W112 1400563-5•BVwG W112 1400563-5
W112 1400563-5Bundesverwaltungsgericht20.02.2015
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen
W112 1400563-5/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, Zl. 11 00.684-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 2. Jänner 2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am XXXX vor.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3. Jänner 2008 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, wegen der gefährlichen allgemeinen Lage in Tschetschenien ausgereist zu sein. Es würden ständig Leute durch Soldaten umgebracht. Auch in seiner Nachbarschaft sei es zu Schießereien gekommen. Aus diesem Grunde hätten seine Mutter und er gewollt, dass er zu seinem Bruder nach Österreich fahre. Bei einer Rückkehr befürchte er, in Tschetschenien gegen Rebellen kämpfen zu müssen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück, erklärte Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.Juli 2008 gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 ab.
2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:
Am 12. August 2008 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab er an, dass er alle Angaben, die er in seinem ersten Asylverfahren gemacht habe, aufrecht halte und nichts hinzuzufügen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er festgenommen zu werden. Es gebe in Tschetschenien keine Gesetze.
Am 26. August 2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass seine Angaben bei der Erstbefragung am 12. August 2008 vollständig und wahrheitsgetreu gewesen seien und er auch zu seinem Fluchtgrund nichts zu berichtigen habe.
Mit Bescheid vom 30. August 2008 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2008 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden sei und daher kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vorliege.
Am 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu seiner familiären Situation einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Cousin, mit dem er gemeinsam nach Österreich eingereist sei, seinen Asylantrag zurückgezogen habe und nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Seine Schwester sei in Polen gewesen. Sie sei aber vor ca. 10 Monaten aus Polen nach Tschetschenien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich bei seinem Bruder, welcher anerkannter Flüchtling sei.
Nachdem sein Asylverfahren für zulässig erklärt wurde, gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 28. Jänner 2009 als Fluchtgrund an, vor etwa einem Jahr in Tschetschenien einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Eine Frau, die in zivil gekleidet gewesen sei, sei gekommen und habe diesen seiner Mutter übergeben. Auf entsprechende Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer das Vorliegen neuer Gründe für die zweite Antragstellung. Wenn man den Einberufungsbefehl nicht befolge, komme man für sieben Jahre ins Gefängnis. Der Beschwerdeführer werde versuchen, sich den Einberufungsbefehl schicken zu lassen. Befragt, warum er schon im Alter von "vierzehn" Jahren einberufen habe werden sollen, gab er an, dass er jetzt siebzehn sei und man mit sechzehn in die Armee müsse. Es bekämen alle russischen Staatsbürger einen Einberufungsbefehl, egal welcher Volksgruppe sie angehörten. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten die Entscheidung über die Ausreise getroffen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erinnern, wann diese Entscheidung getroffen worden sei. Bei einer Rückkehr würde man ihn zur Armee schicken. Sein in Österreich lebender Bruder, der anerkannter Flüchtling sei, komme für seinen gesamten Lebensunterhalt auf. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers lebe seit drei Jahren in Belgien.
Am 29. Juni 2009 langten beim Bundesasylamt zwei russische Dokumente ein. Aus deren Übersetzung geht hervor, dass es sich um eine für ein Jahr gültige Vollmacht der Eltern des Beschwerdeführers an dessen in Österreich lebenden Bruder handelt, den Beschwerdeführer zu vertreten. Der beigefügten Apostille ist zu entnehmen, dass diese auch einen Stempel des Ministeriums für Justiz der Russischen Föderation, Abteilung für die Tschetschenische Republik, trägt.
Am 2. Dezember 2009 langten beim Bundesasylamt zwei Schreiben des Beschwerdeführers ein. Mit dem Ersten werde seine Mitgliedschaft bei einem Judo Club durch dessen Trainer bestätigt. Der Beschwerdeführer trainiere in diesem Verein und werde seit einiger Zeit auch für Wettkämpfe vorbereitet. Dabei habe er sich als sehr talentiert, besonders ehrgeizig, fleißig und verlässlich erwiesen. Er sei zu einem wertvollen Mitglied der Judogruppe geworden. Im zweiten, handschriftlichen Schreiben ersuche der Beschwerdeführer um eine rasche Entscheidung.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu; ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien im Allgemeinen sowie zum Militärdienst bzw. Wehrersatzdienst im Besonderen. Ferner erachtete es das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohungssituation als unglaubwürdig.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17. März 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Tatsache, dass der Einberufungsbefehl bisher nicht bei ihm eingelangt sei, ihm nicht angelastet werden könne. Dies zeige, wie schwierig es sei, mit Personen aus seiner Heimat in Kontakt zu treten und sich etwas schicken zu lassen. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Einberufung schon mit 16 Jahren erfolgen hätte können, zumal der Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 achtzehn Jahre alt geworden sei und somit jedenfalls ab jetzt mit einer Einberufung rechnen müsse. Da er wegen seiner politischen Gesinnung im Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht gegen sein Volk kämpfen wolle, würde er sich einer Einberufung entziehen und daher verfolgt werden. Zudem könne man sich als Tschetschene aufgrund des familiären Drucks nur schwer für den Zivildienst entscheiden. Er hätte angesichts der zu erwartenden sofortigen Rekrutierung auch nicht die Möglichkeit, ein halbes Jahr vorher einen Antrag auf Zivildienst zu stellen. Im Falle seiner Rückkehr habe er zudem mit Folter zu rechnen, weil er über seinen [asylberechtigten] Bruder, bei dem er wohne, verhört werden würde.
Der Beschwerde war ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe:
"Tschetschenien: Rückkehr von russischen Staatsbürgern und Wehrdienstpflicht" vom 11. August 2009 beigelegt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Juli 2010 ab. In seiner Begründung schloss er sich im Wesentlichen der Ansicht des Bundesasylamtes vollinhaltlich an und vermochte keine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer festzustellen. Es bestehe im Falle des Beschwerdeführers keine hinreichende Verbindung zu Rebellen. Die Existenz des behaupteten Einberufungsbefehles sei nicht glaubhaft und der Beschwerdeführer habe lediglich eine Familienzusammenführung erreichen wollen.
3. Dritter Antrag auf internationalen Schutz:
Im Herbst 2010 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet, um nach Belgien zu reisen. Von dort aus wurde er nach Österreich rücküberstellt. Nach seiner Ankunft am Flughafen Schwechat stellte der Beschwerdeführer am 22. Jänner 2011 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung wies der Beschwerdeführer darauf hin, auf Anraten in Österreich lebender Tschetschenen seine Ausreisegründe bisher nicht vollständig geschildert zu haben. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, im Dezember 2007 vor seiner Ausreise einem Freund namens XXXX dabei geholfen zu haben, Lebensmittel zur Unterstützung tschetschenischer Rebellen eingekauft zu haben. Am Tag darauf sei sein Freund festgenommen worden; jene vier Angehörigen des tschetschenischen Widerstands, denen die Lebensmittel überbracht worden seien, seien am XXXX von den Kadyrowzy getötet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn schließlich in einem anderen Dorf versteckt und die Ausreise nach einigen Tagen organisiert. Als er im Zug nach XXXX gewesen sei, habe er seine Mutter angerufen. Während des Telefonates habe er Schüsse gehört. Am nächsten Tag habe er nochmals seine Mutter angerufen und dabei erfahren, dass die vier Angehörigen des tschetschenischen Widerstands tot gewesen seien. Mehrere Soldaten hätten immer wieder seine Mutter aufgesucht und nach ihm gefragt. Von seinem Freund fehle bis jetzt jede Spur. Auf die Frage nach einem konkreten Hinweis für eine unmenschliche Behandlung im Falle seiner Rückkehr verwies der Beschwerdeführer auf einen Videofilm im Internet, welcher die Tötung der erwähnten Kämpfer zeige. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, eingesperrt zu werden oder spurlos zu verschwinden.
In seiner Einvernahme am 1. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er bisher nicht alle Fluchtgründe erzählt habe, weil er Angst um seinen Bruder und sich selbst gehabt habe. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer dazu über Nachfrage an, dass er damals minderjährig gewesen sei und Angst gehabt habe, deswegen hier Probleme zu bekommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, am 10. Dezember 2007 von einem Bekannten ersucht worden zu sein, ihm zu helfen. Er sei einverstanden gewesen, obwohl er nicht gewusst habe, um welche Hilfe es sich dabei handle. Am nächsten Tag hätten sie Lebensmittel auf einem Markt eingekauft. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wofür sein Freund diese Lebensmittle benötige. Danach seien sie in die XXXX gefahren. Im dritten Stock des Hauses hätten drei Männer und eine Frau auf sie gewartet, welchen sie die Lebensmittel übergeben hätten. Es habe sich herausgestellt, dass diese "Kämpfer oder Kriminelle" gewesen seien. Nachbarn, die gesehen hätten, wie sie das Haus verlassen hätten, hätten sie verraten. Am nächsten Tag, am XXXX, sei sein Freund von den föderalen Behörden festgenommen worden. Seitdem sei er verschollen. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und seinen Eltern davon erzählt. Diese hätten ihn daraufhin in ein namentlich genanntes Dorf gebracht und seine Mutter habe für ihn und seine Schwester Zugtickets bis nach XXXX gekauft. Am XXXX seien sie bis zum Bahnhof gebracht und in den Zug gesetzt worden. Als der Zug abgefahren sei, habe er jene Frau gesehen, die der Gruppe angehört habe, welcher der Beschwerdeführer Lebensmittel gebracht habe. Sie sei dem Zug nachgelaufen und habe geweint. Es habe sich herausgestellt dass die Mutter und Schwester dieser Frau im Zug gewesen seien. Als der Beschwerdeführer am Abend seine Mutter angerufen habe, habe sie ihm erzählt, dass es im Haus in der XXXX eine Schießerei gegeben habe. In der Früh sei die Mutter der erwähnten Frau noch im Zug angerufen worden und habe erfahren, dass ihre Tochter getötet worden sei. Nach einer Woche hätten die föderalen Sicherheitskräfte die Wohnung der Familie des Beschwerdeführers gestürmt und seinen Vater mitgenommen. Dieser sei geschlagen, gefoltert und nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm (dem Beschwerdeführer) erzählt, dass man bis jetzt nach ihm suche. Im Hof würden verschiedene Autos stehen und es würden "Leute" nach ihm fragen. Hätte der Beschwerdeführer keine Probleme, würde er freiwillig zurückkehren. Jedoch könne er nicht nach Russland zurückkehren, weil er entweder getötet würde oder verschwinden würde. Er wies erneut auf ein Video hin, welches zeige, dass die erwähnte Frau und die drei Männer getötet worden seien. Dieses sei am XXXX gedreht worden.
Nach Familienangehörigen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder und seine Schwester hier lebten. Seine Schwester sei zuerst mit ihm nach Polen gereist. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt und später nach Österreich gekommen. In Österreich habe der Beschwerdeführer bei seinem Bruder gelebt, der für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei.
Im Anschluss an diese Einvernahme hob der Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes mit einem mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 11 00.684-EAST Ost gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und § 62 Abs. 1 AVG den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers auf. Das Bundesasylamt vertrat die Ansicht, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert habe und der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Nach Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie nach Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien führte das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen Vorgänge betreffen würden, die sich vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen hätten, wobei zu den "gesteigerten und massiv unglaubwürdigen und gesteigerten Fluchtgründen zu [den] Vorverfahren kein Sachverhalt" hervorgekommen sei, an den eine positive Entscheidungsprognose geknüpft werden könne. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei durch "die vorangegangenen unglaubwürdigen Asylverfahren" erheblich erschüttert. Nach fast wortwörtlicher Wiedergabe der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 1. Februar 2011 folgerte das Bundesasylamt, dass kein "glaubwürdiger Kern" bestehe, der auf einen neuen relevanten Sachverhalt, welcher nach Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Erkenntnisse eingetreten sei, schließen lasse. Es liege kein novum productum vor. Es sei somit entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG gegeben. Der vorliegende Antrag sei daher voraussichtlich zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar sei, "zumal Folgeanträge oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden" seien, um "die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern".
Der Asylgerichtshof stellte mit Beschluss vom 7. Februar 2011, Zl. D6 400563-4/2011/2E fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 nicht rechtmäßig sei und behob den diesbezüglichen Bescheid des Bundesasylamtes. Begründet wurde dies damit, dass soweit der Beschwerdeführer vorbringe, es werde "bis jetzt" nach ihm gesucht, sich nicht sagen lasse, er habe ausschließlich einen Sachverhalt behauptet, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15. Juli 2010 ereignet habe. Die Aussage des Beschwerdeführers könne nicht anders interpretiert werden, als dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des ersten (meritorischen) Verfahrens Verfolgungshandlungen erfolgt sein sollen. Somit wäre auch dieses neue Vorbringen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen glaubhaften Kern aufweise. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des Erstverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen stehe, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren - obwohl dies möglich gewesen wäre - nicht vorgebracht habe, ändere an dieser Verpflichtung nach der Verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Das Bundesasylamt habe zwar das Vorliegen eines glaubhaften Kerns verneint, sich jedoch mit dem Vorbringen inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt und sich lediglich auf die - ohne Begründung gebliebene - Ansicht zurückgezogen, die Fluchtgründe seien massiv unglaubwürdig und gesteigert. Der Asylgerichtshof übersehe keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der - wie der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles - wesentliche Teile seines nunmehr getätigten Fluchtvorbringens ohne ersichtliche Gründe im ersten Asylverfahren verschwiegen habe, als schwer erschüttert zu qualifizieren sei und dieser Umstand eine besondere Eigeninitiative des Asylwerbers im Sinne einer umfassenden und überzeugenden Darlegung der behaupteten Gefährdung und einer aktiven Mitwirkung des Asylwerbers (etwa durch Anbot verschiedener Beweismittel) im Folgeverfahren erwarten lasse. Dennoch entbinde die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen. Darüber hinaus wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, den Beweisanboten des Beschwerdeführers nachzugehen, wie dem von ihm schon im Zuge der Erstbefragung erstmals und in der Einvernahme vom 1. Februar 2011 neuerlich erstatteten Hinweis auf ein Video über den Tod der (angeblich) vom Beschwerdeführer und seinem mittlerweile verschollenen Freund unterstützten Rebellen. Aufgrund dieser Umstände könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
Am 10. Februar 2011 langte beim Bundesasylamt eine Vollmacht des im Spruch erwähnten Vertreters des Beschwerdeführers ein.
Am 16. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass der erwähnte Bekannte namens XXXX, dem der Beschwerdeführer geholfen habe, ein ehemaliger Nachbar von ihm sei und er ihn schon seit der Kindheit kenne. Der Beschwerdeführer habe aus Gesprächen von Nachbarn gehört, dass XXXX verschwunden sei. Die Frau, die dem Zug nachgelaufen sei, heiße XXXX, im Internet sei allerdings ein anderer, ähnlicher Name erwähnt. Befragt, wie er erfahren habe, dass diese Frau getötet worden sei, antwortete er zunächst, dass er am XXXX vom Zug aus seine Mutter angerufen habe, dabei habe er Schüsse gehört und daraus diesen Schluss gezogen. Zum Vorhalt, dass dies nicht nachvollziehbar sei, gab er an, dass sich das Haus in dem die Widerstandskämpfer gewesen seien in der Nähe seines Hauses befunden habe, daher hätten die Schüsse nur mit den Widerstandskämpfern zu tun haben können. Am XXXX habe die [im Zug fahrende] Mutter der Frau durch einen Anruf erfahren, dass ihre Tochter und ihr Schwiegersohn mit zwei anderen Männern getötet worden seien.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. März 2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er das Video, welches den Tod der von ihm unterstützten Rebellen zeige, auf einem USB Stick mitgebracht habe. In dem Video seien drei Männer und eine Frau zu sehen, die getötet worden seien. Es sei auch eine Frau mitgekommen, die das bezeugen könne. Die Föderationsbehörden hätten die Aufnahmen am XXXX gemacht. Die Aufnahmen seien in der Nähe des XXXX entstanden, früher habe der Beschwerdeführer irrtümlich ul. XXXX gesagt. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nunmehr in seinem dritten Asylverfahren einen völlig anderen Sachverhalt vorbringe, antwortete er, dass er damals minderjährig gewesen sei und Angst gehabt habe, dies zu sagen. Er habe zudem Angst gehabt, dass sein Bruder Probleme bekommen könnte und er habe auch gehört, dass "Leute der Russischen Föderation" hier geheim tätig seien. Zu seinem Bekannten, XXXX befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ihn seit seiner Kindheit kenne, dieser sei sein Nachbar gewesen. Er erinnere sich nicht an dessen Familiennamen. Der Beschwerdeführer habe sich auf diese Aktion eingelassen, weil er es nie ablehnen würde, wenn ein Freund ihn um Hilfe bitte. Er sei bereit gewesen ihm zu helfen, obwohl er nicht gewusst habe, welche Hilfe gemeint gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ungefähr eineinhalb Stunden in der Wohnung bei den Widerstandskämpfern gewesen. XXXX habe diese gefragt, warum sie in die Stadt gekommen seien, normalerweise sei ihnen das Essen in die Berge gebracht worden. Sie hätten ihm geantwortet, dass sie sich von der Mutter der Frau hätten verabschieden wollen. Diese würde nämlich nach Polen fahren. Als der Beschwerdeführer am XXXX am Abend vom Zug aus seine Mutter angerufen habe, habe er durch das Telefon einen Schusswechsel gehört. Dieser Schusswechsel habe die ganze Nacht lang gedauert. Ein Woche später seien Föderationsbeamte in die Wohnung seiner Eltern eingedrungen und hätten seinen Vater verschleppt, nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt und gefoltert. Bis zum heutigen Tag suchten Föderationsbeamte seine Eltern auf. Nach dem Bahnhof [von dem aus er seinen Herkunftsstaat verlassen habe] befragt, gab er an, dass es in Tschetschenien nur einen Bahnhof gebe. Er habe aber dessen Namen vergessen. Der Zug sei nach XXXX gefahren und die Fahrt habe zwei Tage gedauert. Befragt, was der Beschwerdeführer durch das Telefon habe hören können, gab er an, dass er keine Stimmen gehört habe, nur Schüsse. Es seien auch Granaten zu hören gewesen, welche die föderalen Sicherheitskräfte abgeschossen hätten. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinem Bruder lebe. Darüber hinaus habe er keine Verwandten in Österreich. Eine seiner Schwestern lebe als anerkannter Flüchtling in Belgien. Die Mutter der getöteten Frau sei nach Frankreich gefahren. In der Folge gab der Beschwerdeführer die Namen der getöteten Frau und ihrer Familienangehörigen bekannt. Er wolle ihre Mutter ausfindig machen, damit sie als Zeugin auftreten könne. Der Beschwerdeführer habe zweimal wöchentlich über vier Monate einen Deutschkurs besucht. Er möchte hier etwas lernen und dem Land nützlich sein. Der Arbeitgeber seines Bruders würde ihn gerne für seine Tischlerwerkstatt einstellen.
Am 6. April 2011 langte beim Bundesasylamt ein Datenträger in Form eines USB Sticks ein, auf dem der Tod der vom Beschwerdeführer unterstützten Rebellen gezeigt werde.
Mit dem hg. angefochtenen Bescheid vom 16. August 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. So habe er bei seiner Erstbefragung am 22. Jänner 2011 angegeben, mit dem Zug nach XXXX gefahren zu sein. Im Widerspruch dazu habe er bei seiner Einvernahme am 1. Februar 2011 ausgeführt, dass seine Mutter ihm ein Zugticket für die Fahrt nach XXXX gekauft habe. Am 28. März 2011 habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, dass seine Mutter ihm eine Fahrkarte für die Strecke XXXX und XXXX gekauft habe. Auch sei es unter Berücksichtigung dessen, dass die Unterstützung von Widerstandskämpfern hart bestraft werde nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht nachgefragt habe, um welche Art der Hilfe er von seinem Freund gebeten worden sei. Weiters sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Familiennamen seines Freundes, den er seit der Kindheit kenne, vergessen habe. Es erscheine auch zu "idealtypisch", dass der Beschwerdeführer zufällig Personen im Zug getroffen habe, die Mutter und Schwester der getöteten Frau, welche zu seinem fluchtauslösenden Ereignis eine Verbindung gehabt hätten. Auch sei es undenkbar, dass der Beschwerdeführer am Telefon unterscheiden könne, ob es sich bei den Schüssen um Handfeuerwaffen oder Granaten handle, welche noch dazu außerhalb des Hauses abgefeuert worden seien. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Schusswechsel die ganze Nacht hindurch durchs Telefon gehört habe. Er habe nicht einmal angeben können, von welchem Bahnhof er abgefahren sei. Dazu habe er angegeben, dass es in Tschetschenien nur einen Bahnhof gebe und er vergessen habe, wie dieser heiße. Da der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen sei, sei diese Angabe nicht glaubhaft. Die Auswertung des vom Beschwerdeführer vorgelegten USB Sticks könne mangels "Glaubwürdigkeit des Inhaltes" keinen Erfolg bringen, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum Föderationsbehörden, die diesen Vorfall nach den Angaben des Beschwerdeführers aufgenommen hätten, ihr eigenes "überschießendes" Handeln dokumentieren sollten. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Ereignis wie die Ermordung mehrerer Personen nicht widerspruchsfrei hinsichtlich der Adresse, nämlich zuerst XXXX, später habe der Beschwerdeführer dies auf XXXX korrigiert, angeben könne. Die Auswertung des USB Sticks sei aufgrund von Datensicherheitsvorschriften aus technischen Gründen nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe in seinem dritten Asylverfahren einen völlig anderen Sachverhalt als in seinen ersten beiden Verfahren angegeben. Ihm sei zuvor zur Kenntnis gebracht worden, dass seine Angaben vertraulich behandelt würden, weshalb seine Erklärung dazu hinsichtlich seiner Befürchtungen nicht nachvollziehbar sei. Bei seinen Angaben im dritten Verfahren handle es sich um ein "nachträglich gesteigertes Vorbringen". Dieses diene offensichtlich dazu, seinem dritten Antrag Substanz zu verleihen. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten in XXXX und der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sei auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Dazu führte das Bundesasylamt aus, dass die Bindung des Beschwerdeführers zu seinen in XXXX lebenden Eltern wesentlich schwerer wiege als jene zu seinem in Österreich lebenden Bruder. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers von vier Jahren sei jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer werde zudem dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer sich nur auf ein aus einem letztlich unberechtigten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht gestützt habe.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 17. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 29. August 2012 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde ausgeführt, dass in der Beweiswürdigung lediglich vermeintliche Widersprüche erörtert worden seien, nicht jedoch der Kern des Fluchtvorbringens. Unwiderlegt und unwiderlegbar sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienzugehörigkeit und der Teilnahme am Widerstand sowie aufgrund der drohenden Einberufung zum Militär der asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beweiswürdigung sei auch von einem hohen Grad an Einseitigkeit geprägt, weil Beweise, die der Beschwerdeführer angeboten habe, wie zB das Video von der "Schießerei" nicht verwertet worden seien. Es sei nicht einsehbar, warum es trotz Datensicherheitsvorschriften nicht eine andere Möglichkeit gebe, einen USB Stick technisch auszuwerten. Die "Sachverhaltsdarstellung" sei völlig ungenügend, um eine abschließende Beurteilung der Rechtssache vorzunehmen. Darüber hinaus verstoße der angefochtene Bescheid gegen Art 8 EMRK, weil, die Integration des Beschwerdeführers den Kriterien des Bleiberechts entspreche, wie sie die Höchstgerichte und der EGMR definiert hätten. Der Beschwerdeführer sei als minderjähriger Jugendlicher nach Österreich gekommen, lebe hier schon seit bald fünf Jahren, spreche Deutsch und sei sozial und gesellschaftlich vollständig integriert. Zudem habe er eine Einstellungszusage. Seine engste Bezugsperson sei sein Bruder, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebe und dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 5. September 2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
4. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Laut Auszug von Google Maps vom 05.06.2014 betreffen die Adressen XXXX (vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse), XXXX und XXXX denselben Häuserblock.
Die Anfragebeantwortung von ACCORD betreffend den Vorfall an der Ecke XXXX und XXXX vom XXXX, a-8748, langte am 09.07.2014 ein.
Mit der Ladung vom 17.07.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insb. der Republik Tschetschenien, zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 22.07.2014 teilte das Bundesamt mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme und ersuchte um die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls.
In der mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 führte der Beschwerdeführer aus:
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe:
Tschetschene, moslemischer Glaube. Ist das korrekt?
BF: Ja.
R: Ich entnehme dem Akt des BAA weiters, dass Sie ledig sind und keine Kinder haben.
BF: Ich habe voriges Jahr geheiratet. Wir haben standesamtlich nicht heiraten können, weil es in XXXX sehr schwer ist mit dem Dokument das ich habe eine Eheschließung zu erlangen.
R: Wie sind Sie dann verheiratet?
BF: Bei uns kann man auch ohne Standesamt heiraten. Wir haben nach muslimischen Ritus geheiratet, aber wir haben keine Dokumente.
R: Das heißt Sie haben keine Dokumente zum Nachweis der muslimischen Heirat?
BF: Nein. Ich habe diese Papiere bekommen und ich habe dann entschieden, dass wir muslimisch heiraten werden. Vorher habe ich mich nicht entschieden muslimisch zu heiraten. Ich bin vor kurzem ins muslimische Zentrum gefahren, aber der dortige Imam war auf Urlaub. Ich und meine Frau leben seit einem Jahr zusammen. Ich habe auch die Meldebestätigung die bezeugt, dass wir gemeinsam leben.
R: Dann ersuche ich Sie die Meldebestätigung vorzulegen.
BF legt Meldebestätigung vor.
R: Die vorgelegten Meldebestätigungen werden in Kopie zum Akt genommen. Die Originale werden nach der mündlichen Verhandlung wieder ausgefolgt.
R: Ich muss Sie an dieser Stelle wieder an Ihre Mitwirkungspflicht erinnern, warum haben Sie das nicht schon vorher vorgebracht?
BF: Ich weiß nicht, ich dachte nicht, dass das notwendig ist. Ich habe auch versucht, dass wir offiziell heiraten. Ich wollte die Ehe auch österreichisch registrieren lassen und habe das auch zwei oder drei Mal in Österreich versucht.
R: Das heißt Sie haben auch nicht in der Russischen Föderation nach russischem Recht geheiratet?
BF: Wir haben nur nach muslimischem Ritus geheiratet. Das geht auch ohne Dokumente.
R:Wie heißt Ihre Gattin?
BF: Sie heißt XXXX.
R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Gattin?
BF: Sie hat einen positiven Bescheid. Sie hat einen grünen Reisepass.
V: Sie hat Flüchtlingsstatus.
R: Wann hat die Eheschließung stattgefunden?
BF: Voriges Jahr, am XXXX.
R: Ich wiederhole, Sie haben keine Dokumente die diese Eheschließung belegen?
BF: Leider habe ich nur die Anmeldebestätigung. (BF meint die Meldebestätigung)
R: Wo haben Sie geheiratet?
BF: In XXXX.
R: In welcher Moschee oder in welchem Zentrum?
BF: Meine Frau lebte in XXXX und hatte eine Tante in XXXX. So haben wir uns vor 4 Jahren kennengelernt. Als sie zu ihrer Tante zu Besuch gekommen ist. Wir haben damals entschieden, dass wir heiraten werden, sie ist zu ihrer Tante gekommen, wir waren nicht in einer Moschee, wir haben einen Saal in einem Restaurant gemietet. Unsere Freunde und Verwandte sind gekommen und wir haben dort geheiratet.
R: Wer hat Sie getraut?
BF: Dort gibt es einen Imam. Ich habe seinen Namen vergessen.
R: Wo ist dort? XXXX oder XXXX?
BF: Es war in XXXX, nur der Imam war aus Wien.
R: Es gibt keine Belege zur Eheschließung?
BF: Leider nicht.
R: Stimmt noch die Angabe, dass Sie keine Kinder haben?
BF: Ja. Ich hätte geheiratet, aber man hat mir das ja nicht erlaubt.
R: Das heißt, Sie hätten Standesamtlich geheiratet?
BF: Ja das wurde nicht erlaubt.
R: Ich entnehme dem vorliegenden Akt darüber hinaus, dass Sie eine Familie im Herkunftsstaat haben. Welche Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu ihnen? Wo leben Sie?
BF: Mein Vater und meine Mutter leben dort. Sie leben in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX. Sie sind aber auch immer wieder für längere Zeit im Dorf XXXX. Wir haben manchmal über Skype Kontakt. Meine Oma lebt in XXXX und ein Onkel, dieser lebt auch in XXXX. Ich habe schon lange keinen Kontakt mit meiner Oma und meinem Onkel gehabt.
R: Weitere Verwandte haben Sie nicht?
BF: Ich habe noch weitschichtige Verwandte aber ich habe keinen Kontakt mit ihnen.
R: Sie sind gemeinsam mit Ihrem Cousin eingereist. Er ist in die Russische Föderation zurückgekehrt. Haben Sie Kontakt mit ihm?
BF: Nein. Das ist nur ein Cousin und kein leiblicher Bruder.
R: Ihre Schwester hat angegeben, dass es noch einen Onkel in XXXX gibt. Stimmt das?
BF: Das ist der Selbe Onkel. Er hat früher in XXXX gelebt und ist nunmehr nach XXXX übersiedelt.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates Verwandte?
BF: Nein.
R: Sie haben keine Verwandten die außerhalb der Russischen Föderation leben?
BF: Nein.
R: Draußen sitzt aber Ihre Schwester, diese lebt in Österreich?
BF: Ja.
R: Haben Sie sonst noch Verwandte in Österreich?
BF: Mein Bruder, er heißt XXXX, er wohnt in XXXX mit seinen Kindern. Er ist österreichischer Staatsbürger.
R: Haben Sie Kontakt zu ihm?
BF: Ja. Wir leben in einem Haus auf der Selben Stiege.
R: Das heißt Sie wohnen in getrennten Wohnungen aber im selben Haus?
BF: Das ist ein fünfstöckiges Haus.
R: Ich ersuche Sie auf meine Fragen zu antworten. Wohnen Sie in derselben Wohnung oder in verschiedene Wohnungen im selben Haus?
BF: Ich habe zunächst fünf Jahre lang bei meinem Bruder gelebt. Als ich geheiratet habe, bin ich in eine Wohnung einen Stock höher übersiedelt.
R: Mit Ihrer Schwester XXXX, haben Sie Kontakt?
BF: Ja. Ich fahre oft zu meiner Schwester. Wir telefonieren miteinander, sie lebt ebenfalls in XXXX in der Nähe von mir. Unsere Wohnungen befinden sich ca. ein oder zwei Kilometer von einander entfernt.
R: Sie sprechen im Verfahren von einer Schwester XXXX.
BF: Es handelt sich dabei um die gleiche Schwester, sie heißt laut den angaben im Pass XXXX und wir nennen sie XXXX.
R: Sie sprechen von noch einer Schwester namens XXXX.
BF: Sie wohnt in Belgien.
R: Haben Sie zu Ihr Kontakt?
BF: Über Skype und sie ruft mich auch manchmal an.
R: Sind sie aus familiären Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie bei ihrem Bruder und ihrer Schwester leben können?
BF: Nein. Aber ich habe zuerst bei meinem Bruder gelebt. Ich musste Tschetschenien verlassen und habe diese Stelle ausgesucht, weil hier mein Bruder ist.
R: In Ihrer Erstbefragung am 3. Jänner 2008 gaben Sie an: "Ich will nicht in Polen bleiben, da ich unbedingt zu meinem Bruder nach Österreich möchte." Was sagen Sie dazu?
BF: Ja. Ich wollte nicht nach Polen zurück, weil sich Polen in der Nähe von Russland befindet.
R: In Ihrer Erstbefragung am 12. August 2008 gaben Sie an: "Ich wollte zu meinem Bruder nach Österreich." Was sagen Sie dazu?
BF: Natürlich bin ich zu meinem Bruder gekommen. Mein Bruder ist für mich wie mein Vater.
R: In Ihrer Einvernahme am 28. Jänner 2009 gaben Sie an: "In Polen habe ich niemanden. In Polen fühle ich mich nicht sicher, hier bei meinem Bruder aber schon. Ich möchte gerne hier bleiben. Ich möchte nicht zurückkehren müssen. Ich möchte bei meinem Bruder bleiben."
Was sagen Sie dazu?
BF: Man hat mir viele Male diese Frage gestellt. Ich möchte nochmals betonen, dass ich Tschetschenien verlassen musste, ich war damals minderjährig. Ich war in Österreich und fühle mich sicher bei meinem Bruder.
R: Ihren Angaben von heute entnehme ich, dass Sie vor 4 Jahren Ihre Gattin kennengelernt haben und beschlossen haben zu heiraten. Warum haben Sie nie etwas von Ihrer Gatten und der geplanten Eheschließung gesagt?
BF: Ich habe nicht gewusst, dass ich das sagen soll.
R: Besitzen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel noch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt?
BF: Ich habe nur unentgeltlich geholfen. Ich wollte arbeiten, aber man erlaubt mir das nicht.
R: Was meinen Sie, mit "Sie haben unentgeltlich gearbeitet"?
BF: In XXXX gibt es ein Dorf, als es dort eine Überschwemmung gegeben hat, bin ich mit meinen Freunden hingefahren und wir haben Säuberungstätigkeiten durchgeführt. Ich war mehrere Male beim AMS aber man hat mir gesagt, dass ich nirgends arbeiten darf. Als ich das letzte Mal hingefahren war, das war vor ca. einem halben Jahr, hat man mir gesagt, dass ich nur in der Landwirtschaft arbeiten darf. Ich habe damals versucht Arbeit in diesem Bereich zu finden.
BF legt eine Einstellungszusage sowie ein Unterstützungsschreiben vor.
Beide werden in Kopie zum Akt genommen.
R: Haben Sie sonst noch unentgeltliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF: Vor 5 Jahren habe ich auch bei einer Überschwemmung bei einer Firma geholfen. Bei uns im Hof gibt es auch Büsche, sie wurden von einem alten Mann zugeschnitten und ich habe ihm geholfen. Ich helfe auch meinem Nachbarn, das Unterstützungsschreiben liegt vor.
R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ja ich wollte auf jeden Fall arbeiten.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich lebe in einem Zimmer und bekomme Sozialgeld. Ich erhalte €
200,00 und nochmals € 120,00 für die Miete und meine Frau arbeitet, dies bei der Firma XXXX.
R: Wie verbringen Sie Ihren Alltag?
BF: Um 06.00 Uhr stehe ich auf und verrichte das Morgengebet. Dann mache ich gerne Sport und Fitness. Am Wochenende spiele ich mit meinen Freunden Fußball. Mit meiner Frau gehe ich spazieren und einkaufen und helfe ihr. Wir gehen ins Kino. Vor 8 Monaten habe ich den Führerschein gemacht, dies in Deutsch, für mich ist das sehr schwer, aber ich habe die 1.500 Fragen auf Deutsch gelernt. Meine Frau hat mir bei der Übersetzung geholfen. Auch mit dem Führerschein war es wegen meiner Papiere schwer. Die Fahrschule hat gesagt, dass das mit meinen Papieren nicht geht. Ich brauchte eine polizeiliche Erlaubnis dafür und dann habe ich den Führerschein gemacht, ich habe mir auch ein Auto gekauft.
R: Von welchem Geld?
BF: Ich habe Geld von einem Freund bekommen und zahle in Raten.
R: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF: Ich habe den Deutschkurs A2 belegt, dafür habe ich € 450,00 bezahlt. Aber auch mit meinen Papieren ist der Deutschkursbesuch schwer. Zwei bis drei Einheiten sind wenig für mich. Ich möchte Deutsch noch besser lernen.
BF legt eine Kursbestätigung vor, sie werden in Kopie zum Akt genommen.
Der Beschwerdeführer beantwortet diese Fragen auf Deutsch. R stellt fest, dass BF gute Deutschkenntnisse aufweist.
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
BF: Auch da habe ich Probleme mit meinen Papieren.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich habe viele Male versucht, aber man hat mir immer gesagt, du hast keinen Reisepass.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft in Vereinen, ehrenamtliches Engagement, Freundeskreis,...)?
BF: Ich habe Judo in XXXX trainiert, aber jetzt wurde diese Stelle geschlossen. Der Trainer hat einmal auch einen Brief über mich geschrieben. Leider weiß ich nicht, wo er ist.
R: Wann war das? Bis wann haben Sie trainiert?
BF: Seit zwei oder drei Jahren trainiere ich nicht mehr, weil es diesen Trainingssaal nicht mehr gibt. Ich habe Freunde die mit mir Fitness betreiben. Wir gehen in ein Fitnessstudio. Am Wochenende spiele ich mit Freunden Fußball, das ist aber kein Verein, wir treffen uns nur so.
R: Wie sieht Ihr Freundeskreis aus?
BF: Er besteht aus Tschetschenen, Türken, meine Nachbarn sind Österreicher.
R: Verfügen Sie über sonstige besondere Bindungen an Österreich?
BF: Nein.
R: Haben Sie das Bundesgebiet seit der ersten Asylantragstellung in Österreich am
2. Jänner 2008 einmal verlassen?
BF: Ja ich war in Belgien. Ich habe einen Brief bekommen, dieser war ein negativer Bescheid. Dort ist gestanden, dass ich keine Beschwerde dagegen einlegen kann. Ich konnte nicht zurück nach Russland und hatte Angst. Deswegen bin ich nach Belgien gefahren.
R: Sie haben dort einen Asylantrag gestellt und wurden wieder nach Österreich zurückgestellt?
BF: Ich wollte, dass man mich nach Österreich abschiebt. Ich habe gehört, dass die Behörden jemanden der ausgereist ist, wieder nach Österreich abschieben und dass man sich dann mit seinem Anliegen auseinandersetzt.
R: Während Ihrem ersten Asylverfahren wurde das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt, weil Ihre Adresse nicht bekannt war. Wo waren Sie da?
BF: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
R: Sind Sie in Österreich und im Herkunftsstaat unbescholten?
BF: Ich war in Tschetschenien zur Fahndung ausgeschrieben. Weil ich in Tschetschenien zur Fahndung ausgeschrieben war, sucht man mich auch in Russland.
R wiederholt die Frage.
BF: Nein. Weder in Österreich noch in der Russischen Föderation bin ich vorbestraft.
R: Sind Sie auf andere Weise mit der österreichischen Rechtslage in Konflikt geraten?
BF: Nein.
R: Möchten Sie sich darüber hinaus noch zu ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. zu Ihrer Integration äußern?
BF: Ich hatte nur eine Strafe. Weil ich ohne Führerschein gefahren bin. Das war als ich 17 Jahre alt war.
R: Hatten Sie damals den Führerschein schon?
BF: Nein. Ich bin mit dem Auto nicht wirklich gefahren. Ich wollte nur das Auto meines Bruders einparken. Die Polizei hat mich gesehen und man hat mich kontrolliert.
Ich bin seit fast 7 Jahren in Österreich ich habe Angst nach Tschetschenien zurückzukehren. Ich habe mich an das Leben hier gewöhnt und möchte hier wie ein normaler Mensch arbeiten oder eine Ausbildung machen. Am liebsten Automechaniker. Herr XXXX, der mir eine Einstellungszusage gemacht hat, hat gesagt, dass er einen Arbeitsplatz für mich hat.
R: Wo haben Sie im Herkunftsstaat gelebt. Mit wem haben Sie zusammengelebt?
BF: Mit meiner Mutter.
R: Hat Ihre Schwester, XXXX, auch bei Ihnen gelebt?
BF: Ja.
R: Hat Ihr Vater auch bei Ihnen gelebt?
BF: Ja.
R: Haben Sie selbst im Laufe Ihres Lebens jemals außerhalb der Russischen Föderation gelebt?
BF: Nein.
R: Haben Sie selbst im Laufe Ihres Lebens in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gelebt?
BF: Nein.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat erhalten?
BF: Als ich in der neunten Klasse Grundschule war, musste ich Tschetschenien verlassen.
R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten?
BF: Meine Mutter und meine Verwandten haben mich unterstützt.
R: Haben Sie staatliche finanzielle Unterstützungen (Arbeitslosengeld, ...) erhalten? Wie war ihre finanzielle Lage?
BF: Ich habe nur 70 Rubel, das sind 2 € pro Monat an Kindergeld erhalten. Wir hatten alles, wir haben ganz normal gelebt.
R: Besitzen Sie oder Ihre Eltern im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Eine Wohnung. Das war eine Eigentumswohnung. In dem Dorf XXXX ist das Haus meiner Großmutter mütterlicherseits.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF: Natürlich nicht.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich - sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie? Nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Ich bin vollständig gesund. Nur wenn jemanden schlecht wird, wird mir auch schlecht. Manchmal werde ich auch bewusstlos, das ist mir schon zwei Mal passiert.
[...]
R: Zum Nachweis ihrer Identität haben Sie beim Bundesasylamt ihren Inlandsreisepass vorgelegt. Dieser wird übersetzt (AS 5-9).
[...]
R: Haben Sie auch über einen Auslandsreisepass verfügt?
BF: Ich hatte nur den Russischen Pass. Ich hatte den Russischen Inlandsreisepass.
R: Im Ihren ersten zwei Asylverfahren haben Sie angegeben, dass er sich bei den polnischen Behörden befindet.
BF: Ja. Das habe ich vergessen.
R: Haben Sie Schritte unternommen, um sich ihren Auslandsreisepass nachschicken zu lassen?
BF: Nein.
R: Wann genau, wie und mit wem sind Sie aus Tschetschenien ausgereist? Gab es Probleme bei der Ausreise?
BF: Am XXXX.
R: Sind Sie sich beim Datum sicher?
BF: Ja ich bin mir sicher, dass es der XXXX war.
R: Im Dulbinverfahren haben Sie auch den 17. oder 18.12.2007 als Ausreisedatum genannt.
BF: Ich kann mich an das Datum nicht genau erinnern, vielleicht wurde das nicht richtig übersetzt.
R: In der Einvernahme am 03.01.2008 haben Sie auch den 17. oder 18.12.2007 angegeben.
BF: Entweder habe ich mich geirrt, oder es ist zu einem Fehler beim dolmetschen gekommen.
R: Es gibt drei verschiedene Daten.
BF: Das war ein Fehler. Das richtige Datum ist der XXXX12.2007.
R: Am XXXX12.2007 sind Sie ausgereist. Erzählen Sie weiter.
BF: Ich bin ich mit dem Zug ausgereist, mit diesem war ich zwei Tage lang unterwegs, ich denke es war ein Langstreckenzug.
R: Wer hat die Tickets besorgt?
BF: Meine Mutter.
R: Auf welchen Namen waren die Tickets ausgestellt?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber ich weiß, dass meine Mutter die Karten besorgt hat.
R: Sie sind in Tschetschenien in den Zug eingestiegen. Wo sind Sie wieder ausgestiegen?
BF: Ich glaube in Tschetschenien gibt es nur einen Bahnhof, dieser befindet sich in XXXX. In Moskau bin ich umgestiegen.
R: Ist der Zug über XXXX oder über XXXX gefahren?
BF: Ich glaube, der Zug ist über XXXX gefahren. Es war ein Liegewagen. Wir waren zu viert in einem Abteil. Ich habe diese Leute erst im Zug kennengelernt. Die Leute, die mit mir im Abteil waren habe ich nicht gekannt, es waren Russen. Ich habe jetzt die Leute von einem Nebenabteil gemeint.
R: War das ein Männerabteil oder ein gemischtes?
BF: Es waren Männer und Frauen im Abteil.
R: Ihrer Einvernahme entnehme ich, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Schwester ausgereist sind.
BF: Ja.
R: Das heißt im Abteil waren Sie, Ihre Schwester und zwei unbekannte Russen.
BF: Ja. Ich weiß nicht mehr ob es Frauen oder Männer waren. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Die Bekannten von denen Sie gesprochen haben, wo waren die?
BF: Ich habe diese Leute im Zug kennengelernt. Das waren Leute deren Tochter in der Wohnung gestorben ist. Es waren Mutter und Tochter, diese wurden von Verwandten begleitet, von einer Frau und einem Mann.
R: Was bedeutet begleitet?
BF: Sie sind auch mitgereist. Allerdings weiß ich deren Namen nicht.
R: Wie haben Sie diese Leute kennengelernt?
BF: Die zwei haben mich interessiert, weil ich verstanden habe, dass sie mit der Tochter und der Mutter verwandt sind. Der Zug ist in Bewegung gekommen und die Frau hat noch gewunken und hat sich von den Verwandten verabschiedet und hat geweint.
R: Die zwei die Sie interessiert haben, waren Mutter und Tochter?
BF: Ja.
R: Waren noch andere Verwandte am Bahnsteig als sie sich verabschiedet hat?
BF: Die die mitgefahren waren noch jung, damit habe ich verstanden das das die Mutter ist.
R: Heißt das die Mutter war am Bahnsteig?
BF: Dort war ein junger Mann mit seiner Frau. Das war auch in einem Wagon, dort waren auch eine Frau, die war ca. 50 Jahre alt, die waren auch in einem anderen Coupé. Eine Frau ist am Bahnsteig dem Zug nachgelaufen und hat sich von der Frau verabschiedet, die schon im Zug war, sie hat ihr zugewunken, sie hat auch geweint.
R: War das das Nachbarcoupé oder waren da Coupés dazwischen?
BF: Wir waren in einem Waggon. Zwischen uns waren zwei oder drei andere Coupés.
R: Wie kann ich mir den Zug vorstellen?
BF: Es gibt auf der einen Seite einen Gang und auf der anderen Seite sind die Coupés wo man reinkommen und schlafen kann. Bei der Abfahrt sind wir im Korridor gestanden.
R: Das heißt die Korridorseite des Wagons war neben dem Bahnsteig.
BF: Ja.
R: Mit diesem Zug sind Sie zwei Tage lang gefahren. Befindet man sich dann die ganze Zeit im Coupé?
BF: Es gab einen Speisewagon. Ich bin auch hin und her gegangen.
R: Gab es in diesem Zug Kontrollen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, in welcher Stadt das war. Es war am 2. Tag. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann genau.
R: War das eine polizeiliche Kontrolle oder der Schaffner?
BF: Das war der Schaffner.
R: Hat es bei dieser Kontrolle Probleme gegeben?
BF: Nein.
R: Haben Sie bemerkt ob es bei der Mutter und der Tochter, von denen Sie gesprochen haben, Probleme bei der Kontrolle gegeben hat?
BF: Nein.
R: Sie sind mit dem Auslandsreisepass ausgereist?
BF: Ja, ich bin unter meinen richtigen Namen ausgereist.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht? Wie sind dieses Verfahren ausgegangen?
BF: Ja in Polen. Ich wollte dort nicht bleiben. Ich weiß nicht, wie das Verfahren ausgegangen ist. In Belgien habe ich auch einen Asylantrag gestellt„ von dort aus wurde ich nach Österreich zurückgeschoben. Ich war dort einen Monat lang in Schubhaft. In Österreich war ich auch in Schubhaft.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF: Es war immer alles in Ordnung.
R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF: Ja.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF: In Tschetschenien habe ich bis jetzt noch ein Problem. Ich meine das Problem das ich bereits geschildert habe. Abgesehen davon glauben die Verwandten der Personen die in dem Zimmer ums Leben gekommen sind, dass ich sie verraten habe. Ich habe gehört, dass sie ebenfalls nach mir suchen.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja es wurde immer rückübersetzt. Aber ich weiß nicht, wie es zu diesem Fehler betreffend das Ausreisedatum gekommen ist. Ich weiß nicht, wie man mir das damals rückübersetzt hat.
R: Hat sich an den Gründen für Ihre Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert?
BF: Früher hatte ich zwar meine Probleme geschildert, ich hatte jedoch Angst über meine persönlichen Probleme zu sprechen. Auch mein Bruder hat mir gesagt, dass ich mit niemanden darüber sprechen darf. Ich habe gehört, dass die Tschetschenen, die in den Strukturen des Präsidenten Kadyrow arbeiten auch nach Österreich kommen. Deswegen hatte ich Angst über meine Probleme zu sprechen. Ich habe dann meine Probleme geschildert, weil man mich abschieben wollte.
R: Wann ist "dann"?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern wann das war.
R: War das nach der Rückstellung aus Belgien?
BF: Ja während der Schubhaft, man hat mir damals gesagt, dass ich nach Russland abgeschoben werde. Ich habe damals gesagt, dass ich bereit bin, drei oder fünf Jahre im Gefängnis oder in der Schubhaft abzusitzen, solange man mich nicht nach Russland abschiebt.
R: Meine Frage war, hat sich seit dem Bescheid, seit August 2012 etwas geändert?
BF: Nein.
R: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerde bekannt?
BF: Ja, ich bin mit meinem Vertreter in Kontakt und erzähle ihn meine Probleme. Ich kenne die Beschwerde. Ich halte meine Beschwerde aufrecht.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF: Ja.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF: Nein.
R: Gibt es Beweismittel, die Sie in Ihrem Verfahren bis jetzt nicht vorgelegt haben und heute vorlegen möchten?
BF: Welche Beweise kann ich da vorlegen, ich habe das alles ja nicht aufgenommen. Aber es gibt eine Videoaufnahme, wie die Leute in der Wohnung ums Leben gekommen sind. Ich habe Ihnen ein USB-Stick übergeben, auf dem sich diese Aufnahme befindet.
R: Ich habe den USB-Stick im Akt und habe ihn gesichtet, haben Sie darüberhinaus noch Beweismittel?
BF: Leider nicht.
R: Sie haben in Ihren zweiten Asylverfahren angegeben, zum Militär eingezogen worden zu sein und den Einberufungsbefehl vorzulegen, das haben Sie bisher nicht getan. Können Sie ihn jetzt vorlegen?
BF: Das ist auch ein Problem. Aber ich habe dieses Problem geschildert, um nicht über andere Probleme sprechen zu müssen.
R: Das verstehe ich nicht.
BF: Ja ich habe das früher auch gesagt. Ich hatte Angst über meine richtigen Probleme zu sprechen.
R: Ist jetzt das Problem, dass Sie sich den Einberufungsbefehl nicht nach Österreich übermitteln lassen können oder dass es ihn gar nicht gegeben hat?
BF: Es sind viele Male Leute von den Behörden zu uns gekommen und sie haben nach mir gefragt.
R: Wann war das?
BF: Nach meiner Ausreise, als ich bereits hier war. Zu dem Problem ist es drei oder vier Tage nach meiner Ausreise gekommen.
R: Die Frage war: Was war das Problem mit dem Einberufungsbefehl?
BF: Ich glaube nicht, dass die Leute wissen, dass ich da bin. Ich verstehe die Frage nicht. Was ist ein Einberufungsbefehl?
R wiederholt die Frage.
BF: Das war eine Ladung. Ja es hat eine Ladung gegeben, aber ich habe sie nicht mit.
R: Was war das für eine Ladung?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich so etwas angegeben habe. Ich sollte in Tschetschenien zur Polizei gehen.
R: Wozu?
BF: Zuerst wurde eine Ladung geschickt. Man wollte mich in ein Register einbeziehen, aber ich habe nicht verstanden, worum es geht, ich bin auch nicht hingefahren.
R: Wann war das?
BF: Als ich 14 Jahre alt war.
R: Sonst gab es keine Ladungen bis zu dem Problem im Dezember 2007?
BF: Das im Dezember war ein anderes Problem. Bis dorthin gab es nur diese eine Ladung.
R: Liest BF die Einvernahme von AS 255-257 des BAA-Aktes aus dem 2. Asylverfahren vor.
BF: Dann muss ich das vergessen haben, ich kann mich nicht erinnern, wann ich das gesagt habe. Aber bei der Ladung handelt es sich um den Einberufungsbefehl um den es jetzt geht.
BF: Ich möchte ergänzen: Ich habe nach dem Belgienaufenthalt neue Probleme geschildert, ich habe nicht gedacht, dass Sie das Schreiben von der Armee auch noch brauchen.
R: Ich habe nachgefragt, weil Sie angekündigt haben, das Schreiben vorzulegen und Sie das bis jetzt nicht mehr getan haben.
BF: Als ich meine persönlichen Probleme geschildert habe, hat man mir nicht mehr gesagt, dass ich die Ladung vorlegen soll. Man hat nur das Video von mir haben wollen und das habe ich jetzt vorgelegt.
R: Sie haben zuvor davon gesprochen, dass nun nach Ihnen gefahndet wird. Können Sie in dieser Hinsicht Beweismittel vorlegen?
BF: Meine Mutter hat das, ich habe mich nicht dafür interessiert. Sie hat mir das erzählt.
R: Ihre Mutter hat was?
BF: Meine Mutter weiß über mein Problem Bescheid. Es sind viele Male Mitarbeiter der Behörden bei uns eingedrungen. Dort werden keine Papiere geschickt.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich habe gemeint, dass sie das wahrscheinlich hat. Vielleicht hat sie irgendwelche Papiere, die belegen, dass ich zur Fahndung ausgeschrieben wurde.
R: Aber Sie haben keine hier und Sie haben sich auch keine nachschicken lassen.
BF: Nein. Meine Mutter hat den Leuten nicht gesagt, dass ich in Österreich bin.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Bewegung oder Partei?
BF: Nein. Ich war ja noch sehr jung.
R: Wurden Sie auf Grund Ihrer Rasse, ethnischen Zugehörigkeit oder Ihrer Nationalität verfolgt?
BF: Nein.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein. Ich war noch sehr jung.
R: Bitte schildern Sie lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben!
BF: Ich kann mich an das Datum erinnern, als meine Probleme begonnen haben, das war der 10.12.2007. Ich und meine Freunde standen damals im Hof. In der Nachbarschaft lebte ein gewisser XXXX, das war kein Freund von mir, aber ich habe ihn gekannt. Ich war recht groß und hilfsbereit und das wusste er. Als wir dort gestanden sind, ist er auf mich zugekommen. Er hat mich um Hilfe gebeten, ich habe ihn gefragt, um welche Hilfe es sich handelt. Er hatte gesagt, dass ich nur Lebensmittel zu kaufen habe. Ich habe mich einverstanden erklärt, ich habe ihm gesagt, dass ich ihm helfen werde. Er hat mir gesagt, dass am nächsten Tag kommen und mich holen wird. Er hat mich dann geholt und wir sind gemeinsam zum Markt weggefahren. Wir haben dort viele Lebensmittel eingekauft. Wir sind mit den Lebensmittel zu einem Haus gefahren, das war nicht meines sondern eines aus der Nachbarschaft, die Straße befand sich in der Nähe. Wir haben die Lebensmittel in das Haus gebracht. Wir brachten sie zu einer Wohnung, diese befand sich, wenn man das Erdgeschoss mitzählt auf der dritten Etage, nach österreichischer Zählung ist das die zwei[te] Etage. Als wir in die Wohnung gekommen sind, habe ich dort drei Männer und eine Frau gesehen. Ich hatte keine Ahnung, welche Leute das sind. XXXX war bei mir, er hat die Leute gefragt, was sie in der Stadt machen, er hat gesagt, dass sie ja sonst im Wald sind. Als er das gesagt hat, ist mir gleich schlecht geworden. Ein Mann hat gesagt, dass sie etwas zu erledigen haben und aus diesem Grund dorthin gekommen sind. Er hat gesagt, dass die Mutter der dort anwesenden Frau sich ins Ausland begeben will. Er hat gesagt, die Mutter meiner Frau will ins Ausland fahren und wir sind gekommen um uns zu verabschieden. Sie haben dort miteinander gesprochen. Ich habe nicht zugehört. Ich habe nur daran gedacht, wie ich am schnellsten von dort verschwinden kann. Als wir die Wohnung verlassen haben, haben uns offensichtlich Leute gesehen. XXXX hat mir dann gesagt, dass ich mit niemanden darüber sprechen darf. Mir ist es den ganzen Tag nicht gut gegangen. Ich ging nach Hause und ich habe die ganze Zeit darüber nachgedacht. Am nächsten Tag habe ich gehört, dass XXXX festgenommen wurde. Als ich das gehört habe, habe ich das gleich meiner Mutter erzählt. Meine Mutter hat mit mir geschimpft, sie hat mich gleich in das Dorf XXXX gebracht. Meine Mutter hat ebenfalls erfahren, dass XXXX festgenommen wurde und sie hat gleich die Fahrkarten für das nächst mögliche Datum besorgt. Die Verwandten haben ihr dabei finanziell geholfen. Ich war minderjährig, deswegen hat sie mich mit meiner Schwester weggeschickt. Als ich zum Bahnhof gefahren bin, war das schon am XXXX, auf dieses Datum lautete die Fahrkarte. Am XXXXUhr hatten wir unseren Zug. Als sich unser Zug in Bewegung setzte, stand ich im Korridor. Durch das Fenster habe ich die Frau gesehen, die ich damals in der Wohnung gesehen habe. Sie hat geweint, als ob sie gewusst hätte, dass sie sterben wird. Ihre Mutter hat ebenfalls geweint. Als wir weitergefahren sind, am Abend, habe ich meine Mutter angerufen. Sie war damals bereits inXXXX in XXXX. Ich habe während des Gesprächs wahrgenommen, dass geschossen wird, meine Mutter hat mir auch gesagt, dass es dort Schusswechsel gibt. Ich habe damals alles verstanden - was passiert und warum es passiert ist. Man hat die ganze Nacht geschossen. In der Früh, am XXXX habe ich mich für die Frau zu interessieren begonnen, ich habe verstanden, dass es sich dabei um eine Mutter und ihre Tochter handelt. Aber ich habe nicht gesagt, dass ich sie kannte. In der Früh wurde die Frau angerufen und es wurde ihr gesagt, dass ihre Tochter ums Leben kam. Drei oder vier Tage später sind die Leute auch zu mir gekommen, um mich zu holen. Sie haben meinen Vater ergriffen. Mein Vater wurde festgenommen und weggebracht. Mein Vater wurde zusammengeschlagen, man wollte von ihm wissen, wo ich mich befinde, er hat jedoch gesagt, dass er das nicht weiß. Ich habe gehört, dass der Präsident Kadyrow gesagt hat, dass die die helfen bzw. so wie die Kämpfer aussehen, keinen Platz dort haben und gleich umgebracht werden. Das macht man tatsächlich. Mein Fehler bestand darin, dass ich geholfen habe. Wenn ich das gewusst und verstanden hätte, dann hätte ich das nicht gemacht. Ich wollte bei meinen Eltern bleiben. Natürlich möchte ich mit ihnen zusammen sein. Meine Mutter weint die ganze Zeit meinetwegen, sie hat ihre Sehkraft fast verloren. Wenn ich eine Möglichkeit dazu hätte, hätte ich meine Mutter hierher geholt. Als wir per Telefon gesprochen haben, hat sie Angst gehabt, meinen Namen zu nennen. Das ist alles. Ich habe Angst nach Russland zurückzufahren. Ich weiß, dass man so etwas nicht vergisst. Dort ist die Polizei nicht so wie hier. Dort gibt es so etwas wie eine Polizeiakademie oder Polizeiausbildung nicht. Man zahlt Geld und wird zum Polizisten.
[...]
R: Ihr Vater wurde verprügelt um Ihren Aufenthaltsort zu erfahren. Wann war das?
BF: Das war drei oder vier Tage später, nachdem ich Tschetschenien verlassen habe.
R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass das eine Woche später war. Handelt es sich um denselben Vorfall?
BF: Das waren drei oder vier Tage oder ca. eine Woche nach meiner Ausreise.
R: Wer hat ihn da abgeholt? Einmal haben Sie gesagt, es waren die Föderalen, einmal haben Sie gesagt, es waren Soldaten, jetzt sagen Sie es waren die Kadyrow-Leute. Handelt es sich um dieselben Personen?
BF: Dort sind alle Kadyrow-Leute, vielleicht habe ich auch Soldaten gesagt.
R: Von wem wissen Sie von diesem Vorfall?
BF: Von meiner Mutter. Ich habe sie angerufen und sie hat mir gesagt, dass mein Vater mitgenommen wurde. Das hat sie mir gesagt, als ich in Polen war.
R: Vor der Polizei in der Einvernahme am 22.01.2011 haben Sie nur angegeben, dass mehrere Soldaten immer wieder zu meiner Mutter gekommen sind und nach mir gesucht haben. Von einer Mitnahme des Vaters haben Sie nicht berichtet. Warum?
BF: Ich kann mich nicht daran erinnern warum, ich kann mich daran erinnern, dass ich das gesagt habe.
R: Sie haben angegeben, dass mehrere Soldaten immer wieder gekommen sind. Aber mitgenommen wurde Ihr Vater nur einmal. Die Besuche der Soldaten fanden vor und nach der Mitnahme statt.
BF: Sie nahmen meinen Vater nur einmal mit, aber sie sind öfter gekommen um nach mir zu fragen. Sie sind auch gekommen, nachdem mein Vater mitgenommen und dann freigelassen wurde. Sie sind nachher zu uns gekommen.
R: Wie darf ich mir diese Besuche vorstellen?
BF: Was hätten Sie meinen Eltern antun können. Sie haben meinen Eltern gesagt, dass sie nur wissen wollen, wo ich mich befinde und dass sie nichts unternehmen würden. Es gibt gute und schlechte Leute, es sind diese und jene gekommen.
R: Was bedeutet das?
BF: Das waren nicht gute Leute. Sie haben das nur schön zum Ausdruck gebracht.
Meine Mutter hat mir gesagt, dass bei uns beim Hof getarnte Autos gestanden sind. Wir wissen nicht, welche Leute das waren, vielleicht haben sie auf mich gewartet.
R: Was haben Sie mit "das sie nichts unternehmen werden" gemeint?
BF: Die Leute die zu meinen Eltern gekommen sind, haben gesagt, dass sie angeben sollen wo ich mich befinde und sie nichts unternehmen werden. Meine Mutter hat immer gesagt, dass sie das nicht weiß.
R wiederholt die Frage.
BF: Alle Leute wissen, dass man Menschen wie mich nicht in Ruhe lässt. Ich habe oftmals gesehen, dass Leute aus solch einem Grund umgebracht wurden.
V: Der BF meint, mE dass die Kadyrow-Leute fragten aber andeuteten ihn ohnedies nichts tun zu wollen und nur seinen Aufenthalt wissen zu wollen.
BF: Das stimmt.
R: Wo leben Ihre Eltern, leben diese noch in XXXX?
BF: Sie sind immer wieder über längere Zeit im Dorf XXXX.
R: Warum sind sie nicht ausgereist, wenn ihr Vater Ihren Angaben zufolge drei Tage lang gefoltert wurde?
BF: Sie haben kein Geld.
R fasst zusammen: Es gab eine Mitnahme des Vaters, ca. eine Woche nach Ihrer Ausreise. Kadyrow-Leute kamen danach immer wieder zu Ihren Eltern, dabei haben sie nach meinem Aufenthaltsort gefragt und angedeutet, [ihnen] schon nichts tun zu wollen, aber das haben sie nur so gesagt. Es gab immer wieder diese Befragungen aber keine Vorladungen der Eltern.
BF: Bei uns werden gewöhnlich keine Ladungen geschickt. Nur bei der Einberufung zur Armee.
R fasst weiter zusammen: Ihre Eltern wohnen weiterhin in XXXX und im Dorf XXXX. Für eine Ausreise fehlte ihnen das Geld.
R: Haben Ihre Eltern ihretwegen sonst noch Sanktionen zu gewärtigen?
BF: Sie machen sich Sorgen um mich, sie vermisst mich.
R: Sie haben am Anfang der Befragung zu einer Fahndung gesprochen, können Sie dazu weitere Angaben machen?
BF: Mir hat die Information, dass ich zur Fahndung ausgeschrieben wurde, ausgereicht. Es gibt auch Leute, die zwar die Kämpfer nicht unterstützt haben, sie aber von anderen als Unterstützer der Kämpfer bezeichnet wurden bzw. als solche verraten wurden. Diese Leute werden umgebracht.
R: Alle diese Angaben, welche sich nach der Ausreise in der Russischen Föderation ereignet haben, haben Sie von Ihrer Mutter?
BF: Ja, von meiner Mutter.
R: Können Sie mir die Situation im Zug beschreiben? Wie haben Sie das Mädchen und ihre Mutter im Zug kennengelernt?
BF: Die Tochter im Zug war ca. 16 Jahre alt, also ca. in meinem Alter, ich habe diese zuerst kennengelernt. Ich ging auf sie zu, ich habe sie nach dem Vornamen gefragt, sie heißt XXXX. Ich habe sie am Gang getroffen. Das war am XXXX, nach der Abfahrt.
R: Können Sie mir XXXX beschreiben?
BF: Sie ist mittelgroß, sie trug ein Kopftuch, daher weiß ich ihre Haarfarbe nicht, sie hatte braune Augen und war ca. 16 Jahre alt.
R: Hat sie Ohrringe getragen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, ich habe sie schon lange nicht mehr gesehen.
R: Wie war ihre Statur?
BF: Sie war normal, weder dick noch dünn.
R: Wie war sie angezogen?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wie würden Sie Ihre Stimme beschreiben?
BF: Eine schöne Stimme.
R: Können Sie sie näher beschreiben?
BF: Nein.
R: Sie haben Sie bei der Abfahrt kennengelernt, am Korridor, wo war die Mutter des Mädchens?
BF: Ich weiß es nicht, vielleicht im Coupé.
R: Wo war Ihre Schwester?
BF: Wahrscheinlich auch im Coupé. Das weiß ich nicht. Ich war immer wieder auch im Restaurant, ich bin immer wieder hin und her gegangen. Ich kann mich nicht erinnern, ob noch andere Leute dabei waren.
R: Wie würden Sie mir die Mutter von XXXX beschreiben?
BF: Sie war etwas dicker, an die Größe kann ich mich nicht mehr genau erinnern, auch nicht an ihren Vornamen. Ich erinnere mich an den Vornamen, sie heißt XXXX, den Familiennamen weiß ich nicht.
R: Wie war sie angezogen?
BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Die zweite Tochter am Bahnsteig, wie hat sie ausgeschaut?
BF: Ich kann mich an eine grüne Weste erinnern. Sie trug ein Kopftuch. Sie war nicht dick, sie hatte eine normale Statur. Sonst kann ich mich an nichts erinnern, auch nicht an ihren Vornamen.
R: Schildern Sie mir die Szene, wie war das als das Mädchen am Bahnsteig dem Zug nachliefen.
BF: Als sich der Zug in Bewegung setzte, schaute ich durch das Fenster, die Frau am Bahnsteig lief noch eine Zeit lang mit dem Zug, hat geweint und sich von ihrer Mutter verabschiedet, sie hat gewunken. So haben sich die beiden voneinander verabschiedet, sie haben geweint. XXXX war auch dabei. Aber ich kann mich nicht mehr erinnern ob sie auch geweint hat oder nicht.
R: Wann haben Sie die beiden richtig kennengelernt?
BF: Während der Fahrt, am gleichen Tag.
R: Zuvor haben Sie angegeben sich erst am XXXX für sie zu interessieren.
BF: Das war vor 7 Jahren, ich kann mich nur mehr ungefähr daran erinnern.
R: Bitte geben Sie an, wenn Sie die Antworten nicht genau wissen.
R: Beschreiben sie mir nochmals genauer das Telefongespräch am XXXX mit Ihrer Mutter.
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wissen Sie noch ob Sie vom Handy oder aus einer Telefonzelle aus telefoniert haben?
BF: Mit dem Mobiltelefon.
R: Haben Sie aus dem Coupé telefoniert? War Ihre Schwester dabei?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wie haben Sie davon erfahren, dass das Mädchen getötet wurde?
BF: Ihre Mutter hat geweint und gesagt, dass ihre Tochter getötet wurde.
R: Wie hat sie das erfahren?
BF: Vielleicht hat sie jemand angerufen, das weiß ich nicht. Soweit ich mich erinnern kann, wurde sie angerufen und es hat ihr jemand gesagt.
R: Aber darauf aufmerksam sind Sie erst geworden, als die Mutter geweint hat.
BF: Sie hat geweint und gesagt, dass sie zurückfahren möchte. Aber ihre Tochter und die anderen Leute die dort waren haben sie davon abgehalten. Per Telefon wurde ihr gesagt, dass es besser für sie sein wird, dass sie nicht zurückfährt, weil man möglicherweise auch nach ihr sucht.
R: Ursprünglich haben Sie angegeben, dass Sie Ihre Mutter angerufen am XXXX und dadurch erfahren haben, dass die Tochter tot ist. Was sagen Sie dazu?
BF: Meine Mutter hat mir nur gesagt, dass es Schießereien gibt. Das war am Abend des XXXX7. Früher hat es viele solche Fragen gegeben, aber wenn viele solche Fragen gestellt werden haltet das mein Kopf nicht aus und es dreht sich alles.
R: Möchten Sie eine Pause machen?
BF: Wenn wir eine Pause machen, dann kommen danach trotzdem wieder dieselben Frage. Es ist schwer, wenn man mir meine früheren Aussagen vorwirft. Ich habe mit meiner Mutter gesprochen und während des Gesprächs habe ich Schusswechsel gehört. Meine Mutter hat mir damals auch gesagt, dass es Schusswechsel gibt, das habe ich auch so angegeben.
R: Hat es nur ein Telefonat mit meiner Mutter gegeben?
BF: Ja. Ich kann mich nur an ein Gespräch erinnern.
R: Wer war XXXX?
BF: Man weiß nicht wo XXXX ist, man hat ihn bis jetzt nicht gefunden.
R wiederholt die Frage.
BF: Das war kein Freund von mir, ich habe ihn nur gekannt, weil er in der Nachbarschaft gelebt hat.
R: Nach Ihrer heutigen Aussage lebte XXXX noch im Dezember 2007 noch in Ihrer Nachbarschaft. Laut der Einvernahme am 28.03.2011 ist er weggezogen und sie hatten seit der Übersiedlung keinen Kontakt mehr.
BF: Ich weiß 100%ig, dass ich das nicht gesagt habe. Ich habe nur gesagt, dass er mitgenommen wurde und er nachher nicht mehr gefunden wurde, ich habe nicht gesagt, dass er übersiedelt ist. Offensichtlich hat man die Übersetzung nicht richtig gemacht.
R: Sie haben angegeben, dass Sie den Familiennamen von XXXX nicht wissen. Aber er war ihr Nachbar und [sie] kennen [sich] seit der Kindheit.
BF: Ja. Aber wir hatten keine freundschaftliche Beziehung zueinander.
R: Wie haben Sie von XXXXs Mitnahme erfahren?
BF: Die Leute in der Nachbarschaft haben so etwas gesagt.
R: Haben Sie diesen Nachbar, denen Sie diese Lebensmittel gebracht haben, zuvor gekannt?
BF: Natürlich nicht.
R: In Ihrer Einvernahme am 28.03.2011 haben Sie über das Telefonat mit Ihrer Mutter erzählt, "außer unseren Nachbarn gab es niemanden der so etwas gemacht hat, aus diesem Grund haben sie gleich gewusst, warum es sich bei dem Schusswechsel handelt. Haben sie die Nachbarn denen sie diese Lebensmittel gebracht haben schon vorher gekannt?
BF: Nein, aber ich habe ihnen Lebensmittel gebracht und wusste daher, warum es zu dem Schusswechsel gekommen ist.
R: Als die Lebensmittel abgegeben haben, wer war genau in der Wohnung?
BF: Da waren drei Männer und eine Frau in der Wohnung.
R: Sie haben die Lebensmittel dorthin gebracht, die Leute habe sie sich diese nicht geholt?
BF: Ich kann mich erinnern, dass wir in dieses Haus gegangen sind. Ich weiß aber nicht mehr ob wir die Lebensmittel im Stiegenhaus übergeben haben oder in der Wohnung. Ich komme durcheinander.
R: Schildern Sie von Anfang an.
BF: Wir haben die Lebensmittel gekauft, wir haben sie mit einem Auto zu dem Haus gebracht, dann haben wir die Lebensmittel in die Wohnung hinaufgetragen. Das war die Wohnung von der ich gesprochen habe auf der dritten Ebene bzw. nach österr. Zählung im zweiten Stock. Dort habe ich die vier Personen gesehen.
R: Was genau haben Sie zu Ihnen gesagt?
BF: XXXX hat sie gefragt, weswegen sie in die Stadt gekommen sind und dass sie gewöhnlich im Wald sind. Ein Mann sagte, dass sie etwas zu erledigen haben. Er hat gesagt, dass die Mutter seiner Frau ins Ausland fahren will und dass sie deswegen gekommen sind.
R: Sagte er sonst noch etwas?
BF: Ich kann mich an mehr nicht erinnern.
R: Ihrer Aussage vom 01.02.2011 nicht ganz klar. War die Mutter der Frau, die auch im Zug war, auch in der Wohnung?
BF: Nein.
R: Sie sind sich sicher, dass Sie die Lebensmittel hingebracht haben?
BF: Ja, ich und XXXX.
R: In der Einvernahme vom 22.01.2011 haben Sie nämlich gesagt, "den Kämpfern in meiner Heimat haben wir Lebensmittel eingekauft, diese haben die Lebensmittel aus der Nähe unseres Hauses geholt". Was sagen Sie dazu?
BF: Habe ich das so gesagt?
R: Ja.
BF: Ich weiß nicht, wie das zustande gekommen ist.
R: Hatten Sie den Eindruck, dass die Personen die sie in der Wohnung gesehen haben auch in der Wohnung gelebt haben?
BF: Woher soll ich das wissen, ich weiß nicht ob sie dort gelebt haben.
R: Zu welchem Zeitpunkt ist Ihnen bewusst geworden, dass es sich um Kämpfer handelt?
BF: Als er gefragt hat, warum sie gekommen sind, dass sie gewöhnlich im Wald sind. Dann habe ich das verstanden. Sie hatten auch militärische Hosen an, das habe ich auch gesehen.
R: Sie haben Ihnen nicht verraten, was sie dort wollten, außer sich von der Mutter der Frau zu verabschieden?
BF: Ich habe mir nur das gemerkt.
R: Sie haben gesagt, dass Sie ein Nachbar gesehen hat. Wissen Sie das oder ist das eine Mutmaßung?
BF: Ich weiß es nicht. Aber woher solle man sonst wissen, dass wir dort waren. Vielleich hat das XXXX erzählt, dass ich mit ihm zusammen war, dies nach seiner Festnahme.
R: In Ihrer Einvernahme am 16.02.2011 haben Sie angegeben, betreffend die Verhaftung von XXXX, dass [...] auch der Präsident darüber gesprochen hat. War die Festnahme XXXXs in den Medien?
BF: Damals wurde offensichtlich nicht richtig übersetzt. Ich habe heute auch erzählt, dass der Präsident darüber gesprochen hat, dass wenn jemand die Kämpfer unterstützt oder aussieht wie ein Kämpfer, es für diese Personen keinen Platz gibt.
R: Es ging nicht um die Verhaftung von XXXX, bei dem was der Präsident gesagt hat.
BF: Nein.
V: Es ging um den Grund der Verhaftung nicht um die Verhaftung an sich.
BF: Als ich meine früheren Aussagen gelesen habe, habe ich auch gesehen, dass es so protokolliert wurde, als ob Kadyrow über XXXX gesprochen hätte. Das war so aber nicht korrekt, das habe ich nicht gesagt. Ich habe das gemerkt, dass ich das nicht gesagt habe.
R: Vor Ihrer Ausreise, können Sie mir schildern, wann Sie Ihrer Mutter genau Bescheid gesagt haben, dass Sie XXXX geholfen haben.
BF: Das war als ich erfahren habe, dass XXXX mitgenommen wurde.
R: Haben Sie das nur Ihrer Mutter erzählt oder war die ganze Familie zusammen?
BF: Ich habe das nur meiner Mutter gesagt.
R: Wie ging es dann weiter?
BF: Sie hat mich in das Dorf XXXX gebracht. Sie hat mich selbst dorthin gebracht. Das war noch am gleichen Tag, an dem XXXX mitgenommen wurde.
R: Hat Sie sich davor noch mit Ihrem Vater besprochen oder nicht?
BF: Ich weiß nicht, ob sie das am gleichen Tag noch meinem Vater gesagt hat, sie hat mich jedenfalls an dem Tag an dem ich ihr das gesagt habe, zur Großmutter gebracht, bei der verbrachte ich die Zeit bis zur Ausreise. Ich kann mich nicht erinnern, ob meine Schwester bei mir war.
R: Wie sind Sie dann zum Bahnhof gekommen?
BF: Mein Vater hat uns dorthin gebracht. Das heißt, meine Schwester, meine Mutter und mich.
R: Hat Sie Ihre ganze Familie von der Großmutter abgeholt?
BF: Ich kann mich jetzt nicht genau erinnern, ob meine Schwester bei mir war oder nicht. Ich bin dann jedenfalls mit meiner Schwester mit dem Zug weggefahren.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien konkret erwarten?
BF: Ich weiß genau, dass ich ergriffen werde, ich werde entweder für immer verschwinden oder man wird mich umbringen.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?
BF: Die Leute kommen sogar hierher nach Österreich. Russland kann mich problemlos ergreifen. Die Leute sind sogar hierher gekommen und haben einen anderen Tschetschenen umgebracht.
R: Möchten Sie sonst zu Ihren Fluchtgründen etwas vorbringen?
BF: Ich kann noch sagen, dass eine lange Zeit vergangen ist. Trotzdem werde ich von den Leuten ergriffen. Dort werden sogar unschuldige Leute umgebracht. Hier in Österreich wird XXXX sehr schön gezeigt, dass man dort neue Gebäude errichtet, aber das ist nur zum herzeigen, die Probleme die innerhalb des Landes bestehen, darüber weiß niemand Bescheid. Ich möchte einfach hier bleiben, auch ohne Papiere. Ich meine es wäre schon gut, wenn ich Papiere hätte, dann könnte ich arbeiten. Ich habe hier alle Regeln beachtet, auch die kleinsten Regeln und Vorschriften habe ich hier eingehalten, ich hatte hier niemals mit irgendjemandem Probleme. Ich kenne einen Polizisten in XXXX, er prüft nicht einmal meine Papiere, weil er mich kennt. Das ist der Polizist, der mir damals eine Strafe wegen Fahrens ohne Führerschein gegeben hat.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF: Nein.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF: Nein.
R: Möchte der Vertreter noch Ergänzendes vorbringen?
V: Ich habe keine Fragen aber ein paar Anmerkungen: Hinsichtlich Ihres Vorwurfes, dass der BF bei der ersten Einvernahme vom 22.01.2011 gesagt habe, dass [s]ein Vater festgenommen wurde, sowie später, dass er die Lieferung der Lebensmittel anders dargestellt habe, weise ich daraufhin, dass das lediglich eine polizeiliche Ersteinvernahme war und darin die Fluchtgründe regelmäßig nur kursorisch wiedergegeben werden. Sie haben dem BF weiters vorgehalten, dass er in den vorigen Einvernahmen gesagt habe, dass er durch seine Mutter erfahren habe, dass diese Kämpfer getötet wurden. Ich interpretiere die diesbezüglichen Aussagen des BF so, dass er erst im Nachhinein diesen Zusammenhang hergestellt hat. In den anderen Interviews hat er ebenfalls gesagt, dass seine Mitreisede durch einen Telefonanruf vom Tod ihrer Tochter erfahren hat und ich sehe darin keinen Wiederspruch.
R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
[...]
BF: Ja. Ich möchte ergänzen, dass mir mein Bruder finanziell geholfen hat, als ich die A2-Prüfung und den Führerschein gemacht habe.
Die Schwester des Beschwerdeführers gab als Zeugin befragt an:
R: Ihr Bruder stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Wissen Sie, ob Ihr Bruder im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist?
Z1: 2007 ist er mit einem Freund irgendwohin gegangen und hat das Essen dorthin gebracht, ich weiß nicht wohin er gegangen ist. Ich weiß, dass sein Freund am nächsten Tag mitgenommen wurde. Wir haben das früher nicht gewusst. Wir haben allerdings gehört, dass sein Freund mitgenommen wurde. Dann hat uns XXXX das erzählt. Er hat Angst bekommen. Wir haben auch Angst bekommen, wir haben gedacht, dass er auch in Gefahr ist. Wir sind gleich in das Dorf XXXXgefahren. Die Eltern sind dann nach XXXX gefahren und haben die Fahrkarten gekauft und zwar für den nächstmöglichen Ausreisetermin. Die Fahrkarten wurden für den XXXX ausgestellt. Mein Vater hat uns dorthin zum Zug begleitet, am gleichen Tag sind wir ausgereist. Als sich der Zug in Bewegung setzte, sind wir dann gefahren und am gleichen Tag haben wir noch mit der Mutter per Telefon Kontakt gehabt. Wir haben gehört, dass es dort Schusswechsel gegeben hat. Sie hat uns gesagt, dass das in den Häusern in der Nachbarschaft war. Wir haben verstanden, dass das deswegen war. Meine Mutter hat eine Vollmacht ausgestellt, damit ich mit meinem Bruder ausreisen kann, weil er erst 15 Jahre alt war. Wir sind nach XXXX und dann nach Polen gekommen, ich habe ihn dort gelassen und bin dann nach Hause gefahren.
R: Wann sind Sie nach Hause zurückgekehrt?
Z1: Eine Zeit lang lebte ich bei meinem Onkel in XXXX. Das war ca. zwei oder drei Wochen lang, aber das Datum weiß ich nicht. Das war unmittelbar nach meiner Rückkehr aus Polen.
R: Als Sie dann wieder nach XXXX zurückgekehrt sind, haben Sie dann wieder bei Ihren Eltern gelebt?
Z1: Ich habe zunächst in XXXX gelebt und bin dann auch einmal nach XXXX gefahren. Ich hatte Angst, unser Vater wurde deswegen mitgenommen, daher hatte auch ich Angst.
R: Waren Sie zuhause, als Ihr Vater mitgenommen wurde?
Z1: Ich war nicht zuhause. Meine Mutter war zuhause.
R: Welche Maßnahmen hat der Staat gesetzt, um Ihren Bruder zu finden?
Z1: Man hat nach ihm gefragt, im Hof sind Autos gestanden, man hat auch die Nachbarn gefragt.
R: Haben Sie das auch persönlich mitbekommen?
Z1: Ein Auto habe ich mehrmals gesehen.
R: Wurden Sie auch selbst über ihren Bruder gefragt oder vorgeladen?
Z1: Die Nachbarn haben gesagt, dass man auch nach mir gefragt hat, weil ich mit ihm ausgereist bin.
R: Wurden Sie persönlich zu irgendeinem Zeitpunkt nach Ihrem Bruder gefragt?
Z1: Mich persönlich hat niemand befragt.
R: Waren Sie einmal zuhause, als diese Personen gekommen sind?
Z1: Ja, aber man hatte mich nicht nach ihm gefragt. Meine Eltern wurden befragt, meine Mutter.
R: Wann oder wie oft war das?
Z1: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
R: Das heißt, Sie persönlich wurden nie vorgeladen oder befragt, man hat nur Ihre Eltern befragt?
Z1: Ich war fast nicht zuhause. Ich habe auch im Dorf XXXX gelebt
R: Sie haben gerade angegeben, dass Sie Angst gehabt hatten, nachdem Ihr Vater mitgenommen wurde.
Z1: Nein mir ist nichts passiert.
R: Wurde Ihr Vater mehr als einmal mitgenommen?
Z1: Nein.
R: Wissen Sie, ob diese Befragungen anhalten?
Z1: Wir haben derzeit nur sehr selten Kontakt mit den Eltern, wir wissen das nicht, wir haben jedoch Angst, dass man sie weiterhin quälen wird.
R: Von wem wissen Sie vom Vorfall im Dezember 2007?
Z1: Wir haben das nicht gewusst. Er hat gesagt, dass er selbst nicht weiß wohin er geht. Ich weiß es von meinem Bruder, er hat dann Angst bekommen.
R: Waren Sie zuhause als er das erzählte oder haben Sie das später erfahren?
Z1: Ich war zuhause.
R: Waren Sie dabei?
Z1: Er hat das meiner Mutter erzählt, ich war zwar im Haus aber er hat das ihr erzählt.
R: Was ist dann passiert?
Z1: Ich bin zurückgekommen und er ist nach Polen gefahren.
R: Was ist passiert, nachdem Ihr Bruder mit Ihrer Mutter gesprochen hat?
Z1: Wir haben Angst gehabt und wir sind ins Dorf gefahren.
R: Wer ist wir?
Z1: Ich und XXXX.
R: Wer hat Sie ins Dorf gebracht?
Z1: Meine Mutter und mein Vater.
[...]
R: Wann war das?
Z1: Am nächsten Tag war das. Das war nachdem wir gehört haben, dass der Mann mitgenommen wurde, das war an dem Abend.
R: Wann hat Ihr Vater von dem Ganzen erfahren?
Z1: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Sie und Ihr Bruder waren dann bis zu Ihrer Ausreise bei der Großmutter.
Z1: Ja.
R: Wer hat Sie dann zum Bahnhof gebracht?
Z1: Nur mein Vater, der hat uns mit dem Auto dorthin gebracht. Die Mutter war nicht dabei.
R: Können Sie sich erinnern, wie oft Ihr Bruder während der Zugfahrt mit Ihrer Mutter telefoniert hat?
Z1: Nicht oft, ich kann mich nicht daran erinnern, aber ich kann mich erinnern, dass wir am ersten Abend im Zug mit ihr telefoniert haben.
R: Ihr Bruder hat von einer Frau erzählt, welche am Bahnsteig dem Zug nachgelaufen ist. Können Sie sich daran erinnern?
Z1: Ja, das war eine junge Frau, sie hat geweint und ist dem Zug nachgelaufen.
R: Können Sie sie beschreiben?
Z1: Nein, ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Können Sie sich an die Verwandten dieser Frau, welche mit dem Zug gefahren sind, erinnern?
Z1: Ja, eine Frau war mit Ihrer Tochter, das heißt der Schwester die dem Zug nachgelaufen ist, im Zug. Ich habe sie im Zug kennengelernt.
R: Können Sie diese Frauen beschreiben?
Z1: Die junge Frau hatte ein Kopftuch. Die andere war älter, ich weiß nicht wie ich sie beschreiben kann.
R: Können Sie sich an irgendwelche Vorfälle mit diesen beiden Frauen erinnern?
Z1: Am nächsten Tag in der Früh wurden sie angerufen, ich weiß nicht wer das war, glaube aber, dass sie von zuhause aus angerufen haben. Man hat gesagt, dass die Frau die dem Zug nachgelaufen ist, umgebracht wurde, ebenfalls drei Männer. Die beiden haben das im Zug erfahren.
R: Waren Sie dabei als dieser Anruf kam?
Z1: Man hat gesagt, dass sie von zuhause angerufen wurden, Mutter und Schwester haben geweint. Ich habe sie beruhigt.
R: Haben die Frauen sonst noch etwas von diesem Vorfall erzählt?
Z1: Nein mir haben sie nichts erzählt.
R: Haben Sie oder Ihr Bruder diesbezüglich mit Ihrer Mutter telefoniert?
Z1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Wir hatten danach Angst, mit unserer Mutter per Telefon zu sprechen.
R: Hatten Sie selbst Probleme bei der Ticketkontrolle im Zug?
Z1: Nein.
R: Haben Sie bemerkt, ob diese Frau und ihre Tochter Probleme hatten?
Z1: Uns haben sie darüber nichts erzählt, aber wir haben viel miteinander gesprochen. Sie haben offensichtlich auch Angst.
R: Sind die beiden allein gereist?
Z1: Ich weiß es nicht. Wir waren in einem Wagon, sie waren zwei Coupés weiter.
R: Können Sie sich erinnern, wie Sie die zwei Frauen kennengelernt haben?
Z1: Wir sind im Korridor gestanden. Uns hat der Vater dorthin begleitet. Der Vater ist am Bahnsteig gestanden. Die Frauen wurden ja auch bis zum Bahnhof begleitet, wir sind gemeinsam am Korridor des Wagons gestanden. Dort haben wir sie kennengelernt.
R: Das heißt Sie haben sich noch vor der Abfahrt kennengelernt?
Z1: Als der Zug losgefahren ist, haben wir uns näher kennengelernt.
R: Sie können sich nicht mehr daran erinnern, wie oft Sie vom Zug aus mit Ihrer Mutter telefoniert haben, sind sich aber sicher, dass einmal am ersten Abend mit ihr telefoniert wurde.
Z1: Mein Bruder hat mit ihr telefoniert, ich bin daneben gestanden.
R: Was können Sie mir vom Telefonat erzählen?
Z1: Die Mutter sagte am Telefon, dass es dort Schusswechsel gegeben hat. Wir haben nicht lange miteinander gesprochen.
R: Haben Sie die Schüsse auch selbst gehört?
Z1: Ja. Wenn ich näher zu ihm gekommen bin, habe ich die Schüsse auch selbst gehört.
R: In Ihrem Asylverfahren haben Sie nie angegeben, wegen Ihres Bruders bedroht oder verfolgt worden zu sein, trifft das zu?
Z1: Ich hatte ein eigenes Problem und er hatte sein eigenes Problem gehabt.
BF: Die Zeugin1 hat heute gesagt, dass die Mutter uns nicht zum Bahnhof begleitet hat, offensichtlich konnte ich mich nicht gut daran erinnern, meine Schwester kann sich besser daran erinnern.
V: Ich möchte anmerken, dass die Ausreise aus Tschetschenien schon sehr lange her ist und der BF noch sehr jung war, darum empfehle ich, geringfügige Diskrepanzen in den Aussagen als nicht beachtlich zu werten, insbesondere als die Tatsache, dass die beiden gemeinsam aus Tschetschenien ausgereist sind, nicht in Frage steht.
Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin betreffend sein Privat- Familienleben.
Die Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung an:
R: Wann und wie haben Sie den Beschwerdeführer kennengelernt.
Z2: Vor ca. 4 Jahren haben wir uns in XXXX kennengelernt, dort wohnt meine Tante, ich war sie öfter besuchen, dadurch habe ich den BF kennengelernt.
R: Wann haben Sie beschlossen zu heiraten?
Z2: Vor einem Jahr haben wir geheiratet. Das war der XXXX.
R wiederholt die Frage.
Z2: Wir waren zunächst zusammen, wir haben eine Fernbeziehung geführt, weil ich in XXXX gelebt habe, im Laufe der Zeit hat sich das entwickelt, dass ich nach XXXX ziehe und dass wir heiraten.
R: Also ca. ein Jahr vor der Eheschließung?
Z2: Das ist korrekt. Das trifft ungefähr zu.
R: Als Sie sich kennengelernten, wussten Sie von seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung?
Z2: Ja, ich habe das gewusst.
R: Haben Sie eine Heiratsurkunde?
Z2: Wir haben nach muslimischen Ritus vor einem Imam geheiratet. Wir haben vom Imam nichts erhalten. Wir haben vor Zeugen geheiratet, aber Dokument gibt es keines. Wir haben versucht standesamtlich zu heiraten, aber mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte geht das nicht. Wir haben versucht, im islamischen Zentrum in Wien eine Heiratsurkunde zu bekommen, aber der Direktor des Zentrums war auf Urlaub daher ging das nicht mehr.
R: Das heißt Sie sind nach muslimischem Ritus aber nicht standesamtlich verheiratet.
Z2: Das ist korrekt.
R: Sie sind anerkannter Flüchtling, wann haben Sie Asyl bekommen?
Z2: Das war ungefähr im Jahr 2007.
R: Haben Sie den Status im Familienverfahren erhalten?
Z2: Ja, zunächst hat die Familie das gesamte Verfahren gemeinsam geführt, und seit 5 Jahren ist mein Bruder österr. Staatsbürger.
R: Sind Sie noch Russische Staatsbürgerin?
Z2: Ja, aber ich möchte die österr. Staatsbürgerschaft beantragen. Ich werden den Antrag ca. in einem Monat stelle. Dann wird sich herausstellen, ob das noch länger dauert und ob ich die Voraussetzungen erfülle.
R: Untersützten Sie Ihren Ehemann oder unterstützt er Sie?
Z2: Er unterstützt mich mit dem Geld aus der Grundversorgung und ich ihn mit dem Geld aus der Arbeit, ich gehe neben der Arbeit noch auf die Handelsakademie für Berufstätige, daher erhalte ich noch zusätzlich Geld vom Finanzamt.
R: Seit wann leben Sie zusammen?
Z2: Seit einem Jahr. Zunächst haben wir bei seinem Bruder gelebt, weil wir keine Wohnung gefunden haben und ungefähr Mitte November 2013 sind wir dann zusammengezogen.
R: Möchten Sie sonst noch Angaben in diesem Verfahren tätigen?
Z2: Der Bruder des BF ist österr. Staatsbürger, ich möchte bald österr. Staatsbürgerin sein, meine Familie ist es auch bald. Er hat den Willen zu Arbeiten, er ist jung, gesund und er muss wo arbeiten, er muss sich jetzt etwas aufbauen, damit er später versichert ist. Wenn er jetzt nichts macht und nichts macht, führt das auch zu psychischen Stress.
R an BF: Möchten Sie Fragen an die Zeugin2 stellen?
BF: Nein.
V: Sie sind zwar nicht ganz unparteiisch, aber was meinen Sie, welche Maßnahmen hat der BF gesetzt um sich in Österreich zu integrieren und anzupassen?
Z2: Er hat den Führerschein hier gemacht, ich finde, dass ist eine ganz gute Leistung, es gibt hier viele ältere Leute, die das gar nicht schaffen. Er hat Kurse besucht, die Sprache spricht er auch nicht schlecht. Betreffen die Arbeit: Er hat wirklich versucht eine Arbeit zu finden, wir waren beim AMS und haben herausgefunden, dass er in der Landwirtschaft arbeiten kann. Beim Sozialamt haben wir nicht erfahren, dass er mit seiner Karte überhaupt arbeiten kann. Er hatte zB. mehrmals beim Pizzaservice nachgefragt, aber er hat immer eine Absage wegen seiner Karte bekommen. Aber in der Landwirtschaft kann es mit seiner Karte klappen, auch wenn das keine langfristige Arbeit ist. Das ist Saisonarbeit.
In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen Meldezettel, den Meldezettel seiner Lebensgefährtin, das Schreiben eines Landwirts, wonach dieser den Beschwerdeführer nach Ausstellung einer Arbeitsgenehmigung in seinem Betrieb beschäftigen werde, vom 21.08.2014, ein Unterstützungsschreiben eines Nachbarn vom 24.08.2014, ein Deutschkursbestätigung, Niveau A2, aus 2012 und das Zeugnis des ÖIF betreffend das Niveau A2 aus 2012 vor.
Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend das Ermittlungsergebnis eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Mit Schreiben vom 07.09.2014 teilt der Beschwerdeführer mit, dass es nicht möglich sei, eine Bestätigung über die Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin nach muslimischem Ritus vorzulegen, weil das islamische Zentrum solche Bestätigungen nicht ausstelle. Dennoch werde ersucht, dem Beschwerdeführer Flüchtlingsstatus einzuräumen oder allenfalls im Hinblick auf sein Familienleben oder seine ausgezeichnete Integration in Österreich subsidiären Schutz zu gewähren oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht fest, er ist russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Die Eltern des Beschwerdeführers, seine Großmutter, sein Onkel und sein Cousin leben im Herkunftsstaat, eine Schwester in Belgien, eine Schwester und ein Bruder in Österreich. Der Bruder des Beschwerdeführers ist nunmehr österreichischer Staatsbürger, die Ausweisung der Schwester wurde auf Grund des Familienlebens mit ihrem Gatten und ihren Kindern mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011 auf Dauer für unzulässig erklärt. Mit keinem der Geschwister besteht ein gemeinsamer Wohnsitz, es besteht kein Pflege- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern, aber regelmäßiger Kontakt in Form von Besuchen.
Dem Asylantrag des Bruders des Beschwerdeführers vom 11.12.2003 wurde mit Bescheid vom 10.05.2004 stattgegeben.
Die Schwester des Beschwerdeführers stellte 2007 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz, kehrte aber nach wenigen Tagen nach Tschetschenien zurück. Am 17.11.2008 reiste sie in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem sie angab, die Russische Föderation verlassen zu haben, weil ihr Gatte in Tschetschenien im Krieg gewesen sei, daher werde auch sie unter Druck gesetzt, weil russische Soldaten nach ihrem Mann fragen und nach Waffen suchen würden. Zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfall auf der XXXX machte sie keine Angaben. Nach der Rücküberstellung nach Polen stellte die Schwester des Beschwerdeführers am 22.01.2009 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; darin gab sie an, dass ihre Fluchtgründe immer noch die gleichen seien, sie bezögen sich auf ihren Gatten. Nach Zurückweisung des Asylantrages stellte die Schwester des Beschwerdeführers am 10.02.2010 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie wiederum mit den Problemen wegen ihres Gatten begründete. Auf Grund der Beschwerdezurückziehung wurde die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz rechtskräftig. Ihre Ausweisung wurde mit Erkenntnis vom 12.04.2011 wegen des Familienlebens mit ihrem Gatten und ihren Kindern auf Dauer für unzulässig erklärt.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers reiste 2003 mit ihrer Familie nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2004 abgewiesen wurde. Das Verfahren wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.09.2006 zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 24.11.2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführerin auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin selbst keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei; unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung wegen Vorliegens von Abschiebehindernissen nicht zulässig sei. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom 10.11.2008, der Mutter mit Erkenntnis vom 13.11.2008 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2008 schränkte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf die Beantragung der Asylerstreckung gemäß § 10 AsylG 1997 ein. Der Asylgerichtshof gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Asylerstreckung mit Erkenntnis vom 19.11.2008 statt, weil es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihren Eltern in einem anderen Staat möglich wäre.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Lebensgefährtin nach muslimischem Ritus aber nicht standesamtlich verheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, seit wann diese Beziehung besteht und wann und wo die Ehe nach muslimischem Ritus geschlossen wurde. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin besteht seit November 2013 ein gemeinsamer Wohnsitz. Die Lebensgefährtin wusste um die aufenthaltsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers bei Eingehen der Lebensgemeinschaft Bescheid. Das Paar hat keine Kinder. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von diesem besteht nicht.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war während seines ersten Asylverfahrens vom 02.02.2008-24.06.2008 bis auf den Zeitraum, in dem das Verfahren wegen der Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers eingestellt war, auf Grund des faktischen Abschiebeschutzes geduldet, bis zur Stellung seines zweiten Asylantrages am 12.08.2008 unrechtmäßig und danach bis zur Zulassung des zweiten Asylverfahrens am 27.10.2008 wiederum auf Grund des faktischen Abschiebeschutzes geduldet. Sein Aufenthalt war von 27.10.2008 bis 15.07.2010 im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig, danach bis zu seiner Ausreise im Herbst 2010 wiederum unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2011 nach Österreich zurückgeschoben, sein Aufenthalt war bis zur Verfahrenszulassung in Österreich am 16.02.2011 geduldet und ist seitdem rechtmäßig im Rahmen des Asylverfahrens.
Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, ihm liegt nur eine Verwaltungsstrafe wegen Fahrens ohne Führerschein zur Last. Er reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein. Er war von 24.06.2008-12.08.2008 und 15.07.2010 bis Herbst 2010 unrechtmäßig jeweils entgegen einer aufrechten Ausweisung in Österreich aufhältig. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens.
Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung und war in Österreich nie legal erwerbstätig. Abgesehen von Aufräumarbeiten im Zuge der Hochwässer 2009 und 2014 leistete der Beschwerdeführer keine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie zur Schule und machte hier auch keine Lehre. Er machte den Führerschein und Deutschkurse; den letzten Kurs besuchte er 2012. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Weiterführende Kurse oder Schulen besucht der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Mitglied in einem Verein, er hat in Österreich einen Freundeskreis, der aus tschetschenischen Volksgruppenangehörigen und türkischen Staatsangehörigen besteht und Kontakt mit seinen österreichischen Nachbarn.
Der Beschwerdeführer spricht Russisch und Tschetschenisch, er hat im Herkunftsstaat die Grundschule bis zur 9. Klasse besucht und verfügt dort über ein soziales Netz. Seine Familie hat ihn bis zur Ausreise unterstützt und er verfügt über Unterkunftsmöglichkeiten im Rahmen seiner Familie (die Eigentumswohnung der Eltern und das Haus der Großmutter). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihn seine Familie, zu der auch von Österreich aus Kontakt besteht, im Falle der Rückkehr nicht wiederum aufnehmen und unterstützen würde. Bis zu seiner Ausreise bezog seine Familie für ihn Kindergeld.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer ausrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Befürchtungen seiner Eltern im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage nach einem Gefecht zwischen Rebellen und den XXXX im Häuserblock des Beschwerdeführers zu seinem Bruder nach Österreich geschickt wurde.
Die Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik Tschetschenien, stellt sich wie folgt dar:
Politische Lage in der Russischen Föderation
Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)
Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)
Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)
Politische Lage in Tschetschenien
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt Grosny, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)
Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)
Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)
Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in Grosny Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)
Sicherheitslage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).
Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)
Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)
Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)
Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)
Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)
Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)
Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte
2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).
Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)
Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)
Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)
In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)
Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)
Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)
Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)
Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)
Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)
Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)
Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)
Strafverfolgung und Haftbedingungen
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)
Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und Wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)
Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:
Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu
701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)
Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)
In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)
Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)
Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der Russischen Föderation in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. Auch die russische Journalistin Elena Maglevannaya zeichnet in ihren Berichten ein düsteres Bild: Ihre ausführlichen Recherchen, welche auf Bildmaterial und handgeschriebenen Aussagen von Inhaftierten und deren Anwälten basieren, belegen ständige Folter, Prügel und Erniedrigung tschetschenischer Häftlinge. Sie stellt fest, dass alle Häftlinge Erniedrigung erfahren. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Auf die Frage, in welcher Weise die Rechte tschetschenischer Häftlinge verletzt werden, antwortet sie folgendermaßen: "Von einer Verletzung von Rechten zu sprechen ist sehr milde ausgedrückt. Tschetschenen werden geschlagen, ihre Füße auf den Boden genagelt, wie im Falle von (...) Zubair Zubairaev, mit Eisenstangen aufgespießt und von Wachhunden attackiert, wie im Falle von Islam Taipov (...). Dem schwer kranken Zaurbek Talkhigov (...) wurden eine lebenswichtige Operation und auch sonstige medizinische Behandlung verweigert. Man muss nicht noch zusätzlich erwähnen, dass Tschetschenen oft ganze Haftstrafen in Zellen absitzen müssen, die eigentlich zum Disziplinararrest vorgesehen wären. Die Bedingungen in diesen Zellen sind extrem hart, und es ist oft kalt und feucht." Elena Maglevannaya wurde wegen übler Nachrede angeklagt. Das Gericht hat sie für schuldig befunden. Sie sollte eine Busse von 6500 US-Dollar bezahlen und eine Widerlegung ihrer Berichte publizieren, was sie nicht tat. Inzwischen hat sie in Finnland Asyl beantragt und erhalten.
Bezüglich der Vorgehensweise der russischen Behörden meinte sie nur:
"Sie brauchen Ruhe, um die Gefangenen weiterhin auf die gleiche Art und Weise zu behandeln." Beunruhigend ist auch, dass viele der heutigen Gefängnisaufseher früher als Soldaten in Tschetschenien gekämpft haben. Sie haben deshalb eine besondere "Abneigung" gegenüber Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit entwickelt. Das Institute for War and Peace Reporting meint dementsprechend, dass tschetschenische Häftlinge den Soldaten, welche in Anti-Terror-Operationen im Nordkaukasus teilgenommen haben, "zum Fraß vorgeworfen" werden. Des Weiteren erfahren tschetschenische Häftlinge auch regelmäßig Diskriminierungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)
Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. Swetlana Gannuschkina von Memorial sagt: "Die meisten Einwohner Tschetscheniens sitzen ihre Haftstrafe weit von der Heimat entfernt ab." Die Georgian Daily schreibt, dass Tschetschenen gezwungen sind, ihre Haftstrafen Tausende Kilometer von zu Hause entfernt zu verbüßen. Mehrere Urgent Actions von Amnesty International, in welchen dazu aufgerufen wird, Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens zu schützen, zeugen von derselben Problematik. Auch unsere Kontaktperson bestätigt, dass es viele solcher Fälle gebe und dass rund 20-25.000 Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens inhaftiert seien. Dies führt dazu, dass die Gefangenen nur sehr wenig Besuch erhalten. Für die meisten ihrer Verwandten ist es unmöglich, die nötigen Mittel aufzubringen, um sie in entlegenen Orten Russlands zu besuchen. Oft ist dies überhaupt nur dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz möglich. Deshalb ist es für Gefangene tschetschenischer Volkszugehörigkeit oft speziell schwer, etwas über ihre Situation im Gefängnis an die Außenwelt mitzuteilen. (SFH 11.6.2012)
Für viele Tschetschenen ist die Situation noch prekärer. Die russischen Behörden erlauben es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis sitzen. Eine sehr vage Richtlinie, welche auf sehr viele Tschetschenen ausgedehnt werden kann und welche sie völlig ungeschützt lässt. (SFH 11.6.2012) Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Haftbedingungen nicht nur in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens prekär sind, sondern auch in Tschetschenien selber. Los Angeles Times zum Beispiel hat ehemalige Gefangene in verschiedenen Teilen Tschetscheniens bezüglich der dort vorherrschenden Haftbedingungen befragt. Sie beschrieben in sehr genauer und ausführlicher Weise die Misshandlungen in tschetschenischen Gefängnissen. Nicht nur gebe es regelmäßig Prügel, sondern auch Überbelegung der Zellen, Entzug von Nahrung und Wasser. Vergewaltigungen und Folter seien fester Bestandteil der alltäglichen Misshandlungen. Sie berichteten auch davon, dass viele Häftlinge während Inspektionen und Besuchen in anderen Anstalten untergebracht wurden, sodass nur die gesunden Insassen zurückblieben. Ekaterina Sokiryanskaya von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sagt, sie habe nur von ein paar wenigen Fällen gehört, bei welchen Häftlinge aus tschetschenischen Gefängnissen entlassen wurden, ohne dass sie Folter oder Prügel ausgesetzt gewesen waren. Auch der European Council on Refugees and Exiles berichtet, dass es in Tschetschenien in allen Typen von Haftanstalten zu Folter kommt. Die Folterpraxis sei weit verbreitet in Tschetschenien. (SFH 11.6.2012)
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)
Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).
Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)
Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)
(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)
Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)
Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)
Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)
Militärdienst
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehrpflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. (AA 10.6.2013)
Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). (AA 10.6.2013) Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. (ÖB Moskau September 2013) Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden). Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. (AA 10.6.2013) Es wird Rekruten nun auch das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. (ÖB Moskau September 2013)
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Der Ersatzdienst dauert 18 bis 21 Monate und soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. Klinik, Feuerwehr, Innendienst) abgeleistet werden. (AA 10.6.2013; vgl. auch 20.5.2013)
Wer weder als untauglich eingestuft noch für den Zivildienst akzeptiert wurde und trotzdem nicht zum Militärdienst erscheint, entzieht sich dem Wehrdienst. Wehrdienstentzug ist eine Straftat in Russland. Jemand, der sich dem Wehrdienst entzieht, muss damit rechnen, dass er strafrechtlich belangt wird. Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe von bis zu 18 Monatseinkommen bis zu einer Gefängnisstrafe von maximal zwei Jahren. (SFH 11.6.2012) Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden. (AA 10.6.2013)
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. (ACCORD 12.8.2010; ACCORD 07.09.2010; ACCORD 01.10.2010; Lammich, 11.10.2010)
Die Einberufung zum Militärdienst wird in Tschetschenien und im Nordkaukasus zweimal im Jahr aktuell - im Herbst und im Frühling, wenn der russische Präsident die Einberufung anordnet. Trotz des Mangels an Rekruten hat Russland wiederholt die Einziehung junger Männer, die den indigenen Völkern des Kaukasus (insb. Tschetschenen und Dagestaner) angehören, einzuziehen. Die in Dagestan lebenden ethnischen Russen werden weiterhin eingezogen. Die Einwohner Tschetscheniens sind seit Beginn der 1990er Jahre nicht eingezogen worden. (JF 4.10.2013; vgl. auch JF 23.4.2014; AA 7.3.2011) Grund hiefür waren die russisch-tschetschenischen Kriege und die Spannungen in dieser Region. Experten haben verschiedene weitere Gründe dafür angeführt, dass Russland in der Einziehung nordkaukasischer Männer so zurückhaltend war: Einerseits konnten die russischen Offiziere angeblich mit den Horden undisziplinierter Nordkaukasier nicht umgehen, die sich russischen Integrationsbemühungen zum Trotz in abgeschotteten, aggressiven Gruppen innerhalb der Armee zusammenrotteten, und es wurde vom Mobbing russischer Soldaten durch Nordkaukasier berichtet, andererseits wurden Nordkaukasier in der Armee hin und wieder ernsthaft misshandelt oder sogar getötet. Die russischen Medien berichteten sehr zurückhaltend über die Morde. Es wurde auch argumentiert, dass die Einziehung Nordkaukasier zu einem Sicherheitsrisiko führe, weil die Rebellen gerne Nordkaukasier mit militärischer Ausbildung rekrutierten. (JF 23.4.2014)
Als Versuch sind im Herbst 2001 einige Duzend Tschetschenen eingezogen worden. Sie wurden einer Einheit zugeteilt, die in der Region Moskau stationiert war. Die tschetschenischen Wehrdienstpflichtigen kehrten jedoch bereits nach wenigen Monaten zurück, nachdem es mehrfache Konflikte mit ihren Kammeraden und Vorgesetzten gegeben hat. Zuvor hatten die tschetschenischen Rekruten die Armee überzeugt, ihnen Halal-Essen und Gebetsräume zur Verfügung zu stellen und das Freitagsgebet zu ermöglichen. Die russische Armee beschloss, die Einberufung tschetschenischer Rekruten zu beenden. Seither wurden keine jungen tschetschenischen Männer zum Militärdienst eingezogen. (JF 4.10.2013) Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst. (JF 6.7.2012) Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige. (AA 7.3.2011) Ein Versuch 2007, die Einberufungen wieder zu starten, führte zu Protesten der jungen Tschetschenen. Der Menschenrechtsombudsmann von Tschetschenien, Nurdi Nukhazhiev, war gezwungen zu sagen, dass es zu früh für neuerliche Einberufungen sei. Obwohl er über keine Kompetenz hiezu verfügt erließ Ramzan Kadyrow eine Anordnung über die Organisation der Einberufung der 1986-1995 geborenen Bürger zum Militärdienst Oktober-Dezember 2013. Dennoch hat Kadyrow vor, eine bestimmte Zahl junger tschetschenischer Männer für den Dienst in Tschetschenien einzuziehen. Im Frühjahr 2013 wurden bereits 120 junge Männer in Tschetschenien eingezogen. Die in Tschetschenien zentrierten Einheiten der Russischen Armee wollen auch keine Tschetschenen als Berufssoldaten anheuern. Hiezu verlassen Tschetschenen die Republik, lassen sich in einer Nachbarregion registrieren und suchen dann um Versetzung nach Tschetschenien an. (JF 4.10.2013)
Am 31. März 2014 tätigte Generalleutnant Vasiliy Tonkoshkurov eine überraschende Stellungnahme zur Einberufungskampagne des Landes: Er kündigte an, dass begonnen werde, die Einwohner des Nordkaukasus so wie jeden anderen Bürger des Landes zur Russischen Armee einzuziehen. Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien seien Teil der Russischen Föderation wie alle anderen Teilrepubliken, es gebe keine Beschränkung der Einberufung in diesen Regionen. Die Ankündigung, Nordkaukasier wieder zur Russischen Armee einzuziehen war sehr ungewöhnlich. 2009 begann die Russische Arme die Zahl der Rekruten aus dem Nordkaukasus zu beschränken, 2011 - 2012 sank die Zahl der Eingezogenen aus allen Nordkaukasusrepubliken dramatisch. Die Nichteinberufung Nordkaukasier zum Militärdienst hatte auch negative Folgen für die Bewohner der Region, weil Posten in der Staats- und Gemeindeverwaltung nur den Personen offen stehen, die den Militärdienst abgeleistet haben. Die Nichteinberufung diente daher auch dazu, den Einwohnern, die als besonders verlässlich galten, Vorteile zu verschaffen. Diese offene Diskriminierung von Nordkaukasiern führte dazu, dass sich mehrere russische Funktionäre für die Wiedereinberufung von Nordkaukasiern zum Militärdienst aussprachen. Die letzten Versprechungen, wieder Nordkaukasier zu rekrutieren, steht auch mit Personalengpässen in der russischen Armee im Zusammenhang. (JF 23.4.2014)
Meinungsfreiheit
Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)
Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. Ramzan Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)
Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)
Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)
Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)
Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)
Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).
Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).
Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)
In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte Ramzan Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte Ramzan Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)
Am 22. Februar 2013 trafen Ramzan Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)
Wirtschaftliche Lage
Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)
Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei
13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)
Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)
In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)
Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:
Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)
Wohnsituation
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)
Wiedereinreise nach Tschetschenien
Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)
Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)
Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)
Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)
Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)
Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)
Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)
Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).
‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).
Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).
Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).
Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).
SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).
Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)
Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund des vorgelegten, unbedenklichen Inlandsreisepasses der Russischen Föderation fest.
Die Angaben zu den Asylverfahren der Schwester, des Bruders und des Lebensgefährtin ergeben sich aus den beigeschafften Akten. Die Angaben zur Familiensituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, wann und wo die traditionelle Ehe geschlossen wurde, da betreffend diese behauptetermaßen in Österreich stattgefunden habenden Eheschließung trotz Aufforderung keinerlei Belege (Bestätigung des Imams oder der Moschee, Fotos,...) in Vorlage gebracht wurden und nicht einmal der Name des Imams, der die muslimische Trauung vorgenommen haben soll, oder der Name des Lokals, in dem die Hochzeit stattgefunden haben soll, angegeben werden kann. Der gemeinsame Wohnsitz der Lebensgefährten ergibt sich aus dem zentralen Melderegister. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin schon vor der Beschwerdeerhebung im August 2012 bestand: Während sie in der hg. mündlichen Verhandlung angaben, sich seit 4 Jahren zu kennen und eine Fernbeziehung geführt zu haben, erwähnte der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin im zweiten Asylverfahren, das innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wurde, nicht. Ebenso wenig erwähnte er sie in der Erstbefragung am 22.01.2011, in der Einvernahme am 01.02.2011 verneinte er das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausdrücklich; in der Beschwerde wird ausdrücklich sein Bruder als engste Bezugsperson in Österreich genannt und eine Lebensgemeinschaft nicht erwähnt. Eine finanzielle Abhängigkeit der Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden, da dieser ausschließlich Grundversorgung bezieht und angibt, von dieser die Raten für sein Auto zu zahlen, während die Lebensgefährtin erwerbstätig ist.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Der verfügt über eine Einstellungszusage als Erntehelfer vom 21.08.2014, die mit der Erteilung der Arbeitsbewilligung bedingt ist; dass die Erwerbstätigkeit angetreten wurde, hat der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 07.09.2014 nicht behauptet. Die in der Beschwerde angeführte Einstellungszusage einer Tischlerei erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht; sie wurde auch nicht vorgelegt.
Die Angaben betreffend den Kontakt des Beschwerdeführer zu seinen in Österreich und im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert; die Anzeige vom XXXX wegen Raufhandels auf offener Straße und Körperverletzung führte zu keiner Verurteilung.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung.
Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer begründet seinen dritten Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er auf Anraten von in Österreich lebenden Tschetschenen seine Ausreisegründe bisher nicht vollständig geschildert habe (Erstbefragung am 22.01.2011). Er habe Angst um seinen (in Österreich lebenden) Bruder und sich selbst gehabt, er sei damals minderjährig gewesen (Einvernahme am 01.02.2011). Er sei minderjährig gewesen und habe Angst gehabt, sein Fluchtvorbringen zu erstatten. Zudem habe er Angst gehabt, dass sein Bruder Probleme bekommen könnte und er habe auch gehört, dass "Leute der Russischen Föderation" in Österreich geheim tätig seien (Einvernahme am 16.02.2011). In der hg. mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er früher zwar seine Probleme geschildert habe, aber Angst gehabt habe, über seine persönlichen Probleme zu sprechen. Auch sein Bruder habe ihm gesagt, dass er mit niemandem darüber sprechen dürfe. Er habe gehört, dass die Tschetschenen, die für Präsident KADYROW arbeiteten, auch nach Österreich kommen würden. Deswegen habe er Angst, über seine Probleme zu sprechen. Er habe sie dann geschildert, weil man ihn abschieben wollte. Dies sei während der Schubhaft gewesen.
Mit diesem Vorbringen tut der Beschwerdeführer - ungeachtet des Widerspruchs, ob ihm in Österreich lebende Tschetschenen oder sein Bruder dazu geraten haben, seine Fluchtgründe nicht vollständig zu schildern und der Unplausibilität, wie ihm dieser Rat vor der Erstbefragung unmittelbar nach Einreise erteilt hätte werden können - kein Hindernis dar, dass ihn daran gehindert hätte, sein Fluchtvorbringen bereits im ersten oder zweiten Asylverfahren in Österreich zu schildern: Der Beschwerdeführer wurde in allen acht diesbezüglichen Einvernahmen auf seine Mitwirkungspflicht und darauf hingewiesen, dass keine Informationen an den Herkunftsstaat weitergegeben werden. Es kann ebensowenig erkannt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich Verfolgung befürchtet:
Das Asylverfahren in Polen wartete der Beschwerdeführer nicht ab, weil er nach Österreich zu seinem Bruder reisen wollte, den Asylantrag in Belgien stellte er seinen eigenen Angaben zufolge nicht, weil er Verfolgung in Österreich befürchtete, sondern weil er nach Österreich abgeschoben werden wollte, um ein weiteres Asylverfahren in Österreich durchzuführen. Angst äußerte der Beschwerdeführer in seinem ersten und zweiten Asylverfahren nur im Hinblick auf Polen: Er wolle sein Asylverfahren in Österreich und nicht in Polen führen, weil Polen zu nahe an Russland liege. In Polen fühle er sich nicht sicher, in Österreich hingegen schon. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, Österreich nicht verlassen zu haben. Dass er sich jemals auf Grund einer Bedrohungssituation an die österreichische Polizei gewandt hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auf Grund der Länderberichte wäre es zudem naheliegender, eine Verfolgung der in Tschetschenien verbliebenen Familienangehörigen zu befürchten, als eine Verfolgung des in Österreich lebenden Bruders des Beschwerdeführers auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers. Derartige Befürchtungen äußerte der Beschwerdeführer aber nicht. Die Befürchtung des Beschwerdeführers seinen Bruder betreffend ist umso mehr unplausibel, als sich das neue Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in keinster Weise auf seinen Bruder bezieht. Die Angst des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund seiner familiären Situation, dass sein Bruder obwohl er in Tschetschenien verfolgt wurde, seit 2003 unbehelligt in Österreich lebt und auch betreffend seiner Schwester und seines Schwager keine Probleme geschildert wurden, noch unplausibler. Der Beschwerdeführer tut auch nicht nachvollziehbar dar, was den Meinungsumschwung bei ihm bewirkt habe, wenn er behauptet, er habe erst den Mut gefasst, seine Fluchtgründe vollständig zu schildern, als ihm die Abschiebung drohte, als er in Schubhaft war: Bereits seit 15.07.2010 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung in die Russische Föderation und der Beschwerdeführer musste jederzeit mit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat rechnen.
Das "neue" Fluchtvorbringen im dritten Antrag auf internationalen Schutz stellt zudem nur eine Ergänzung des Fluchtvorbringens im ersten Asylverfahren dar: In der Erstbefragung zu seinem ersten Asylantrag am 02.01.2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen der gefährlichen allgemeinen Lage in Tschetschenien ausgereist. Es würden ständig Leute durch Soldaten umgebracht. Auch in seiner Nachbarschaft sei es zu Schießereien gekommen. Daher hätten er und seine Mutter gewollt, dass er zu seinem Bruder nach Österreich fahre. Seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz begründete er in der Erstbefragung im dritten Asylverfahren am 22.01.2011 damit, dass er einem Freund namens XXXX dabei geholfen habe, Lebensmittel zur Unterstützung tschetschenischer Rebellen zu kaufen. Sein Freund sei am Tag nach der Übergabe der Lebensmittel verhaftet worden, die Rebellen seien am XXXXvon den Kadyrowzy bei der Schießereien in der Nachbarschaft getötet worden.
Die Kampfhandlungen im Häuserblock XXXX, dem Wohnort des Beschwerdeführers, in der Nacht vom XXXX fanden tatsächlich statt und es wurde in den Medien ausführlich darüber berichtet. Laut den Medienberichten (s. Anfragebeantwortung von ACCORD, a-8748, vom 25.07.2014) wurden dabei vier mutmaßliche Rebellen und ein Polizist der Sondereinheit XXXX getötet. Die Rebellen hatten sich in der Wohnung Nr. 120 im dritten Stock eines fünfstöckigen Hauses verschanzt, das entspricht dem zweiten Stock eines vierstöckigen Hauses nach österreichischer Zählweise. Bei den getöteten Rebellen handelt es sich u.a. um den 21jährigen (bzw. 22jährigen XXXX, den 25jährigen XXXX, den 26jährigen XXXX und die 21jährige XXXX. Diese Rebellen tauchten den Medienberichten zufolge erst kurz zuvor in der betreffenden Wohnung auf und niemand kannte sie. Bei XXXX handelt es sich den Berichten zufolge um die Gattin eines der drei Männer. Bei den Rebellen habe es sich um eine Gruppe gehandelt, die direkt XXXX unterstanden sei. Am Tatort seien drei automatische Waffen und drei Pistolen gefunden worden. Vermutlich sei die Frau die Eigentümerin oder Mieterin der Wohnung gewesen. Darüber hinaus existieren zahlreiche Videos zu diesem Vorfall, die u.a. von den Rebellen ins Internet gestellt wurden und die Kampfhandlungen aus der Sicht der Rebellen zeigen bzw. die Leichen der Rebellen am Tag nach den Kampfhandlungen. Nichts anderes findet sich auch auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Datenträger. Einen Bezug zur Person des Beschwerdeführers enthalten weder die Medienberichte, noch die Videoclips.
Das Wissen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall geht nicht über die in den diversen Medien kolportierten Fakten hinaus, außer dass er angibt, der Name der toten Rebellin werde in den Medien falsch kolportiert; sie heiße nicht XXXX sondern XXXX und Vater und Bruder namens XXXX und XXXX hielten sich bereits in Polen auf. Die vom genannten Personen konnten nicht gefunden werden. Der Beschwerdeführer kündigte in der Einvernahme vom 28.03.2014 an, die Mutter und Schwester von XXXX alias XXXX als Zeugen stellig zu machen. Dies unterblieb bis dato.
Es gibt somit keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer diese Rebellen dadurch unterstützt hat, dass er ihnen mit XXXX Lebensmittel zur Verfügung stellte.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er angibt, seine wahren Fluchtgründe erst vier Jahre nach der Ausreise im dritten Asylverfahren in Österreich, im fünften Asylverfahren insgesamt vorbringen zu können und seine mangelnde Mitwirkung am Verfahren: So tauchte er während des ersten Asylverfahrens unter, teilte im dritten Asylverfahren nicht mit, dass er eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist und bot permanent Beweise an, die er hernach nicht vorlegte (Einstellungszusage, Zeugen, Einberufungsbefehl, Heiratsurkunde usw.). Er musste im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach aufgefordert werden, die gestellten Fragen zu beantworten und räumte auch Unwesentliches erst ein, als er mit seinen eigenen Angaben aus früheren Verfahren konfrontiert wurde (zB ob er Verwandte außerhalb der Russischen Föderation hat oder ob er über einen Reisepass der Russischen Föderation verfügt hat).
Das "neue" Fluchtvorbringen ist überdies widersprüchlich und unglaubwürdig:
Bei XXXX handle es sich um einen Freund seines Freundes, dessen Familiennamen er nicht kenne und der ca. 22 Jahre alt sei (Erstbefragung am 22.01.2011), einen Bekannten und ehemaligen Nachbar (Einvernahme am 01.02.2011) oder einen ehemaligen Nachbarn, den er seit Kindheit kennt, dessen Familiennamen er aber nicht kennt und zu dem er seit seiner Übersiedlung keinen Kontakt mehr hat (Einvernahme am 28.03.2011). Laut der Beschwerde war XXXX selbst Widerstandskämpfer und wurde vom Beschwerdeführer mit Lebensmitteln versorgt. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, dass XXXX kein Freund von ihm gewesen sei, aber er habe ihn gekannt. Auf den Vorhalt seiner Aussage vom 28.03.2011 bestritt der Beschwerdeführer, jemals gesagt zu haben, dass er nach seiner Übersiedlung keinen Kontakt mehr zu XXXX gehabt habe. Auf die Frage hin, wie es sein kann, dass man von jemandem, der der Nachbar ist und den man seit Kindheit an kennt, den Nachnamen nicht weiß, gab der Beschwerdeführer an, nicht mit ihm befreundet gewesen zu sein. Dass er öfter als das eine Mal sei es XXXX, sei es andere Rebellen mit Lebensmitteln versorgt hätte, behauptete er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr.
Von XXXX fehle bis jetzt jede Spur (Erstbefragung am 22.01.2011), er sei am 12.12.2007 von föderalen Behörden festgenommen worden und seitdem verschollen (Einvernahme am 01.02.2011), er habe von Nachbarn gehört, dass XXXX verschwunden sei (Einvernahme am 16.02.2011). In der mündlichen Verhandlung bekräftigt er, er habe am nächsten Tag (dh am Tag nach der Übergabe der Lebensmittel) gehört, dass XXXX festgenommen worden sei. Als sie die Wohnung verlassen hätten, hätten sie offensichtlich Leute gesehen; XXXX habe ihm gesagt, dass er mit niemandem darüber reden dürfen. Die Behauptung vom 16.02.011, sogar der Präsident habe von XXXXs Verhaftung gesprochen, hielt der Beschwerdeführer nicht aufrecht.
Die Festnahme von XXXX kann durch das Ermittlungsergebnis, wonach im Zuge des Vorfalls nur eine Person, XXXX, festgenommen wurde, XXXX, nicht bestätigt werden. Selbst für den Fall das "XXXX" ein falscher Name gewesen wäre, kann es sich bei dieser Person auf Grund der vom Beschwerdeführer gemachten Altersangaben nicht um den (ehemaligen) Nachbarn des Beschwerdeführers handeln. Davon abgesehen ist eine Festnahme von XXXX am Tag nach der mutmaßlichen Lebensmittellieferung, die laut der mündlichen Verhandlung am XXXX stattfand, sohin am XXXX, vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers völlig unplausibel: Dass es sich bei XXXX selbst um einen Rebellen gehandelt habe, behauptet der Beschwerdeführer abgesehen von der Beschwerde nie. Hätten Sie ihn wegen der Lebensmittellieferung am XXXX festgenommen, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und in der Einvernahme vom 16.02.2011 insinuiert, ist einerseits unplausibel, warum die Rebellen drei weitere Tage in der Wohnung hätten bleiben sollen, nachdem sie "aufgeflogen" wären, und andererseits, warum die Behörden drei Tage lang zuwarten hätten sollen, um gegen die Rebellen vorzugehen und dabei zu risikieren, dass die Rebellen untertauchen.
Widersprüchlich sind auch die Datumsangaben: Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, er sei am XXXX ausgereist und habe den Schusswechsel gehört, als er vom Zug aus mit seiner Mutter telefoniert habe, gab er im ersten und zweiten Asylverfahren an, am XXXX ausgereist zu sein. Letzteres ist auch vor dem Hintergrund seiner Ausführungen im ersten Asylverfahren, seine Mutter habe sich nach dem Schusswechsel in der Nachbarschaft Sorgen gemacht und darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer zu seinem Bruder nach Österreich ziehe, plausibel. Damit ist es aber unmöglich, dass der Beschwerdeführer den Schusswechsel im Zug bei der Ausreise am Telefon hörte.
Schließlich widerspricht sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Lebensmittelübergabe selbst: Während er in der Erstbefragung am 22.01.2011 angab, die Kämpfer hätten sich die Lebensmittel aus der Nähe "unseres" Hauses geholt, gab er in den übrigen Befragungen an, XXXX und er hätten die Lebensmittel in die Wohnung gebracht. Die Schwester des Beschwerdeführers hatte zu diesen Vorgängen keine eigenen Wahrnehmungen. Während er bis zur Einvernahme am 28.03.2011 angab, die Rebellen hätten an der Adresse XXXX 21 gelebt, gab er in dieser Einvernahme an, die Aufnahmen auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Datenträger seien in der Nähe des XXXX entstanden, die Angabe der Adresse XXXX sei ein Irrtum gewesen.
Laut der Erstbefragung am 22.01.2011 erzählte er nach XXXXs Verhaftung seiner Mutter von der Lebensmittellieferung und die Mutter versteckte ihn einige Tage in einem anderen Dorf. Laut der Einvernahme am 01.02.2011 erzählte er es beiden Eltern und beide brachten ihn in das Dorf XXXX. In der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, es nur der Mutter erzählt zu haben, die ihn ins Dorf XXXX gebracht habe, zur Großmutter. Er gab ausdrücklich an, es nur seiner Mutter gesagt zu haben und dass er nicht wisse, ob sie zuvor auch mit seinem Vater Rücksprache gehalten habe. Er habe die Zeit bis zur Ausreise bei der Großmutter verbracht, ob seine Schwester bei ihm gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die Schwester des Beschwerdeführers gab hingegen an, Vater und Mutter hätten sie und ihren Bruder zur Großmutter gebracht. Diese Aussage der Schwester stimmte mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mutter habe sich nach der Schießerei Sorgen wegen der allgemeinen Sicherheitslage gemacht, überein, hingegen ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer vergessen haben will, mit wem er die Tage nach dem - falls es zuträfe - einschneidenden Erlebnis, dass dazu führen sollte, dass er seine Heimat und Eltern verlassen musste, verbrachte.
Weitere Widersprüche gibt es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester betreffend die Fahrt zum Bahnhof um auszureisen:
Laut dem Beschwerdeführer brachte der Vater den Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Mutter von der Großmutter aus zum Bahnhof, laut seiner Schwester war es nur der Vater, die Mutter war ausdrücklich nicht dabei.
Ebenfalls widersprüchlich schildert der Beschwerdeführer, wie er von der Schießerei Kenntnis erlangte: Laut der Erstbefragung am 22.01.2011 telefonierte er im Zug nach XXXX mit seiner Mutter und hörte Schüsse fallen; am nächsten Tag rief er nochmals an und erfuhr, dass die Kämpfer tot waren. Laut der Einvernahme am 01.02.2011 hörte er von den Schüssen beim Telefonat mit der Mutter, am nächsten Tag aber habe man die Mutter der toten Rebellin angerufen und so habe er davon erfahren; dies gab er auch am 16.02.2011 an. Am 28.03.2011 gab er hingegen an, beim Telefonat mit der Mutter keine Stimmen gehört zu haben, sondern nur Schüsse und Granaten. In der mündlichen Verhandlung gab er in seinem freien Vortrag im Widerspruch dazu an, während des Gesprächs mit seiner Mutter wahrgenommen zu haben, dass geschossen werde; seine Mutter habe ihm auch gesagt, dass es einen Schusswechsel gebe. Ca 1h später, auf die Aufforderung hin, das Gespräch zu beschreiben, gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können; er wisse, dass er von seinem Mobiltelefon aus gesprochen habe, aber weder, ob er in seinem Abteil telefoniert habe, noch ob seine Schwester dabei gewesen sei. Dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass die Rebellen im Nachbarhaus tot seien, stellte er ausdrücklich in Abrede; es habe nur ein Telefonat mit der Mutter gegeben. Die Schwester gab an, sie hätten nicht oft mit der Mutter telefoniert, ihr Bruder habe telefoniert, sie sei daneben gestanden. Die Mutter habe von dem Schusswechsel erzählt, wenn sie näher gekommen sei, habe sie selbst Schüsse gehört.
In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe erst am XXXX angefangen, sich für die Mutter und die Schwester der toten Rebellin zu interessieren und verstanden, dass es sich um Mutter und Tochter handle. In der weiteren Folge gab er an, zunächst die Schwester kennengelernt zu haben, am XXXX nach der Abfahrt im Korridor des Wagons. Auf die Nachfrage hin, wann er die beiden richtig kennengelernt habe, gab er an, dass dies noch am Tag der Abfahrt gewesen sei. Die Schwester konnte zu Mutter und Schwester keine näheren Angaben machen, ebensowenig eigenen Wahrnehmungen zu dem Anruf, den Mutter und Schwester der toten Rebellin erhielten.
Übereinstimmend gaben der Beschwerdeführer und seine Schwester an, dass es keine Probleme bei der Ausreise gegeben habe: Es ist völlig unplausibel, dass XXXX nach seiner Verhaftung oder ein Nachbar den Beschwerdeführer verraten habe und nach dem Beschwerdeführer gefahndet wurde: Wäre nach ihm gefahndet worden, hätten die russischen Behörden den Beschwerdeführer, der mit seinem Reisepass und auf seinen Namen lautenden Tickets mit seiner Schwester legal ausreiste und unterwegs von seinem Mobiltelefon aus telefonierte, gefunden. Ebenso macht die Verbringung des Beschwerdeführers und seiner Schwester zur Großmutter nur Sinn im Hinblick auf das ursprüngliche Fluchtvorbringen, seine Eltern hätten wegen dem Schusswechsel in der Nachbarschaft Angst im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage gehabt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden ihn, falls sie nach ihm gesucht hätten, nicht bei seiner Großmutter, bei der sich auch die Eltern regelmäßig aufhalten, gefunden hätten. Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass das tschetschenische Justizministerium mit Apostille versehende Vollmachten für Personen ausstellt, nach denen gefahndet wird (AS 287 ff des Aktes des Bundesasylamtes im zweiten Asylverfahren). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien zur Fahndung ausgeschrieben, ist aus diesen Gründen unglaubwürdig.
In der Erstbefragung am 22.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass mehrere Soldaten immer wieder zu seiner Mutter gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. In der Einvernahme am 01.02.2011 gab der Beschwerdeführer erstmals zusätzlich an, dass sein Vater eine Woche später mitgenommen, zusammengeschlagen und gefoltert worden sei. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass drei oder vier Tage später (dh. nach dem XXXX) Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn zu holen. Sie hätten seinen Vater ergriffen, festgenommen, weggebracht und zusammengeschlagen. Man habe von ihm wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Er habe aber gesagt, dass er es nicht wisse. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht wisse, ob es drei oder vier Tage oder eine Woche nach seiner Ausreise gewesen sei, und dass es nicht wisse, ob es die Föderalen, Soldaten oder Kadyrow-Leute gewesen seien. Er wisse von diesem Vorfall von seiner Mutter, die ihn in Polen angerufen habe. "Sie" seien auch nach der Freilassung des Vaters zu ihnen gekommen. "Sie" hätten seinen Eltern gesagt, dass sie nur wissen wollten, wo er sich befinde, aber nichts unternehmen würden. Im Hof seien getarnte Autos gestanden, vielleicht hätten sie auf den Beschwerdeführer gewartet. Die Eltern hätten weiterhin abwechselnd in XXXX und bei der Großmutter gelebt und seien nicht ausgereist, weil ihnen das Geld gefehlt habe. Es habe nie Vorladungen der Eltern gegeben, weil es in Tschetschenien unüblich sei, Ladungen zu schicken. Es habe nur Befragungen gegeben. Auf die Frage hin, welche Sanktionen seine Eltern zu gegenwärtigen hätten, gab der Beschwerdeführer an, sie würden sich um ihn sorgen und ihn vermissen. Er wisse all dies von seiner Mutter.
Die Schwester gab an, zum Zeitpunkt der (angeblichen) Festnahme des Vaters nicht in Tschetschenien gewesen zu sein. Man habe sie nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nie nach ihrem Bruder gefragt ihr sei nichts passiert. Man habe nach ihrem Bruder gefragt und im Hof seien Autos gestanden. Ein Auto habe sie mehrmals gesehen. Man habe die Nachbarn nach ihr und dem Bruder gefragt, hätten die Nachbarn gesagt.
Auch dieses Vorbringen ist völlig unplausibel: Nicht nur, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach der angeblichen Festnahme und Folterung des Vaters 2007 weiterhin in Tschetschenien leben und nicht einmal - falls eine Ausreise aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen wäre, was nicht anzunehmen ist, da die Eltern des Beschwerdeführers zB über eine Eigentumswohnung verfügen - innerhalb von Tschetschenien oder der Russischen Föderation umgezogen sind, kehrte die Schwester des Beschwerdeführers, die diesen nur nach Polen brachte, wo sie am 21.12.2007 ankamen, auch kurz nachdem die Mutter telefonisch von der (angeblichen) Festnahme und Folterung des Vaters berichtete aus Polen, wo sie einen Asylantrag gestellt hatte, in die Russische Föderation zurück; dieses Vorgehen wäre völlig unplausibel, würde man Verfolgung als Familienmitglied eines Unterstützers von Rebellen befürchten. Dies wird noch unplausibler dadurch, dass sie angibt, man habe nach ihr gefragt, weil sie mit ihrem Bruder ausgereist sei, aber keine Probleme bei der Rückkehr in die Russische Föderation (auch sie reiste unter ihrem echten Namen und mit Reisepass) schildert. Sie blieb auch nicht bei ihrem Onkel in XXXX, sondern kehrte nach Tschetschenien zurück. Auch der Onkel zog wieder nach Tschetschenien. Gleiches gilt für den Cousin, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den ersten Asylantrag in Österreich stellte. Er kehrte 2008 nach Tschetschenien zurück. Vor diesem Hintergrund ist keine Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers feststellbar. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Staat nach dem Beschwerdeführer fahndet, sucht oder fragt, oder dass ihm im Falle der Rückkehr Konsequenzen drohten.
Das neue Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich sohin im Wesentlichen auf den Zeitraum vor der ersten Asylantragstellung. Weder weist es einen glaubhaften Kern auf, noch konnte der Beschwerdeführer glaubhaft auf Grund dieses Vorbringens eine aktuelle, nicht von der Rechtskraft der inhaltlichen Asylentscheidung umfasste Verfolgung dadurch dartun, dass "jetzt noch" nach ihm gesucht bzw. gefahndet werde.
Dass nicht nur die Behörden, sondern auch die Rebellen bzw. Verwandten der toten Rebellen nach ihm suchen würden, weil sie davon ausgingen, dass er sie verraten habe, bringt der Beschwerdeführer zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot unterfällt, tut es vor dem Hintergrund, dass das gesamte diesbezügliche Fluchtvorbringen aus den soeben dargelegten Gründen unglaubwürdig ist, keine glaubhafte Verfolgung des Beschwerdeführers dar.
Ebensowenig kann auch festgestellt werden, dass ihm - wie in der Beschwerde im zweiten Asylverfahren und in der Beschwerde im dritten Asylverfahren behauptet - drohe, wegen seines Bruders, der in Österreich Asyl erhalten hat, befragt und gefoltert zu werden: Weder schildert seine Schwester, die ihn nach Österreich brachte und danach nach Tschetschenien zurückkehrte, derartige Probleme, noch sind sie vom Cousin bekannt, der ebenfalls wieder in den Herkunftsstaat zurückkehrte; eine Änderung der Lage seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens ist nicht erkennbar. Auch betreffend die Eltern schildert er keine Sanktionen; obwohl den Unterstützern von Rebellen u.a. als Sanktion die staatliche Unterstützung entzogen wird, gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern hätten (nach der Ausreise seines Bruders 2003) bis zu seiner Ausreise 2007 Kindergeld für ihn bezogen.
In seinem ersten Asylverfahren gab er weiters an, er befürchte, im Falle der Rückkehr gegen die Rebellen kämpfen zu müssen. Im zweiten Asylverfahren gab er in der Einvernahme am 28.01.2009 an, er habe vor etwa einem Jahr in Tschetschenien den Einberufungsbefehl erhalten. Mit Sechzehn müssten alle russischen Staatsbürger zur Armee. Im Falle der Rückkehr müsse er einrücken. In der Beschwerde im zweiten Asylverfahren führt er aus, dass die Tatsache, dass er den Einberufungsbefehl nicht vorlegen könne, zeige, wie schwer es sei, mit einer Person aus dem Herkunftsstaat in Kontakt zu treten und sich etwas schicken zu lassen. Da der Beschwerdeführer nun volljährig sei, müsse er mit der Einberufung rechnen. Während er von dem Bundesasylamt im dritten Asylverfahren keine Gefährdung auf Grund des Einberufungsbefehls erwähnte, gab er in der Beschwerde an, wegen der drohenden Einberufung zum Militär asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Vorbringen, seine Mutter könne ihm den Einberufungsbefehl nicht schicken, weil es so schwer sei, mit Leuten im Herkunftsstaat in Kontakt zu treten, geht bereits vor dem Hintergrund, dass sie ihm bzw. seinem Bruder eine mit Apostille versehene Vollmacht übermittelte, ins Leere. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer zunächst an, er habe das Problem mit dem Einberufungsbefehl nur geschildert, um nicht über andere Probleme sprechen zu müssen, dann fragte er, was ein Einberufungsbefehl sei. Es habe eine Ladung zur Polizei gegeben, vor dem Problem im Dezember 2007, aber er sei nicht hingegangen. Man habe ihn in ein Register einbeziehen wollen. Bereits seit 2001 werden jedoch Tschetschenen nicht mehr zur Russischen Armee eingezogen (JF 04.10.2013). Die Einberufungen beschränken sich auf die Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen. (AA 07.03.2011). Laut den Länderberichten besteht Wehrpflicht in der Russischen Föderation für Männer im Alter zwischen 18 und 28 Jahren (AA 10.06.2013). Dass der Beschwerdeführer 2007, sohin im Alter von 15 Jahren, einberufen worden sei, widerspricht folglich auch den Länderberichten. Zwar kündigte der Generalleutnant Vsiliy Tonkoshkurov im März 2014 überraschend an, künftig auch die Einwohner des Nordkaukasus zur Armee einzuziehen (JF 23.04.2014), dieser Ankündigung wurde jedoch nie nachgekommen. Auch in dieser Hinsicht änderte sich die Sachlage (ungeachtet der Unglaubwürdigkeit auch dieses Vorbringens) seit der rechtskräftigen Entscheidung sohin nicht.
Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insb. in der Republik Tschetschenien gründen sich auf folgende Quellen:
AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25
AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013
ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010
ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014
AI 23.5.2013 Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013
AJ Oktober 2013 Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober 2013,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff am 17.4.2014
AMICA AMICA e.V., Zur Situation der Frauen in Tschetschenien, http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, Zugriff am 25.4.2014
Anfragebeantwortung 10.3.2014 BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit, 10.3.2014
BAMF 2.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 2.9.2013
BAMF 16.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013
BAMF 30.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 20.9.2013
BAMF 13.1.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 13.1.2014
BAMF 17.2.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 17.2.2014
BAMF 7.4.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 7.4.2014
BAMF-IOM Juni 2013 Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013
Bericht 2011 Staatendokumentation, Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23
Die Presse, 30.6.2012 Sommerbauer, Heimkehr nach Tschetschenien - ins Gefängnis, Die Presse, 30.6.2012, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1261212/print.do#, Zugriff am 8.5.2014
Die Presse 8.4.2014 Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/print.do, Zugriff am 2.5.2014
DIS Oktober 2011 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation, Oktober 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, Zugriff am 8.5.2014
DIS August 2012 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff am 8.5.2014
GEO 2006 = GEO Themenlexikon, Band 3, 226, 1226
Heller, 6.1.2014 Heller, Nordkaukasus, Bundeszentrale für politische Bildung, 6.1.2014,
http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, Zugriff am 25.4.2014
HRW Jänner 2014 Human Rights Watch, Russia Country Summary, January 2014
ICG 19.10.2012 International Crisis Group, The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, Europe Report N°220 - 19 October 2012
IOM, Unterstützung IOM, Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien,
IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:
Availability of fraudulent documents, 15.11.2013
IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:
Domestic Violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013), 15.11.2013
JF 4.10.2013 Jamestown Foundation, Chechnya's Exclusion from Military Conscription Shows Moscow's Weak Hold over Region; Eurasia Daily Monitor Vol. 10, Iss. 177, 4.10.2014
JF 31.10.2013 Jamestown Foundation, New Russian Legislation Codifies Collective Punishment; Eurasia Daily Monitor Vol. 10 Iss. 195, 31.10.2013
JF 4.12.2013 Jamestown Foundation, North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes, Eurasia Daily Monitor Volume, Vol. 10 Iss. 217, 4.12.2013
JF 6.12.2013 Jamestown Foundation, Officers of Elite Russian Forces Train Chechens; Eurasia Daily Monitor, Vol. 10, Iss. 219, 6.12.2013
JF 31.1.2014 Jamestown Foundation, Authorities in Chechnya Seek to Uproot Some Islamic Teachings; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 20, 31.1.2014
JF 24.3.2014 Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014
JF 3.4.2014 Jamestown Foundation, Security Forces and Police in North Caucasus Systematically Violate Human Rights, Eurasia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 63, 3.4.2014
JF 10.4.2014 Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014
JF 18.4.2014 Jamestown Foundation, Victory Over North Caucasus Insurgency Remains Elusive for Moscow; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 74, 18.4.2014
JF 23.4.2014 Jamestown Foundation, Russian Military Says Will Lift Restrictions on Drafting North Caucasians; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 23.4.2014
JF 6.7.2012 Jamestown Foundation, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, Eurasia Daily Monitor Vol 9, Iss. 128, 6.7.2012
JF 7.3.2014 Jamestown Foundation, Russian Orthodox Church Becomes Kremlin Tool for Retaining Control Over North Caucasus Muslims; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss.44, 7.3.2014
Lammich, 11.10.2010 Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010
Landinfo 26.10.2012 Temanotat Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff am 24.10.2013
ÖB Moskau, 10.5.2013 Österreichische Botschaft Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch staatliche Behörden und Arbeitsmöglichkeiten, 10.5.2013
ÖB Moskau September 2013 Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, September 2013
OSW 26.3.2014 Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014
RFE/RL 17.5.2012 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Leader Sacks Cabinet, 17.5.2012
RFE/RL 24.1.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Most-Wanted Militants Reported Killed In Chechnya, 24.1.2013
RFE/RL 7.3.3013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Russia Says Chechen Rebel Leader Killed, 7.3.2013
RFE/RL 14.3.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Leader "Not Against Unblocking YouTube", 14.3.2013
RFE/RL 30.6.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Two Russian Police Officers Killed in Chechnya, 30.6.2013
RFE/RL 8.7.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, North Caucasus Insurgency Commander Reported Killed In Chechnya, 8.7.2013
RFE/RL 16.9.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Suicide Car Bomb Kills Three in Chechnya, 6.9.2013
RFE/RL 13.12.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Deputy Minister Threatens Execution for Militant Suspects, 13.12.2013
Rüdisser 2012 Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds (2012)
SFH 22.4.2013 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:
Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22.4.2013
Staatendokumentation 12.10.2010 Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16
Staatendokumentation 20.4.2011 Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 12.10.2010
SWP 26.4.2013 Halbach, Nach den Anschlägen von Boston: Zur Rolle des Terrorismus im Nordkaukasus, SWP-Aktuell, 26.4.2013
SWP April 2013 Halbach, Muslime in der Russischen Föderation - Wie gefestigt ist die "Vielvölkerzivilisation" Russland? SWP-Aktuell, April 2013
UKFCO 10.4.2014 UK Foreign and Commonwealth Office, Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 10.4.2014
USDOS 27.2.2014 United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2013, Russia, 27.2.2014
VB Oktober 2013 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013
VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014
3.1. Mit 01.01.2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insb. die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
3.2.2. Das Bundesasylamt hätte § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden gehabt, daher ist diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG im hg. Verfahren anzuwenden:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
3.2.3. Da der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - nicht glaubhaft dargetan hat, dass er daran gehindert war, das nunmehr als "vollständig" bezeichnete Fluchtvorbringen betreffend die Ereignisse 2007 zu erstatten, lagen bereits aus diesem Grund ungeachtet der zeitlichen Komponente die Voraussetzungen des § 69 AVG nicht vor. Ebenso wenig gab es Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG.
3.2.4. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Das trifft auf das Vorbringen, er werde von den Verwandten der toten Rebellen verfolgt, das der Beschwerdeführer das erste Mal in der hg. mündlichen Verhandlung erstattete, ungeachtet der Tatsache, dass es nicht glaubhaft ist, nicht zu. Betreffend die ebenfalls nicht vor dem Bundesamt erstatteten und im dritten Verfahren erst in der Beschwerde vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen betreffend die drohende Einziehung zum Militärdienst und als Familienangehöriger eines anerkannten Flüchtlings hat sich (ebenfalls ungeachtet der im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Unglaubwürdigkeit) zudem die Sachlage nicht geändert und das Vorbringen deckt sich mit dem im zweiten Asylverfahren erstatteten.
Das im dritten Asylverfahren erstattete Vorbringen, er sei an der bereits im ersten Asylverfahren erwähnte Schießerei in seiner Nachbarschaft im Dezember 2007 dadurch beteiligt gewesen, dass er, indem er "XXXX" half, die in diesen Vorfall involvierten Rebellen mit Lebensmitteln zu versorgen, daher werde nach ihm gesucht bzw. gefahndet, geht über eine Modifikation der Nebenumstände des bisherigen Fluchtvorbringens hinaus. Gleiches gilt für das Vorbringen, sein Vater sei eine Woche nach der Ausreise des Beschwerdeführers, sohin noch vor seiner Einreise nach Österreich, festgenommen und gefoltert worden. Weder die Unterstützung 2007, noch die Fahndung 2007 oder die Mitnahme des Vaters 2007 stellen jedoch (ungeachtet ihrer Unglaubwürdigkeit) neu entstandene oder neu hervorgekommene Tatsachen dar, da sie sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereigneten und er nicht daran gehindert war, sie auch schon im ersten oder zweiten Asylverfahren vorzubringen. Sie stellen sohin keine Änderung des Sachverhalts gemäß § 68 Abs. 1 AVG dar.
Auf den Zeitraum nach der Erlassung der materiellen Entscheidung über seinen Asylantrag bezieht sich lediglich das Vorbringen, nach ihm werde wegen seiner Beteiligung im Dezember 2007 aktuell gefahndet und ihm drohe aus diesem Grund Verfolgung im Falle der Rückkehr. Diesem Vorbringen fehlt es jedoch - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an einem glaubhaften Kern. Weder im Hinblick auf das Fluchtvorbringen im dritten Asylverfahren, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, insb. in der Republik Tschetschenien, hat sich sohin eine Änderung der Sachlage ergeben. Da auch keine Änderung der Rechtslage iSd § 68 AVG eingetreten ist, und eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht eingetreten ist, wäre der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG vom Bundesasylamt zurückzuweisen gewesen.
3.2.5. Im verfahrensgegenständlichen dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers stellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 07.02.2011 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2011 nicht rechtmäßig war und behob den Bescheid. Der Asylgerichtshof begründete seinen Beschluss damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, es werde "bis jetzt" nach ihm gesucht; daher lasse sich nicht sagen, er habe ausschließlich einen Sachverhalt behauptet, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 15.07.2010 ereignet habe.
Daraus schloss die belangte Behörde offensichtlich, dass sie nicht berechtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Damit verkennt sie allerdings die Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, in dem dieser ausführt, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen wäre, ob es einen glaubhaften Kern aufweise. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des Erstverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen stehe, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren - obwohl dies möglich gewesen wäre - nicht vorgebracht habe, ändere an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Das Bundesasylamt habe zwar das Vorliegen eines glaubhaften Kerns verneint, sich jedoch mit dem Vorbringen inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt und sich lediglich auf die - ohne Begründung gebliebene - Ansicht zurückgezogen, die Fluchtgründe seien massiv unglaubwürdig und gesteigert. Der Asylgerichtshof übersehe keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der - wie der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles - wesentliche Teile seines nunmehr getätigten Fluchtvorbringens ohne ersichtliche Gründe im ersten Asylverfahren verschwiegen habe, als schwer erschüttert zu qualifizieren sei und dieser Umstand eine besondere Eigeninitiative des Asylwerbers im Sinne einer umfassenden und überzeugenden Darlegung der behaupteten Gefährdung und einer aktiven Mitwirkung des Asylwerbers (etwa durch Anbot verschiedener Beweismittel) im Folgeverfahren erwarten lasse. Dennoch entbinde die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen sowie den Beweisanboten des Beschwerdeführers nachzugehen. Aufgrund dieser Umstände könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
Dies war jedoch auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, das sich mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts deckt, der Fall. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2011 wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Die rechtswidrige meritorische Entscheidung verletzte den Beschwerdeführer allerdings auf Grund der widergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in seinen Rechten. Da auch eine sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde von amtswegen aufzugreifen ist, war der angefochtene Bescheid im Rahmen der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab- sondern zurückzuweisen war.
3.2.6. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten brachte der Beschwerdeführer selbst keine Änderung der Sachlage vor: Er gibt an weiterhin gesund und arbeitsfähig zu sein, über ein soziales Netz im Herkunftsstaat zu verfügen und auch im Hinblick auf die Länderberichte ist keine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat festzustellen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.
3.3. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:
3.3.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; 29.09.2007, B 1150/07; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Fall Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, Fall X, Appl. 9071/80, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, Appl. 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.3.3. So man von einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ausgeht, ist dieser im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig:
Im Bundesgebiet leben die Schwester und der Bruder des volljährigen Beschwerdeführers.
Mit der Schwester bestand vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation 2007 ein gemeinsamer Wohnsitz bei den Eltern, die weiterhin in Tschetschenien leben. Die Schwester des Beschwerdeführers ist mit einem Asylberechtigten verheiratet und hat mit diesem Kinder, ihre Ausweisung aus Österreich ist aus diesem Grund auf Dauer unzulässig. Mit der Schwester bestand in Österreich nie ein gemeinsamer Haushalt, weder wurde eine finanzielle Unterstützung noch ein sonstiges Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis dargetan. Die Geschwister haben Kontakt und es gibt gegenseitige Besuche. Ungeachtet der Frage, ob man diese Beziehung unter Erwachsenen unter den Tatbestand des Familien- oder des Privatlebens subsumiert, kann diese Beziehung durch Telefonate und Besuche (die Schwester ist weiterhin russische Staatsangehörige, sie ist nicht asylberechtigt und in ihrem Verfahren wurde keine Gefährdung der Schwester in der russischen Föderation festgestellt) auch in der Russischen Föderation aufrecht erhalten werden.
Mit dem Bruder bestand vor dessen Ausreise aus der Russischen Föderation 2003 ein gemeinsamer Wohnsitz bei den Eltern. Der Bruder übernahm nach der Einreise des Beschwerdeführers 2007 das Sorgerecht für diesen bis zu seiner Volljährigkeit 2010. Seit November 2013 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Aktuell wurde weder eine finanzielle Unterstützung noch ein sonstiges Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder dargetan. Die Geschwister wohnen im selben Haus in verschiedenen Wohnungen, haben Kontakt und es gibt gegenseitige Besuche. Ungeachtet der Frage, ob man diese Beziehung unter Erwachsenen unter den Tatbestand des Familien- oder des Privatlebens subsumiert, kann diese Beziehung auch durch Telefonate aufrechterhalten werden. Dem Eingriff in seine Beziehung zu seinem Bruder steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern im Herkunftsstaat gegenüber, mit denen er bis 2007 im gemeinsamen Haushalt lebte und zu denen weiterhin Kontakt besteht, ebenso die Beziehung zu seiner Großmutter, bei der sich der Beschwerdeführer mit seinen Eltern zeitweise aufhielt, und die ebenfalls weiterhin im Herkunftsstaat lebt.
Der Beschwerdeführer lebt seit November 2013 mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Eine standesamtliche Ehe besteht nicht, das Paar hat keine Kinder. Wann und wo die Ehe nach muslimischem Ritus geschlossen wurde, kann aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden, ebensowenig, wie lang diese Beziehung bereits besteht. Als die Beziehung eingegangen wurde, musste sich der Beschwerdeführer jedenfalls seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein, da er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens in Österreich verfügte. Auch seine Lebensgefährtin gab an, von der unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers Bescheid gewusst zu haben, als sie die Beziehung einging. Diese Beziehung genießt sohin nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50: "En revanche, en ce qui concerne la relation avec la nouvelle amie du requérant et la naissance de l'enfant issu de cette relation, ces faits ne peuvent pas être pris en compte dans l'examen de la Cour, étant donné qu'ils sont intervenus à un moment où le droit du requérant de séjourner en Suisse était déjà précaire. Il ne peut dès lors pas s'en prévaloir dans le cadre de la présente affaire, même dans l'hypothèse où il va se marier avec cette personne."). Darüber hinaus steht der Flüchtlingsstatus der Lebensgefährtin der Fortführung der Beziehung in der Russischen Föderation deshalb nicht entgegen, da in ihrem Asylverfahren keine eigene Gefährdung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt wurde und sie den Status eines Asylberechtigten nur im Rahmen der Erstreckung gemäß § 11 AsylG 1997 zur Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihren Eltern erlangte (vgl. EGMR 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10, Z 89).
3.3.4. Der Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Rechtsprechung, dass es minderjährigen Kindern, die ihre Eltern belgeiten, nicht in gleichem Maß zugerechnet werden kann wie ihren Obsorgeberechtigten, dass sie sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013), ist auf den Beschwerdeführer daher nicht übertragbar.
Der Beschwerdeführer hält sich mit einer Unterbrechung 2010/2011 seit 2007, sohin seit fast acht Jahren in Österreich auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war während seines ersten Asylverfahrens vom 02.02.2008-24.06.2008 bis auf den Zeitraum, in dem das Verfahren wegen der Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers eingestellt war, auf Grund des faktischen Abschiebeschutzes geduldet, bis zur Stellung seines zweiten Asylantrages am 12.08.2008 unrechtmäßig und entgegen einer durchsetzbaren Ausweisung und danach bis zur Zulassung des zweiten Asylverfahrens am 27.10.2008 wiederum auf Grund des faktischen Abschiebeschutzes geduldet. Sein Aufenthalt war von 27.10.2008 bis 15.07.2010 im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig, danach bis zu seiner Ausreise im Herbst 2010 wiederum unrechtmäßig und entgegen einer durchsetzbaren Ausweisung. Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2011 nach Österreich zurückgeschoben, sein Aufenthalt war bis zur Verfahrenszulassung in Österreich am 16.02.2011 geduldet und ist seitdem rechtmäßig im Rahmen des Asylverfahrens.
Mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, ist dem Umstand, dass die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10). Der Beschwerdeführer stellte - abgesehen von den Asylanträgen in Polen und Belgien - drei Asylanträge in Österreich. Die Dauer der Asylverfahren in Österreich überstieg mit einem halben Jahr, zwei Jahren und vier Jahren nicht das Maß dessen, was für rechtsstaatlich geordnete, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechende Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Er verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, die Landessprachen tschetschenisch und russisch spricht, seine Schulbildung absolvierte und sozialisiert wurde. Er verfügt über zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat (zB Onkel, Cousin), insbesondere die Eltern und die Großmutter, mit denen der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise zusammenlebte; mit seinen Eltern besteht auch von Österreich aus Kontakt.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer trotz des langen Aufenthalts in Österreich außerhalb seiner Familie nur schwach integriert: Er spricht deutsch auf dem Niveau A2, nahm abgesehen vom Führerscheinkurs und den Deutschkursen, die er seit 2012 nicht mehr besucht, aber keine Bildungsmaßnahmen in Österreich in Anspruch. Der Beschwerdeführer war nie selbsterhaltungsfähig, bezieht Grundversorgung und war seit seiner Einreise 2007 nie legal erwerbstätig; er machte auch keine Lehre. Abgesehen von der Hochwasserhilfe 2009 und 2014 leistete er keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich seit Auflösung des Judo-Clubs nicht mehr in Vereinen. Er hat abgesehen von der Beziehung zu seinen Geschwistern und zu seiner russischen Lebensgefährtin Kontakt zu seinen österreichischen Nachbarn. Sein Freundeskreis besteht seinen Angaben zufolge aus tschetschenischen Volksgruppenangehörigen und türkischen Staatsbürgern.
Es steht dem Beschwerdeführer zudem offen, sich nach Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs. 6 AsylG 2005) unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen legal in Österreich niederzulassen (§§ 11 ff. NAG). Auf Grund der dargelegten Umstände kann nicht erkannt werden, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, dieses Verfahren im Ausland abzuwarten (§ 21 NAG).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
3.3.5. Es hat sich somit nicht ergeben, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer niederschriftlich zu befragen sein wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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