W162 2009244-1•BVwG W162 2009244-1
W162 2009244-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W162 2009244-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien-Laxenburger Straße vom 17.02.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2014, GZ: 2014-0566-9-000698, betreffend den Verlust des Arbeitslosengeldes in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war von 16.04.2007 bis 03.09.2007 und von 12.09.2007 bis 13.05.2008 bei der XXXX, sowie von 01.10.2009 bis 21.10.2009 und von 03.05.2010 bis 21.06.2010 bei der XXXX vollversichert beschäftigt. Von 03.11.2010 bis 04.11.2010 war er bei der XXXX, sowie von 09.11.2010 bis 18.11.2010 bei der XXXXbeschäftigt.
Am 23.04.2012 wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien-Huttengasse gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers von 03.04.2012 bis 07.04.2012 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hatte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen nicht vor.
In Zuge seines Bezugs von Notstandshilfe wurde der Beschwerdeführer am 29.01.2014 niederschriftlich von seiner zuständigen AMS-Betreuerin einvernommen. Dabei wurde ihm der Auftrag erteilt, zum Vorstelltermin (Erstgespräch) bei der XXXX am 03.02.2014 zu erscheinen. Die Ziele und Gründe des AMS für die Zuweisung des Beschwerdeführers zu dieser Maßnahme wurden detailliert angeführt:
"Der Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme ist, dass Ihre eigeninitiative Arbeitsuche und die Vermittlungsversuche des AMS bislang ergebnislos geblieben sind. Nach Ansicht des AMS ist dies auf die eingetretene Distanz zum Arbeitsmarkt und im speziellen auf folgende Umstände zurückzuführen:
nicht aktuelle Berufspraxis aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt, da Sie Ihr letztes Dienstverhältnis vom 09.11.2010 - 18.11.2010 beim Dienstgeber XXXX hatten.
Daher ist davon auszugehen, dass aufgrund der eingetretenen Distanz zum Arbeitsmarkt Defizite in den Bereichen Stress-, Konflikt- und Zeitmanagement vorliegen. Fähigkeiten in diesen Bereichen sind aus Sicht des Arbeitsmarktservice auf dem Arbeitsmarkt erforderlich.
Ihre bisherige Bewerbungsstrategie führte zu keiner Arbeitsaufnahme. Sie haben seit dem 01.01.2012 35 Vermittlungsvorschläge seitens des Arbeitsmarktservice erhalten und sich zusätzlich eigeninitiativ beworben. Da bis dato keine Arbeitsaufnahme erfolgte, ist von einem Defizit Ihrer Bewerbungen bzw. Ihrer Bewerbungsstrategien, sowie im Bereich Ihrer Kommunikation bei Bewerbungen bzw. Bewerbungsgesprächen auszugehen.
Da nicht alle am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden offenen Stellen dem AMS gemeldet sind, unterstützt dieser Kurs beim Aufzeigen des verdeckten Arbeitsmarktes
Die Maßnahme beinhaltet jedenfalls eine Berufsorientierung, ein Bewerbungs- und ein Kommunikationstraining. Die gegenständliche vermittlungsunterstützende Maßnahme erweitert und festigt Ihre Kenntnisse im Bereich der Bewerbung. Ferner werden Trainings in den Bereichen Stress-, Konflikt- und Zeitmanagement angeboten. Innerhalb der Maßnahme können auch Praktika absolviert werden. Zudem wird über Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung informiert. Nach Ansicht der regionalen Geschäftsstelle ist die Maßnahme geeignet, die oben angeführten und festgestellten Vermittlungshindernisse zu beseitigen.
Sie wurden ausführlich über Grund und Ziel der vermittlungsunterstützenden Maßnahme aufgeklärt und haben dies zur Kenntnis genommen.
Weiters besteht nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme für XXXX 2013 die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis seitens der Firma XXXX"
Diese Niederschrift enthält sowohl den Wortlaut des § 10 AlVG als auch den Hinweis, dass die Nichtteilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterfertigung dieser Niederschrift. Zudem wurde am 29.01.2014 ein Betreuungsplan erstellt.
Der Beschwerdeführer erschien zum Vorstelltermin bei der XXXX am 03.02.2014. Seine Teilnahme an der Maßnahme kam jedoch nicht zustande.
Die Firma XXXX erstattete dem AMS am 05.02.2014 folgende Rückmeldung zum Nichtteilnahme des Beschwerdeführers:
"Stellungnahme des Schulungsträgers: Kunde ist am 03.02.2014 zwar erschienen, hat sich aber geweigert, den Fragebogen auszufüllen und an der Maßnahme teilzunehmen."
Dieser Rückmeldung wurde der BewerberInnen-Fragebogen des Beschwerdeführers beigefügt, welcher nicht ausgefüllt war; nur die letzte Seite wurde vom Schulungsträger vervollständigt:
"Keine Aufnahme bei XXXX, da Ablehnung durch XXXX: Kunde möchte uns nichts mitteilen über seinen Berufswunsch oder/und frühere Tätigkeiten. Er sieht auch keinen Sinn in einem Eintritt in unser Projekt. Aus diesem Grund ist eine Zusammenarbeit nicht möglich".
Dieser Bewerbungsbogen wurde vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt.
Dazu wurde der Beschwerdeführer am 06.02.2014 vom AMS niederschriftlich befragt:
"Ich, XXXX , erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherung (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw acht Wochen - dass ich nicht bereit bin, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da dort die Vorgangsweise von Anfang an unprofessionell ist. Bevor mir Informationen gegeben wurden, was dort die Inhalte und Ziele sind, wurde ich gebeten, dort einen Fragebogen auszufüllen, der mir zu persönlich ist. Alle meine persönlichen Daten gebe ich nicht jeder Firma einfach so. Ich bewerbe mich nur auf eine konkrete Stelle, wo ich schon weiss, worum es geht und bei angebotenen Maßnahmen, wenn diese Sinn für meine Wiedereingliederung haben und ich dort etwas lernen kann, was mich weiterbringt. Wenn ich dort 4 Stunden pro Tag verbringen soll, muss ich genau wissen, was mir diese Maßnahme bringt und wie mich dieser Kurs wiedereingliedern soll. Ich finde das Steuergeld wird für solchen Maßnahmen verschwendet, in meinem persönlichen Fall. Ich habe mehrmals bewiesen, dass ich das, was dort angeboten wird, schon kann und weiß, ersichtlich an meinen Bewerbungsunterlagen und Aktivitäten....
Zu den Angaben des Schulungsträgers erkläre ich folgendes: Ich habe bei XXXX zuerst mit einer Frau XXXX gesprochen, die angefangen hat, mit mir zu reden aber bei meiner ersten Frage ist aus dem Nebenarbeitsplatz eine Dame gesprungen und hat die Begründung von XXXX wegen keiner Aufnahme ausgefüllt. Diese Dame hat sich bei mir nicht vorgestellt und auch ein Kollege hat sich eingemischt. So eine Vorgehensweise ist diskussionsbedürftig, wenn man nicht sofort unterschreibt und den Bewerbungsbogen ausfüllt.
Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich folgendes an: keine"
In weiterer Folge wurde der Regionalbeirat des AMS Wien-Laxenburger Straße zu den Nachsichtgründen angehört. Mangels Vorliegen von Nachsichtgründen traten die Rechtsfolgen des § 10 AlVG ein und wurde der verfahrensgegenständliche erstinstanzliche Bescheid erlassen.
Mit Bescheid des AMS Wien-Laxenburger Straße vom 17.02.2014 wurde der Beschwerdeführer seines Anspruches auf Notstandshilfe von 03.02.2014 bis 30.03.2014 verlustig erklärt. Die Begründung lautete:
"Sie haben sich ohne Angabe triftiger Gründen geweigert, an der vom Arbeitsmarktservice angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX teilzunehmen."
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht seien nicht vorgelegen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und wendete im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass die rechtliche Beurteilung unrichtig sei. Es lägen keine Problemlagen vor, die eine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig oder nützlich erscheinen ließen. Es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, es seien keine Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens mit ihm erörtert worden und der Beschwerdeführer hätte auch keinerlei Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs erhalten. Es läge bei ihm weder eine Einschränkung der Arbeitsbelastung noch eine Einschränkung der Arbeitshaltung vor, weshalb im Betreuungsplan auch festgehalten worden sei, dass er sofort eine Arbeit aufnehmen könnte. Er hätte stets eine Begründung verlangt und gelte diese Begründungspflicht auch nach aktueller höchstgerichtlicher Judikatur. Es sei ihm durch seine AMS-Beraterin nicht dargelegt worden, weshalb eine Teilnahme an der fraglichen Wiedereingliederungsmaßnahme seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen würde. Es läge weiters nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft, in Anbetracht von Massenarbeitslosigkeit Geld für sinnlose Maßnahmen aufzuwenden, die lediglich der Beschönigung der Statistik dienten. Laut einer Studie der Arbeiterkammer Oberösterreich sei die reale Arbeitslosenzahl wesentlich höher als offiziell gemeldet, eine sachlich nicht gerechtfertigte Verwendung von Steuergeldern stelle den Straftatbestand der Untreue dar. Der Beschwerdeführer sei nicht willens, daran mitzuwirken. Die Republik Österreich habe sich in fünf Internationalen Abkommen zum Menschenrecht auf frei gewählte Arbeit verpflichtet. Die Aktualität seiner Bewerbungsunterlagen und das Vorhandensein seiner EDV-Kenntnisse seien restlos und zweifelsfrei aufgeklärt und er hätte bereits mehrere Listen seiner Bewerbungsaktivitäten vorgelegt. Die unbegründete Nichtaufnahme seiner Beweismittel im Ermittlungsverfahren sei als Beweismittelunterdrückung zu werten. Zudem habe er seiner AMS-Beraterin seine eigeninitiativ durchgeführten Bewerbungsaktivitäten ausführlich erläutert und er sähe einen dringenden Erklärungsbedarf, weswegen eine Zubuchung zu XXXX erfolgte; jedenfalls sei die Zugehörigkeit zur Zielgruppe laut Bundesrichtlinie über Sozialökonomische Betriebe im Einzelfall zu prüfen.
Zum Infotag bei XXXX am 03.02.2014 führte er an, dass er dort ordnungsgemäß und pünktlich erschienen wäre. Er hätte jedoch mangels entsprechender Informationen die Erfolgsaussichten einer Teilnahme nicht beurteilen können. Bevor ihm die notwendigen Informationen erteilt worden wären, wäre ihm befohlen worden, einen Bewerbungsbogen auszufüllen. Nach der geltenden Rechtsprechung sei es jedoch nicht notwendig, Datenblätter oder Bewerbungsbögen auszufüllen, da die entsprechenden Daten vom AMS zur Verfügung zu stellen seien. Er wäre Frau XXXX zugeteilt worden, hätte sie nach konkreten Stellenangeboten gefragt und Details über Arbeitszeiten und Bezahlung erfahren wollen. Plötzlich sei vom Nebenarbeitsplatz eine Dame aufgesprungen und hätte den BewerbInnenfragebogen dahingehend ausgefüllt, dass XXXX eine Teilnahme ablehne. In weiterer Folge hätten Frau XXXX und diese Dame selbigen Fragebogen unterfertigt. Die dort ersichtliche Begründung "Kunde möchte uns nichts mitteilen über seinen Berufswunsch oder frühere Tätigkeiten" sei komplett falsch - man habe seine Fragen und Forderungen nach Informationen und einem eventuellen zukünftigen Dienstvertrag ignoriert, falsch interpretiert und fehlerhaft vermerkt. Weder die Dame noch ein weiterer anwesender Herr hätten sich bei ihm vorgestellt, die beiden hätten bei ihm keinen kompetenten Eindruck hinterlassen. Die Veranstaltung am 03.02.2014 könne nicht als "Infotag" bezeichnet werden, die Mitarbeiterinnen wären ihm allesamt unprofessionell und unzureichend vorbereitet erschienen. Diese hätten die Nerven verloren, ihn angeschrien und beleidigt, er dagegen wäre ruhig und freundlich geblieben. Seiner Ansicht nach seien diese Personen im Stress und sichtlich überfordert gewesen. Man habe ihn lediglich aufgefordert, den Fragebogen auszufüllen und zu unterfertigen, sich an seinen AMS-Berater zu wenden und im Internet nachzuschauen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur dürfe die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen nicht vom Ausfüllen von Formularen und der Bekanntgabe von Daten abhängig gemacht werden, zumal dem Beschwerdeführer die rechtliche Grundlage dieser Datenerhebung auch nicht genannt werden konnte. Somit sei eine Teilnahme aufgrund der Nichteinhaltung des Datenschutzes unzumutbar. Er hätte trotz mehrmaliger Nachfragen keine Kopie eines (Transit)Dienstvertrages erhalten und sei daher in seinem Recht verletzt worden, diesen Vertrag vorab zu sichten, zu beurteilen und dessen nähere Bedingungen auszuhandeln. Demzufolge habe XXXX die begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorbereitungsmaßnahme nicht entkräften können. Letzten Endes sei es XXXX selber gewesen, welches ihm die Teilnahme verweigert habe.
Dies alles habe der Beschwerdeführer seiner AMS-Beraterin, Frau XXXX, in der Folge geschildert. Ihm sei das Beharren des AMS auf eine Teilnahme unbegreiflich sowie unklar, weswegen seine bisherigen Einwendungen gegen die Betreuungspläne nicht behandelt würden. Er habe bereits mehrfach die Gründe für seine Ablehnung bekanntgegeben. Die Niederschriften seien nicht rechtsgültig zustande gekommen und seine Angaben jedenfalls falsch, irreführend und unvollständig protokolliert worden. Zudem habe man ihn nicht über die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen binnen zwei Wochen informiert. Zusammenfassend seien die vom AMS getroffenen Feststellungen vollkommen unbegründet und nicht der Wahrheit entsprechend, vielmehr hätte das AMS bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erfolgversprechend sei. Sie erfülle jedenfalls dauerhaft alle Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe und wäre auch bereit, an allen gesetzlich erforderlichen und sinnvollen Maßnahmen teilzunehmen. Es sei rechtswidrig, das Recht auf Parteiengehör zu umgehen und ihm durch rechtwidrigen Existenzentzug in der Wahrnehmung seiner Rechte zu hindern. Zudem beantragte er die Vernehmung seiner AMS-Beraterin, Frau XXXX, sowie der ihm zugewiesenen Betreuerin bei XXXX, Frau XXXX, als Zeuginnen.
Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurden zur Wahrung des Parteiengehörs die beiden beantragten Zeuginnen nach Wahrheitserinnerung niederschriftlich vernommen. Die Mitarbeiterin des AMS, XXXX, gab folgendes zu Protokoll:
"Ich arbeite seit ca. 4 Jahren in der Beratungszone des AMS Wien Laxenburger Straße.
Die Partei ist seit Dezember 2013 bei mir in Betreuung.
Ich kann mich an die Partei gut erinnern, auch an das Gespräch am 29.1.2014.
Die Arbeitsaufnahme hat bisher nicht funktioniert. Herr XXXX hat leider bislang nicht nachweisen können, dass seine bulgarische Ausbildung (angeblich Schlosser) in Österreich anerkannt wird. Ich kann das leider nicht beurteilen, da es keine Nostrifikationsurkunde gibt und ich die Urkunde des Herrn XXXX nicht lesen kann, da es sich um das bulgarische Original handelt (er hat bisher keine - beglaubigte - Übersetzung vorgelegt). Daher ist die Vermittlung sehr schwierig, da nur sehr selten Stellen für Schlosserhelfer ausgeschrieben werden. Angeblich hat sich Herr XXXX auch eigeninitiativ beworben, aber das kann ich leider nicht beurteilen, da er mir die Bewerbungen nicht vorlegt (und ich noch keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt habe).
Es ist auch sehr schwierig, Herrn XXXX zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu motivieren.
Herr XXXX hat mir bereits mehrfach mitgeteilt, dass die Kurse des AMS grundsätzlich nichts für ihn sind. Er hat einige wenige Maßnahmen absolviert und etliche Maßnahmen nicht. Er hat mir gegenüber behauptet, er kennt alle Maßnahmeninhalte.
Ich versuche zuerst, mit den Kundinnen im Einvernehmen eine Vorgangsweise zu erarbeiten. Bei Herrn XXXX ist das leider nicht gelungen, da er keine der AMS-Maßnahmen für ihn passend findet und eine Ausbildung zum Klavierbauer erwähnt hat.
Da dies keine gängige Ausbildung ist und überdies die Stellensituation am Arbeitsmarkt mehr als überschaubar ist, bin ich nicht näher darauf eingegangen.
Die Niederschrift vom 29.1.2014 hat Herr XXXX nicht unterschrieben und auch nicht durchgelesen. Ich habe versucht, ihm den Inhalt zu vermitteln, er hat dann zu mir gesagt, er wisse genau wie das dort ablaufe, er werde dorthin gehen und sich das anschauen, er hat durchklingen lassen, dass er eine Teilnahme nicht in Erwägung zieht - an den genauen Wortlaut kann ich mich aber nicht mehr erinnnern. Eine sachliche Diskussion über die Inhalte der Niederschrift hat nicht stattgefunden, weil Herr XXXX dem nicht zugänglich war. Ich habe ihm eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt.
Aufgrund meiner Expertise als Mitarbeiterin des AMS sind die von mir festgehaltenen Gründe für die Zubuchung zur XXXX-Vorbereitungsmaßnahme (mangelnde Kenntnisse und Fertigkeiten) in der Maßnahmenbelehrung sachlich richtig und ist die konkrete Maßnahme adäquat, um diese Vermittlungshindernisse zu beseitigen.
Mir wird die Beschwerde des Herrn XXXX vorgehalten, wonach ich ihm nicht dargelegt habe, warum er diese Maßnahme besuchen muss. Dazu gebe ich an: Ich habe ihm genau erklärt, weshalb er diesen Auftrag bekommt, insbesondere habe ich ihm die Definition einer arbeitsmarktfernen Person erläutert. Er hat mir dann schlichtweg mitgeteilt, er sei keine arbeitsmarktferne Person.
Zu seinem Vorbringen über die Aktualität seiner Bewerbungsunterlagen gebe ich an: Ja, ich bin seiner Meinung. Er ist sehr genau und strukturiert in seinen Handlungsweisen, daher gehe ich davon aus dass auch sein Lebenslauf entsprechend verfasst ist. Aus eigener Anschauung kann ich das allerdings nicht sagen, da er mir bisher seinen Lebenslauf nicht vorgelegt hat; daher ist in der Maßnahmenbelehrung auch keine Rede davon, dass er inaktuelle Bewerbungsunterlagen hat.
Grundsätzlich möchte ich festhalten, dass Herr XXXX nur dann tätig wird, wenn ich ihm einen konkreten Auftrag und dies niederschriftlich erteile. Ein Beratungsgespräch mit mündlichen Vereinbarungen wird von ihm nicht akzeptiert. "
Die Mitarbeiterin der XXXX, Frau XXXX, gab folgendes zu Protokoll:
"Ich bin Mitarbeiterin der XXXX, seit Anfang Mai 2013. Ich bin Personalberaterin und habe am 3.2.2014 das Erstgespräch mit Herrn XXXX geführt.
Normalerweise läuft ein Erstgespräch bei uns so ab: Die Kundinnen kommen zum Empfang und geben ihr Einladungsschreiben ab. Dann bekommen sie den Bewerberinnen-Fragebogen ausgehändigt und werden zu den Personalberatern geschickt. Im Erstgespräch, welches zumindest 15 Minuten dauert, aber fallweise auch länger (das kommt auf den Kunden oder die Kundin an) wird dann der vorher von den Kundinnen ausgefüllte Bewerberinnen-Fragebogen besprochen. Es kann auch sein, dass ein Kunde die Brille nicht mitgenommen hat oder schlecht Deutsch spricht bzw. schreibt, dann helfen wir auch beim Ausfüllen des Fragebogens.
Ich kann mich nicht mehr ganz genau erinnern an das Erstgespräch mit Herrn XXXX, nur an die Grundzüge. Er hatte den Bewerberinnen-Fragebogen überhaupt nicht ausgefüllt, nicht einmal seinen Namen - das ist sehr ungewöhnlich und bei mir persönlich noch nie vorgekommen. ich habe seinen Namen hingeschrieben, um den Fragebogen überhaupt zuordnen zu können. Er meinte, das ginge uns alles nichts an und er füllt den Fragebogen sicherlich nicht aus. Daraufhin hat sich meine damalige Teamleiterin Frau XXXXeingeschaltet, in deren Büro ich mit Herrn XXXX saß, und hat sie dann die Gründe für die Ablehnung von XXXX ausgefüllt.
Dazu gebe ich erklärend an: wir saßen damals zu viert im Büro der Teamleiterin. Sie war eben dort, als das Gespräch stattfand, wer von den Kolleginnen anwesend war, kann ich nicht mehr sagen. ich kann mich noch erinnern, dass sie aufgestanden und zu mir gekommen ist und auch mit Herrn XXXX gesprochen hat. Er war aber nicht dazu zu bewegen, irgendetwas auszufüllen. Daher haben wir - also Frau XXXX und ich - den Fragebogen unterschrieben und ich habe Herrn XXXX mitgeteilt, dass wir ihn nicht aufnehmen können wenn er den Fragebogen nicht ausfüllt und wir daher keinerlei Informationen haben, die wir als Basis für unsere weitere Vermittlungstätigkeit verwenden können.
Ich habe ihm weiters mitgeteilt, dass er wieder beim AMS vorsprechen soll - ich hatte den Eindruck, dass er etwas verdattert war. Das Gespräch selber ist im normalen Tonfall geführt worden, ich kann mich zumindest an nichts Ungewöhnliches erinnern, außer dass er sich absolut geweigert hat, auch nur irgendeine Information preiszugeben - er hat nicht einmal seinen Namen ausgefüllt.
Über Vorhalt der Beschwerde des Herrn XXXX gebe ich folgendes an:
Ja,es ist richtig, dass ich ihm nur die vierte Seite des Bewerberinnen- Fragebogens kopiert habe - und zwar deswegen, weil auf den ersten drei Seiten nichts gestanden ist, weil er sich ja geweigert hat etwas auszufüllen. Es ist auch richtig, dass wir nicht über konkrete Jobangebote gesprochen haben - es ist nicht dazu gekommen, eben deswegen, weil er keine Informationen preisgegeben hat und ich daher nicht wusste, welche Jobs ich überhaupt anbieten kann.
Wenn mir vorgehalten wird, wir hätten die Nerven verloren und Herrn XXXX angeschrien und beleidigt, so kann ich nur sagen, dass dies absolut nicht den Tatsachen entspricht. Ich habe noch nie einen Kunden oder eine Kundin angeschrien oder beleidigt, das steht mir nicht zu. Es ist so, dass wir den Umgang mit schwierigem Klientel gewöhnt sind und natürlich werden wir laufend geschult. Ich werde im Einzelfall vielleicht einmal ein bisschen lauter im Gesprächston, aber ich habe ganz sicher noch nie eine Kunden angebrüllt.
Ich kann mich überhaupt nicht daran erinnern, dass er eine Kopie vom Dienstvertrag mit XXXX haben wollte. "
Dem Beschwerdeführer wurden die beiden Zeugenaussagen zur Kenntnis gebracht. Er nahm von seinem Recht auf Parteiengehör Gebrauch und gab sowohl eine mündliche als auch eine schriftliche Stellungnahme zu den Zeugenaussagen ab und ergänzte sein Beschwerdevorbringen.
Am 24.4.2014 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und gab folgendes zu Protokoll:
"Ich weiß ganz genau, warum ich die Sperre bekommen habe - XXXX hat mich abgelehnt und das ist vom AMS falsch interpretiert worden.
Wenn ich gefragt werde, weshalb ich den BewerberInnen-Fragebogen nicht ausgefüllt habe, so gebe ich an: das sind meine persönlichen Daten, die schreibe ich so nicht einfach auf.
Zur Zeugenaussage von Frau XXXX gebe ich an: das stimmt alles nicht. Ich kann mir nicht erklären, weshalb sie diese Zeugenaussage gemacht hat, ich finde das enttäuschend. Wenn mir die Maßnahmenbelehrung vorgehalten wird, wo detailliert die Gründe für meine Zubuchung ausgeführt sind, so gebe ich an: Ich bin anderer Meinung. Es ist zwar richtig, dass mein letztes Dienstverhältnis 2010 geendet hat, aber ich brauche trotzdem keine Schulung im Bereich Stress-, Konflikt und Zeitmanagement, denn ich habe diese Kenntnisse bereits. Ich brauche auch keine Nachschulung im Bereich Bewerbungen/ Bewerbungsstrategie/ Bewerbungsgespräche, meine Kenntnisse sind ausreichend.
Zur Zeugenaussage von Frau XXXX gebe ich an: für mich ist nicht nachvollziehbar, warum man von mir verlangt hat, vorher den Bewerbungsbogen auszufüllen. Ich bin der Meinung, dass man vorher bespricht, um was es geht. Es ist richtig, dass Frau XXXX mir gesagt hat, wenn ich den Fragebogen nicht ausfülle, werde ich nicht in die Maßnahme aufgenommen.
Ich habe gesagt, ich suche als Schwachstromelektriker eine Stelle. Wie gesagt, habe ich das aus den genannten Gründen nicht aufgeschrieben. Frau XXXX gibt richtigerweise an, dass ich den Fragebogen nicht ausgefüllt habe - und zwar deswegen, weil man mir gar keine Informationen gegeben hat, obwohl ich mehrfach gefragt habe.
Ich finde es nicht in Ordnung, wenn man mich dort nötigt, den BewerberInnen-Fragebogen auszufüllen.
Frau XXXX hat mich zum AMS zurückgeschickt, und darüber war ich sehr erstaunt und auch enttäuscht.
Mir wurde nie gesagt, dass ich die Informationen bekomme, wenn ich den BewerberInnenfragebogen ausfülle.
Ich übergebe dem AMS eine übersetzte und beglaubigte Kopie meines bulgarischen Diploms. Ich habe diese Kopie auch Frau XXXX gegeben - ich würde gerne wissen, wo diese Unterlagen sind. Auch habe ich bereits einige Eigeninitiative Listen ausgefüllt - allerdings nicht bei Frau XXXX, weil sie hat mir noch keine Eigeninitiative vorgeschrieben.
Ich möchte festhalten, dass dies nur ein Resümee-Protokoll ist und nicht alles beinhaltet, was wir besprochen haben.
Ich werde diese Niederschrift mit nach Hause nehmen und noch ergänzen, weil aus Zeitmangel nicht alle meine Argumente aufgeschrieben wurden. Ich werde bis längstens 7.5.2014 noch eine schriftliche Stellungnahme abgeben und mit der Niederschrift dem AMS schicken. "
Am 07.05.2014 teilte der Beschwerdeführer der mit der Durchführung des Beschwerdevorprüfungsverfahrens zuständigen Mitarbeiterin des AMS auf deren telefonische Nachfrage mit, dass er am 06.05.2014 seine Stellungnahme zum Beschwerdevorprüfungsverfahren abgeschickt habe. Die Niederschrift habe er jedoch nicht unterschrieben, da sie zwar inhaltlich richtig sei, aber sein Vorbringen nur zum Teil abbilde, d.h. nicht vollständig sei und er ausschließlich aus diesem Grund nicht unterschrieben habe.
Am 09.05.2014 langte die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er ergänzend zusammengefasst im Wesentlichen das bisher Gesagte wiederholte und zudem noch ausführte, dass XXXX nach geltender Rechtsprechung nicht berechtigt sei, das Ausfüllen eines Fragebogens zu verlangen. Die bisherigen 35 Vermittlungsvorschläge des AMS hätten nicht zum Erfolg geführt und entsprächen nicht seiner Ausbildung. Frau XXXX habe mit ihm nie über seine mangelnden Kenntnisse und Fertigkeiten gesprochen, sondern ihm immer gesagt, dass sie ihn zu einem Kurs schicken müsse. Die Niederschrift vom 29.01.2014 habe er nicht unterfertigt, da seine Aussagen nicht korrekt protokolliert worden seien. Die Niederschrift und der Betreuungsplan vom 29.01.2014 seien nicht im Einvernehmen erstellt worden. Das Gespräch mit Frau XXXX hätte er in seiner Gesamtheit als erniedrigend empfunden. Die Nichtbeachtung seiner Korrekturwünsche und Beweismittel im Ermittlungsverfahren durch das AMS sei Beweismittelunterdrückung und eine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze. Er brauche keine Schulung im Bereich Stress-, Konflikt- und Zeitmanagement, seine Kenntnisse im Bereich Bewerbungen seien ausgezeichnet und könnten nicht den Mangel an freien Arbeitsplätzen beheben. Zusammenfassend brachte er vor, dass ihm das AMS den Auftrag erteilt habe, an der konkreten Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, er selber jedoch die Meinung vertreten habe, über die genannten Kenntnisse und Fertigkeiten bereits zu verfügen. Er habe am Erstgespräch teilgenommen, sei jedoch in weiterer Folge nicht in die Maßnahme aufgenommen worden, da er sich geweigert hatte, den BewerberInnen-Fragebogen auszufüllen. Sonstige Hinderungsgründe für eine Teilnahme wurden weder behauptet noch nachgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß §§ 38, 10 AlVG abgewiesen. Zunächst wurde auf die Bestimmung und die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG verwiesen, wonach eine arbeitslose Person bei Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund oder bei Vereitelung des Erfolgs einer derartigen Maßnahme für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe verliert. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Eine Weigerung sei die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Da der Beschwerdeführer jedenfalls zum Erstgespräch erschienen sei, habe er sich nicht geweigert. Eine Vereitelung sei ein für das Nichtzustandekommen des Erfolgs einer Maßnahme ursächliches und den Eintritt dieser Wirkung zumindest in Kauf nehmendes Verhalten des Arbeitslosen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme vereitelt, da er sich geweigert habe, den hinsichtlich seiner Rechtskonformität mehrfach überprüften BewerberInnen-Fragebogen auszufüllen und somit dem Bildungsträger die Möglichkeit nahm, ihm die passende Betreuung angedeihen zu lassen. Sein Verhalten sei somit als Vereitelung im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen, da er durch sein Verhalten dem AMS bzw. dem beauftragten Bildungsträger die Möglichkeit genommen habe, ihn wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Das AMS Wien-Laxenburger Straße habe demzufolge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen. Bereits mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien-Huttengasse vom 23.04.2014 sei gegen ihn eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt worden. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Seither habe der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Der Sanktionszeitraum betrage somit acht Wochen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sei der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung oder eine andere Wiedereingliederungsmaßnahme sei innerhalb der relevanten Nachsichtfrist nicht aufgenommen worden. Weiters sei die Annahme des Beschwerdeführers, dass er bereits über die genannten Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge, nach Ansicht des AMS schlichtweg eine Fehleinschätzung, da er unstrittig seit über vier Jahren beim AMS vorgemerkt sei und daher seine Bewerbungsstrategien einer Überprüfung unterzogen werden müssten. Der Vollständigkeit halber wurde festgehalten, dass das Ausfüllen von BewerberInnen-Fragebögen vor einem Gespräch mit dem potenziellen Dienstgeber durchaus üblich sei, auch wenn dem Beschwerdeführer diese Vorgangsweise augenscheinlich nicht bewusst sei. Da sich aus seinem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer mit der Betreuung durch das AMS Wien Laxenburger Straße unzufrieden sei, wurde er seit 28.4.2014 in Betreuung des "case management" der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien übernommen. Die Zuweisung zur konkreten Maßnahme sei jedenfalls gesetzeskonform gewesen, ebenso wie der (geplante) Ablauf bei der XXXX. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers könnten demnach die Rechtskonformität dieser Vorgangsweise nicht außer Kraft setzen. Das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers weise keinen Konnex zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auf.
Mit Vorlageantrag vom 02.06.2014 (eingelangt am 03.06.2014) wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des AMS Wien-Laxenburger Straße vom 16.05.2014 und verlangte die Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die vom AMS über ihn verhängte Bezugssperre aufzuheben. Ergänzend führte er aus, dass der Bescheid des AMS auf zahlreiche seiner vorgebrachten Inhalte nicht eingehe und somit sein Recht auf Behandlung seines Einbringens verletze. So werde einfach pauschal behauptet, sein sonstiges Vorbringen weise keinen Konnex zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auf. Gerade die Fragen, ob die Maßnahme gesetzlichen Bestimmungen entspreche, ob die angebotenen Arbeitsverträge rechtskonform seien, sei für die Frage, ob überhaupt eine Vereitelung vorliegen kann, ganz wesentlich. Auch könne nicht die Einforderung seiner Rechte als Vereitelung gewertet werden, denn dadurch würde die Geltung der gesamten Rechtsordnung bzw. der Rechtsstaat als solches in Frage gestellt. Das AMS tituliere die angeblich von ihm vereitelte verpflichtende Maßnahme als "Vorbereitungsmaßnahme für XXXX" weshalb hier rein logisch auch keine "Bewerbung" mit Ausfüllen von Bewerbungsfragebögen stattfinden könne. Zusätzlich zum bereits angeführten VwGH-Urteil verwies er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 2009/08/0105, demzufolge die eine verpflichtende Maßnahme begründenden Daten nicht erst in der Maßnahme erhoben werden dürfen. Weiters verwies er auf die VwGH-Urteile 006/08/0224 und 2008/08/0085, wonach die Arbeitsvermittlung eine hoheitliche Aufgabe sei, die auch nach der AIVG-Novelle 2007 nicht an Private ausgelagert werden könne. Es sei daher gemäß VwGH-Urteil 2009/08/0044 nur Unterstützung bei der Arbeitssuche und falle unter den Schutz seiner Privatsphäre gemäß § 1 DSG und Artikel 8 EMRK. Es sei ihm keine Vertraulichkeitserklärung seitens XXXX angeboten worden, auf deren Basis er eine zielführende Unterstützung sehr wohl annehmen würde. Gerade eine Vertrauensbasis sei für eine erfolgreiche Zusammenarbeit notwendig, weshalb es auch keinen sachlichen Grund gebe, seine Persönlichkeitsrechte vorweg zu missachten. Im Bescheid des AMS finden sich nach wie vor keine nachvollziehbaren Begründungen für Vermittlungshindernisse, die bei ihm als konkrete Person liegen würden und die auch durch XXXX wirklich beseitigt werden könnten. Dass er seit 01.01.2012 trotz 35 Vermittlungsvorschlägen des AMS und seinen Eigenbewerbungen von keinem Unternehmen angestellt worden sei liege wohl daran, dass die Vermittlungsvorschläge des AMS völlig unzweckmäßig gewesen wären und, dass es einfach zu wenige Stellenangebote gebe. Aufgrund der großen Bewerberzahl - auf eine offene Stelle kommen im Schnitt über 13 Arbeitslose - würden die Unternehmen dazu neigen, Bewerber aufgrund formaler Kriterien zu diskriminieren, womit der Beschwerdeführer gar keine Chance habe. Das AMS gebe in seinem Bescheid immer noch nicht seine Qualifikation korrekt an. Er sei nämlich kein Maschinenschlosser, sondern habe eine HTL-Fachmatura für Schwachstromlektrotechnik in Bulgarien abgeschlossen (der Beschwerdeführer verwies auf seine Beilage), die aufgrund nationaler Abkommen direkt ohne zusätzliche Nostrifizierung in Österreich anzuerkennen sei. Weiters habe er sieben Semester lang an der TU Wien Elektrotechnik studiert. Es sei daher keinesfalls rechtlich in Ordnung, wenn seine AMS-Betreuerin seine Qualifikationen ignoriere und ihn als "Schlosserhelfer" vermitteln wolle, wo doch in § 29 AMSG klar festgeschrieben sei, dass sein Vermittlungswunsch zu berücksichtigen sei.
Gemeinnützige Personalüberlasser hätten in erster Linie Menschen mit geringer Ausbildung, die vorwiegend im Hilfs- und Anlernbereich arbeiten, als Zielgruppe. Es gebe bei gemeinnützigen Personalüberlassern auch nur derartige Arbeitsstellen, die für ihn keine Erhöhung der "Integration in den 1. Arbeitsmarkt" bedeuten würden. Gegenüber dem Verein "Aktive Arbeitslose Österreich" habe daher die AMS Landesgeschäftsführerin XXXX zugesichert, dass höher ausgebildete Personen, insbesondere Akademiker, aufgrund fehlender Arbeitsangebote nicht mehr zugewiesen werden sollten. Aufgrund zahlreicher Beschwerden wegen rechtswidriger Vorgangsweise der gemeinnützigen Personalüberlasser - viele Erfahrungsberichte seien auch im Internet zu finden - sah sich die AMS Landesgeschäftsführerin XXXXim Frühjahr diesen Jahres dazu veranlasst, von diesen die Einhaltung einiger Grundsätze des Arbeitsrechts einzufordern; insbesondere müssten bei Vorlage eines Arbeitsvertrags drei konkrete Arbeitsstellen zur Auswahl angeboten werden, und in den Rahmenarbeitsverträgen seien endlich auch die konkreten Arbeitsbereiche, in die überlassen werden sollte, anzuführen, damit die Arbeitsverträge nicht wegen ihrer Unbestimmtheit grundsätzlich unzumutbar seien. Zum Zeitpunkt seiner Zuweisung zu XXXX seien diese Bestimmungen aber noch nicht in Kraft gewesen.
Dass XXXX systematisch das Recht breche und versuche, den unter Zwang Zugewiesenen die Wahrung der eigenen Rechte zu erschweren, zeige sich auch daran, dass Frau XXXX in ihrer Zeugeneinvernahme angegeben habe, dass die "KundInnen" ihr Einladungsschreiben "abgeben". Dabei handle es sich um ein behördliches Schriftstück mit Dokumentencharakter, weil es ja die "Zuweisung" zu XXXX darstellen sollte, und Eigentum der betreffenden Person sei. Durch das Einsammeln dieser "Einladungen" in einer Überrumpelungsaktion werde es den Betroffenen erschwert, sich gegen XXXX zu wehren, da sie nicht einmal mehr wüssten, zu was und auf welcher Rechtsgrundlage sie eigentlich zu XXXX zugewiesen worden seien.
Die geradezu formelhaft angeführte "Arbeitsmarktfeme" habe keinerlei Begründungskraft, weil es sich dabei um ein rein abstraktes und völlig undifferenziert angewandtes Konstrukt ohne jede wissenschaftliche Grundlage handle. Gesetzlich festgelegtes Ziel des AMS sei die nachhaltige Vermittlung in konkrete Arbeit entsprechend seiner Vermittlungswünsche, um seinem in einer Demokratie grundlegenden Menschenrecht auf frei gewählte, volle und produktive Arbeit nachzukommen, und nicht eine bloß fiktive "Arbeitsmarktnähe" durch Pseudomaßnahmen herzustellen bzw. zu simulieren. Der Begriff "Arbeitsmarktfeme" diene offenbar dazu, das Versagen von Wirtschaft und Politik zu verschleiern und in einer Täter-Opfer-Umkehr jene Menschen, denen der Zugang zur Erwerbsarbeit verweigert werde, für die fehlenden Arbeitsangebote verantwortlich zu machen. Die stetig wachsende Zahl von durch Sanktionsdrohung erzwungenen AMS-Maßnahmen habe jedenfalls nicht zur Verringerung der Arbeitslosigkeit geführt. Entsprechend einer Studie des deutschen Sozialministeriums würden diese Kurse eher der Verfälschung der (Langzeits)Arbeitslosenstatistik dienen. Auch sonst seien keine konkreten Maßnahmeninhalte genannt worden, die allfällig vorhandene konkrete Vermittlungshindernisse beseitigen würden. Es gelte daher die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil 2010/08/0250:
"Diese Ausführungen lassen weder ein konkretes Defizit des Beschwerdeführers erkennen, noch machen sie ersichtlich, inwiefern ein bestehendes Defizit durch den Besuch der Maßnahme behoben würde.
Dass der Arbeitsmarkt in dem der Ausbildung des Beschwerdeführers
entsprechenden Berufsfeld "eher schwierig" ist, ist ein von der
Person des Beschwerdeführers unabhängiger Umstand, der durch eine
Maßnahmenteilnahme kaum verbessert werden kann. ... Der Umstand,
dass bislang sämtliche Vermittlungsversuche gescheitert sind, stellt
für sich allein - ohne Verbindung mit bereits z.B. im Betreuungsplan
(§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen - keine ausreichende Begründung
dar, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen. ... Angesichts
der Unbestimmtheit dieser Maßnahme und der fehlenden Fokussierung auf eine Lösung konkreter Defizite des Arbeitslosen vermag hier auch die schon lang andauernde Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers für sich allein keine nach § 10 Abs. 1 Z 3 A1VG sanktionierbare Pflicht zur Teilnahme an der Maßnahme zu begründen". Die Vorschaltung einer "Vorbereitungsmaßnahme" war daher in keinster Weise notwendig. Ich habe selbst in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und sehe keinen Grund sowohl Versicherungsgelder als auch meine Lebenszeit durch sinnlose Zwangsmaßnahmen, die mich eher von der Arbeitssuche abhalten als dabei wirksam unterstützen, verschwendet werden.
Deshalb stellte der Beschwerdeführer die Anträge zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, sowie Beweisanträge (Vorlage der Anweisungen der AMS Landesgeschäftsstelle Wien an gemeinnützige Personalüberlasser über neue Vorgaben zur Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie Zeugeneinvernahme einer damit befassten Person der Wiener Landesgeschäftsstelle; Zeugeneinvernahme der zuständigen AMS-Betreuerin; Zeugeneinvernahme von XXXX, die letztlich für die Ablehnung seiner Aufnahme in die "Vorbereitungsmaßnahme" durch XXXX verantwortlich sei und nicht vom AMS Wien einvernommen worden sei), den Antrag auf Aufhebung der Bezugssperre und umgehende Ausbezahlung der ihm vorenthaltenen Versicherungsleistung, sowie einen Antrag auf Ersatz seines Lebenszeit- und Sachaufwands für die Durchsetzung seiner Rechte in der Höhe von 350 Euro.
Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 30.06.2014 unter Anschluss sämtlicher Akten des Verfahrens. Die Rechtssache wurde am 03.02.2015 der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, das Parteiengehör wurde gewahrt.
Der Beschwerdeführer war von 16.04.2007 bis 03.09.2007 und von 12.09.2007 bis 13.05.2008 bei der XXXX, sowie von 01.10.2009 bis 21.10.2009 und von 03.05.2010 bis 21.06.2010 bei der XXXX vollversichert beschäftigt. Von 03.11.2010 bis 04.11.2010 war er bei der XXXX, sowie von 09.11.2010 bis 18.11.2010 bei der XXXX beschäftigt.
Am 23.04.2012 wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien-Huttengasse gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers von 03.04.2012 bis 07.04.2012 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hatte.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 29.01.2014 von seiner zuständigen AMS-Betreuerin der Auftrag erteilt wurde, zum Vorstelltermin (Erstgespräch) bei der XXXX am 03.02.2014 zu erscheinen. Es handelte sich um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung. Die Ziele und Gründe des AMS für die Zuweisung des Beschwerdeführers zu dieser Maßnahme wurden detailliert angeführt. Die Niederschrift vom 29.01.2014 enthält sowohl den Wortlaut des § 10 AlVG als auch den Hinweis, dass die Nichtteilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterfertigung dieser Niederschrift. Zudem wurde am 29.01.2014 ein Betreuungsplan erstellt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Vorstelltermin bei der XXXX am 03.02.2014 erschien. Seine Teilnahme an der Maßnahme kam jedoch nicht zustande. Die Firma XXXX erstattete dem AMS am 05.02.2014 eine Rückmeldung zur Nichtteilnahme des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer zwar erschienen sei, er sich jedoch geweigert habe, den Fragebogen auszufüllen und an der Maßnahme teilzunehmen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt hat; der Beschwerdeführer setzte durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG.
Die belangte Behörde hat demnach zu Recht mit Bescheid vom 17.02.2014 den Verlust des Beschwerdeführers seines Anspruches auf Notstandshilfe von 03.02.2014 bis 30.03.2014 ausgesprochen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2014 zu dem Termin erschienen ist und sich geweigert hat, den BewerberInnen-Fragebogen auszufüllen. Es wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht in die Maßnahme aufgenommen wurde.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, wäre die vorgeschlagene Wiedereingliederungsmaßnahme vor dem Hintergrund der bisher erfolglosen Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice als auch der nicht erfolgreichen eigeninitiativen Arbeitssuche, insbesondere unter Berücksichtigung des bisher verstrichenen jahrelangen Zeitraumes für den Beschwerdeführer sinnvoll gewesen. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass ein arbeitslos gewordener Versicherter, der eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, sich darauf einstellen muss, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Da der Beschwerdeführer seit 2010 arbeitslos ist und bisher eine Integration am Arbeitsmarkt trotz 35 Vermittlungsversuchen sowie Eigenbewerbungen seitens des Beschwerdeführers erfolglos geblieben ist, liegt im gegenständlichen Fall - wie auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt - die Notwendigkeit und Nützlichkeit der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme vor. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte eine Überprüfung bzw. Anpassung der Bewerbungsstrategie seine Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt beträchtlich gesteigert. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich den Ausführungen des AMS an und erachtet es als sinnvoll, dass die Bewerbungsstrategie eines Arbeitssuchenden jedenfalls dann einer Überprüfung bedarf, wenn das bisherige Vorgehen jahrelang - im konkreten Fall trotz 35 Vermittlungsvorschlägen - ganz offensichtlich nicht zum Erfolg geführt hat.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass bei ihm keine Problemlagen vorliegen, die eine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig oder nützlich erscheinen ließen, bei ihm keine Einschränkung der Arbeitsbelastung oder der Arbeitshaltung vorliege und er stets eine Begründung für seine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme verlangt habe und ihm durch seine ehemalige AMS-Beraterin nicht dargelegt worden wäre, weshalb eine Teilnahme an der fraglichen Wiedereingliederungsmaßnahme seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhe, ist zunächst auf die in der Niederschrift vom 29.01.2014 angeführten Gründe zur Teilnahme des Beschwerdeführers an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verweisen, welche detailliert angeführt wurden, wenngleich der Beschwerdeführer seine Unterschrift verweigerte:
"Der Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme ist, dass Ihre eigeninitiative Arbeitsuche und die Vermittlungsversuche des AMS bislang ergebnislos geblieben sind. Nach Ansicht des AMS ist dies auf die eingetretene Distanz zum Arbeitsmarkt und im speziellen auf folgende Umstände zurückzuführen:
nicht aktuelle Berufspraxis aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt, da Sie Ihr letztes Dienstverhältnis vom 09.11.2010 - 18.11.2010 beim Dienstgeber Nojteck- Aufzüge KG hatten. Daher ist davon auszugehen, dass aufgrund der eingetretenen Distanz zum Arbeitsmarkt Defizite in den Bereichen Stress-, Konflikt- und Zeitmanagement vorliegen. Fähigkeiten in diesen Bereichen sind aus Sicht des Arbeitsmarktservice auf dem Arbeitsmarkt erforderlich.
Ihre bisherige Bewerbungsstrategie führte zu keiner Arbeitsaufnahme. Sie haben seit dem 01.01.2012 35 Vermittlungsvorschläge seitens des Arbeitsmarktservice erhalten und sich zusätzlich eigeninitiativ beworben. Da bis dato keine Arbeitsaufnahme erfolgte, ist von einem Defizit Ihrer Bewerbungen bzw. Ihrer Bewerbungsstrategien, sowie im Bereich Ihrer Kommunikation bei Bewerbungen bzw. Bewerbungsgesprächen auszugehen.
Da nicht alle am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden offenen Stellen dem AMS gemeldet sind, unterstützt dieser Kurs beim Aufzeigen des verdeckten Arbeitsmarktes
Die Maßnahme beinhaltet jedenfalls eine Berufsorientierung, ein Bewerbungs- und ein Kommunikationstraining. Die gegenständliche vermittlungsunterstützende Maßnahme erweitert und festigt Ihre Kenntnisse im Bereich der Bewerbung. Ferner werden Trainings in den Bereichen Stress-, Konflikt- und Zeitmanagement angeboten. Innerhalb der Maßnahme können auch Praktika absolviert werden. Zudem wird über Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung informiert. Nach Ansicht der regionalen Geschäftsstelle ist die Maßnahme geeignet, die oben angeführten und festgestellten Vermittlungshindernisse zu beseitigen.
Sie wurden ausführlich über den Grund und Ziel der vermittlungsunterstützenden Maßnahme aufgeklärt und haben dies zur Kenntnis genommen. "
Beweiswürdigend wird festgehalten, dass das AMS aus den oben angeführten Gründen dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt hatte, an der konkreten Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Wenngleich der Beschwerdeführer selbst ausführte, über die genannten Kenntnisse und Fertigkeiten bereits zu verfügen und deshalb die angeführte Maßnahme nicht zu benötigen, ist das AMS dieser Ansicht mit den Argumenten entgegengetreten, dass in einer Gesamtschau der Fakten - insbesondere durch die lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt durch den Beschwerdeführer - die angeführten Defizite sehr wohl vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs - nachdem mit ihm die Gründe der Teilnahme an dieser Maßnahme erörtert wurden - durch die belangte Behörde befragt, aus welchem Grund er glaube, dass die in der Niederschrift vom 29.01.2014 festgehaltenen Defizite nicht vorliegen, er konnte jedoch keine inhaltlich schlüssige Antwort geben, sondern hielt lediglich fest, dass er zwar schon seit 2010 ununterbrochen arbeitslos sei, er aber keine Unterstützung brauche, da er über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, er jedoch aus unterschiedlichen anderen Gründen keinen Job finde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann sogar in Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen kann (siehe u.a. VwGH vom 24.11.2010, 2008/08/0230).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Maßnahme zur Wiedereingliederung für ihn unpassend gewesen wäre, ist auf die Betreuungspläne mit dem AMS zu verweisen, worin Ziele und Inhalte für eine erfolgreiche Vermittlung durch das AMS determiniert wurden. So sieht der Betreuungsplan vom 29.01.2014 als Ziel der Betreuung Unterstützungsmaßnahmen des AMS durch die Firma XXXX vor.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH vom 14.11.2012, 2011/08/0380) kann eine Maßnahme zur Wiedereingliederung auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen - genau darauf zielte die gegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme ab. Der Beschwerdeführer hat jedoch aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen eine Kooperation mit dem Dienstleister von Anfang an abgelehnt.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zu langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt folgendes ausgesprochen (VwGH 6.7.2011, 2011/08/0013):
"Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, und dass dies wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen entscheidenden Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann."
Die konkrete Zuweisung zu der Wiedereingliederungsmaßnahme wird auch vom erkennenden Senat als passende Maßnahme erkannt.
Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vom AMS vor der Zuweisung der Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend belehrt worden und im Rahmen eines Termins beim AMS deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme an der aufgetragenen Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruchs für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe (vgl. hierzu u.a. VwGH 07.09.2011, Zl. 2009/08/0268).
Der BewerberInnen-Fragebogen bildete im gegenständlichen Fall die Basis für das Erstgespräch beim Bildungsträger. Durch das unbestrittene Nichtausfüllen dieses Fragebogens nahm der Beschwerdeführer in Kauf, dass mit seiner Betreuung durch den Dienstleister des AMS erst gar nicht begonnen werden konnte. Es wäre jedenfalls die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, mit dem AMS - und in weiterer Folge dem vom AMS beauftragten Dienstleister - zu kooperieren, um möglichst rasch seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dem Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß mitgeteilt, an der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Durch seine Weigerung, den Bewerberinnen-Fragebogen auszufüllen, nahm er dem vom AMS beauftragten Dienstleister die Möglichkeit, ihm die passende Betreuung angedeihen zu lassen, um eine Integration in den Arbeitsmarkt voranzutreiben bzw. im Idealfall auch tatsächlich zu bewerkstelligen. Es wird festgestellt, dass das AMS (bzw. der Dienstleister) spezifische Daten zur Erfüllung der ihm vom Gesetzgeber übertragenen Aufgabe benötigt, und den Beschwerdeführer diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Maßnahme würde sowohl Steuermittel als auch seine Lebenszeit verschwenden und hielte ihn von der Arbeitsuche ab, geht ins Leere. Die zur Verfügung stehenden Unterstützungsangebote hätten die Bewerbungsaktivitäten des Beschwerdeführers potentiell verstärken und zum Erfolg führen können. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, engagiert an der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu arbeiten. Der Beschwerdeführer setzte somit durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(....)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, vom 23.02.2005, 2003/08/0039).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes. Eine der primären Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen. Die Grundsätze der Arbeitswilligkeit regelt § 9 AlVG, die Regelungen betreffend (zeitlich befristete) Sanktionen im Falle des Fehlens von Arbeitswilligkeit finden sich in § 10 AlVG - im konkreten Fall finden § 9 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 AlVG Anwendung. § 9 Abs. 8 2. Fall AlVG regelt folgendes: Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG regelt folgendes: Wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen.
Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen des Erfolgs einer Maßnahme ursächliches und den Eintritt dieser Wirkung zumindest in Kauf nehmendes Verhalten des Arbeitslosen.
Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitsuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten.
Diese angeführten Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 AlVG (und auch der hier nicht verfahrensgegenständliche § 11 AlVG) sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106).
Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH vom 18.10.200, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH vom 15.03.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Der Beschwerdeführer konnte die Notwendigkeit der ihm zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme nicht verstehen. Sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag behauptete er, über die angeblich fehlenden Qualifikationen bereits zu verfügen, wodurch der Kurs nicht eruierte Defizite auch nicht ausgleichen könne.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit 2010 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht.
Er wurde iSd § 9 Abs. 1 AlVG wirksam zu einer ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS die Gründe für die Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht, wenngleich der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet und sich persönlich gegen die Notwendigkeit der Maßnahme ausgesprochen hat. Darüber hinaus liegt jedenfalls eine langjährige Arbeitslosigkeit vor. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, hätte durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der ihm zugewiesenen Maßnahme die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben wäre dadurch vereinfacht worden, somit hätte die Möglichkeit bestanden, die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden.
Der Aktenlage zufolge wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des niederschriftlichen Gespräches beim AMS am 29.01.2014 betreffend die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und er ausdrücklich drauf hingewiesen, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilname an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über seine Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme oder Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme informiert wurde.
Dass dem Beschwerdeführer die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm im Verwaltungsverfahren nicht behauptet - seine Einwendungen betrafen immer die Notwendigkeit der Maßnahme in seinem konkreten Fall sowie die Professionalität des Dienstleisters.
Da der Beschwerdeführer den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Das Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach er die Qualifikationen bereits besitze, geht unter Verweis auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter II.2. und unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere.
Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine sanktionswürdige Vereitelungshandlung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung dar, da ihm in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise der Auftrag erteilt wurde, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und er sich weigerte, den BewerberInnen-Fragebogen auszufüllen, keinerlei Kooperationswillen zeigte, an der Maßnahme nicht mitwirkte und so dem vom AMS beauftragten Dienstleister die Möglichkeit nahm, ihm die passende Betreuung angedeihen zu lassen, um eine Integration in den Arbeitsmarkt voranzutreiben (bzw. im Idealfall auch tatsächlich zu bewerkstelligen). Der BewerberInnen-Fragebogen bildet die Basis für das Erstgespräch beim Bildungsträger. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, nahm der Beschwerdeführer durch das unbestrittene Nichtausfüllen dieses Fragebogens in Kauf, dass mit seiner Betreuung durch den Dienstleister erst gar nicht begonnen werden konnte. Er hat dadurch, sowie durch seine mangelnde Kooperationswilligkeit und Mitwirkung eine Vereitelungshandlung im Sinne des Gesetzes gesetzt, da er jedenfalls verpflichtet ist, mit dem AMS - und in weiterer Folge dem vom AMS beauftragten Dienstleister - zu kooperieren, um möglichst rasch seine Arbeitslosigkeit zu beenden.
Bei dieser Sachlage konnte der erkennende Senat die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Da bereits mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 23.04.2014 gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt worden war, der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, hat die belangte Behörde zu Recht einen Sanktionszeitraum von 8 Wochen ausgesprochen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um die Ablehnung eines Dienstverhältnisses, sondern um die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme (mit der Option auf ein daran eventuell anschließende Dienstverhältnis).
Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass Verfahrensgrundsätze verletzt wurden - im Gegenteil wurde dem Beschwerdeführer ausführlich Parteiengehör gewährt, er wurde niederschriftlich einvernommen und hat auch im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens mündlich und schriftlich Stellung genommen; sämtliche namhafte gemachten Zeuginnen wurden einvernommen und ihm deren Aussagen zur Kenntnis gebracht.
Auf die beantragten Beweisanträge des Beschwerdeführers (Vorlage der Anweisungen der AMS Landesgeschäftsstelle Wien an gemeinnützige Personalüberlasser über neue Vorgaben zur Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie Zeugeneinvernahme einer damit befassten Person der Wiener Landesgeschäftsstelle; Zeugeneinvernahme der zuständigen AMS-Betreuerin; Zeugeneinvernahme von XXXX, die letztlich für die Ablehnung seiner Aufnahme in die "Vorbereitungsmaßnahme" durch XXXX verantwortlich sei und nicht vom AMS Wien einvernommen worden sei) wird verzichtet, da nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde - dieser steht infolge des umfassend durchgeführten Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde bereits fest. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Gründen hinreichend geklärt und es ist nicht zu erwarten, dass eine neuerliche bzw. zusätzliche Einvernahme neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte.
Auch ist für den erkennenden Senat in der Vorgehensweise des AMS keinerlei Datenschutzverletzung ersichtlich, und ist dies im vorliegenden Fall jedenfalls nicht verfahrensgegenständlich.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder dem AMS näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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