BVwG G312 2009731-1

G312 2009731-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2015

Regest

Begründungsmangel, Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2009731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2009731.1.00

Spruch

G312 2009731-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 26.07.2005, AZ BP 01/2005, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Anlässlich der am 22.02.2005 gemäß § 42 ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 und gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz: BF) durchgeführten Beitragsprüfung seien vom Prüforgan Feststellungen getroffen worden, welche am 24.02.2005 zu einer nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen in der Höhe von EUR 1.690,50, sowie einen Betrag in der Höhe von EUR 233,95 an Zinsen geführt hätten.

Nachdem eine Klärung der Auffassungsdifferenzen nicht herbeigeführt werden konnte, begehrte der steuerliche Vertreter im Namen des BF die Ausstellung eines Bescheides.

2. Die belangte Behörde stellte in weiterer Folge mit Bescheid vom 26.07.2005 fest, dass für den BF gemäß §§ 49 Abs. 1 und 2 und 54 Abs. 1 ASVG ein Nachverrechnungsbetrag samt Zinsen in der Höhe von insgesamt 1.924,45 EUR nachzuentrichten sei.

Die Nachtragsvorschreibungen vom 24.02.2005, vom 21.06.2005 und vom 28.06.2005 aufgrund der Beitragsprüfung vom 22.02.2005, welche die Differenzbeitragsgrundlagen und die verrechneten Beiträge ausweisen, seien als Bestandteil dieses Bescheides anzusehen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Firma des BF an ihre im angefochtenen Bescheid angeführten Dienstnehmer eine Schmutzzulage zur Auszahlung gebracht habe, welche nicht der Beitragspflicht unterworfen worden seien.

Vom Prüfer sei festgestellt worden, dass keinerlei Aufzeichnungen aufliegen würden, wann und in welcher Zeit schmutzige Arbeitsbedingungen im Sinne des § 68 EStG vorgelegen seien. Darüber hinaus habe keine den materiell rechtlichen Bestimmungen entsprechenden Arbeiten festgestellt werden können, bei denen die angeführten Voraussetzungen insgesamt zugetroffen wären.

Mit Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 22.02.2005 sei die Steuerfreiheit der an die Dienstnehmer ausbezahlten Schmutzzulage abgelehnt worden.

Vom Prüforgan sei weiters festgestellt worden, dass für zwei im angefochtenen Bescheid angeführten Dienstnehmerinnen aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse zum BF keine Sonderzahlungen der Beitragspflicht unterworfen worden seien. Im Zuge der Beitragsprüfung sei daher auch die Nachverrechnung der Sonderbeiträge für die Sonderzahlungen gemäß § 54 ASVG erfolgt.

3. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde seitens der steuerlichen Vertretung des BF fristgerecht der mit 26.08.2005 datierte und am selbigen Tag eingelangte, nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund der kollektivvertraglichen Verpflichtungen seinen Mitarbeitern die erforderliche Schmutzzulage ausgezahlt und diese nicht als Entgelt in die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage einbezogen habe.

Diese Schmutzzulage sei aufgrund der kollektivvertraglichen Verpflichtungen ausbezahlt worden, weil die Arbeitnehmer des BF Arbeiten durchführen hätten müssen, die in erheblichem Maß eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und auch seiner Kleidung zwangsläufig bewirken würden.

Die erhebliche Verschmutzung der Mitarbeiter des BF würde durch Kühlmittel, Öle, Fette, Metallstaub etc. entstehen.

Den Arbeitnehmern des BF würden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen natürlich auch entsprechende Umkleideräumlichkeiten, Wasch- und Duschmöglichkeiten zur Verfügung stehen, weil Arbeitsbedingungen vorliegen, die eine umfassendere Reinigung, als die der Hände, der Arme und des Gesichtes erforderlich machen würden.

Wenn nun der Prüfer, wie im Bescheid dargelegt, keine Arbeiten feststellen habe können, die den materiell rechtlichen Bestimmungen entsprechen würden, stelle sich die Frage, warum der BF Umkleideräumlichkeiten, Wasch- und Duschmöglichkeiten für seine Arbeitnehmer schaffen habe müssen.

Die belangte Behörde werde ersucht darzulegen, wie sie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter des BF sehe. Die Aussage des Bescheides alleine, dass die genannten materiell rechtlichen Bestimmungen nicht vorliegen würden, erscheine in diesem Fall als zu allgemein gehalten.

Es sei dies nicht die erste Beitragsprüfung beim BF gewesen. Alle bisherigen Prüfer, sowohl von der Gebietskrankenkasse als auch jene der Finanzverwaltung, hätten in den letzten 15 Jahren jeweils eine erhebliche Verschmutzung der Mitarbeiter festgestellt und die ausbezahlte Schmutzzulage auch nicht als Entgelt angesehen. Die Arbeitsbedingungen beim BF hätten sich gegenüber der Vergangenheit nicht verändert, daher sei die Aussage des jetzigen Prüfers unverständlich.

Wenn sich nunmehr die Kärntner Gebietskrankenkasse auf das Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde als Beweismittel berufe, sei das insoweit in sich unschlüssig, weil ja der Prüfer sowohl die steuerrechtlichen als auch die sozialversicherungsrechtlichen Gebahrungen in einem Arbeitsgang geprüft habe. Die Beweismittel der Gebietskrankenkasse und die Beweismittel der Finanzverwaltung seien daher deckungsgleich. Es sei daher nicht verständlich, warum nun die Gebietskrankenkasse das Ermittlungsverfahren der Finanzverwaltung als Beweismittel heranziehe, obwohl sie selbst bzw. der Prüfer im Auftrag der Kärntner Gebietskrankenkasse tätig gewesen sei.

Aufgrund des obig dargelegten Sachverhaltes werde beantrage, die ausbezahlte Schmutzzulage gem. § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG nicht als Entgelt anzusehen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und somit die vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von € 1.690,50, samt den verrechneten Nachtragszinsen in Höhe von € 233,95 auf dem Verrechnungskonto des BF wiederum gutzuschreiben.

Weiters werde der Antrag gestellt, bis zur Erledigung dieses Bescheides die Einhebung entsprechend auszusetzen bzw. der Berufung (nunmehr: Beschwerde) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Am 08.09.2005 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 07.09.2005 samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde aus, dass durch das Prüforgan anlässlich einer Beitragsprüfung festgestellt worden sei, dass für die im angefochtenen Bescheid angeführten Dienstnehmer im überprüften Zeitraum Schmutzzulagen zur Auszahlung gebracht worden seien, welche nicht der Beitragspflicht unterworfen worden seien.

Im vorliegenden Fall würden zwar die formellen Voraussetzungen (Kollektivvertrag) für eine Begünstigung vorliegen, jedoch sei zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen vorliegen würden.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 30.03.2005 sei über die Berufung des BF gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 22.02.2005 des Finanzamtes Klagenfurt erkannt worden. Die Berufung sei als unbegründet abgewiesen worden, somit würden die Schmutzzulagen der Lohnsteuerpflicht unterliegen.

Ein Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung sei vom BF nicht eingebracht worden.

Wenn der BF bzw. sein steuerlicher Vertreter in seinem Einspruch vorbringe, dass die Kärntner Gebietskrankenkasse sich unzulässigerweise auf das Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde berufe, so sei dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren vor der Finanzverwaltung abgeschlossen und ein Rechtsmittel nicht eingebracht worden sei.

Dem Einwand, dass bereits mehrere Prüfungen stattgefunden hätten und bis jetzt die ausbezahlten Schmutzzulagen immer nicht als Entgelt qualifiziert worden seien, sei zu entgegnen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten sei. Er schütze aber nicht das Vertrauen der Partei auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Auch der Umstand, dass eine Prüfung Vorgangsweisen der Partei nicht beanstandet habe, hindere die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu halten.

Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde des BF keine Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15.09.2005 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 07.09.2005 zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen vorgelegt.

6. In der mit 20.09.2005 datierten und am 22.09.2005 eingebrachten Stellungnahme brachte die steuerliche Vertretung des BF im Wesentlichen vor, die Kärntner Gebietskrankenkasse habe in ihrer Begründung lediglich angeführt, dass eine Berufungsvorentscheidung ergangen sei und diesbezüglich kein Rechtsmittel eingebracht worden sei. Dieser Sachverhalt sei unrichtig, es sei mit Schriftsatz vom 18.04.2005 bei der Finanzverwaltung Klagenfurt beantragt worden, dass die Berufung des BF gegen die Haftungs- und Zahlungsbescheide dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt werde. Dadurch trete die Berufungsvorentscheidung außer Kraft und der Bescheid der Finanzverwaltung Klagenfurt sei daher in vollem Umfang aufrecht. Die Aussage der Kärntner Gebietskrankenkasse, dass der Bescheid der Finanzverwaltung in Rechtskraft erwachsen sei, sei daher unverständlich und falsch.

Nachdem die Kärntner Gebietskrankenkasse offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgehe und bezüglich der restlichen Vorbringen des Einspruchs keine Gegenargumente an führe, gehe der BF davon aus, dass diesbezügliche Gegenargumente nicht vorliegen und beantrage daher, dem Einspruch voll inhaltlich stattzugeben und aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. In der ergänzenden Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des BF vom 30.03.2007 wurde darauf verweisen, dass der Berufung des BF gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 22.02.2005 von der Finanzverwaltung mit der 2. Berufungsvorentscheidung vom 12. März 2007 stattgegeben worden sei. Die Finanzverwaltung habe nun hinsichtlich der umstrittenen Schmutzzulage festgestellt, dass 25,97 % der Arbeitszeit, die Arbeitnehmer einer erheblichen, außerordentlichen und im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen Verschmutzung ausgesetzt seien, die eine steuerfreie Behandlung dieser SEG-Zulage im Ausmaß von 25,97 % rechtfertigen würden.

Die Finanzverwaltung habe nach neuerlicher Prüfung festgestellt, dass alle Voraussetzungen zur steuerfreien Behandlung der ausgezahlten Schmutzzulage vorliegen würden.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt wurde am 16.07.2014 vom Landeshauptmann von Kärnten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 wurde dem BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gewährt, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zur Äußerung der Kärntner Gebietskrankenkasse schriftlich Stellung zu nehmen.

10. Einlangend mit 08.09.2014 wurde seitens der steuerlichen Vertretung des BF eine mit 04.09.2014 datierte Stellungnahme übermittelt. Darin wurde insbesondere auf die bis dato bereits übermittelten Stellungnahmen (20.09.2005, 30.03.2007) verwiesen und ersucht, dem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des BF voll inhaltlich stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.

Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu §360b).

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

2.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

2.5. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.6. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).

2.7. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.

2.7.1. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die genauen Umstände des Prüfungsablaufes zu ermitteln, ihren Feststellungen zu Grunde zu legen und diese zu begründen. In ihrer Beweiswürdigung führt die Erstbehörde an, dass sich ihre getroffenen Feststellungen auf die durchgeführte Beitragsprüfung und die Feststellungen des Prüforgans stützen würden. Zudem heißt es in der Bescheidbegründung, dass keine den materiell rechtlichen Bestimmungen entsprechende Arbeiten festgestellt worden wären.

Es finden sich hierzu jedoch keine feststellenden Aufzeichnungen oder Unterlagen über Ermittlungsergebnisse im Akt, diese haben auch nicht Eingang in die Bescheidbegründung gefunden. So heißt es im Prüfungsprotokoll der belangten Behörde lapidar:

"Nachverrechnung Schmutzzulagen, da keine erhebliche, außerordentliche Verschmutzung der Arbeitnehmer oder deren Bekleidung gegeben."

Wie und aufgrund welcher Tatbestandsvoraussetzungen das im Prüfungsprotokoll namentlich angeführte Prüforgan zu dieser Feststellung gelangte, ist dem Akt ebenso wenig entnehmbar, wie die Art und das Ausmaß der Arbeiten, die im Unternehmen des BF verrichtet wurden.

Die Argumente der belangten Behörde, welche nach der von ihr zitierten Rechtsprechung für das Bestehen einer Nachverrechnung sprechen, können daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.

2.7.2. Die belangte Behörde argumentierte zudem, dass wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Arbeiten und deren Dauer keine Gründe vorgelegen wären, die die Gewährung einer Schmutzzulage gerechtfertigt hätte. Im gegebenen Zusammenhang hierbei jedoch ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Beschränkung auf dieses Beweismittel, nämlich die Aufzeichnungen des Dienstgebers, dem Gesetz nicht entnommen werden kann (VwGH 27.07.2001, Zl. 98/08/0149).

Es trifft zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH 21.06.2000, Zl. 95/08/0050). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Das Ziel der Schätzung ist nämlich, diejenigen Grundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (Hinweis zu § 184 BAO: VwGH 28.06.2012, Zl. 2009/15/0201). Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (VwGH 07.09.2005, Zl. 2003/08/0185; VwGH 16. 02.2011, Zl. 2007/08/0173).

Die Unterlassung eigener Ermittlungen und Feststellungen durch die belangte Behörde findet verfahrensgegenständlich keine Rechtfertigung. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Kärntner Gebietskrankenkasse die zur Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren zu ermitteln haben, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen sein wird.

2.7.3. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht der erkennenden Richterin nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

Das Ausmaß der Begründungspflicht in Angelegenheiten des allgemeinen Sozialversicherungswesens (ASVG) wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind daher dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass die Partei über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH 19.02.2003, Zl. 2001/08/0100).

Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall liegt demzufolge eine wesentliche Begründungslücke vor, da die belangte Behörde ausdrücklich hätte begründen müssen, weshalb sie gerade im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum von ihrer langjährigen Beurteilung des Vorliegens einer beitragsfreien Schmutzzulage iSd § 68 Abs 5 EStG substanziell abgewichen ist, dies ebenso im Hinblick darauf, dass auch in den nachfolgenden Jahren seitens der Erstbehörde dem BF wieder eine steuerbegünstigte Schmutzvergütung gewährt wurde. Die Argumentation der belangten Behörde, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht das Vertrauen der Partei auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis schützen könne, ist keinesfalls als ausreichende Begründung iSd Judikatur des VwGH anzusehen. Wenn die Erstbehörde vermeint, dass sie nicht gehindert sei, eine Vorgangsweise der Partei für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu halten, so wäre sie angehalten gewesen, diese Abkehr ihrer Rechtsmeinung auch hinreichend und nachvollziehbar zu erläutern.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.

2.7.4. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Verfahren die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Im weiteren Verfahren ist es dem BF von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Die belangte Behörde hat schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.

Gegenständlich ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

2.8. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

2.9. Die Kärntner Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Kärntner Gebietskrankenkasse als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Kärntner Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

2.10. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit den - seit der Bescheiderlassung am 26.07.2005 - ergangenen Stellungnahmen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.

Im Lichte des oben Gesagten wird belangte Behörde erneut zu prüfen haben, ob eine steuerbegünstigte Schmutzzulage für die im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum durchgeführten Tätigkeiten im Unternehmen des BF zu Recht gewährt wurde oder nicht und dies insbesondere nachvollziehbar und plausibel festzustellen haben. Auch wird sie begründend darzulegen haben, weshalb sie ausschließlich für den Zeitraum 01.01.2002-31.12.2003 eine Steuerfreiheit der vom BF an die Dienstnehmer ausbezahlten Schmutzzulage ablehnt, diese jedoch dem Unternehmen des BF, jeweils für Zeiträume davor und danach, aufgrund des ihrerseits festgestellten Vorliegens einer beitragsfreien Schmutzzulage iSd § 68 EStG gewährt hat.

2.11. Die Feststellung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung einer Schmutzvergütung gemäß § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG iVm § 68 Abs. 5 EStG für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gegeben sind oder nicht, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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