L504 2005791-1•BVwG L504 2005791-1
L504 2005791-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2015
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Herbert PFLANZL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 09.12.2013, Zl. 046-Mag.Kurz/PP 10/13a, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird ad 1) gemäß §§ 4 Abs 1 u. Abs 2, 5 Abs 1 Z 2, 7 Z 3 lit a ASVG; ad 2) gemäß § 4 Abs 1 u. Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 26.09.2011 ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP), XXXX, auf Grund einer Meldepflichtverletzung iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1800 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Die SGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG, am 21.08.2011 festgestellt worden sei, dass die bP als Dienstgeber hinsichtlich der XXXX (FM) und XXXX (FY) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Einspruch an den Landeshauptmann erhoben. Im Wesentlichen wurde darin die Dienstnehmereigenschaft der beiden Personen bestritten.
Der Landeshauptmann hat mit Bescheid vom 09.05.2012 das Einspruchsverfahren gem. § 38 AVG, zur Klärung der strittigen Dienstnehmereigenschaft durch die SGKK, ausgesetzt.
2. Mit hier gegenständlichem Bescheid vom 09.12.2013 hat die SGKK im Spruch festgestellt dass:
[...]
unterlagen
2. im Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.10.2010 sowie vom 01.05.2011 bis 21.08.2011
aufgrund der für XXXX(JW), XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG; betreffend XXXX(FM) der Pflicht(Teil)- Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 ABs 1 Z 2 ASVG.
[...]
Die SGKK stellte dabei als Sachverhalt fest:
"Der Einzelunternehmer JW betreibt seit 2005 den Campingplatz XXXX als Saisonbetrieb vom 20. März bis 05. November eines jeden Jahres. Seit dem Jahr 2010 war der ukrainische Staatsbürger und Asylwerber FY im Betrieb des Dienstgebers beschäftigt. Nach der Winterpause nahm der Dienstnehmer im Mai 2011 seine Beschäftigung erneut auf. Im Juni wurde mündlich ein "Werkvertrag" über Reinigungs- und Hausmeisterarbeiten für den Betrieb geschlossen. FY hatte Stundenaufzeichnungen zu führen, welche vom Dienstgeber überprüft wurden. Die monatlichen "Rechnungen" wurden vom Dienstgeber bzw dessen Lebensgefährtin geschrieben. Die Lebensgefährtin des Dienstgebers führte die Buchhaltung des Dienstnehmers und kommunizierte mit dessen steuerlicher Vertretung, welche die gleiche war wie jene des Dienstgebers.
FY verrichtete im Zeitraum von 01.06.2010 bis 31.10.2010 sowie vom 01.05.2011 bis 21.08.2011 auf dem Campingplatz Reinigungs- und Hausmeisterarbeiten für den Dienstgeber, wie zB das Reinigen der Toilettenanlagen und allgemeine Hausmeistertätigkeiten wie zB das Auswechseln von Glühbirnen, das Beheben von Verstopfungen, Heckenschneiden, Müllentsorgung etc.. FY erhielt EUR 13,00 pro Stunde und wurde ihm unentgeltlich eine Wohngelegenheit auf dem Campingplatz zur Verfügung gestellt. Die Arbeitszeit war täglich von 11:00 bis 14:00 Uhr fixiert, wobei der Dienstnehmer auch außerhalb dieser Zeiten für JW auf Abruf einsatzbereit war. Die Dienstleistung wurde bis zum Betretungstag ausschließlich persönlich erbracht, Werkzeug, Sauganlage und Reinigungsmittel wurden vom Dienstgeber bereitgestellt. FY unterlag den Weisungen des Dienstgebers. Der Dienstnehmer verfügte über keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung, jedoch über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Reinigung und einfache Hausbetreuungstätigkeiten. Er verrichtete auch gelegentlich Arbeiten für andere Personen.
FM, die Mutter von FY, reinigte zumindest am Betretungstag, dem 21.08.2011, die Toilettenanlage des Campingplatzes. Sie verfügte ebenfalls über keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung. Der Dienstgeber gewährte auch FM Unterkunft. Nicht festgestellt werden konnte, ob sie darüber hinaus entlohnt wurde."
Die SGKK gründete ihre Entscheidung auf die niederschriftliche Einvernahme des Dienstgebers, auf die Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort, den Einspruchsangaben, den Stellungnahmen des Dienstgebers und des Dienstnehmers sowie in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 31.05.2013, Zlen UVS-11/11491/6-2013, UVS-38/10507/6-2013.
Die beschwerdeführende Partei hat anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 21.08.2011 gegenüber dem Kontrollorgan nach Ermahnung, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, niederschriftlich nachfolgende Angaben gemacht und nach dem Vorlesen unterschriftlich als richtig sowie vollständig bestätigt:
[...]
"Seit 2005 betreibe ich den Campingplatz XXXX. Dies ist ein Einzelunternehmen auf meinen Namen. Die Blockhütte die sich auf meinem Campingplatz befindet gehört nicht zum Betrieb, diese ist privat und gehört meinem Vater. Der selbständige Reiniger der unseren Campingplatz die Reinigung besorgt, sein Name FY (Schreibweise ist mir nicht genau bekannt). Die Blockhütte haben wir (mein Vater und ich) diesem Reiniger gratis zur Verfügung gestellt. Er wohnt in dieser Blockhütte seit 05/2011. Seit Juni 2011 habe ich mit ihm, Hr. FY, der sich bereits letztes Jahr in unserem Betrieb als Reiniger betätigt hat, eine mündlichen Vereinbarung über die Reinigung geschlossen. Seine Aufgaben sind die Reinigung der Toiletten und des Platzes, Hausmeistertätigkeiten im kleineren Bereich (Glühbirnen, Verstopfungen beseitigen, "..) Auch z. B. Heckenschneiden, Müll beseitigen, damit der Platz in Ordnung ist. Er bekommt dafür 11,-/Std. netto, ich schreibe eine Rechnung an ihn, meistens monatlich. Diese Rechnung beinhaltet die Summe der Stunden und der sich daraus zu errechnende Betrag. Herr FY steht von 11.00 - 14.00 zur Verfügung, dies ist seine fixe Zeit, die er jeden Tag zu machen [hat]. Auch außerhalb dieser Zeit greife ich auf ihn zurück, wenn er da ist. Diese Stunden schreibt er auf seine Monatsabrechnung darauf. Das Material das er verwendet und auch das Werkzeug, das er verwendet gehört alles uns. Allein schon deswegen, weil wir wissen wollen, mit welchen Reinigungsmitteln gereinigt wird. Für die Nächtigungen in der Blockhütte muss er nichts bezahlen, diese wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Seine Mutter, ihr Name ist mir nicht bekannt, ist seit 2 Tagen hier und wohnt bei ihm in der Blockhütte. Warum sie heute in der Toilette die Reinigung besorgt hat, ist mir unbekannt. Ich vermute, dass die Mutter ihm, dem Reiniger, geholfen hat, ohne mein Wissen. Ich habe eingewiligt, dass die Mutter bei Hr. FY in der Blockhütte nächtigen darf. Ich habe mit ihm jedoch nichts besprochen, dass die Mutter auch mitreinigt. Ich habe 2 fixe Angestellte in der Firma, die immer hier sind, das sind meine Mutter und meine Lebensgefährtin, 2 Aushilfskräfte ,1 Person im Service und 1 Person in der Küche, und hatte 2 Ferialpraktikanten (1 x Küche, 1 x Service) die heute noch angestellt sind, sich aber auf Urlaub befinden. Die Lebensgefährtin ist von mir beauftragt die Buchhaltung zu führen und die Personalangelegenheiten zu besorgen. Ich habe in den Gewerbeschein des Hr. FY Einsicht gehalten. Ich bin davon überzeugt, dass er eine Firma betreibt, weil meine Lebensgefährtin auch die Buchhaltung von Hr. FY macht und die steuerliche Veranlagung über das gleiche Steuerbüro, wie unser
Betrieb gemacht wird, Steuerbüro ....... ".
[...]
Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg hat im diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des AuslBG sowie des § 111 ASVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im zitierten Erkenntnis sind im Wesentlichen nachfolgende Aussagen wiedergegeben:
Beschwerdeführende Partei (JW):
"Es ist richtig, dass ich den Campingplatz XXXX, betreibe. Diesen Betrieb habe ich von meinem Vater, der Eigentümer des Betriebes ist, gepachtet. Richtig ist ferner, dass am Gelände dieses Campingplatzbetriebes am 21.08.2011, um ca.11:30 Uhr, eine Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden hat, bei der Frau FM mit Schutzhandschuhen bei der Reinigung der WC-Anlagen des Campingplatzes angetroffen wurde. Als mir dies von der Finanzpolizei vorgehalten wurde war ich schockiert, dass eine Dame in dieser WC-Anlage geputzt hat. Zuvor hat mir Herr FY schon auch mitgeteilt, dass es sich darüber freut, dass ihn und seine Mutter einmal besuchen würde; er wies darauf hin, dass er sie schon jahrelang nicht gesehen hatte. Wegen deren Unterbringung habe ich Herrn FY jedoch an meinen Vater verwiesen und gesagt, dass er mit diesem sprechen müsste, ob die Unterbringung der Mutter in der Blockhütte, die FY bewohnte, in Ordnung ginge. Ich fertigte im Laufe meiner Aussage eine Skizze über den von ihr betriebenen Campingplatz an, die in der Folge als Beilage 2 zum Akt genommen wird. Darauf ist ersichtlich, dass die vorangesprochene, von FY zum Kontrollzeitpunkt bewohnte Blockhütte sich außerhalb des Campingplatzes befindet und über einen Weg, der mit Tor verschließbar ist, nicht aber für andere Personen außer mir, über die Campingplatzrezeption erreichbar ist.
Der Campingplatz wird in der Saison von 20.03. bis 05.11. eines Jahres betrieben, wobei die Zufahrt zur Campingplatzrezeption in der Zeit von 23.00 Uhr bis 07.30 Uhr mit Schranken geschlossen ist. Es ist richtig, dass ich am 21.08.2011 im Zuge der Kontrolle befragt wurde. Ich habe damals unter Schock gestanden, sodass ich heute meine damalige Angabe, dass meine Lebensgefährtin SF für Herrn FY die Buchhaltung gemacht hatte, als unrichtig zurückziehen möchte. Im Übrigen halte ich meine damalige Aussage als richtig aufrecht. Wenn ich gefragt werde, wie es zum Kontakt mit Herrn FY gekommen ist, dann verweise ich darauf, dass dieser - wie richtig aus der Aktenlage hervorgeht - bereits in der Saison 2010 auf dem von mir betriebenen Campingplatz gearbeitet hatte. Zu einem mir heute nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt vor der Saison 2010 ist er zu mir gekommen und hat unter Verweis auf den von ihm damals besessenen Gewerbeschein gefragt, ob er Arbeiten laut Gewerbeschein, nämlich solche, die er laut Gewerbeschein machen dürfte, für mich verrichten könnte. Das waren im Wesentlichen Reinigungsarbeiten. Ich habe daraufhin gesagt, dass wir uns das anschauen würden. In der Folge hat dann Herr FY 2010 Arbeiten für mich am Campingplatz verrichtet, wobei er dafür jeweils mit dem Auto zu uns gekommen ist. Nach der Saison hat er in der Wintersaison woanders gearbeitet. Vor der neuen Saison im Mai 2011 hat er wieder mit mir geredet - eine Arbeit für die Saison 2011 war sohin im Vorhinein noch nicht vereinbart gewesen - und hat er angekündigt, dass er wieder sein Gewerbe anmelden würde, und gefragt, ob er wieder für mich arbeiten könnte. Ich habe dies bejaht und darauf hingewiesen, dass er die Reinigung des Sanitärbereiches und Vorplatzes im Campingplatz übernehmen könnte. Weiters hatte er nach diesem Gespräch auch für die Auswechslung von Glühbirnen und die Reinigung eines Brauseschlauches sowie andere kleinere Arbeiten zu sorgen. Er hat dann ca. Mitte Mai 2011 - genauer kann ich das heute nicht mehr eingrenzen - mit diesen Arbeiten für mich begonnen, wobei ich darauf hingewiesen habe, dass es günstiger wäre, wenn er die vereinbarten Arbeiten jeweils zwischen 10 und 15 Uhr täglich beginnen sollte, weil ein Arbeitsbeginn davor ungünstig wäre, da in dieser Zeit zu viel Betrieb in den Duschen und Toilettenanlagen der Campingplatzanlage herrschte. Die Toilettenanlagen werden immer offen gehalten. Ich habe Herrn FY daher nur einen Schlüssel für den sogenannten Technikraum und jenen Raum aushändigen müssen, in dem sich der Schlauch für die stationäre Sauganlage befindet, die er für seine Reinigungstätigkeiten benötigte. Für seine Tätigkeiten war ein Honorar von € 13 pro Stunde vereinbart; über die geleistete Arbeitszeit sollte Herr FY selber Aufzeichnungen führen. In weiterer Folge war es dann so, dass er seine Stundenaufzeichnungen in regelmäßigen Abständen, ob monatlich oder zweiwöchentlich weiß ich heute nicht mehr, mir vorgelegt hat, damit ich sie auf ihre Plausibilität sowie allfällige Rechenfehler bei der Zusammenrechnung von Arbeitsstunden überprüfen konnte. In weiterer Folge erfolgte dann auf Basis dieser Aufzeichnungen eine Rechnungslegung, wobei am Anfang meine Lebensgefährtin Frau F, die Angestellte in meinem Campingplatzbetrieb ist, über dessen Ersuchen Herrn FY bei der Erstellung der Rechnungen behilflich gewesen war. Das war auch im Interesse meiner vorgenannten Lebensgefährtin, da diese für den Campingplatzbetrieb die Buchhaltung machte und daher selber Interesse daran hatte, dass mit den Rechnungen von Herr FY alles passen würde. Das Bewohnen der Blockhütte, die wie aus der Skizze hervorgeht - ebenso wie das hinter der Campingplatzrezeption befindliche Privathaus nicht zum Campingplatzbetrieb gehört, sondern im Eigentum meines Vaters steht, hat Herrn FY mein Vater, JW sen., eingeräumt. Ich habe damit nichts zu tun gehabt. Diese von Herrn FY bewohnte Hütte verfügt über eigene Sanitäranlagen. Es wurde bei der Vereinbarung der Tätigkeit von Herrn FY für mich auch der Fall besprochen, dass Herr FY allenfalls verhindert wäre, die besprochenen Arbeiten zu verrichten. Es war ausgemacht, dass er sich vertreten lassen konnte. Er hat mir damals aber nicht gesagt, wer ihn vertreten würde. Auch ist bis zum Kontrollzeitpunkt kein Vertretungsfall eingetreten. Wenn ich in meiner niederschriftlichen Befragung vom 21.08.2011 ein Nettoentgelt für die Arbeiten des Herrn FY in Höhe von €11,- pro Stunde angegeben habe, dann habe ich damals nicht so genau gewusst, was Herr FY für seine Arbeiten erhalten hat. Da ich mehrere Mitarbeiter hatte, war mir im Zeitpunkt meiner Befragung auch nicht mehr bewusst, dass in den für die Arbeiten von Herrn FY mir gegenüber gelegten Rechnungen dieser Stundenbetrag nicht ausgewiesen war. Wenn ich damals ferner angegeben habe, dass mir Herr FY in der Zeit von 11 bis 14 Uhr zur Verfügung stand, wobei es sich um seine fixe Zeit handelte, die er jeden Tag zu machen hatte, und ich auch außerhalb dieser Zeit auf Herrn FY zurückgegriffen hätte, ist diese Aussage nicht richtig; vielmehr ist von meiner heutigen Aussage auszugehen. Wenn ich gefragt würde, warum ich ungeachtet des Umstandes, dass meine damalige Aussage nicht richtig gewesen wäre, auf die Unrichtigkeit des Protokolls nicht vor der Unterfertigung hingewiesen habe, dann verweise ich darauf, dass ja richtig gewesen ist, dass Herr FY jeden Tag ab 11 Uhr seine Arbeit machen sollte, und zwar auch in dem Zeitraum von 11 bis 14 oder 15 Uhr, wobei es ihm überlassen war, wie lange er für seine Arbeiten brauchen würde, sofern die Arbeitsdauer im Bereich des Üblichen bzw, Normalen gelegen war. Richtig ist, dass Herr FY für seine Arbeiten das Reinigungsmaterial, das ich zur Verfügung stellte, verwenden sollte. Ich wollte, dass höherwertige Reinigungsmittel, nicht beabsichtigtes billiges Material, das FY vorgeschlagen hatte, verwendet würde, dies auch in Hinblick darauf, dass scharfe Reinigungsmittel bei der Reinigungsarbeit Schäden anrichten können. Hinsichtlich der mir von FY gelegten Rechnungen verweise ich auf das Beilagenkonvolut ,/l, wonach Herr FY laut Rechnung vom 16.05.2011 für Mai 2011, in welchem Monat er erst ab Monatsmitte gearbeitet hatte, 60 Stunden für mich arbeitete, während er laut Rechnung vom 23.07.2010 Reinigungsarbeiten im Ausmaß von 173,5 Stunden verrichtete. Ich verweise darauf, dass in der Hochsaison von Juni bis August jeweils mehr Arbeitsanfall ist, da die Sanitärbereiche des Campingplatzes stärker frequentiert sind als
in der Nach- bzw. Vorsaison, ... Der Zeitraum von 10 bis 14 Uhr bzw.
11 bis 15 Uhr war nur eine Richtschnur für die von FY durchzuführenden Reinigungsarbeiten; diese sollten keine Betriebsstörung bewirken, sohin dann stattfinden, wenn am wenigsten Betrieb am Campingplatz in den Sanitäranlagen herrschte. Vor Beginn seiner Tätigkeit musste sich FY nicht bei mir anmelden; da ich aber fast immer in der Rezeption des Campingplatzes war, habe ich gesehen, wann er gekommen ist. Wie gesagt hat er über seine Arbeit selbst Stundenaufzeichnungen gemacht, die ich dann überprüft habe. Sie mussten plausibel sein. Für die von Herrn FY zu verrichtende Arbeit war ein durchschnittlicher täglicher Zeitaufwand von 4 Stunden anzusetzen. In dieser Zeit waren die Reinigungsarbeiten in den Duschen und Toilettenanlagen, jeweils für Damen und Herren, in der Waschküche mit / Waschmaschine und Trockner sowie in dem Raum, wo die chemischen Toiletten entleert werden, auch im Behinderten-WC und in der Außenanlage vor der Rezeption bzw. dem Sanitärbereich zu bewerkstelligen, Herr FY hatte sich nicht um den Bereich zu kümmern, der die Stellplätze betraf. Dadurch, dass er meine Reinigungsmittel verwendete, konnte er nur ein geringeres Honorar in Ansatz bringen; er konnte für selbst zur Verfügung gestellte Mittel nichts verrechnen. Ich wusste und weiß, dass er neben mir auch andere Auftraggeber hatte, so etwa in Sam; dadurch bedingt hat er seine Arbeit manchmal erst um 12 oder um 14 Uhr begonnen. Er hat mir auch ausdrücklich gesagt, dass er woanders Geld verdienen würde. Der zur Rede stehende Campingplatz verfügte nur über Stellplätze, nicht auch über Hütten, die man anmieten konnte. Herr FY hat nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle aufgehört, für mich zu arbeiten. Dies deshalb, da das Kontrollorgan darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine Schein-selbständigkeit handelte und er seinen Gewerbeschein wegwerfen könnte. Über Anordnung der Kontrollorgane musste auch die Mutter des Herrn FY zum Bahnhof gebracht werden. Das Kontrollorgan hat auch gesagt, dass Herr FY aus der Blockhütte ausziehen müsste, was ebenso befolgt wurde. Auch zu mir wurde gesagt, dass ich bei Auskunftsverweigerung damit zu rechnen hätte, dass die Möglichkeit einer jederzeitigen Betriebssperre durch das Kontrollorgan bestünde. Nach Herrn FY haben die am Campingplatz durchzuführenden Reinigungsarbeiten eine Reinigungsfirma und in weiterer Folge dann in der heurige Saison meine Mutter, die ebenso im Campingplatzbetrieb angestellt ist, verrichtet. Vorgenannte Reinigungsfirma, die Firma XXXX, hat ihre Tätigkeit ebenso nach Stunden verrechnet und wollte im Falle der Verwendung eigener Reinigungsmittel einen Zuschlag von € 10,- pro Tag bzw. pro Stunde. Welchen Stundensatz diese Firma in Rechnung stellte, kann ich heute nicht mehr angeben.... Die Reinigung der Campingplatzrezeption und des Büros führten auch früher meistens meine Mutter oder andere Mitarbeiter, sowie Ferialarbeiter, durch. Wenn mir nunmehr noch einmal meine niederschriftliche Angabe vorgehalten wird, wonach Herr FY in einem fixen Zeitrahmen von 11 bis 14 Uhr arbeiten sollte und ich auch außerhalb dieser Zeit auf ihn zurückgegriffen habe, dann meinte ich damit, dass außerhalb des vorerwähnten Zeitrahmens auf ihn zurückgegriffen werden konnte in Bezug auf nicht sofort zu verrichtende Arbeiten, wie etwa das Auswechseln von Glühbirnen. Ich habe schon Augenmerk daraufgelegt, dass der zeitliche Aufwand für die zu verrichtenden Arbeiten des Herrn FY im Durchschnittsbereich von 3,5 bis 4 Stunden pro Tag bzw. in der Hochsaison bei 5 Stunden täglich lag. Ich wurde vom Kontrollorgan in Anwesenheit alter Gäste am Campingplatz befragt. Ich war, wie vorher geschildert, geschockt darüber, von einem Kontrollorgan vorgehalten zu bekommen, dass eine weibliche Person bei der Reinigung der WC- Anlage angetroffen wurde. Es war der erste Kontakt mit einer Kontrollperson. Ich habe auf die Frage, wer angestellt ist, auf die angestellten Mitarbeiter, aber auch auf FY hinge- wiesen und ausgesagt, dass dieser selbständig tätig sei. Mir wurde von den Kontrollorganen gesagt, dass ich als Chef jederzeit wissen müsste, wer in meinem Betrieb ein- und ausginge. Es war dann auch von einer Scheinselbständigkeit die Rede. Die Vernehmung hat in einem Passat bei offener Hecktüre stattgefunden. Wenn auch keine Campingplatzgäste gehört haben, wie die Befragung abgelaufen ist, so haben sie doch gesehen, dass eine solche stattgefunden hat. Mein Schockzustand hat sohin auch während der Vernehmung angehalten" .
FY als Zeuge:
"Es ist richtig, dass ich am 21.8.2011 auf dem vom Berufungswerber betriebenen Campingplatz in einer Kontrolle der Finanzpolizei involviert gewesen war. Meine Mutter hatte mir damals geholfen, weil ich mich selbst schlecht gefühlt hatte. Sie war zwei Tage vorher auf Besuch gekommen und wollten wir nach Salzburg fahren. Es war damals meine Aufgabe, die Duschen und WCs sowie Waschkabine der Campingplatzanlage zu reinigen. Ich war damals selbständig tätig. Ich habe aber nicht die Aufgabe gehabt, wenn ich diesbezüglich gefragt werde, die für meine Aufgaben verwendete Sauganlage zu warten, insbesondere den Schlauch zu reinigen; ebenso wenig hatte ich Glühbirnen auszuwechseln. Ich musste nur dem Berufungswerber Bescheid geben, wenn diesbezüglich Probleme anstanden. Der Berufungswerber hat mir das Objekt, das zur Rede steht, gegeben. Dies dürfte ungefähr Anfang Sommer 2011 besprochen worden sein, vielleicht Ende Mai 2011; ich kann mich heute nicht mehr genau erinnern. Jedenfalls bin ich, nachdem ich schon 2010 für den Berufungswerber gearbeitet hatte, wieder zu Letzterem hingekommen und habe gefragt, ob ich wieder für ihn arbeiten könnte. Wir haben dann über den Preis meiner Arbeit sowie darüber gesprochen, wie das funktionieren sollte. Es wurde letztlich vereinbart, dass ich € 13,-
pro Stunde verdienen würde, wobei ich keine eigenen Putzmittel einsetzen müsste. Sonst hätte ich mindestens €20,- für die Stunde Arbeit verlangt. Ich sollte an sieben Tagen putzen; es sollte alles tipp-top für die Gäste des Campingplatzes sein. Für meine Arbeit war keine bestimmte Zeit vorgegeben, weil ich auch andere Leute betreute, für die ich extra Häuser putzte. Der Berufungswerber verwies aber darauf, dass die Arbeit zwischen 10 und 15 Uhr sein könnte, weil dann die Leute vom Campingplatz weg sein würden. Die Blockhütte, in der ich mich am Kontrolltag befand und die auf der mir nunmehr vorgehaltenen Skizze./! richtig eingetragen ist, habe ich von JW sen. gemietet. Wann das genau war, weiß ich nicht, Ich habe mich jedenfalls unmittelbar danach mit Wohnsitz angemeldet. Ich habe nur eine Saison in dieser Hütte gewohnt und hatte ich über dieses Wohnverhältnis auch einen schriftlichen Mietvertrag. Richtig ist, wenn mir die Aussage des Berufungswerbers vorgehalten wird, dass ich dem "alten" Herrn JW angekündigt hatte, dass meine Mutter auf Besuch kommen würde. Ich habe sie mehrere Jahre nicht gesehen und, als sie dann gekommen ist, habe ich sie aus Höflichkeit auch Herrn JW sen. vorgestellt. Glaublich habe ich im Juni 2011 mit meiner Tätigkeit für Herrn JW wieder angefangen und dann täglich 4,5 bis 6 Stunden ab etwa 10-11 Uhr gearbeitet. Ich habe meine Arbeitszeiten jeden Tag aufgeschrieben. Meine Aufzeichnungen habe ich dann glaublich am Monatsende jeweils dem Berufungswerber gezeigt. Dieser hat dann meine Aufzeichnungen nachgerechnet mithilfe einer Rechenmaschine. Dann habe ich die Rechnung geschrieben; manchmal hat es auch die Lebensgefährtin des Berufungswerbers, Frau F für mich gemacht, damit es schöner ausschaute. Ich habe monatlich verschieden verdient; diesbezüglich müsste ich in meinem Rechnungsbuch nachschauen. Es waren vielleicht ca. €2.000,-
monatlich. Am 21.8.2011 bin ich vor der Kontrolle mit meiner Mutter in die Sanitäranlagen des Campingplatzes gegangen und habe sie gebeten, ob sie die dort zu machenden Arbeiten für mich verrichten könnte. Ich habe ihr gezeigt, was dort zu tun war. Es war das erste Mal. Ich selber bin dann, als meine Mutter für mich in Vertretung tätig wurde, wieder in die Hütte zurück. Später ist dann die Finanzpolizei mit meiner Mutter gekommen. Der Polizist hat meinen Gewerbeschein angeschaut und nach Durchsicht gesagt, dass ich diesen wegschmeißen könnte. Ich habe diesbezüglich dann bei der Wirtschaftskammer nachgefragt und wurde mir bestätigt, dass es sich um eine normale Urkunde handeln würde. Ungeachtet dessen habe ich nach der Kontrolle aufgehört, für den Berufungswerber zu arbeiten. Wenn mir nunmehr das Beilagen Konvolut,/I vorgehalten wird, so stimmt es, dass ich bereits im Mai 2011 für den Berufungswerber gearbeitet und dafür die in ./1 enthaltene Rechnung mithilfe von Frau F ausgestellt habe. Der Rechnungsbetrag wurde mir vom Berufungswerber jeweils über mein Verlangen bar ausbezahlt. Die in meinem Rechnungsbuch enthaltenen Rechnungen habe ich später meinem Steuerberater, Frau XXXX, gegeben; Frau F hat mir nur bei der Rechnungserstellung geholfen; alle weiteren Vorgänge im Zusammenhang mit dem Finanzamt war meine Privatangelegenheit.... Für die Reinigungsarbeiten am Campingplatz von Herrn JW habe ich eigene Besen und Lappen verwendet. Bei der Kontrolle war der Kontrollbeamte sehr unnett; meine Mutter war geschockt. Nach der Passkontrolle wurde ihr gesagt, dass sie nicht arbeiten und auch nicht hier sein dürfte. Sie war aber nur zweieinhalb Tage zu Besuch gewesen. Ich habe sie nach Wien gebracht und ist sie von dort nach Polen abgereist. Ich habe auch für andere Leute neben Herrn JW geputzt und habe auch diese Tätigkeiten jeweils monatlich abgerechnet. Für diese Tätigkeiten habe ich monatlich unterschiedlich etwa €300,- bis
€500,-, auch mehr, ins Verdienen gebracht. ... Ich hatte erst ab
September 2012 eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund eines österreichischen Aufenthaltstitels; vorher war ich Asylwerber und durfte nicht arbeiten. Ich bin deshalb zur Wirtschaftskammer gegangen und habe mich dort beraten lassen, insbesondere nachgefragt, wie ich Geld verdienen könnte. Es wurde mir dann der Vorschlag unterbreitet, den im Akt einliegenden Gewerbeschein zu erwerben. Es wurde mir in diesem Zusammenhang auch erklärt, welche Arbeiten ich aufgrund dieses Gewerbescheins machen dürfte. Man sagte mir auch, dass ich zur Ausübung dieser Tätigkeiten eine Steuernummer bräuchte; diese habe ich mir auch besorgt. Welchen Stundensatz ich für meine Tätigkeiten jeweils in Rechnung stellen konnte, wusste ich aus Gesprächen mit anderen Leuten. Bei anderen Kunden habe ich eigene Reinigungsmittel verwendet; es ist allerdings richtig, wenn mir dies aus dem Urkundenkonvolut,/I vorgehalten wird, dass ich dies nicht immer mit € 15,- in Rechnung gestellt habe. Aufgrund des Mietvertrages, den ich mit Herrn JW sen. abgeschlossen hatte, musste ich für Miete monatlich €110,-oder € 120,- bezahlen. In der Sommerzeit habe ich das auch an Herrn JW ausbezahlt. Während der Wintersaison habe ich auch schon die Hütte bewohnt; damals musste ich aber Herrn JW sen. nichts dafür bezahlen. Er war so nett zu mir. Ich hatte damals nur einen Tag frei und bin dann nur einen Tag in die Hütte gekommen."
Der Zeuge AB (Organwalter der Finanzpolizei) führte aus:
"Ich war an der hier verfahrensgegenständlichen Kontrolle, wie aus der Aktenlage, auf die ich verweise, hervorgeht, beteiligt. Ich kann mich an diese auch noch ganz gut erinnern. Wenn mir die Skizze,f2 Über die Örtlichkeit vorgehalten wird, dann kann ich die darin eingezeichneten Verhältnisse mit dem Hinweis bestätigen, dass die Hütte zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einer aufgestellten Leiter erreichbar gewesen ist. Möglicherweise handelte es sich auch um eine neu betonierte Stiege. Ich glaube damals waren Bauarbeiten im Gange. Von meinem optischen Eindruck her kann ich nicht bestätigen, dass diese Hütte außerhalb des Campingplatzareals gelegen wäre. Aus Anlass der Kontrollhandlung wurde Herr FY nicht vernommen. Während mein Kollege H im Büro des Campingplatzes eine Kassenkontrolle durchführte, habe ich mich am Campingplatz umgesehen und hierbei in der Toilettenanlage Frau FM bei Reinigungsarbeiten angetroffen. Sie hat mich dann zu ihrem Sohn gebracht. Dieser hat mir mitgeteilt, dass es sich bei der angetroffenen Frau um seine Mutter handelte und dass er sonst eigentlich hier die Reinigungsarbeiten durchführen würde. Zur genauen Tätigkeit seiner Mutter, deren Ursache und Dauer, habe ich keine Befragung durchgeführt, ich kann mich auch nicht erinnern, ob damals erwähnt wurde, dass Frau FM nur infolge einer Krankheit ihres Sohnes vertretungsweise eingesprungen ist. Herrn JW habe ich dann am Campingplatz vernommen, wobei wir uns aus seinem Büro in den Dienstwagen zurückgezogen haben. Eine Befragung vor Campingplatzgästen hat sohin nicht stattgefunden. Ich habe die Antworten, die er mir auf meine Fragen gegeben hat, so wie sie gemacht wurden, niedergeschrieben. Zuvor habe ich ihn wie üblich und im Protokoll über die Niederschrift aufscheinend auch belehrt, insbesondere, dass nun eine Niederschrift aufgenommen würde, weil Ermittlungen nach dem ASVG und AuslBG erfolgten. Ich habe darauf hingewiesen, dass er als Auskunftsperson befragt würde und sicher auch darauf, dass er eine Auskunft verweigert dürfte. Wenn mir vorgehalten wird, dass nach der heutigen Beschuldigtenverantwortung aufgrund eines damaligen Schockzustandes des Berufungswerbers insbesondere dessen Aussage unrichtig wäre, dass Herr FY dem Berufungswerber in der Zeit von 11 bis 14 Uhr, seiner fixen Zeit, die er täglich zu machen hätte, zur Verfügung gestanden war und auch der Berufungswerber außerhalb dieser Zeit auf Herrn FY zurückgegriffen hatte, dann verweise ich darauf, dass diese Angabe mir gegenüber auf mein Befragen gemacht wurde. Ich habe vor Unterfertigung der Niederschrift - wie immer - das von mir hergestellte Protokoll auch Herrn JW als befragte Auskunftsperson vorgelesen, Herrn JW wurde, wie ich das auch immer bei Kontrollhandlungen handhabe, während des Vorlesens meiner Niederschrift die Möglichkeit eingeräumt, das hergestellte Protokoll mitzulesen. Vor Unterfertigung der im erstbehördlichen Akt einliegenden Niederschrift hatte Herr JW keine Korrektur- oder Ergänzungswünsche. Der aus dem Akt ersichtliche Schriftführerwechsel von mir auf Herrn H ergab sich daraus, dass Herr H - wie gesagt - eine Prüfung nach §144 BAO vorgenommen hatte und dieses Ergebnis einzutragen gewesen war. ...Zu der aus meiner Sicht erhöht gelegenen Hütte, in der sich FY bei der Kontrolle befunden hat, sind wir meines Erachtens über eine Steighilfe gekommen. Ob wir hiebei eine Mauer überwinden mussten, kann ich aus meiner Erinnerung nicht mehr sagen. Auch von einer allfällig dort befindlichen Solaranlage weiß ich nichts, Jedenfalls hat sich der optische Eindruck, dass die von Herrn FY bewohnte Hütte zum Campingplatzareal gehört, für mich daraus ergeben, dass diese in keiner Weise vom Campingplatzareal abgetrennt gewesen war. Ob sich auf dem Campingplatzareal mehrere Hütten befanden, weiß ich heute nicht. Den Dienstwagen haben wir im Zuge der Kontrollhandlung auf einen freien Platz seitlich umgestellt; die Befragung des Berufungswerbers in diesem Dienstwagen hat jedenfalls so stattgefunden, dass keine Campingplatzgäste anwesend gewesen sind. Ich habe, wie bereits ausgeäußert, den Berufungswerber vor seiner Befragung belehrt, und zwar auch die in der heute im erstbehördlichen Akt einliegenden Niederschrift ersichtliche Belehrung vorgelesen. In diesem Zusammenhang habe ich wie gesagt den Berufungswerber auch auf sein Recht hingewiesen, dass er die Aussage verweigern könnte. Dass dieses Recht in irgendeiner Weise eingeschränkt wäre, habe ich gar nicht aufgezeigt. Das Unterbleiben der Befragung von FY ist aus einsatztaktischen Gründen erfolgt. Welche Tätigkeit Herr FY allenfalls in der Blockhütte ausgeübt hatte, als ich dort mit seiner Mutter eingetroffen bin, kann ich heute nicht angeben, ."Nach Vorfinden der ukrainischen Staatsangehörigen FM und FY haben wir Kollegen von der Fremdenpolizei nachträglich herbeigerufen, die dann fremdenpolizeiliche Maßnahmen hinsichtlich des Asylwerbers FY und der nur mit einem Pass angetroffenen FM vorgenommen haben; die Personen wurden in diesem Zusammenhang von der Fremdenpolizei auch mitgenommen. Über die weiteren Amtshandlungen weiß ich jedoch nicht Bescheid. Auch die Ausreise von Frau FM ist auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen und nicht auf Maßnahmen der Finanzpolizei zurückzuführen. Ich glaube, die niederschriftliche Befragung des Herrn JW bereits beendet zu haben, als die Fremdenpolizei FY und FM mitgenommen hat. Bei der niederschriftlichen Befragung des Herrn JW jun. hat sich keine Situation ergeben, bei der er nicht mehr weiter aussagen wollte. Die von mir protokollierten Aussagen hat er alle bereitwillig gemacht. Wenn mir der Beschuldigtenvertreter nunmehr vorhält, dass nach der Zeugenaussage FY ein Kontrollbeamter ihm gegenüber gesagt hätte, dass er den Gewerbeschein wegwerfen könnte, weil dieser wertlos wäre, so kann ich eine solche Äußerung für meine Person ausschließen. Es stünde mir gar nicht zu, eine solche Äußerung über die häufig bei Kontrollhandlungen vorgefundenen Gewerbescheine zu machen. Nach dem Vorliegen von Gewerbescheinen haben wir auch pflichtgemäß zu forschen".
Der Zeuge MH (Organwalter der Finanzpolizei) gab über Befragen an:
"Am hier verfahrensgegenständlichen Kontrolltag habe ich zunächst eine Prüfung des Lokals des Gastgewerbebetriebs XXXX durchgeführt; ich habe daher die von meinem Kollegen E wahrgenommene Tätigkeit der FM bei der Reinigung der WC-Anlage selbst nicht wahrgenommen. Ich war auch in weiterer Folge nicht in der Blockhütte, die von Herrn FY damals bewohnt wurde, und habe auch in diesem Zusammenhang keine Wahrnehmungen, insbesondere zu allfälligen Äußerungen des Herrn FY über Tätigkeiten seinerseits oder seiner Mutter gemacht. Allerdings war ich zur Gänze bei der niederschriftlichen Befragung des heutigen Berunfungswerbers anwesend. Ich möchte präzisieren, dass ich nur zugegen war, während der Befragung aber selbst meine Erhebungstätigkeiten mittels eine Computers fortgesetzt habe. Ich kann insoweit ausschließen, dass es bei der Herstellung der Niederschrift mit dem Berufungswerber irgendwelche Probleme gegeben hat. Ich glaube, dass diese Befragung abgelegen an einem Tisch stattgefunden hat. Wenn mir nun aber die heutige Zeugenaussage meines Kollegen E vorgehalten wird, dann wird es richtig sein, dass die Befragung in einem Dienstwagen stattgefunden hat. Ich habe niemanden gesehen, der etwa als Campingplatzgast bei der Befragung zugegen gewesen wäre oder zugehört hätte. Wäre dies der Fall gewesen, hätten wir - wie wir dies grundsätzlich machen würden - die betreffende Person gebeten, sich während der Amtshandlung zu entfernen. Ich möchte auch sagen, dass das, was von meinem Kollegen im Protokoll festgehalten wurde, auch gesagt wurde. Grundsätzlich setzen wir bei Befragungen niemanden unter Druck; je entspannter eine Vernehmungssituation ist, desto mehr Bereitschaft besteht seitens der befragten Auskunftsperson, Aussagen zu machen. Ich kann daher angeben, dass sicher nicht mit einer jederzeit möglichen Betriebssperre für den Fall einer Auskunftsverweigerung gedroht worden ist. Der Berufungswerber hat vielmehr bereitwillig die Angaben gemacht, die mein Kollege dann festgehalten hat. Es gab keinerlei Probleme. An den Inhalt seiner Angaben kann ich mich heute nicht mehr erinnern - dies angesichts der seither verstrichenen Zeit und Vielzahl nachfolgender Kontrollhandlungen, bei denen ich zugegen gewesen war. Ich verweise aber auf die darüber aufliegenden Urkunden. Belehrungen von zu befragenden Auskunftspersonen erfolgen immer der vorgefundenen Situation entsprechend. Wir sagen aber jeder zu befragenden Person sinngemäß, dass sie nicht aussagen muss, sondern auch ihre Aussage verweigern kann. Die in der Niederschrift schriftlich enthaltene Belehrung lesen wir vor oder lassen sie die Leute durchlesen. Das machen wir normalerweise immer so, wie es im konkreten Fall gewesen ist, kann ich aus meiner Erinnerung heute verständlicherweise nicht mehr sagen. Wenn ich vorher gesagt habe, dass wir bei Befragungen bestrebt sind, eine entspannte Atmosphäre herzustellen, dann bedeutet dies auch, dass wir allfällige Wünsche der befragten Person nach einer abgesonderten Befragung berücksichtigen würden. Ich kann keine Angaben dazu machen, ob der Berufungswerber in der konkreten Vernehmungssituation nervös gewesen war oder nicht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei hat als Betreiber des Campingplatzes XXXX, den ukrainischen Staatsangehörigen FY im Zeitraum von 01.06.2010 bis 31.10.2010 sowie 01.05.2011 bis 21.08.2011 mit einfachen Tätigkeiten, wie insbesondere Reinigungsarbeiten im Sanitär- und Außenbereich des Campingplatzes, idR täglich im Ausmaß von ca 4,5 bis 6 Stunden, in etwa im von der beschwerdeführenden Partei vorgegebenen Zeitrahmen von 10-15 Uhr, gegen einen Stundenlohn von € 13,00 pro Stunde beschäftigt.
Die beschwerdeführende Partei und FY behaupten mündlich einen Werkvertrag abgeschlossen zu haben.
Die beschwerdeführende Partei stellte dafür insbesondere Werkzeug und Reinigungsmittel, sowie einen Schlüssel zum Technikraum und die stationäre Sauganlage zur Verfügung.
FY war auch außerhalb dieser Zeiten für JW auf Abruf einsatzbereit, sofern er frei war. Die Arbeitsleistungen für die bP wurden von ihm bis zum Betretungstag ausschließlich persönlich erbracht.
Die Abrechnung erfolgte idR monatlich nach Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden, die FY über seine Arbeitszeit herzustellen hatte und auf deren Basis Rechnungen erstellt und die Rechnungsbeträge bar ausbezahlt wurden. Die Rechnungen für die beschwerdeführenden Parteien wiesen etwa auf: Bezeichnung der Arbeit "Instandhaltungsarbeit", Monat und Jahr der Dienstleistung, Anzahl der geleisteten Stunden multipliziert mit dem Stundenlohn, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und der Endbetrag.
FY war Inhaber des bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein registrierten Reinigungsgewerbes und verrichtete gelegentlich Reinigungs- und Gartenarbeiten auch für andere Personen.
Am 21.08.2011, 11:30 Uhr, wurde die ukrainische Staatsangehörige FM, die Mutter von FY, bei Reinigungsarbeiten in der WC-Anlage des Campingplatzes der bP von Organen der Finanzpolizei angetroffen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Den von der SGKK festgestellten Zeiträumen der Beschäftigung wurde im Einspruch nicht entgegen getreten und sind daher unstrittig. Diese Zeiten ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen der bP und des FY sowie von ihm vorgelegter Rechnungen mit denen die geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet wurden. Streitig ist jedoch die rechtliche Einordnung dieser Tätigkeit als Werkvertrag oder Dienstvertrag.
Die bP gab den Zeitrahmen vor ("Herr F. steht von 11-14 Uhr zur Verfügung, dies ist seine fixe Zeit, die er jeden Tag zu machen
hat"......"Ich habe schon Augenmerk darauf gelegt, dass der
zeitliche Aufwand für die zu verrichtenden Arbeiten des Herrn F. im Durchschnittsbereich von 3,5 bis 4 Stunden pro Tag bzw. in der Hochsaison bei 5 Stunden täglich lag) wobei dieser auch zw. 10 und 15 Uhr liegen konnte. Dies ist seinen eigenen Angaben im Zuge der Niederschrift bei der Finanzpolizei und beim UVS zu entnehmen und deckt sich auch im Wesentlichen mit den Angaben von FY.
Ebenso unstreitig ist das Faktum, dass die bP den FY mit der Durchführung der angeführten Arbeiten beauftragte, ebenso die Höhe des Stundenlohnes und die Abrechnung nach Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden.
Hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Werkzeug bzw. Arbeitsmaterial sind die Aussagen teilweise widersprechend. So führte die bP bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei an, dass das verwendete Material und auch das von ihm verwendete Werkzeug zum Betrieb der bP gehören würde. Alleine schon deshalb, weil er auch wissen wollte welche Reinigungsmittel verwendet werden. Es wurde auch die stationäre Sauganlage zur Verfügung gestellt. Dem gegenüber gab er im Einspruch abweichend an, dass das "notwendige Werkzeug" im Eigentum von FY gestanden habe.
FY gab beim UVS dazu als Zeuge befragt an, dass er eigene Besen und Lappen verwendet habe, das Reinigungsmittel sei von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt hier den ersten Angaben der bP gegenüber einem Organ der Finanzpolizei. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen [vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 307 wiedergegebene hg Rechtsprechung] (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0261).
FY macht im Verfahren im Zuge von Angaben zum Sachverhalt widersprüchliche Aussagen die die persönliche Glaubwürdigkeit auch beeinträchtigen. So gibt er in der schriftlichen Stellungnahme vom 20.12.2012 durch seinen Rechtsfreund an, dass weder ein Gehalt noch ein Stundenlohn vereinbart worden seien. Beim UVS gab er als Zeuge befragt an, es seien 13 Euro pro Stunde vereinbart worden.
Dass FY im angegebenen Zeitraum auch für andere Personen arbeitete ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungskopien unstreitig.
Beim UVS versuchte die bP gegenüber der Finanzpolizei niederschriftlich gemachte Angaben zum Teil zu entkräften bzw. als nicht richtig darzustellen und begründet dies auch mit der Einvernahmesituation bzw. seinem Zustand. Sie sei bei der Einvernahme unter "Schock" gestanden, behauptete sie beim UVS. Eine psychische bzw. physische Beeinträchtigung zum Einvernahmezeitpunkt die die Aussagefähigkeit beeinträchtigen würde, wird seitens der bP jedoch nicht durch medizinische Beweismittel untermauert. Auch fällt auf, dass die bP im Einspruch nicht einen derartigen psychischen/physischen Ausnahmezustand behauptet. Auch aus den glaubwürdigen, zeugenschaftlichen Einvernahmen der Organe der Finanzpolizei ergeben sich keine Hinweise auf einen derartigen "Schockzustand" der bP. Die Niederschrift wurde der bP vorgelesen und sie machte keine Einwände. Sie unterfertigte jede Seite der Niederschrift, woraus geschlossen werden kann, dass sie auch auf jede Seite Einblick nehmen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Beweislage von einer reinen Schutzbehauptung der bP aus, um spätere, davon abweichende Erklärungen zu ihren Gunsten plausibel darzulegen.
Dass FY auch sonst - nach Verfügbarkeit - quasi auf Abruf für die bP bereit stand, ergibt sich aus der Aussage der bP gegenüber der Finanzpolizei am Kontrolltag. Sofern er beim UVS im Verwaltungsstrafverfahren diese Aussage dahin gehend revidiert, dass er außerhalb dieser Zeit nicht auf FY zurückgegriffen habe, wird auf die Würdigung zu den Erstangaben verwiesen und diesen auch hier mehr Glaubwürdigkeit zugewiesen.
Die bP und FY geben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass FY berechtigt gewesen sei sich bei diesen Reinigungsarbeiten vertreten zu lassen; es sei ihm nie untersagt worden. Unstreitig ist auch, dass es weder 2010 noch 2011 im Zuge der Beschäftigung für die bP zu einer Vertretung gekommen war, abgesehen vom Umstand, dass FY behauptet am Kontrolltag durch seine Mutter vertreten worden zu sein (worauf in weiterer Folge noch eingegangen wird).
Die Art der Rechnungslegung ergibt sich unstreitig aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen und den von FY vorgelegten Rechnungskopien.
Hinsichtlich der FM steht unstreitig fest, dass diese am Kontrolltag arbeitend im Betrieb der bP angetroffen wurde. Streitig ist die rechtliche Einordnung dieser Beschäftigung.
Die im Verfahren von der Finanzpolizei und dem UVS aufgenommenen Niederschriften bilden vollen Beweis im Sinne des § 88 BAO bzw. § 15 AVG und ist gem. § 46 AVG, auf Grund der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verwaltungsverfahren, auch insbesondere eine Heranziehung der Niederschrift der Finanzpolizei bzw. der Verhandlungsschrift des UVS zulässig.
Der UVS ging im Verwaltungsstrafverfahren gem. § 111 ASVG davon aus, dass die Tätigkeit von FY für die bP als Dienstvertrag iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG zu qualifizieren war und verhängte über diesen eine Verwaltungsstrafe; die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Von der SGKK wurde argumentiert, dass es sich bei FY um einen Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG handelt. Von der bP und von FY wurde das Bestehen eines mündlichen Werkvertrages behauptet.
2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls grds. auch, wer nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003; 11. 12. 2013, Zl. 2011/08/0322, mwN; 20.03.2014, 2012/08/0024).
Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E 17.11.2004, 2001/08/0131).
Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (Hinweis VwGH 13.8.2003, 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0188; 20.03.2014, Ro 2014/08/0044).
Persönliche Abhängigkeit
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).
Bei wie hier vorliegenden einfachen manuellen Tätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, das heißt arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177).
Die Vereinbarung eines Stundenhonorars stellt ein Indiz dafür dar, dass FY der bP nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldete, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte und damit Dienstnehmer war (VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163). Bei der Annahme eines Werkvertrages wäre zudem erforderlich, dass die Herstellung eines (abgrenzbaren) Werkes bzw. Erfolges geschuldet wird. Dies kam im Verfahren aber nicht hervor. Auch eine für den Werkvertrag typische Gewährleistungspflicht wurde nicht behauptet.
Eine hier durchgeführte Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden (Entlohnung nach Maßgabe der vorgelegten Stundenzettel) stellt für sich allein noch keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und kann als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit gewertet werden (VwGH 5.10.1994, 92/15/0230; E 18.10.1995, 94/13/0121; E 15.09.1999, 97/13/0164)).
Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass hier ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn FY zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (vgl. VwGH 2. April 2008, Zl. 2007/08/0038) der ihn dazu berechtigt selbständig Leistungen zu erbringen, da daraus nicht ableitbar wäre, ob er im konkreten Fall selbständig oder in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde (VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322).
Die bP hatte die Arbeit nach konkreten Vorgaben der bP zu erledigen und stellte dieser auch wesentliche Arbeitsmittel zur Verfügung, was für eine Eingliederung in den Betrieb und damit für persönliche Abhängigkeit spricht.
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, mwN).
Soweit resümierend, sprechen die oa. Argumente eher dafür, dass die Bestimmungsfreiheit des FY während dieser Beschäftigung für die bP weitgehend ausgeschaltet war und spricht dies für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit und gegen einen Werkvertrag.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht (vgl. zum Folgenden die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, und vom 15. Juli 2013, Zl. 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25. April 2007, VwSlg. 17.185/A).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte übertragen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191).
Im Zweifel ist persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, 2012/08/0032).
Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0135).
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16. November 2011, Zl. 2008/08/0152 mwN; 02.12.2013, 2013/08/0191).
Die bP und FY behaupten das Bestehen eines generellen Vertretungsrechtes, eine Schriftlichkeit dieser Vereinbarung als Beweis existiert nicht.
FY war bereits 2010 für die bP tätig und es kam nicht hervor, dass ein Vertretungsfall eingetreten wäre. Ebenso nicht im Jahr 2011, bis zum Zeitpunkt der Kontrolle. Bis dahin wurde ein Vertretungsrecht also jedenfalls nicht "gelebt" und kam auch nicht hervor, dass die Parteien bei Vertragsabschluss ernsthaft damit rechneten, dass davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
Hier wird behauptet, dass die Mutter von FY diesen am Kontrolltag vertrat, weil dieser gesundheitliche Probleme gehabt hätte. Befunde bzw. Atteste wurden darüber im Verfahren als Beweis nicht vorgelegt. Auf Grund obiger Überlegungen ist davon auszugehen, dass bei FY die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch davon auszugehen, dass es sich am Kontrolltag nicht um eine Vertretung des FY handelte sondern die FM - ebenso wie FY - als Dienstnehmerin der bP anzusehen war. Die bP behauptet zwar, dass sie nicht gewusst habe, dass die FM in seinem Betrieb arbeitete, jedoch ist anzuführen, dass er sich diese hier zurechnen lassen muss, denn wenn der Dienstgeber verhindern will, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026).
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die bP ein notwendiges effektives Kontrollsystem eingerichtet oder an FY entsprechende Weisungen erteilt hat.
Unbestritten ist, dass FM am Kontrolltag Reinigungsarbeiten und damit einfache manuelle Tätigkeiten verrichtete, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, durchführte und damit ohne weiteres das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zur bP in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann.
Wirtschaftliche Abhängigkeit
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH 04.06.2008, 2007/08/0179).
Entgelt
Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnis vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Selbst wenn als Gegenleistung kein Geld gefordert oder nicht ausbezahlt wurde, besteht diesfalls jedoch ein Anspruch. Für den Entgeltbegriff des ASVG (vgl. dessen § 49 Abs. 1) ist grundsätzlich - wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht - der Anspruchslohn maßgeblich; es kommt also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird ([Hinweis: E 30. Juni 2010, 2008/08/0052] VwGH 12.09.2012, 2012/08/0150).
Die belangte Behörde ist - ausgehend von der oben erwähnten Vermutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im üblichen Sinn - schon mangels Behauptung der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zutreffend von einer Entgeltlichkeit der Tätigkeit von FM ausgegangen, ohne die tatsächliche Leistung von Entgelt prüfen zu müssen (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207).
Hinsichtlich FY ist es unstreitig, dass eine Entlohnung nach Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden in der Höhe von 13 Euro pro Stunde vereinbart und von der bP bezahlt wurde.
3.1. Im Ergebnis ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass FY im festgestellten Zeitraum auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 u. Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.
3.2. Ebenso, dass FM zumindest am 21.08.2011 - es kann davon ausgegangen werden, dass sie ebenso wie FY im vereinbarten Zeitrahmen zw. 10 und 11 Uhr die Arbeit begann - bis zum Kontrollzeitpunkt um 11.30 Uhr auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit Dienstnehmerin der bP iSd § 4 Abs 2 ASVG war. Auf Grund der geringfügigen Beschäftigung (§ 5 Abs 2 Z 2 ASVG) liegt hier jedoch eine Ausnahme von der Vollversicherung (§ 4 Abs 1 ASVG) vor und besteht gem. § 7 Z 3 lit a ASVG bloß eine Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Es war daher die Entscheidung der SGKK im Ergebnis zu bestätigen und sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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