BVwG W146 1423191-2

W146 1423191-2Bundesverwaltungsgericht20.02.2015

Regest

anpassungsfähiges Alter, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W146 1423191-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.1423191.2.00

Spruch

W146 1423188-2/3E

W146 1423189-2/3E

W146 1423190-2/3E

W146 1423192-2/3E

W146 1423191-2/3E

W146 1431790-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2015, Zl 13-810817400/1966124/BMI-BFA_STM, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015, Zl 13 810817607-1966145/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2015, Zl 13-810817803-1966159 BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2015, Zl 13-810817901-1966167 BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2015, Zl 13-811261106-1419352 BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2015, Zl 13-821819604-1596297 BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.08.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 11.09.2014, Zl W159 1423188-1 bis W159 1423192-1 sowie W159 1431790-1 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die ordentliche Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht.

Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurden die Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Privat- und Familienleben abzugeben.

Mit Eingabe vom 05.12.2014 langten Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu ihrer Situation in Österreich ein.

Der Erstbeschwerdeführer führte darin aus, mit XXX, seit 2006 durch religiösen Ritus als auch standesamtlich verheiratet zu sein.

Er lebe in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern. Darüber hinaus lebe sein Bruder XXX und seine Familie ebenfalls in der Steiermark und würden sie regelmäßig den Kontakt pflegen.

Der Beschwerdeführer verstehe ein wenig deutsch, er habe bereits einzelne Wörter erlernen können, das Bilden von Sätzen falle ihm jedoch noch nicht ganz leicht, er besuche einen Deutschkurs in der Flüchtlingsunterbringung, welcher 2-3 Mal pro Woche stattfinde. Darüber hinaus versuche der Beschwerdeführer über seine Kinder ein wenig zu lernen und komme er mit der deutschen Sprache insbesondere bei der Erledigung von Behördenwegen und Einkaufen in Kontakt.

Er sei in Österreich bisher, infolge des fehlenden Zugangs zum Arbeitsmarkt, noch nicht erwerbstätig gewesen, habe aber die Möglichkeit bei der Firma seines Bruders unentgeltlich mitzuhelfen, was er auch regelmäßig täte, da für ihn eine sinnvolle Beschäftigung essentiell sei.

Darüber hinaus besitze der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der Firma XXX, und könnte er daher im Falle der Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung umgehend eine Beschäftigung aufnehmen. Somit könnte der familiäre Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen gesichert werden, würde der Aufenthalt der Beschwerdeführer demgemäß nicht zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen und könne eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf die Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen werden.

Während des Aufenthaltes in Österreich habe die individuelle Entwurzelung in familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in Bezug auf den Heimatstaat in einem hohen Ausmaß stattgefunden. Im Gegensatz dazu hätten die Beschwerdeführer - basierend auf ihren Integrationsbestrebungen und dem Willen, aktiv an der österreichischen Gesellschaft teilzuhaben - in Österreich ein gut funktionierendes und großes soziales Netzwerk aufgebaut.

Als Beleg für die überaus stark ausgeprägte soziale Verwurzelung in Graz würden sich die Beschwerdeführer erlauben auf die beiliegenden Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten zu verweisen.

Der mj. Sohn XXX besuche derzeit den Kindergarten in XXX und ab dem nächsten Jahr ebendort die Volksschule.

Die Tochter XXX besuche derzeit nicht den Kindergarten, da kein Platz in diesem für sie frei sei. Den Kindern falle das Lernen der deutschen Sprache jedoch sehr viel leichter als den Eltern und würden sie sich hier in Österreich ungemein wohlfühlen.

Die Kinder seien gesund, jedoch gehe es dem Erstbeschwerdeführer psychisch immer schlechter. Es sei festgestellt worden, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weswegen eine kontinuierliche Behandlung unbedingt notwendig erscheine, um seinen psychischen und physischen Zustand stabilisieren zu können.

Basierend auf den dargelegten Umständen würde eine abweisende Entscheidung einen massiven Eingriff in die persönliche und familiäre Sphäre der Beschwerdeführer darstellen - vor allem in jene der minderjährigen Kinder, die ein umfangreiches Schutzbedürfnis aufweisen würden - für die durch eine zwangsweise Rückkehr in die Russische Föderation, in ein Land, zu welchen die Kinder keinerlei Bezugspunkte aufweisen würden - nicht Sorge getragen werden könne. Für die sorgenfreie Erziehung und Sozialisierung sei ein Verbleib der Familie in Österreich unumgänglich.

Der Vollständigkeit halber möchte der Erstbeschwerdeführer noch anführen, dass er strafrechtlich unbescholten sei und gegen ihn kein Rückkehrverbot bzw. ein Einreiseverbot verhängt worden sei, auch bestehe keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in seinem Fall.

Unter einem wurden folgende Integrationsnachweise vorgelegt:

Therapeutische Stellungnahme von ZEBRA vom 24.11.2014

Anstellungszusage Firma XXX vom 25.11.2014

Besuchsbestätigung Kindergarten XXX für den Drittbeschwerdeführer

Aufenthaltsbestätigung Pension XXX vom 24.11.2014

diverse Unterstützungsschreiben

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 (irrtümlich datiert mit 09.01.2014) den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit August 2011 im Bundesgebiet aufhältig seien. Zwei weitere Kinder seien in den Jahren 2011 bzw. 2012 in Österreich geboren worden. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer seien rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und hätten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren können. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Aus dem Aufenthalt ihres Bruders und seiner Familie ergebe sich kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Denn familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fielen nur dann unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden. Ein derartiges von der Rechtsprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis sei im Verfahren nicht vorgebracht worden.

Die vorgelegten Unterstützungserklärungen verschiedener Privatpersonen vermögen ebenfalls nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich zu ändern. Es handle sich dabei um einen geäußerten Wunsch von Einzelpersonen, die nicht mit den in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Kriterien in Einklang zu bringen seien.

Die Beschwerdeführer seien seit August 2011 in Österreich aufhältig. Gemessen an der Rechtsprechung wird diese Aufenthaltsdauer als zu gering erachtet, um von einer nachhaltigen Integration ausgehen zu können. Die Beschwerdeführer hätten keine qualifizierten Anknüpfungspunkte, hätten keine nachweisbaren Deutschkenntnisse erworben. Sie seien nicht selbsterhaltungsfähig und hätten während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen. Ihre einzig vorgebrachten integrativen Ansätze, die Kindergartenbesuchsbestätigung, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtfertigen, auch weil zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien (vgl. Entscheidung EGMR vom 26.01.1999, Sarumi) und insbesondere in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden, wodurch die Neueingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde (VwGH 2006/01/0216 bis 0219 vom 17.12.2007). An die Einstellungszusage seien Bedingungen geknüpft und sei diese keiner tatsächlichen ausgeübten Beschäftigung gleichzuhalten (vgl. etwa BVwG G307 2014504-1/2E vom 11.12.2014). Einstellungszusagen seien als Vorverträge zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Hauptvertrages zu beurteilen. Bei der vorgelegten Einstellungszusage fehle es an den wesentlichen Punkten eines Vorvertrages nach § 936 ABGB und könne diese nicht als solcher gewertet werden.

Andere integrative Anknüpfungspunkte (Vereinsmitgliedschaften, gemeinnützige Arbeit,...) seien nicht bescheinigt worden und hätten sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben.

Ein Verschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer habe nicht erkannt werden können, auch im Hinblick zweier nachgeborener Kinder. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die selbst bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) einen etwa dreijährigen Aufenthalt als nicht ausreichend erachte, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06.2013, U485/2012) - eine Aufenthaltsdauer die etwa den der Beschwerdeführer entspräche bzw. integrationsstiftende Umstände, die die Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erreicht hätten.

Aus der Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer.

Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen komme nicht in Betracht.

Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer sicherlich mehr zur Integration geleistet hätten als andere Personen, die in Österreich leben würden. Der Erstbeschwerdeführer habe die Zeit sinnvoll genutzt und bei der Firma seines Bruders XXX unentgeltlich mitgeholfen. Die Beschwerdeführer hätten nur mehr selten Kontakt mit der Familie in Russland. Die Kinder XXX seien in Österreich auf die Welt gekommen. Alle Kinder fühlten sich in Österreich wohl, XXX besuche den Kindergarten und spreche schon gut deutsch.

Wesentliche Fragen, wie etwa über die Familienangehörigen in Russland, wie diese dort leben würden und ob die Beschwerdeführer in Russland wieder leben könnten, was sie bei einer Rückkehr zu befürchten hätten, seien von der belangten Behörde ausgelassen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe psychische Probleme, die unbedingt behandelt werden müssten. Die medizinische Versorgung in Russland sei nicht ausreichend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 01.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Am 17.10.2011 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Neunkirchen geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 21.10.2011, als dessen gesetzlicher Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 21.10.2012 wurde der Sechstbeschwerdeführer in Graz geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 14.12.2012, als dessen gesetzlicher Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung von Parteiengehör mit Erkenntnissen vom 11.09.2014, Zl W159 1423188-1 bis W159 1423192-1 sowie W159 1431790-1 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die ordentliche Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verbrachten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der beiden befand sich bis August 2011 in Tschetschenien in der Russischen Föderation. Es leben weiterhin die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien. Der Erstbeschwerdeführer hat in XXX Wirtschaft studiert. Vor seiner Ausreise arbeitete er in einer Autowerkstatt und hat laut seinen Angaben recht gut verdient, sodass er auch das Studium der Zweitbeschwerdeführerin unterstützen konnte.

In Österreich ist noch der Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXX, geb. 17.09.1980, samt Familie aufhältig. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014 wurden die Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß § 10 iVm 75 Abs. 20 AsylG idgF die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieses hat Rückkehrentscheidungen ausgesprochen, die Beschwerdeverfahren sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Die Beschwerdeführer waren in den über drei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend in der Grundversorgung und haben keine Deutschkurse absolviert.

Der Drittbeschwerdeführer besucht seit September 2014 den Kindergarten in XXX.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine "Anstellungszusage" der Firma XXX vom 25.11.2014, wonach er im Falle einer "positiven Erledigung des Asylverfahrens" als Fahrer in Vollzeit arbeiten könne.

Im Verfahren wurden einige Unterstützungsschreiben vorgelegt, wonach der Erstbeschwerdeführer großes Interesse am Erlernen der deutschen Sprache habe, sympathisch und hilfsbereit sei.

Der Erstbeschwerdeführer versteht laut seinen eigenen Angaben ein wenig deutsch, er habe bereits einzelne Wörter erlernen können, das Bilden von Sätzen falle ihm jedoch noch nicht ganz leicht und er besuche einen Deutschkurs in der Flüchtlingsunterbringung. Der Erstbeschwerdeführer geht keiner legalen Arbeit nach und sind die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet Freundschaften geknüpft und haben guten Kontakt zur Nachbarschaft.

Abgesehen davon konnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Nationalen der Beschwerdeführer gründen sich auf die vorgelegten Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden.

Die Feststellung, wonach der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbrachten, sich ihr privater, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt bis August 2011 dort befand und sie weiterhin zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation haben, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer ein wenig Deutsch spreche, ergibt sich aus seinen Angaben, aus den Unterstützungsschreiben und der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer keinen Deutschkursabschluss im Verfahren vorlegte.

Die Feststellung, dass der Drittbeschwerdeführer seit einem halben Jahr einen Kindergarten besucht, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Bestätigung.

Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und aus Auszügen aus dem GVS-Register.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Dass die Beschwerdeführer Freundschaften geknüpft haben und gute Kontakte zur Nachbarschaft haben, ergibt sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, und § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl I Nr 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auf die gegenständlichen Beschwerdefälle angewendet, bedeutet dies Folgendes:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff " Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 2006 verheiratet und Eltern der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer/in. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen.

Da aber alle Beschwerdeführer gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor.

Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht. Es ist zwar auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers samt Familie seit 2011 im Bundesgebiet aufhältig, es liegt jedoch kein gemeinsamer Haushalt noch eine anderweitige Beziehung von gewisser Intensität zwischen den Beschwerdeführern und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers vor. Darüber hinaus wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2014 die Beschwerden des Bruders und seiner Familie gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen als unbegründet abgewiesen und hat das Bundesamt mittlerweile Rückkehrentscheidungen gegen diese ausgesprochen.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.

Wie festgestellt, verbrachten Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Im August 2011 reisten die beiden sowie der Dritt- und die Viertbeschwerdeführer/in illegal nach Österreich ein und hielten sich seither aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet geboren und stellten ebenfalls Asylanträge. Aufgrund dieser Anträge waren die Beschwerdeführer vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, doch erwiesen sich diese letztlich als unbegründet, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des erkennenden Gerichts nicht erkannt werden:

Trotz mehr als dreijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wurden keine Nachweise irgendwelcher erfolgreich absolvierten Deutschkurse, geschweige denn von entsprechenden Deutschkursen auf dem Niveau A2, erbracht.

Sowohl der Fünft- als auch der Sechstbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren; sie halten sich seit ihrer Geburt durchgängig in Österreich auf. Die etwa mit Beginn des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisierung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2006, Zl: 2005/21/0297) ist im Fall des Fünftbeschwerdeführer erst am Beginn, im Fall des Sechstbeschwerdeführers hat sie noch nicht begonnen.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist beizupflichten, dass der Kindergartenbesuch des Drittbeschwerdeführers bei einer Abwägung der Interessen ins Gewicht fällt, jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigt, da insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter sind und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich und zumutbar ist (vgl. hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi; Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74).

Zur Vollständigkeit ist auch darauf zu verweisen, dass die Kinder sich in einem Alter befinden, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der tschetschenischen/russischen Kultur und Sprache vermittelt bekamen. Jedenfalls befinden sich diese durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihnen ein Umsteigen auf das tschetschenische/russische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre (vgl. AsylGH vom 27.09.2010, E10 304172-1/2008).

Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, zeitweise unentgeltlich Gelegenheitsarbeiten beim Bruder zu verrichten, geht aber keiner legalen Arbeit nach und weisen weder Erstbeschwerdeführer noch Zweitbeschwerdeführerin auch sonst ein soziales Engagement auf. Die Beschwerdeführer leben nach wie vor in Grundversorgung und sind gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig. Vom erkennenden Gericht wird nicht verkannt, dass vom Erstbeschwerdeführer eine Einstellungszusage vorgelegt wurde. Eine solche Einstellungszusage ist jedoch kein Beleg für die Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass ein Beschwerdeführer, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewähren wird, künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten und selbsterhaltungsfähig zu sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (vgl VwGH, 22.02.2011, Zl 2010/18/0323).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer in Österreich mittlerweile Freundschaften geknüpft haben und mehrere Empfehlungsschreiben vorlegten. Dennoch kann dies noch nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. Insbesondere ist zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben festzuhalten, dass diese von einem sehr überschaubaren Personenkreis aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der Beschwerdeführer (Betreiber der Pension, Nachbarn, Praktischer Arzt, Bekanntschaften) stammen. Hierin wird zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration bescheinigt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken. (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Weiters musste den Beschwerdeführern im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werden aufrechterhalten können. Das Gewicht des dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf unberechtigte Asylanträge stützte. Insgesamt betrachtet überwiegen daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl VwGH 25.02.2010, Zl 2009/21/0142).

Im Hinblick auf die dreieinhalbjährige Verfahrensdauer wird auf das VfGH Erkenntnis vom 12.06.2013, Zl. U485/2012 verwiesen, wonach die Dauer eines dreijährigen Asylverfahrens nicht das Maß dessen übersteige, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dies hat wohl auch für die gegenständlichen Verfahren zu gelten, immerhin wurde über die Nichtgewährung von Asyl und subsidiären Schutz bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2014 entschieden und ergibt sich die weitere Verfahrensdauer lediglich aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 75 Abs. 20 AsylG und der darin normierten Zurückverweisung bezüglich der Rückkehrentscheidung.

Im erwähnten VfGH Erkenntnis vom 12.06.2013, Zl. U485/2012, wird darüber hinaus auch ausgeführt, dass selbst die "unbestritten weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen". Im erwähnten Fall war der Beschwerdeführer drei Jahre im Bundesgebiet aufhältig, er musste sich aber "bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein."

Umso mehr muss im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichtes in den anhängigen Verfahren den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten der Beschwerdeführer der Vorzug gegeben werden, da die erbrachten Integrationsschritte (lediglich ein Kindergartenbesuch, wenig Deutschkenntnisse, Bekanntschaften, unpräzise Einstellungszusage) als geringfügig anzusehen sind.

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Auch Umstände, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens 1 Jahr geduldet (Z 1), noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation unzulässig wäre. Dies wurde auch bereits im vorangegangenen Verfahren mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 festgestellt.

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu den Beschwerdevorbringen betreffend den psychischen Zustand des Erstbeschwerdeführers und zu Rückkehrfragen nach Tschetschenien wird bemerkt, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 ergibt. Nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation im Sinne des § 50 FPG führen würden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar.

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