BVwG W201 1424199-1

W201 1424199-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W201 1424199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.1424199.1.00

Spruch

W201 1424199-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX), geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX(alias: XXXX), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer,

XXXX (alias: XXXX), eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 28.Februar 2016 erteilt.

B)

Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II., A.III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.11.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu in der am 15.11.2011 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX geboren zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er habe in Afghanistan in der Provinz Kunar, Bezirk XXXX, im Dorf XXXX gewohnt. Er sei im Rahmen seiner Flucht von XXXX vor ca. einem Monat in den Iran gefahren. Im Iran sei er nach einem ca. 15-tägigen Aufenthalt mit einem unbekannten LKW, auf der Ladefläche versteckt, bis Österreich gefahren. Der Schlepper habe ihn anschließend in Österreich zum Zug gebracht, es sei ihm jedoch unbekannt, wo er eingestiegen oder ausgestiegen sei. Seine Schleppung sei von einem Verwandten namens XXXX organisiert und bezahlt worden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seit etwa zwei Jahren große Angst vor den Taliban zu haben. Die Taliban hätten ihn vor zwei Jahren geschlagen und mit der Waffe bedroht. In seinem Heimatort hätte man keine Sicherheit vor den Taliban. Vor etwa zwei Monaten sei er abermals geschlagen und mit der Waffe bedroht worden. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Er befürchte, dass in seiner Heimat sein Leben in Gefahr sei. Er nehme an, die Taliban hätten ihn geschlagen, weil er für eine ausländische bzw. internationale Firma gearbeitet habe.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan seine Tazkira sowie Dokumente von seinem Arbeitgeber und der Firma, für die er gearbeitet habe. Er habe auf einem amerikanischen Militärstützpunkt in Kunar als Vorarbeiter gearbeitet. Sein letzter Kontakt nach Afghanistan liege ca. einen Monat zurück mit einem Onkel aus Afghanistan, Assad Abad. Derzeit lebten noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in Afghanistan. Sie alle hielten sich in der Provinz Kunar im Dorf, XXXX auf. Er habe sich 15 Tage lang im Iran aufgehalten, sei jedoch noch nie in Pakistan gewesen. Er habe in Afghanistan weder mit der Polizei, dem Militär noch anderen staatlichen Organen Probleme gehabt. Auch wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe es keine Probleme gegeben. Er sei niemals politisch aktiv gewesen und auch nie strafrechtlich verfolgt worden. Er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Er habe bei einer amerikanischen Militärbasis als Vorarbeiter gearbeitet. Dort sei seine Aufgabe gewesen, die Anwesenheit der Arbeiter zu überprüfen und zu sagen, wer was zu machen habe. Er verstehe auch ein bisschen Englisch. Nachdem die Amerikaner den Stützpunkt vor ca. acht Monaten verlassen hätten, sei auch er weggegangen, da das Leben gefährlich gewesen sei und die Taliban den Beschwerdeführer umbringen hätten wollen. Es habe seitens der Taliban keine konkreten Vorfälle gegeben und diese hätten auch nicht versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren bzw. für sich zu gewinnen. Er habe auch nicht in einem anderen Teil Afghanistans Schutz gesucht, weil die Taliban überall in Afghanistan seien und dies deshalb nicht so einfach sei. Überdies sei es sehr schwer in Afghanistan ohne familiäre Verbindung zu leben.

Am 11.1.2012 erfolgte eine weitere Befragung durch das Bundesasylamt. In dieser gab der Beschwerdeführer an, er sei am 1.1.1993 in der Provinz Kunar geboren und dort aufgewachsen. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern lebten noch, sie wohnten in XXXX, dies liege in der Provinz Kunar. Sein Vater arbeite meistens auf Baustellen als Gelegenheitsarbeiter, seine Mutter sei Hausfrau. Er habe noch zwei Brüder und eine Schwester, sie alle lebten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Er habe mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt. Nachdem er die Schule beendet gehabt habe, habe er zu arbeiten begonnen und es sei ihm und seiner Familie finanziell gut gegangen. Er habe auf einer amerikanischen Militärbasis als Hilfsarbeiter bis zum Jahr 2010 gearbeitet. Er habe dort ca. 20.000 Afghani verdient.

Seine Familie lebe nach wie vor in XXXX. Er habe dort keine weiteren Verwandten. Das Dorf bestehe aus ca. 200-300 Häusern. Für den Lebensunterhalt seiner Familie habe er gesorgt, da sein Vater bereits alt sei und seine Geschwister zu jung zum Arbeiten. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie bzw. zu Freunden oder Bekannten. Zu seiner Fluchtgeschichte führte der Beschwerdeführer aus, er habe drei oder vier Jahre für die Amerikaner auf der Basis XXXX gearbeitet. In der Gegend seien überall Taliban, weswegen er seinen Heimatort verlassen habe müssen als die Amerikaner abgezogen seien. Er habe als Vorarbeiter unterschiedliche Tätigkeiten ausgeführt wie zum Beispiel Müll sammeln, Generatoren auffüllen und Sandsäcke befüllen. Vor ca. elf Monaten seien die Amerikaner abgezogen. Er habe danach acht Monate bei seinem Onkel verbracht, welcher in Assad Abad, der Hauptstadt der Provinz Kunar, lebe. Er sei dort keiner Arbeit nachgegangen und habe das Haus nie verlassen. Sein Onkel sei Holzhändler und ein reicher Mann. Er habe jedoch bei seinem Onkel nicht arbeiten können, da sein Leben durch die Taliban in Gefahr gewesen sei. Diese hätten den Beschwerdeführer bedroht und das Haus seiner Familie beschossen. Die Taliban hätten auch Briefe geschickt, in denen man dem Beschwerdeführer gedroht habe, dass er umgebracht werde, wenn er nicht mit seiner Arbeit aufhöre. Einmal sei sein Vater in die Moschee gegangen und habe dort Briefe gefunden und sie dem Beschwerdeführer gezeigt. Die Briefe hätten eine Warnung für ihn bedeutet. Er könne nicht angeben, wann sich dieser Vorfall ereignet habe und auch nicht woher sein Vater diese Briefe gehabt habe. Auf einem der Briefe sei der Name eines Taliban gestanden "Ziaurrahman". 20 Tage bevor das Camp der Amerikaner geschlossen worden sei, hätten die Taliban das Haus seiner Familie aus ca. 150 m Entfernung beschossen. Es sei jedoch niemand getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe die Bedrohung der Taliban nicht zur Anzeige gebracht, da er von Freunden aus dem Dorf gehört habe, dass diese überall seien und Leute festgenommen würden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei niemals in seiner Heimat von staatlicher Seite wegen seiner Rasse oder Religion, seiner Nationalität, Volksgruppe, oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Es habe auch nie irgendwelche Übergriffe ihm gegenüber gegeben. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban, diese hätten zum Beispiel einen Dorfbewohner erschossen.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer Kopien der Drohbriefe, die er erhalten habe vor sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitslage im Osten des Landes, und der Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zur Lage der Rückkehrer.

Die belangte Behörde stellte fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass es Übergriffe auf den Beschwerdeführer gegeben habe oder er misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und in erwerbsfähigem Alter. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland in der Lage sei, sich notfalls auch mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und er daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Er verfüge über ein soziales Netz in seiner Heimat, da unter anderem seine Eltern und seine Geschwister in Afghanistan lebten, so dass anzunehmen sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, zumindest vorübergehend Unterkunft bei seinen Verwandten zu finden.

Bezüglich seines Antrages gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohl begründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Seinem Vorbringen ließen sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen ihn gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrelevanten Vorschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang stehen würden. Es habe kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wäre bzw. im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Der Asylantrag sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

In Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erklärte die belangte Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände zu entnehmen seien, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes ergeben. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sei daher abzuweisen gewesen.

Zur Frage der Ausweisung gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug in Österreich vorliege und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bestünden. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich und seien solche auch vom Beschwerdeführer nie behauptet worden. Die belangte Behörde sehe sich außer Stande, die Bestimmungen über des Privat- und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei. Die Ausweisung stelle daher auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, zugestellt am 18.01.2012, wurde mit Schriftsatz vom 25.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie seiner Geburtsurkunde zu würdigen und auch keine Frist zur Vorlage der Originaldokumente eingeräumt. Die Behörde werfe dem Beschwerdeführer vor, dass seine Schilderung der Bedrohungssituation durch die Taliban zu vage sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch durchaus detaillierte Angaben gemacht. Er habe sich lediglich nicht daran erinnern können, wann er die Drohbriefe erhalten habe. Zum Angriff der Taliban auf sein Haus habe er keine weiteren Angaben machen können, da sich zum einen die Taliban in den umliegenden Bergen verstecken würden und zum anderen er und seine Familie sich aus Angst im Haus versteckt hätten. Die Behörde habe sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sie sei auch ihrer Verpflichtung, lückenhafte Angaben zu vervollständigen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 11.01.2012 ausreichend deutlich gemacht, dass eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Auch die Vorlage von Beweismitteln würde sein Vorbringen unterstreichen. So habe der Beschwerdeführer Kopien seiner Geburtsurkunde, Arbeitsbestätigung sowie Drohbriefe der Taliban vorgelegt. Zwei Tage später habe er die Originaldokumente aus Afghanistan erhalten, die er unmittelbar dem Bundesasylamt persönlich vorgelegt habe. Die Behörde werfe ihm durch die Vorlage dieser Beweismittel ein gesteigertes Vorbringen vor. Dies sei eine Unterstellung, die die Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 5 ad absurdum führe, da der Beschwerdeführer dazu verpflichtet sei, solche Dokumente unverzüglich dem Bundesasylamt zu übergeben. Es sei dem Beschwerdeführer vor dem 12.01.2012 nicht möglich gewesen, diese Dokumente im Original zu erhalten. Die Behörde habe es unterlassen, die vorgelegten Drohbriefe zu würdigen bzw. zu überprüfen und sie könne demnach auch nicht davon ausgehen, dass die Drohbriefe in keinem Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen stünden. Der Beschwerdeführer habe auch nie angegeben, dass er von den Taliban geschlagen worden sei.

Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich nach Afghanistan zurückzukehren, da er seine Heimat wegen der Bedrohung durch die Taliban verlassen habe. Er habe nie wirtschaftliche oder familiäre Schwierigkeiten angegeben, die ihn dazu getrieben hätten Afghanistan zu verlassen. Da die Taliban nicht nur regional begrenzt in seinem Heimatdorf aktiv seien, sondern im ganzen Land, verneine auch UNHCR in seiner Feststellung vom 24. 03. 2011, das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Individuen, die der Gefahr ausgesetzt seien, Opfer von gezielter Verfolgung zu werden. Müsste der Beschwerdeführer sich in einem anderen Gebiet Afghanistans niederlassen, könnte er nicht mehr auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Durch eine Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verletzung von Art. 2,3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt, sodass für seine Person eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit gegeben sei.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 12.02.2015 an und übermittelte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Weiters legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Absolvierung von mehreren Deutschkursen, ein Zeugnis der FH XXXX, einen Dienstvertrag mit einer Gärtnerei sowie eine Arbeitsbescheinigung des AMS vor.

5. In der mündliche Verhandlung am 12.02.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gut verstanden zu haben. Er stamme aus der Provinz Kunar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er sei acht Jahre lang in die Schule gegangen, es habe sich dabei um eine öffentliche Grundschule gehandelt. Er sei Paschtune, gehöre dem Stamm der Safi an und sei sunnitische Moslems. Er sowie seine Familie hätten in Afghanistan weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihrer religiösen Überzeugung Probleme gehabt. Seine Familie (Vater, Mutter sowie zwei Brüder und eine Schwester) lebten seinem Informationsstand nach, nach wie vor im Heimatdorf XXXX. Er habe jedoch zu seinen Eltern und Geschwistern keinerlei Kontakt mehr. Er habe lediglich noch zu einem Onkel väterlicherseits und dessen Sohn Kontakt, welche in XXXX, Assad Abad lebten. Seine Familie habe in Afghanistan kein besonders gutes Leben geführt, sein Vater sei Analphabet, ein älterer Bruder sei wegen einer Kinderkrankheit gestorben. Die Gesundheitsversorgung sei sehr schlecht gewesen. Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, sei er um seine Familie besorgt und denke sehr viel an Sie. Er habe jedoch keinerlei Kontakt zu seiner Familie, da sein Onkel väterlicherseits in davon abhalte, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, da dies sowohl seine Familie als auch den Beschwerdeführer selbst traurig machen würde. In Graz lebe eine Cousine, die Tochter einer Tante väterlicherseits. Der Beschwerdeführer habe keine berufliche Ausbildung, in Österreich habe er eine Zeit lang in einer Gärtnerei gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, die Amerikaner hätten in Kunar alle 3-4 km kleine Basen errichtet. Eine davon habe sich im Heimatdorf des Beschwerdeführers befunden. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers liege an einem Berghang, unterhalb davon hätten die Amerikaner ihre Basis eingerichtet gehabt. Nachdem er die Schule verlassen gehabt habe, sei er mit einem Amerikaner in Kontakt gekommen, welcher ihm eine Arbeit bei den Amerikanern auf der Basis angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe zu anfangs noch nicht englisch gekonnt, sich jedoch mithilfe eines Dolmetschers verständigen können. Er habe 3-4 Jahre lang auf dieser amerikanischen Basis gearbeitet. Die von ihm vorgelegte Bestätigung sei nur deshalb auf ein Jahr lautend, da auf die Basis jährlich ein neues Team gekommen sei welches nur für ein Jahr geblieben sei. Der Kapitän des letzten Teams habe ihm über sein Ersuchen die vorgelegte Bestätigung ausgestellt. Er sei bei den Amerikanern angestellt gewesen habe jedoch immer wieder auf Anforderung auch in der Basis der Nationalarmee gearbeitet. Die vorliegende Bestätigung sei von den Amerikanern ausgestellt worden. Die Amerikaner hätten Personen für Arbeiten auf der Basis eingestellt. Zu seinen Aufgaben habe es gezählt Generatoren, die die Basis mit Strom versorgten, zu warten bzw. mit Brennstoffen zu befüllen oder Sandsäcke zur Verteidigung aufzustellen. Für seine Tätigkeit auf der Basis habe er 20.000 Afghani monatlich vom Kapitän bar erhalten. Als Vorarbeiter sei er aufgenommen worden, weil er im Vergleich zu den anderen Arbeitern gebildet gewesen sei und außerdem ein wenig Englisch gelernt habe, sodass es sich teilweise mit dem Kapitän selbst unterhalten habe können. Er habe während dieser Zeit zuhause gelebt, da sein Dorf sich in unmittelbarer Nähe der Basis befunden habe. Während die Amerikaner in Kunar aufhältig gewesen seien hätten die Taliban nicht viel ausrichten können. Nachdem die Amerikaner die Provinz verlassen hätten habe sich die Sicherheitslage sehr verschlechtert und die Taliban hätten regelmäßig Angriffe verübt. Kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers hätten die Taliban sowohl die Basis als auch das Haus seiner Familie angegriffen. Vor diesem Angriff seien bereits Drohbriefe für ihn hinterlassen worden, die sein Vater in der Moschee als er beim Morgengebet gewesen sei, gefunden und nachhause gebracht habe. Zum Zeitpunkt des Angriffs auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers durch die Taliban seien die Amerikaner noch auf der Basis gewesen und er selbst habe dort noch gearbeitet.

Auf der Basis hätten 10-15 Arbeiter gearbeitet. Diese Leute habe der Beschwerdeführer geführt. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers sei unter Kontrolle der Taliban gestanden. Wenn man das Gebiet, das unter der Kontrolle der Amerikaner gestanden habe, verlassen habe, sei man, wenn man eine besondere Tätigkeit gehabt habe, beschossen worden. Ab etwa 20:00 Uhr habe man sich nicht mehr draußen bewegen können. Die Basis sei mehrmals am Tag von den Taliban angegriffen worden. Diese seien weit verbreitet gewesen und hätten auch eine eigene Regierung gehabt. Bis auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefe und den Angriff auf das Haus seiner Familie, sei es zu keinen Übergriffen auf seine Person gekommen. Er sei täglich von der Basis 10 Minuten zu Fuß nachhause gegangen. Seine Arbeitszeit sei von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr gewesen und er habe keine Nachtdienste gehabt.

Der Sachverständige, Dr.Rasuly, erstattete Befund und Gutachten zu folgenden Fragen:

Sind die vom BF vorgelegten Drohbriefe echt? Sind die Drohbriefe individuell gegen den BF gerichtet oder allgemein gegen alle, die für Ausländer arbeiten? Ist die Behauptung des BF, dass sein Vater die Drohbriefe in der Moschee gefunden hat und nach Hause gebracht hat, möglich?

Ist das vom BF beschriebene fluchtauslösende Bedrohungsszenario nachvollziehbar? Belegen die vom BF vorgelegten Unterlagen im Zusammenhalt mit seinen Ausführungen seine Tätigkeit für die amerikanischen Truppen? Ist das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Tätigkeit für die amerikanischen Truppen und der angeblich daraus resultierenden Bedrohung durch die Taliban glaubhaft?

Bitte erstellen Sie Befund und Gutachten zur Frage, inwieweit aufgrund des bisherigen Vorbringens des BF zu dessen Herkunft aus Afghanistan und dessen Volkgruppenzugehörigkeit und dessen Angaben zum Wohnort und zu seinem Beruf Angaben gemacht werden können?

Wie ist nunmehr die Sicherheitslage in der Provinz, in Kabul und im Allgemeinen?

Wie sieht für junge Rückkehrer im Alter des BF, die keine qualifizierte Ausbildung haben und über keine familiären oder sonstige Anbindungen verfügen, in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz und in Kabul die Arbeits- und Integrationsmöglichkeit aus? Kann unter diesem Umständen eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für den BF geschaffen werden?

Der Sachverständige erstellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten:

"Zu 1.) und zu 2.):

Nachdem der BF 4 Jahre lang als Hilfsarbeiter bzw. Vorarbeiter der Hilfsarbeiter angeblich gearbeitet hat und jeden Tag nach Hause gegangen ist, konnten die Taliban innerhalb der 4 Jahre seiner habhaft werden und es war nicht notwendig, ihm Drohbriefe zu schicken. Der BF behauptet, dass zu dieser Zeit die Taliban in seinem Distrikt bzw. in seinem Dorf vorherrschten. Daher haben die Taliban es nicht notwendig gehabt, zur Moschee zu kommen und für den BF einen Brief zu hinterlassen. Sie hätten ihn entführen können. Daher gehe ich nicht von der Echtheit der Drohbriefe aus. Die Erzählungen des BF, dass die Bevölkerung in der Nähe der Militärbasen der ISAF und der ANA als Hilfsarbeiter in diesen Basen arbeiten, entsprechen den Tatsachen. Die größten Arbeitgeber sind die ISAF und die ANA in diesen Gebieten. Tausende Menschen arbeiten auch als Hilfsarbeiter in diesen Basen und auch bei den Straßenbauten, die in diesen Gebieten gebaut werden. Die Taliban sind dagegen, dass Afghanen für den Staat und für die Ausländer arbeiten. Wenn sie einen Straßenarbeiter erwischen, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie diese Arbeiter angreifen und dabei auch einige getötet werden. Allerdings besteht zwischen den Straßenarbeitern oder Hilfsarbeitern in der amerikanischen Basis keine Feindschaft mit den Taliban, dass diese Arbeiter aus diesen Anlässen einer Dauerverfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sein werden. Der BF kann, angenommen, wenn die Taliban auf ihn böse sind, dass er für amerikanische Basen als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, in eine größere Stadt ziehen oder in einem anderen Dorf leben und sich aus dem Blickfeld der Taliban fernhalten, damit er von den Taliban nicht mehr verfolgt wird. Wenn er für die Amerikaner Dolmetscher wäre und immer an den Fronten im Einsatz gewesen wäre, hätte er mit den Taliban auch in weiterer Folge Probleme bekommen. Auch die Vermittler zwischen den Amerikanern und der Bevölkerung, wenn sie als Dolmetscher mitgekommen sind, geraten in Gefahr, weil ihnen Spionage vorgeworfen wird. Der BF war ein einfacher Arbeiter und ebenso keiner langfristigen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt, wenn er nicht in seinem Dorf wohnt, wo, wie der BF behauptet, die Taliban vorherrschend sind. Der BF kennt die Namen der Militäreinheiten nicht, wo er angeblich arbeitete. Er kennt nur den Namen des Stützpunktes, diese Namen sind allen Bewohnern in der Nähe bekannt. Eine Dauerverfolgung einer Person seitens der Taliban wegen ihrer Zusammenarbeit setzt voraus, dass diese mit den Ausländern vertraut ist und die Taliban davon ausgehen, dass sie für die Taliban spioniert oder die Ausländer bei ihrem Militäreinsatz unterstützt. Vorausgesetzt die Glaubwürdigkeit des BF, hat der BF mit den anderen Arbeitern in einem getrennten Raum sein Gehalt von den Amerikanern erhalten und dabei wurde ein Dolmetscher für die Verständigung zwischen den Arbeitern und den Amerikanern eingesetzt. Das deutet darauf hin, dass der BF keinesfalls ein Vertrauter der Amerikaner war, der mit den Amerikanern über die Belange der Gegend in vertrauter Atmosphäre gesprochen hat.

Zu 3.): Der BF ist Paschtune, er stammt tatsächlich aus der Provinz Kunar und womöglich auch aus dem Distrikt XXXX. Er hat spontan einige Dörfer und Distrikte der Provinz genannt und diese Äußerungen des BF waren authentisch für mich. In Kunar wohnen mehrheitlich Paschtunen, aber dort wohnen auch Nuristanis, Pashais, die teilweise neben ihren lokalen Sprachen auch Dari sprechen. Die Angaben des BF, dass dort wenige Leute Dari sprechen, stimmen nicht mit der Wirklichkeit Kunars überein. In allen Schulen Afghanistans werden die beiden offiziellen Sprachen Paschtu und Dari unterrichtet, sodass die Schüler ab der 6. Klasse mäßig Dari sprechen können. Der BF hat entsprechend seiner Schulbildung, seinerzeit bei der Erstbefragung mit dem iranischen Dolmetscher kommunizieren können. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass sein Dari nicht ausreichend ist, komplexe Fragen zu beantworten und sich so auszudrücken, dass man davon ausgeht, dass er alles, was er zu sagen hat, zum Ausdruck bringen kann. Die Paschtunen sind das Mehrheitsvolk in Afghanistan. Sie sind keinen bestimmten Verfolgungen und Benachteiligungen seitens anderer politischer Gruppen ausgesetzt. Kunar gehört zum Kernland der Paschtunen, welches in Ost-Afghanistan liegt. Dort leben mehrheitlich Paschtunen. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Angaben des BF, dass er über seinen Onkel mit seiner Familie kommunizieren würde, er spreche nicht mit seinen Eltern, weil ihm sein Onkel davon abgeraten habe, sonst würden die Eltern sehr traurig. Diese Angaben des BF entsprechen absolut nicht der afghanischen Wirklichkeit. Das erste, was ein Onkel mit seiner Familie in so einem Fall macht, ist, dass er seinen Neffen ehestmöglich, besonders mit seiner Mutter, telefonisch sprechen lässt, damit seine Mutter sich beruhigt, dass ihr Sohn am Leben und wohlauf ist. Ich habe während meiner Reisen in Afghanistan oft erlebt, dass besonders die Mütter der Flüchtlinge im Ausland sehnsüchtig warten, ein Lebenszeichen von ihren Kindern zu bekommen, ihnen genügt es nicht, wenn ein Onkel sogar der Vater der Person seiner Mutter sagt, er sei am Leben und wohlauf, sondern sie verlangt, dass sie unbedingt mit dem Kind sprechen und seine Stimme hören möchte.

Zu 4.) und 5.): Die Sicherheitslage ist sehr prekär in Kunar. Kunar liegt an der Grenze zu Pakistan. Die Taliban sind eine Erfindung der Pakistanis. Ihre Angriffe beginnen schon in der Provinz Kunar. Es gibt fast täglich Meldungen aus der Provinz Kunar, dass in dörflichen Verhältnissen die Taliban Schulen schließen, Menschen schikanieren bzw. bestrafen, wenn sie davon ausgehen, dass diese nicht den islamischen Vorstellungen der Taliban entsprechend sich verhalten oder dass sie zum Beispiel als Straßenarbeiter arbeiten. Die Taliban haben am 10.02.2015 im Distrikt Gangam, einem Nachbarbezirk zu XXXX, eine Mädchenschule niedergebrannt. Auch sonst führen die Taliban Feldzüge gegen die afghanische Armee und Stammeschefs, die mit der afghanischen Regierung zusammen arbeiten. Es wird täglich von Selbstmordanschlägen und Raketenangriffe der Taliban in Kunar gemeldet. Die meisten Opfer der Angriffe der Taliban sind zivile Personen.

Außer in den Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat kann man derzeit von einer sehr prekären Lage in Afghanistan ausgehen. Einerseits sind die Taliban aktiv und versuchen auch in dörflichen Verhältnissen Gebiete für sich zu beanspruchen. Andererseits ist die Regierung derzeit sehr aktiv geworden und sie versuchen zur Eindämmung der Taliban die Militärs stärker einzusetzen. Mittelfristig kann man von einer schlechten Sicherheitslage ausgehen, bei der die zivile Bevölkerung mehr gefährdet ist, als die Sicherheitskräfte oder Staatsbeamte, die Großteils bewaffnet unterwegs sind. Auf Grund der allgemeinen prekären Lage in Afghanistan kann ich derzeit nicht bestätigen, wie lange die relative Sicherheit in den oben genannten Großstädten andauern wird. Diese relative Sicherheit ist der Konzentration der Sicherheitskräfte in diesen Städten zu verdanken. Diese Sicherheitslage ist aber nicht auf einen Friedensschluss zwischen den Taliban und der Regierung zurückzuführen. Nachdem der BF aus ärmeren Verhältnissen stammt, wie er heute erzählt hat, wird die Ansiedlung einer solchen Person in Kabul schwierig sein. Kabul ist eine Großstadt und teuer. Eine Person braucht monatlich 300 Dollar zum Überleben. Es ist schwierig, in Kabul eine Arbeit zu finden, wenn jemand keine Fachausbildung hat. Die Hilfsarbeiter verdienen nicht genug, um 300 Dollar aufzubringen und sich ein menschenwürdiges Leben zu leisten. Außerdem stammt der BF nicht aus Kabul. Er hat dort keinen Familienrückhalt, welcher unter Umständen einem Rückkehrer nach Kabul eine Unterstützung bedeuten könnte."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.11.2011, auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 25.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12.02.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunar. Kunar gehört zum Kernland der Paschtunen. Der Beschwerdeführer hat dort 8. Jahre lang die Schule besucht. Nach seinem Schulabgang arbeitete er für die Amerikaner auf einer Militärbasis in unmittelbarer Nähe seines Heimatsdorfes.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat Familie an verschiedenen Orten in Afghanistan. Er spricht Paschtu und kann diese Sprache in Wort und Schrift. In Österreich hat er Deutsch gelernt und kann dies auch lesen und schreiben. Er besuchte Deutschkurse und verrichtete Arbeiten in der Gemeinde XXXX.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich dort selbst zu erhalten und würde in eine aussichtlose Lage geraten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).

Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:

7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.

Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.

Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)

Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.

(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)

Sicherheitslage im Osten des Landes:

Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 13.10.2014). Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen (Khaama Press 8.9.2014).

Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten (Khaama Press 12.10.2014).

Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, die sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus den verschiedenen Provinzen, Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern (UN GASC 18.6.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Kunar um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und

2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).

Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(Bericht von IOM vom Oktober 2012)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2015. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer hat eine Tazkira vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Glaubwürdig sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2015, über eine achtjährige Schulausbildung in Afghanistan zu verfügen und schreiben und lesen zu können. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers, vier Jahre lang auf einer amerikanischen Basis als Vorarbeiter gearbeitet zu haben. Glaubwürdig führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2015 aus, in Österreich Deutsch zu lernen, was auch durch entsprechende Bestätigungen über Deutschkursbesuche belegt wurde. Die Aussage des Beschwerdeführers in Österreich auch schon gearbeitet zu haben, steht im Einklang mit dem Schreiben des Flüchtlingsheimes XXXX vom 02.06.2014, wonach der Beschwerdeführer vor allem für die Gemeinde XXXX und für heiminterne Aufgaben im Flüchtlingsheim gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet habe.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dem auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2015 entgegen. Darüber hinaus erstattete der Sachverständige, Dr. Rasuly, in der Verhandlung ein Gutachten zur Situation in Afghanistan insbesondere unter Berücksichtigung der Heimatsprovinz des Beschwerdeführers sowie von Kabul.

2.4. Wesentliche Teile der Aussagen des Beschwerdeführers entbehren jedoch jeglicher Glaubwürdigkeit.

So gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatort acht Jahre lang eine öffentliche Grundschule besucht zu haben. Der Sachverständige hielt ihm entgegen, dass die Grundschule in Afghanistan nur bis zur sechsten Klasse gehe und sich für ihn die Frage stelle, welche Schule der Beschwerdeführer nach Abschluss der Volksschule besucht habe. Der Beschwerdeführer antwortete auf diesen Vorhalt nur ausweichend und führte im Gegensatz zu seiner vorhergehenden Aussage an, die Schule, die er besucht habe, sei wahrscheinlich keine offizielle Schule gewesen. Er wisse auch nicht, ob diese Schule vom Staat unterstützt worden sei. Konkrete Angaben zur Frage, welche Schule er zwei Jahre lang nach Abschluss der Volksschule besucht habe, machte der Beschwerdeführer jedoch nicht.

In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, er spreche Paschtu und beherrsche diese Sprache auch in Wort und Schrift. Dari habe er erst in Österreich von Dari- sprechenden Heimbewohnern gelernt und könne er diese Sprache auch weder schreiben noch lesen. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten zu Punkt 3.) ausgeführte, leben in Kunar zwar mehrheitlich Paschtunen, es leben jedoch dort auch Nuristanis und Pashais, die teilweise neben ihren lokalen Sprachen auch Dari sprechen. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass in seiner Heimatregion nur wenige Leute Dari sprechen, stimmen nach Aussage des Sachverständigen, mit der Wirklichkeit in Kunar nicht überein. So werden in allen Schulen Afghanistans die beiden offiziellen Sprachen Paschtu und Dari unterrichtet, so dass die Schüler ab der sechsten Klasse mäßig Dari sprechen können. Als Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bereits aufgrund seiner Schulbildung Dari sprechen kann, kann die Erstbefragung des Beschwerdeführers unter zu Hilfenahme eines iranischen Dolmetschers gewertet werden, mit welchem der Beschwerdeführer sehr wohl kommunizieren konnte, wenn auch vielleicht sein Dari nicht ausreichend ist, komplexe Fragen zu beantworten und alles was er sagen möchte, auch zum Ausdruck bringen zu können.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer auch an, aufgrund des Ratschlages seines Onkels keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern und Geschwistern zu haben, da ein Kontakt sowohl seine Familie als auch ihn selbst traurig machen würde. Dazu führte der Sachverständige aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass er ausschließlich über seinen Onkel mit seiner Familie kommuniziere, weil ihm sein Onkel von einem direkten Kontakt abgeraten habe, da ansonsten nur er selbst und seine Familie traurig sein würden, absolut nicht der afghanischen Wirklichkeit entsprechen. Mütter von Flüchtlingen im Ausland warten auf ein Lebenszeichen von ihren Kindern und möchten mit ihren Kindern auch unbedingt persönlich telefonisch sprechen um zu erfahren, dass ihr Kind am Leben und wohlauf ist. Auch diese Aussage des Beschwerdeführers ist daher absolut unglaubwürdig.

Zur Fluchtgeschichte führte der Beschwerdeführer aus, er habe in einer amerikanischen Militärbasis als Vorarbeiter gearbeitet. Aus diesem Grund sei er von den Taliban verfolgt worden und gezwungen gewesen, ins Ausland zu flüchten. Diese Erzählung kann aus folgenden Gründen nicht den Tatsachen entsprechen:

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe vier Jahre lang auf der amerikanischen Militärbasis gearbeitet und in dieser Zeit weiterhin zuhause in seinem Heimatdorf, das in unmittelbarer Nähe der Basis gelegen gewesen sei, gewohnt. Er habe täglich am Morgen 10 Minuten Fußweg zur Militärbasis und abends wiederum nachhause zurückgelegt. Der Beschwerdeführer habe eine Dienstzeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr gehabt. Sein Heimatdorf sei über diesen Zeitraum, in welchem er auf der amerikanischen Militärbasis gearbeitet habe, unter der Kontrolle der Taliban gestanden. In dieser gesamten Zeit, die der Beschwerdeführer für die Amerikaner gearbeitet habe, ist es, seinen eigenen Aussagen zufolge, zu keinen Angriffen der Taliban auf seine Person gekommen. Lediglich einmal sei das Haus der Familie angegriffen worden, wobei der Beschwerdeführer angab, dass dies die Taliban gewesen sein müssen, da er sich keinen anderen Angreifer vorstellen könne. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht definitiv sagen, dass er gesehen hat, dass die Angreifer Taliban gewesen sind. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführte, hätten es die Taliban aufgrund ihrer beherrschenden Stellung im Heimatdorf des Beschwerdeführers nicht notwendig gehabt, in der Moschee für den Beschwerdeführer einen Drohbrief zu hinterlegen. Sie hätten durchaus andere effiziente Maßnahmen wie zum Beispiel eine Entführung des Beschwerdeführers setzen können. Aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhaltes geht der Sachverständige in seinem Gutachten auch nicht von der Echtheit der Drohbriefe aus. Laut dem Gutachten entspricht es den Tatsachen, dass die Bevölkerung in der Nähe der Militärbasen der ISAF sowie der ANA als Hilfsarbeiter in den Basen arbeiten. Diese Arbeiter sind jedoch, laut Gutachten, keiner Dauerverfolgung seitens der Taliban ausgesetzt. So wäre es dem Beschwerdeführer auch durchaus möglich gewesen, wenn er sich tatsächlich die Feindschaft der Taliban zugezogen hätte, in eine größere Stadt zu ziehen oder in einem anderen Dorf zu leben und somit einer Verfolgung durch die Taliban zu entgehen. Lediglich wenn er für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet hätte und an den Fronten im Einsatz gewesen wäre, hätte er mit den Taliban auch in weiterer Folge Probleme bekommen. Da der Beschwerdeführer jedoch lediglich für Hilfsarbeiten eingesetzt wurde, war er auch keiner langfristigen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass er, wie er selbst angibt, vier Jahre lang täglich zwischen seinem talibanbeherrschten Heimatdorf und der amerikanischen Militärbasis zu Fuß hin und her ging und in dieser Zeit nie einem Angriff durch die Taliban ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer konnte auch den Namen der Militäreinheit, für die er arbeitete, nicht angeben. Er kennt lediglich den Namen des Stützpunktes, dieser Name ist jedoch der angrenzenden Wohnbevölkerung stets geläufig. Es fehlt ihm also jedes konkrete Wissen in Bezug auf seinen Arbeitsplatz, was die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht erhöht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verlassen des Herkunftsstaates, nicht glaubhaft ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Es ergaben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe bzw. zu einer Religionsgemeinschaft in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch eine derartige, gegen seine Person gerichtete aktuelle, konkrete Verfolgung in Afghanistan nicht behauptet. Seine Angaben bezüglich einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Arbeiter auf einer amerikanischen Militärbasis sind, wie bereits oben ausführlich erörtert, absolut unglaubwürdig.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom BF angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben und sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben.

Wie der Sachverständige in seinem Gutachten festhielt, kann man in den Großstädten wie Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat derzeit von einer sehr prekären Lage in Afghanistan ausgehen. Einerseits sind die Taliban aktiv und versuchen auch in den Dörfern Gebiete zu erobern, andererseits versucht die Regierung zur Eindämmung der Taliban das Militär stärker einzusetzen. Mittelfristig kann man von einer schlechten Sicherheitslage insbesondere für die Zivilbevölkerung ausgehen. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus ärmlichen Verhältnissen stammt, wäre eine Ansiedlung für ihn in Kabul, einer teuren Großstadt schwierig, da dort eine Person zum Überleben monatlich zumindest $ 300 braucht. Ohne Fachausbildung ist es überdies schwierig einen Arbeitsplatz zu finden. Als Hilfsarbeiter verdient man überdies nicht genug, um sich ein menschenwürdiges Leben leisten zu können. Der Beschwerdeführer stammt überdies auch nicht aus Kabul und hat dort auch keinen Familien Rückhalt, welche ihn unter Umständen unterstützen könnte.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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