BVwG W161 2106659-1

W161 2106659-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2015

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real<br/>risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2106659-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.2106659.1.01

Spruch

W161 2106659-1/3E

W161 2106656-1/3E

W161 2106655-1/3E

IM Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden

1. ) XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2015, Zl. XXXX,

2. ) XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2105, Zl. XXXX,

3. ) XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2015, XXXX,

alle StA.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013 und § 61 FPG BGBl. I Nr. 87/2012 mit der Maßgabe, als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat:

Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2014 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18

(1) (c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist Polen zuständig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und sein minderjährige Sohn, alle Staatsangehörige der XXXX, stellten am XXXX die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab jeweils einen Treffer der Kategorie 1 mit Polen vom 16.12.2014.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 24.12.2014 an, er sei am XXXX gemeinsam mit seiner Familie mit einem Bus und dem Zug bis XXXX gefahren. Bei der polnischen Grenze seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und Fotos gemacht worden. Er habe irgendwelche Unterlagen unterschrieben und sei ihm sein russischer Reisepass abgenommen worden. Er wisse nicht, ob er einen Asylantrag gestellt habe, es sei ihm nicht erklärt worden. Nach der Entlassung von der Grenzpolizei hätten sie sich einige Tage in einer Wohnung in Polen aufgehalten, weil er krank gewesen sei. In der Nacht von XXXX sei er mit seiner Familie schlepperunterstützt mit einem PKW nach Österreich gefahren. Über Polen könne er nichts sagen. Er möchte nicht nach Polen zurück, er habe Angst, dort aufgespürt zu werden. Außerdem würden zwei seiner Söhne in Österreich leben. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei von den staatlichen Organen und dem XXXX verfolgt, bedroht und einige Male inhaftiert und geschlagen worden. Da sein Sohn nach Österreich geflüchtet sei, wäre er als sein Vater an dessen Stelle zur Verantwortung gezogen worden.

2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-Ost am 23.02.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei nicht ganz gesund, aber in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei in Polen krank geworden und dort ca. drei bis XXXX Tage aufhältig gewesen. Er habe hohen Blutdruck gehabt. Er habe nur eine kurze Befragung zu seinem Asylantrag gehabt und sei zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe keine Geduld gehabt, den Ausgang seines Verfahrens in Polen abzuwarten. Er habe unbedingt zu seinen Kindern gewollt, zwei seiner Söhne würden schon länger in Österreich und zwar in Graz leben. Er wolle nicht nach Polen, weil seine Familienmitglieder in Österreich seien. Er könne sich sein Leben ohne seine Kinder nicht vorstellen. Seine beiden Söhne seien seit vier Jahren in Österreich und seien sie im Asylverfahren. Befragt, was einer Außerlandesbringung seiner Person sonst noch entgegenstehe, gab der Erstbeschwerdeführer an, sein schlechter gesundheitlicher Zustand. Er möchte nicht, dass seine Familie getrennt voneinander werde. Er sei so, dass sich in Polen viele Agenten aufhielten und Polen daher kein sicheres Land für sie sei.

2.3. Am 01.04.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor dem BFA, EAST Ost, einvernommen und gab dabei an, er fühle sich gut und in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe noch einige Befunde, die er der Behörde vorlegen möchte. Über Vorhalt des Untersuchungsergebnisses der psychologischen Untersuchung gab der Erstbeschwerdeführer an, er könne dazu nichts sagen. Die Ärztin werde es schon wissen. Sonst möchte er nichts mehr angeben. Er habe den Dolmetsch gut verstanden und sei alles richtig und vollständig protokolliert worden.

3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte in ihrer Erstbefragung am 24.12.2014 gleiche Angaben zum Reiseweg wie der Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin nannte die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann und fügte hinzu, dass diese Fluchtgründe auch für ihren mitgereisten Sohn gelten würden. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um das Leben ihrer Familie.

3.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost, am 23.02.2015, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie fühle sich nicht so gut, sei aber in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Ihr minderjähriger Sohn XXXX habe keine eigenen Fluchtgründe, die von ihr gemachten Angaben würden auch für ihren Sohn gelten. Sie hätten vier Tage in Polen bei einem Bekannten verbracht, weil ihr Mann krank gewesen wäre. Sie habe zu ihrem Asylantrag in Polen eine kurze Einvernahme gehabt und sei zu den Fluchtgründen befragt worden. In Polen seien ihr Mann und sie krank gewesen. Ihre Söhne seien in Österreich und deswegen seien sie nach Österreich eingereist. Zwei Söhne würden schon länger in Österreich leben, und zwar seit vier Jahren. Über den Aufenthaltsstatus der Söhne wisse nicht Bescheid. Sie wolle nicht nach Polen zurück, weil ihr Ehemann und sie von Anfang an zu ihren Kindern nach Österreich gewollt hätten. Sie wolle nicht von ihren Kindern getrennt werden. Sie habe niemanden in Polen. Sie habe Angst in Polen zu bleiben, Polen sei kein sicheres Land für ihre Familie.

3.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAT OST, am 23.02.2015, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie fühle sich gut und in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Nach Vorhalt des Ergebnisses der psychologischen Untersuchung gab sie keine Stellungnahme ab. Sie gab weiters an, sie benötige die Länderfeststellungen zu Polen nicht. Sie habe den Dolmetsch gut verstanden und sei alles richtig und vollständig protokolliert worden.

4. Am 31.01.2015 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Polen gestellt.

Mit Schreiben vom 05.02.2015 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO zu.

5. In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖA.K.-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, eingeholt.

5.1. Diese kommt nach Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 05.03.2015 zu dem Ergebnis, dass bei dem Erstbeschwerdeführer aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung im Sinne einer Anpassungsstörung F43.2 in Form von geringen Residuen (Resten) einer sehr lange zurückliegenden Kriegs-Traumatisierung, jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen. Therapeutische und medizinische Maßnahmen werden explizit nicht angeraten. Eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes bei einer Überstellung sei nicht auszuschließen. Eine akute Suizidalität bestehe zum Begutachtungszeitpunkt nicht.

Die Sachverständige führt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme auch die medizinische Vorgeschichte unter Berücksichtigung der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde an und nennt eine Augenoperation vor ca. drei Jahren in Dagestan, die nicht gut verlaufen sei, das rechte Auge sei blind. Weiters bestehe eine Prostatitis.

5.2. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin führt die gutachterliche Stellungnahme nach Untersuchung derselben auf 05.03.2015 an, bei dieser liege aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, jedoch wären sonstige psychische Krankheitssymptome in Form einer Depression F32.0, derzeit leichtgradige Episode, vorhanden. Therapeutische und medizinische Maßnahmen werden explizit nicht angeraten. Weiters wird ausgeführt, dass eine vorübergehende Verschlechterung der Stimmung bei einer Überstellung aufgrund der Tatsache, dass die Söhne in Österreich seien, nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Suizidalität bestehe zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht. Bei der medizinischen Vorgeschichte werden ein Röntgenbefund der Wirbelsäule, die eine geringe Fehlhaltung nach rechts, eine inzipiente Spondylose der unteren BWS, LWS sowie eine Rotationsskoliose und einen diskret verkippten Beckenschiefstand sowie eine Beinverkürzung um 0,7 cm ergeben hat, angeführt. Gleichzeitig wird eine Überweisung an die Orthopädie wegen Schwere in den Beinen und eine Medikamenteneinnahme von Diclovit, Pantoprazol und Seractil gegen Kopfschmerzen erwähnt. Angeführt wird eine Operation eines angeborenen Schiefhalses als Kind, eine Magenoperation wegen Ulcus, nicht näher explorierbar, sonst seien keine Vorerkrankungen zu explorieren.

6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 11.04.2015 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b (richtig : lit. c) Dublin-III-VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welche den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulementschutzes (welcher gewährleistet sei), zu Dublin-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber umfangreich medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. In diesen Feststellungen ist auch das mit 01.05.2014 in Kraft getretene neue polnische Fremdengesetz berücksichtigt ist.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Die Beschwerdeführer wären in Polen keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Ein zu beachtender Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürgern liege nicht vor. Die beiden Söhne bzw. der Bruder der Antragsteller würden sich nach Angaben der Antragsteller im Asylverfahren befinden, die Antragsteller würden mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt leben und sei auch keine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit behauptet worden.

Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung der Antragsteller nach Polen spreche. Diese würden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung leiden, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

7. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegende im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher darauf hingewiesen wird, dass den Beschwerdeführern in Polen eine unmenschliche Behandlung drohe. Der Erstbeschwerdeführer sei sich nicht sicher, dass er in Polen mit einem fairen Asylverfahren rechnen könne. Die Behörden wären nicht gewillt, sein Vorbringen im Einklang mit der GFK zu überprüfen und würde er wieder nach Russland abgeschoben werden, obwohl dort eine unmittelbare Gefahr für seinen Leib und sein Leben bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit den vom Erstbeschwerdeführer bereits im Verfahren vorgebrachten Bedenken, dass seine Versorgung und seine Sicherheit in Polen nicht gewährleistet wären, sachgerecht auseinanderzusetzen. Die beiden Söhne würden mit ihren Familien in Österreich leben. Die Enkelkinder des Erstbeschwerdeführers seien ebenfalls hier. Er möchte hier mit ihnen gemeinsam leben. Es bestehe zwischen ihnen ein besonderes familiäres Naheverhältnis. Zum verschlechterten Gesundheitszustand würde der Erstbeschwerdeführer Befunde vorlegen und das Gericht um Berücksichtigung dieser im Verfahren bitten. Er habe aufgrund seiner Kopfschmerzen und Schlafstörungen Medikamente verschrieben bekommen, um besser schlafen zu können.

Mit der Beschwerde wurden vorgelegt:

  • eine Überweisung des Erstbeschwerdeführers an den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie XXXX,

  • 2 Befunde XXXX betr. den Erstbeschwerdeführer 1.) vom 06.03.2015 und 2.) vom 08.04.2015 mit nachstehenden Diagnosen:

Ad 1.) posttraumatische Belastungsstörung, Kopfschmerz zur Abklärung, Depression; weiteres Vorgehen: Besprochen wurde eine Therapieeinleitung mit SAROTEN FTBL..., eine EEG Untersuchung wurde terminisiert.

Ad 2.) arterielle Hypertonie, posttraumatische Belastungsstörung, Kopfschmerz zur Abklärung, Depression; weiteres Vorgehen: Empfohlen wurde eine Therapieänderung und Gabe von QUETIALAN FTBLl..., SAROTEN

FTBL..., SERTRALIN SAN FTBL...

  • eine Medikamentenverordnung,

  • eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX für den Zeitraum XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer ,

  • ein bereits vorliegender Röntgenbefund der Wirbelsäule betr. die Zweitbeschwerdeführerin vom 21.01.2015,

  • Befund des GKK Ambulatoriums Graz zu Arteriellen/venösem Gefäßstatus der Zweitbeschwerdeführerin

8. Die Verfahren der Brüder des Beschwerdeführers, XXXX, Antragstellung am XXXX, Antragstellung am XXXX, sind beide in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig negativ entschieden. Die Rückkehrentscheidung ist bei beiden nach neuerlicher Beschwerde noch offen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten über Polen in das Gebiet der Europäischen Union ein und stellten am XXXX jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Polen. Anschließend reisten sie weiter nach Österreich und stellten hier am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom XXXX stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie verfügen in Österreich weder über private noch zu beachtende familiäre Anknüpfungspunkte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.

2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, insbesondere aus den eingeholten gutachterlichen Stellungnahme XXXX. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt 3.3.3.).

2.3. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.3.2.).

2.4. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge auf internationalen Schutz am 22.12.2014 gestellt haben, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Polen nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Polen keine Anhaltspunkte.

3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 Dublin III-Verordnung.

Im Übrigen sprach der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Nach dieser Rechtsprechung regeln also die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen aber kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im Übrigen sieht in ähnlicher Weise auch die österreichische Rechtsordnung kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Bundesland vor, sondern es obliegt vielmehr die Auswahl der jeweils zuständigen Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entsprechend den sachlichen Notwendigkeiten allein dieser Behörde.

3.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützendes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht dargelegt.

Aus dem Vorbringen sowie aus der Aktenlage ergibt sich, wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt, kein tatsächlich vorliegendes enges Familienleben der Beschwerdeführer zu den seit mehreren Jahren in Österreich aufhältigen erwachsenen Kindern, deren Aufenthaltsstatus zudem noch ein vorläufiger ist. Auch konnte keine besondere Abhängigkeit zu diesen ins Treffen geführt werden, aus welcher ein im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben ableitbar wäre. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind somit nicht zutreffend.

Die Beschwerdeführer sind 54 und 60 Jahre alt, sie sind beide derzeit nicht pflegebedürftig und besteht zwischen den Beschwerdeführern und den hier lebenden Kindern bereits seit vielen Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr. Die Beschwerdeführer erhalten Grundversorgung und besteht somit auch keine finanzielle Abhängigkeit von ihren Verwandten in Österreich.

Im übrigen wurden die Anträge der Brüder des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz bereits rechtskräftig negativ entschieden, die Rückkehrentscheidungen sind im Beschwerdeverfahren noch offen. Die Brüder haben somit derzeit ebenfalls nur einen temporären Aufenthaltstitel in Österreich.

Hierzu wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen. In seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, vertrat der VwGH auf Grund näher zitierter Judikatur des EGMR die Ansicht, dass zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens im Verhältnis von Eltern und den erwachsenen Kindern nicht nur auf das Kriterium der besonderen Abhängigkeit abzustellen sei. Es hänge vielmehr von den konkreten Umständen ab, ob im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung bestehe und verneint im dortigen Fall eines türkischen Beschwerdeführers ein vom Schutzbereich des Artikel 8 Abs. 1 EMRK erfasstes Familienleben.

Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

3.3.2. Kritik am polnischen Asylwesen:

Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu §4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedsstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträgen oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des §5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenszählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus der XXXX bedenkliche Sonderpositionen verträte.

Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügten, dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie.

Aus der Rechtsprechung des EGMR (oder anderer Gerichte der Mitgliedstaaten) lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, respektive das Vorliegen besonderer vom Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also in die XXXX zurückgeschoben werden könnten.

Eine die Beschwerdeführer treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend vorgebracht.

Es ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der polnische Staat in der Lage und auch willens ist, vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und alleine der Aufenthalt in Polen keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden ist.

Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keine aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die für den gegenständlichen Fall hinreichend aktuellen Feststellungen des BFA - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch in vorliegenden Fällen maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 6.3.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 7.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 3.5.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.5.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Die in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer vorliegende psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung sowie die bei der Zweitbeschwerdeführerin festgestellte Depression stellen keineswegs Erkrankungen von einer solchen Schwere dar, dass sie unter Zugrundelegung der dargestellten Judikatur des EGMR eine Überstellung der beiden Beschwerdeführers nach Polen hintan halten könnten.

Auch die sonstigen im Verfahren angeführten Erkrankungen und im medizinischen Sachverständigengutachten berücksichtigten physischen Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin stellen keine Erkrankungen von solcher Gravität dar, dass sie die Außerlandesbringung nach Polen unzulässig machen würden. Dies gilt insbesondere für die zuletzt in der Beschwerde angeführten Kopfschmerzen und Schlafstörungen des Erstbeschwerdeführers.

In Bezug auf die Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt sohin keine Hinweise auf das Vorliegen einer für den Fall einer Überstellung zu beachtenden schweren Erkrankung. Der hierzu vorgenommenen, oben (Punkt I.3.) dargelegten Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde ist zu folgen.

Aus den getroffenen Feststellungen geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführer in Polen eine adäquate medizinische Behandlung erhalten können.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Beschwerdeführer haben auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlungen hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.

Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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