BVwG G306 2103025-1

G306 2103025-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2015

Regest

Frist, Mängelbehebung, Zeitablauf, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2103025-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2103025.1.00

Spruch

G306 2103025-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX,

StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015, Zl. 1031853210-150104780, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich vom 29.01.2015, Zl. 1031853210-150104780, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG idgF. iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 09.02.2015 rechtmäßig zugestellt.

2. Mit Schreiben der BF vom 16.02.2015, beim BFA am 18.02.2015 eingelangt, wurde folgendes angeführt:

"Sehr geehrte XXXX!

Ich habe am 12.02.2015 dem Brief für letzte Entscheidung bekommen. Ich möchte Sie Bescheid sagen, dass am XXXX ich ein Arbeit angefangen. Ich schicke Ihnen meinen Arbeitsvertrag".

Dieses Schreiben als auch die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 12.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern u.a auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), und ein Begehren (Z 4) zu enthalten.

Auf die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Beschwerdeantrag, ist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der BF mit Schreiben vom 23.03.2015, Zl. G306 2103025-1/2Z einen Mängelbehebungsauftrag und räumte der BF eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung, zur Verbesserung, ein. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der BF durch Hinterlegung am 02.04.2015 rechtmäßig zugestellt.

Am 23.04.2015 langte der Mängelbehebungsauftrag mit dem Hinweis "Nicht behoben" wieder am Bundesverwaltungsgericht ein.

Gemäß § 17 Abs.1 ZustellG ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

Im gegenständlichen Fall, wurde der Mängelbehebungsauftrag mittels Rsa-Brief durch Hinterlegung am 02.04.2015 rechtmäßig zugestellt. Eine Behebung fand bis zum 21.04.2015 nicht statt.

Der Mängelbehebungsauftrag blieb nach abgelaufener Frist fruchtlos und war daher das Anbringen zurückzuweisen.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bei einer Zurückweisung der Beschwerde eine mündliche Verhandlung entfallen kann.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revison:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision gemäß § 25 a VwGG deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Bundesverwaltungsgericht von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu dem hier rechtlich relevanten Thema, wann ein mangelhaftes Rechtsmittel ohne vorherige Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist, nicht abgewichen.

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