BVwG W105 1426066-1

W105 1426066-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2015

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>subjektive Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 1426066-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1426066.1.00

Spruch

W105 1426066-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl 11 15.439-BAL, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die am XXXX geborene Antragstellerin, eine Staatsangehörige Somalias, beantragte am 22.12.2011 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.12.2011 führte die Antragstellerin als Fluchtgrund wie nachstehend wörtlich an: "Ich verließ mein Land, da ich dort keine Zukunft mehr sah und Angst um mein Leben hatte. In den letzten Jahren wurde sie an mehreren Stellen an ihrem Körper durch die Kriegswirren in Somalia verletzt. Weiters wurde ihr Bruder und dessen Frau von Milizen vor ihren Augen erschossen. Wo sich ihr Mann bzw ihre 16jährige aufhält, kann sie nicht sagen, da diese von den Milizen verschleppt worden sind. Ihre Mutter sowie ihr Onkel wurden ebenfalls schwer verletzt. Sie befürchtete, dass sie das selbe Schicksal erleiden werde und flüchtete mit der Unterstützung ihres Onkels aus Somalia. Ihre Kinder seien zur Zeit bei der verletzten Mutter aufhältig."

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 27.02.2012 gab die Antragstellerin an, der Volksgruppe der Abgaal anzugehören, verheiratet zu sein und 6 Kinder zu haben. Ihre Tochter sei jedoch verschleppt und umgebracht worden. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Landwirtschaft betrieben und nachdem ihr Mann verschwunden gewesen sei, habe ihr Schwager die Kühe weggenommen und seien ihr nur die Schafe geblieben. Ihre Söhne seien noch so klein gewesen, dass sie sich nicht habe dagegen wehren können und nun habe ihre Mutter die Schafe übernommen. Sie stamme aus Mogadischu. Sie seien überfallen worden und habe ihr Mann auf den Feldern gearbeitet. Seit sie hier in Österreich sei, kümmere sich ihre Schwester um die erkrankte Mutter. Außerhalb Somalias habe sie keine verwandtschaftlichen Bindungen. Inhaltlich führte die Antragstellerin an, vor den Al Shabaab geflüchtet zu sein und sei sie verschleppt worden und hätte sie an einer anderen Stelle, an die man sie gebracht habe, kochen müssen und Holz sammeln. Auf Betreiben ihres Onkels sei sie dann freigekommen. Nach ca. einem Monat seien die Leute wieder zu ihr nach Hause gekommen, es habe ihr Onkel ihr geraten sich zu verstecken. Dem Onkel hätten sie sodann ins Bein geschossen, da er den Aufenthaltsort ihrer Person und einer weiteren Versteckten nicht preisgegeben habe. Der Onkel sitze nun im Rollstuhl. In weiterer Folge seien sie neuerlich von sechs Männern unter Waffengewalt überfallen worden, wobei glaublich die Frau ihres Bruders von einer Kugel getroffen worden sei und sei sie tot gewesen. Sie selbst sei hierbei an der Hand verletzt worden. In weiterer Folge hat es neuerlich einen Überfall gegeben, wobei alle Frauen gefesselt worden seien. Es hätten Männer sie dann befreit und habe sie nach Hause laufen können. In weiterer Folge sei im Rahmen eines Feuergefechtes ihre Mutter erschossen worden. Sie selbst sei dann ins Krankenhaus gebracht worden und habe sie einen Gips an der Hand bekommen. Zwischen den Al Shabaab und den Banditen gebe es einen Unterschied. Sie würden Mädchen verschleppen und wie Tiere mitnehmen und zur Arbeit zwingen. Als man ihr schließlich zum zweiten Mal die Hand gebrochen habe, habe sie nicht mehr dortbleiben wollen. Es sei ihr schlecht gegangen. Sie habe Kopfschmerzen und Brustschmerzen und alles Mögliche gehabt und ihre Schwester habe ihr gesagt, dass sie in ein sicheres Land gehen müsse. Der Mann ihrer Schwester habe Geld und könnte dieser ihre Kinder mitfinanzieren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde der Antragsstellerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihr unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.03.2012 erteilt.

Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde festgehalten, dass die Antragstellerin dem Clan der Hawiye bzw. dessen Subclan der Abgaal angehöre, sie volljährig sei und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Somalia einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Im Weiteren wurden umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Situation in Somalia getroffen, sowie auch zur Spezialsituation von Frauen in Somalia.

Beweiswürdigend wurde seitens der Erstbehörde ausgeführt:

"Sie begründeten Ihre Flucht aus Somalia wegen Ihrer Angst vor Al-Shabaab.

Während Ihrer Einvernahme am 27.02.2012 schilderten Sie Ihre Fluchtgründe selbstständig und genau, als Sie allerdings danach nochmals im Detail befragt wurden, kam es zu einigen Widersprüchen und Unstimmigkeiten.

So erzählten Sie von zahlreichen Ereignissen, wobei auffallend war, dass Sie keine gleichbleibende, zeitliche Einordnung machen konnten.

Zuerst begannen Sie damit, dass Al-Shabaab Sie verschleppt hätten und zu einer Stelle gebracht hätten, wo Sie kochen und Holz sammeln hätten müssen. Als Sie zu einem späteren Zeitpunkt genauer dazu befragt wurden, gaben Sie an, dass Ihr Mann ca. 5 Monate bevor man Sie verschleppt hätte, von Al-Shabaab mitgenommen worden wäre. Sie wären zu dieser Zeit in Ihrer Landwirtschaft gewesen und hätten in der Erntezeit Mohog gepflückt. Sie hätten fliehen können, Ihr Mann wäre mitgenommen worden.

Als man Sie verschleppt hätte, wären Sie ca. 1 Monat und 5 Tage bei den Al-Shabaab gewesen. Ihr Onkel wäre gekommen und hätte mit den Al-Shabaab aushandeln können, dass Sie 3-4 Monate zuhause bei den Kindern bleiben können und danach 1 Monat für Al-Shabaab arbeiten könnten. Schließlich hätte man Sie frei gelassen.

Einmal sagten Sie dann anschließend, dass Sie danach ca. 1 Monat zuhause gewesen wären, danach erklärten Sie, dass Sie ca. 2 1/2 Monate zuhause gewesen wären, bis die Männer von Al-Shabaab nochmals gekommen wären. Diese Männer wären gekommen weil die Frist abgelaufen gewesen wäre, wobei dies bei beiden zeitlichen Angaben mit Ihrer vorherigen Ausführung, dass Sie 3-4 Monate bei den Kindern bleiben könnten, nicht übereinstimmt.

Sie wären zu diesem Zeitpunkt mit Ihrem Onkel auf den Feldern gewesen. Als Sie gesehen hätten, dass Männer auf Sie zu kommen, hätte Ihr Onkel gesagt, dass Sie sich verstecken sollen. Die Männer hätten Ihren Onkel gefragt, wo die zweite Person sich verstecken würde, da man eine zweite Person zuvor gesehen hätte. Weil Ihr Onkel es nicht sagen wollte, wäre Ihrem Onkel in die Beine geschossen worden, ein Streifschuss hätte ihm in der Wange getroffen. Dann wären die Männer wieder gegangen. Sie wären anschließend zu Ihrem Bruder gelaufen und hätten dann Ihren Onkel ins Krankenhaus nach XXXX gebracht. Ihrem Onkel wären die Beine amputiert worden, seitdem wäre er im Rollstuhl. Er wäre danach 4 Monate im Krankenhaus gewesen.

Danach schilderten Sie Ihre Fluchtgründe nicht mehr übereinstimmend.

So erzählten Sie während Ihrem selbstständigen Vorbringen, dass Ihr Onkel 4 Monate im Krankenhaus gewesen wäre, danach hätte man ihn entlassen, nach 15 Tagen hätten ihm die Ärzte eine Salbe verschrieben. Nachdem Sie von Ihren Nachbarn etwas weiter weg gewohnt hätten, wären Sie anschließend in die Nähe Ihrer Nachbarn gesiedelt.

Dann wären Sie, Ihr Bruder und Ihre Schwägerin von 6 Männern überfallen worden. Die Männer hätten Ihren Bruder mitgenommen und auf Sie und Ihre Schwägerin geschossen, dabei wäre Ihre Schwägerin ums Leben gekommen. Ihnen hätte man in die Hand geschossen.

Als Sie aber nochmals genauer zu den Angaben befragt wurden, führten Sie an, dass Sie gemeinsam mit Ihren Kindern, Ihrem Onkel, Ihrer Mutter und auch dem Kind Ihres Bruders zu den Nachbarn übersiedelt wären.

Nachgefragt was mit Ihrem Bruder und Ihrer Schwägerin gewesen wäre, sagten Sie Ihre Schwägerin wäre zuvor getötet worden und Ihr Bruder verschleppt worden. Erneut gefragt, ob Sie vor dieser Tötung und Verschleppung übersiedelt wären, antworten Sie, dass es danach gewesen gewesen. Sie wären zu dem Zeitpunkt als Ihr Bruder überfallen worden wäre, in Ihrem Familienhaus gewesen, erst danach wären Sie zu den Nachbarn gezogen.

Bei den Nachbarn hätte es sich um die Familie Ihres Mannes gehandelt, man hätte Ihnen ein kleines Grundstück gegeben, auf diesem hätten Sie sich eine Hütte gebaut und Sie hätten Ihre Tiere dort halten können.

Des Weiteren wird angeführt, dass Sie während der Erstbefragung widersprüchlich angegeben haben, dass sowohl Ihr Bruder als auch dessen Frau vor Ihren Augen erschossen worden wären. Erst bei der Einvernahme sprachen Sie davon, dass man Ihren Bruder mitgenommen hätte.

Sie gaben somit gegenteiliges an, wann Sie zu den Nachbarn gezogen sind.

Auch bei der weiteren Schilderung gaben Sie unterschiedliche Vorkommnisse an.

Während der selbstständigen Schilderung berichteten Sie, dass nach dem Vorfall, der Sohn Ihres Bruders bei Ihnen geblieben wäre. Am Tag nachdem Ihre Schwägerin erschossen worden wäre, hätte man die Leiche begraben, an diesem Tag hätten Sie auch Ihre Hand behandeln lassen. Als Ihre Hand schließlich verheilt gewesen wäre, hätten Sie wieder zu arbeiten begonnen. Sie hätten gemeinsam mit Ihrer Tochter Milch nach Mogadischu gebracht. Sie wären gemeinsam mit anderen Frauen am Rückweg in Ihren Ort gewesen, da wären Banditen gekommen und hätten in Ihre Richtung geschossen. Sie wären gemeinsam mit den anderen Frauen zurück gelaufen und hätten etwas gewartet. Sie wollten sich erneut auf den Weg machen, da hätte man wieder in Ihre Richtung geschossen. Sie und die anderen Frauen hätten sich hinlegen müssen und wären gefesselt worden. Ihre Tochter und ein weiteres schwangeres Mädchen wären mitgenommen worden. Nach einiger Zeit hätten andere Leute Sie befreit und Sie wären zurückgekehrt. Ca. 15 Tage später wären erneut Männer zu Ihnen gekommen.

Genauer danach befragt, gaben Sie an, dass Ihre Tochter mitgenommen worden wäre, weil die jemand zum Holz sammeln und Kochen suchen würden. Außerdem würde man junge Mädchen nehmen, weil man dieser einen Mann geben kann, der sich in sie verliebt hat.

Nachgefragt wann diese Männer danach erneut zu Ihnen gekommen wären, antworteten Sie, dass es ca. 2 Monate danach gewesen wäre. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt in XXXX gelebt. Nachdem Ihre Tochter verschleppt worden wäre, wären Sie in die Nähe Ihrer Nachbarschaft gezogen.

Da Sie nun erneut einen anderen Zeitpunkt nannten, an dem Sie in die Nähe Ihrer Nachbarschaft gezogen wären, wurde Ihnen vorgehalten, dass Sie zuvor etwas anderes darüber vorbrachten. Sie antworteten darauf lediglich, dass Sie nicht wüssten was Sie sagen sollten. Sie wären erst nachdem Ihre Tochter verschleppt worden wäre in die Nachbarschaft gezogen.

Außerdem gaben Sie erneut eine gegenteilige Zeitspanne an.

Die darauffolgende Schilderung konnten Sie auch nicht gleichbleibend darlegen.

Wie bereits vorher angeführt, erwähnten Sie während Ihrer selbstständigen Fluchtschilderung, dass ca. 15 Tage nachdem Ihre Tochter mitgenommen worden wäre, erneut Männer zu Ihnen gekommen wären. Es wäre zuerst begonnen worden die Nachbarhäuser zu überfallen, Sie hätten die Schreie gehört. Ihre Mutter hätte Ihnen gesagt, dass Sie sich mit Ihrer 2. Tochter verstecken sollten. Daraufhin hätten Sie sich in einer Art Metallbehälter versteckt. Sie hätten in dem Behälter irgendwo hingeschlagen und sich dadurch Ihre Hand gebrochen. Das Schussfeuer wäre eröffnet worden, Ihre Mutter hätte geglaubt, dass man Sie getroffen hätte und wäre deshalb zusammen gebrochen. Das Haus wäre nach Geld und derartigen Sachen durchsucht worden. Die Männer sind danach wieder gegangen. Am nächsten Tag wären Sie ins Krankenhaus nach XXXX gebracht worden. Da der Knochen aus Ihrer Hand geschaut hätte, hätten Sie jetzt ein Metall in der Hand. Sie wären ca. 1 Monat und 5 Tage im Krankenhaus geblieben. Nach 3 Monaten wäre Ihr Gips entfernt worden, dann wären Sie zu Ihrer Schwester gekommen.

Widersprüchlich zu diesem Vorbringen, erzählten Sie, dass Ihre Kinder als Sie ins Krankenhaus nach XXXX gebracht worden wären in dem Haus Ihres Ehemannes, also dem Familienhaus gewesen wären. Nachgefragt wann Sie also in die Nachbarschaft gezogen wären, da Sie auch dieses Mal angegeben haben in dem Familienhaus gewohnt zu haben, antworteten Sie, dass Sie damals die Hand gebrochen gehabt hätten und man Ihnen dann vorgeschlagen hätte, dass man Ihnen wegen Ihrer Verletzung helfen könnte und deshalb wären Sie in die Nähe der Nachbarschaft gezogen.

Somit gaben Sie auch dieses Mal einen anderen Zeitpunkt für Ihren Umzug in die Nachbarschaft an.

Da nicht klar war, wo Sie tatsächlich gelebt haben, während Sie Ihren Gips getragen haben, wurden Sie danach erneut gefragt, daraufhin führten Sie an, dass Sie in dieser Zeit im Familienhaus gelebt hätten. Erst dann wären Sie in die Nachbarschaft zur Familie Ihres Mannes übersiedelt, dort hätten Sie sich nicht lange aufgehalten und wären zu Ihrer Schwester gesiedelt.

Sie wären insgesamt 5 Monate bei Ihrer Schwester gewesen und hätten danach 1 Monat im Haus des Freundes Ihres Onkels verbracht.

Nachgefragt warum Sie derartig lange im Haus des Freundes aufhältig gewesen wären, sagten Sie, dass es Angst gegeben hätte, in dem Haus wo Sie gewesen wären, wären Männer gekommen, Sie hätten mit dem Freund Ihres Onkels geschrien. Daraufhin hätten Sie gesagt, dass Sie nicht mehr so lange bleiben könnten und weg müssten.

Merkwürdigerweise antworteten Sie anschließend auf die Frage, wer mit dem Freund geschrien hätte widersprüchlich, dass niemand geschrien hätte. Auf den Vorhalt gaben Sie an, dass dies im Haus Ihrer Schwester gewesen wäre, Sie und Ihre ältere Schwester hätten auf der Straße geschlafen aus Angst, dass man Sie mitnehmen würde. Nach Sonnenuntergang wären Sie auf die Straße gegangen und hätten die Nacht unter Bäumen geschlafen.

Dezidiert danach gefragt, ob es irgendwelche Vorfälle bei Ihrer Schwester gegeben hätte, antworteten Sie klar mit einem "Nein".

Bei dem Freund Ihres Onkels hätten Sie gewohnt, weil es in dieser Zeit die Regenzeit gegeben hätte und Sie es nicht mehr aushalten hätten können.

Nachdem Sie sich unabsichtlich selbst die Hand gebrochen hätten, wäre nichts mehr vorgefallen oder passiert. Sie wären nicht mehr von Al-Shabaab aufgesucht worden.

Man kann zwar über nicht zu 100%ig übereinstimmende Zeiträume hinwegsehen, aber dass Sie mehrmals widersprüchlich berichten, wo Sie sich bei den Vorfällen aufgehalten hätten, wann Sie in die Nachbarschaft gezogen wären ist nicht erklärlich, zumal dies ein wichtiger Punkt der Glaubwürdigkeitsprüfung ist.

Diese Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten sind es, warum das Fluchtvorbringen in den entscheidenden Punkten als erfundenes Konstrukt gewertet werden musste. Es hat sich sohin insgesamt hinreichend ergeben, dass eine Verfolgung im Herkunftsstaat weder in der Vergangenheit noch aktuell glaubhaft dargelegt werden konnte. Vielmehr ist aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen in Zusammenhalt mit den zahlreichen Indizien, die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen hinreichend deutlich geworden, dass es sich beim Vorbringen um ein Konstrukt handelt.

Auch der Asylgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 16.05.2011 Zl. A5 417.798-1/2011/3E davon aus, dass es nicht nur notwendig ist lediglich eine nicht zu widerlegende Rahmengeschichte vorzubringen, sondern es wichtig ist, dass insbesondere die Details innerhalb des Verfahrens und des Vorbringen gleichbleibend sind um von einer Glaubwürdigkeit ausgehen zu können. Zumal es die Schilderung der Details ausmacht, ob man etwas tatsächlich erlebt hat. In diesem Fall würden sich die detaillierten Angaben nicht ändern.

Außerdem konnte aufgrund Ihrer Aussagen nicht erkannt werden, warum ausgerechnet Sie das Land hätten verlassen müssen. So konnten Sie in keiner Weise glaubwürdig vorbringen, dass die Männer von Al-Shabaab nach Ihnen gesucht hätten. Man hätte laut Ihren Aussagen Ihre Tochter mitgenommen, aber Sie zurückgelassen. Weiters hätte man nach Ihren Angaben Ihren Bruder mitgenommen, Sie zurückgelassen. Bei Ihrem Handbruch hätten die Banditen genauso Ihre Nachbarn überfallen und Geld gesucht. Sie wurden auch in dieser Weise nicht gesucht oder dergleichen.

Weiters ist es nicht erkennbar, warum Sie und Ihre Schwester unter Bäumen hätten schlafen müssen und dann nur Sie hätten flüchten müssen, aber Ihre Schwester würde weiterhin in Somalia verbleiben.

Wenn man sich nun selbst in diese Situationen hineinversetzt, entdeckt man derartig viele Unstimmigkeiten, dass nicht von tatsächlichen Ereignissen gesprochen werden kann.

Widersprüchlich zeigte sich auch Ihre Angaben zu Ihrer Verletzung, so erzählten Sie in der unfallchirurgischen Abteilung des XXXX, dass Sie vor ca. 2,5 Jahren eine Schussbruch-Verletzung im Bereich des rechten Unterarms erlitten hätten. Diese wäre zuhause versorgt worden mit einer Verplattung.

Bei der medizinischen Untersuchung am 26.01.2012 erzählten Sie, dass Sie eine Narbe hätten infolge einer Schussverletzung aus dem Jahr 2009. Sie hätten versucht Ihrer Schwägerin zu helfen, weil diese von Al-Shabaab Mitgliedern vergewaltigt worden wäre. Sie wären beschossen worden und schließlich auf der Flucht am rechten Unterarm getroffen worden.

Als Sie vom Bundesasylamt einvernommen worden sind, gaben Sie diese Informationen nicht bekannt. Sie sagten lediglich, man hätte Sie und Ihre Schwägerin auf dem Boden geworfen und dann auf sie geschossen. Ihre Schwägerin wäre gestorben und Sie hätten eine Schussverletzung erlitten.

Zudem berichteten Sie, dass Sie die Metallplatte in Ihrem Arm erhalten hätten, weil Sie sich selbst unabsichtlich die Hand gebrochen hätten. Sie wäre diesbezüglich im Krankenhaus in XXXX behandelt worden, nicht zuhause.

Es wird keinesfalls in Zweifel gezogen, dass Sie eine Schussverletzung erlitten haben und auch eine Metallplatte in Ihrem Arm haben. Dies wurde auch im medizinischen Gutachten angeführt. Weiters ist diese Verletzung bereits maturiert, somit ist ein Verletzungszeitpunkt vor mindestens 1-2 Jahren plausibel. Allerdings konnte aufgrund Ihrer widersprüchlichen und unstimmigen Aussagen, wie bereits oben ausgeführt, nicht ermittelt werden, wie Sie diese Schussverletzung erlitten haben. Es wäre eine Verwundung während der kriegerischen Auseinandersetzungen als "Blindgänger" möglich.

Jedenfalls konnte diese Verletzung Ihre Fluchtgründe nicht komplett beweisen.

Zur aktuellen Lage in Ihrer Heimatstadt Mogadischu wird auf die zahlreichen, aktuellen Berichte innerhalb der Länderfeststellungen hingewiesen. So hat es bereits im letzten Jahr die Übergangsregierung in Zusammenarbeit mit den AMISOM geschafft, die Al-Shabaab aus Mogadischu zu vertreiben und hat die Gebiete innerhalb Mogadischu gesichert. Die Berichte zeigen, dass es noch immer in den äußersten Regionen der Stadt zu Hit and Run Aktivitäten zwischen den Soldaten und Al-Shabaab kommt. Weiters kommt es zu Anschlägen auf Regierungsgebäude. Allerdings hat sich die Situation über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Wie die Berichte zeigen ist die Übergangsregierung in Zusammenarbeit mit den AMISOM gewillt und auch in der Lage die Menschen vor Al-Shabaab zu schützen. Die Übergangsregierung hat Polizeikräfte, einen Sicherheitsdienst und wird von verschiedenen Milizen unterstützt. Die Berichte zeigen, dass diesbezüglich immer mehr Menschen ausgebildet werden, um die Sicherheitslage in Somalia ständig verbessern zu können. Weiters hilft auch die Bevölkerung mit Hinweisen mit, Anschläge und dergleichen zu verhindern.

Selbst wenn man Ihren Angaben Glauben schenken würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Männer von Al-Shabaab wegen Ihnen ein derartiges Sicherheitsrisiko eingehen würden und Sie in Mogadischu suchen würden, zumal Sie sich dort überall aufhalten könnten. Dass Sie also derzeit oder in der Zukunft einer Verfolgung von Al-Shabaab ausgesetzt wären, konnte aufgrund der Länderfeststellungen nicht erkannt werden.

Sie brachten vor, dass Sie zum Clan der Abgaal gehören. Laut dem Bericht von Accord, Clans in Somalia vom 15.05.2009, stellen Habar Gedir und Abgaal die wichtigsten Untergruppen der Hawiye dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgaal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia. Sie gaben an, dass Sie keine Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit hatten, Sie hätten eine normale Beziehung zu den Personen anderer Clans gehabt.

Es liegen zudem keine Berichte vor, dass es in den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten zu Übergriffen gegen Angehörige der Abgaal kommt. Weiters stammt der Präsident der Übergangsregierung Sharif Sheikh Ahmed aus dem Clan der Abgaal.

Sie brachten in keiner Weise vor, dass Sie einer Verfolgung aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt waren, auch aus den Länderfeststellungen wie oben angeführt geht dies nicht hervor.

Weiters indiziert die Bürgerkriegssituation in Teilen Ihres Heimatstaates nach der ständigen Judikatur der österreichischen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichem Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen der Gruppe, welcher der Asylwerber angehört, und anderen Gruppen im Heimatstaat gibt. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gibt als solche noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl. Auf Ihren Fall sind diese Entscheidungsgrundlagen anzuwenden, weshalb aufgrund der von Ihnen dargelegten Sachverhalte die Gewährung von Asyl nicht in Frage kommt.

Dass Sie nicht vorbestraft und inhaftiert waren, keine Probleme mit der Polizei, den Behörden, der Regierung, internationalen Truppen und dergleichen hatten und nicht politisch aktiv waren, sowie keine Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit hatten, ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben während der Einvernahme.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörde nicht verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen). Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0139; AsylGH 8.9.2008, E9 400373-1/2008).

Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass Ihre Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt wurde, in dieser Form aber aufgrund der unglaubwürdigen Aussagen nicht nachvollziehbar ist und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Vielmehr kann aus Ihrem Verhalten vor dem Bundesasylamt, geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden."

Gegen Spruchpunkt I des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierzu zentral ausgeführt, sie habe die Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes ausführlich geschildert und wolle sie nicht abstreiten, dass es hinsichtlich ihrer zeitlichen Angaben zu der einen oder anderen Unschärfe gekommen sei und sie nicht immer alles chronologisch richtig angegeben habe. Sie sei jedoch Analphabetin und habe nur kurz eine Koranschule besucht und deshalb sei sie nicht gewohnt längere Berichte über längere Handlungszeiträume chronologisch richtig darzulegen. So seien Widersprüche in den Ausführungen zu einer "Übersiedlung" erkannt worden, wobei man sich unter einer diesbezüglichen "Übersiedlung" keine größere örtliche Bewegung vorstellen könne; sie habe damit gemeint, dass sie nach dem Tod der Schwägerin an einem Platz in der Nähe der Nachbarn gezogen sei und sei in Sichtweite der alten Behausung im Herkunftsdorf gewesen. Im Weiteren verwies die Antragstellerin darauf, dass ihre Schussverletzung am Unterarm ärztlich untersucht worden sei und sei festgestellt worden, dass aus medizinischer Sicht nichts ihren Angaben entgegenzusetzen sei, vor allem jüngere Mädchen und Frauen seien verschleppt worden um Zwangsarbeiten für die Al Shabaab-Kämpfer zu verrichten bzw. diese zu heiraten. Andere wurden an Ort und Stelle vergewaltigt; junge Männer seien gezwungen worden, sich der Gruppe der Al Shabaab anzuschließen. Im Weiteren verwies die nunmehrige Beschwerdeführerin auf eine gänzliche Schutzlosigkeit der Zivilbevölkerung gegenüber den Übergriffen der Al Shabaab. In ihrem Fall habe sich die Verfolgung gezielt gegen ihre Person als Frau gerichtet, weil sie sich wiedersetzt habe für die Al Shabaab Zwangsdienste in Form von Kochen und Holz sammeln zu verrichten. Sie habe so viel Leid erfahren in den Jahren, dass sie nicht länger habe in ihrer Heimat bleiben können, da sie über kurz oder lang ebenfalls von den Al Shabaab Kämpfern verschleppt, verstümmelt oder ermordet worden wäre. Als sie zuletzt noch einmal von den Al Shabaab Männern überfallen worden seien und sie sich mit ihrer zweiten Tochter gerade noch habe verstecken können, habe sie beschlossen, das Land zu verlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die Antragstellerin ist eine volljährige Staatsangehörige von Somalia und verfügt sie im Herkunftsstaat über enge familiäre Bindungen in Form ihrer Kinder sowie weiterer naher Verwandter. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Abgaal. Die Antragstellerin war den allgemeinen Gegebenheiten und Umtrieben der Al Shabaab Milizen im gleichen Maß ausgesetzt wie andere Bevölkerungsteile. So wurde die Antragstellerin u.a. zu Zwangsarbeit herangezogen, kurzfristig konfiniert, wieder freigelassen und neuerlich im Hause ihrer Familie von marodierenden Truppen überfallen. Aufgrund der allgemeinen Umstände und der gegebenen Ereignisse ihre Familie betreffend hat sie das Land verlassen.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf den entscheidungszeitpunktrelevanten Situationshintergrund verwiesen, wie in der Erstentschediung so dargestellt:

"Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 12f)"

Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu - Auskunft der SFH-Länderanalyse (25.10.2013)

"Trotz der Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu im August 2011, der Wahl eines Parlamentes im August 2012 sowie der Wahl von Hassan Sheik Mohamud zum neuen Präsidenten Somalias im September 2012, bleibt die Sicherheitslage unberechenbar und instabil. Die Kontrolle der somalischen Regierung reicht kaum über Mogadischu und einige Städte im Süden hinaus. Al-Shabaab ist noch nicht am Ende, sondern kontrolliert bzw. operiert in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias und demonstriert ihr Potential mit spektakulären Anschlägen auf hoch gesicherte Einrichtungen in Mogadischu.

In den Berichten des UN-Generalsekretärs wird immer wieder auf die unbeständige und unberechenbare Sicherheitslage in Mogadischu und in Zentral- und Südsomalia hingewiesen. In wichtigen Städten wie Baidoa und Kismaayo werden auch 2013 wöchentlich Anschläge verübt. In den Gebieten Afgooye und Merka kommt es täglich zu Anschlägen. Nach dem Abzug äthiopischer und somalischer Truppen aus Xuddur (Bakool) am 17. März 2013, eroberten Al-Shabaab Milizen die Stadt gleich wieder zurück. Dies war der erste große territoriale Gewinn der Al-Shabaab seit Monaten.

Die Anzahl der Anschläge in Mogadischu ist in diesem Jahr im Vergleich zu 2012 gestiegen. Im letzten Bericht vom September 2013 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitssituation als extrem unbeständig und weist auf eine weitere Zunahme von Anschlägen in Mogadischu hin. Auch UNOCHA weist im Juni 2013 auf die unbeständige und unvorhersehbare Sicherheitssituation hin.

Gemäß Amnesty International ist der Alltag in Mogadischu von Gewalt geprägt. Die Übergriffe erfolgen willkürlich wie auch gezielt. Zivilistinnen und Zivilisten leben in extremer Unsicherheit, es kommt zu physischer Gewalt, Vergewaltigungen und Erpressungen. Die Sicherheitskräfte der Regierung und deren verbündete Milizen können keinen Schutz bieten. Sie sind oft selbst in die Übergriffe involviert. Die Kapazitäten der Somali National Armed Forces (SNAF) sind eingeschränkt. Die Streitkräfte sind außerdem von der Unterstützung der African Union Mission in Somalia (AMISOM) abhängig. Die Regierung konnte das Machtvakuum, welches nach der Vertreibung der Al-Shabaab in Mogadischu entstanden war, bis jetzt nicht füllen. Lokale Milizen und Kommandanten haben in vielen Quartieren die Kontrolle übernommen. In Mogadischu wurden in den ersten sechs Monaten diesen Jahres 2000 durch Waffen verwundete Zivilisten behandelt. Im Juni 2013 waren es 322 durch Waffen verwundete Personen, die in von der WHO unterstützten Spitälern behandelt wurden.

Zunahme von Anschlägen. Der UN-Generalsekretär beschreibt im September 2013 einen akuten Anstieg von Anschlägen in Mogadischu. Im Mai und Juni gab es doppelt so viele Anschläge mit Handgranaten wie zu Beginn des Jahres. Bombenanschläge haben sich im Juni 2013 im Vergleich zum Januar 2013 sogar verdreifacht. Fast täglich kommt es zu gezielten Tötungen. Auch Amnesty International berichtet über täglich explodierende Handgranaten und Sprengfallen (Improvised Explosive Device, IED) sowie über gezielte Anschläge gegen Zivilisten, darunter Journalisten, Geschäftsleute, Regierungsmitglieder und Clanälteste. Das UNHCR beschreibt Ende September 2013, dass der somalische Staat Personen, die von Al-Shabaab verfolgt werden, keinen Schutz gewähren kann und weist - ebenso wie Amnesty International - auf die besondere Gefährdung von Politikern, Journalisten, Geschäftsleuten und Clanältesten hin.

Seit Anfang 2013 verübt die Al-Shabaab komplexe Anschläge gegen hoch gesicherte Symbole des westlichen Einflusses sowie der somalischen Regierung. Dabei kommen auch häufig Zivilistinnen und Zivilisten ums Leben. Im April 2013 starben über 30 Personen bei einem Anschlag auf ein Gericht. Am selben Tag wurde ein Selbstmordanschlag auf den Konvoi einer türkischen Hilfsorganisation verübt. Am 25. April wurde ein stellvertretender Staatsanwalt ermordet und am 5. Mai 2013 starben über zehn Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungskonvoi mit einer Delegation aus Katar. Am 20. Mai und am 17. Juni kam es zu einem Granatenangriff auf ein beliebtes Restaurant. Am 12. Juli forderte ein Angriff auf einen AMISON Konvoi über 17 zivile Opfer. Am 27. Juni gelang der Al-Shabaab ein komplexer Anschlag auf die türkische Botschaft und am 19. Juni verübte sie eine Attacke auf die UNO. Bei einem Anschlag vom 7. September 2013 in der Nähe eines Restaurants starben 30 Zivilistinnen und Zivilisten. Die Schlagkraft der Al-Shabaab verdeutlicht nicht zuletzt der Anschlag vom September 2013 in Kenia auf ein Einkaufszentrum. Dabei kamen über 60 Menschen ums Leben.

Am 14. August 2013 zog sich die humanitäre Organisation Médecins Sans Fronti-ères nach 22 Jahren aus Somalia zurück, da die Sicherheit der Angestellten nicht mehr gewährleistet werden kann. Übergriffe, Morde und Entführungen von humanitären Helfenden werden immer häufiger von bewaffneten Gruppen wie auch von zivilen Führern geduldet wenn nicht sogar unterstützt. Das macht Somalia zu einem der unsichersten Länder der Welt.

Strategiewechsel der Al-Shabaab. Gemäß der Jamestown Foundation hat die Al-Shabaab einen Strategiewechsel vollzogen und verlegt sich neuerdings auf eine Guerilla-Taktik anstatt wie bisher auf die Kontrolle von großen Gebieten. Nach dramatischen Spannungen innerhalb der Al-Shabaab und der Tötung seiner internen Widersacher, hat sich seit Juni 2013 Ahmed Godane als Führer der Al-Shabaab durchgesetzt. Er unterhält gute Beziehungen zur Al-Kaida.

In Mogadischu hat Al-Shabaab zwar die großen Militärbasen verlassen, sie ist jedoch weiterhin präsent. Die Kontrolle der Stadt ist gemäß der Jamestown Foundation je nach Tageszeit zwischen den Regierungskräften und der Al-Shabaab in zwei Schichten aufgeteilt. Sprecher der Al-Shabaab gaben im Mai 2013 bekannt, dass sie in der Nacht weiterhin die südlichen Quartiere in Mogadischu kontrollieren:

Huriwaa, Yaqshid und Dayniile. Einwohner bestätigen dies. In der Nacht werden von Al-Shabaab diejenigen Menschen bestraft, die tagsüber mit der Regierung kooperieren. So wurde zum Beispiel im Mai 2013 ein traditioneller Führer von Al-Shabaab umgebracht, da er Teil eines Begrüßungskomitees für den Präsidenten war.

Sicherheitskräfte. Der Aufbau effizienter und vor allem disziplinierter Sicherheitskräfte ist eine große Herausforderung. Die Soldaten, meistens ehemalige Milizen, sind selbst oft in Erpressung und Ausbeutung der Bevölkerung involviert. 2012 gab es in und um Mogadischu über 60 illegale Straßensperren, die von Soldaten und regierungsfreundlichen Milzen erstellt wurden. Nachdem diese abgebrochen worden waren, sind in der Zwischenzeit wieder viele aufgebaut worden. Sicherheitskräfte sind auch in extralegale Tötungen involviert. Problematisch ist weiter die Infiltration der Sicherheitsdienste durch Angehörige krimineller, radikaler und aufständischer Gruppen. Die Disziplinlosigkeit der somalischen Sicherheitskräfte mag ein Grund dafür sein, dass Einwohnerinnen und Einwohner die Al-Shabaab den Regierungssoldaten vorziehen. Unter der Kontrolle der Al-Shabaab war es für sie vor allem gefährlich, wenn sie Verbindungen zur Regierung unterhielten oder die Befehle der Al-Shabaab missachteten. In Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden, sind die Quellen der Unsicherheit vielfältiger, so auch die Gefahr, ins Kreuzfeuer zwischen einzelnen Regierungsfraktionen zu kommen. Im November 2012 stellte selbst der Präsident fest, dass die meisten Vergewaltigungen von Regierungssoldaten verübt werden. Diese bringen oft sowohl die Opfer als auch die Zeugen um. (Seiten 1 - 4)"

UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 steht Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt hat sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen sind seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben wird wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab ist jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge werden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge sind häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 haben sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen wird unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gibt es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).

Sicherheitslage in Puntland

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Puntland

Für den einfachen Bewohner der Region ist die Sicherheitslage kein Problem. Schwächere Gruppen der Gesellschaft (Flüchtlinge, IDPs, Minderheitengruppen) sind jedoch gefährdeter. Sie sind für Angriffe leichte Beute, da es ihnen oftmals an Clan-Schutz mangelt. Auch Personen, die auf die eine oder andere Art und Weise gegen al Shabaab auftreten, sind einem erhöhten Gewaltrisiko ausgesetzt. (MV 18.10.2012) Es ist allerdings sehr unwahrscheinlich, dass AS in der Lage ist, in Puntland ihre Aktivitäten zu verstärken. Mittlerweile sind die auf nicht mehr als 300 Mann geschätzten Galgala-Rebellen nicht mehr in der Lage, ihr Einflussgebiet auszuweiten. Sporadische Übergriffe auf benachbarte Gemeinden sind nur auf die Requirierung von Versorgungsgütern ausgerichtet. Manchmal erreichen die Rebellen auch die Hauptstraße, die Bossaso mit der puntländischen Hauptstadt Garoowe verbindet. Von dort werden sie jeweils umgehend von den puntländischen Kräften wieder vertrieben. (BAA 25.7.2013)

Abseits der Städte und vor allem in den ländlichen Gebieten, die weiter entfernt von den Hauptstraßen liegen, sind die puntländischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, Kontrolle über die Sicherheit auszuüben. Staatliche Institutionen und Polizei sind dort nur in kleiner Zahl präsent, letztere werden meist über traditionelle Clan-Mechanismen zur Verfügung gestellt. Die geringste Präsenz weist Puntland entlang der abgelegenen Küsten auf. Teile der nordöstlichen Küste der Region Bari befinden sich überhaupt nicht unter Kontrolle der Regierung. (BAA 25.7.2013)

Für Puntland kann das Stabilitätsniveau zur Sicherheitssituation als "hoch" angegeben werden. Dies gilt selbstverständlich nur für jene Gebiete, die sich unter Kontrolle der Regierung befinden. Ausnahmen sind daher einige Küstengebiete (Piraten, Ras Caseyr) und die Golis-Berge (Galgala-Rebellen). Die Regierung von Puntland verfügt nur über vergleichsweise wenige Sicherheitskräfte. Bisher hat sich deren Anzahl aber als ausreichend erwiesen, um die generellen Sicherheitsbedürfnisse im Land zu erfüllen. (BAA 25.7.2013)" (Seite 15f)

Clanstruktur und Minderheiten

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a)

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009)

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013)" (Seite 32f).

Hauptclans:

"Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009)

  1. Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia. 3) Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia. 4) Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland. (ACCORD 12.2009)

Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)

Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 34f)

Minderheiten und kleine Clan Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010)

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009)" (Seite 35f)

Ethnische Minderheiten:

"Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)

Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012)

Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 37)

Aktuelle Situation:

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013)

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013)

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013)

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012)" (Seite 37ff)

UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch würden Somalier weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer sein. Angehörige von Minderheitenclans wären nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt (Seiten 8 und 9).

Frauen

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist lt. Berichten der VN und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet. (ÖBN 8.2013) Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. (AA 12.6.2013)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, allerdings wird das Gesetz nur selten durchgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Straflosigkeit ist ein Problem. (ÖBN 8.2013) Der Strafrahmen reicht von der Todesstrafe bis zu mehreren Jahren Gefängnis. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gibt es keine Gesetze. UNHCR und UNICEF haben ein Muster an systematisch und unter Straflosigkeit begangenen Vergewaltigungen vor allem von IDP-Frauen und Angehörigen von Minderheitenclans dokumentiert. Von Oktober bis Dezember 2012 wurden aus Mogadischu alleine 522 Vergewaltigungen gemeldet, 40 % davon wurden von Männern in Uniform begangen. Einige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden auch verhaftet. So verurteilte etwa das Militärgericht in Mogadischu vier Männer zu je fünf Jahren Haft, nachdem sie ein 15jähriges Mädchen vergewaltigt hatten. Der somalische Präsident hat auch angekündigt, dass der Vergewaltigung schuldig befundene Angehörige der Sicherheitskräfte nunmehr mit dem Tod bestraft werden sollen. (USDOS 19.4.2013) Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. (AA 12.6.2013)

Auch in Puntland und Somaliland gab es im Jahr 2012 Verurteilungen wegen Vergewaltigungen. Allerdings werden die formalen Rechtswege in Vergewaltigungsfällen nur selten genutzt. Vielmehr wird oft auf traditionellem Wege Kompensationsgeld ausverhandelt. Das Opfer geht dabei meist leer aus. (USDOS 19.4.2013)

Häusliche Gewalt bleibt ebenfalls weiterhin ein ernstes Problem, auch wenn die Verfassung jede Gewalt gegen Frauen verbietet. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)

In Folge der Verluste im Bürgerkrieg sind viele Frauen zum Familienoberhaupt geworden und tragen damit die alleinige Verantwortung für Ernährung und Erhalt der Familie. (AA 12.6.2013)

In der Praxis besteht trotz gegenteiliger Verbote in der Verfassung auch eine Diskriminierung der Frauen im Allgemeinen. So sind es z.B. nur Männer, welchen die Anwendung der Scharia unterliegt, (USDOS 19.4.2013) in welcher ohnehin unterschiedliche Maßstäbe für Frauen und Männer verankert sind (etwa hinsichtlich des Erbrechts). (AA 12.6.2013) Dementsprechend wird diese oft zugunsten von Männern ausgelegt. Auch im traditionellen Rechtssystem werden Frauen diskriminiert. (USDOS 19.4.2013) Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt. (AA 12.6.2013) Im öffentlichen Dienst aber auch im Privatsektor sind nur wenige Frauen angestellt, was teils auf den geringen Anteil höher gebildeter Frauen zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Besitzes oder Führens von Betrieben werden Frauen - außer im Gebiet der al Shabaab - nicht diskriminiert. (USDOS 19.4.2013)

Der Anteil weiblicher Abgeordneter in dem seit August 2012 tagenden Parlament beträgt 14 %. Es gibt bei 10 Kabinettsmitgliedern zwei Ministerinnen in der Regierung (für Auswärtige Angelegenheiten sowie für Soziale Fragen und Entwicklung). Die Situation in Puntland ist ähnlich. (AA 12.6.2013)

In Somaliland konnten die Frauen moderate Verbesserungen im öffentlichen Leben erreichen. Präsident Silanyo nahm zwei Frauen in sein Kabinett auf. Im Unter- und im Oberhaus sitzt jeweils nur eine Frau als Abgeordnete. Den Vorsitz der somaliländischen Menschenrechtskommission übernahm eine Frau. (FH 1.2013)." (Seite 40f)

"Die Verfassung verurteilt FGM als grausam und erniedrigend und setzt sie der Folter gleich. Damit ist FGM verboten. Trotzdem wird eine Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen; viele überleben die Verstümmelung nicht. (AA 12.6.2013)

In Somaliland und Puntland wurde versucht, diese Praxis einzuschränken. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2011 hat der puntländische Präsident allerdings ein Gesetz unterschrieben, das die Sunna-Beschneidung legalisiert. Dahingegen arbeitet die somaliländische Regierung mit der UN-FGM/C Task Force zusammen, um eine eigene Strategie zu entwickeln. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 42)

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - IFA/Frauen, 09.01.2014

Zusammenfassung:

"Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering.

Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.

Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.

Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:

Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;

Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;

Ältere Menschen;

Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben.

Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren.

Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können.

Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von:

körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit;

Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft;

Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.

Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind.

Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken.

Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.

Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe].

Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern.

Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist.

Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;

ging die Zahl ziviler Opfer zurück;

Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre."

"Im u.zit. FFM-Bericht von DIS und Landinfo berichten zahlreiche Quellen übereinstimmend, dass die Themen Clan und Clan-Schutz in Mogadischu an Bedeutung verloren haben bzw. überhaupt nicht mehr relevant sind. Dies gilt für alle Stadtbewohner, auch für Angehörige von kleinen oder schwachen Clans und für Minderheitengruppen. Ausnahme sind gemäß UNHCR die IDPs. Niemand ist in Mogadischu nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt.

Vor allem die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung.

Hinsichtlich Clan-Schutz sagt eine UN-Agentur: Es besteht für niemanden in Mogadischu eine Gefahr nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit. Es spiele keine Rolle, ob man einem großen oder kleinen Clan oder einer Minderheit angehöre. Auch traditionelle Konfliktlösungsmechanismen spielen nur mehr eine untergeordnete Rolle. Die Menschen verlassen sich schon eher auf die Behörden als auf den Clan - vor allem in ökonomischen Angelegenheiten.

Eine internationale NGO gibt an, dass Clan-Schutz viel weniger Gewicht habe, als noch vor zwei oder drei Jahren. Er sei nicht mehr wichtig, da es in Mogadischu keine Clan-Milizen und keine Clan-Konflikte mehr gibt. Zurückkehrende Personen seien nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit keinem Risiko ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige kleiner Clans oder von Minderheiten. Wenn es Probleme gibt, können sich Menschen entweder an die Polizei, an ihren Abgeordneten oder an einen Clan-Ältesten wenden.

Das Elman Peace and Human Rights Centre gibt an, dass Clan-Schutz kein Thema mehr sei. Dies sei ein großer Schritt vorwärts. Selbst marginalisierte Gruppen sind davon betroffen. Die Situation für schwache oder kleine Clans und für ethnische Minderheiten habe sich massiv verbessert. Es ist nicht mehr von Relevanz, welchem Clan man angehört.

UNHCR bestätigt, dass in Mogadischu niemand mehr nur aufgrund der Clanzugehörigkeit einem Risiko ausgesetzt ist. Ausnahme davon seien die IDPs.

Eine Diaspora-Organisation in Mogadischu gibt an, dass Clan-Schutz nicht mehr länger relevant ist.

Eine internationale Organisation gibt an, dass sich jeder auf seinen Clan verlässt. Die Regierung, das Parlament, die Polizei, der Geheimdienst - sie alle sind nach Clans organisiert. Wenn also jemand eine Behörde in Anspruch nimmt, dann tut er dies über seine Clan-Verbindungen. Wenn jemand eine Leibwache ordert, dann tut er dies über den Clan. Allerdings können sich die Menschen in Mogadischu nunmehr unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen.

Hakan Bilgin vom IMC sagt, dass es noch zu früh sei, um vom Ende der Clan-Thematik in Mogadischu zu sprechen. Denn die Stadt werde von Abgal und Habr Gedir kontrolliert. Die Clans unterstützen und schützen ihre Mitglieder immer noch. Je einflussreicher und wichtiger jemand sei, desto mehr werde er vom Clan beschützt. Kleine Clans und Minderheiten sind mehr auf Polizei, Militär oder AMISOM angewiesen. Aber auch Hakan Bilgin stimmt zu, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten oder kleinen Clans keinem größeren Risiko ausgesetzt sind, als jene von großen Clans. Dies sei ein sehr positiver Schritt in die richtige Richtung.

Eine internationale Agentur gibt an, dass die Clan-Thematik in Mogadischu nicht mehr von großer Bedeutung sei. Der Bedarf an Clan-Schutz gehe zurück, niemand frage mehr nach der Clan-Zugehörigkeit. Außer für Darod-Angehörige sei es für niemanden mehr relevant, in Mogadischu über Clan-Beziehungen zu verfügen."

(FFM Landinfo 05/2013)

"Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, werden die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutzes bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen sind: Clan, Alter, Gesundheit, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora, und andere individuelle Umstände.

In einem richtungsweisenden Urteil hat die britische Berufungsbehörde erkannt, dass einer Person, die enge Clan- oder Familienverbindungen in einem Gebiet Süd-/Zentralsomalias hat, das außerhalb der Kontrolle der al Shabaab liegt - v.a. in Städten - eine IFA zur Verfügung stehen kann. Allerdings sind die humanitären Bedingungen zu berücksichtigen.

Individuelle Reisen von Frauen sind aufgrund der spezifischen Risiken in Somalia schwierig. Allerdings ist eine unbegleitete Reise von Frauen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der Position der Frauen in der somalischen Gesellschaft, der Möglichkeit, dass Frauen unter Umständen nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu überleben oder sich die Unterstützung von Clan oder Familie zu sichern, kann für einige Frauen eine IFA unverhältnismäßig hart sein." (UK Home Office 09.2013, Operational Guidelines)

"Heute gibt es im Vergleich zum Jahresanfang 2012 mehr Recht und Ordnung in Mogadischu. Seit Oktober 2012 gab es außerdem signifikante Verbesserungen bei der Sicherheitslage. Es gibt weder Kämpfe noch Granatbeschuss. Die meisten Straßensperren wurden entfernt und es besteht keine Gefahr, dass Mogadischu wieder unter Warlords aufgeteilt wird. Die UN hat die Sicherheitsbewertung für fast alle Bezirke von Mogadischu um zwei Stufen gesenkt. Auch wenn Sicherheit nach wie vor ein Thema ist und Verbesserungen nötig sind, fühlen sich die Menschen generell sicherer.

Die Zahl an Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte geht zurück. Heute haben die Menschen nur mehr dann Angst vor der Polizei, wenn diese nach einem Angriff der al Shabaab in Aufruhr ist. Dann kann es vorkommen, dass Soldaten um sich schießen. Wenn die Situation aber normal ist, haben die Menschen keine Angst vor der Polizei oder den Soldaten der Armee.

Es kommt zu Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen. Allerdings hat der UN Sicherheitsrat unterstrichen, dass der Präsident von Somalia Initiativen gegen die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ergriffen hat.

Außer den IDPs gibt es heute keine Gruppen mehr in Mogadischu, die als einem besonderen Risiko ausgesetzt bezeichnet werden können. [abseits dem Risiko gezielter Attentate durch al Shabaab]"

"Das Risiko, alleine aufgrund der Clan-Zugehörigkeit angegriffen zu werden, ist in Mogadischu stark zurückgegangen. Es macht keinen Unterschied, ob jemand zu einem starken oder schwachen Clan gehört, oder zu einer ethnischen Minderheit. Für alle Gruppen hat sich die Sicherheitssituation stark verbessert.

Traditionelle Streitbeilegung wird kaum noch akzeptiert. Nunmehr ist der Clan eher eine soziale Struktur denn ein Schutzmechanismus. Dementsprechend haben allerdings große Clans (v.a. Hawiye Habr Gedir und Abgaal) Vorteile, da ihre Netzwerke mehr Gewicht haben. Sie haben einen besseren Zugang zu staatlichen Institutionen (inkl. Polizei).

Es gibt kaum noch Clan-Milizen in Mogadischu.

Zurückkehrende Personen sind keinem speziellen Risiko aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mehr ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige von Minderheitenclans und für ethnische Minderheiten. Der Polizeichef von Mogadischu gehört selbst einer Minderheit an.

Bei Problemen mit anderen Personen oder wenn sie Angst haben, können sich Menschen an die Polizei, Clanälteste oder ihren Abgeordneten wenden. Allerdings ist das Vertrauen in die Polizei noch nicht stark ausgeprägt.

Die Menschen können sich unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit in Mogadischu frei bewegen.

Eine Person, die nicht aus Mogadischu stammt, wird sich vor ihrem Eintreffen mit Bekannten oder Verwandten, Freunden und über Freunde genannte Kontaktpersonen in Kontakt setzen, bevor sie dorthin fährt.

Der UNHCR gibt zu bedenken, dass eine Person für das Überleben in Mogadischu auf das Vorhandensein von Familienverbindungen angewiesen ist." (FFM Landinfo 05/2013)

Versorgungslage und Rückkehrer

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 46)"

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 48)"

UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9)."

Beweiswürdigung:

Den beweiswürdigenden Ausführungen im bekämpften Bescheid wird insofern entgegengetreten, als es der Antragstellerin grosso modo gelungen ist ihre Lebenssituation bzw. eine Mehrzahl von Ereignissen lebensnah darzustellen; dies ungeachtet der mangelnden Fähigkeit Einzelereignisse sowie einzelnen Übersiedlungen und Einzelsachverwaltskreise chronologisch gleichbleibend zu präsentieren. Die Antragstellerin ist Analphabetin und verfügt sie über keinerlei Schulbildung weshalb eine chronologisch richtige Schilderung im vorliegenden Fall nicht zwingend von ihr zu erwarten gewesen war. Eine Vielzahl von Berichten sowie auch die Feststellungen im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zeigen die vormalige Allgemeinsituation bzw. die prekäre Situation der Zivilbevölkerung vor dem Hintergrund der marodierenden Al Shabaab Milizen. Die Antragstellerin war von den allgemeinen Gegebenheiten bzw. der weitgehenden Rechtlosigkeit und den Umtrieben der Al Shabaab Milizen in gleicher Weise ausgeliefert wie der Rest der Zivilbevölkerung und ist dem Vorbringen insgesamt betrachtet nicht entnehmbar, dass die Al Shabaab ein gezielt sich gegen ihre Person richtendes Interesse gehabt hätten.

Das Vorbringen der Antragstellerin, ist sohin vor dem Hintergrund der vormaligen Gesamtsituation in Somalia nicht einer Individualgefährdung aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassenden Grunde zurechenbar, sondern vielmehr dem Tatbestand der allgemein herrschenden Verhältnisse bzw. der politischen Situation der willkürlichen Gewaltausübung durch Al Shabaab Milizen zum vormaligen Zeitpunkt bzw. trägt die Gewährung subsidiären Schutzes auch der aktuelleren - günstigeren - Lageentwicklung hinsichtlich einer Verfolgungsgeneigtheit durch Al Shabaab hinreichend Rechnung.

Der allgemeinen Situationen zum vormaligen Zeitpunkt bzw. zur gegenwärtigen und prognostizierten zukünftigen Situation in Mogadischu bzw. Somalia generell wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes vollinhaltlich Rechnung getragen.

Hinzu tritt die, durch die umfassend ins Verfahren eingeführte Länderdokumentation, dargestellte Lageänderung - zumindest für den Großraum Mogadischu - wonach jedenfalls gegenwärtig bzw. prognostiziert pro futuro für den Antragsteller keine Gefährdungssituation durch die Al Shabaab gegeben ist. Beweiswürdigend wird hiezu ausgeführt, dass den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführten Länderdokumentationsunterlagen im Verfahren keine gleichwertigen bzw. ebenso aktuellen gegenläufigen Unterlagen entgegen gehalten worden sind. Es war daher vom behördlichen Beweisergebnis, welches in sich schlüssig und breit gefächert ist, auszugehen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit einer sich gegen ihre Person richtenden Verfolgung aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde ausgeliefert war. Die Ereignisse, die die Antragsteller im Verfahren geschildert hat - ungeachtet deren beweiswürdigender Einschätzung - ist entnehmbar, dass sie jedenfalls nicht auf Grund einer politischen Gesinnung oder einer ihr allenfalls unterstellten politischen Gesinnung oder sie wegen ihrer religiösen, ethnischen oder rassischen Zugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung zu befürchten hatte. Auf Grund der jedenfalls im Hinblick auf den letzten gewöhnlichen Wohnort der Antragstellerin Mogadischu geänderten Verhältnisse ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr einer Behelligung durch die Al Shabaab Milizen ausgesetzt wäre. Der Antragstellerin ist sohin keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zusinnbar. Den allgemeinen Ereignissen im Herkunftsstaat bzw. der herrschenden latenten Bürgerkriegssituation in Somalia und allenfalls damit einhergehenden Ereignissen, von welchen auch die Antragstellerin bzw. deren Familie betroffen war, wurde bereits hinreichend durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der gegenständlichen Entscheidung liegen allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Parteivorbringens.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.