BVwG W192 1425377-1

W192 1425377-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2015

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, PTBS (posttraumatische<br/>Belastungsstörung), Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1425377-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1425377.1.00

Spruch

W192 1425377-1/11E

W192 1425376-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, Zl. 1) 11 07.171-BAL, 2) 11 07.177-BAL zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF. werden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach gemeinsamer illegaler Einreise mit seinem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, am 13.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass beide den Herkunftsort vor etwa elf Monaten verlassen hätten und mit Schlepperunterstützung durch den Iran und die Türkei über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich gelangt seien. Im Herkunftsstaat würden die Ehefrau und weitere fünf Kinder des Erstbeschwerdeführers leben. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits im Dezember 2007 in England einen Asylantrag gestellt und sei 2009 nach Afghanistan abgeschoben worden. Der Erstbeschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er im Herkunftsort Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Er sei aus Angst um sein Leben mit seinem Sohn geflüchtet.

Aufgrund eines Informationsersuchens des Bundesasylamts teilten die britischen Behörden mit Schreiben vom 18.08.2011 mit, dass der Erstbeschwerdeführer in Großbritannien einen Asylantrag gestellt hat. Er sei am 06.10.2009 nach Afghanistan abgeschoben worden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamts am 17.10.2011 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Samangan stamme und als Landwirt tätig gewesen sei. Im Herkunftsstaat würden seine Ehefrau sowie drei Töchter und zwei Söhne leben, der Zweitbeschwerdeführer sei sein weiterer Sohn, den er im Verfahren vertrete.

Die Namen der Beschwerdeführer seien falsch aufgeschrieben worden und der Beschwerdeführer teilte die richtigen Namen mit. Er sei nicht in Besitz von Identitätsdokumenten, seine Tazkira sei während der Kriegshandlungen verloren gegangen. Der Erstbeschwerdeführer habe seit der Ausreise keinen Kontakt mit seiner Familie. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Muslim.

Der Erstbeschwerdeführer sei nicht von staatlicher Seite verfolgt worden. Er habe während der kriegerischen Auseinandersetzungen bei der Verteidigung seines Dorfes als Kommandant einer Einheit von zehn Personen mitgewirkt. Das Heimatdorf des Erstbeschwerdeführers liege an der Grenze zur Provinz Baghlan. Hinter der Grenze hätten Taliban einen Stützpunkt und die Dorfbewohner seien von den Kampfhandlungen immer direkt betroffen gewesen. Sonst habe der Erstbeschwerdeführer keine Feinde. Der Beschwerdeführer habe Angst, beim nächsten Angriff der Taliban ums Leben zu kommen. Das Dorf werde deshalb von den Taliban angegriffen, weil es das erste Dorf an der Grenze sei und daher auch bei Angriffen der Taliban auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers immer betroffen sei. Der Beschwerdeführer habe den Zweitbeschwerdeführer mitgenommen, weil er sein ältester Sohn sei und die Gefahr, dass er in Kriegswirren verwickelt werde, am größten sei. Er habe nicht die gesamte Familie mitgenommen, weil er zu alt sei, sich um sie zu kümmern. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Wohnsitz nicht in eine andere Region des Herkunftsstaates verlegt, weil auch dort eine Bedrohung durch Taliban gegeben sei.

Der Erstbeschwerdeführer habe niemals eine konkrete Auseinandersetzung mit den Taliban gehabt, weil er es nicht dazu kommen habe lassen. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan 2010 sei der Beschwerdeführer manches Mal innerhalb der Provinz oder in andere Provinzen geflüchtet, um den Kriegswirren auszuweichen, habe aber nie in Kabul gelebt.

Der Erstbeschwerdeführer räumte auf Vorhalt ein, dass er sich zwei Jahre in Großbritannien aufgehalten habe und 2009 nach Afghanistan abgeschoben wurde. Er stimmte einer Einsichtnahme in die sein Asylverfahren betreffenden Unterlagen der britischen Behörden zu.

Im Falle einer Rückkehr fürchte der Erstbeschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden. Nach der Niederlage der Taliban habe der Kommandant des Herkunftsortes des Beschwerdeführers erbeutete Waffen der Taliban aus dessen Herkunftsgebiet der Regierung Karsai übergeben und sei später von Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich.

Aus einem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Arztbrief vom 25.10.2011 ist ersichtlich, dass dieser in der Zeit vom 21.10.2011 bis 25.10.2011 stationär in einer Krankenanstalt bei Diagnose eines Zustandes nach Gastritis behandelt und mit einem medikamentösen Therapievorschlag entlassen wurde.

Aus dem von den britischen Behörden übermittelten Unterlagen über das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers geht hervor, dass dieser dort am 20.12.2007 einen Asylantrag gestellt und über seine Identität und Herkunft im Wesentlichen gleich lautende Angaben wie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamts gemacht hat. Er gab allerdings seinen Namen und jenen seines ältesten Sohnes teilweise abweichend an.

In einer schriftlich vorgelegten Begründung seines Antrages, deren Inhalt sich aus der Entscheidung der britischen Behörden ergibt, brachte der Erstbeschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vor, dass er nach Kampfhandlungen mit der Jamiat gefangen und 40 Tage angehalten und dabei auch gefoltert worden sei. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers sei zunächst drei Jahre durch die Jamiat und danach zwei Jahre durch die Jonbesch angegriffen worden. Danach hätten die Taliban die Kontrolle übernommen und es habe während der dreijährige Besetzung Frieden geherrscht. Nach der internationalen Militärintervention gegen die Taliban hätte die Harakat-Partei ihre Waffen abgegeben und es habe keinen Schutz für frühere Mitglieder vor einer Bedrohung durch Jamiat und Jonbesch gegeben. Es sei zu einem Anschlag auf den Erstbeschwerdeführer gekommen, der zu seiner Ausreise geführt habe.

Über seine Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer in Großbritannien bei der Einvernahme durch die britische Behörde am 20.02.2008 an, dass er Probleme mit Angehörigen der Jamiat und der Jonbesch habe. Er habe im "heiligen Krieg" gegen die Russen gekämpft und es sei nach deren Abzug ein Bürgerkrieg zwischen den verschiedenen Fraktionen ausgesprochen. Dies sei vor zehn Jahren geschehen. Auf die Frage nach Problemen mit den Taliban brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Probleme mit den Taliban gehabt habe, er und sein Kommandant hätten sich den Taliban angeschlossen und er habe mit diesen gekämpft. Er sei ein Kommandant einer Gruppe gewesen und habe gegen Einheiten der Jamiat und der Jonbesch gekämpft. Die Herkunftsregion sei friedlich gewesen, da die Jamiat und die Jonbesch die Gegend verlassen hätten. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, dass er auf Seiten der Taliban gekämpft habe, bis die anderen Fraktionen seine Herkunftsregion verlassen hätten.

Es sei auf dem Weg zu einer Moschee zu einem Schussattentat auf den Erstbeschwerdeführer gekommen. Dieser sei nach Hause zurückgekehrt und habe den Vorfall nicht bei den Behörden gemeldet, weil er nicht erwartet habe, dass diese Maßnahmen setzen würden. Fünf Monate später habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen. In dieser Zeit sei sehr vorsichtig gewesen und habe sich an verschiedenen Orten in seiner Region versteckt. Es sei zu keinen Angriffen auf andere Angehörige der Harakat gekommen, da der Beschwerdeführer der Gruppenkommandant gewesen sei.

Im Falle einer Rückkehr fürchte der Erstbeschwerdeführer von seinen Feinden getötet zu werden. Diese seien die Regierung, Jonbesch und Jamiat. Sie würden dem Beschwerdeführer vorwerfen, ein Mitglied der Taliban zu sein.

Der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde durch eine Entscheidung des britischen Home Office vom 23.07.2008 abgewiesen. Darin wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Anhaltung und Folterung durch eine Einheit der Jamiat vor 10-13 Jahren stattgefunden habe und der Beschwerdeführer danach keine Verfolgung diese Art mehr ausgesetzt gewesen sei. Aus dem Umstand, dass in den seinerzeitigen Kampfhandlungen Verwandte des Erstbeschwerdeführers getötet worden seien, lasse sich ebenso kein Risiko für die Zukunft ableiten. Da sich aus Länderberichten ergebe, dass frühere Mitglieder der Taliban in Afghanistan nur dann einen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein, wenn diese hochrangige Mitglieder seien und überdies der vom Beschwerdeführer beschriebene Angriff durch ein Schussattentat aufgrund seiner eigenen Art der Darstellung nicht als gezielte Verfolgung sondern als zufälligen Angriff erscheine, sei eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht gegeben.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Erstbeschwerdeführers als nicht glaubhaft und begründete dies einerseits mit Plausibilitätserwägungen über das nicht nachvollziehbare Unterbleiben einer Flucht der gesamten Familie des Beschwerdeführers und die Unterlassung der Inanspruchnahme von Schutz durch internationale Sicherheitskräfte oder des Versuches der Niederlassung in einen anderen Landesteil. Weiters wurde festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber den britischen Behörden gestanden sei, wo er sich als ein Mitglied der Harakat und Verbündeten der Taliban bezeichnet hat.

Für den Zweitbeschwerdeführer seien keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden.

Aufgrund der Lage im Herkunftsstaat und der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsort würde keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung der Beschwerdeführer vorliegen und es seien auch keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung gegeben.

3. Gegen diese Bescheide wurde mit gleichlautenden Schreiben vom 13.03.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Herkunftsregion stets von den Kampfhandlungen betroffen gewesen sei. Zum Vorhalt, dass er 2009 in Großbritannien angegeben habe, Mitglied der Harakat und in weiterer Folge auch Teil der Taliban gewesen zu sein, brachte er vor, er habe bereits damals angegeben, dass eine Gefahr bestehe, dass er getötet werden. Ebenso habe er angegeben, dass er gezwungen worden wäre, mit den Taliban zu kämpfen. Er wiederholte, dass er befürchte, bei einer Rückkehr durch die Taliban getötet zu werden und es ergebe sich die Bedrohung aus den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers über die territoriale Lage seines Dorfes. In der Beschwerde wurden weiters Ausschnitte aus Länderberichten über die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sowie nicht fallbezogen ausgewählte Abschnitte aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanische Asylsuchende wiedergegeben. Aufgrund der Lage im Herkunftsstaat seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidär Schutzberechtigten gegeben. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurden ein Arztschreiben über eine stationäre Behandlung des Zweitbeschwerdeführers im Februar 2012 nach dem Verschlucken von Spülmittel angeschlossen.

Für den Erstbeschwerdeführer wurde ein Arztschreiben vom 02.09.2013 vorgelegt, aus dem sich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit ausgeprägter Somatisierungstendenz, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und Kopfschmerzen unklarer Genese ergibt, und worin eine medikamentöse Therapie empfohlen wurde.

Laut einem Arztbrief vom 14.10.2013 wurde beim Erstbeschwerdeführer ein Operationstermin zur Entfernung von Schrotmunition aus einer Schussverletzung an der Hand festgelegt, wobei der Vorfall sich "2012 in Griechenland" ereignet habe. Weiters wurden Bestätigungen über Schulbesuch und Vereinsaktivitäten des Zweitbeschwerdeführers sowie besuchte Deutschkurse und eine laufende Tätigkeit als freiwillige Hilfskraft des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.

4. Am 18.02.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen befragt und Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat erörtert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dabei tätigten der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) auf Befragen durch den Richter (R) folgende Angaben über ihre behauptete Bedrohungssituation:

"R: Warum seid Ihr, Du und Dein Vater, aus Afghanistan ausgereist?

BF2: Wegen der Taliban.

R: Hat Dir Dein Vater erklärt, warum Ihr weggehen müsst?

BF2: Ja.

R: Was hat Dir Dein Vater gesagt?

BF2 zögert.

Ich stelle fest, dass Du zögerst und keine Antwort gibt. Es könnte daran liegen, dass Du auf keinen Widerspruch mit der Aussage Deines Vaters geraten willst. Das ist nicht gut für Euer beider Glaubwürdigkeit.

R: Was hat Dir Dein Vater gesagt?

BF2: Mein Vater hat mir gesagt, dass hier Krieg herrschen würde und wir gehen müssten, damit uns die Taliban nicht töten.

R: Weißt Du warum deine Mutter und Deine Geschwister in Afghanistan geblieben sind?

BF2: Es war nicht möglich dass wir alle aus Afghanistan ausreisen.

R: Hast Du Kontakt mit Deinen Familienangehörigen in Afghanistan?

BF2: Ja, manchmal telefonisch.

R: Wie geht es Deiner Familie?

BF2: Ich habe schon lange nicht mehr mit ihnen gesprochen. Es weiß nicht, wann ich das letzte Mal mit ihnen gesprochen habe.

R: Ist es länger als ein Jahr her?

BF2: Nein.

R: Länger als ein Monat?

BF2: Ja.

R: Wie ist es Deiner Familie damals gegangen?

BF2: Gesundheitlich ging es ihnen gut, sie sagten aber, dass dort Krieg herrschen würde.

...

R: Was glauben Sie befürchten zu müssen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?

BF1: Die Taliban.

R: In welcher Weise sind Sie durch die Taliban bedroht?

BF1: Die Taliban sind in unserer Nähe. Sie verstehen sich nicht gut mit uns. Wenn sie kommen, nehmen sie uns mit.

R: Sind Sie jemals von den Taliban mitgenommen worden?

BF1: In der Vergangenheit gab es viele Auseinandersetzungen mit ihnen. In dieser Gegend ist alles durcheinander.

R: Haben Sie selbst an den bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen?

BF1: Früher habe ich zur Verteidigung meines Heimatortes am Krieg teilgenommen.

R: Gegen wen haben Sie Ihren Heimatort verteidigt?

BF1: Es gab damals verschiedene Gruppierungen. Ich habe nur mein Heimatdorf verteidigt.

R: Haben Sie irgendeiner dieser Gruppierungen angehört oder ein Naheverhältnis gehabt?

BF1: Es sind mittlerweile sehr viele Jahre vergangen. Ich kann mich an das Ganze nicht mehr erinnern.

R: Sie sind gemeinsam mit Ihrem Sohn aus Afghanistan weggegangen, haben Sie Ihrem Sohn erklärt warum Sie die Heimat verlassen müssen?

BF1: Ich bin wegen der Taliban aus Afghanistan geflüchtet, ich wollte mein Leben in Sicherheit bringen und habe meinen Sohn mitgenommen.

R: Warum haben Sie Ihre Frau und die anderen Kinder in Afghanistan zurückgelassen?

BF1: Ich war nicht in der Lage meine ganze Familie mitzunehmen.

R: Stehen Sie mit Ihren Familienangehörigen in Afghanistan in Kontakt?

BF1: Ich hatte anfangs keinen Kontakt zu meiner Familie, später konnte dieser über einen Bekannten hergestellt werden. Meine Familie lebt in den Bergen. Einmal im Monat bzw. einmal in zwei Monaten kommt meine Familie zum Bekannten. Sie rufen mich an, dann telefonieren wir.

R: Kann bei dieser Gelegenheit auch Ihr Sohn mit seiner Mutter und den Geschwistern sprechen?

BF1: Ja.

R: Wann haben Sie zuletzt diesen Kontakt mit Ihrer Familie in Afghanistan gehabt?

BF1: Ich habe erst kürzlich mit meiner Familie telefoniert, ich weiß nicht, ob es gestern oder vorgestern war.

R: Haben Sie Ihrer Familie erzählt, dass Sie heute die Verhandlung hier haben?

BF1: Ja. Meiner Familie geht es sehr schlecht.

R: Wodurch geht es Ihrer Familie schlecht, welche Umstände oder Vorfälle führen dazu?

BF1: Die Familie lebt dort ohne ein Familienoberhaupt. Es gibt niemanden der sie unterstützt. Wenn ich mit meiner Frau telefoniere, weint sie die ganze Zeit. Ich mache mir jetzt wieder Sorgen. Mittlerweile fühle ich mich psychisch krank.

R: Ich habe zur Kenntnis genommen, dass Sie auf Grund der psychischen Belastung ärztliche Hilfe in Anspruch genommen haben und habe die von Ihnen vorgelegten Unterlagen eingesehen. Hat bei diesem Kontakt vor einigen Tagen auch Ihr Sohn mit seiner Mutter bzw. den Geschwistern gesprochen?

BF1: Ja.

R: Wissen Sie was Ihr Sohn mit seiner Mutter bzw. den Geschwistern gesprochen hat?

BF1: Nein, ich weiß es nicht, ich habe es nicht mitbekommen.

R: Sind Sie vor Ihrer Ausreise einem konkreten gewaltsamen Angriff der Taliban ausgesetzt gewesen?

BF1: Als die Taliban in unsere Nähe kamen, bin ich geflüchtet.

R: Wie lange vor Ihrer Ausreise sind die Taliban in Ihre Nähe gekommen?

BF1: Das weiß ich nicht, ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Ich weiß aber, dass sie sehr nahe gekommen waren.

R: Können Sie sich noch daran erinnern, was Sie in Großbritannien zur Begründung Ihres Asylantrages vorgebracht haben?

BF1: Nein.

R: Sie haben damals gesagt, dass Sie als Führer einer kleinen Kampfgruppe von 10 Personen militärisch gegen Einheiten der Jamiat und der Jonbesch aktiv gewesen seien. Sie hätten der Harakat angehört und bei diesen Auseinandersetzungen sich auch den Taliban angeschlossen. Was sagen Sie dazu?

BF1: Diese Angaben betreffen die frühere Zeit. Damals war ich jung. Ich kann mich daran nicht mehr so genau erinnern. Ich weiß aber, dass unser Anführer später von den Taliban getötet wurde und sich die Sachen gedreht haben. In Österreich habe ich Fluchtgründe angeführt die jetzt relevant sind.

BF2 wird in den Verhandlungssaal geholt.

R an BF2: Dein Vater hat mir soeben gesagt, dass ihr beide vor einigen Tagen mit der Familie in Afghanistan telefonischen Kontakt hattet, warum hast Du das vorhin nicht angegeben?

BF2: Ich hatte es vergessen.

...

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen

BF1: Die Sicherheit in der Provinz ist nicht so gut. Die Regierung kann in dieser Gegen nicht mal für die eigene Sicherheit sorgen. Außerdem komme ich aus einer Gegend, die an der Grenze mit Baghlan liegt. Die Lage dort ist wesentlich schlechter als in der restlichen Provinz. Ein Nachbar von uns wurde in der Nacht aus seinem Haus geholt und geköpft.

R: Aus welchem District kommen Sie?

BF1: Ich komme aus Khuram Wa Sarbagh."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 2 Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitischer Muslime. ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2011 illegal nach Österreich ein und stellten am 13.07.2011 die vorgelegten Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Dezember 2007 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen wurde, worauf der Erstbeschwerdeführer am 06.10.2009 nach Afghanistan abgeschoben wurde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Taliban zu befürchten, ist vor dem Hintergrund der tatsächlichen diesbezüglichen Lage im Herkunftsstaat nicht zutreffend.

Die Beschwerdeführer haben im Herkunftsstaat immer in ihrer Herkunftsregion Samangan gelebt und haben dort familiäre Anknüpfungspunkte. Auf Grund der Lage in ihrer Herkunftsregion besteht für sie kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). Sie verfügen dort über familiäre Anknüpfungspunkte und hätten daher im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten, dass sie in eine ausweglose Lebenssituation geraten werden.

Beim Erstbeschwerdeführer besteht eine mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägter Somatisierungstendenz sowie eine posttraumatische Belastungsstörung; es erfolgte eine medikamentöse Behandlungsempfehlung. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund.

Die Beschwerdeführer sind im Juli 2011 illegal nach Österreich eingereist. Sie haben in Österreich keine familiären oder sonstigen intensiveren Bindungen. Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitsfähig und geht derzeit in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, sondern nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Er hat Kenntnisse der deutschen Sprache und hat Arbeiten für gemeinnützige Einrichtungen verrichtet. Der Zweitbeschwerdeführer hat gute Kenntnisse der deutschen Sprache, er besucht in Österreich eine Mittelschule und ist in Sportvereinen aktiv.

Im Herkunftsort in Afghanistan leben die Ehefrau und weiteren fünf Kinder des Erstbeschwerdeführers.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in Samangan

Die Provinz Samangan liegt im Norden des Landes, genau zwischen den Provinzen Balkh und Baghlan. Sie grenzt auch an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz wird in sechs administrative Einheiten geteilt: neben der Provinzhauptstadt Aybak sind dies Ruyi Du Ab, Hazrat Sultan, Feroz Nakhchir, Dara Soaf Ballah, Darah Sofpayan and Hazrat Sultan (o.DI).

Die lokale Bevölkerung ist mit der derzeitigen Sicherheitslage zufrieden, jedoch unterstrichen sie die Notwendigkeit der Rekrutierung von mehr Polizei mit verbesserter Ausrüstung, um Recht und Ordnung in der Provinz durchzusetzen (Pajhwok 15.9.2013).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Entspannung: Es wurde im ersten Quartal des Jahres 2013 ein Vorfall registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Samangan im Vergleich zum Vorjahr um 50 Prozent gesenkt (ANSO 4.2013). Samangan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben in letzter Zeit Rebellen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht (27.7.2013)

Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, welche sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 42%. 2013 wurden 17 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Quellen:

-ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 23.9.2013

-Pajhwok (15.9.2013): 'Samangan security right but police strength needs to be enhanced',

http://www.elections.pajhwok.com/en/content/samangan-security-right-police-strength-needs-be-enhanced, Zugriff 14.1.2014

-Pajhwok (o.D.l): Background profile of Samangan, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-samangan, Zugriff 16.10.2014

In der Zeit vom Jänner bis 31.Oktober 2014 kam es in Samangan zu 32 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Gewaltsame Vorfälle ereigneten sich sporadisch, die meisten dieser seltenen Vorfälle ereigneten sich in der Provinzhauptstadt Aybak. Im Distrikt Khuram Wa Sabagh ereignete sich in dieser Zeit ein sicherheitsrelevanter Vorfall, nämlich die Explosion eines Sprengsatzes.

Die Provinz wird als eine der ruhigsten im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle und konfliktverbundene Gewalt beschrieben. Die seltenen Angriffe von Aufständischen richten sich gegen Regierungseinrichtungen.

Quelle:

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 83 von 144

http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014

Situation für Rückkehrer (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)

Auch durch erhebliche und anhaltende Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft hat sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index (HDI) kontinuierlich verbessert. Dennoch belegt das Land laut UNDP weiterhin einen sehr niedrigen Rang (175 von 187 Ländern) im Index. Afghanistan hat sich hier in fast allen Bereichen positiv entwickelt, der Entwicklungsbedarf ist allerdings weiterhin beträchtlich: Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei 70%. Ca. 90% der Frauen und 70% der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.

Die afghanische Wirtschaft ist - nach einer Dekade starken Wachstums - im letzten Jahr um vergleichsweise schwache 3 % gewachsen. Aufgrund der politischen Unsicherheit werden derzeit weitgehend Investitionen zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen. Danach ergibt sich allerdings ein gemischteres Bild: Eine Normalisierung des - durch die starke Präsenz internationaler Truppen aufgeblähte - Preis- und Lohnniveau und eine weitere Abwertung der afghanischen Währung könnten zu einer gestärkten regionalen Wettbewerbsfähigkeit afghanischer Produkte, gerade in den traditionell exportstarken Bereichen der afghanischen Wirtschaft (Obst, Nüsse, Teppiche, Halbedelsteine) führen. Zurückgehaltene Investitionen könnten bei einer stabilen neuen Regierung nachgeholt werden. Negativ würde sich demgegenüber eine zunehmende Unsicherheit und Destabilisierung des Landes und seiner Institutionen auswirken.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Quelle:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen über die Herkunft der Beschwerdeführer sowie über ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen zur Herkunft getroffen.

Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest, da sie nicht durch entsprechende Dokumente belegt wurde.

Die Feststellungen über das vom Erstbeschwerdeführer in Großbritannien geführte Asylverfahren ergeben sich aus seinen Angaben sowie insbesondere aus dem Inhalt der übermittelten Verfahrensakten der britischen Behörden.

Die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation durch Taliban in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist zunächst schon aus den dazu getätigten Angaben der Beschwerdeführer nicht ableitbar, da diese nach eigener Darstellung vor der Ausreise von keinen konkreten Angriffen der Taliban betroffen gewesen sind. Der Erstbeschwerdeführer hat entsprechende Fragen nach Übergriffen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich ausweichend mit generalisierenden Ausführungen über Vorgangsweise der Taliban beantwortet. Er hat nicht konkret behauptet, dass er selbst das Ziel von Verfolgungshandlungen der Taliban gewesen ist. Auf die offene Frage nach der Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen hat der Beschwerdeführer lediglich eingeräumt, dass er früher zur Verteidigung seines Heimatortes am Krieg teilgenommen habe, und hat unter den Angreifern, gegen die er den Heimatort verteidigt habe, die Taliban auch nicht konkret genannt.

Daneben ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, dass Samangan, die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer, als eine der ruhigsten im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle und konfliktverbundene Gewalt beschrieben werde. Innerhalb der Provinz ist überdies der Herkunftsdistrikt der Beschwerdeführer von sicherheitsrelevanten Vorfällen am relativ geringsten betroffen. Daher ist auch aus der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Bedrohungssituation tatsächlich nicht gegeben ist.

In diesem Zusammenhang ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Gattin und weitere fünf Kinder des Erstbeschwerdeführers sich seit der Ausreise der Beschwerdeführer weiter im Herkunftsstadt aufgehalten haben. Die Beschwerdeführer stehen mit diesen in Kontakt und sie haben auf Fragen nach deren Lebensumständen auf keinerlei aktuelle Bedrohung dieser Familienangehörigen durch die Taliban sondern lediglich auf schlechte Lebensverhältnisse wegen des Fehlens des Familienoberhauptes und eines Mangels an Unterstützung hingewiesen.

Der andauernde Aufenthalt der Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers in seiner Herkunftsregion belegt auch, dass die Familie dort - wenn auch unter schwierigen Bedingungen - in der Lage gewesen ist, zumindest den notwendigsten Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Daher wäre davon auszugehen, dass auch der arbeitsfähige Erstbeschwerdeführer und der heranwachsende Zweitbeschwerdeführer bei einer Rückkehr unter vergleichbaren Umständen eine Lebensgrundlage vorfinden würden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen sich auf ihre Angaben sowie die vorgelegten Arztschreiben.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat die Ausführungen zur Sicherheitslage in Samangan, wonach eine ständige Bedrohung durch Taliban gegeben wäre, nicht auf konkrete Belege gestützt. Eine hervorgehobene Gefährdung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist offensichtlich nicht gegeben, das zuletzt im entsprechenden Distrikt nach den Feststellungen in der Zeit vom Jänner bis Ende Oktober 2014 nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall registriert wurde.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Die Beschwerdeführer haben wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht dargetan.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer, die der Volksgruppe der Tadschiken angehören und sunnitische Muslime sind, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführer in der Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wären, ist die jeweilige Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.3.2. Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der Beschwerdeführer durch Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.

Angesichts des Umstandes, dass ihre Familienangehörigen in der Herkunftsregion nach ihrer Darstellung - wenn auch unter Schwierigkeiten - leben können und auch die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz als gut zu bezeichnen ist, bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr am Leben oder der körperlichen Unversehrtheit gefährdet sein sollten. Der Erstbeschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, dem es zumutbar ist, sich den notwendigen Unterhalt zu sichern. Angesichts des Umstandes, dass sich in seiner Herkunftsregion seine Ehefrau und weiteren fünf Kinder aufhalten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch familiären Rückhalt bei einer Rückkehr finden würde und es daher ausgeschlossen werden kann, dass sie in eine ausweglose Lebenssituation geraten werden.

3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

In dem im genannten Erkenntnis (VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund der erwähnten Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers durch eine mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägter Somatisierungstendenz sowie eine posttraumatische Belastungsstörung sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung und Betreuung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Es erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Außerdem steht die gesundheitliche Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers nach den Ausführungen in den vorgelegten Arztschreiben im Zusammenhang mit der Trennung von den im Herkunftsstaat zurückgelassenen Familienangehörigen, welcher Umstand im Falle einer Rückkehr wegfällt.

Insgesamt gesehen handelt es sich beim vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

3.3.4. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2.1. Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich und wären beide von der Ausweisung betroffen. Ihre nächsten Familienangehörigen leben im Herkunftsstaat. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juli 2011 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein.

Der Erstbeschwerdeführer übt in Österreich keine Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nimmt - ebenso wie der minderjährige Zweitbeschwerdeführer - Leistungen der Grundversorgung in Anspruch.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Den in der Beschwerdeverhandlung praktisch gezeigten Deutschkenntnissen, die ein nach der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu erwartendes Ausmaß haben, kommt in diesem Zusammenhang eher geringes Gewicht zu. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Erstbeschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der vierzehnjährige Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich Schulen besucht und laut einem vorgelegten Zeugnis im Schuljahr 2013/2014 die zweite Klasse einer Neuen Mittelschule abgeschlossen. Für ihn kann jedoch aufgrund des jugendlichen mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von sieben Jahren und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ), wegen des Umstandes, dass die erste Sozialisierung und Sprachaneignung im Herkunftsstaat erfolgt sind, sowie wegen des vergleichsweise kurzen Aufenthalts und Schulbesuches in Österreich davon ausgegangen werden, dass der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal dies mit Unterstützung seiner Familie erfolgen könnte.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet im Fall des Erstbeschwerdeführers eher geringes und auch beim Zweitbeschwerdeführer kein außerordentlich hohes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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