auch geschlagen worden. Er sei zu einer Polizeistation gebracht worden, wo er beschimpft und zu seinen Brüdern befragt worden sei. Außerdem sei er befragt worden, welcher Organisation er angehöre, und hätte er Informationen über seinen Stadtteil XXXX beischaffen sollen. Ihm sei auch mitgeteilt worden, dass er bald den Wehrdienst ableisten müsse und im Zuge dessen als Alevite "vernichtet" werden würde. Diese Anhaltung habe drei bis vier Stunden gedauert und sei er dann von der Polizei in den Stadtteil XXXX gebracht worden. Dort habe ihn dann der Cousin angerufen und ihm mitgeteilt, dass er auf keinen Fall mehr nach Hause kommen sollte, da die Polizei bereits nach ihm gefragt habe. Der 30.06.2014 sei aus Sicht des BF eine Nacht der Proteste gewesen, in der maskierte uniformierte Polizisten den Demonstranten gegenüber gewalttätig gewesen und dabei viele Menschen verletzt worden bzw. ums Leben gekommen seien.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass man ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Aleviten während des Militärdienstes töten würde. Auch bekäme er wegen seiner ethnischen Abstammung keinen Arbeitsplatz und habe er aufgrund seiner Diskriminierung seine Meisterprüfung nicht ablegen können.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.

3. Am 26.11.2014 wurde der BF vor dem BFA in türkischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der BF legte als Beweismittel einen Familienregisterauszug, ein Lehrabschlusszeugnis sowie ein Grundschulzeugnis vor. Nach seinem Personalausweis befragt gab er an, dass dieser in der Türkei verblieben sei, da er spontan ausreisen habe müssen, wobei er aber das Lehrabschlusszeugnis bei sich gehabt habe. Die Zeugnisse habe ihm der Vater nachgeschickt, der Personalausweis könne aber nicht übermittelt werden.

Hinsichtlich seines früheren Lebenswandels in der Türkei führte der BF aus, dass er mit ca. 16 Jahren gemeinsam mit seiner Herkunftsfamilie nach XXXX verzogen sei. Nach ca. einem Jahr sei er mit der Familie nach XXXX gezogen. Von dort hätten sie jedoch nach einem halben Jahr aufgrund von Problemen wieder nach XXXX zurückkehren müssen. XXXX habe der BF am 15.02.2014 verlassen und habe er dann - nachdem er zuvor mit seinen Eltern und Brüdern in einer Eigentumswohnung gelebt habe - in der Mietwohnung eines seiner Cousins in Istanbul gelebt. Er habe dort bis zum 30.06.2014 als Damenfriseur gearbeitet und sei dann nicht mehr zur Arbeit gegangen, zufällig sei dies der Monatsletzte gewesen. Der Vater sei Pensionist und besitze mehrere Grundstücke. Er stehe mit seiner Familie in Kontakt und ginge es seinen Eltern insofern schlecht, als sie Sehnsucht nach ihren Kindern hätten.

Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF - zusammengefasst - an, dass er und seine Familie nach der Ausreise des Bruders S. aus der Türkei vor ca. zwei Jahren Probleme bekommen hätten. Dieser Bruder sei gesucht worden, da er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe. Die Polizisten seien "ständig" zum BF und seinen Angehörigen nach Hause gekommen und hätten Druck ausgeübt und auch Drohungen ausgesprochen, weil sie Angehörige der alevitischen Glaubensgemeinschaft seien. Der zweite Bruder K. sei nach einer Hausdurchsuchung vor zwei Jahren ausgereist. Nach der Ausreise des zweiten Bruders habe die Polizei angefangen den BF ständig von der Arbeit abzuholen und ihm damit zu drohen ihn während des Militärdienstes umzubringen, wenn er seine Brüder nicht ausliefere. Er sei ebenso wie seine Brüder als Wehrdienstverweigerer beschimpft worden. Diese Belästigungen durch die Polizei hätten "lange" gedauert und habe der BF sodann seine Ausbildung abgebrochen und sei er nach Istanbul zu einem Cousin geflohen, wo er zwar vorerst arbeiten konnte, dann aber ebenfalls Probleme bekommen habe.

Am 30.06.2014 habe es im Viertel XXXX in Istanbul eine Demonstration gegeben, an welcher der BF selbst jedoch nicht teilgenommen habe. Im Zuge dieser Demonstration sei es aber zu Tumulten gekommen und sei der BF auf dem Heimweg von der Polizei aufgegriffen worden, da angenommen worden sei, dass auch er ein Demonstrant sei. Er sei derart geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Dann sei er von der Polizei auf der Polizeistation einvernommen worden. Im Zuge dessen sei er auch geschlagen worden, da bekannt geworden sei, dass er Alevite sei bzw. weil er den Aufenthaltsort seiner Brüder nicht bekannt geben wollte. Ihm sei vorgehalten worden, dass seine Familienmitglieder Wehrdienstverweigerer seien. Nachdem ihn die Polizei in XXXX aus dem Auto gestoßen habe, habe er seine Sachen gepackt und sich im Anschluss drei Monate lang bei einem anderen Cousin in XXXX versteckt. Dort habe er dann ca. einen Monat nach dem Vorfall einen Arzt besucht und eine Zahnprothese bekommen.

Er selbst habe im Übrigen bis dato weder eine Musterung absolviert noch einen Einberufungsbefehl erhalten.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab er an, er wohne bei seinem Bruder S., welcher ihn auch finanziell unterstütze. Er beziehe keine Leistungen der Grundversorgung, besuche keine Deutschkurse, sei in keinem Verein oder dergleichen organisiert und sei nicht legal erwerbstätig.

Dem BF wurde abschließend eine Frist von einer Woche zur Einbringung einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen der Behörde eingeräumt.

4. Mit 03.12.2014 legte der BF dem BFA eine Stellungnahme in türkischer Sprache vor.

Einer im Gefolge der Beschwerdevorlage vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung in die deutsche Sprache vom 01.04.2015 folgend wurde dort ausgeführt, dass sich die Situation in der Türkei nicht so gut darstellen würde wie dies in den Länderfeststellungen angegeben worden sei. Mit den neu erlassenen Gesetzen sei lediglich beabsichtigt worden "ein gutes Bild in den Augen Europas abzugeben". Verwiesen wurde auf einige Aufstände in der Türkei von Aleviten, welche auf die Schikanen und diskriminierende Politik der AKP aufmerksam machen wollten. Diese Aufstände seien blutig beendet worden und seien namentlich vom BF angeführte Männer ermordet worden. Der BF sei unschuldig beim Rückweg von der Arbeit in die sogen. "Gezi Park - Demonstrationen" geraten und als Alevite misshandelt worden. An diesem Tag sei ihm bewusst geworden, dass er als Alevite in der Türkei nicht länger leben könne und flüchten müsse, da er dort der Lebensgefahr ausgesetzt sei. Die islamische Regierung habe mit der angeblichen Öffnung den Aleviten und Kurden gegenüber Europa in die Irre geführt und habe niemals vorgehabt diese Minderheiten als gleichwertige Bürger anzusehen. Schon die Kinder von Nichtmoslems bzw. Aleviten würden in der Schule von Lehrern diskriminiert werden und sei nicht einzusehen, warum es einen verpflichtenden Religionsunterricht gäbe. Auch im Rahmen des Militärdienstes würden Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft ermordet werden. Die im Staatsdienst stehenden Verwandten und Bekannten des BF müssten geheim halten, dass sie Aleviten sind. Es werde unter anderem durch den Bau von Moscheen in alevitischen Dörfern versucht die Aleviten zum sunnitischen Islam zu konvertieren. Aleviten, die nicht konvertieren wollen, seien während der Ableistung des Wehrdienstes und auch bei "verschiedenen Behörden" lebensgefährlichen Übergriffen ausgesetzt. Da dies dem BF bewusst gewesen sei, habe er den Wehrdienst nicht antreten wollen. Kurden und Aleviten würden verfolgt werden, da "Erdogans Ziel" eine einzige Nation mit gleicher Sprache und Religion sei. Die Familie hätte - um nicht aufzufallen - sogar zu Hause nur türkisch gesprochen um den Glauben und die ethnische Abstammung geheim zu halten. Man habe dem BF die kurdische Sprache nicht beibringen können und habe er auch einen türkisch-sunnitischen Vornamen erhalten. Eigentlich hätten er und seine Familie ihre Abstammung verleugnen können um in der türkischen Gesellschaft besser leben zu können. Aus Trotz habe man dies nicht getan und keine Assimilationspolitik mitgemacht. Deshalb seien sie aber als "potentielle Terroristen und Verbrecher" angesehen worden. In XXXX sei etwa ein Kurde von türkischen Nationalisten getötet worden, nur weil er kurdisch gesprochen habe. Auch im Cem-Haus in XXXX sei ein Alevite erschossen worden. Es gäbe auch keine positiven Entwicklungen in den Prozessen, in denen es um während der Demonstrationen ermordete Personen sowie Journalisten gehe. Die Meinungsfreiheit würde immer mehr eingeschränkt werden, wie das Verbot von Twitter und YouTube zeigen würde. Auch Journalisten würden zu Unrecht wegen ihrer Einstellung verurteilt und hätten die Übergriffe gegen die Aleviten das Ausmaß eines Massenmordes erreicht. Dies nicht nur in der Zeit der AKP-Regierung, sondern seien Aleviten auch schon zu Zeiten vor dieser Regierung systematisch verfolgt worden, wie der Vorfall im Jahr 1993 in der Stadt Sivas zeige, bei welchem 37 Aleviten von Nationalisten und Fundamentalisten verbrannt worden seien. Auch die Massenermordungen von Aleviten in den Jahren 1978 und 1980 würden die Vernichtungspolitik des türkischen Staates und damit die Verfolgungsgefahr für den BF belegen.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde - jenseits der Feststellungen zur Person des BF - verneint, dass er in seiner Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Dazu wurde beweiswürdigend festgehalten, dass das Vorbringen des BF zu den Ausreisegründen insgesamt widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft gewesen sei. Auch habe sich das Vorbringen des BF nicht mit dem Vorbringen seines Bruders K. in Einklang bringen lassen. Es seien sohin keine Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen den BF gerichtete Verfolgung hervorgekommen und habe der BF auch eine konkrete Benachteiligung wegen seiner kurdischen Herkunft bzw. alevitischen Glaubensrichtung nicht glaubhaft machen können. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche aktuelle Länderfeststellungen zugrunde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung von asylrelevanter Intensität das Asylbegehren abzuweisen war. Auch eine subsidiäre Schutzgewährung sei weder im Lichte der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch angesichts der persönlichen Lebenssituation des BF angezeigt gewesen. Abschiebungshindernisse seien keine festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Gegen den dem BF am 13.01.2015 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit 28.01.2015 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelnder Beweiswürdigung bekämpft. Die belangte Behörde habe gegen die in § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen und sei der erhobene Sachverhalt daher keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen. Auf das Kernvorbringen des BF sei nicht hinreichend eingegangen worden und würde eine individuelle, nachvollziehbare und schlüssige Würdigung desselben fehlen.

Gerügt wurde im Einzelnen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Feststellungen in der Stellungnahme vom 03.12.2014 über "die unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Aleviten sowie ihre Diskriminierung in der Türkei" in ihren Erwägungen zu berücksichtigen. Der Glaube der Aleviten stelle keine anerkannte Religion in der Türkei dar. Dies sei auch den Länderfeststellungen der Erstbehörde zu entnehmen und sei die Feststellung, dass es sich beim Glauben der Aleviten um eine anerkannte Religion handelt, daher aktenwidrig. Die offizielle Türkei anerkenne das Alevitentum bloß als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis. Ein Teil der Aleviten bemühe sich - bislang vergeblich - um eine Anerkennung als eigene Konfession und Gleichstellung mit dem sunnitischen Islam.

Der Verweis auf die behördlichen Länderfeststellungen zum allfälligen Freikauf vom Wehrdienst würde auf den BF nicht zutreffen. Außerdem verfüge er nicht über die finanziellen Mittel um sich vom Wehrdienst freizukaufen. "Dem Internet" sei im Übrigen zu entnehmen, dass der BF bereits "von der Regierung, dem Militärinstitut in XXXX, zur Untersuchung eingeladen" (gemeint wohl: zur Musterung vorgeladen) worden sei. Es sei im Übrigen eine gängige Praxis der türkischen Regierung, Alewiten während des Wehrdienstes in die Osttürkei zu schicken und sie damit zum Kampf gegen die eigenen Leute zu zwingen. Dies könne der BF aber aus Gewissensgründen niemals tun. Deshalb hätte er mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen und sei auch bekannt, dass des Öfteren Aleviten während des Militärdienstes umgebracht werden. Im Falle der Rückkehr würde er als Militärdienstflüchtiger alevitischer Herkunft sowie Bruder "von zwei Fahnenflüchtigen" sicherlich verhaftet und gefoltert werden.

Zu mehreren ihm in der Beweiswürdigung vorgehaltenen Widersprüchen im Vorbringen nahm der BF im Einzelnen Stellung.

In rechtlicher Hinsicht wurde folgerte, eine mit Vernunft begabte Person würde sich in der Situation des BF begründeter Weise fürchten, die Verfolgungsgefahr sei aktuell und bestünde auch kein staatlicher Schutz vor Verfolgung. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Dem BF hätte aufgrund seines Vorbringens zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen. Die belangte Behörde habe im Zuge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die familiäre Beziehung des BF zu seinen beiden in Österreich aufhältigen Brüdern nicht hinreichend berücksichtigt. Vor allem vom Bruder S., bei welchem der BF auch wohne, sei er in vielen Belangen abhängig. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bei entsprechenden Ermittlungen feststellen können, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen würden.

Um die Identität des BF zu belegen wurde eine Kopie seines Personalausweises, ausgestellt am 04.12.2012, sowie seines Führerscheins vorgelegt, welche im Bedarfsfalle im Original vorgelegt werden könnten.

Als weitere Beweismittel wurden verschiedene länderkundliche Berichte vorgelegt.

8. Am 06.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

9. Vom BVwG wurden zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Auszüge aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Firmenbuch den BF und seinen Bruder K. betreffend angefertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der alevitischen Glaubensgemeinschaft und ledig.

Er wurde in XXXX geboren und besuchte dort zwischen 2002 und 2010 die Grundschule, danach absolvierte er die Berufsschule von 2010 bis 2013 in XXXX. Er lebte mit seinen Eltern gemeinsam in einer nach wie vor von den Eltern bewohnten Eigentumswohnung in XXXX. Im letzten halben Jahr vor der Ausreise nach Österreich hat er in Istanbul bei einem Cousin in dessen Mietwohnung gelebt und als Friseur gearbeitet, von wo ausgehend er am 09.08.2014 schlepperunterstützt versteckt in einem LKW die Türkei verließ.

Im Gefolge seiner nicht rechtmäßigen Einreise nach Österreich stellte er am 12.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither hierorts auf.

Zwei Brüder des BF leben als Asylwerber in Österreich. Der Antrag auf internationalen Schutz des Bruders K. vom 02.01.2013 wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage vollinhaltlich abgewiesen und erwuchs die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft. Der Bruder S. stellte am 25.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dieses Verfahren ist noch erstinstanzlich anhängig. Ein weiterer Bruder des BF ist seit Jahren in Deutschland niedergelassen und verheiratet.

Der BF teilt aktuell mit seinen beiden in Österreich aufhältigen Brüdern einen gemeinsamen Wohnsitz. Eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des BF konnte nicht festgestellt werden. Die erstinstanzlich genannte XXXX, an der der Bruder K. des BF seiner Aussage nach beteiligt war, wurde mittlerweile aufgelöst und am 05.02.2015 aus dem Firmenbuch gelöscht. Der BF bezieht bis dato keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des BF sind nicht aktenkundig. Er besucht keinen Sprachkurs oder anderweitige Integrationsmaßnahmen. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den behaupteten Ausreisegründen des BF:

Der BF hat seinen Herkunftsstaat verlassen um sich einem allenfalls von ihm abzuleistenden Grundwehrdienst zu entziehen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei:

Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Beweismittel, des Verfahrensaktes des Bruders des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Ergänzend wurde Einsicht genommen in den ebenfalls vorliegenden Verfahrensakt des Bruders K. des BF.

2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund der persönlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Identitätsnachweise als glaubhaft festgestellt werden. Gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Erwerbstätigkeit in der Türkei sowie seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Österreich.

2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:

2.3.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung dar, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe, welche ihn letztlich zur Ausreise gezwungen hätten, in einer nachvollziehbaren Form zu schildern.

2.3.1.1. So habe sich der BF hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte vor seiner Ausreise in Unstimmigkeiten verwickelt, indem er zu Beginn seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.11.2014 diesbezüglich angegeben habe, sich bis zum 15.02.2014 in XXXX aufgehalten zu haben und danach zu seinem Cousin M. nach Istanbul gezogen zu sein. Wiewohl er im weiteren Verlauf der Befragung noch erwähnt habe, dass er zwei Cousins in Istanbul habe, habe er jedoch mit keinem Wort angeführt, dass er vor seiner Ausreise aufgrund seiner Verfolgung von M. zu einem weiteren Cousin übersiedeln habe müssen. Dies habe er erst an späterer Stelle im Rahmen der Schilderung der Fluchtgründe erwähnt. Sein Erklärungsversuch, dass er davon ausgegangen sei, später noch zu den Fluchtgründen befragt zu werden, und deshalb nur die Orte, wo er gelebt habe, und nicht den Ort, wo er sich versteckt habe, angegeben zu haben bzw. die Frage so aufgefasst zu haben, dass er nur nach den Orten befragt wurde, an welchen er gelebt habe, sei als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen.

Der belangten Behörde war diesbezüglich insofern beizutreten, als der BF eingangs der Einvernahme konkret aufgefordert wurde, alle Aufenthaltsorte vor der Ausreise zu nennen, wo er über einen Zeitraum gelebt habe, der über einen Besuch hinausgegangen sei, und der BF daraufhin vortrug, er habe sich "anderswo als bei seinem Cousin M. im Stadtviertel O. nicht aufgehalten", und im Gegensatz dazu erst in späterer Folge behauptete, er habe sich nach dem 30.06.2014 bis zur Ausreise bei seinem zweiten Cousin E. im Stadtteil G. versteckt aufgehalten.

Dieser daher an sich schlüssigen Argumentation in der Beweiswürdigung der belangten Behörde trat der BF in seiner Beschwerde auch nicht entgegen, weshalb sich schon aus diesem Vorbringen zu Recht begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Verfolgungsgeschehens ableiten ließen.

2.3.1.2. Die belangte Behörde verwies weiter darauf, dass der BF zwar hinsichtlich des von ihm behaupteten Übergriffs durch Polizisten am 30.06.2014 angeben habe können, dass er für drei bis vier Stunden angehalten worden sei, die Uhrzeit der Festnahme bzw. Freilassung er demgegenüber aber nicht angeben habe können, "da er nicht auf die Uhr gesehen habe". In seiner Beschwerde trat der BF dem insofern entgegen, als er "wegen seiner Schmerzen" (erg.: aufgrund seiner Verletzung) nicht auf die Uhr gesehen habe.

Dem damit in Zusammenhang stehenden Argument der Behörde, er habe vorerst angegeben, die Wohnung des Cousins E. nicht verlassen zu haben, um in weiterer Folge zur Frage, ob er sich nicht wegen behaupteter schwerwiegender Verletzungen infolge seiner Mißhandlung durch Polizisten in ärztliche Behandlung begeben habe, auszuführen, er habe etwa nach einem Monat - also während des Aufenthalts beim Cousin E. - einen Arzt aufgesucht und eine Zahnprothese bekommen, trat er in seiner Beschwerde mit der Richtigstellung entgegen, als er eben nur dieses eine Mal diese Wohnung verlassen habe.

Im Hinblick auf allfällige Bestätigungen für eine behauptete ärztliche Behandlung gab der BF vor der belangten Behörde vorerst an, keine Bestätigung zu haben, um dann zu berichtigen, er habe zwar einen Bericht, diesen aber in der Wohnung eines Freundes zurückgelassen.

Vor dem Hintergrund dessen, dass der BF zugleich mit seiner Beschwerde seinen Personalausweis nachreichen konnte, welcher ihm aus der Heimat geschickt worden sei, erhellte sodann jedoch nicht, warum dann dieser Bericht nicht vorgelegt wurde. In der Beschwerde selbst findet sich jedenfalls keine Bezugnahme mehr auf diesen Aspekt. Auch aus Sicht des BVwG vermochte der BF daher diesbezüglich kein überzeugendes Vorbringen zu erstatten.

In der Stellungnahme vom 03.12.2014 gab der BF dann hinsichtlich des Vorfalls vom 30.06.2014 neuerlich an, dass er "unschuldig auf dem Heimweg in die sogen. Gezi Park-Demonstrationen geraten sei" und von der Polizei grob behandelt bzw. geschlagen worden sei. Er sei auch gefragt worden, ob er Alevite sei, und sei er aufgrund seiner Glaubensrichtung sodann weiter grob behandelt bzw. geschlagen worden.

Schon aus den von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ging jedoch hervor, dass die "Gezi-Park-Protestbewegung" in Istanbul im Sommer 2013 stattgefunden hat. Demgegenüber fanden im Sommer 2014 Demonstrationen aufgrund eines Grubenunglücks andernorts in der Türkei statt. Auch findet sich, wie das erkennende Gericht selbst feststellen konnte, eine Vielzahl von Berichten in allgemein zugänglicher Form im Internet, die zeigen, dass die sogen. Gezi Park-Demonstrationen von Mai 2013 bis Ende 2013 andauerten (vgl. Beilage im Akt).

In seiner Beschwerde nahm der BF keinen Bezug mehr auf diese zentrale erstinstanzliche Behauptung, an die er jedoch eines der ausreisekausalen Geschehnisse, nämlich seine Festnahme und Anhaltung durch die örtliche Polizeibehörde, geknüpft hatte.

Dem BF gelang es damit nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar darlegen, dass er tatsächlich zufällig gemeinsam mit anderen im Rahmen dieser von ihm genannten Demonstrationen festgenommen worden sei.

2.3.1.3. Schließlich hat der BF, im Rahmen seiner Einvernahme zu seinen Ausreisegründen befragt, angeführt, dass sein Bruder S. vor zwei Jahren aus der Türkei geflohen sei und damit die Probleme begonnen hätten. Der Bruder sei gesucht worden, weil er den Wehrdienst nicht angetreten habe, und seien Polizisten ständig zur Familie nach Hause gekommen und hätten Druck auf sie ausgeübt. Die Polizei habe den BF auch mehrfach von der Arbeit abgeholt und ihn zu seinen Brüdern befragt. Sie habe auch Drohungen ausgesprochen, weil die Familie der alevitischen Glaubensrichtung angehöre. Vor zwei Jahren sei dann die Wohnung der Familie gestürmt worden, während der BF in der Arbeit gewesen sei. Nach der Ausreise der Brüder S. und K. habe die Polizei dann den BF bedroht, weshalb er seine Ausbildung abbrechen habe müssen und nach Istanbul geflohen sei. Vorerst habe er dann in Istanbul deshalb keine Probleme gehabt, während er bei seinem Cousin gelebt habe, die Probleme hätten dann mit dem Vorfall vom 30.06.2014 neuerlich begonnen.

Diesbezüglich argumentierte die belangte Behörde - im Zusammenhang mit der behaupteten Hausdurchsuchung und der Verfolgung der Familie des BF wegen seiner Brüder - mit maßgeblichen Divergenzen zwischen den Aussagen des BF und denen seines Bruders K. Während letzterer nämlich lediglich zwei Hausdurchsuchungen, diese in den Jahren 2010 und/oder 2012 an wiederum divergierenden Zeitpunkten, nannte, behauptete der BF, dass die Polizei "alle zwei Monate", beginnend mit ca. 2012, Hausdurchsuchungen durchgeführt habe. Auch dieser schlüssigen Argumentation der Behörde trat der BF in der Beschwerde nicht mehr entgegen.

Wie die belangte Behörde zutreffend weiter darlegte, hatte der Bruder K. in diesem Zusammenhang angeführt, dass Übergriffe sowohl auf ihn als auch seine Mutter stattgefunden hätten, während der BF nur davon sprach, dass die Eltern geschlagen und beschimpft worden seien. Auch im Gegensatz zu den vom Bruder K. behaupteten zweimaligen Verhaftungen seiner Person verwies der BF darauf, dass dieser nur einmal inhaftiert worden sei.

Während er in der Beschwerde dem ersten Argument der Behörde nur insofern entgegen trat, als er dort behauptete, "dass es im Durchschnitt alle zwei Monate eine Hausdurchsuchung gegeben habe", womit er den erwähnten Widerspruch aber nicht auflöste, vermeinte er, dem zweiten Argument der Behörde entgegen tretend, "dass die Inhaftierungen des Bruders K. dem BF von den Eltern verheimlicht worden seien", was sich wiederum vor dem Hintergrund dessen, dass die Familie über diesen Zeitraum hinweg dem Vorbringen beider Brüder folgend noch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, als nicht plausibel darstellte.

2.3.1.4. Unzutreffend war im Lichte der Ausführungen oben auch das Argument des BF in der Beschwerde, dass das BFA die Entscheidung unzulässiger Weise auf Widersprüche bzw. einer unzulässigen Steigerung des Vorbringens zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA gestützt habe. Es ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen alleine nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellte das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein, in wesentlichen, die unmittelbar fluchtauslösenden Umstände betreffenden Elementen, anderslautendes Geschehen dar. Darüber hinaus stützte sich die belangte Behörde zu Recht vor allem auf Widersprüche zwischen den einzelnen Angaben des BF vor dem BFA selbst sowie zwischen seinen Angaben und jenen eines Bruders K. zu teils identen Geschehnissen.

Insgesamt gesehen war der BF sohin auch aus Sicht des erkennenden Gerichts erstinstanzlich sowie in der Zusammenschau der behördlichen Beweiswürdigung mit der darauf Bezug nehmenden Beschwerde des BF nicht in der Lage ein sich stimmiges und insofern glaubhaft dargebotenes Vorbringen zu erstatten.

2.3.2. Ungeachtet dessen ist darauf zu verweisen, dass selbst für den Fall einer - hier nur als wahr unterstellten - zufälligen polizeilichen Anhaltung des BF im Zusammenhang mit etwaigen Demonstrationen in Istanbul im Juni 2014, seiner Befragung nach dem Verbleib seiner wehrdienstflüchtigen Brüder S. und K. sowie allfälliger sicherheitsbehördlicher Hausdurchsuchungen in XXXX oder Istanbul aus demselben Grunde, schon mangels Eingriffsintensität der behaupteten behördlichen Handlungen nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen wäre, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011). Kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen gelten nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vgl auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vgl zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.

Im Falle der viermaligen Inhaftierung zu jeweils bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, ohne an dieser Stelle eine "Verfolgungsprognose" anzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht als "Schikanen" bezeichnet worden seien, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um "den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen" (vgl VwGH 26. 6. 1996, 95/20/0147).

Dieser in der Judikatur definierte Maßstab für die Relevanz behaupteter Hausdurchsuchungen, Festnahmen und Anhaltungen wäre durch die vom BF geschilderten Befragungen, die Hausdurchsuchung sowie die einmalige "zufällige" Festnahme, selbst wenn es dabei zu einer groben Behandlung des BF gekommen wäre, nicht erreicht worden, zumal schwerwiegende Übergriffe aus oben dargestellten Gründen nicht glaubhaft dargebracht wurden.

Darüber hinaus war aus dem gesamten Vortrag des BF nicht zu gewinnen, dass er - selbst bei einer Wahrunterstellung der behaupteten zufälligen Festnahme und Anhaltung im Juni 2014 - weiteren konkreten Verfahrensschritten unterworfen gewesen wäre oder diesbezüglich stichhaltige Anhaltspunkte für solche gegen ihn gerichtete behördliche Verfolgungshandlungen pro futuro hervorgekommen wären, denen Relevanz im Sinne einer damit einhergehenden Unzumutbarkeit des weiteren Aufenthalts zuzumessen gewesen wäre.

2.3.3. Aus behaupteten Nachteilen für den BF bei Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie war angesichts deren regionaler Begrenzung und der ebenso fehlenden Eingriffsintensität derselben kein als Verfolgung zu qualifizierendes Szenario zu gewinnen.

Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind dahin gehend hinzunehmen.

Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiter auszuführen, dass sich entsprechend der von der Behörde herangezogenen Länderberichte die Situation für Kurden nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem, wie bereits dargelegt wurde, nicht glaubhaft vorgebracht.

Der BF hat zudem Probleme aufgrund seiner alevitischen Glaubensrichtung behauptet, wobei festzuhalten ist, dass den der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen zufolge die offizielle Türkei das Alevitentum als kulturelles Phänomen, aber nicht als religiöses Bekenntnis anerkennt. Aus dem bloßen Hinweis des BF auf historische Ereignisse aus 1978, 1980 oder 1993 in Zusammenhang mit behördlichen Verfolgungshandlungen oder solchen Dritter gegenüber Angehörigen der alewitischen Bevölkerung der Türkei oder auf nicht näher bekannte, vom BF behauptete Einzelfälle in jüngerer Zeit ergab sich in der Gegenüberstellung zu den behördlichen länderkundlichen Feststellungen jedoch nicht, dass gegenwärtig schon angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, dass Aleviten allgemein in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen müssten.

Darüber hinausgehende konkrete, gegen ihn selbst oder seine Angehörigen gerichtete Verfolgungshandlungen wegen dieses persönlichen Merkmals hat der BF, wie schon dargelegt wurde, nicht glaubhaft gemacht. So hat der BF einerseits behauptet, dass den Aleviten allgemein der Zugang zu Bildung versagt werde und er selbst seine Ausbildung in XXXX abbrechen habe müssen. Andererseits konnte er jedoch in Widerspruch dazu sein Schul- sowie Lehrabschlusszeugnis vorlegen.

2.3.4. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war im Lichte des diesbezüglich stringenten persönlichen Vortrags des BF, in der Zusammenschau mit dem Vortrag seines Bruders K., feststellbar, dass dieser ebenso wie schon zuvor seine Brüder S. und K. durch ihre sukzessive Ausreise offenbar trachteten einem allenfalls anzutretenden Grundwehrdienst in der Türkei zu entgehen, ungeachtet dessen, ob es vor der Ausreise nun schon zur Musterung für den oder Einberufung zum Wehrdienst gekommen war, wobei der BF selbst zuletzt behauptet hatte noch keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben und damit auch noch nicht bekannt ist, ob der BF tauglich oder untauglich ist.

Zum insofern relevanten Vorbringen des BF, dass er als alevitischer Kurde für den Fall, dass er den Militärdienst in der Türkei ableisten müsste, wesentlich schlechter behandelt werden würde als andere Wehrdienstpflichtige, und er "in den Osten der Türkei zu Kampfhandlungen gesendet werden würde, wo ihn der Tod erwarte", ist festzuhalten, dass der BF zwar mit seinem Einwand in der Beschwerde, dass er selbst nicht die Möglichkeit habe sich vom Wehrdienst freizukaufen, im Recht wäre, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Behauptung, schon wegen der bloßen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und alevitischen Glaubensrichtung Misshandlungen und Repressalien beim Militär ausgesetzt zu sein, keine Deckung in den Feststellungen des Bundesamtes zur Situation der Wehrdienstpflichtigen in der Türkei findet. Auch dem erkennenden Gericht sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür bekannt, dass Kurden bzw. Alewiten als solche bei der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Benachteiligung ausgesetzt wären. Die Darstellung des BF beschränkte sich daher insofern auf bloße unbegründete Spekulationen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion jedoch nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann (vgl. Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtsprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).

Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).

Zur Behauptung des BF, dass er im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes in den Osten der Türkei "in den Kampf gegen Kurden" geschickt werden würde, wird zudem auf jene Länderfeststellungen der Behörde verwiesen, denen zu entnehmen ist, dass der Einsatzort der Wehrpflichtigen grundsätzlich im Losverfahren entschieden wird und gerade kurdische Wehrpflichtige eher nicht im Südosten des Landes eingesetzt werden. Im Übrigen wären dem erkennenden Gericht aktuell auch keine umfassenden Kampfhandlungen in diesem Landesteil bekannt, zu denen Grundwehrdiener in systematischer Weise herangezogen würden.

In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt hat, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar mache. Das Vertreten einer allgemeinen liberalen Gesinnung und der Wunsch einer "Gleichheit aller" im Allgemeinen ist zu wenig (vgl. dazu bereits AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).

Allein die bloße Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, allenfalls auch strenge Bestrafung, wobei sich den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde entnehmen läßt, dass es in der Türkei bei einer Wehrdienstentziehung allenfalls zur Verhängung von Geld- bzw. kurzfristigen Haftstrafen kommen kann.

2.4. Zu den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist in Ansehung des betreffenden Teils der Entscheidungsbegründung anzuführen, dass sich die Behörde um eine umfassende und ausgewogene Auswahl an Quellen sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs bemühte. Weiter ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt hat.

Insofern war der Behauptung des BF in der Stellungnahme vom 03.12.2014, dass von der belangten Behörde nur "geschönte" Informationen berücksichtigt würden, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen, nicht zu folgen, zumal der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte nicht konkret widerlegt wurde, dies auch nicht mit dem bloß pauschalen Verweis auf dort vom BF zitierte Länderberichte. Darüber hinaus konnte der BF keinen individuellen Zusammenhang mit den dort von ihm angeführten Übergriffen auf Demonstranten darstellen. Im Übrigen erschöpften sich die Ausführungen des BF zur Thematik einer "Diskriminierung und Verfolgung von Aleviten" als solche und zu sonstigen politischen Entwicklungen in der Türkei in allgemein gehaltenen Argumenten, denen in der Gegenüberstellung zum konkreten, seine Person sowie seine Angehörigen in der Türkei betreffenden Geschehen, dem eben keine Verfolgung aus derlei Gründen zu entnehmen war, keine Relevanz zukam.

Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass das Bundesasylamt seiner amtswegigen Verpflichtung zur Wahrheitsfindung nicht nachgekommen sei und gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen habe, ist dem zu entgegnen, dass das BFA durch wiederholtes Nachfragen in jeder Hinsicht bemüht war zu einem vollständigen Ermittlungsergebnis zu gelangen. Das BFA entsprach insofern den gesetzlichen Anforderungen an ein ordentliches Ermittlungsverfahren, zog aktuelle Länderberichte zur Entscheidungsfindung heran und führte schließlich eine - wie oben dargestellt wurde - insgesamt mängelfreie Beweiswürdigung durch, in welcher auf das Vorbringen des BF auch entsprechend eingegangen wurde.

Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde maßgeblich entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.

2.5. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte die belangte Behörde zu Recht darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handelt, der bereits vor der Ausreise aus der Türkei in der Lage gewesen ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte seinen Lebensunterhalt wie zuvor zu bestreiten oder bei seiner Herkunftsfamilie zu leben und deren Unterstützung zu erhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

1.3. Die Beschwerde war sohin zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

2.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

2.3. Aus dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich darüber hinaus um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und war vor seiner Ausreise schon erwerbstätig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Eltern nach wie vor in der Türkei leben und über eine gesicherte Existenz verfügen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Zudem war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.

2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 10 AsylG 2005 lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 55 FPG lautet:

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom BFA zu Recht gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.5. Der BF hält sich seit seiner nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im August 2014 faktisch im Bundesgebiet auf.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Brüder des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine solche Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal er zwar mit seinen Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch diese selbst über keinen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich verfügen bzw. der Bruder K. ebenfalls schon im Hinblick auf die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist. Eine etwaige finanzielle Unterstützung des BF durch den Bruder S. reicht für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses darüber hinaus nicht aus und waren keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein derart intensives Familienleben zwischen den erwachsenen Geschwistern hindeuten würde, dass diesem iSd Judikatur des EGMR Relevanz zukommen würde.

Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten in Österreich vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Auch in der Beschwerde finden sich diesbezüglich keinerlei Ausführungen, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2014 in Österreich auf. Er geht keiner legalen Arbeit nach, er beherrscht die deutsche Sprache allenfalls in Grundzügen, er hat keinen Deutschkurs besucht und ist eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß nicht erkennbar. Alleine aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in der Türkei auf, wo der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde.

Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK noch nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

Hinsichtlich der Ausführung in der Beschwerde, dass der BF sich in Österreich wohl verhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

3.6. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

4. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.

5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.

6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchteil III des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

9. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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