BVwG W118 2001393-1

W118 2001393-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Frist, INVEKOS,<br/>Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Revision zulässig, Risikotragung, Rückforderung, Verfall,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2001393-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001393.1.00

Spruch

W118 2001393-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116557007, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104580746, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.502,64 gewährt. Dabei wurden 48,49 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß 44,40 ha zugrunde gelegt.

Hinsichtlich der Nutzung der Zahlungsansprüche kam es zu einer Teilung der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493, von der dem BF 3,55 zur Beantragung zur Verfügung gestanden hatten, da für die Nutzung dieser Zahlungsanspruchs-Nr. nur 0,13 ha zur Verfügung standen. Von der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493 verblieb ein genutzter Zahlungsanspruch, die restlichen 2,55 nicht genutzten Zahlungsansprüche erhielten die Nr. 13921652.

3. Zusammen mit dem Vordruck zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 wurde dem BF zu Zwecken einer allfälligen manuellen Reihung seiner Zahlungsansprüche im Rahmen der Antragstellung ein Formular "Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie" übermittelt. Demnach standen dem BF für die Antragstellung im Antragsjahr 2010 in Summe 48,49 Zahlungsansprüche zur Verfügung, deren letzte Nutzung in den Jahren 2007 bis 2009 erfolgte.

4. Gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen vom 08.04.2010, mit dem der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen beantragte, gab der BF bekannt, dass er vom Zahlungsanspruch mit der Nr. 12727491 nur einen Anteil von 0,79 und dass er seinen Zahlungsanspruch mit der Nr. 13124493 und seine 3 Zahlungsansprüche mit der Nr. 13279585 gar nicht beantragen wolle.

Dieser Vorgangsweise lag offensichtlich die Überlegung zugrunde, dass auf Basis der automatischen Reihung der Zahlungsansprüche die am längsten nicht genutzten Zahlungsansprüche verfallen wären, zumal der BF nicht über ausreichend Fläche verfügte, um alle seine Zahlungsansprüche nutzen zu können.

5. Dementsprechend wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 eine Einheitliche Betriebsprämie im Ausmaß von EUR 13,746,78 gewährt. Dabei wurden 44,28 beantragte Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche und ermittelte Fläche im Ausmaß 44,34 ha zugrunde gelegt.

Der Zahlungsanspruch mit der Nr. 12727491 wurde mit einem Anteil von 0,21, die Zahlungsansprüche mit den Nrn. 13124493 sowie 13279585 zur Gänze als nicht genutzt ausgewiesen. Alle übrigen Zahlungsansprüche wurden als genutzt gewertet.

6. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 24.03.2011 für das Antragsjahr 2011 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

7. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115904849, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.659,67 gewährt. Dabei wurden 48,49 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 44,19 ha zugrunde gelegt.

8. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115605241, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.464,13 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 38,51 rückgefordert. Dabei wurden 48,49 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche im Ausmaß von 44,40 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß 44,27 ha zugrunde gelegt. Daraus resultierte eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,13 ha. Begründend wurde auf einen Abgleich der Flächen der Jahre 2007 - 2010 verwiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Hinblick auf die Nutzung der Zahlungsansprüche führte die Differenzfläche im Ausmaß von 0,13 ha dazu, dass die ursprünglich mit Bescheid 2009 beschiedene Aufsplittung der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493 rückgängig gemacht wurde. Somit standen dem BF für die weiteren Antragsjahre 3,55 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493, sämtlich zuletzt genutzt im Antragsjahr 2008, zur Verfügung. Die Zahlungsanspruchs-Nr. 13921652 verschwand.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116557007, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 12.979,06 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 767,72 rückgefordert. Dabei wurden unverändert eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß 44,34 ha, aber nur noch 41,73 beantragte Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Da die 2,55 Zahlungsansprüche mit der Nr. 13921652 in der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493 aufgegangen waren und diese nicht beantragt wurde, konnte die Betriebsprämie nur noch in entsprechend verringertem Ausmaß gewährt werden. Zugleich wurden die 3,55 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493 für verfallen erklärt.

10. Mit Schreiben vom 01.03.2012 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid und führte dazu im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der manuellen Beantragung habe der BF die damals aktuelle Information der AMA als Datengrundlage verwendet. Laut mitgeteilter Datengrundlage der AMA seien 2,55 FZA Nr. 13921652 beantragt und von den mitgeteilten 1,00 FZA Nr. 13124493 0,00 beantragt worden. Wenn nach dieser manuellen Beantragung die ZA-Nr. durch das EDV-System geändert oder mit einer anderen ZA-Nr. verschmolzen werde, gälten die ursprünglich amtswegig mitgeteilten und beantragten 2,55 FZA Nr. 13921652 nach wie vor als beantragt und könnten keineswegs als nicht beantragt interpretiert werden.

Die beim Flächenabgleich festgestellte Flächendifferenz von 0,13 ha sei zumindest teilweise darin begründet, dass bei den FS-Nrn. 18 und 19 landwirtschaftliche Nutzfläche großzügig aus der Nutzung genommen worden sei. Die Flächenverminderung um 0,3 % könne man als sehr geringfügig ansehen.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117098853, wurde dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.659,67 gewährt. Der Zahlungsanspruch mit der Nr. 13124493 scheint nicht mehr auf; stattdessen gelangte der Zahlungsanspruch mit der Nr. 12727491 anteilig zur Auszahlung.

12. Mit Schreiben 04.05.2012 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu vor wie in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Einheitliche Betriebsprämie 2010.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Antragsjahr 2009 kam es aufgrund teilweiser Nicht-Nutzung vorerst zu einer Teilung der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493. Von der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493 verblieb ein genutzter Zahlungsanspruch, die restlichen 2,55 nicht genutzten Zahlungsansprüche erhielten die Nr. 13921652.

Gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen vom 08.04.2010, mit dem der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen beantragte, gab der BF bekannt, dass er seinen Zahlungsanspruch mit der Nr. 13124493 nicht beantragen wolle.

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 24.03.2011 für das Antragsjahr 2011 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit rechtskräftigem Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115605241, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 aufgrund einer Verringerung der ermittelten Fläche im Zuge einer Verwaltungskontrolle beschieden, dass die Aufsplittung der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493 rückgängig gemacht wurde. Somit standen dem BF für die weiteren Antragsjahre 3,55 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493, sämtlich zuletzt genutzt im Antragsjahr 2008, zur Verfügung. Die Zahlungsanspruchs-Nr. 13921652 verschwand.

Dementsprechend wurden dem BF mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2010 nicht mehr wie ursprünglich Prämien für 2,55 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 13921652 gewährt. Zugleich wurden alle 3,55 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493 für verfallen erklärt.

Dementsprechend wurde dem BF mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2011 keine Prämie mehr für den Zahlungsanspruch mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 13124493 gewährt und gelangte stattdessen der Zahlungsanspruch mit der Nr. 12727491 anteilig zur Auszahlung.

Pkt. 2.1.1 des Merkblattes der AMA Mehrfachantrag-Flächen 2010 lautet:

"Die Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) im MFA-Flächen erfolgt durch das Kreuz "Einheitliche Betriebsprämie" im Mantelantrag - Seite 2. Anzahl, Wert und Nummer der Zahlungsansprüche (ZA) sowie der Hinweis, in welchem Jahr die ZA zuletzt genutzt wurden, werden mit der "Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie 2010" bekannt gegeben.

[...].

Dieses Formular ist jedoch nur bei einer manuellen Beantragung dem Antrag beizulegen. Nähere Informationen finden Sie unter Kapitel

2.3. 3 "Manuelle Beantragung"

Pkt. 2.3.3 des Merkblattes der AMA Mehrfachantrag-Flächen 2010 lautet:

"Eine manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche erfolgt durch Beilage der "Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie" und ist nur durchzuführen, wenn eine automatische Beantragung nicht gewünscht wird.

Mit einer manuellen Beantragung kann der Landwirt festlegen, welche und wie viele Zahlungsansprüche im Antragsjahr genutzt werden sollen. Es ist zu beachten, dass nachträgliche Änderungen von ZA dann nicht als beantragt gelten. ZA, die auf der Information über Zahlungsansprüche nicht angedruckt sind, müssen manuell ergänzt werden. Informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer zuständigen Bezirksbauernkammer."

Auf dem Formular "Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie" findet sich ein entsprechender Warn-Hinweis:

"WICHTIG: Wenn eine manuelle Beantragung erfolgen soll, gilt die in der Spalte "Beantragte Anzahl" eingetragene Anzahl als beantragt. Wenn Sie eine andere Anzahl ZA beantragen wollen, als in der Spalte angegeben ist, korrigieren Sie die vorgedruckte Anzahl auf das zu beantragende Ausmaß. Es sind unbedingt alle ZA, die sie beantragen möchten, anzuführen. Beachten Sie, dass nachträglich neu berechnete ZA als nicht beantragt gelten. Falls Sie ZA, die noch nicht in der Tabelle angeführt sind, manuell beantragen möchten, müssen Sie diese hier oder auf einem Leeformular ergänzen!"

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

[...].

(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen."

"Artikel 20

Vereinfachung der Verfahren

(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. Dabei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere

a) der Betriebsinhaber eindeutig identifiziert wird;

b) der Betriebsinhaber alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelung erfüllt;

c) die übermittelten Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelung zuverlässig sind;

[...]."

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind.

[...]."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

[...].

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Gemäß § 3 Abs. 7 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).

b) Rechtliche Würdigung:

Der vorliegende Fall kreist um die Problematik der Zahlungsanspruchs-Verwaltung. Zwar spielt der Verfall der Zahlungsansprüche wegen mehrmaliger Nicht-Nutzung im vorliegenden Fall lediglich eine Neben-Rolle. Dennoch grundiert er den Fall.

Der BF erkannte offensichtlich, dass ihm im Antragsjahr 2010 der Verfall von Zahlungsansprüchen drohte und versuchte, diesem Schicksal zu entrinnen, indem er manuell eine andere als die vorgegebene Nutzung seiner Zahlungsansprüche beantragte.

In Österreich bedarf es - abweichend von Art. 12 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 - grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Vor dem Hintergrund des Art. 20 VO (EG) 1122/2009 ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim.

Auf EU-rechtlicher Ebene gibt Art. 15 VO Abs. 1, 3. UAbs. VO (EG) 1120/2009 lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der AMA wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert (vgl. die Ausführungen im Merkblatt Mehrfachantrag-Flächen 2010). Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche gemäß § 3 Abs. 7 INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen.

Davon hat der Antragsteller Gebrauch gemacht. Eine nachträgliche Änderung der Nutzungsberechnung für das Antragsjahr 2009 führte jedoch dazu, dass nachträglich eine Zahlungsanspruchs-Nr., die der BF manuell nicht beantragen wollte (da sie zuletzt 2009 genutzt wurde und damit "verfallssicher" war), zahlenmäßig erhöht wurde. Durch die Reduktion der beantragten Zahlungsansprüche dieser Zahlungsanspruchs-Nr. auf 0 wurden seitens der AMA in der Folge keine Prämien mehr für diese Zahlungsansprüche gewährt und sie konnten auch nicht als genutzt betrachtet werden.

Macht der Antragsteller in Österreich von der Möglichkeit der manuellen Reihung der beantragten Zahlungsansprüche Gebrauch, ist er aber auf Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 zurückgeworfen. Eine Änderung der beantragten Zahlungsansprüche ist lediglich innerhalb der in Art. 11, 14 und 23 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Fristen möglich.

Für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums i.S.d. Art. 21 VO (EG) 1122/2009, der eine Korrektur des Sammelantrages auch noch nach diesen Fristen ermöglichen würde, liegen keine Hinweise vor.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine manuelle Beantragung grundsätzlich das Risiko birgt, dass sich die Beantragungsgrundlagen nachträglich ändern. Daran wird der Antragsteller sowohl im Rahmen des Merkblattes Mehrfachantrag-Flächen als auch auf dem Formular für die manuelle Beantragung hingewiesen.

Im vorliegenden Fall sprechen auch keine Billigkeitserwägungen dafür, nachträglich eine Änderung der manuellen Beantragung zuzulassen, zumal die Änderung der Zahlungsanspruchs-Nrn. durch die Rückforderung von Prämien für nicht beihilfefähige Flächen verursacht wurde. Der Bezug habende Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Rückforderung der Prämien für das Antragsjahr 2010 basiert auf Art. 80 VO (EG) 1122/2009. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind nicht ersichtlich. Auch aus Art. 81 VO (EG) 1122/2009 ist für den BF nichts zu gewinnen.

Der Verfall der Zahlungsansprüche mit der Nr. 13124493 basiert auf Art. 42 VO (EG) 73/2009 sowie Art. 15 Abs. 1, 2. UAbs. VO (EG) 1120/2009.

Die Entscheidung der AMA entspricht somit den rechtlichen Vorgaben und erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den hier einschlägigen Bestimmungen liegt noch keine Rechtsprechung des VwGH vor. Die angeführten Bestimmungen erscheinen im vorliegenden Zusammenhang auch nicht so klar, dass von einer eindeutigen Rechtslage ausgegangen werden könnte. Darüber hinaus können die Bestimmungen für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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