BVwG W136 1435985-1

W136 1435985-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 1435985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.1435985.1.00

Spruch

W136 1435985-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 13°00.489-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.04.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazare angehört - stellte am 11.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Polizeianhaltezentrum, durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe Afghanistan zusammen mit seiner Familie im Alter von etwa 4 Jahren verlassen müssen und sei danach illegal im Iran aufhältig gewesen. Er habe weder die Schule besuchen noch einer Arbeit nachgehen dürften und sei mehrmals von der iranischen Polizei festgenommen worden. Da sie ständig mit der Abschiebung bedroht gewesen wären und wegen Problemen seines Vaters nicht nach Afghanistan zurückkehren hätten können, habe dieser ihn mitgenommen. Er wolle in einem sicheren Land leben, in die Schule gehen und arbeiten. Das sei sein Fluchtgrund. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat teilte er mit, er habe keinen Bezug zu Afghanistan, da er schon als Kleinkind im Iran gelebt habe. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er.

2. Da am Alter des Beschwerdeführers Zweifel bestanden, wurden am 23.01.2013 ein Handröntgenbefund linksseits und am 14.02.2013 eine Anamnese mit einer körperlichen Untersuchung durchgeführt sowie ein zahnärztlicher Befund einschließlich Orthopantomogramm und ein Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion beidseits angefertigt. Dabei kam der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 21,63 Jahren vorliege; als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum sei der 29.06.1991 anzunehmen. Damit habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages (11.01.2013) eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Seine Minderjährigkeit könne daher mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

3. Am 08.02.2013 und am 13.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinem Alter sowie zu Dokumenten befragt, welche dieses belegen, bzw. wurde ihm das Ergebnis der durchgeführten Bestimmung des Knochenalters und sich daraus ergebender Indizien für eine Volljährigkeit und schließlich das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung vorgehalten, woraufhin er zusammenfassend erklärte, er wolle dazu nichts sagen und akzeptiere die Vorschriften des Landes. Daraufhin wurde mit Verfahrensanordnung seine Volljährigkeit festgestellt und der gesetzliche Vertreter von seiner Funktion entbunden. Der gesetzliche Vertreter nahm dies zur Kenntnis.

4. Am 09.04.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari neuerlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er Hazare, Schiit sowie ledig sei und keine Kinder habe. Er habe Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern verlassen und seit seinem vierten Lebensjahr bis zur Reise ins Bundesgebiet vor ca. sechs Monaten im Iran gelebt. Sie hätten fünf Jahre in XXXX, danach rund sechs Jahre in XXXX und zuletzt in XXXX/Teheran jeweils in Mietshäusern gelebt. Sein Vater sei zwei Monate vor seiner Einreise ins Bundesgebiet bei der Überquerung eines Flusses ins Wasser gefallen und ums Leben gekommen. Er sei vor ihm nach Griechenland gereist.

Seine Mutter lebe im Iran, in der oben erwähnten Mietwohnung in XXXX/Teheran. Er sei nie mehr in sein Heimatland zurückgekehrt und könne sich an nichts mehr in Afghanistan erinnern. In Afghanistan hätten sie im Haus seines Großvaters väterlicherseits im Dorf XXXX, Distrikt Waras, Provinz Bamyan gelebt. Er habe zwei Brüder, die im Iran geboren seien und bei seiner Mutter in XXXX/Teheran leben würden. Er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter. Er habe im Iran in der Landwirtschaft und auf Baustellen gearbeitet. Seine Mutter habe eine Schwester in Herat und einen Bruder im Iran, sein Vater lediglich zwei Brüder, welche in ihrem ehemaligen Heimatdorf lebten. Anschließend schilderte er den Fluchtweg vom Iran aus und berichtete von den Erzählungen der Freunde seines Vaters über dessen Tod.

Er habe den Iran verlassen, weil er wie andere Jugendliche auch Fortschritte in seinem Leben machen und richtig leben habe wollen. Er habe im Iran genug Zeit verloren; das habe er nicht mehr länger wollen. Zu den Gründen, warum er und seine Eltern Afghanistan verlassen haben, erklärte er, sein Vater habe damals für ihren Lebensunterhalt nicht mehr aufkommen können und aus diesem Grund Afghanistan verlassen. Weiters stellte er die Vermutung auf, dass sein Vater vielleicht auch an seine Zukunft gedacht habe, damit er im Iran ein besseres Leben haben werde? Jedenfalls sei es nicht so gewesen, dass der Vater Probleme mit den Taliban oder sonst jemand gehabt habe. Dieser habe Gott sei Dank keine Feindschaft in Afghanistan gehabt.

Auf Nachfrage teilte er mit, er sei im Iran aufgewachsen, sein Vater habe ihm aber schon gesagt, warum sie Afghanistan verlassen haben; der Vater habe nicht genügend Geld gehabt, um für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen; das dort sei kein Leben und ihr Haus sei am Rande eines Berges gewesen. Deshalb habe der Vater Afghanistan verlassen müssen. Die Frage, ob er glaubt, dass eine Behörde, eine staatsähnliche Institution oder eine sonstige Person in Afghanistan nach ihm fahndet, verneinte er und ergänzte, er sei nicht so wichtig; ein armer Mensch. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, erklärte er, er habe viel davon gehört, dass dort die Taliban seien und die Menschen umbrächten. Er selbst habe aber weder die Taliban gesehen, noch einen Selbstmordanschlag, noch die Tötung von Personen durch die Taliban. Die Angst gehe aber mit.

Mit dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan erörtert und er wurde darauf hingewiesen, dass weder aus der allgemeinen Lage, noch aus seinen persönlichen Merkmalen (Abstammung, Glaube oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) etwas abzuleiten sei, was auf eine asylrelevante Verfolgung oder Furcht vor einer solchen schließen ließe; ebenso sei nichts festzustellen, was eine reale Gefahr für sein Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; zudem sei ihm zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen bzw. durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; weiters habe er die Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft gemacht und fehle seinem Vorbringen die Asylrelevanz; schließlich sei in Anbetracht der Kürze seines Aufenthaltes sowie fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich nicht ersichtlich, dass seine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Daraufhin gab er an: "Sollte ich zuerst eine Person töten und dann kommen und sagen, dass ich Asyl möchte? Ich bin ja hier, um Fortschritte zu machen. Ist das nicht genug?"

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, die Zusammenstellung der Staatendokumentation und ein medizinisches Gutachten vom 23.02.2013 an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes zwar glaubhaft gewesen sei und der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte, er aber lediglich wirtschaftliche Gründe angeführt habe, welche keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und damit eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht rechtfertigen würden. Er habe keine persönliche Verfolgung in Afghanistan behauptet und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei bzw. eine politische Tätigkeit oder eine Suche durch heimatstaatliche Behörden, staatsähnliche Institutionen bzw. sonstige Personen verneint, wodurch eine Gefährdung seiner Person nicht erkannt werden konnte. Nicht glaubwürdig sei hingegen der behauptete Zeitpunkt, zu dem er Afghanistan verlassen haben will. Aufgrund von exemplarisch aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten sei nämlich davon auszugehen, dass es sich bei dem behaupteten langjährigen Iran-Aufenthalt (bzw. fehlenden Kontakt zur Familie) lediglich um ein konstruiertes und für Afghanen übliches standardisiertes Vorbringen handelt, um einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens (zumindest eine Gewährung von subsidiären Schutz) zu erwirken. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass davon auszugehen sei, dass er in seiner Heimat noch familiäre Anknüpfungspunkte habe, sich sein Elternhaus nach wie vor im Besitz seiner Familie befinde und er über eine ausreichende Lebensgrundlage verfüge. Zudem sei er ein arbeitsfähiger gesunder junger Mann, der in der Lage sein werde, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er habe auch nicht behauptet, dass ihm aufgrund der allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan eine Rückkehr nicht möglich oder zumutbar sei. Ebenso sei auszuschließen, dass ihm innerhalb des Familienverbandes die traditionelle Unterstützung verwehrt werde oder ihm die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

6. Am 04.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

7. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 07.06.2013 zugestellt.

8. Am 21.06.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen Verfahrensfehlern sowie mangelhafter Beweiswürdigung in vollem Umfang angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 18 AsylG 2005 dazu verpflichtet sei, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen.

Die Behörde habe den angefochtenen Bescheid jedoch mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung - insbesondere das Abwiegen der Für und Wider Punkte - mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Afghanistan nicht erfolgt sei. Darüber hinaus sei es zu einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen, weil die im Bescheid vorgehaltenen Unschlüssigkeiten und Widersprüche dem Beschwerdeführer zum Teil gar nicht vorgehalten worden seien. Ebenso habe keine Prüfung der Schutzfähigkeit des Heimatstaates stattgefunden.

Weiters habe die Behörde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich nicht in Frage gestellt und die vorgebrachten Ausreisegründe der Entscheidung zugrunde gelegt, aber nicht näher ausgeführt, wieso die monierten Zweifel hinsichtlich seines Ausreisezeitpunkts aus der Heimat letztlich zu einer Versagung von internationalem Schutz geführt hätten. In diesem Zusammenhang habe das Bundesasylamt auch gegen das Verbot der näheren Befragung bei der polizeilichen Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG verstoßen, zumal die zur Begründung der Unglaubwürdigkeit herangezogenen Angaben allesamt aus der polizeilichen Erstbefragung stammen würden. Dazu wurde auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Davon abgesehen seien seine Jugend und der Verlust seines Vaters sowie die alleinige Weiterreise nach Österreich Indizien für eine mögliche psychische Beeinträchtigung bzw. Traumatisierung des Beschwerdeführers bei seiner Ankunft in Österreich. Unter anderem die Situation im Keller des Schlepperquartiers in der Türkei sei sehr schlimm und enorm belastend für den Beschwerdeführer gewesen. Geringfügige Abweichungen der Angaben bei der Erstbefragung seien leicht dadurch erklärlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft völlig übermüdet und entkräftet gewesen sei und noch keine Zeit und Kraft gehabt hätte, seine Gedanken zu sortieren und sich auf ein geordnetes Vorbringen seiner Fluchtgeschichte zu konzentrieren. Außerdem könne den aufgetretenen Widersprüchen auch nicht die beigemessene Wichtigkeit zugestanden werden und stelle sich die Frage nach deren Relevanz für die Beurteilung seines Fluchtvorbringens. Dazu wurde auf die einzelnen Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten (hinsichtlich Geburtsurkunde, Schulbesuch, Wohnorte im Iran, Verbleib der Fahrnisse nach dem Verlassen Afghanistans und aktuelle Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie) näher eingegangen und versucht, diese aufzuklären.

Zusammengefasst erscheine die Beweiswürdigung, die rechtswidriger Weise lediglich auf Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAT aufgebaut sei, weder nachvollziehbar noch ordnungsgemäß oder sorgfältig durchgeführt, weshalb der gegenständliche Bescheid mit derart schwerwiegenden Mängeln behaftet sei, dass eine Aufhebung unumgänglich scheine. Auch die auf Seite 40 des angefochtenen Bescheides vorgenommene Verallgemeinerung, wonach der Beschwerdeführer ein "für Afghanen üblich(es)", konstruiertes und standardisiertes Vorbringen erstattet habe, sei vollkommen unzulässig sowie willkürlich und erscheine verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.

Jedenfalls aber hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen. Da er seit seinem vierten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dort Fuß fassen könnte. Die Feststellung der Behörde, wonach nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer das notwendige soziale und familiäre Netzwerk fehlen würde, gehe ins Leere und scheine vielmehr ein weiterer Textbaustein zu sein, als eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers bei einer möglichen Rückkehr.

Seine Mutter, seine Geschwister und auch sonstige Verwandte würden im Iran leben und es sei selbst aus den Länderfeststellungen der Behörde ersichtlich, dass es Rückkehrern nicht möglich sei, ohne familiären Anschluss oder soziales Netzwerk ein Auskommen zu finden bzw. einen überlebensfähigen Unterhalt verdienen zu können (vgl. Länderfeststellungen des BAA, Seite 24f). Trotz dieser Berichte von einer eindeutig existenzgefährdenden Situation im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat, habe die Behörde seine Ausweisung verfügt. Hinsichtlich der unzureichenden Sicherheitslage werde auch auf die angeschlossenen Berichte über die aktuelle Situation in Afghanistan verwiesen. Aus diesen gehe ebenso deutlich hervor, dass die allgemeine Situation noch immer von willkürlicher Gewalt und Rechtsunsicherheit geprägt sei und mit Sicherheit keine Situation darstelle, in der eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 2, 3 EMRK mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnte.

Aus all diesen Gründen stelle er daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der er seine Fluchtgründe umfassend darlegen und zu jeglichen ihm vorgeworfenen Widerspruch Stellung nehmen kann; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten; in eventu gemäß § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde.

9. Mit Schreiben vom 24.06.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

10. Am 10.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Neben seinen und den Personalien seiner Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger, ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Er sei im Dorf XXXX, Distrikt Wanaz, Provinz Bamiyan geboren und im Iran zwei Jahre lang von einer Privatperson unterrichtet worden, da er als Flüchtling keine staatliche Schule besuchen habe dürfen. Sein Vater sei vor rund zweieinhalb Jahren gestorben und seine Mutter sowie seine beiden Brüder (ca. 9 und 13 oder 14 Jahre) lebten derzeit im Iran. Er habe aktuell telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Sie würde ihren Lebensunterhalt zu Hause mit der Reinigung von Gemüse für einen Gemüselieferanten verdienen.

Er sei sehr jung, vermutlich ca. 4 Jahre alt gewesen, als er von Afghanistan in den Iran geflüchtet sei. Er habe sich bis zu seiner Reise nach Europa dort aufgehalten. Da er unter Vergesslichkeit leide, könne er keine genaue Jahreszahl nennen. Er habe im Iran als Mechaniker, als "Gipser" auf Baustellen oder als Gemüsebauer gearbeitet bzw. seine Mutter zu Hause bei ihrer Arbeit unterstützt. Er habe den Iran verlassen, weil er keinen Aufenthaltstitel gehabt habe. Die iranische Polizei habe die festgenommenen afghanischen Flüchtlinge gequält, misshandelt, geschlagen und danach wieder nach Afghanistan abgeschoben. Wäre er dort geblieben, hätte ihm dasselbe zustoßen können. Er kenne Afghanistan nicht und da er weder gebildet sei, noch einen Beruf erlernt habe, hätte er auch keine Chance dort eine Arbeit zu finden. Er habe auch nicht die finanziellen Mittel gehabt, um sich in Afghanistan selbst zu erhalten bzw. sich vorstellen können, dort in Sicherheit zu leben.

Da er im Iran keinen Aufenthaltstitel und nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine Ausbildung zu machen, habe er sich entschieden, in ein anderes Land zu reisen, um dort etwas aus sich zu machen. Er habe nicht wie sein Vater werden wollen, der kein gutes Leben, zwar Ersparnisse, aber keinen Aufenthaltstitel gehabt und bis ins hohe Alter arbeiten habe müssen, um seine Familie zu erhalten. Der Vater habe sein ganzes Leben in Unsicherheit verbracht, vor allem weil die Behörden ihn ebenfalls abschieben hätten können. Er habe dem Ganzen entfliehen wollen und aus diesem Grund den Iran verlassen. Als er mit seinem Vater über eine Ausreise gesprochen habe, sei dieser dafür gewesen. Er habe seine Familie dort lange Zeit nicht verlassen können. In den letzten Jahren sei die Situation für afghanische Flüchtlinge noch schlechter und ihm sei klar geworden, dass er keine Zukunft im Iran habe. Er sei sich auch sicher gewesen, dass man ihn nach Afghanistan abschieben würde, wenn ihn die Behörden fassen. Daher habe er sich schließlich dazu entschlossen, den Iran zu verlassen.

Zu seinen Verwandten in Afghanistan teilte er mit, soweit er wisse, lebe noch seine Tante väterlicherseits in Afghanistan. Er habe keinen Kontakt und wisse nicht, wann er das letzte Mal mit ihr geredet hat. Ferner bestätigte er, dass er auch Verwandte in seinem Heimatdorf angegeben habe. Da er jedoch zu niemand in Afghanistan Kontakt habe, könne er nicht sagen, ob sich seine Verwandten nach wie vor im Heimatdorf aufhalten. Zu den Schwestern seines Vaters gab er an, er wisse nur von einer Tante väterlicherseits, die sich damals in Herat aufgehalten habe. Von weiteren Schwestern habe der Vater ihnen nichts gesagt. Auf Vorhalt erklärte er, er hätte die in Herat lebende Halbschwester seines Vaters bei der letzten Einvernahme nicht erwähnt.

Zu den Geschwistern seiner Mutter gab er an, soweit er wisse, habe sie eine Schwester und einen Bruder. Zur Schwester hätten sie keinen Kontakt gehabt und der Bruder habe damals im Iran gelebt. Er wisse nicht, ob sich dieser nach wie vor dort aufhält und wo die Tante mütterlicherseits lebt. Er habe von ihren Verwandten bislang nichts Gutes gesehen, möge diese auch nicht mehr und könne sagen, dass diese sie in keinem Bereich unterstützt haben. Er könne sich nicht erinnern, wann er diese Verwandten das letzte Mal gesehen hat. Er habe auch vergessen, wie sie aussehen, und glaube, dass diese ihn auch nicht erkennen. Er habe nie Kontakt zu den Onkeln väterlicherseits gehabt und wisse von seinem Vater, dass diese noch im Heimatdorf leben.

Zu seinen Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, erklärte er, dass er dann gezwungen wäre, Selbstmord zu begehen, weil er dort keine Aussichten auf ein Leben hätte. Es gebe in Afghanistan keine Sicherheit und kein Rechtssystem. Außerdem sei er sich sicher, dass er als Analphabet keine Arbeit findet. Er habe auch kein Geld, um sich das Leben in Afghanistan leisten zu können. Darüber hinaus komme es täglich zu Selbstmordanschlägen. Dies wisse er, weil er regelmäßig Nachrichten über Afghanistan im Internet hören würde, wo täglich von Selbstmordanschlägen in verschiedenen Provinzen des Landes berichtet werde. Auch auf Facebook würden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan gepostet. Bevor er bei einem Selbstmordattentat in Afghanistan umkommt, sei es fast besser, wenn er dort Selbstmord begeht.

Auf Vorhalt der Sicherheitslage in der Provinz Bamiyan, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei sich sicher, dass die Richterin über die Sicherheitslage in Afghanistan besser informiert sei. Er kenne seine Heimatprovinz nicht und nehme zu den Länderfeststellungen auch nicht Stellung. Es sei ausreichend, wenn diese in die Entscheidung einbezogen würden.

11. Vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Rechtsberater wurden im Verfahren zahlreiche Unterlagen (Empfehlungsschreiben, Besuchsbestätigungen bzw. Diplome von Deutschkursen) zu seiner Integration im Bundesgebiet vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazare und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Bamiyan und ist im Alter von rund vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Sein Vater ist auf der Flucht nach Europa ums Leben gekommen und seine Mutter sowie seine Brüder leben weiterhin im Iran.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Außerdem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er seine Heimat bereits als Kleinkind verlassen hat und nie mehr zurückgekehrt ist.

1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes familiäres oder sonstiges soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Provinz Bamyan:

Die Provinz Bamyan wird als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan.

(Pajhwok Afghan News: "Bamyan seen most peaceful, secure province in country" vom 27. August 2013)

Die als sehr gut bezeichnete Sicherheitslage in Bamyan im Jahr 2012 setzt sich im Jahr 2013 fort.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

Da die Provinz ethnisch relativ homogen ist und kaum Paschtunen hier leben, haben die Islamisten hier bisher kaum Unruhe stiften können. Die meisten Leute in Bamyan sagten, sie fühlten sich momentan sicher. Der Truppenabzug würde sie dennoch beunruhigen. Einige berüchtigte Warlords rühren bereits wieder die Kriegstrommel. Die große Mehrheit der Hazara scheint jedoch genug von bewaffneten Konflikten zu haben. Indirekt leidet Bamyan schon heute unter der zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen.

In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.

Vertreter des Distriktrats von Shibar erklären, die prekäre Sicherheitslage stelle heute das mit Abstand größte Problem dar. Shibar grenzt an alle drei unsicheren Nachbarprovinzen, und die Bevölkerung hier fühlt sich zunehmend eingekesselt. Die Tatsache, dass Bamyan zu einer friedlichen Insel in unsicheren Gewässern geworden ist, wirkt sich bereits auch negativ auf Hilfsprojekte aus. Seit über einem Jahr sind keine Vertreter von Hilfsorganisationen mehr in das Dorf gekommen.

Obwohl es den Menschen in Bamyan verhältnismäßig gut geht, ist überall in der Provinz die Klage zu hören, dass man gegenüber anderen Regionen vernachlässigt wird. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass Bamyan in den letzten Jahren viel weniger Geld bekommen habe als andere Provinzen.

Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen Bamyan zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das Misstrauen gegenüber Kabul groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar.

Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit 2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

Die Feststellung zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gründet sich auf seine glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt sowie diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat bereits als Kleinkind mit rund vier Jahren verlassen und die Jahre vor seiner Einreise ins Bundesgebiet durchgehend im Iran gelebt hat. Er ist folglich letztmals vor nahezu zwanzig Jahren in Afghanistan gewesen. Dementsprechend hat er zur summarischen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, bereits bei seiner Erstbefragung ausschließlich Angaben zu seinem Aufenthalt im Iran gemacht. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seine Heimat hat er lediglich erklärt, dass er keinen Bezug zu Afghanistan habe, da er bereits als Kleinkind im Iran gelebt habe. Dieses Vorbringen hat er im Zuge seiner (letzten) Einvernahme bekräftigt und erklärt, er könne sich an nichts in Afghanistan erinnern; sein Vater habe in der Heimat keine Probleme mit den Taliban oder anderen Personen und auch keine Feindschaften gehabt. Vielmehr habe sein Vater damals in Afghanistan für den Unterhalt der Familie nicht mehr aufkommen können und deswegen die Heimat verlassen. Dies hat er schließlich auch im Rahmen seiner Rückkehrbefürchtungen bestätigt, wo er unmissverständlich erklärt hat, dass er zwar viel darüber gehört hat, dass in Afghanistan die Taliban seien und Menschen umbringen würden, selbst aber weder Taliban gesehen, noch jemals einen Selbstmordanschlag oder die Tötung von Personen durch die Taliban miterlebt habe. Auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer keine ihm oder seiner Familie im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Verfolgung vorgebracht und zur Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, lediglich Aussagen zur allgemeinen Situation gemacht. Es gebe dort keine Sicherheit, kein Rechtssystem und er hätte keine Aussichten auf ein (adäquates) Leben, da er als Analphabet keine Arbeit finden und kein Geld haben würde, um sich das Leben in Afghanistan leisten zu können.

Insgesamt haben weder seine Angaben vor dem Bundesasylamt noch seine Beschwerdeausführungen oder seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung irgendwelche konkreten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es haben sich im gesamten Vorbringen letztlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ergeben.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).

Wie der Beschwerdeführer nämlich im Verlauf des Verfahrens glaubhaft vorgebracht hat, hat er Afghanistan bereits als Kleinkind mit rund vier Jahren verlassen und bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet durchgehend im Iran gelebt. Dementsprechend hat er im gesamten Verfahren weder eine ihn oder seine Familie betreffende staatliche Verfolgung in Afghanistan vorgebracht, noch jemals behauptet, dass es dort zu Gewalttätigkeiten, konkreten Drohungen oder gezielten Übergriffen gegen ihn oder seine Angehörigen gekommen wäre.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Wie der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist er gemeinsam mit seiner Familie bereits als Kleinkind mit rund vier Jahren in den Iran gezogen und in seine Heimat nicht mehr zurückgekehrt. Es ist daher entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) nicht anzunehmen, dass er die örtlichen Gegebenheiten entsprechend kennt und mögliche Gefahren ausreichend einschätzen kann. Darüber hinaus ist sein Vater während der gemeinsamen Flucht nach Europa ums Leben gekommen und lebt seine Mutter mit seinen beiden Brüdern weiterhin im Iran. Selbst wenn seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in Afghanistan leben sollten, wie von der belangten Behörde angenommen, ist nicht davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer ausreichend finanziell unterstützen könnten, zumal eine alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern (ca. 9 und 13 oder 14 Jahre) ohnehin Mühe haben wird, diese ausreichend zu versorgen. Zu seinen (möglicherweise) nach wie vor in der Heimat lebenden Verwandten (seine beiden Onkel väterlicherseits) hat der Beschwerdeführer seinen glaubwürdigen Angaben zufolge nie einen persönlichen Kontakt gehabt bzw. seit langem keinen Kontakt mehr (seine Tante väterlicherseits) und seine Familie hat hinsichtlich ihrer Hilfsbereitschaft keine guten Erfahrungen gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht darauf zu vertrauen, dass der Beschwerdeführer von diesen Verwandten Gastfreundschaft erwarten kann. Außerdem ist seinem Vorbringen folgend auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen, dass diese Verwandten nach wie vor im Heimatdorf bzw. in der Heimat leben. Zum Verweis der Behörde auf seine Verwandten in Afghanistan ist darüber hinaus auf eine Entscheidung des VfGH hinzuweisen (VfGH 13.03.2012, U 1006/12-13). In dieser sieht der VfGH im Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten nämlich keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, weil sich daraus letztlich nicht ergebe, dass dem Beschwerdeführer ausreichende Unterstützung zuteilwerden würde. Davon abgesehen ist vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage ohnehin davon auszugehen, dass seine Verwandten nicht in der Lage sein werden, den Beschwerdeführer ausreichend finanziell zu unterstützen. Wie den Länderberichten dazu nämlich zu entnehmen war, werden durch eine Unterstützung von Rückkehrern, die in der Regel ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Außerdem ist die Heimatprovinz des Beschwerdeführers durch Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische sowie soziale Diskriminierung zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. In Afghanistan leben somit keine Verwandten, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und vor allem anfangs ausreichend unterstützen könnten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde angenommen, über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und von seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. Der Beschwerdeführer selbst hat zwar als Mechaniker, als "Gipser" auf Baustellen und als Gemüsebauer bzw. in der Landwirtschaft gearbeitet, jedoch ist mehr als fraglich, ob er nach seiner langen Abwesenheit als quasi "Fremder" aus dem Westen mit diesen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Er verfügt seinen glaubwürdigen Angaben zufolge auch über keine entsprechenden finanziellen Mittel und seine Familie hat damals kein eigenes Haus gehabt, sondern im Haus seines Großvaters väterlicherseits gewohnt. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

Davon abgesehen ist es weiters bereits notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es jüngst wieder zu einer Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Obwohl die Heimatprovinz des Beschwerdeführers als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen wird, kommt es dennoch manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan. Zudem wird der Abzug der internationalen Truppen von der Bevölkerung als beunruhigend angesehen und rühren berüchtigte Warlords bereits wieder die Kriegstrommel. Bamyan leidet indirekt schon heute unter der zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen. In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Entwicklung der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht abschätzbar.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.

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