BVwG G307 2015922-1

G307 2015922-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2015922-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2015922.1.00

Spruch

G307 2015922-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,

StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 1002209503-140183259, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 27.02.2007, Zahl XXXX, verhängte das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 sowie § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit den bis dahin 4 rechtskräftigen Verurteilungen wegen viermaligen versuchten Einbruchsdiebstahls sowie Hehlerei und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel begründet, wobei die Haftzeiten zwischen 3 und 20 Monaten lagen.

2. Der dagegen durch die Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) des BF erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX (SID XXXX) vom 11.03.2011, Zahl XXXX keine Folge gegeben.

3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2011, Zahl 2011/22/0097-5 wurde der unter Punkt 2. angeführte Bescheid der SID

XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit dieser Behörde aufgehoben.

4. Mit Bescheid vom 19.09.2011, Zahl XXXX erklärte die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres den Bescheid der SID XXXX gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG amtswegig für nichtig.

5. Mit Berufungsbescheid vom 12.04.2012, Zahl UVS-FRG/32/12488/2011-9 bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien), den unter Punkt 1. genannten Bescheid mit der Maßgabe, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 52 As. 1 iVm § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG als Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot anzusehen sei und dieses auf die Dauer von 10 Jahren befristet werde.

6. Am 13.03.2013 stellte der BF durch seine RV einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (gemeint wohl Einreiseverbotes). Inhaltlich wurde dieser damit begründet, der BF halte sich seit seinem 6. Lebensjahr in Österreich auf, habe im Bundesgebiet 4 Jahre die Volksschule und danach 3 Jahre die Hauptschule besucht. Ferner habe er einen Kurs als Koch belegt. Außerdem habe er das österreichische Bundesgebiet bereits seit XXXX verlassen. Seine Eltern obläge die Aufsicht über die beiden Kinder des BF namens XXXX und XXXX Der BF sei mit XXXX verheiratet. Diese besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit dieser habe er zwei gemeinsame Kinder namens XXXX und XXXX. Die gesamte Familie des BF lebe in Österreich. Gleiches gelte für die Familie seiner Gattin. Der BF sei sich seiner zahlreichen Verwaltungsübertretungen wie auch Verurteilungen bewusst und sei bestrebt, sich in Zukunft den österreichischen Gesetzen entsprechend wohl zu verhalten. Der BF habe durch sein langjähriges Wohlverhalten bewiesen, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehe.

Mit Schreiben an das FRB vom 12.08.2013 gab der BF bekannt, dass er sich derzeit in Serbien aufhalte.

Am 25.11.2013 übermittelte der BF dem FRB per Fax eine Arbeitsplatzzusage seine Frau, eine im Falle ihrer Haftentlassung zum Tragen kommende "Erlaubnis", diese dürfe mit den beiden gemeinsamen Kindern bei ihm in der XXXX wohnen, eine Notariatsbestätigung über die Echtheit der Unterschrift des BF sowie einen Mietvertrag, abgeschlossen zwischen XXXX als Vermieter und dem BF.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Der Bescheid wurde im Wesentlichen, kurz zusammengefasst damit begründet, der BF sei vom XXXX im Bundesgebiet gemeldet gewesen, habe ab dann über keine aufrechte Meldung verfügt und sei für die Behörde unbekannten Aufenthalts gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei und unangemeldet Unterkunft genommen habe. Seit dem XXXX befinde sich der BF in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft. Die Verurteilungen des BF schienen noch immer im Strafregister auf und seien nicht getilgt. Der BF sei im Zeitraum zwischen 2001 und 2008 mehrfach straffällig geworden und aus diesem Grund 5 Mal rechtskräftig verurteilt worden. Der Umstand, dass die letzte strafbare Handlung, die zu einer Verurteilung geführt habe, 2007 begangen habe, sei als relativiert anzusehen, weil der BF derzeit neuerlich wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft angehalten werde. Geänderte persönliche Verhältnisse seien nicht feststellbar. Der Umstand, dass der BF entgegen des bestehenden Einreiseverbots illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei und offensichtlich ungemeldet Unterkunft in Österreich genommen habe, sei durch die Besucherliste der JA XXXX und durch den Aufgriff des BF als erwiesen anzusehen. Dieses Verhalten beweise eindeutig, dass seitens des BF kein positiver Gesinnungswandel zu Österreich eingetreten sei. Es sei somit davon auszugehen, dass das Einreiseverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine RV mit Schriftsatz vom 09.12.2014 Beschwerde. Darin wurde beantrag, der Beschwerde Folge zu geben, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LG XXXX auszusetzen. In eventu wurde beantragt, das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot zur Gänze aufzuheben, jedenfalls aber, soferne das Verfahren nicht ausgesetzt werde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und ihn sowie die Familienangehörigen zu laden.

Inhaltlich wurde hervorgehoben, der Ausgang des aktuellen, gegen den BF geführten Strafverfahrens sei unbekannt, weshalb die belangte Behörde bis zur rechtskräftigen Erledigung das Verfahren aussetzen hätte müssen. Da die letzte Verurteilung des BF aus dem Jahr 2006 stamme, wäre das Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. auf 10 Jahre zu reduzieren gewesen. Weiters sei das Parteiengehör des BF verletzt worden und diesem keine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden. Außerdem gestalte sich der Inhalt des bekämpften Bescheides selbst widersprüchlich, weil die Behörde ausführe, dass die Gattin des BF diesen in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX 22 Mal in der Justizanstalt XXXX besucht habe. Ferner seien auch die Zeitangaben nicht nachvollziehbar, weil angegeben wurde, dass der BF vom XXXX bis XXXX im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Entweder stimme die Jahreszahl nicht oder liege insgesamt ein aufklärungsbedürftiger Irrtum vor, zumal auch am 24.09.2013 eine eidesstättige Erklärung vom 06.04.2011 vorgelegt worden sei, woraus hervorgehe, dass er ledig sei und nie verheiratet gewesen sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 11.12.2014 vorgelegt und sind am 16.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 27.03.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht XXXX um Übermittlung des den BF betreffenden Urteils.

In der am 01.04.2015 übermittelten Antwort teilte die zuständige Gerichtsabteilung des LG XXXX dem BVWG schriftlich mit, dass das gegen den BF erlassene Urteil noch nicht rechtskräftig sei.

Am 14.04.2015 ersuchte das BVWG das Oberlandesgericht XXXX um Übermittelung des den BF betreffenden Urteils in zweiter Instanz, sollte dieses in Rechtskraft erwachsen sein.

Am 17.04.2015 übermittelte das LG XXXX dem BVWG das den BF betreffende Urteil, wonach dieser zu Zahl XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Z 1, 146, 148 sowie § 229 Abs. 1 StGB am XXXX zu einer 20monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

In dem am 17.04.2015 dem BVWG vom OLG XXXX übermittelten, den BF betreffenden Urteil bestätigte dieses das Urteil des LG XXXX und gab der dagegen erhobenen Berufung keine Folge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX geboren, ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und ledig.

Er ist Vater des XXXX, der XXXX, des XXXX sowie des XXXX. Alle Kinder sind in XXXXbei den Eltern des BF wohnhaft.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des BF auf:

vom XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

vom XXXX zu Zahl XXXX rechtskräftig am XXXX wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1, 130, 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Monaten,

vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 15, 241E/1, 164 Abs. 2 und 4, 1. Satz 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,

vom Bezirksgericht XXXX zu Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Stzung einer Probezeit von einem Jahr,

vom Landesgericht XXXX, rechtskräftig am XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Z 1, 146, 148 sowie § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht XXXX Mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX keine Folge gegeben wurde.

1.2. Abgesehen davon weist der BF zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen nach dem KFG, der StVO und des FSG auf, wobei der Großteil dieser Strafen bereits getilgt ist.

1.3. Der BF ist seit XXXX in XXXX, mit Hauptwohnsitz und insgesamt seit XXXX im Bundesgebiet gemeldet.

1.4. Mit Bescheid des FRB Wien vom 27.02.2007, Zahl XXXXwurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zahl UVS-FRG/32/12488/2011-9 vom 12.04.2012 insoferne Folge gegeben wurde, als dieses Aufenthaltsverbot in ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot umgewandelt wurde.

1.5. Der BF geht derzeit keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach.

1.6. Der BF heiratete am XXXX XXXX, österreichische Staatsbürgerin, geb. am XXXX, derzeit ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Ob er mit dieser liiert und noch verheiratet ist, konnte nicht festgestellt werden. XXXX verbüßt derzeit wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB in der Justizvollzugsanstalt XXXX eine 15monatige Freiheitsstrafe. Ferner wurde XXXX, beginnend mit XXXX insgesamt 8 Mal rechtskräftig verurteilt, darunter unter anderem wegen versuchten Diebstahls, teils gewerbsmäßigen Diebstahls.

Zwischen dem BF und XXXX gab es in der Vergangenheit zahlreiche familieninterne Spannungen, was sich unter anderem in einer Anzeige wegen Körperverletzung vom XXXX niederschlug, welche jedoch nicht zur Verurteilung des BF führte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF, darunter auch jene zu den 4 Kindern, ergeben sich aus den von der RV des BF vorgelegten Unterlagen, den eingeholten Auszügen aus dem ZMR, den in Kopie vorgelegten Reisepässen der beiden Kindern des BF und dem Berufungsbescheid des UVS Wien vom 12.04.2012.

Die Identität des BF ist durch die Echtheit und Richtigkeit seines serbischen Reisepasses mit der Nr. XXXX, ausgestellt von der serbischen Botschaft in XXXX, belegt. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem ZMR

Die Eheschließung ist der im Akt befindlichen Heiratsurkunde des Standesamtes der Gemeinde XXXX entnehmbar. Da im aktuellen ZMR-Auszug der BF mit dem Status "ledig" aufscheint, bleibt offen, ob der BF noch verheiratet ist und konnte daher nicht festgestellt werden, ob die soeben angeführte Ehe noch aufrecht ist. Wenn nun im Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes vermeint wird, der BF sei verheiratet, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das dahingehende Vorbringen der RV in der Beschwerde in sich widersprüchlich gestaltet, zumal dort, im Gegensatz zum ursprünglichen Vorbringen, wiederum hervorgehoben wird, der BF sei ledig.

Dem entsprechend konnte nicht festgestellt werden, ob XXXX mit dem BF noch in Lebensgemeinschaft lebt, zumal sich beide Personen in Haft befinden.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF sowie seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus den dahingehenden Auszügen aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die aktuelle Verurteilung ergibt sich aus den diesbezüglichen Urteilen des LG XXXX wie des OLG

XXXX.

Die von der RV erbetene "Aussetzung" des Verfahrens vor dem BVWG bis zur allfälligen Rechtskraft des Urteils im derzeit gegen den BF geführten Strafverfahren erübrigt sich, weil, wie bereits erwähnt, das erstinstanzliche Urteil des LG XXXX von Seiten des OLG XXXX bestätigt wurde.

2.3. Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die Behörde habe unzutreffend festgestellt, die Gattin des BF habe diesen in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX 22 Mal in der Justizanstalt XXXX besucht, so lässt das Rechtsmittel offen, worin der diesbezügliche Mangel erblickt wird. Der Vorwurf der falschen Meldezeitspanne vom XXXX bis XXXX im Bundesgebiet trifft zwar zu, es handelt sich hiebei jedoch um einen negierbaren Schreibfehler, weil die Zeit zwischen XXXX und XXXX gemeint war und der erstgenannte Umstand keinen Einfluss auf die Richtigkeit des Bescheides des BFA hat.

Die derzeit verbüßte Strafhaft ergibt sich aus dem Urteil des LG XXXX, dem aktuellen ZMR-Auszug, die fehlende Beschäftigung aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

3.2.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:

3.2.3. Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.4. Dem Wortlaut des Gesetzes sowie der Judikatur des VwGH folgend, muss die vom BF ins Treffen geführte Argumentation, die letzte Verurteilung liege 6 (nunmehr 7) Jahre zurück und werde er sich in Zukunft wohl verhalten, ins Leere gehen. Gerade die aktuelle Verurteilung weist nämlich darauf hin, dass sich der BF aus seinen zahlreichen Vorverurteilungen keine Leere gezogen hat und das seinerseits erlittene Haftübel ihn nicht davon abgehalten hat, weitere, noch dazu schwerer wiegende, Delikte zu begehen.

Vielmehr ist dem BF vorzuhalten, selbst von einem bereits erlassenem Aufenthaltsverbot und einer laufenden Anhaltung in Strafhaft nicht von der Begehung eines weiteren Verbrechens abgehalten worden zu sein. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF laut Begründung des LG XXXX 1 1/2 Jahre vor der Begehung der strafbaren Handlungen beschäftigungslos war, sondern vermögenslos und für 4 Kinder sorgepflichtig ist. Seine Verurteilung wiegt daher umso schwerer, zumal er sich bewusst hätte sein müssen, dass durch die verhängte Haft die Familienbande unterbrochen sein werden.

Mit Blick auf die dem aktuellen Urteil zu Grunde liegende Begründung ist zu erwähnen, dass der BF drei einschlägige Vorstrafen aufweist, die einen eindeutigen Anhaltspunkt dafür geben, dass der BF bis dato nicht in der Lage war, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und gesetzeskonform zu verhalten. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass der BF auch in Zukunft dazu neigen wird, rückfällig zu werden.

Sohin vermochte der BF zum einen sein kriminelles Potential sowie seinen grundsätzlich nachhaltigen, auf Tatwiederholung gerichteten, Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze und zum anderen seine fehlende Achtung vor der, das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Gesellschaft bedingenden, staatlichen Hoheitsgewalt eindrucksvoll unter Beweis zu stellen.

Angesichts seines wiederholten - strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden Verhaltens - ist in Zusammenschau des sonstigen Verhaltens des BF sowie dessen, durch 5 Verurteilungen bestätigte Neigung zur Kriminalität, weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und ist eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF zu befürchten. Die bloße Beteuerung, sich zukünftig wohl zu verhalten, vermag, wie bereits hervorgehoben, eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. So stand dem BF diese Optionen bereits in der Vergangenheit offen, doch hat er - die Glaubwürdigkeit seiner Worte entgegenstehend - trotz bereits verspürter straf- und fremdenrechtlicher Sanktionen erneut sich mithilfe krimineller Handlungen einen finanziellen Vorteil zu erlangen versucht. Der BF hätte jedenfalls nach seiner Verurteilung im Jahr 2008 erkennen müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel anzusehen ist und der Verbleib bzw. die Rückkehr in derartige Verhaltensmuster zu schwerwiegenden Konsequenzen, wie etwa die Nichtbehebung seines Aufenthaltsverbotes, führen muss. Dessen unbeeindruckt und Reue seitens des BF ausschließend, kehrte der BF in sein strafrechtlich relevantes Verhalten zurück.

So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192)

Das Interesse des österreichischen Staates an Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung und Sicherheit müssen hinter im Sinne von Art 8 EMRK relevante Umstände, wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich müssen gegenständlich hinter das Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet zurücktreten, sodass im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht.

Wenn die Beziehung zu XXXX ins Treffen geführt wird, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich dieser derzeit selbst in Haft befindet und somit das Führen einer Beziehung zwischen ihr und dem BF momentan de facto unmöglich ist.

Die Kinder des BF leben allesamt bei den Großeltern und ist der Kontakt zu diesen durch die Haft nur sehr eingeschränkt möglich.

Der BF ist derzeit auch beschäftigungslos und liegt dem erkennenden Gericht auch keine Einstellungszusage vor.

Was schließlich der in der Beschwerde monierten Verletzung des Parteiengehörs am BF betrifft, so ist auf das VwGH-Erkenntnis vom 27.02.2003, Zahl 2000/18/0040 zu verweisen, wonach der Mangel des fehlender Parteiengehörs durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert 2000/18/0040 vom 27.02.2003.

3.2.5. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandel seitens des BF, war die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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