BVwG L509 1427803-1

L509 1427803-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, gesamtes<br/>Staatsgebiet, künstlerische Tätigkeit, politische Gesinnung,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 1427803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1427803.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Linz vom 22.06.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1

Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.11.2011 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 25.11.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 02.12.2011 sowie am 11.01.2012 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Bei der Erstbefragung gab er zunächst an, er sei ca. 15 Tage vor der Einreise nach Österreich mit einem öffentlichen Bus von XXXX nach XXXX gefahren und dort von Schleppern unterstützt auf ein Schiff gebracht worden. Auf einer ihm unbekannten Insel sei er von Bord gegangen und nach einem 10 bis 12 tägigem Aufenthalt in eine ihm unbekannte Stadt gebracht worden. Von dort sei er von einem Schlepper zu einem ihm unbekannten Flughafen gebracht worden, wo er zu einem Flugzeug, das nach Österreich flog, geführt worden sei.

Als Grund für das Verlassen des Heimatlandes gab er an, dass er im Iran Musik (Sänger) studiert hätte und die iranische Regierung dagegen gewesen sei, dass er Konzerte gebe. Es sei ihm nicht einmal erlaubt worden, am Konservatorium in XXXX zu unterrichten. Auch die Herausgabe einer CD sei ihm nicht erlaubt worden. Bei seinen Konzerten sei Polizei in Zivil gekommen und hätte die Personen geschlagen, die bei den Konzerten getanzt hätten. Ein Auftritt im Fernsehen sei ihm nicht erlaubt worden. Vor ca. einem Jahr sei er nach einem Konzert, während er mit einem Auto unterwegs gewesen sei, angehalten und von einem Beamten in Zivil mit einem Messer in den Oberarm gestochen worden. Sie hätten ihm gedroht, falls er noch einmal ein Konzert abhalte, werde man ihm in den Hals stechen. Musik sei nach Meinung der Mullahs im Islam verboten und werde als Sünde angesehen. Aus Angst um sein Leben hätte er den Iran verlassen müssen.

2. Der Beschwerdeführer wiederholte bei der ersten asylbehördlichen Vernehmung den o.a. Vorfall im Wesentlichen und fügte hinzu, dass er auch den Kofferraum aufmachen hätte müssen. Darin hätten sich 2 Instrumente befunden, eine Trommel und eine Setar. Die Beamten hätten die Instrumente mit dem Messer zerstört und auch die Heckscheibe eingeschlagen. Als Erklärung, warum Zivilbeamte so gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sind, führte er an, dass er Lieder der persischen Diva XXXX gesungen hätte. Diese sei im Iran in Ungnade gefallen, wie sie in den letzten Jahren zu den Volksmujaheddin übergelaufen sei. Er selbst hätte jedoch mit dem Volksmujaheddin nichts zu tun. Die persische Sängerin sei zum Zeitpunkt des Konzertes im XXXX Exil in einem Krankenhaus im Sterbebett gelegen. Der Beschwerdeführer hätte danach keine öffentlichen Auftritte mehr gehabt, sondern lediglich Privatunterricht gegeben. Seine Mutter habe ihn davon abgehalten, weitere Konzerte zu geben und ihn dazu gedrängt, ins Ausland zu gehen. Seit dem er nicht mehr aufgetreten sei, hätte es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben.

Bei der weiteren asylbehördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer dann an, dass er mit dem Schiff nach Ägypten gereist und er von dort mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen sei. Dies hätte er vorerst nicht gewusst, jedoch erst in Österreich auf dem Flughafen erfahren, dass er über Ägypten nach Österreich gekommen sei. Er sei dabei von Schleppern unterstützt worden, diesen habe er auch seinen Reisepass geben müssen. Gereist sei er mit einem gefälschten Reisepass. Zu seinem Vorbringen führte der Beschwerdeführer weitere Ergänzungen an. So sei er ein Schüler des bekannten iranischen Musikprofessors XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person gewesen. Dieser habe bei den Unruhen im Iran im Jahr 2009 ein Lied gegen die iranische Regierung gesungen und sei nach Amerika emigriert. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Beziehung zu Ostad SHAJARAN von der Regierung beobachtet worden, hätte kein CD herausgeben und seinen musikalischen Aktivitäten nur mehr beschränkt unter der Kontrolle der islamischen Behörden nachgehen dürfen. Bei seinem letzten Konzert hätten sich die Sicherheitsleute eingemischt und verlangt, dass die Leute weggehen. Eine Woche später sei er mit dem Auto gestoppt worden. Er sei gezwungen worden die Autotür aufzumachen. Man habe ihn beschuldigt, dass er von ausländischen Gruppen Geld bekomme und dass er den Ruf des Islam beschädige. Die Leute hätten bei seinen Konzerten auch getanzt und Tanzen sei im Islam verboten.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Angaben nach der Frage, ob er noch etwas sagen möchte und führte aus, er sei noch ein zweites Mal geschlagen worden. Dies sei 18 Tage vor seiner Ausreise passiert. Es seien in der Nähe seines Hause zwei (kurz darauf bemerkte er, es seien vier gewesen) Motorradfahrer auf ihn losgegangen, hätten von ihm verlangt, dass er keine Veranstaltungen mehr gebe und ihn mit Händen und Fußtritten geschlagen. Beamte des Geheimdienstes seien nach seiner Ausreise noch einmal bei seiner Familie gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Dies hätte ihm seine Familie mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer hätte im Iran ein Konzertverbot (Berufsverbot) gehabt und er hätte auch nie die islamische Religion akzeptiert. Wegen Letztgenanntem hätte er jedoch keine Schwierigkeiten gehabt.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ebenfalls abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, da seine Angaben weder schlüssig noch substantiiert oder plausibel und inkonsistent erschienen seien. Sonstige Abschiebungshindernisse wurden unter Hinweis auf die Ausbildung, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Iran, als auch sein Gesundheitszustand und seine familiären Verhältnisse nicht festgestellt. Es würde sich aus diesen Bedingungen kein Grund zur Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine unmenschliche oder existenzbedrohende Lage geriete. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nach Abwägung der privaten gegen die öffentlichen Interessen wegen überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt.

4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Konkret wurden Ausführungen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde getätigt und betont, dass dem Beschwerdeführer wegen des Umstandes, dass er Schüler von XXXX war und auf Veranstaltungen Lieder der Sängerin XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person gesungen hätte, eine politische Gesinnung unterstellt und er aus diesem Grund politisch verfolgt werde. Zum Beweis dessen legte der Beschwerdeführer ein Dokument, das ihn als Schüler bei XXXX ausweist, das Diplom seines Musikstudiums, eine CD, auf der der Beschwerdeführer bei einem Konzert Lieder von der Sängerin XXXX singt und eine Bestätigung von einem der größten Musikhäuser in XXXX bei. Von XXXX gebe es mehrere irankritische Lieder und es handle sich bei ihm um einen persischen Musiker, der sich indirekt kritisch über die Situation im Iran äußere. Er hätte zwar schon seit längerer Zeit Probleme, nur da er sehr bekannt sei, sei ihm bis jetzt noch nichts passiert.

5. Die Beschwerde langte am 11.07.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.

6. Mit Eingabe vom 03.06.2012 (OZ 2) wurde ein Unterstützungsschreiben von XXXX und XXXX vorgelegt. Am 02.11.2012 wurden eine Bestätigung des XXXXvorgelegt, wonach der Beschwerdeführer für diesen Verein eine ehrenamtliche Tätigkeit in Form von Musikbeiträgen für das Radio und Proben ausgeübt habe. Außerdem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Mitgestaltung einer Radiosendung bei XXXX und eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses - Stufe 3 vor (OZ 6). Mit Eingabe vom 09.12.2012 wurden weitere Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer von XXXX und vom Leiter des XXXX eingebracht (OZ 7). Der Beschwerdeführer hat zwei Sprachdiplome (A1 und A2) mit Eingabe vom 02.04.2013 vorgelegt (OZ 8) und schließlich ein Foto, auf dem der Beschwerdeführer als Mitwirkender bei einer Choraufführung im XXXX zu sehen ist (OZ 9). Mit Eingabe vom 17.07.2013 (OZ 10) wurde eine weitere Bestätigung von XXXX eingebracht, wonach der Beschwerdeführer ehrenamtlich eine Radiosendung mit traditioneller persischer Musik abgehalten hätte.

7. Am 14.11.2013 wurde von RA Dr. XXXX auf die erteilte Vollmacht verwiesen und die Begründung für die Antragstellung erweitert. Gemäß OZ 11 werde der Antrag zusätzlich auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer wegen Abfalls vom Glauben einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zum einen könne er sich nicht mehr mit dem islamischen Glauben identifizieren und zum anderen, beabsichtige er demnächst eine Christin (Frau XXXX) zu ehelichen. Aus diesem Grund drohe ihm im Iran die Todesstrafe und befürchte er Verfolgung aus religiösen Gründen. Mit Eingabe vom 21.03.2014 wurde die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt (OZ 12), aus der sich die am 14.03.2014 erfolgte Eheschließung mit der o. a. österreichischen Staatsangehörigen XXXX ergibt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 18.06.2014 und für den 22.04.2015 jeweils eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die Parteien des Verfahrens, die Ehegattin des Beschwerdeführers und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Geladenen sind - mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde - zur Verhandlung erschienen. Die belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im asylbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der von der belangten Behörde erhobenen Beweise und durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie durch ergänzende Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, seit 14.03.2014 verheiratet mit einer österreichischen Staatsangehörigen und ohne Kinder. Nach der Grundschule besuchte der Beschwerdeführer im Herkunftsland eine allgemeinbildende höhere Schule und eine Musikuniversität in XXXX. Er hat den Militärdienst abgeleistet. Vor der Ausreise verdiente er sich seinen Lebensunterhalt als Berufsmusiker (Sänger) und Gesangslehrer. Am 13.11.2011 reiste der Beschwerdeführer als illegaler Passagier auf einem Schiff in ein arabisches Land aus und er gelangte einige Tage später per Flugzeug aus XXXX kommend illegal in das Bundesgebiet von Österreich.

1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist Berufsmusiker, studierte und unterrichtete am Musikkonservatorium in XXXX. Er ist im Herkunftsland als Musiker (Sänger) öffentlich aufgetreten, wobei er im Wesentlichen traditionelle persische Musik präsentierte. Er hat aber auch - zumindest einmal - Musikstücke aufgeführt, die von der iranischen Musikerin mit dem Künstlernamen "XXXX" stammen, die von den iranischen Behörden als Regimekritikerin gesehen wird und die am 13.10.2010 in Paris verstorben ist. Sie galt als ein Symbol für den Widerstand gegen das post-revolutionäre Regime von islamischen Fundamentalisten im Iran.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderberichte über die Lage von Kulturschaffenden und MusikerInnen im Iran kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr wegen seiner Tätigkeit als Musiker bzw. Sänger der Gefahr von Verfolgungen, wie Festnahme, Anhaltung und Misshandlung durch staatliche Organe der islamischen Republik Iran ausgesetzt ist, die in Zusammenhang mit einer ihm unterstellten politischen Einstellung gebracht werden kann und damit asylrelevant ist.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsland Iran (Quelle: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen

Republik Iran vom 24.02.2015, Stand: Oktober September 2014):

Zusammenfassung:

•?Die innenpolitische Lage ist vom Gegensatz zwischen der gewählten Regierung unter Präsident Rohani und konservativen Kräften innerhalb der Machtelite geprägt. Während die Regierung mit dem Versprechen einer innenpolitischen Liberalisierung angetreten ist und dies graduell umzusetzen versucht, sind einflussreiche Hardliner um Revolutionsführer Khamenei bestrebt, mithilfe der Sicherheitsorgane keine nennenswerte Öffnung zuzulassen. Grundlegende Veränderungen der Menschenrechtslage waren im ersten Jahr der Präsidentschaft Rohanis nicht zu beobachten, wenngleich punktuelle Verbesserungen im Bereich der Kulturpolitik konstatiert werden können.

•?Menschenrechtsaktivisten werden weiterhin systematisch und massiv mit dem Ziel verfolgt, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Einige positive Signale stehen weiteren Inhaftierungen und Einschüchterungsversuchen gegenüber.

•?Die Gewaltenteilung in Iran unterliegt starken Einschränkungen. Besonders auf die Justiz wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeübt; dies macht faire Verfahren in politisierten Fällen unmöglich. Auch die Unabhängigkeit iranischer Anwälte ist vor diesem Hintergrund eingeschränkt.

•?Die Zahl der bekannt gewordenen vollstreckten Hinrichtungen 2013 ist im Vergleich zum Vorjahr stark angestiegen (mind. 500, 2012 waren es mind. 371). Auch in der ersten Jahreshälfte 2014 ist die Zahl der Hinrichtungen gleichbleibend hoch (bis zum 04.09.2014: 355 Hinrichtungen).

•?Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist noch immer stark eingeschränkt. Webinhalte werden stark kontrolliert und gefiltert - vor allem soziale Netzwerke wie Twitter und Facebook, aber auch zahlreiche ausländische Nachrichtenseiten sind nur mit VPNs zu erreichen. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme wird durch flächendeckende Störsender weitgehend verhindert. Die notwendigen Genehmigungen für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst.

•?Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist in Iran deutlich eingeschränkt. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander, wobei selbst den anerkannten "Buchreligionen" Beschränkungen auferlegt werden. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden. Seit mehreren Jahren wurde in Iran indes keine Hinrichtung wegen Apostasie mehr bekannt.

•?Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine ambivalente Politik. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundene Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen. Von Repression betroffen sind v.a. Ahwazi-Araber, Belutschen und Kurden.

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II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die politischen Missbrauch ermöglichen. Daran hat auch eine im Juni 2013 in Kraft getretene Neufassung des Strafrechts nichts geändert (s. II.1.5.). Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung.

Als Grundlage für staatliche Repression durch die Justiz dienen die Artikel 279 bis 288 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden" ("Efsad bil Arz"). Unter beide Tatbestände können von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst werden. Ein "Kämpfer gegen Gott" ist nach dem Gesetzeswortlaut jeder, der in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 284 iStGB ist ein "Verbreiter von Korruption auf Erden" jede Person, die auf großer Ebene ein Verbrechen gegen das Leben von Menschen, gegen die innere oder äußere Sicherheit des Landes verübt, bzw. falsche Informationen verbreitet, die Wirtschaft stört, Feuer oder Verwüstung verursacht, giftiges oder gefährliches Material verbreitet, oder Korruptions- oder Prostitutionszentren aufbaut. Während nach dem bisherigen Strafrecht die Straftatbestände "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" nur erfüllt waren, wenn Waffen eingesetzt wurden, ist dies seit Juni 2013 keine Voraussetzung mehr für die Strafbarkeit der Handlung. Rechtsexperten sowohl im In- als auch im Ausland fürchten einen politischen Missbrauch der neuen Regelungen. Der "Kampf gegen Gott" und die "Korruption auf Erden" sollen gem. Art. 282 iStGB in der Regel mit der Todesstrafe geahndet werden

Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB) sehen zum Teil harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Korruption auf Erden" oder "Kampf gegen Gott") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 16 und 17 des 5. Buches des iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe bzw. Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.

1.1. Politische Opposition

Eine organisierte politische Opposition gibt es in Iran nicht. Die Führer der Oppositionsbewegung, die sich 2009 nach der Wiederwahl Ahmadinejads gebildet hat, Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard, befinden sich seit dem 14.02.2011 unter Hausarrest. Viele Anhänger der Oppositionsbewegung wurden verhaftet, haben Iran verlassen bzw. sind nicht mehr politisch aktiv. Ohne entsprechende Führung fehlen den verbleibenden Oppositionellen die Organisation und die Effektivität.

Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Künstler oder Rechtsanwälte soweit sie in Fällen mit politischer Dimension aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren hunderttausend Dollar zu entlassen. Angehörige oppositioneller Inhaftierter berichten von Misshandlungen und Folterungen der politischen Gefangenen während der Haft.

Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszufiltern, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die weitere Islamisierung der iranischen Hochschulen.

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1.2. Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und

Vereinigungsfreiheit

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Auch Regisseure und Filmemacher haben mit Repressalien zu kämpfen, wenn ihre Tätigkeit von den Vorgaben des Regimes abweicht. Der Regisseur Mohammad Rasoulof wurde im September 2013 an der Ausreise aus Iran gehindert, am 10. Mai 2014 hat er jedoch seinen Pass zurückerhalten und ist nach Hamburg zurückgekehrt. Der Filmmacher Mohammad Nourizad wurde am 19. Mai 2014 in Shiraz verhaftet und nach XXXX deportiert, als er eine Familie inhaftierter Derwische besuchen und interviewen wollte.

1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten. Die seit Juli 2008 diskutierte Strafrechtsnovelle ist im Juni 2013 in Kraft getreten. Verschiedene Unstimmigkeiten zwischen Parlament und Wächterrat waren verantwortlich für die Dauer der Überarbeitung. Entgegen anfänglicher Erwartungen ist die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Die bedeutendsten Änderungen wurden im Bereich des Jugendstrafrechts vorgenommen.

(...)

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils, weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch.

Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (vgl. Abschnitt I.4). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial ist nicht möglich. Anwälte werden in vielen Fällen durch unvollständige Gerichtsakten oder durch verspätete bzw. sehr kurze Überlassung der Akten an einer effektiven Verteidigung gehindert. Politische Prozesse finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, obwohl die Verhandlungen nach iranischem Recht frei zugänglich sein müssten. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es sind zahlreiche Berichte bekannt geworden, die von durch Folter und psychischen Druck erzwungenen Geständnissen berichten.

Viele ehemalige Gefangene berichten, sie seien Schlägen, Elektroschocks, Vergewaltigung oder entsprechenden Drohungen ausgesetzt gewesen. Manche seien in engen Räumen eingesperrt oder kopfüber aufgehängt worden, um Geständnisse abzulegen. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Das Einlegen von Rechtsmitteln wird dadurch erschwert, dass der Angeklagte und sein Anwalt das Protokoll der Hauptverhandlung nicht einsehen können oder ihnen das Urteil erst Wochen nach der Entscheidung mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird.

Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitigen Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren.

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III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der o.a. Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen. Die Menschenrechtssituation in Iran ist prekär. Universelle Menschenrechte werden durch staatliche Akteure regelmäßig verletzt, wobei sich diese häufig auf bestehende Gesetze berufen können. In anderen Fällen werden Gesetze missachtet bzw. Befugnisse überschritten, ohne dass dies rechtliche Folgen für den jeweiligen Rechtsanwender mit sich bringt.

2. Folter

Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROen über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre und Drohungen, u.a. mit Blick auf das Wohlergehen der Familie und negative berufliche Konsequenzen, Beleidigungen, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug, Androhung von Gewalt) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf kleinem Raum, Geräuschterror sowie Vorenthalten notwendiger hygienischer Bedingungen und mangelhafte Ernährung, "Waterboarding", Schläge u.a. mit Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Elektroschocks, Verbrennungen mit Zigaretten bis hin zu Vergewaltigungen). Folter wird in der Regel angewandt um ein Geständnis zu erpressen oder den Willen Oppositioneller zu brechen.

Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nicht-registrierten Gefängnissen; aber auch aus offiziellen Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem Trakt 209 des XXXXer Evin-Gefängnis, welches unmittelbar dem Geheimdienstministerium unterstellt ist.

Verbrechen gegen Häftlinge werden in der Regel nicht aufgearbeitet. Ausnahme waren Todes- und Folterfälle im XXXXer Gefängnis Kahrizak im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009. Am 30.06.2010 wurden von einem XXXXer Militärgericht zwei ehemalige Wächter von Kahrizak zum Tode verurteilt, neun weitere Wärter erhielten Haftstrafen bzw. Peitschenhiebe und wurden zur Zahlung von Blutgeld an die Hinterbliebenen der Opfer verpflichtet. Als Hauptverantwortlicher wurde der XXXXer Staatsanwalt Mortazavi seines Amtes enthoben.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie Kampf gegen Gott ("Moharebeh") können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung

und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin mit dem Tod bestraft werden. Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Die letzte bekannt gewordene Hinrichtung in diesem Zusammenhang fand indes im Jahre 1990 statt, seitdem wurden keine Hinrichtungen wegen Apostasie mehr vollstreckt. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand.

Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt.

Iran steht damit bei der Zahl der Hinrichtungen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl weltweit an der Spitze. Viele Hinrichtungen werden nicht offiziell bekannt gegeben. Eine offizielle Statistik gibt es nicht. Im Vergleich zum Jahr 2012 ist die Zahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen im Jahr 2013 stark angestiegen. Laut Zählung einiger EU-Botschaften wurden 2013 mindestens 500 Personen hingerichtet. Im Jahr 2012 lag diese Zahl noch bei 371. Im laufenden Jahr wurden bis 4. September 2014 bereits 355 Personen hingerichtet. Ein Großteil der Hinrichtungen wird wegen Mordes und Drogendelikten vollstreckt (jeweils etwa 35 %). Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen hoch ist und die bekannten Zahlen beträchtlich übersteigt. Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-Strafen. Seit einigen Monaten gibt es täglich Meldungen über Hinrichtungskandidaten, die von den Familienangehörigen des Opfers begnadigt werden. Dennoch sind die Hinrichtungszahlen und der Anteil der Exekutionen wegen Mordes angestiegen. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 7 Fälle im Jahr 2014), aber rechtlich besonders missbrauchsanfällig sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und Korruption auf Erden ("Mofsed fil Arz") (vgl. Abschnitt II.1.1.). Der Tatbestand ist offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für die Aburteilung politisch Andersdenkender. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden"("Mofsed fil Arz") noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch.

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IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer

2. Behandlung von Rückkehrern

Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren.

Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.

Staatendokumentation im Länderinformationsblatt vom 25.02.2015:

(Ebenso) unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde jüngst eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB XXXX 10.2014, vgl. AI 1.8.2014, AA 11.2.2014).

Heinrich Böll Stiftung, Iran Report 04/2015:

KULTUR

Dschannati kritisiert Aussetzen von Konzertveranstaltungen / Amnesty verurteilt Pläne zur "Erhöhung der Geburtenrate" / Offener Brief der türkischsprachigen Studenten an Rohani / Überwachung von Online-Netzwerken verschärft

DSCHANNATI KRITISIERT AUSSETZEN VON KONZERTVERANSTALTUNGEN

Der Minister für Kultur und islamische Führung, Ali Dschannati, kritisierte der Agentur "Mehr" vom 7. März zufolge das Aussetzen von Konzertveranstaltungen in einigen Städten. "Wir fordern die Justizbehörden auf, mit uns zu reden anstatt Konzertveranstaltungen auszusetzen."

Die Erteilung von Erlaubnissen für Musikveranstaltungen durch sein Ministerium erfolge mit "höchster Sorgfalt", sagte Dschannati. Es werde immer darauf geachtet, dass die Veranstaltungen kulturell nicht gegen festgesetzte Grundsätze verstoßen würden. "Wir bemühen uns, dass vorgetragene Lieder ein hohes Niveau haben und musikalisch korrekt präsentiert werden. Wenn also das Ministerium mit größter Rücksichtnahme die Erlaubnis zur Aufführung eines Konzerts erteilt, erwarten wir von den Justizbehörden, dass sie nicht in den Ablauf eingreifen und sich an uns wenden, falls sie Fehler feststellen", so Dschannati. Diese Vorgehensweise sei doch besser, als eine Veranstaltung, für die Karten verkauft worden seien, kurzfristig zu verbieten.

Wenige Tage zuvor hatte Dschannati der Presse gegenüber erklärt, sein Ministerium könne das Verbot von Veranstaltungen in verschiedenen Städten des Landes durch die Justiz "nicht akzeptieren".

In den letzten Wochen und Monaten ist es häufiger zum Verbot musikalischer Darbietungen gekommen. Vorwand für die Verbote ist häufig der Umstand, dass auch Frauen an den Aufführungen beteiligt sind.

Am 16. März erklärte der Vizechef der Justiz für Kulturangelegenheiten, Hadi Sadeghi, Musikveranstaltung seien nicht illegal. Niemand könne sie verhindern. In einem Interview mit der Agentur Tasnim sagte er allerdings auch, dass musikalische Darbietungen, die "Unstimmigkeiten" hervorriefen, verboten werden müssten, so zum Beispiel Musikdarbietungen, die Unruhe und Zwietracht erzeugen würden. Natürlich könne man nicht sämtliche Konzerte verbieten, die bei einigen Menschen Unmut hervorriefen. Doch man müsse immer die Folgen einer Aufführung abwägen. Gemeinsame Konzerte mit Männern und Frauen könnten problematisch werden, so Sadeghi.

"Manche Konzerte sind von unserer Kultur weit entfernt", sagte der Vizechef der Justiz. "Wir müssen die iranische Musik und unsere traditionelle Musik pflegen und unterstützen." Auf die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine Musikaufführung verbieten darf, sagte Sadeghi: "Die Staatsanwaltschaft kann bei illegalen Handlungen einschreiten, nicht aber eine Aufführung verbieten. Sie kann auch einschreiten, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist."

Zu den Meinungen der religiösen Instanzen zu Musikaufführungen und den öffentlichen Auftritt von Frauen sagte Sadeghi: "Ein Land kann nicht aufgrund von Einzelmeinungen regiert werden. Religiöse Instanzen und ihre Gläubigen können an ihren Überzeugungen festhalten. Aber die Gesetzte richten sich einzig nach der Meinung einer Instanz, nämlich nach Meinung des ehrwürdigen Führers der Revolution."

Zwar werde die Genehmigung vom Ministerium für Kultur und islamische Führung erteilt, sagte Sadeghi als Antwort auf die Äußerungen Dschannatis, aber die Verantwortlichen sollten auf die Warnungen der Staatsanwaltschaft und der Ordnungskräfte Rücksicht nehmen und ihre Entscheidungen mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und die moralischen Maßstäbe fällen.

Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes zur derzeitigen Situation von Musikern und öffentlichen musikalischen Darbietungen im Iran:

Die öffentliche Darbietung von Musik ist im Iran mit großen Unsicherheiten behaftet. Es kommt offensichtlich zur Untersagung und zu Verboten von Konzerten durch die Justiz, die zuvor sogar vom Kulturministerium genehmigt wurden. Eine wie vom derzeitigen Präsidenten Rohani angekündigte Lockerung für künstlerische Aktivitäten hat entweder noch nicht stattgefunden oder stößt auf Ablehnung in konservativeren Kreisen der Regierung, die sich in der Praxis durchsetzt. Es muss davon ausgegangen werden, dass Künstler, die nicht der von der Regierung vorgegebenen, streng islamischen Linie entsprechen, in das Blickfeld der Behörden geraten, genau beobachtet bzw. dass mit staatlichen Mitteln versucht wird, ihr Wirken repressiv einzuschränken. Dafür sprechen insbesondere die sich aus der aktuellen Berichtslage ergebenden, an Künstler verhängte Ausreiseverbote oder angeordnete Konzertabsagen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Angaben des Beschwerdeführer zur seiner Person, Herkunft, Nationalität und den Familienverhältnissen sind durch die Vorlage unbedenklicher iranischer Personenstandsurkunden belegt. Seine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sind insoweit schlüssig und nachvollziehbar. Die im Spruch angeführte Identität des Beschwerdeführers kann somit als seine richtige Identität angesehen werden.

2.2. Das zur Begründung des Antrages auf Antrag auf internationalen Schutz geltend gemachte Vorbringen ist als glaubhaft zu beurteilen. Dies gründet sich zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer ein im Wesentlichen konsistentes Vorbringen erstattet hat und zum anderen, dass dieses Vorbringen im Einklang mit der Berichtslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers steht.

Einzelne Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darlegung von Ereignissen, die den Ausschlag zur Ausreise des Beschwerdeführers gegeben haben sollen, lassen zwar den vollen Wahrheitsgehalt dieser Ereignisse anzweifeln. Andererseits spricht aber vieles dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner künstlerischen Tätigkeit doch in das Blickfeld der Behörden geraten war und ihm eine ungehinderte Berufsausübung als Künstler erschwert oder unmöglich gemacht wurde, wobei im Grunde die künstlerische Tätigkeit des Beschwerdeführers unbestritten festzustellen ist. Der Beschwerdeführer betätigt sich auch hier in Österreich künstlerisch und wirkte bereits bei öffentlichen Aufführungen von renommierten Chören mit.

Die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Erhebungen stützen die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass er das Augenmerk behördlicher Organe schon vor seiner Ausreise durch die Aufführung von Liedern einer im Iran wegen ihrer politischen Einstellung abgelehnten Sängerin und außerdem durch den Kontakt zu einem anerkannten und früher hochrangigen Musikprofessor auf sich zog. Die Sängerin (Künstlername: "XXXX") lebte von 1994 bis zu ihrem Tod als Befürworterin der Volksmujaheddin im XXXX Exil. Der erwähnte Musikprofessor lebt zwar - nicht wie vom Beschwerdeführer unrichtig angeführt - im Exil, jedoch wird er wegen seines regimekritischen Auftretens anlässlich der Proteste im Jahr 2009 im Iran von "offizieller Seite" nur mehr eher "geduldet" als gern gesehen wird. Dies haben die Erhebungen über den Vertrauensanwalt der ÖB in XXXX ergeben. Das Erhebungsergebnis beantworte die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen schlüssig und es wurde von den Parteien auch nicht angezweifelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung verzichtet.

Der Beschwerdeführer hat in den Beschwerdeverhandlungen die vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Länderfeststellungen mit eigenen Internet-Recherchen untermauert und zahlreiche Berichte vorgelegt, die für gravierende Einschränkungen der Künstler im Iran von staatlicher Seite sprechen. Die vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Länderberichte blieben von den Parteien unwidersprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch - wie von der belangten Behörde beantragt - Einsicht in den aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation genommen, wobei festzustellen ist, dass die eher dürftigen Ausführungen zum Thema Kultur und Kunstschaffende im Iran den obigen Feststellungen nicht widersprechen bzw. diese sogar stützen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.

2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte der getroffenen Feststellungen die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl gegeben.

Schon in der Vergangenheit geriet der Beschwerdeführer in das Blickfeld der iranischen Behörden. Wie oben festgestellt, war der Beschwerdeführer als Musiker bzw. Sänger tätig und ist davon auszugehen, dass er Lieder von einer iranischen Sängerin aufgeführt hat, über die bereits Anfang der 90-er Jahre quasi ein Auftrittsverbot im Iran verhängt wurde bzw. ihr künstlerische Auftritte ausschließlich vor weiblichem Publikum erlaubt wurden, was sie zur Verlegung ihres Aufenthaltes nach Paris veranlasste. Von dort aus sympathisierte sie mit den MKO bzw. Volksmudschaheddin, die im Iran als verbotene politische Gruppierung gilt. Aufgrund ihre offene Sympathie für diese Gruppierung ist das Singen ihrer Lieder im Iran verboten worden. Wie das Ermittlungsverfahren ergab, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer solche Lieder - seien sie auch dezidiert ohne politischen Inhalt - aufgeführt hat. Es musste zudem festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer illegal aus dem Iran ausgereist ist und bei einer Wiedereinreise mit besonders strenger Überprüfung zu rechnen hätte. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei den iranischen Behörden bereits aktenkundig ist, er sohin sowohl zu seinem Verhalten vor der Ausreise als auch zu seiner Tätigkeit und seinen Kontakten während des Auslandsaufenthaltes genauestens befragt wird. Eine damit einhergehende menschenrechtswidrige Behandlung ist in Anbetracht der Lage zu den Menschenrechten im Iran nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies daher, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen, die eine merklich verschärftes Vorgehen der iranischen Behörden und Staatsorgane gegen Dissidenten, Regimegegnern, gegen Personen, die sich an regimefeindlichen Demonstrationen beteiligen und gegen Personen, von denen vermutet wird, dass sie aufgrund ihrer Aktivitäten im Ausland die schiitisch-islamischen Werte der islamischen Republik Iran untergraben könnten, erkennen lassen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit auszuschießen ist, zumal sich der Beschwerdeführer im Ausland sehr intensiv einer künstlerischen Tätigkeit widmet, die schon vom iranischen, tief religiös geprägten Gesellschaftsverständnis her als verpönt gilt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen einer tatsächlichen oder zumindest unterstellten politischen Gesinnung auszugehen. Da sich die iranische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstreckt und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden, stellt sich die Frage einer inländischen Flucht- respektive Schutzalternative nicht.

4. Hinweise auf einen der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe liegen nicht vor.

5. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesonders zur Thematik Glaubhaftmachung, wohlbegründete Furcht und Verfolgung im Sinne der GFK) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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