G303 2016796-1•BVwG G303 2016796-1
G303 2016796-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2015
Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe
G303 2016796-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Josef GNEIST und KR Marcus GORDISCH als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, gegen die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wegen Zahlung von Sonderbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 369,53 sowie in Höhe von EUR 369,81 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarkpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) idgF mit der Maßgabe, dass der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn XXXX EUR 343,41 und der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn XXXX EUR 318,18 beträgt, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer finanzpolizeilichen Ermittlung seien die Personen
XXXX und XXXX bei Aussenputz-Tätigkeiten in XXXX für die Firma XXXX, betreten. Dieser Sachverhalt wurde mit Schreiben vom 08.10.2014, GZ. FA-GZ: 069/10791/20/9414, der Finanzpolizei an die regionale Geschäftsstelle des AMS XXXX (im Folgenden: die belangte Behörde) mitgeteilt.
Die betretenen Personen gaben gegenüber den Organen der Finanzpolizei an, dass sie erstmals am Kontrolltag, nämlich am 01.10.2014, um 08:00 Uhr, auf die Baustelle gekommen seien. XXXX wolle das Haus mieten und Teile der Miete mit dieser Tätigkeit abarbeiten. Eine Bezahlung sei nicht vereinbart worden, da es sich um einen Freundschaftsdienst handle. Zudem seien XXXX und XXXX Bezieher von Notstandshilfe.
XXXX gab am von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt der Finanzpolizei an, dass er seit 01.10.2014, 8:00 Uhr für "AMS (Mieten) XXXX (Besitzer)" arbeite, von "XXXX" Arbeitsanweisungen erhalte und als "Mietabarbeiter" tätig sei. Als Lohn erhalte er einen "Mietabzug".
Ebenso gab XXXX am von ihm handschriftlich ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt der Finanzpolizei an, dass er seit 01.10.2014, 8:00 Uhr für "XXXX" arbeite, von "XXXX" Arbeitsanweisungen erhalte und kreuzte das Feld "Über Lohn/Bezahlung wurde nicht gesprochen" an.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der Finanzpolizei führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er das Haus notarisch an seine Tochter übergeben habe. Im Moment sei noch er die Ansprechperson und helfe der Tochter teilweise bei den Restaurierungsarbeiten. Die Personen, welche auf der Baustelle arbeiten würden, seien Nachbarn von ihm und würden in XXXX wohnen. Der BF habe ihnen bei Bodenlegearbeiten in deren Privathäusern geholfen. Das Material habe seine Tochter gestellt, er unterstütze sich lediglich. Das Werkzeug sei in seinem Besitz. Die Arbeitsanweisungen auf der Baustelle gäbe er, wenn er auf der Baustelle sei. Eine Entlohnung gäbe es für die Arbeiter nicht.
Im Rahmen der Erhebungen wurden von der Finanzpolizei mehrere Lichtbilder gemacht, auf welchen die Baustelle sowie mehrere arbeitende Personen gut sichtbar abgelichtet sind.
2. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach vom 16.10.2014 wurde XXXX und XXXX gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.09.2014 bis 01.10.2014 widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass die genannten Personen am 01.10.2014 bei Außenputz-Tätigkeiten von der Finanzpolizei betreten worden seien, ohne diese Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice gemeldet zu haben.
In der nunmehrigen Beschwerdevorlage wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die bezeichneten Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien.
3. Mit angefochtenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach vom 22.10.2014, GZ: 1440 020368, wurde der BF gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm. § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 369,53 verpflichtet.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass am 01.10.2014 Herr XXXX auf der Baustelle in XXXX, bei Aussenputzarbeiten von Kontrollorganen der Finanzpolizei angetroffen worden sei, welche er laut Vernehmungsprotokoll im Auftrag des BF ausgeführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Der Kollektivlohn für angelernte Facharbeiter im Baugewerbe (Fassader) betrage laut Auskunft des ÖGB vom 22.10.2014 EUR 13,16 pro Stunde bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.
Daraus errechne sich der Sonderbeitrag wie folgt: 13,16 x 39 x 6 x 12 % = EUR 369,53.
3.1. Mit weiteren angefochtenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.10.2014, GZ: XXXX, wurde der BF gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm. § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 369,81 verpflichtet.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass am 01.10.2014 Herr XXXX auf der Baustelle in XXXX, bei Aussenputzarbeiten von Kontrollorganen der Finanzpolizei angetroffen worden sei, welche er laut Vernehmungsprotokoll im Auftrag des BF ausgeführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Der Kollektivlohn für gelernte Facharbeiter im Baugewerbe (Maurer/Fassader) betrage laut Auskunft des ÖGB vom 22.10.2014 EUR 13,17 pro Stunde bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Daraus errechne sich der Sonderbeitrag wie folgt:
13,17 x 39 x 6 x 12 % = EUR 369,81.
4. Mit Schreiben vom 05.11.2014 erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde. Darin bestätigte der BF, dass am 01.10.2014 auf sein Ersuchen seine Freunde XXXX und XXXX Fertigstellungsarbeiten an der Fassade seines Hauses verrichtet hätten. Diese Arbeiten hätten um 08:00 Uhr begonnen und sollten gegen spätestens 10.30 Uhr beendet werden. Nachdem es sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt habe, sei auch keine Entlohnung vorgesehen. Weiters führte der BF aus, dass er sich seit 2001 in der Pension befinde, beidseitig an den Hüften operiert sei, und daher weder Hebearbeiten, noch Arbeiten auf Gerüsten mehr durchführen könne.
Ergänzend gab der BF an, dass nach Auskunft der Arbeiterkammer Feldbach für reine Fassadenarbeiten der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe anzuwenden sei und der Stundenlohn für einen Hilfsarbeiter derzeit EUR 10,12 betrage. Weder Herr XXXX noch Herr XXXX seien gelernte Fassader, auch nicht angelernt.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.12.2014, GZ: RGS6040/SfA/0566/2014-Fa/S, wurde die gegenständliche Beschwerde abgewiesen und die oben genannten, angefochtenen Bescheide bestätigt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 25 Abs. 2 AlVG dem Dienstgeber im Falle einer Betretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen von Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch öffentliche Organe, von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag vorzuschreiben sei, wenn keine Meldung vor der Arbeitsaufnahme durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt sei. Da der BF unbestritten Herrn XXXX und Herrn XXXX nicht bei der Gebietskrankenkasse sozialversichert habe, sei die Vorschreibung der Sonderbeiträge zu Recht erfolgt.
Herr XXXX habe jahrelange Erfahrung als Fassader. Herr XXXX sei Maurer mit Lehrabschlussprüfung. Die Einstufungen von Herrn XXXX als angelernte und von Herrn XXXX als gelernte Fachkraft seien daher korrekt. Der Einwand des BF, dass es sich um Hilfsarbeiter handle, zeige hingegen wiederum, dass der BF die beiden Herren nicht gut kenne und der Begriff "Freunde" vom BF offensichtlich sehr breit verwendet werde.
6. Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich ein Aktenvermerk vom 16.12.2014 über ein Telefonat zwischen Herrn XXXX von der belangten Behörde und dem BF. Der BF teile mit, dass er nicht einsehe für 6 Wochen die doppelten Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn die Arbeiter bei ihm nur zwei Stunden tätig gewesen seien. Er habe auch offen zugegeben, dass es halt ohne Schwarzarbeit nicht gehe und er deshalb kein schlechter Mensch sei. Auch habe er nicht gewusst, dass Herr XXXX und Herr XXXX keine Hilfsarbeiter seien.
7. Am 18.12.2014 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Am 07.01.2015 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabender Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX wurden am 01.10.2014 anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend für den BF auf der XXXX, betreten. Die genannten Personen waren an diesem Tag seit 08:00 Uhr beschäftigt, indem sie Außenputztätigkeiten verrichteten.
Zum Zeitpunkt der Betretung waren die oben genannten Personen nicht als Dienstnehmer des BF zur Sozialversicherung angemeldet.
XXXX standen am 01.10.2014 im Bezug von Notstandshilfe. Sie haben ihre Tätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX nicht gemeldet.
XXXX arbeitete von 2005 bis August 2011 als Fassader. XXXX hat eine Maurerlehre mit LAP absolviert und war mehrere Jahre als Maurer und Fassader tätig.
Der Kollektivvertragslohn beträgt für einen Facharbeiter im Bauhilfsgewerbe mit Lehrabschlussprüfung, der in seinem erlernten Beruf beschäftigt wird, ab 01.05.2014 EUR 12,23.
Der Kollektivvertragslohn beträgt für einen angelernten Arbeiter im Bauhilfsgewerbe ab 01.05.2014 EUR 11,26.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf den Erhebungsberichten der Finanzpolizei (XXXX) vom 08.10.2014, der niederschriftlichen Einvernahme des BF, sowie auf den Angaben des AXXXX in den Personenblättern, welche von ihnen ausgefüllt und unterfertigt wurden.
Der Bezug der Notstandshilfe beruht auf den Angaben von XXXX und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 01.10.2014. Im Übrigen erging für beide Personen am 16.10.2014 ein (rechtskräftiger) Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Bezug der Notstandshilfe für die Dauer von vier Wochen widerrufen wurde.
Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung beruhen auf den im Akt befindlichen Lebensläufen von XXXX.
Die oben angeführten Kollektivvertragslöhne ergeben sich aus dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe, rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen, der ab 01.05.2014 gültig ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.1. Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.
Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist gemäß § 25 Abs. 2 3. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit.d).
Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.06.2000, G 78/99) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrundegelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG räumt der Behörde seinem klaren Wortlaut nach kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags ein (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 25, RZ 543; vgl. auch VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
XXXX, die im Bezug von Notstandshilfe standen, wurden am 01.10.2014 auf einer Baustelle bei Außenputztätigkeiten mit stark beschmutzter Arbeitsbekleidung durch Organe der Finanzpolizei betreten.
Die oben genannten Personen gaben bei den finanzpolizeilichen Erhebungen an, dass sie seit 08:00 Uhr für den BF gearbeitet, und von ihm auch Arbeitsanweisungen erhalten haben. Dies wurde vom BF auch bestätigt. Das Material wurde von der Tochter des BF gestellt, wobei der BF sie dabei unterstützte. Das dafür verwendete Werkzeug gehörte dem BF.
Der BF hat vor Arbeitsantritt die genannten Personen nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Zudem hatten XXXXdiese Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigt, weshalb die Notstandshilfe seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX für einen Zeitraum von vier Wochen jeweils mit nunmehr rechtskräftigem Bescheid widerrufen wurde.
Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von XXXX ist zu bejahen, zumal die genannten Personen die Arbeit entsprechend den Arbeitsanweisungen des BF verrichten mussten. Der BF hat das Werkzeug zur Verfügung gestellt und der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeiten kam unmittelbar dem BF bzw. seiner Tochter zu.
Es entspricht auch, wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeiten auf einer Baustelle, wie die gegenständlichen Außenputzarbeiten, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.
Die unsubstantiierte und nicht näher ausgeführte Behauptung des BF in der Beschwerde, es habe sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, ist für sich genommen nicht ausreichend um einen freiwilligen unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dem BF und XXXX ein besonderes Naheverhältnis vorliegt. Auch hat der BF diese freundschaftliche Bande zwischen ihm und den beiden Personen nicht näher konkretisiert.
Daher ist die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276).
Auch wenn, wie gegenständlich vorgebracht wurde, für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und diese unentgeltlich erbracht wurde, ist im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen (vgl. § 1152 ABGB; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Es wurde insgesamt seitens des BF kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte.
Herr XXXX und Herr XXXX standen somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am 01.10.2014 in einem Dienstverhältnis zum BF gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, bezogen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es erfolgte keine Meldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG durch den BF an den zuständigen Krankenversicherungsträger.
Die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.
Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS vorgeschriebenen Sonderbeitrages ist folgendes auszuführen:
XXXX haben Fassadenarbeiten beziehungsweise Aussenputz-Tätigkeiten durchgeführt. Für derartige Tätigkeiten kommt der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe zur Anwendung und nicht der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, der seitens der belangten Behörde angewendet wurde.
Aus den im Akt vorliegenden Lebensläufen geht unzweifelhaft hervor, dass XXXX eine Ausbildung als Maurer mit Lehrabschlussprüfung und Berufserfahrung als Maurer und Fassader nachweisen kann, und XXXX auf eine mehrjährige Berufserfahrung als Fassader zurück blicken kann.
Gemäß Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe wird für Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, wie für XXXX, ein Stundenlohn in der Höhe von EUR 12,23 vorgesehen. Daraus errechnet sich der Sonderbetrag wie folgt: Euro 12,23 x 39 (Stunden) x 6 (Wochen) x 12% (doppelter Arbeitslosenversicherungsbeitrag) = EUR 343,41.
Für angelernte Arbeiter, wie für XXXX, ist nach dem genannten Kollektivvertrag ein Stundenlohn in der Höhe von EUR 11,26 vorgesehen. Daraus errechnet sich der Sonderbetrag wie folgt: EUR 11,26 x 39 (Stunden) x 6 (Wochen) x 12% (doppelter Arbeitslosenversicherungsbeitrag) = EUR 316,18.
Insgesamt ergibt sich daher ein Sonderbetrag gemäß § 25 Abs. 2 AlVG in der Höhe von EUR 659,59, zu dessen Leistung der BF zu verpflichten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Dem Absehen von einer Verhandlung stehen auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Des Weiteren liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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