W105 1412559-1•BVwG W105 1412559-1
W105 1412559-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2015
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W105 1412559-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde des XXXX, geh XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, ZI. 09 08.027-BAG, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
!. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 07.07.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 08.07.2009 gab der Antragsteller an zur Volksgruppe der XXXX zu gehören und seien seine Eltern und zwei Brüder wegen der gemeinsamen Stammeszugehörigkeit getötet worden. Er habe sein Heimatdorf verlassen und sei nach einem namentlich bezeichneten anderen Ort gezogen und sei er jedoch auch im Februar 2009 auch dort aufgesucht worden, um getötet zu werden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.09.2009 führte der Antragsteller neuerlich aus, dass seine Eitern und seine beiden Brüder getötet worden seien und habe er sich 19 Jahre lang versteckt halten müssen. Seine Eltern seien von Angehörigen des Stammes der XXXX getötet worden, da sie einer Minderheit angehören würden, sowie habe sein Vater als Kapitän beim Geheimdienst gearbeitet. Ihr Eigentum sei geplündert worden sowie seien seine zwei Brüder im Jahr 2005 getötet worden. Man habe seine gesamte Familie vernichten wollen und sei auch er bedroht worden. Angesprochen auf seine Clanzugehörigkeit führte der Antragsteller an, dass es zwar richtig sei, dass die XXXX eine Untergruppe der XXXX seien und sei dies eine relativ große Volksgruppe in Somalia, jedoch seien sie im Norden Somalias ansässig und hätten mit den XXXX nichts zu tun. Sein Vater sei als Mitglied des Geheimdienstes zur vormaligen Regierung loyal gestanden und sei dies der Grund der nunmehrigen Verfolgung seiner Familie bzw. der Angehörigen seines Stammes.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.03.2010, ZI. 09 08.027-BAG, wurde der Antrag vom 07.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen sowie wurde auch der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, sowie wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes wurden umfassende Feststellungen zur Situation in Somalia getroffen sowie wurde zu den Individualfeststellungen festgehalten, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe nicht als Sachverhalt festgestellt werden könnten. Er stamme aus dem Norden Somalias und gebe es dort weder Bürgerkrieg, Hungersnot oder ähnlich gelagerte existenzielle Gefahren. Des Weiteren verfüge er über Angehörige (genau bezeichnet) im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass seine Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe bzw. der Ereignisse im Herkunftsstaat nicht glaubhaft seien, sowie wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass er im Rahmen der Ersteinvernahme angegeben habe, er sei seit dem Tod seiner Brüder im Jahr 2005 auf der Flucht, wogegen er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, seit 19 Jahren sich versteckt gehalten zu haben. Im weiteren wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, dass er die Daten des Bürgerkrieges trotzt seiner dreimonatigen (!) Schulbildung nicht habe angeben können.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und unrichtige Beweiswürdigung bzw. Abwägung gerügt. Mit Schriftsatz vom 21.03.2014 wurde die Beschwerde durch die gewillkürte Vertreterin des Antragstellers ergänzt und hierin besonders aufgezeigt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach die Grundversorgung im Herkunftsland des Antragstellers gesichert sei, sich nicht mit den Feststellungen des Ermittlungsergebnisses zur allgemeinen Situation in Somalia decken würden. Des Weiteren leide der Antragsteller an medizinischen Beschwerden und gehöre einer Minderheit an, die auch nicht auf Unterstützung durch Clanstrukturen zählen könne. Die Erstbehörde hätte zumindest Informationen zur Grundversorgung und einer Existenzsicherung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, zumindest aber in Nordsomalia, einholen müssen und den Bescheid nicht auf bloßen Spekulationen gründen dürfen. Der Antragsteller würde jedenfalls in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne des Artikel 3 EMRK geraten. Des Weiteren habe die Erstbehörde nur rudimentäre Ermittlungen zum Clan des Beschwerdeführers angestellt. Richtigerweise hätte die Erstbehörde auch zur Geheimdiensttätigkeit des Vaters näher feststellen müssen, dass der Geheimdienst XXXX in Somalia für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werde und der Antragsteller als Sohn eines Mitarbeiter dieses Geheimdienstes von Verfolgung bedroht war bzw. ist. In diesem Zusammenhang wurde auf mehrere Länderinformationsquellen, beispielsweise US-Department of State, Bezug genommen. Sehr wohl sei es dem Antragsteller zumutbar die Daten des Bürgerkrieges und das Jahr des Regierungssturzes wiedergeben zu können; dies trotz seiner geringen Schulbildung, seien diese doch derartig einschneidende Ereignisse in der somalischen Zeitgeschichte gewesen. Die belangte Behörde habe es weiters als "wenig glaubhaft" gewertet, dass der Beschwerdeführer sich 19 Jahre lang habe versteckt halten müssen und er sodann dennoch im Jahr 2008 seine spätere Ehefrau kennen gelernt haben will. Der Antragsteller habe jedoch seine Frau bei jener Familie kennengelernt, die ihm Unterschlupf geboten hätte, und habe es eine Hochzeit nach muslimischem Ritus gegeben, jedoch ohne eine Feier zu veranstalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerächtes ist durch das VwGVG, BGBl. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, ZI. 2002/20/0315 und ZI. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und. somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt {vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, ZI. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof" bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, 21. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, ZI. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSIg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl, VfSIg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, ZI. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Die Erstbehörde hat es unterlassen klar im Bescheid die Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit des Antragstellers positiv festzustellen bzw. diesbezügliche weitergehende Feststellungen zum genannten Clan oder Subclan zu treffen bzw. auch zu den genauen Lebensumständen der Angehörigen dieser Volksgruppe oder dieses Clans in der vom Antragsteller angegebenen Region. Im weiteren lässt der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid konkrete Feststellungen zur familiären Situation des Antragstellers dergestalt vermissen, dass nicht festgehalten wurde, dass der Vater des Antragstellers Geheimdienstmitarbeiter gewesen sein soll. Dem Bescheid ist daher nicht entnehmbar ob dem Bezug habenden Vorbringen die Glaubhaftigkeit zugemessen wurde oder nicht.
Die nunmehr in Beschwerde gezogene Entscheidung lässt sohin klare unzweideutige Feststellungen zum Sachverhalt beziehungsweise zum Hergang der Ereignisse und eine sich darauf beziehende schlüssige Beweiswürdigung vermissen.
Im weiteren wurden keine konkreten Feststellungen zur Allgemeinsituation in der Herkunftsregion des Antragstellers getroffen bzw. diese in Verknüpfung mit der Spezialsituation der Angehörigen der Volksgruppe des Antragstellers in der jeweiligen Region; dies auch im Hinblick auf die Möglichkeit zur Existenzsicherung im weitesten Sinne. Hervorgehoben sei, dass die Beweiswürdigung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides jegliche Auseinandersetzung mit der Tätigkeit des Vaters in Verknüpfung mit der Minderheitenposition des Antragstellers sowie Verbindung mit bereits allenfalls tatsächlich stattgefunden habenden Ereignissen (Auslöschung der anderen Familien) stattgefunden hat.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Mängel zu beheben haben.
Im weiteren hat eine Gesamtbetrachtung der Einzelangaben des Antragstellers sowie eine detaillierte Würdigung zur Glaubhaftigkeit der Konzentration auf die Konsistenz der Kerngeschichte stattzufinden bzw. sind die Angaben des Antragstellers vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen zur Herkunftsregion des Antragstellers sowie zu dessen Clanzugehörigkeit abzugleichen.
Insgesamt gesehen kann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gern. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, ZI. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
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