G303 2001173-1•BVwG G303 2001173-1
G303 2001173-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2001173-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.09.2014 mündlich
verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS, und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 14.11.2012, Zl. VN: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.06.2012 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), vertreten durch XXXX, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.
Die nachstehenden medizinischen Befunde wurden seitens des BF in Vorlage gebracht:
Medizinischer Befund betreffend die Nachbehandlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 27.02.2012
Medizinischer Befund betreffend die Nachbehandlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 09.02.2012
Medizinischer Befund der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 11.01.2012
Medizinischer Befund betreffend die Nachbehandlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 10.01.2012
Medizinischer Kontrollbefund der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 13.10.2011
Neurologischer Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 20.06.2006
Neurosonologischer Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 19.06.2006
Neurosonologischer Befund + Echovist i.v des Landeskrankenhauses XXXX vom 19.06.2006
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.08.2012 wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 23.08.2012, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. GdB %
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Fehlhaltung und Bandscheibenschäden.
Pos. mit unterem RSW entsprechend dem Ausmaß der schmerzbedingten Funktionseinschränkungen und den radiologischen Veränderungen ohne periphere motorische Ausfälle, jedoch Ausstrahlungsproblematik in alle Extremitäten. 02.01.02 30
2 Degenerative Gelenksveränderungen insbesonders im re. Kniegelenk, Schultergelenken und li. Sprunggelenk mit schmerzbedingten Funktionseinschränkungen.
Pos. mit unterem RSW entsprechend dem Ausmaß der schmerzbedingten Funktionseinschränkungen und der radiologischen Veränderungen in mehreren Gelenken. 02.02.02 30
3 Chronische Bronchitis
Pos. mit unterem RSW bei Belastungsminderung und wiederkehrenden Infekten 06.04.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass "der Gesamt-GdB von 40 von Hundert sich aus der führenden GS 1 ergibt, die durch GS 2 auf Grund ihres maßgeblichen zusätzlichen Behinderungswertes im Alltag um 1 weitere Stufe angehoben wird, da hier eine maßgebliche negative Wechselwirkung besteht. GS 3 kann nicht weiter anheben."
Folgende Diagnosen/Leiden bewirken nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen:
das offene Foramenovale und deren einfache medikamentöse Behandlung
die verstärkten Fetteinlagerungen im Lebergewebe im Rahmen des metabolischen Syndroms bei Adipositas inkl. des berichteten Hochdrucks besitzen keinen maßgeblichen zusätzlichen Behinderungswert und wären einer medikamentösen Therapie bzw. einer Lebensstilmodifikation zugänglich
die psychische Problematik ist in der Einschätzung mitberücksichtigt
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2012 wurde dem BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt.
4. Die bevollmächtigte Vertreterin des BF wandte mit Schreiben vom 24.10.2012 ein, dass die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. zu gering beurteilt worden sei.
Wie aus dem beiliegenden Befund von Dr. XXXX vom 23.10.2012 zu entnehmen sei, bestehe bei dem BF ein "Impingementsyndrom omi dext bei Tendinopathie der SSS" und komme es zu rezidivierenden Beschwerden der Schultergelenke, re. li. Auch würden Gefühlsstörungen in den Armen bis in die Finger auftreten und dem BF Gegenstände plötzlich aus der Hand fallen. Weiters liege eine chronisch obstruktive Bronchitis und Hausstaubmilbenallergie vor. Zum Nachweis werde der lungenfachärztliche Befund von Dr. XXXXvom 23.10.2012 beigelegt. Außerdem bestehe beim BF ein Erschöpfungszustand mit schwankender Stimmung und Schlafstörungen. Da im Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen im Alltag maßgebliche Einschränkungen vorliegen würden, ersuche er seine Einwendungen zu überprüfen und entsprechend seiner Leidenszustände eine höhere Einschätzung vorzunehmen.
Als Beweismittel wurde ein Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 23.10.2012 sowie ein Arztschreiben von Dr. XXXX, Lungenfacharzt, vom 23.10.2012, in Vorlage gebracht.
5. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände wurden durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX abermals medizinisch überprüft. Dieser erstattete hinsichtlich der vorgebrachten Einwände eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 23.08.2012.
Darin wurde ausgeführt, dass gegenüber dem Gutachten vom 23.08.2012 keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. GS 1 und 2 seien unverändert zum Vorgutachten, hier seien keine Befunde, die eine Änderung begründen könnten, vorgelegt worden. GS 3 sei nun entsprechend der akuten und zusätzlichen Behandlungsnotwendigkeit um 2 Stufen höher zu bewerten. Auf Grund fehlender negativer Wechselwirkung könne GS 3 jedoch die durch den Behinderungsgrad im Bewegungsapparat bestimmte Gesamtproblematik nicht weiter anheben.
Als Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 07.11.2012 wurde folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. GdB %
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Fehlhaltung und Bandscheibenschäden.
Pos. mit unterem RSW unverändert zu VGA. 02.01.02 30
2 Degenerative Gelenksveränderungen insbesonders im re. Kniegelenk, Schultergelenken und li. Sprunggelenk mit schmerzbedingten Funktionseinschränkungen.
Pos. mit unterem RSW unverändert zu VGA. 02.02.02 30
3 Chronische Bronchitis mit wiederkehrender Exacerbationen
Pos. mit unterem RSW entsprechend der geringgradigen Einschränkungen der Lungenfunktionsvolumina mit Verschlechterung in der kalten Jahreszeit und Allergie 06.04.02 30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt: "der Gesamt-Gdb 40 v.H. ergibt sich aus der führenden GS 1, die durch GS 2 auf Grund ihrer negativen Wechselwirkung im Alltag mit Auswirkung auf den Bewegungsapparat um 1 Stufe angehoben wird. GS 3 kann nicht weiter anheben, da hier keine weitere maßgebliche negative Wechselwirkung mit negativer Leidensbeeinflussung der führenden Problematik resultiert."
6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag des BF abgewiesen und den Grad der Behinderung in der Höhe von 40 von Hundert festgestellt.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung des BF 40 von Hundert betrage. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 19.09.2012 (gemeint wohl: 24.10.2012) seien seitens des ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX überprüft und festgestellt worden, dass gegenüber dem Vorgutachten keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Die diesbezügliche Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX dazu sei den angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr: Beschwerde) des BF, vom 05.12.2012.
Als Berufungsgründe mache der BF unrichtige Anwendung des Gesetzes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Zu den vorliegenden Sachverständigengutachten vom 23.08. und 07.11.2012 wandte der BF ein, dass die bei ihm bestehenden Leiden nicht im vollen Umfang berücksichtigt worden seien. Trotz der im Parteiengehör vorgelegten Befunde über die Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkungen in den Schultergelenken mit Gefühlsstörungen in den Armen und mittelgradiger Schultersteife links sei es zu keiner Anhebung des Grades der Behinderung gekommen, obwohl eine Verschlechterung eingetreten sei. Es würden ständig Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine und dauerhafte Schmerzen im rechten Kniegelenk bestehen. Außerdem bestehe zur Zeit eine schwere depressive Episode mit Konzentrationsstörungen, Zwangsdenken, Beeinträchtigungswahn, Angst- und Unruhezustände, Ein- und Durchschlafstörungen. Zum Nachweis werde der fachärztliche Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 08.11.2012 vorgelegt.
Der BF beantrage daher die Durchführung eines neuerlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass unter Berücksichtigung der erheblichen Schmerzzustände und Funktionseinschränkungen seiner Gesundheitsschädigungen sowie unter gesonderter Anerkennung der schweren depressiven Episode eine höhere Einschätzung vorgenommen und seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stattgegeben werde.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, am 17.12.2012 vorgelegt.
9. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Bundesberufungskommission zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Im ersten medizinischen Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.04.2013, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 31.01.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. GdB %
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Fehlhaltung und Bandscheibenschaden
(Unterer Rahmensatzwert da unverändert zu VGA übernommen vom GA Dr. XXXX) 02.01.02 30
2 Degenerative Gelenksveränderungen insbesondere im rechten Kniegelenk, Schultergelenken und linken Sprunggelenk mit schmerzbedingten Funktionseinschränkungen
(Unterer Rahmensatzwert unverändert zu VGA übernommen von GA Dr. XXXX) 02.02.02 30
3 Chronische Bronchitis mit wiederkehrenden Exacerbationen
(Unterer Rahmensatzwert entsprechend der geringgradigen Einschränkung der Lungenfunktionsvolumina mit Verschlechterung in der kalten Jahreszeit und Allergie - übernommen vom GA Dr. XXXX) 06.04.02 30
4 Anpassungsstörung bei somatoformer Schmerzstörung (zwei Stufen über unteren Rahmensatzwert entsprechend der depressiven Verstimmung und der in Anspruch genommenen Therapieoptionen) 03.05.01 30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass "sich dieser aus der führenden GS 1 ergibt, die durch die GS 2 aufgrund ihrer negativen Wechselwirkung im Alltag mit Auswirkung auf den Bewegungsapparat um eine Stufe angehoben wird. Die GS 3 kann nicht weiter anheben, da hier keine weitere maßgebliche negative Wechselwirkung mit negativer Leidensbeeinflussung mit der führenden Problematik resultiert (übernommen GA Dr. XXXX). Aufgrund der Überschneidung der Symptomatik von GS 1, GS 2 mit der GS 4 hebt die GS 4 nicht weiter an, sodass sich insgesamt ein GdB von 40 von Hundert ergibt."
Als Stellungnahme zum Vorgutachten von Dr. XXXX wird ausgeführt, dass "gegenüber dem Vorgutachten bei der heutigen Einschätzung der psychischen Problematik einer Anpassungsstörung mit somatoformen Beschwerden Rechnung getragen wird. Da aber bereits in der GS 1 und in der GS 2 die depressive Anpassungsstörung sowie Schmerzen berücksichtigt sind, kommt es durch die GS 4 zu keiner weiteren Anhebung."
9.1. Im zweiten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.05.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wurde zusammengefasst folgendes festgestellt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. GdB %
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Fehlhaltung und Bandscheibenschäden bei Adipositas
(Unterer Rahmensatzwert entspricht der Bewegungseinschränkung, dem chronischen Reizzustand und den rezidivierenden Gefühlsstörungen bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen) 02.01.02 30
2 Degenerative Gelenksveränderungen in mehreren Gelenken
(unterer Rahmensatzwert entspricht der schmerzhaften Bewegungseinschränkung in den Schultern und im rechten Knie und den wechselnden Beschwerden in den Fingern, Hand- und Sprunggelenken) 02.02.02 30
3 Chronische Bronchitis mit wiederkehrenden Exazerbationen
(Unterer Rahmensatzwert entspricht der eingeschränkten Lungenfunktion mit saisonaler Verschlechterung bei allergischer Diathese) 06.04.02 30
4 Anpassungsstörung bei somatoformer Schmerzstörung (zwei Stufen über unteren Rahmensatzwert entspricht der depressiven Verstimmung) 03.05.01 30
5 Bluthochdruck
(fixe Position) 05.01.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass "der Gesamtgrad der Behinderung von der führenden GS 1 gebildet wird. GS 2 hebt um 1 Stufe weiter an, weil eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. GS 3 hebt nicht weiter an, weil sie die führende GS 1 nicht weiter negativ beeinflusst und keine zusätzliche wesentliche Belastung im Lebensalltag darstellt, zumal die Beschwerden saisonal akzentuiert sind. GS 4 hebt nicht weiter an, weil eine Symptomüberschneidung mit der GS 1 und GS 2 vorliegt. GS 5 hebt nicht weiter an."
Zu den Einwendungen des BF wurde seitens der Sachverständigen aus medizinischer Sicht wie folgt Stellung genommen:
"Die Schmerzhaftigkeit in den Schultergelenken und die Schädigung des rechten Kniegelenks wurden in der GS 2 entsprechend des Ausmaßes der Bewegungseinschränkung in den betroffenen Gelenken gewürdigt. Eine mittelgradige Schultersteife links besteht nicht, wohl aber rechts, die Bewegungseinschränkung in der linken Schulter ist als geringgradig einzustufen. Die Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine und die Gefühlsstörungen in den Armen wurden in der GS 1 berücksichtigt. Mangels peripherer motorischer Ausfälle ist eine höhere Einschätzung nicht möglich. Die schwere depressive Episode ist abgeklungen, eine antidepressive Therapie wird nicht mehr durchgeführt, eine Psychotherapie wird nicht in Anspruch genommen. Ein Nervenfacharzt wurde bisher einmalig aufgesucht. Ein Kontrolltermin musste laut Berufungswerber wegen einer akuten Erkrankung abgesagt werden, ein neuer Termin wurde bisher nicht vereinbart. Die verbliebenen depressiven Phasen wurden in der GS 4 berücksichtigt, da aber eine Symptomüberschneidung mit der GS 1 und GS 2 besteht, hebt die GS 4 den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter an."
Darüber hinaus wird im Sachverständigengutachten zu den seitens des BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln ausführlich Stellung genommen.
9.2. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 18.06.2013 wurde dem BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt.
10. Am 10.06.2013 ersuchte die bevollmächtigte Vertreterin des BF zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör um Fristverlängerung bis 30.09.2013. Diese wurde dem BF mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 22.07.2013 gewährt.
10.1. Im Rahmen des Parteiengehörs wandte die bevollmächtigte Vertreterin mit Schreiben vom 24.09.2013 ein, dass die beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen zu gering eingeschätzt worden seien. Wie aus dem beiliegenden Befundbericht von Dr. XXXX, vom 20.09.2013 zu ersehen sei, sei es zu einer Verschlechterung aus nervenfachärztlicher Sicht gekommen. Es bestehe ein Zustand nach Burnout Syndrom, eine mittelgradige depressive Episode, Ein- und Durchschlafstörungen, extreme Reizbarkeit und Konzentrationsstörungen. Der neurologische Befund ergebe ein HWS-Syndrom, obere und untere Extremität Lumboischialgie, radikuläres Defizit obere Extremität objektivierbar, leichter Unsicherheitsschwindel und Gang hinkend. In Zusammenfassung aller angeführten Gesundheitsschädigungen bestehe sehr wohl eine wesentliche Belastung im Lebensalltag und sei daher eine höhere Einschätzung vorzunehmen. Der BF ersuche daher seine Einwendungen zu überprüfen und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen stattzugeben. Beiliegend übermittelte der BF einen Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 20.09.2013.
10.2. Zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände des BF wurden ärztliche Stellungnahmen eingeholt.
In der Stellungnahme von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.11.2013 wird zusammengefasst folgendes festgehalten:
"Durch den vorliegenden Befund ist davon auszugehen, dass derzeit eine mittelgradige depressive Erkrankung vorliegt, die mit Cymbalta 2 x 30 mg behandelt wird. Zum Zeitpunkt der Begutachtung am 31.01.2013 gibt der BF an, dass er die Medikation mit Seroquel aufgrund der Nachtdienste selbst abgesetzt habe. Die Medikation mit dem vorgeschlagenen Cymbalta wird mit größter Wahrscheinlichkeit nicht durchgeführt, da er weder das Aussehen der Packung noch die Tablettenform oder Farbe beschreiben kann und so die Einnahme als nicht gegeben angesehen wird. Er nimmt auch keine weiteren Therapien z. B. psychosoziale Begleitung oder Psychotherapie in Anspruch. Auch findet sich kein Hinweis auf eine vorbestehende depressive Erkrankung. Es liegen auch keine stationären Aufenthalte vor. Somit ist derzeit zwar eine Verschlechterung eingetreten, diese aber im Rahmen eines unbehandelten depressiven Zustandsbildes erfolgt. Das Krankheitsbild liegt somit nicht länger als 6 Monate vor, da der vorliegende Befund vom September 2013 stammt und keine adäquaten Therapien durchgeführt worden sind. Auch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es durch eine adäquate Therapie zu einer Stabilisierung kommt. Eine höhere Einschätzung ist somit nicht gerechtfertigt. Die GS 4 wird weiterhin mit 30 v.H. eingeschätzt."
11. In der Stellungnahme von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.12.2013 wird hinsichtlich des im Rahmen des Parteiengehörs seitens des BF gemachten Einwandes, die vorliegenden Gesundheitsschädigungen seien zu gering eingeschätzt worden, abermals ausführlich auf die einzelnen Gesundheitsschädigungen eingegangen und die getroffenen Einschätzungen begründet.
Bezüglich der psychischen Erkrankung des BF verweist die Sachverständige auf die, oben angeführten, in der Stellungnahme von Dr. XXXX gemachten, Ausführungen.
Das HWS-Syndrom, die Lumboischialgie, die nur die untere, aber nicht die obere Extremität treffen kann und das radikuläre Defizit an der oberen Extremität seien bereits im Gutachten bekannt und eingeschätzt worden. Somit bestehe bezüglich des Wirbelsäulenleidens keine Verschlechterung.
Ein leichter Unsicherheitsschwindel sei der depressiven Anpassungsstörung zuzurechnen. Der hinkende Gang bei Knieschädigung sei bereits bekannt gewesen. Diesbezüglich bestehe keine Verschlechterung.
Hinsichtlich des Einwandes, dass in Zusammenfassung aller Gesundheitsschädigungen sehr wohl eine wesentliche Belastung im Lebensalltag bestehe, wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass die GS 2 um 1 Stufe weiter anhebe, weil eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege. Die GS 3 hebe nicht weiter an, weil sie die führende GS 1 nicht weiter negativ beeinflusse und keine zusätzliche wesentliche Belastung im Lebensalltag darstelle, zumal die Beschwerden saisonal akzentuiert und medikamentös gut behandelbar seien. GS 4 hebe nicht weiter an, weil eine Symptomüberschneidung mit der GS 1 und GS 2 vorliege. GS 5 hebe nicht weiter an. Der Gesamt-GdB von 40 v. H. belege, dass die Gesundheitsschädigungen in ihrem Zusammenwirken eine wesentliche Belastung im Lebensalltag darstellen würden.
Abschließend geht die Sachverständige auf den vorgelegten Befundbericht ein und hält fest, dass der vorliegende Befundbericht in erster Linie ein Burn-out-Syndrom und die mittelgradige depressive Episode und erst in zweiter Linie die degenerative Erkrankung der Wirbelsäule dokumentiere. Er bewirke keine Änderung der Beurteilung der bisherigen Sachverständigengutachten. Das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 16.05.2013 bleibe somit aufrecht.
12. Am 07.02.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G303 zugeteilt.
13. Mit Schreiben der bevollmächtigen Vertreterin vom 12.06.2014 wurde wegen des vorliegenden Burnout Syndroms, der mittelgradigen depressiven Episode und der degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule je eine Kopie des Antrages auf Rehabilitation vorgelegt. Des Weiteren brachte der BF einen Fachbefund von Dr. XXXX vom 06.06.2014 in Vorlage.
14. Am 19.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, vertreten durch XXXX, seine Vertreterin sowie die Sachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Die im Verfahren beigezogene Sachverständige führte zu den vorgelegten Beweismitteln "Antrag auf Rehabilitation-, Kur- und Erholungsaufenthalt vom 26.05.2014 und 06.06.2014" und "Befundbericht von Dr. XXXX vom 06.06.2014" folgendes aus:
Es sei zu erwarten, dass der Reha-Aufenthalt eine Stabilisierung bringen werde und bezüglich des Befunds von Dr. XXXX gehe hervor, dass eine mittelgradig depressive Episode vorliege, die derzeit medikamentös behandelt werde. Im Ergebnis würden die Befunde keine Änderung der Einschätzung ergeben.
Auf die Frage wie sich der Gesamtgrad der Behinderung des BF zusammensetze, gab die Sachverständige an, dass die führende Gesundheitsschädigung 1 die degenerative Wirbelsäulenveränderung mit Fehlhaltung und Bandscheibenschaden sei, die durch die GS 2 um eine Stufe angehoben werde, da die Beschwerden der GS 1 durch die GS 2 vervielfacht werden. Die GS 3 hebe nicht weiter an, weil durch die Bronchitis es zu keiner wechselseitigen Beeinflussung komme. Die GS 1 und GS 2 überschneiden sich mit der GS 4, das heiße es trete eine Ähnlichkeit einer Schmerzsymptomatik auf, es komme zu einer Überlappung der Schmerzsymptomatik und hebe den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter an. Es sei eine Anpassungsstörung auf widrige Umstände auf die man mit Depressionen, Schlafstörungen, Schmerzen und körperlicher Symptomatik reagiere.
Auf die Frage, ob eine ausreichlich adäquate Therapie (Psychotherapie) das Leiden GS 4 verbessern würde, bejahte die Sachverständige dies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, in der die österreichische Staatsangehörigkeit des BF ersichtlich ist sowie aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die im Beschwerdeverfahren beauftragten, oben angeführten, Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sowie von Dr. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich und wiederholt eingegangen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei und es zu einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes gekommen sei, kann nicht gefolgt werden, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Auch wurden diese Beschwerdegründe nicht näher inhaltlich ausgeführt. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind auch im angefochtenen Bescheid in übersichtlicher Art dargelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die bei ihm bestehenden Leiden nicht im vollen Umfang berücksichtigt worden seien und es trotz der vorgelegten Befunde zu keiner Anhebung des Grades der Behinderung gekommen sei.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Bundesberufungskommission eine nochmalige umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden des BF durch zwei ärztliche Sachverständige, nämlich durch Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin und durch Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, durchführen lassen. Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012, beurteilt.
Die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX erhob umfangreich die Anamnese des BF und erstattete anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF ein ausführliches Sachverständigengutachten. Im Vergleich zum Gutachten von Dr. XXXX, das seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, wurde die Anpassungsstörung bei somatoformer Schmerzstörung des BF in einer eigenen Position eingeschätzt.
Im zweiten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurden nach persönlicher Untersuchung des BF insbesondere seine körperlichen Leiden eingeschätzt und dabei das Leiden "Bluthochdruck" neu berücksichtigt.
Insoweit der BF im Rahmen des seitens der Bundesberufungskommission gewährten Parteiengehörs vorbringt, die vorliegenden Gesundheitsschädigungen seien zu gering eingeschätzt worden und es sei vor allem zu einer Verschlechterung aus nervenfachärztlicher Sicht gekommen, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die fachärztliche Sachverständige Dr. XXXX ihr Gutachten aufgrund der gemachten Einwendungen abermals geprüft und festgestellt hat, dass es zwar zu einer Verschlechterung gekommen sei; diese aber durch eine adäquate Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit stabilisiert werden könne. Darüber hinaus habe der BF bislang keine weiteren Therapien wie z.B. psychosoziale Begleitung oder Psychotherapie in Anspruch genommen und es liegen auch keine stationären Aufenthalte vor.
Auch wurde das zweite Gutachten von Dr. XXXX aufgrund der vorgebrachten Einwendungen des BF im Rahmen seines Parteiengehörs einer nochmaligen Überprüfung der Sachverständigen unterzogen. Dabei wurden keine Änderungen der bereits vorgenommenen Einschätzung festgestellt.
Die seitens des BF neu vorgelegten Befunde wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Sachverständigen Dr. XXXX medizinisch beurteilt und festgestellt, dass im Ergebnis die neu vorgelegten Befunde keine Änderung der Einschätzung ergeben. Auch wurde abermals die Zusammensetzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF erörtert und dem BF bzw. seiner bevollmächtigten Vertreterin Gelegenheit zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme gegeben. Eine mündliche Stellungnahme diesbezüglich erfolgte nicht.
Die oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Ausführungen darin sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 08.04.2013, ihre ärztliche Stellungnahme vom 22.11.2013 und ihre medizinische Beurteilung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.09.2014 sowie das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 16.05.2013 und ihre ärztliche Stellungnahme vom 02.12.2013 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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