BVwG W159 1419183-1

W159 1419183-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1419183-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1419183.1.00

Spruch

W159 1419183-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2011, Zl. 10 08.618-BAE, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und muslimischen Glaubens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und stellte am 16.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag in der PI Traiskirchen EAST-Ost einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde.

Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person an, am xxxx geboren und ledig zu sein, keine Schulausbildung zu haben (Anmerkung: der Beschwerdeführer ist Analphabet) und im Herkunftsstaat zuletzt als Lebensmittelverkäufer tätig gewesen zu sein. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein Bruder halte sich im Herkunftsstaat auf.

Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat am 02.08.2010 illegal verlassen und sei mittels Schiff und LKW illegal am 16.09.2010 in das Bundesgebiet eingereist.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte er, eine Freundin gehabt zu haben, die von ihm schwanger geworden sei. Seine Freundin sei damals 13 Jahre alt gewesen. Dieser Vorfall habe sich im Februar 2010 ereignet. Die Eltern der Freundin hätte den Beschwerdeführer deshalb töten wollen, weshalb er geflüchtet sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Betreffend den Beschwerdeführer wurde ein Gerichtsmedizinisches Gutachten zur Einschätzung seines Alters veranlasst. Das Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes vom 08.10.2010 kam zum Ergebnis, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt über 19 Jahre beträgt. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 17 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

Am 29.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich befragt. Dabei wurde ihm insbesondere das Ergebnis des Gutachtens vorgehalten. Der Beschwerdeführer erklärte dahingehend, keine Identitätsdokumente vorlegen zu können. Er habe nie welche besessen. Er wisse aber, dass er 17 Jahre alt sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er nun im weiteren Verfahren als volljährig gelte, vom Rechtsberater nicht mehr vertreten werde und in einer Grundversorgungseinrichtung für Volljährige untergebracht werde. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass erlassgemäß sein Geburtsdatum auf xxxx ausgebessert und eine diesbezügliche Korrektur in allen internen Systemen des BMI veranlasst werde.

Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 12.01.2011 erklärte der Beschwerdeführer, bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. Er sei illegal in das Bundesgebiet gereist und habe niemals einen Reisepass oder irgendwelche Dokumente in Gambia besessen. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er sei im Übrigen ledig und alleinstehend.

Er habe keinen Kontakt zu Angehörigen in Gambia.

Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er nur geringe Deutschkenntnisse erworben. Er gehe im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und besuche keine Schule, keine Kurse und keinen Verein.

Er leide auch an keiner schweren Erkrankung, habe aber Probleme mit seinen Zähnen. Medikamente nehme er keine.

Er sei in Gambia nicht vorbestraft. Seine wirtschaftliche Situation habe sich derart dargestellt, dass er nach dem Tod seiner Mutter bei seiner Großmutter gelebt habe. Diese habe sich um den Beschwerdeführer gekümmert. Im Jahr 2002 habe er begonnen, in einem Lebensmittelgeschäft zu arbeiten. Auf sein geringes Alter zu diesem Zeitpunkt hingewiesen, meinte er, dass sein Chef gesagt habe, dass er Sachen verkaufen müsse. Er sei nicht zur Schule gegangen, weil er keine Eltern für die Finanzierung gehabt habe. Seine Großmutter habe sehr wenig Geld gehabt.

Zum Grund für die Ausreise befragt, erklärte er, eine 13 Jahre alte Freundin gehabt zu haben, die zur Schule gegangen sei. Diese sei von ihm schwanger geworden. Die Eltern seiner Freundin seien sehr einflussreiche und reiche Menschen gewesen. Sie hätten sich bei der Polizei beschwert. Außerdem hätten sie dem Beschwerdeführer gedroht, ihn zu töten, was er von seiner Großmutter erfahren habe. Zu dieser seien Leute gekommen, als er in der Stadt gewesen sei. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und habe er sich bei verschiedenen Freunden versteckt. Seine Großmutter habe ihm dann geraten, den Herkunftsstaat zu verlassen. Entweder wäre er ins Gefängnis gekommen, oder getötet worden.

Seine Freundin heiße xxxx. Diese habe im gleichen Wohngebiet wie er gelebt und habe er diese dort kennengelernt. Seine Freundin habe ihm gesagt, dass ihr der Beschwerdeführer gefalle. Sie habe ihm auch gefallen. Die Beziehung habe bis zum Zeitpunkt, wo er sich versteckt habe, zwei Jahre lang gedauert. Seine Großmutter habe von der Beziehung nichts gewusst.

Befragt, weshalb er die Beziehung geheim gehalten habe, meinte er, dass es seiner Tradition bzw. dem Islam entsprechend nicht erlaubt sei, dass Erwachsene eine Beziehung ohne Heirat führen. Deshalb habe er auch nichts seiner Großmutter erzählt.

Von der Schwangerschaft sei er von seiner Freundin am 28.01.2010 informiert worden. Er habe seiner Freundin daraufhin gesagt, die ganze Verantwortung dafür zu übernehmen.

Befragt, weshalb er mit seiner Freundin nicht sofort geflohen sei, meinte er, dass er zu ihr seither keinen Kontakt mehr gehabt habe. Er habe sich nicht getraut, sich mit ihr zu treffen. Er habe sich nicht einmal getraut, zu seiner Großmutter zu gehen.

Seine Großmutter habe durch den Besuch der Polizei über die Probleme des Beschwerdeführers erfahren. Die Eltern seiner Freundin seien auch bei der Großmutter des Beschwerdeführers gewesen. Sie hätten der Großmutter gedroht, den Beschwerdeführer zu töten, wenn sie ihn finden würden.

Seine Großmutter habe auch nicht gewusst, wo er sich verstecke. Auf Vorhalt, dass es dann aber nicht möglich sei, dass seine Großmutter ihm den Rat gegeben habe, das Land zu verlassen, meinte er, dass die Polizei zu seiner Großmutter gekommen sei, er inzwischen zur Großmutter zurückgekehrt sei und seine Großmutter ihn gewarnt habe.

Er habe sich im Dorf xxxx befinde, versteckt.

Seine Freundin habe gesagt, dass sie geschlagen worden sei. Das habe sie dem Beschwerdeführer erzählt, als sie ihm auch gesagt habe, dass sie schwanger sei.

Was aus seiner Freundin geworden sei, wisse er nicht, da er versteckt gewesen sei. Seine Freundin sei zuhause gewesen und habe er sich nicht getraut, zu dieser zu gehen.

Seine Großmutter wohne an der von ihm angegebenen Wohnanschrift in xxxx.

Auf Vorhalt wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb die einflussreichen Eltern die Polizei einschalten sollten, wenn diese doch vorgehabt hätten, den Beschwerdeführer zu töten, meinte er, dass die Mutter seiner Freundin zuerst die Schwangerschaft entdeckt habe. Die Mutter habe die Schule informiert und die Schule habe die Polizei eingeschaltet. Die Entscheidung ihn zu töten, hätten die Eltern getroffen.

Auf Vorhalt, dass er bislang angegeben habe, dass die Eltern die Polizei eingeschaltet hätten, meinte er, dass die Mutter seiner Freundin die Schule bzw. besser gesagt die Lehrer informiert habe. Die Eltern seiner Freundin hätten die Polizei informiert. Als die Lehrer von der Schwangerschaft seiner Freundin erfahren hätten, sei sie von der Schule geworfen worden.

Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass seine Freundin von der Schule gehen habe müssen, obwohl die Eltern derart einflussreich gewesen seien, dass diese sogar den Polizeiapparat beeinflussen hätten können, meinte er, dass die Mutter seiner Freundin in die Schule zum Lehrer gegangen sei. Die Mutter habe dem Lehrer erklärt, dass sie alles für ihre Tochter - die Freundin des Beschwerdeführers - getan habe und dass sie nun schwanger sei. Die Mutter sei sehr verärgert gewesen und habe deshalb ihre Tochter von der Schule genommen. Die Mutter seiner Freundin sei infolge der Schwangerschaft auch beschämt bzw. erniedrigt gewesen. Befragt, wie er diese Information erhalten habe können, wenn er sich doch versteckt gehalten habe, meinte er von einem Informanten namens xxxx (phonetisch) informiert worden zu sein.

Danach befragt, weshalb er nicht sofort ausgereist sei, sondern sich mehrere Monate versteckt gehalten habe, erklärte er, dass er eigentlich mit seiner Freundin flüchten habe wollen. Er sei dann aber doch ohne seine Freundin geflohen, da er immer erfahren habe, dass er ständig gesucht werde. Er habe nicht hinausgehen und deshalb seine Freundin nicht erreichen können.

Dies sei der Grund für seine Ausreise gewesen und wolle er seine Angaben auch nicht mehr näher ausführen.

Der Beschwerdeführer erklärte auf Befragung, in Gambia niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden zu sein. Er habe in Gambia keine Probleme mit einem Gericht gehabt und sei in Gambia auch nicht aus religiösen Gründen verfolgt worden. Auch sei er nicht Mitglied in einer politischen Partei gewesen und demnach auch nicht wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Er habe gar nichts mit Politik zu tun gehabt, da er Analphabet sei.

Für den Fall einer Rückkehr nach Gambia befürchte er, getötet zu werden. Er habe in diesem Zusammenhang keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da er sich nicht getraut habe, dorthin zu gehen. Er sei ja von der Polizei gesucht worden.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zur schriftlichen Stellungnahme mit dem Hinweis ausgefolgt, sich in diesem Zusammenhang an die Rechtsberatung zu wenden.

Die anwesende Rechtsberaterin meinte, den Eindruck gehabt zu haben, dass es bei der Dolmetscherleistung zu Verständigungs- und Ausdrucksschwierigkeiten gekommen sei.

Nach Rückübersetzung berichtigte der Beschwerdeführer, dass ihn nicht seine Großmutter beraten habe, das Land zu verlassen, sondern dies seine eigene Entscheidung gewesen sei.

Mit Fax vom 02.02.2011 langte eine Stellungnahme zu den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen ein.

Den vorgehaltenen Länderinformationen wurde insoweit zugestimmt, als in Gambia eine unabhängige Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet sei und die Judikative Korruption und Druck der Exekutive ausgesetzt sei. Auch treffe zu, dass sich die Menschenrechtslage verschlechtert habe und in individuelle Freiheitsrechte eingeschränkt seien. Auch treffe zu, dass katastrophale Gefängniszustände herrschen würden.

Darüber hinaus wurden weitere Länderinformationen zitiert wonach Menschenrechtsverletzungen in Gambia alltäglich seien und dort überhaupt eine prekäre Menschenrechtslage herrsche.

Mit Schreiben vom 17.02.2011 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs weitere Länderinformationen übermittelt und langte eine Stellungnahme mit Fax vom 28.02.2011 ein. Darin wurde ausdrücklich auf die Stellungnahme vom 02.02.2011 verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Gambia keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Bei einer Rückkehr würde er mit größter Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden und würde ihm eine unmenschliche Behandlung drohen. Zur Untermauerung wurde auf Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Menschenrechtsalge in Gambia vom 13. Und 15.07.2009 verwiesen.

Mit Fax vom selben Tag wurde bekanntgegeben, dass die Caritas bevollmächtigt wurde (ohne Zustellvollmacht), im Asylverfahren des Beschwerdeführers Beschwerde zu erheben und Beschwerdeergänzungen und Stellungnahmen einzubringen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 14.04.2011, xxxx, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen.

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehe aufgrund eines vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens fest. Hinzu trete, dass er keine Einwände gegen das behördlich ermittelte Geburtsdatum geltend gemacht habe. Er sei Staatsangehöriger von Gambia.

Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist. Die Art und Weise und der Zeitpunkt der Einreise würden nicht feststehen.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe. Es hätten auch keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen seine Rückkehr nach Gambia sprechen würden.

Fest stehe, dass er am 16.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhalte. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

Im Herkunftsstaat würden sich nahe Verwandte (Großmutter, Bruder) aufhalten, von denen bedarfsweise Unterstützung erwartet werden könnte.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität und sein Geburtsdatum nicht nachweisen habe können und das festgestellte Geburtsdatum aus dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Gutachten resultiere.

Seine Herkunft aus Gambia erscheine aufgrund der unwiderlegten Angaben und seiner Sprachkenntnisse glaubhaft.

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diesen zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Das Vorbringen habe sich ungereimt und nicht nachvollziehbar dargestellt.

So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Freundin ausgereist sei, zumal diese doch von ihren Eltern geschlagen worden sei.

Er habe auch nicht übereinstimmend erklären können, wie er vom polizeilichen Einschreiten Kenntnis erlangt habe.

Auch darüber, wer die Polizei eingeschaltet habe, habe er unterschiedlich dargestellt. Widersprüchlich meinte er einmal, dass die Schule und ein anderes Mal dass die Eltern seiner Freundin die Polizei eingeschaltet hätten.

In seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer auch gar nichts davon erwähnt, dass er auch von der Polizei verfolgt worden sei, vielmehr meinte er da noch, dass die Eltern seiner Freundin die Absicht gehabt hätten, den Beschwerdeführer zu töten.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Freundin des Beschwerdeführers von der Schule geworfen worden sei, zumal der Beschwerdeführer von deren einflussreichen und reichen Eltern geschildert habe. Darauf angesprochen habe er sein Vorbringen geändert und gemeint, dass die Mutter aus Scham ihre Tochter aus der Schule genommen habe.

Nicht nachvollziehbar sei im Übrigen, wie der genannte Freund des Beschwerdeführers zu den Informationen rund um seine Freundin - sogar aus der Schule - gekommen sein soll. So habe doch nicht einmal der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Freundin haben können.

Der Beschwerdeführer habe im Übrigen bereits die Frage nach dem Kennenlernen seiner Freundin höchst abstrakt und allgemein geschildert.

Auch der Einwand der Rechtsberaterin am Ende der Niederschrift am 12.01.2011, wonach ihrem subjektiven Empfinden nach es bei der Dolmetscherleistung zu Verständigungs- und Ausdrucksschwierigkeiten gekommen sei, habe sich nicht bestätigt. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt worden und habe er die Richtigkeit und Vollständigkeit durch seine Unterschrift bestätigt.

Auch habe der Beschwerdeführer trotz Hinweis, bei der Wahrheit zu bleiben, ein unwahres Geburtsdatum angegeben.

Im Übrigen wurde in Bezug auf die dargelegte prekäre Situation im Herkunftsstaat in den Stellungnahmen dargelegt, dass diese auch aus den Länderinformationen des Bundesasylamtes ersichtlich sei, sich jedoch nicht dergestalt darstelle, dass allein aufgrund der allgemeinen Situation Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die in den Stellungnahmen dargelegten Länderinformationen würden im Übrigen keinen Bezug zu seinem Vorbringen haben.

Zu Spruchpunkt I. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der GFK taxativ aufgezählt seien, glaubhaft machen habe können ebenso wenig wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Gambia Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maß drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.

Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliege. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich hinweisen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen nicht festzustellen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser hinsichtlich aller Spruchpunkte wegen Verfahrensmängeln und materieller Rechtswidrigkeit bekämpft. Darin wurde der Sachverhalt wiedergegeben. Der Beschwerdeführer habe Gambia aus asylrelevanten Gründen verlassen. Er habe eine Freundin im Alter von 13 Jahren gehabt, die von ihm schwanger geworden sei. Aufgrund dessen sei er von der Familie des Mädchens bedroht worden. Er sei demnach einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Es wurde eine Vollmacht der Caritas vom 21.04.2011 übermittelt, wobei jedoch eine Zustellvollmacht nicht erteilt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.05.2011 (RK 23.05.2011), xxxxwurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldelikts gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2011 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt und wurde das Verfahren nach Mitteilung einer neuen Zustelladresse vom 05.08.2011 mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2011 fortgesetzt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.09.2011 (RK:21.09.2011), xxxx wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen eines Drogendelikts gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten davon fünf Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu xxxx auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.01.2012 (RK: 04.01.2012), xxxx wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen eines Drogendelikts gemäß § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt, wobei die Probezeit zum bedingten Strafteil zu xxxx auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde.

Am 22.08.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen, bedingt, Probezeit drei Jahre.

Der Beschwerdeführer reiste in der Folge während des anhängigen Beschwerdeverfahrens in die Schweiz, von wo er aufgrund des Dublin-Regimes nach Österreich rücküberstellt wurde.

Der nunmehr zuständige Richter am Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu allgemeinen Länderinformation zu Gambia vom 02.09.2014. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer eingeladen, konkrete Fragen zu seiner Lebenssituation in Österreich bzw. zu den von ihm gesetzten integrativen Schritten zu beantworten. Insbesondere findet sich auch der Hinweis, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Das Bundesverwaltungsgericht versuchte, das Parteiengehör über die im ZMR angeführte Adresse (Obdachlosenmeldung) zuzustellen.

Am 25.11.2014 teilte die PI Zohmanngasse mit, dass es sich bei der Adresse des Beschwerdeführers um eine Briefkastenadresse/Obdachlosenmeldung beim xxxxhandelt. Die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes am 28.10.2014 blieb unbeachtet. Während des Bereithaltungszeitraumes wurde die PI vom Beschwerdeführer nicht kontaktiert. Es besteht weder eine Ortsabwesenheit noch eine postalische Erreichbarkeit. Zweckdienliche Hinweise bzgl. eines aktuellen Aufenthaltes konnten nicht in Erfahrung gebracht werden.

Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2015 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zugestellt, was entsprechend beurkundet worden ist. Darin wurde festgehalten, dass der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt ist und (nach Einsicht in ZMR/GVS nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann.

Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustellG dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Gambia ist, der exakte Namen und vor allem das exakte Geburtsdatum stehen jedoch nicht hinreichend fest. Weiters ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Fulla angehört und muslimischen Glaubens ist.

Zu den näheren Fluchtgründen können mangels glaubhaften Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 16.09.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Angehörige - seine Großmutter und sein Bruder - leben nach wie vor in Gambia.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt:

1. ) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.05.2011 (RK 23.05.2011), xxxxwurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldelikts gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

2. ) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.09.2011 (RK: 21.09.2011), xxxx wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen eines Drogendelikts gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten davon fünf Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu xxxxauf fünf Jahre verlängert.

3. ) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.01.2012 (RK: 04.01.2012), xxxx wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen eines Drogendelikts gemäß § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt, wobei die Probezeit zum bedingten Strafteil zu xxxx auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde.

Im Fall des Beschwerdeführers war keinerlei Integration erkennbar.

Seit Beginn seines Aufenthaltes war der Beschwerdeführer wiederholt aufgrund von Suchtmitteldelikten in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet während des laufenden Beschwerdeverfahrens verlassen.

Er wurde wiederholt aufgrund unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet - zuletzt am 09.01.2014.

Der Beschwerdeführer weist laut ZMR eine Obdachlosenmeldung beim xxxx auf. Er kommt seinen Meldeverpflichtungen jedoch nicht nach.

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (US DOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (US DOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das IKRK sind in Gambia nicht präsent (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Medienhäuser. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen - aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 9 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegebene regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 11.2013).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.268) bis GMD 250.000 (EUR 6.340). Die am 3. Juli 2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 11.2013).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (US DOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 11.2013).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014).

Quellen:

14. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Schätzungen zufolge hat Gambia per Juli 2013 rund 1,9 Millionen Einwohner. Mehr als 90% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die Mehrheit davon sind Sufis der malikitischen Rechtsschule, die größten vertretenen Bruderschaften sind die Tijaniyah, Qadiriyah und Muridiyah. Die Mitglieder der Sufi-Orden beten zusammen in gemeinsamen Moscheen. Eine kleine Anzahl an Immigranten aus Südasien gehört der schafiitischen Rechtsschule an. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Muslimen, die nicht Sufis sind, darunter Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften der Ahmadiyya und Ndigal. Rund 9 Prozent der Bevölkerung sind Christen, die meisten davon sind römisch-katholisch. Es gibt auch Anglikaner, Methodisten, Baptisten, Siebten-Tags-Adventisten und einige evangelikale Gruppen. Rund ein Prozent der Bevölkerung hängt indigenen animistischen Glaubensrichtungen an. Viele üben neben ihrer muslimischen oder christlichen Religion gleichzeitig traditionelle Praktiken aus (US DOS 28.7.2014).

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Gelegentlich werden muslimische Minderheitengruppen von der Regierung anvisiert, weil sie religiöse Handlungen vornehmen, die nicht vom Hohen Islamischen Rat gutgeheißen werden. So verhaftete die Polizei im Oktober 2013 etwa 10 Personen, die das Eid al-Adha Fest an einem anderen als dem von Hohen Islamischen Rat festgelegten Tag feierten. Zudem schloss das Bildungsministerium im Dezember 2013 zwei Privatschulen, weil die Verwalter nicht islamischen Erziehungsunterreicht anbieten wollten (US DOS 28.7.2014).

Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind alltäglich (US DOS 28.7.2014). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).

Quellen:

16. Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).

Quellen:

17. Homosexuelle

Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).

Quellen:

18. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).

Quellen:

19. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

20. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

23. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den

Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, xxxx, beinhaltend die Erstbefragung am 16.09.2010, das Gerichtsmedizinische Gutachten vom 08.10.2010, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 29.10.2010 sowie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt am 12.01.2011, die Beschwerde vom 20.04.2011, durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregister- und GVS-Auszug des Beschwerdeführers weiters in das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht, sowie durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes zu Gambia der Staatendokumentation vom 02.09.2014 ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Sämtliche Dokumente wurden im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen. Eine Stellungnahme wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt abgegeben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid, wie er im Verfahrensgang wiedergegeben wurde.

Die Beschwerde hält der im Verfahrensgang wiedergegebenen schlüssigen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegen. Vielmehr wird dort lediglich das Fluchtvorbringen gerafft wiedergegeben.

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben an. Seine Altersangabe wurde durch das vom Bundesasylamt eingeholte schlüssige Altersgutachten widerlegt. So geht aus dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom 08.10.2010 ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt hervor, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ausgeschlossen werden muss. Der Beschwerdeführer bzw. seine seinerzeitige Rechtsberatung haben keinerlei substantiierten Äußerungen zum schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten erstattet und auch keine entsprechenden Anträge erstattet, weshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war, wobei mittlerweile selbst nach der Altersangabe des Beschwerdeführers seine Volljährigkeit eingetreten ist.

Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst anzuführen, dass dieser bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.01.2011 angegeben hat, dass er zu jenem Zeitpunkt, als er sich verstecken habe müsse, bereits zwei Jahre mit seiner Freundin zusammen gewesen sei (AS 123). Dies würde jedoch heißen, dass er mit einer Elfjährigen (!) eine Beziehung gehabt hat. Im Lichte dieses Alters und seiner Ausführungen zu den Eltern seiner Freundin, scheint bereits mehr als fraglich, dass die beiden über einen Zeitraum von zwei Jahren eine geheime Beziehung führen hätten können.

Dem Bundesasylamt ist auch nichts entgegenzuhalten, wenn es festhält, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um das Kennenlernen seiner Freundin abstrakt bzw. allgemein gehalten gewesen sind. Insoweit er in diesem Zusammenhang zunächst in derselben Einvernahme angab, dass er seiner Freundin im Jänner gesagt habe, die gesamte Verantwortung für die Schwangerschaft übernehmen zu wollen (AS 123), ist dem entgegenzuhalten, dass er bis zu seiner Flucht im August keinen einzigen Versuch unternommen haben will, mit ihr in Kontakt zu treten, geschweige denn einen Versuch unternommen zu haben, sie aus der Gewalt ihrer Familie zu befreien. Insoweit er auf entsprechenden Vorhalt in der Einvernahme ausgeführt hat, dass er immer wieder erfahren habe, dass er gesucht werde, ist dem entgegenzuhalten, dass er sich seines namentlich genannten Freundes bedienen hätte können, um mit seiner Freundin zu kommunizieren. Im Lichte dieser aussichtslosen Situation ist auch nicht nachvollziehbar oder plausibel, dass der Beschwerdeführer noch über Monate - nämlich von Jänner 2010 bis August 2010 - im Herkunftsstaat verblieben ist, zumal aufgrund der behaupteten Suche durch die Polizei und durch die einflussreichen Eltern ein Herankommen an seine Freundin aussichtslos gewesen ist und der Beschwerdeführer, wie zuvor dargelegt, auch nie den Versuch unternommen hat, sie zu befreien oder mit ihr in Kontakt zu treten.

Dem Bundesasylamt ist auch darin beizupflichten, dass es vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, dass er im Zuge seiner Erstbefragung zumindest schlagwortartig alle relevanten Umstände vorbringt, insbesondere auch die polizeiliche Fahndung seiner Person. In der Beschwerde wiederum findet sich kein Wort darüber, dass nach ihm polizeilich gefahndet wurde. In dieser erwähnt er ausschließlich die Bedrohung durch die Familie seiner Freundin.

Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seine Großmutter - seine wichtigste Bezugsperson - mit keinem Wort erwähnt hat.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt auch zutreffender Weise auf die Ungereimtheiten des Beschwerdeführers rund um die behauptete Fahndung nach ihm hingewiesen. So gab er bezüglich seiner Kenntnis über das polizeiliche Einschreiten einerseits an, das er sich versteckt habe, wobei seine Großmutter nicht gewusst habe, wo dieses Versteck gewesen sei (AS 125), andererseits sei es seiner Großmutter möglich gewesen, ihn über das Erscheinen der Polizei und sogar über das Erscheinen der aufgebrachten Eltern seiner Freundin zu informieren. Auf Vorhalt hat er seine Angaben revidiert und erklärt, dass er sich nunmehr abermals zu seiner Großmutter begeben habe, wo er über die Neuigkeiten informiert worden sei.

Es ist ihm schließlich auch nicht gelungen, übereinstimmende Angaben dazu zu tätigen, wer konkret die Polizei eingeschaltet haben soll. Während er einmal erklärte, dass die Schule seiner Freundin die Polizei eingeschaltet habe (AS 125), erklärte er davor noch, dass es die Eltern seiner Freundin gewesen seien, die die Polizei verständigt hätten (AS 123).

Schließlich waren auch die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Schule seiner Freundin unglaubwürdig. So gab er zunächst an, dass nachdem die Mutter seiner Freundin deren Schule bezüglich der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt habe, seine Freundin rausgeworfen worden sei (AS 125). Erst auf Vorhalt, wonach dieses Vorbringen mit seinen Ausführungen über den Umstand, dass die Eltern seiner Freundin sehr einflussreich seien, nicht in Einklang zu bringen ist, passte er sein Vorbringen an und erklärte, dass die Mutter seine Freundin aus Schamgefühl bzw. Erniedrigung von der Schule genommen habe (AS 125 und 127).

Zu den seitens der Rechtsberaterin in der niederschriftlichen Einvernahme am 12.01.2011 geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten ist dem Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid folgend anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Umstände geltend gemacht hat, obwohl ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde. Außerdem hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Auch wurden weder im weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde diesbezüglich weitere Angaben getätigt.

Aufgrund der dargelegten Widersprüche und der entstandenen Ungereimtheiten teilt der erkennende Richter daher die Ansicht der belangten Behörde, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein glaubwürdiges asylrelevantes Fluchtvorbringen zu erstatten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erläutert - kein glaubwürdiges Vorbringen zu seiner Person und seinen Fluchtgründen vorliegt.

Glaubhaft erscheint jedoch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe Fulla, sowie seine Staatsangehörigkeit zu Gambia, zumal der Beschwerdeführer dahingehend gleichbleibende Angaben getätigt hat und entsprechende Sprachkenntnisse aufweist.

Die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Es wurde bereits mehrfach dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen hat können, im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aktuell die Ebola-Epidemie nicht auf Gambia ausgebreitet hat, was in den Länderinformationen ausdrücklich festgehalten wird. Sollte eine solche doch zwischenzeitlich auch auf Gambia ausbreiten, wäre dies bei der vom Bundesamt - zu einem späteren Zeitpunkt - zu treffenden Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen (siehe II.).

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen Mann in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer dort über ein "familiäres Netz" durch seine Großmutter und seinen Bruder verfügt. Es ist ihm jedenfalls zumutbar, durch einfache Arbeiten seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Aus dem Akteninhalt haben sich keine Umstände ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über Familienangehörige verfügt.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, integrative Schritte darzulegen. Hievon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht.

Unter Zugrundelegung der eingeholten aktuellen Auszüge (GVS, Strafregister, ZMR) und dem Akteninhalt ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in keiner Weise integriert ist.

Der Beschwerdeführer ist seit knapp viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig, hat diese relativ lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedoch nicht genutzt, um sich im Bundesgebiet aus-, fort- oder weiterzubilden. Es liegen weder Unterlagen vor, wonach er über entsprechende Deutschsprachkenntnisse verfügt. Er ist im Bundesgebiet auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder eine karitative Tätigkeit liegen nicht vor.

Vielmehr ist der Beschwerdeführer in Österreich drei Mal durch ein Landesgericht wegen Drogendelikten verurteilt wurde, wobei er dabei auch zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Auch wenn die letzte Verurteilungen bereits längere Zeit zurückliegt (Jänner 2012), ist die verlängerte Probezeit zum bedingten Teil seiner vorletzten Strafe noch nicht abgelaufen.

Strafrechtliche Verurteilungen verschieben die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv, vor allem wenn diese wiederholt und auch längere Zeit nach der Einreise, wo dieser mit der österreichischen Rechtsordnung schon vertraut sein müsste, erfolgen.

Wenn auch das Verfahren des Beschwerdeführers länger gedauert hat, hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nicht zur Integration, sondern dazu genutzt, wiederholt einschlägig straffällig zu werden. Nach Entlassung aus der Strafhaft im August 2012 hat der Beschwerdeführer auch weiterhin kein Interesse an einer Integration gezeigt, sondern hat Österreich verlassen und ist in die Schweiz gereist, von wo er jedoch aufgrund des Dublin-Regimes nach Österreich rücküberstellt wurde. Zuletzt weist er seit mehr als einem Jahr eine Obdachlosenmeldung auf, wobei er seinen Meldepflichten zuletzt nicht nachgekommen ist.

Im Lichte der dargelegten Umstände ohne jeglichen Ansatz einer Integration kann nicht von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb jenes, das auf das Asylverfahren beschränkt ist, besessen.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus ein familiäres Umfeld bei einer Rückkehr in Gambia, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, vorfindet. Laut seinen Angaben sollen dort seine Großmutter und sein Bruder leben.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wird dahingehend auf die umfassenden Ausführungen in der Beweiswürdigung zum Beschwerdevorbringen, verwiesen.

Die belangte Behörde hat mit dem Beschwerdeführer ein eingehende Einvernahme durchgeführt. Hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Einvernahme zu seinem Alter. Anlässlich seiner Einvernahme hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt.

Dabei ist dem Beschwerdeführer durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit, alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Befragung am Ende seiner Einvernahme, alles gesagt zu haben. Er unterfertigte die jeweiligen Protokolle der mit ihm durchgeführten Befragungen vorbehaltlos. Das Bundesamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der Befragung vor dem Bundesamt mit dem Leiter der Einvernahme bzw. dem beigezogenen Dolmetscher auszuschließen, was bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, zumal sich in der Beschwerde kein substantiiertes bzw. neues Vorbringen findet, dass mit dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre.

Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer schließlich aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten sowie sein Privat- und Familienleben erfragt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer auch darüber informiert, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Eine Stellungnahme ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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