W175 2106063-1•BVwG W175 2106063-1
W175 2106063-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Terror
W175 2106063-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2015, Zahl: 1030576007/ 14931128/RDNÖ, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 01.09.2014 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 02.09.2014 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland, Competence Center Eisenstadt, statt. Am 02.12.2014 und am 06.02.2015 fanden vor dem BFA, EAST Ost beziehungsweise Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 02.09.2014 gab der BF in der Sprache Paschtu befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig und spreche Paschtu. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht und sei in Afghanistan nicht berufstätig gewesen. Seine Eltern und seine sieben Geschwister würden nach wie vor in ihrem Heimatort leben.
Nach seiner Reiseroute befragt gab der BF an, dass er darüber nichts sagen könne. Er sei schlepperunterstützt über viele Länder nach Österreich gelangt.
Nach dem Grund für die Ausreise befragt gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund von Problemen mit den Taliban verlassen habe. Er fürchte, bei einer Rückkehr von ihnen getötet zu werden.
Ein multifaktorielles Sachverständigengutachten vom 28.10.2014 ergab für den Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des BF von 19 Jahren. Der BF gab am 02.12.2014 dazu befragt an, dass ihm seine Familie, beziehungsweise seine Mutter, sein Alter gesagt habe, zu dem Gutachten könne er nichts sagen.
1.2. In der Einvernahme vom 06.02.2015 gab der BF in Paschtu befragt an, dass er keine Beweismittel für seine Identität vorlegen könne, er habe nie eine Tazkira besessen. Zu seinen Familienangehörigen befragt machte der BF nunmehr ungefähre Altersangaben, ein Bruder sei verstorben. Er habe immer an dem Ort gelebt, wo er geboren worden sei, die Familie würde auch noch dort leben. Sie hätten ein Grundstück verpachtet und würden vom Erlös der Ernte leben. Seit seiner Ausreise hätte er mit der Familie keinen Kontakt mehr gehabt.
Nach den Fluchtgründen befragt gab der BF Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
LA(Leiter der Amtshandlung): Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Afghanistan verlassen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?
VP(Verfahrenspartei-BF): Ich besuchte eine Madrassa in meinem Heimatort. Mir wurde der Koran gelehrt. Nachdem ich den Koran zu lesen gelernt habe, hat mir meine Mutter dazu geraten, den Koran auswendig zu lernen. Ich ging zum Mullah des Dorfes. Er sagte mir, er würde mich nach Pakistan schicken, dort gäbe es eine eigene Madrassa zum Auswendiglernen des Korans. Er würde mir dazu raten, dorthin zu gehen. Ich habe mich mit meiner Mutter beraten, sie gab mir ihre Zustimmung. Nachdem ich dem Mullah das gesagt habe, sagte er mir, ich solle auf eine Nachricht von ihm warten. Etwa drei oder vier Tage später schickte der Mullah einen Jungen aus dem Dorf zu mir. Ich musste zum Mullah gehen, er sagte mir, dass ich nun heute nach Pakistan geschickt werde. Am selben Tag fuhr ich in Begleitung von einem anderen nach Pakistan. In Pakistan angekommen, wurde ich allen Anwesenden in der Madrassa vorgestellt und wurde dem Maulawi der Madrassa auch vorgestellt. Er fragte mich, warum ich hier bin. Ich sagte ihm, dass ich zum Auswendiglernen des Korans hierher geschickt worden bin. Er sagte mir, dass hier ein Ausbildungszentrum ist, hier werden Mujaheddin ausgebildet, die im Namen Allah¿s kämpfen. Hier werden Leute trainiert und nach Afghanistan geschickt. Er sagte mir, wir sind alle verpflichtet, den Jihad zu machen und diesen Weg gemeinsam zu bestreiten. Ich konnte von dort nicht weg, bin etwa zwei Monate dort geblieben. Während dieser Zeit bekam ich ein Training. Sie sagten mir, dass sie mich für einen Anschlag vorbereiten werden. Einige Zeit später sagten sie mir, dass ich nun bereit bin, einen Anschlag zu verüben. Man würde mich nun nach Afghanistan schicken. Ich solle zuerst meine Mutter und, meine Angehörigen besuchen, ihnen aber nichts vom Training sagen. Ich solle drei Tage bei meiner Familie bleiben, und anschließend den Mullah des Dorfes aufsuchen. Er würde mich dann weiter leiten. Nach diesem Gespräch wurde ich etwa drei Tage später in Bergleitung eines anderen Jungen in mein Heimatdorf geschickt. Es war nachts, als ich zu Hause angekommen bin. Am nächsten Tag, während des Frühstücks, fragte mich meine Mutter, was ich in der Madrassa in Pakistan gelernt habe. Ich erzählte meiner Mutter meine Erlebnisse in Pakistan. Nachdem ich ihr das erzählt habe, ist sie bewusstlos umgefallen. Nachdem meine Mutter wieder zu sich gekommen ist, hat sie sich mit meinem Bruder Gula Khan beraten. Mein Bruder Gula Khan organisierte meine Reise, es dauerte etwa sechs Tage. Der Maulawi aus Pakistan hat mich bedroht, wenn ich meiner Familie etwas davon erzählen sollte, würde er mich sofort töten lassen. Er sagte mir, ich muss unbedingt mit dem Mullah im Dorf Kontakt aufnehmen, und er würde mich dann in den Jihad schicken. Als ich noch in Afghanistan war, erzählte mir mein Bruder, dass die Taliban im Dorf nach mir fragen. Da mein Leben in meiner Heimat in Gefahr ist, habe ich in Österreich um Asyl angesucht.
LA: Was haben Sie in diesen zwei Monaten in dem Ausbildungszentrum gelernt?
VP: Man hat mir das Bedienen einer Waffe, beziehungsweise einer Maschinenpistole gelernt, diese wurde als kurze Maschinenpistole bezeichnet. In der Früh mussten wir alle Laufen gehen. Wir bekamen immer eine Weste und haben auch eine Waffe bekommen. Wir wurden dann aufgefordert, auf Ziele zu schießen. Sie haben mir aufgetragen, eine Weste zu tragen, und wenn ich an einem bestimmten Ort angekommen bin, soll ich mich mit der Fernsteuerung sprengen.
LA: An welchen Waffen haben Sie Ausbildung erhalten?
VP: Ich kenne die Bezeichnungen der Waffen nicht.
LA: Beschreiben Sie mir die Waffen.
VP: Es war eine kleine, weiße Waffe. Die Maschinenpistole war schwarz. Gelegentlich haben wir auch mit der Maschinenpistole trainiert.
LA: Zeigen Sie mir, wie Sie die Waffe laden würden.
VP: Man hat nur die Kugeln in die Waffe hineingegeben.
LA: Schoß diese Waffe, wenn Sie den Abzug betätigt haben, einmal oder öfters?
VP: Nur einmal. Man musste jedes Mal die Waffe betätigen, wenn man damit schießen wollte.
LA: Und wie haben Sie die Waffe betätigt, wenn Sie damit schießen wollten?
VP: Am Bergzug war die Madrassa und dort haben wir die Schießübungen gemacht.
LA: Frage wird wiederholt.
VP: Ich öffnete die Waffe, indem ich einen Knopf betätigte. Dann ist das Magazin rausgefallen. Da habe ich dann die Patronen hineingegeben. Dann habe ich das Magazin wieder hineingegeben und durchgeladen.
LA: Wie viele Patronen waren in diesem Magazin?
VP: Fünf Stück.
LA: Haben Sie sonst noch Ausbildungen erhalten, Nahkampf, Umgang mit Sprengstoff, Bewegungsarten wie Robben oder ähnliches?
VP: Nein.
LA: Zeichnen Sie bitte einerseits die Waffe, und andererseits das, was Sie gesehen haben, wenn Sie durch das Visier geschaut haben.
ANM: VP zeichnet eine Pistole auf und gibt an, dass die Polizisten in Österreich dasselbe führen.
LA: Meinen Sie damit nur eine Pistole an sich oder meinen Sie die genaue Marke?
VP: Ich meine damit die Pistole.
LA: Wie sah das Magazin aus?
VP: Es war gerade und Gelb. (ANM: es handelt sich um ein Stangenmagazin).
LA: Was haben Sie gesehen, wenn Sie visiert haben?
VP: Einen Kreis. Befragt - es handelte sich um eine optische Visiereinrichtung.
LA: Auf welche Entfernung haben Sie damit geschossen?
VP: Das kann ich nicht abschätzen. Befragt - ich kann nur schätzen, dass die Distanz ca. von der EAST OST bis zum Eingangstor des Lagers Traiskirchen entfernt war. (ANM: Distanz ca. 200 Meter).
LA: In welcher Körperhaltung haben Sie geschossen? Stehend, kniend, liegend?
VP: Sowohl im Stehen, im Liegen und auch im Knien.
LA: Welche Weste haben Sie zuvor gemeint? Handelte es sich um eine Sprengstoffweste, eine Kugelschutzweste, ein Flak-Jacket, eine Kampfweste?
VP: Eine normale Weste. Es war eine Kampfweste.
LA: Welche Art Anschlag hätten Sie verüben sollen? Wissen Sie darüber Bescheid?
VP: Nein. Man hat mir gesagt, der Maulawi würde mir darüber dann Bescheid geben.
LA: Sie haben etwas über einen Sprengstoffanschlag erwähnt. Handelte es sich dabei nur um ein Training oder einen konkreten Anschlag?
VP: Der Maulawi in Pakistan hat mir aufgetragen, das sich mich mit dem Mullah des Dorfes in Verbindung setzen soll. Er würde mir dann genaueres erzählen, ich solle dort einen Selbstmordanschlag verüben.
LA: Warum hätte man Sie zwei Monate ausbilden sollen, wenn Sie sich danach bei einem Selbstmordanschlag in die Luft sprengen hätten sollen?
VP: Das Schießen wurde uns deshalb beigebracht, wenn wir irgendwo eindringen, müssen wir zuerst das Wachpersonal angreifen und erschießen, und erst dann den Selbstmordanschlag verüben.
LA: Wie lange war die Waffe mit dem Visier, mit der Sie geschossen haben?
VP: So lange ca. (ANM: Die VP zeigt eine Länge von 5 cm, gemessen mit einem Maßband).
LA: Ihre Angaben sind nicht ganz nachvollziehbar. Eine Waffe mit dieser Kürze ist gänzlich ungewöhnlich, geschweige denn würde man diese Waffe mit einer Visiereinrichtung ausstatten. Ich kenne keine halb- oder vollautomatische Waffe, die nur 5 cm lang ist. Nehmen Sie Stellung.
VP: Ich schätze, es war ungefähr 20 cm lang. Es gibt unterschiedliche Arten von Waffen, mit dieser einen Art wurde ich trainiert.
LA: Das ist mir bekannt, ich wurde an ca. 20 Waffen ausgebildet, welche innerhalb des Bundesheeres verwendet werden. Diese Länge ist trotz allem nicht nachvollziehbar.
VP: Ich kenne mich mit Zentimetern nicht aus, ich kann ihnen die Länge so zeigen.
LA: Sie haben bereits zwei Mal die Länge nur mit der Hand gezeigt, der Umstand, dass ich diese Länge mit einem Maßband gemessen habe heißt ja nicht, dass Sie sich mit der Einteilung der Längenmaße auskennen müssen.
LA: Ihr Vorbringen an sich ist nicht schlüssig für mich. Sie geben an, in zwei Monaten "nur" das Schießen gelernt zu haben, und keine weitere Ausbildung erhalten zu haben. Im selben Atemzug geben Sie an, dass Sie für einen Anschlag etwas stürmen hätten sollen. Dies ist nicht nachvollziehbar.
VP: Das, was ich gelernt habe, habe ich auch geschildert.
LA: Wo waren Sie, als Ihr Bruder Ihnen sagte, dass die Taliban im Dorf nach Ihnen suchen?
VP: Ich war zu Hause, meine Familie erlaubte mir nicht, dass Haus zu verlassen, weil sie Angst hatten, dass mich der Mullah antrifft.
LA: Im Haus haben die Taliban nicht nach Ihnen gesucht?
VP: Einmal kam eine Person zu uns nach Hause, klopfte an der Türe. Mein Bruder Gula Khan sagte der Person, dass ich nicht zu Hause bin.
LA: Wie viel Zeit verging eigentlich zwischen Ihrer Rückkehr aus Pakistan und Ihrer Flucht?
VP: Vier bis fünf Tage.
LA: Wo genau in Pakistan war die Madrassa?
VP: Ich kann es nicht genau sagen, wir fuhren über den Grenzübergang Torkham, dann gab es einen Busbahnhof, von dort wurde ich mit einem Taxi an einen mir unbekannten Ort gebracht. Die Taxifahrt dauerte etwa drei Stunden.
LA: Können Sie eine Wegbeschreibung geben?
VP: Wir fuhren über eine asphaltierte Straße, mit dem Taxi fuhren wir zu einem Bergzug.
LA: Was haben Sie heute im Zug gemacht, als Sie hierher fuhren?
VP: Ich musste früh aufstehen und eine Stunde zu Fuß gehen. An der Bushaltestelle kaufte ich mir ein Zugticket um 6 Euro und fuhr dann mit dem Bus bis Wr. Neustadt. Danach fuhr ich mit dem Zug bis Baden, kaufte mir um 5 Euro ein Ticket. Befragt - als ich im Zug saß, habe ich nicht aus dem Fenster gesehen oder ähnliches, ich kenne die Strecke.
LA: Sie können mir also problemlos in einem Ihnen unbekannten Land, in dem Sie neu sind, eine Wegstrecke beschreiben, aber den Weg zu der Madrassa können Sie nicht beschreiben?
VP: Der Busbahnhof war in der Stadt Peshawar und hieß Quat Ada. Befragt - und dann bin ich mit dem Taxi 3 Stunden lang gefahren, ohne dass ich etwas über die Strecke angeben könnte.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Nein, ich habe alles gesagt.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?
VP: Ich habe Angst, getötet zu werden. Ich habe Angst vor der Rache der Taliban.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 25.03.2015, Zahl:
1030576007/ 14931128/RDNÖ, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 04.02.2016 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Seine Angaben wären widersprüchlich und unplausibel, das Fluchtvorbringen nicht lebensnah.
Der BF habe angeführt, in einem Terrorcamp für die Durchführung eines Selbstmordanschlages ausgebildet worden zu sein. Zu den von ihm angegebenen Übungswaffen befragt, hebe er die Bezeichnung derselben nicht nenne können, woraufhin er über die Funktionsweise befragt worden sei. Seinen diesbezüglichen Angaben könne kein Wahrheitsgehalt beigemessen werden, da es eine Pistole, wie sie vom BF geschildert worden sei, nicht gebe und diese überdies auf die von ihm geschilderte Distanz nicht verwendbar sei. Auch sei der Ablauf der Ausbildung nicht plausibel. Der BF habe weiters keinerlei Angaben zu der Route machen können, auf der er in das Camp gefahren sei. Weitere Widersprüche wurden ebenfalls ausgeführt.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
3. Mit Fax vom 02.04.2015 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurde. Der BF führte als Beschwerdegrund unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtliche Beurteilung an, ohne dies näher darzulegen. Beantragt5 wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides beziehungsweise die Beauftragung zur Verfahrensergänzung.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 14.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig, und spricht Paschtu und etwas Dari.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt.
2.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.
Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese rein auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und Dari.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA.
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und einfach gehalten und wurden mehrmals widerholt. Widersprüche wurden dem BF vorgehalten, sodass er mehrfach Gelegenheit hatte, diese zu aufzuklären.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.
Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.
Dem BFA ist in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des BF zu folgen, wenn es feststellt, dass die vom BF geschilderte Ausbildung in einem "Terrorcamp" weder fundiert noch ausreichend detailliert oder logisch nachvollziehbar ist.
Der BF gab an, zwei Monate lang nur an zwei Waffen ausgebildet worden zu sein, weder hat er eine taktische Ausbildung irgendwelcher Art erhalten, noch führt er eine ideologische Schulung an.
Die Feststellung des BFA, dass eine vom BF geschilderte Waffe (Pistole, Länge fünf Zentimeter) nicht für eine Distanz von 200 Metern geeignet ist, ist nachvollziehbar. Dieses Wissen kann bei einer Person, die zumindest eine Grundausbildung im Gebrauch von Faustfeuerwaffen erhalten hat, als notorisch angesehen werden. Der Erklärungsversuch des BF, dass er sich mit "Zentimetern" nicht auskenne, scheitert daran, dass er die Länge der Waffe mit den Händen gezeigt und keine Angaben in einer bestimmten Maßeinheit gemacht hat. Bei einer zweimonatigen Ausbildungszeit an einer bestimmten Waffe, sollte der BF in der Lage sein, zumindest deren Größe richtig wiederzugeben.
Davon, dass der BF ein Training an einer Waffe erhalten hat, kann somit nicht ausgegangen werden. Vielmehr schilderte der BF offensichtlich nur seine Vermutungen, was in einem derartigen Camp geschult wird, ohne jedoch anführen zu können, was sich dort abgesehen von dem Waffentraining ereignet hat, was für eine Person, die zwei Monate in eine für sie völlig neue soziale und im höchsten Maßen gewaltbetonte Umgebung eingebettet gewesen sein will, nicht nachvollziehbar ist.
Eine generelle Auseinandersetzung mit der Ausbildung von (Selbstmord) Attentätern in Afghanistan oder Pakistan war aufgrund des unglaubhaften Vorbringens des BF nicht erforderlich.
Da der Aufenthalt in einer Madrassa oder in einem Camp vom BF nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist auch von einer letztlich darauf basierende Verfolgung nicht auszugehen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Die Beschwerde bietet keine Klärung der Widersprüche oder nähere Angaben zu den Beschwerdegründen an.
3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch in der Beschwerde wurden die Länderfeststellungen nicht angezweifelt.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
§ 21 Abs. 7 BFA-VG lautet:
"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21. (1) ...
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."
Bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, ist somit neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes und vollständiges Ermittlungsverfahren durch. Im Rahmen einer niederschriftliche Einvernahme unter Heranziehung eines geeigneten Dolmetschers wurde dem BF nach Feststellung der Verhandlungsfähigkeit der Verfahrensgegenstand klar erläutert und er ausdrücklich auf eine Rückfragemöglichkeit bei Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen.
Er wurde auf seinem Alter und seinem Bildungsgrad entsprechende Weise (mehrmals) aufgefordert, seine Fluchtgründe möglichst umfassend zu schildern und seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachzukommen und darauf hingewiesen, dass unwahre Aussagen zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden müssten. Weiters wurde ihm wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen zu ergänzen oder zu präzisieren. Ihm wurden die maßgeblichen aktuellen Länderfeststellungen seinen Herkunftsstaat betreffend unter Hinweis auf deren Zustandekommen und Qualität auseinandergesetzt und ihm dazu die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Ein Anlass zur Durchführung weiterer Erhebungen ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet oder beantragt.
Die im angefochtenen Bescheid dargelegte Beweiswürdigung ist im Sinne der Denkgesetze schlüssig, die einzelnen Überlegungen wurden intersubjektiv überprüfbar dargelegt. Die Grundlagen des bekämpften Bescheides sind aus dem dem BVwG vorliegenden Akt des BFA unzweifelhaft nachvollziehbar. Das BVwG teilt in seiner Entscheidung die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des BFA.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des bei der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Für die ohne nähere Erläuterung behaupteten Mangelhaftigkeiten finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde erschöpfend ermittelt, unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.
Somit waren die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gegeben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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